Rechtliche Grenzen der Ökonomisierung von Verwaltung in Deutschland


Bachelorarbeit, 2018

73 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Thematischer Einstieg
1.2 Problemstellung
1.3 Zielsetzung
1.4 Aufbau/Vorgehensweise

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Traditionen des öffentlichen Sektors
2.1.1 Geschichtlicher Rückblick der Verwaltung
2.1.2 Die Verwaltung – Merkmale und Aufgaben
2.1.3 Bürokratie als althergebrachte Organisationsform
2.2 Rekonstruktion der Verwaltung durch ökonomische Reformen
2.3 Grundlagen der Ökonomisierung
2.3.1 Entwicklungsgeschichte
2.3.2 Moderne Verwaltung nach dem Leitbild des New Public Management
2.3.3 Wesensmerkmale und Bedeutung von Ökonomisierung
2.3.3.1 Ökonomisierung als theoretisches Novum
2.3.3.2 Die Natur der Ökonomisierung am Praxisbeispiel des NSM
2.3.4 Wirkung und Folgen der Ökonomisierung für die Verwaltung

3 Rechtliche Grenzen von Ökonomisierung
3.1 Normative Grundlagen
3.2 Rahmenbedingungen von Verwaltungsreformen
3.3 Verwaltungs- und Handlungsmaximen
3.3.1 Die vier Staatsprinzipien
3.3.2 Verwaltungsgrundsätze

4 Grenzen nach allgemeinen Rechtsebenen
4.1 Öffentliches Recht
4.2 Teilgebiete des öffentlichen Rechts
4.2.1 Völkerrecht
4.2.2 Europarecht
4.2.3 Verfassungsrecht
4.2.3.1 Das Missverhältnis zwischen dem „Bürger“ und dem „Kunden“
4.2.3.2 Verfassungsgrundsätze als rechtliche „Schranke“
4.2.3.3 Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte
4.2.3.4 Gleichheitsgebot und Rechtsschutz gegen staatliche Gewalt
4.2.3.5 Privatisierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben
4.2.3.6 Grundsätze des Berufsbeamtentums
4.2.4 Verwaltungsrecht
4.2.4.1 Problematik des Wettbewerbs in Verwaltung
4.2.4.2 Vereinbarkeit von Ökonomisierung mit allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen und rechtlichen Vorgaben
4.2.4.3 Privatrechtliches Handeln von Verwaltung
4.2.4.4 Folgen einer „Verkehrung der Zweck-Mittel-Relation“
4.2.5 Gefahrenabwehrrecht und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
4.2.5.1 Klassifikation der Eingriffsverwaltung
4.2.5.2 Gefahrenabwehr und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
4.2.5.3 Ermessensausübung nach dem OPP
4.2.5.4 Polizei- und Ordnungsrecht im Sinne von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen

5 Fazit und Ausblick
5.1 Fazit
5.2 Ausblick.

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Verwaltungsprinzipien

Abbildung 2: Ökonomisch-basierte Maßnahmen der NPM-Reform

Abbildung 3: Vorgehensweise zur Erklärung von Ökonomisierung als Transformationsprozess

Abbildung 4: Vergleich zwischen Verwaltungs- und Produktionskultur

Abbildung 5: Rahmenbedingungen der Verwaltungstätigkeit

Abbildung 6: Eingriffsverwaltung und ihre Untertypen

Abbildung 7: Systematisierung des Polizei- und Ordnungsrechts

Tabelle 1: Ziele des NSM auf Grundlage der Ökonomisierung, angelehnt an: Reichel

Tabelle 2: Organisationsstrukturelle Maßnahmen des NSM, angelehnt an: Reichel

Tabelle 3: Typen der Eingriffsverwaltung, angelehnt an: Lange und Schenck

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Thematischer Einstieg

[Die] Grenzen der ökonomischen Rationalität [ergeben sich] auch daraus, dass die Ökonomisierung des öffentlichen Dienstes nicht ohne eine zusätzliche Bürokratisierung des Verwaltungsalltags möglich ist. […] Will man nämlich die betriebswirtschaftlichen Prinzipien und Verfahren […] im öffentlichen Dienst einsetzen, bedarf es […] neuer Regelungen und Vorschriften, […] sowie Gesetzesfolgenabschätzungen.1

Die vorstehende Aussage von Czerwick lässt erkennen, dass der öffentliche Sektor durch Bürokratie, starre Regelkonformität und eine komplexe Entscheidungsfindung gekennzeichnet ist. Dieser unterliegt indessen einem ökonomischen Veränderungsprozess, der sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt und neuen (rechtlichen) Anforderungen gegenübersteht.

Insofern hat sich im administrativen System ein umfangreicher Sinnes- und Strukturwandel vollzogen. Vor allem international hat die Public Management 2 -Bewegung im Jahre 1970 dazu geführt, ein vollauf neues Staatsverständnis und institutionelle Neuorientierungsmaßnahmen zu entwickeln.3

Daran anschließend kam es 1990 zur Übernahme der Reformbewegung durch das New Public Management 4. In Deutschland manifestiert sich, als Pendant dazu, das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement5 etablierte Neue Steuerungsmodell.6 Im Zuge dessen werden in deutschen Kommunen zunehmend interne Binnenmodernisierungen durchgeführt.7 Diese Entwicklung ließ sich durch den PM- zum einen und NPM-Reformprozess zum anderen gleichermaßen beobachten, zumal beide von identischer Konzeption sind. Mit dem Unterschied, dass dem NPM eine Steigerung im Hinblick auf die Ökonomisierung von Verwaltung zugeschrieben werden kann.8

Ferner ist es als gesichert zu erklären, dass die Ökonomisierung als Prozess der Privatisierung und Liberalisierung im weiteren Sinn, nunmehr seit Längerem im öffentlichen Sektor Einzug gehalten hat. Dies ist damit zu begründen, dass hinter der Ökonomisierung in den meisten Fällen eine Verlagerung von öffentlichen Aufgaben auf Private steckt – an dieser Stelle knüpft die Privatisierungsdiskussion an.9 Vor diesem Hintergrund ist die Privatisierung als bestimmter Teilaspekt des Ökonomisierungstrends anzusehen, nicht aber mit der Ökonomisierung als Phänomen selbst gleichzusetzen.10

1.2 Problemstellung

Mit Blick auf die NPM-Diskussion sind sich viele Autoren einig, dass die Ursache des NPM mit seiner vorgesehenen Begleiterscheinung des Ökonomisierungsprozesses der Finanzierungs- und Wohlfahrtskrise zugrunde zu legen ist.11 Nicht zuletzt schaut der Staat auf eine altmodische und von hierarchischen Hindernissen durchwachsene Entwicklungsgeschichte zurück.12 Hierdurch geriet der öffentliche Sektor seit seiner Entstehung vermehrt in öffentliche Kritik und musste mit wirtschaftlichen und systemischen Einbußen rechnen.

Dies war ein Grund, um von der daraus folgenden sog. Legitimitäts- und Flexibilitätskrise Kehrt zu machen und dem NPM, als Motor der Ökonomisierung, Möglichkeit zur Entfaltung zu geben.13 Eben jener Entwicklungstrend ließ sich bereits seit 15 Jahren verfolgen14 und steht im Zusammenhang mit den in 1990 in Gang gebrachten Verwaltungsmodernisierungen.15

Der Ökonomisierung werden funktionelle Eigenschaften zugesprochen. Sie bedient sich durch gezielte Reformaktivitäten des NPM allgemein bekannter betriebswirtschaftlicher Methoden und Instrumente16, um dem Verwaltungsapparat zu Effizienz- und Effektivitätssteigerungen zu verhelfen.17 Bereiche wie die Verfahrens- und Produktgestaltung sowie das Personal und der Haushalt erfahren mehr oder minder einschneidende Veränderungen in ihrer Arbeits- und Organisationsweise.18

Der öffentliche Sektor hat mit der Adaptierung des Ökonomisierungsprozesses nicht unweigerlich negative Konsequenzen zu erwarten, die sich in einer „[…] [anwachsenden] personelle[n] und strukturelle[n] Angleichung an die privatwirtschaftlichen Verwaltungen“ äußert.19

Nachdem die Ökonomisierung von Verwaltung in Deutschland ihren stetigen Lauf genommen hat, kann angenommen werden, dass die hierin beschriebene Intensivierung ökonomischer Adaption zu schwer schätzbaren Folgen und Nebenfolgen führt, während jene jedoch wenig Berücksichtigung erfahren.20

Im Hinblick auf eine personelle Umstrukturierung und ökonomische Arbeitsweise, denen sich der Öffentliche Dienst gewissermaßen widmet, vermag dies offenbar nicht den traditionellen Handlungsmaximen der Verwaltung gerecht zu werden. Vor allem das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet die Verwaltung zur Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze wie Neutralität, regelgeleitetes Handeln, Stabilität bzw. Kontinuität und Loyalität.21

Die Notwendigkeit, die einzuführenden ökonomisch-motivierten Maßnahmen, die sich aus der Ökonomisierung ergeben, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, erwächst aus diesem Umstand und wird mit jeder Steigerung dessen umso drängender. Unter diesen Maßnahmen fällt z.B. die bessere Planung der Verwaltungstätigkeit. Bevor diese jedoch umgesetzt werden kann, gilt es die Rahmenbedingungen der Verwaltungstätigkeit zu ändern.22 Es stellen sich somit vielerlei rechtliche Hindernisse ein, die es zu ergründen gibt, vor allem weil durch ebensolche am ehesten die Staatsbürger in ihrer Rolle tangiert werden.

1.3 Zielsetzung

In Deutschland wurden einstweilen auf kommunaler Ebene zahlreiche Verwaltungsreformen durchgeführt. Dadurch war es möglich, bestimmte Wirkungsmechanismen aufzuzeigen, die empirisch auf ihre Relevanz und Einflussmacht evaluiert wurden.23 Der in Kapitel 1.1 erwähnte Übergang vom PM zum NPM mit dem Ziel einer institutionellen Neuorganisation war fließend und ging unweigerlich mit der Korrektur resultierender Fehlentwicklungen einher. Es lassen sich somit aus der Durchführung der Reformen Gewinne, aber auch Verluste feststellen (s. Seite 1).24

Obgleich aller Versuche, Binnenreformen erfolgreich umzusetzen, trifft die Ökonomisierung der Verwaltung auf vielerlei (bürokratische sowie wirtschaftliche) Hürden.25 Zwar gibt es mannigfaltig Literatur, die sich ganzheitlich oder zumindest teilweise mit der Thematik „Ökonomisierung“ (bestimmter Bereiche) beschäftigt, es herrscht dennoch Unsicherheit darüber, ob und in welchem Ausmaß von Ökonomisierung gesprochen werden kann – meist verschaffen dabei empirische Studien Abhilfe, deren Evaluationsstand dennoch höchst unbefriedigend ist.26

Vor allem aber fehlt es an Erkenntnissen hinsichtlich des rechtlichen Kontextes. Es ist schwer auszumachen, inwieweit Ökonomisierung legitimiert ist, in die Verwaltung adaptiert zu werden. Zeitgemäß behandeln viele Autoren Ökonomisierung unter dem Gesichtspunkt einer in der Verwaltung stattfindenden „Privatisierung“. Eine Art Forschungsdefizit ergibt sich allerdings angesichts der Frage, inwiefern ökonomische Maßnahmen das öffentliche Recht tangieren – d.h., welche Folgen hat dies unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften für bestimmte Rechtsbereiche im Einzelnen.

Somit unterliegt die Arbeit dem Hauptziel, „ Rechtliche Grenzen der Ökonomisierung von Verwaltung in Deutschland“ herauszuarbeiten und eine kritische Gegenüberstellung zur ökonomisch-motivierten Verwaltungspraxis anzuknüpfen.

Weiterhin gilt es den Fachbegriff der Ökonomisierung zu erläutern, außerdem zu klären, wann (Entwicklungsgeschichte) und an welcher Stelle (auf kommunaler oder staatlicher Ebene) der Eintritt dieser „Bewegung“ zeitlich festgehalten und wie ihre Entwicklung beurteilt werden kann.

Es wird eine umfassende Analyse der rechtlichen Grenzen vorgenommen. Dabei verfolgt diese das Ziel, die aus der Ökonomisierung hervorgehenden Zielsetzungen und Auswirkungen auf ihre Legitimität für den öffentlichen Sektor zu prüfen.

Als Folge dieser Analyse ist es möglich, Entwicklungsperspektiven und -tendenzen für die gegenwärtige Forschung herauszustellen.

Einen weiteren Prüfstein bildet nämlich die Frage nach den Folgen für die Verwaltungsführung. Der Einbezug der betroffenen Akteure (Staatsbedienstete, Bürger) spielt dabei ebenfalls eine gewichtige Rolle. So wird erörtert, inwieweit und in welchem Maße, die Beteiligten im Zuge der Ökonomisierung Veränderungen ausgesetzt sind (z.B. durch neue Arbeitsanforderungen oder Regelungen für die Bediensteten oder Dienstleistungen für Bürger, Einhaltung der sozialen Grundrechte etc.).

1.4 Aufbau/Vorgehensweise

Im ersten Kapitel dieser Arbeit erfolgt eine thematische Einführung. Sie soll die Relevanz und Problemstellung des Forschungsthemas umreißen. Ferner werden die Zielsetzung und erste Ausgangshypothesen dargestellt, bevor mit diesem Unterkapitel der Aufbau dargelegt wird.27

Das zweite Kapitel steckt den theoretischen Rahmen der Arbeit ab. Darin wird sich zuvörderst mit der Geschichte der Verwaltung auseinandergesetzt – von Bürokratie bis zum NPM. Ferner behandelt es das Phänomen „Ökonomisierung“ selbst und seine Wesensmerkmale. Mit Hilfe ausgewählter Literatur wird der Begriff der Ökonomisierung erklärt, seine Erscheinungsform, Funktionen, Ziele, Wirkungen und rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet. Besonders Reichel, Czerwick und Jansen et al. setzen sich mit den Auswirkungen von Ökonomisierung in der Verwaltungspraxis auseinander. Kugelmann, Blanke et al. und Fisch et al. liefern Hinweise über die institutionellen und rechtlichen Anforderungen.

Den normativen Grundlagen widmet sich das dritte Kapitel. Hier gilt es im Vorfeld „Recht zu setzen“ – dabei werden die bedeutendsten Verfassungs- und Verwaltungsprinzipien erläutert und auf ihre Tragweite hin geprüft. Da diese „Verfassungsschranken“ darstellen, erfolgt an dieser Stelle ein Anlauf zur kritischen Beurteilung, inwieweit es sich um rechtliche „Grenzen“ handelt.

Das vierte Kapitel fungiert als Hauptkapitel und Reflexion der Kapitel 1, 2 und 3. Im Zuge dessen wird die staatliche Rechtsordnung, die der Ökonomisierung Grenzen setzt, bestimmt. Es wird in allgemeine Rechtsebenen unterteilt – zahlenmäßig in fünf Rechtsbereiche. Hierfür wird das Völkerrecht, das Europarecht, das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht sowie das Gefahrenabwehrrecht und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erörtert. An dieser Stelle wird deutlich, welche Rechtsquellen zur Anwendung kommen. Weiterhin werden von Ökonomisierung berührte Bereiche des einzelnen Rechtssystems angeführt, mit der NPM-Praxis gegenübergestellt und kritisch auf ihre Legitimität beurteilt.28

Im fünften Kapitel folgt schließlich das Resümee der vorangegangenen Kapitel – es enthält ein kurzes und zusammenfassendes Fazit und einen Ausblick des Verfassers auf zukünftige Entwicklungen des Forschungsgegenstandes, gewonnene Ergebnisse werden dargestellt und weitere Forschung angeschlossen bzw. offene Themenpunkte aufgeführt.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Traditionen des öffentlichen Sektors

2.1.1 Geschichtlicher Rückblick der Verwaltung

Der öffentliche Sektor, auch bekannt als die öffentliche Verwaltung, umfasst in Deutschland alle Gebietskörperschaften des Bundes, der Bundesländer und der Kommunalverwaltungen, die als Verwaltungseinheiten nicht aber als Ebenen zu verstehen sind.29

Die Entstehungsgeschichte der Verwaltung als moderne Herrschaftsform ließe sich bis in die Neuzeit zurückverfolgen.30 Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung spielen vielmehr die Liberalisierungs- und Privatisierungsphase eine größere Rolle, da diese den Impuls für einen ökonomischen Sinneswandel im öffentlichen Sektor gesetzt hatten. Ursprung dessen bildete der Liberalismus als Gegenströmung zum Absolutismus (auch obrigkeitlichen „Polizeitstaat“) des 19. Jh.31

Um zu verstehen, wie es zu diesem „Umdenken“ weg von durch Bürokratie durchzogener Verwaltung gekommen ist, gilt es geschichtlich zurückzublicken.

Der damalige Liberalisierungsgedanke wird durch folgende Phrase deutlich, in der es heißt, dass: „[d]er Eigennutz des Einzelnen […] auf Grundlage der natürlichen Ordnungskraft des Wettbewerbs zum Wohle der gesamten Gesellschaft bei[trägt].“32 Als übermäßige Einflüsse auf die Verwaltung lassen sich demnach die Trennung von Staat und Gesellschaft und die Anerkennung der Freiheit des Einzelnen ohne staatlichen Eingriff dokumentieren.33 Wobei weniger von Verwaltung als vom Staat als repressives Machtmonopol gesprochen werden kann.

Aus dieser Warte betrachtet, kann daher behauptet werden, dass die Liberalisierungsphase im Wesentlichen durch die bürokratische Arbeitsweise der zentralistisch ausgerichteten Verwaltung hervorgerufen wurde. Dieser damalige Bürokratismus lässt sich nicht zwingend durch die uns bekannten hierarchischen Strukturen charakterisieren, sondern äußert sich, wie bereits erwähnt, durch ein starkes Machtgefälle vom Staat.34 Damit lässt sich an dieser Stelle konstatieren, dass die Liberalisierung zum einen und die Bürokratisierung zum anderen, schon frühzeitig ausgemacht, gegenseitige Interdependenz aufweisen. Wissenschaftstheoretisch begründet wurde das verwaltungstypische Phänomen der „Bürokratie“ tatsächlich erst mit der Arbeit des Soziologen und Nationalökonomen Max Weber. Es lassen sich zwar keine klaren Zeitlinien ziehen, jedoch fand Bürokratie „[…] erst im 19. Jahrhundert weite Verbreitung […] und [stand] im engen Zusammenhang mit dem Verschwinden von Feudalherrschaft und dem Entstehen von Nationalstaaten […].“35

Damit lässt sich eine zeitliche Verknüpfung, aber keine explizite Ursachenforschung herstellen. Wird die Entwicklungsgeschichte weiterverfolgt, so wird laut Wimmer ersichtlich, dass, nach dem fast schon radikalen Wandel vom Absolutismus geprägten Staat zur liberalen Gegenbewegung eine seit der Mitte des 19. Jh. Abkehr vom Liberalismus stattfindet.36 Es ist daher davon auszugehen, dass das Bürokratiesystem im weiteren Zeitverlauf wieder an Bedeutung gewann. Die absolut nicht zu verachtende Wendung ereignete sich dann in der Zeitspanne von ca. 1960 bis 1985, worüber mehrere Autoren der gleichen Ansicht sind, dass die staatliche Bürokratie vornehmlich in Kritik geraten ist.37 Den Höhepunkt bildete das Jahr 1990, in dem das NPM als Möglichkeit der konzeptionellen Neuorientierung in den öffentlichen Sektor adaptiert wurde.38 Interessant ist, dass eine Art Umkehr von Bürokratisierung zur Ökonomisierung beobachtet werden kann – und das zum wiederholten Male.

Die Ursachen des „Bürokratieversagens“ sind an anderer Stelle dieser Arbeit zu beleuchten. Der Begriff der Verwaltung wird daher zunächst einmal in seine „Einzelteile“, namentlich die Wesensmerkmale und Aufgaben zerlegt und analysiert. Im nächsten Schritt kann folglich Kausalität zwischen dem bürokratischen Verwaltungshandeln und seiner daraus folgenden Ineffizienz hergestellt werden.

2.1.2 Die Verwaltung – Merkmale und Aufgaben

Der Begriff „öffentliche Verwaltung“ lässt sich auf dem ersten Blick schwer erfassen. Er entzieht sich daher Versuchen eindeutiger Definitionen.39 Mit öffentlicher Verwaltung ist in Deutschland gemeinhin die Verwaltung der Gebietskörperschaften des Bundes (Art. 87 ff. GG), der Bundesländer (Art. 83 GG) und der Kommunalverwaltungen40 gemeint. Die öffentliche Verwaltung ist verbunden mit der Organisation von Behörden und Betrieben auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene. In Deutschland regelt sich die Verwaltung nach den Art. 30 und 83 GG und ist Aufgabe der Länder.41 Als Exekutive vollzieht sie gewissermaßen fast alle Gesetze. Ihr obliegt damit im Wesentlichen eine eigene Verwaltungskompetenz, wogegen der Bund bei der Durchführung meistens nur die Rechtsaufsicht ausübt.42 Der Bund hat nach dieser Maßgabe Gesetzgebungskompetenz und überträgt staatliche Aufgaben nach Weisung (Art. 104a GG).

Nach dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) nehmen die Kommunen Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Die Verwaltung hat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Gemeinwohlprinzip zu handeln und seine Organisation danach auszurichten.43 Der öffentliche Sektor verfolgt damit grundsätzlich keine erwerbswirtschaftlichen Ziele.44 Mittels dessen wird ersichtlich, dass die Verwaltung an vielerlei Verwaltungsgrundsätze gebunden ist und eine äußerst regelgeleitete Verfahrensweise an den Tag legt. Es gilt festzuhalten, dass „[d]as Handeln der Verwaltung […] auf den Gesetzesgrundlagen des öffentlichen Rechts [basiert] und […] innerhalb der jeweiligen Verwaltungskompetenz stattfinden [muss].“45

Weiter oben wurde bereits erwähnt, dass der öffentliche Sektor46 in mehrere Ebenen unterteilt ist. Neben der Einteilung in verschiedene Verwaltungseinheiten ist eine Systematisierung der Aufgabenbereiche nicht zu vernachlässigen. Es ist die Eingriffs- und Leistungsverwaltung (Daseinsvorsorge) zu unterscheiden. Die Daseinsvorsorge beschreibt die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen i.S. einer angemessenen Grundversorgung.47 An dieser Stelle wäre zu fragen, inwieweit das NPM eine Ökonomisierung der Leistungsverwaltung mit Blick auf die weitreichenden Verwaltungsreformen bewirkt hat. Zimmer kommt nämlich zu der Erkenntnis, dass Aufgaben der Daseinsvorsorge zunehmend privatisiert oder in eine Public-Private-Partnership 48 überführt werden.49 Innerhalb der Eingriffsverwaltung nimmt der Staat hoheitliche öffentliche Aufgaben durch Gebote, Verbote, Anordnungen und Kontrollen wahr. Privatisierungseffekte lassen sich vielmehr in der Leistungs- als in der Eingriffsverwaltung nachweisen. Dennoch treten sie z.B. in Form von Einsätzen privater Sicherheitsdienste auf.50 Wesentlich ist die Abgrenzung zwischen Ökonomisierung und Privatisierung; sie sind nicht analog zu behandeln. Mit Privatisierung wird ein Teilaspekt der Ökonomisierung beschrieben, der meist Maßnahmen umfasst – das heißt Privatisierungsmaßnahmen aus der Makroebene (s. Kapitel 2.3.3.2).51 Ausgangspunkt von Kapitel 3 wird die Erörterung darüber sein, welche Bereiche der Verwaltung der Ökonomisierung unterworfen sind und was dies für rechtliche Einschränkungen mit sich bringt.

Wird von staatlicher Verwaltung als Ganzes gesprochen, so deutet dies auf Bund und Länder gemeinsam.52 Die Verwaltung in Deutschland ist grundsätzlich Aufgabe der Länder und der Gemeinden, die ihre Aufgabenwahrnehmung einschließt.

Zu ihren Aufgabengebieten gehören:

- der Bildungsbereich,
- das Krankenhauswesen,
- die Polizei,
- Umweltschutz- und Straßenbaumaßnahmen,
- die Ausstattung von Finanzämtern und sozialen Diensten.53

2.1.3 Bürokratie als althergebrachte Organisationsform

Im weiteren Verlauf wird auf das Bürokratieproblem des öffentlichen Sektors eingegangen. Konkret erfordert dies eine klare Darlegung des Begriffes „Bürokratie“ anhand des Bürokratie-Modells von Weber. Darüber hinaus gilt es Faktoren wie allgemeine Handlungsprinzipien oder Verwaltungstätigkeiten aufzuzeigen, die sich nach dem Bürokratieverständnis richten und somit Angriffsfläche für Effizienzlücken bieten. Bürokratie wird heutzutage nahezu synonym für den Öffentlichen Dienst verwendet. Dabei ist sie rein begrifflich als eine Art staatspolitisches Phänomen zu verstehen, das sich empirisch beweisen lässt.

Hierdurch kann die bürokratische Verwaltungspolitik beschrieben werden, gleichzeitig stellt Bürokratie eine Herrschaftsform oder gar den (nicht mehr zeitgemäßen) Verwaltungsapparat in seiner Reinform dar.54 Als in diesem Sinne zu behandelnde Organisationsform konstatiert Armbrüster in Anlehnung an Weber, Bürokratie sei [s]trukturell […] gekennzeichnet durch einen hohen Grad an Arbeitsteilung, […] klare Orientierung an Regeln und Richtlinien, […] Amtshierarchie mit vorgezeichneten Kommunikationswegen und Karrierepfaden sowie durch eine strikte Aktenmäßigkeit aller Vorgänge und behördlicher Entscheidungen.55

Bürokratie kann daher als Konsequenz aus einer erhöhten Verstaatlichung von Verwaltung betrachtet werden. Der hierarchische Charakter, die mangelnde Flexibilität und die in gleichen Mustern anfallenden Routinearbeiten verstärken diesen Eindruck. Dieser Zustand lässt sich am besten durch sich in der Verwaltung verankernde Verwaltungsprinzipien herleiten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verwaltungsprinzipien56

Zum einen ist diese gegebene Prinzipientreue durch ein unverrückbares Beharren auf ebensolche charakterisiert. Handlungen müssen ständig kontrolliert und legitimiert werden, was zu erheblichen Zeit- und Personalkosten führt. Ein stark ausgeprägtes Hierarchiesystem stiftet die Bediensteten zu zwischenmenschlichen Konflikten bezüglich Machtposition und Dienstverhältnis an.57 Nach herrschender Meinung kommt die Verwaltung aufgrund der in den Verwaltungsprinzipien sich widerspiegelnde Regelgebundenheit nicht aus dem „Papierkrieg“ heraus – der einen Vorschrift folge die andere mit noch wachsender Komplexität.58

Bereits im 19. Jh. kam es zur öffentlichen Ausübung von Bürokratiekritik – so legten mehrere Wissenschaftler dar, Bürokratie würde zu einer Verselbständigung, Wucherung und Pedanterie tendieren.59 Diese Grundannahme scheint bis heute noch allgegenwärtig zu sein, da Verwaltung allgemein, losgelöst von den bürokratischen Merkmalen legale und rationale Herrschaft, im Wesentlichen als Bürokratiemodell angesehen wird.60 Dies bleibt jedoch ein Irrtum. Die Verwaltung fungiert nämlich als Institution, die sich das bürokratische System bzw. Organisationsmodell mit seinen Instrumenten zu eigen macht und auf dieser Basis tätig wird.

Das Bürokratiemodell gilt es dabei explizit abzugrenzen und beinhaltet folgende Merkmale:61

1. eine strenge Kompetenzordnung62,
2. eine (zweck-)rationale Amtstätigkeit,
3. eine feste Hierarchie,
4. eine qualifizierte Ausbildung der Amtsinhaber,
5. ein geregeltes System und
6. eine hauptamtliche Amtsführung.

Mit (zweck-)rationaler Amtstätigkeit kann der Vorbehalt beschrieben werden, dass die Amtsinhaber den Vorgaben der zentralistisch strukturierten Verwaltung ohne beabsichtigten Eigensinn zu folgen haben.63

Die weiteren Punkte 3 bis 6 werden von Reichel zusammengefasst, indem sie aussagt, dass der

[…] Verwaltungsstab aus hauptberuflichen und mit festen Gehältern entlohnten Beamten [besteht], die aufgrund ihrer Fachqualifikation ausgewählt werden. [...] [Dabei hat] [j]edes Mitglied [...] feste Zuständigkeiten (Kompetenzen, Entscheidungsbefugnisse) sowie die zur Erfüllung notwendige Befehlsgewalt (Weisungsbefugnisse) und einen festen Platz in der Amtshierarchie.64

Es ist anhand vorangegangener Ausführungen zu erkennen, dass die gesamte Organisation der Verwaltung sich nach dem Bürokratiemodell ausrichtet und der Eindruck entsteht, nicht das Modell würde aus der Verwaltung als Herrschaftsform entspringen, sondern der Verwaltungsapparat (als an ihr fest gebundener Funktionsträger) aus der Bürokratie. Die Staatsbediensteten gelten vielmehr als loyale „Dienerschaft“, die neutral und rational nach Art ihrer Funktionen und der Dauer der Dienstzeit ihr Amt auszuüben haben und im Gegenzug „standesgemäß“ entlohnt werden.65

Jene Verwaltungsgrundsätze und -prinzipien gepaart mit einer normierten Aufbauorganisation des Verwaltungsapparats machen es der Exekutive daher nicht leicht, vom klassischen Bürokratiemodell abzuweichen und Kompromisse einzugehen.

Die abstrakte Regelbindung und der feste Glaube an die Legitimität dieser Regeln stehen für die unbedingte Rechtsbindung, Unparteilichkeit, Gleichbehandlung und Kontrollierbarkeit des Verwaltungshandelns und scheinen ein zunächst unüberwindbares organisationsspezifisches Problem zu sein. Dadurch wird die erwähnte Inflexibilität und Unnachgiebigkeit der Verwaltung deutlich, was zu einem „Aufschrei“ des öffentlichen Sektors führt, mit der Absicht, sich einem Abbau bürokratischer Strukturen zu widmen (s. Kapitel 1).

Armbrüster konstatiert an dieser Stelle, dass das NPM, wie reichlich diskutiert wird, als Alternative zu Max Webers Bürokratiemodell fungiert.

Das mit Managementkonzepten untersetzte NPM soll nämlich die Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes steigern und bürokratische Dysfunktionen überwinden.66

2.2 Rekonstruktion der Verwaltung durch ökonomische Reformen

In diesem Abschnitt soll das „Bürokratieversagen“ verortet und herausgestellt werden. Vor allem wird ausgeführt, welche Verdachtsgründe vorliegen, wenn von einer vorantreibenden Legitimitäts- und Finanzkrise die Rede ist. Dabei gilt es, sich auf die im Punkt 2.1.3 genannten Dysfunktionen zu konzentrieren und diese zu definieren. Im weiteren Schritt wird der sich daraus ergebende Strukturwandel skizziert und versucht eine ökonomische Tendenz des öffentlichen Sektors aufzuzeigen.

Als Zusammenfassung seiner Analyse des Bürokratiemodells, erwähnt armbrüster nochmal die Ursachen der erhöhten Unzufriedenheit gegenüber Bürokratie, die dort folgende wären:67

- der Abstand zwischen dem wachsenden Volumen der Aufgaben und dem schwachen Leistungspotenzial des öffentlichen Sektors,
- die Änderung des Umfelds öffentlicher Verwaltungen,
- die Finanzknappheit vieler Staaten sowie
- die steigenden Ansprüche der Bürger und Mitarbeiter an die Verwaltung.

Die Krise erwächst aus den o.g. Faktoren, nimmt ihren Anfang in den 70ern (s. Kapitel 1) und erreicht den Höhepunkt ab 1980.68 Es schleicht sich ein Organisationswandel an, der die starre Herrschaftsstruktur kritisiert, die von Hierarchisierung und Formalisierung durchzogen ist.69 Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die bürokratische Verwaltung immer noch.

Der Krisenverlauf ist gekennzeichnet von einer Überwucherung der Verwaltung, um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Über eine Vergrößerung der Organisation, Personaleinstellungen und erhöhte Leistungsbereitstellung, versucht der Verwaltungsapparat den Wirkungsgrad seines Handelns an die gegebenen Umstände anzupassen.

Parallel dazu führt dies zu einer Steigerung von Formalisierung und Spezialisierung der Verwaltungsorganisation. Die Verwaltung wird komplexer und stellt sich einer höheren Aktenmäßigkeit und Hierarchie unter ihren Organisationsmitgliedern.70 Währenddessen baut sich der Druck unter ebensolchen auf, mit dem Nebeneffekt von immer unpersönlicher werdenden Arbeitsbeziehungen (verursacht durch dogmatische Routineverfahren, erhöhte Rationalität und Zunahme schriftlicher Kommunikation).71 Die zuvor genannte Überwucherung und sich aufblasenden Verwaltungsstrukturen führen letztlich zu einem höheren Lenkungs- und Kontrollaufwand in den Reihen der Organisationsspitzen.72

Dem vom Taylorismus geprägten Hierarchiesystem73 droht eine einschneidende Aufspaltung der Verwaltungsstrukturen.74 Diese ist gekennzeichnet durch eine Auslagerung von Aufgaben aus Fach- in Querschnittsämter und hat ein System „organisierter Unverantwortlichkeit“ zur Folge. Die Querschnittsämter verfügten über die Ressourcen, wohingegen die Fachämter nur fachlich verantwortlich waren.75

Eine solche Unterteilung in Fach- und Querschnittsämter (zentrale Ressourcenverantwortung) findet sich dabei im Wesentlichen in den Kommunalverwaltungen (gemäß einer KGSt-Umfrage von 1998 und einer Umfrage vom Deutschen Städtetag in 2000 führten wenige der befragten Städte Maßnahmen zur Einführung einer dezentralen Ressourcenverantwortung durch).76

Der Legitimations- und Leistungsdruck ist demzufolge eine tiefgreifende Krisenerscheinung der kommunalen Ebene, zumal die Exekutive Aufgabe der Länder bzw. Gemeinden ist (s. S. 7, Punkt 2.1.2). Den Höhepunkt jener negativen Entwicklung stellen folgende Faktoren dar, die den Staatsapparat zu einem Umdenken zwingen:

- Demotivation, Burnout und innere Kündigung der Belegschaft,
- negative Kosten- und Leistungssituation (Überforderung, Ressourcenlücken),
- und ein gleichzeitig schlechtes Image des öffentlichen Sektors.77

Dieses Umdenken äußert sich in dem in 1990 angestoßenen Modernisierungsprogramm, das aus dem Drang der Verwaltung, sich an die gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Veränderungen anzupassen, hervorgeht.78 Im Vordergrund steht nun eine auf Innovation, Bedarfsorientierung und Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Verwaltungsorganisation.79

Dazu gehört die erwähnte Einführung einer dezentralen Ressourcenverantwortung (mit einer Budgetierung und ergebnisorientierten Steuerung). Die Verantwortung für Ressourcen des Personal-, Sach- und Finanzbereichs werden von den zentralen Stellen (Querschnittsämtern) auf die hierarchisch darunter liegenden Verwaltungseinheiten zugewiesen.80

2.3 Grundlagen der Ökonomisierung

Im nächsten Schritt gilt es den Prozess der Ökonomisierung zu beschreiben und auf seine Wesensmerkmale einzugehen. An zweiter Stelle werden dessen geschichtliche Entwicklung und schließlich seine heutige Bedeutung vor allem für die Verwaltung herausgestellt. Dies gibt die Grundlage für das darauffolgende Kapitel 3, das den Grad der Ökonomisierung diskutiert und die Folgen derselben auf die Verwaltung anspricht.

Ökonomisierung tritt als eine Art Prozess auf und kann in vielerlei Fachbereichen wie der Sozialpädagogik, Politik, Medizin81 aber besonders im Öffentlichen Dienst beobachtet werden. Ferner ist sie als ein Transformationsprozess in Richtung einer Verwaltungsmodernisierung zu verstehen.82 Ebendieser bewirkt eine Aufwertung ökonomischer Handlungsprinzipien in Organisationen.83 Welche Veränderungen dieser Prozess hervorruft, soll an späterer Stelle erörtert werden (s. Kapitel 2.3.4).

2.3.1 Entwicklungsgeschichte

Die bereits auf Seite 1 angeführte Verwaltungsmodernisierung hat ihren Ursprung im NPM-Reformprozess und fügt sich in die internationale Ökonomisierungsbewegung ein.84 Diese fußt auf der in 1970 ausgelösten PM-Bewegung (s. S. 1, Fn. 2). Die Ökonomisierung ist nämlich als Begleiterscheinung des NPM zu sehen, die erstmals im Jahre 1980 im angelsächsischen Raum Einzug gefunden hat und schließlich im Verlauf kommunaler Verwaltungsreformen in der Bundesrepublik um 1990 ankam.85 Gründe hierfür sind dem Kapitel 2.2 zu entnehmen. Diese sollten mit Hilfe von ökonomischen Handlungsprinzipien aus der Privatwirtschaft korrigiert werden.86 Grundsteine der Ökonomisierung bilden nach Reichel folgende Phasen der Verwaltungsreform in Deutschland:87

[...]


1 Czerwick 2007, S. 267.

2 Das Public Management wird im folgenden Text durch PM abgekürzt.

3 Vgl. Knappe 2010, S. 55.

4 Das New Public Management wird im folgenden Text durch NPM abgekürzt.

5 Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement wird im folgenden Text durch KGSt abgekürzt.

6 Vgl. Knappe 2010, S. 54. Das Neue Steuerungsmodell wird im folgenden Text durch NSM abgekürzt.

7 Vgl. Bogumil und Werner 2009, S. 220.

8 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 220.

9 Vgl. Laskowski op. 2010, S. 410. Weitere Erkenntnisse liefern insbesondere die im Hauptteil befindlichen Kapitel 4.2.3.5 und 4.2.4.3 zum Umstand über die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private (i. S. v. privaten Unternehmen).

10 Vgl. Akyel 2013, S. 32–38. In dieser Arbeit werden die Termini „Ökonomisierung“ und „Privatisierung“ begriffslogisch nahezu analog verwendet, da Privatisierung eine zentrale Begleiterscheinung der Ökonomisierung (als Oberbegriff) darstellt – eine Gleichsetzung beider Begriffe wird vom Verfasser keinesfalls beabsichtigt. Z.B. heißt es unter Kap. 4.2.3.5: „Privatisierung öffentlich-rechtlicher Aufgaben“; Ökonomisierung als übergreifender Prozess wird dabei berücksichtigt. Es handelt sich letztlich um eine „sektorspezifische“ (Privatisierung innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts) Form der Ökonomisierung.

11 Vgl. z.B. Jansen et. al 2007, S. 170 oder auch Czerwick 2009, S. 256.

12 Vgl. Bogumil und Werner 2009, S. 3.

13 Vgl. Thom und Ritz 2016, S. 8.

14 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 170.

15 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 153.

16 Siehe Fn. 1.

17 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 154.

18 Vgl. Fisch et al. 2008, S. 39.

19 Czerwick 2007, S. 239.

20 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 187.

21 Vgl. Sachweh und Münnich 2017, S. 81.

22 Vgl. Fisch et al. 2008, S. 39.

23 Vgl. Knappe 2010, S. 54, Bogumil 2006, S. 2 und zu empirischen Ergebnissen Möltgen und Pippke mit ihrem Kapitel „Verwaltungsdemokratie durch Verwaltungsreformen?“ unter Czerwick et al. 2009.

24 Vgl. Czerwick et al. 2009, S. 216–217

25 Siehe Fn. 1.

26 Vgl. Maring 2016, S. 208 und Jansen et al. 2007, S. 164.

27 Der Verfasser dieser Arbeit verzichtet auf einen separaten Abschnitt für die „Methodik“. Er ist der Meinung, dass dieser einer empirischen Untersuchung vorbehalten sein sollte. Weiterhin geht die Vorgehensweise bzw. der Gang der Untersuchung aus dem Kapitel 1.4 zusammen mit dem Aufbau hervor. In diesem Rahmen erfolgt die Bearbeitung der Forschungsfrage theoriegeleitet/literaturbasiert.

28 Relevante Arbeitsschritte bilden eine auf Grundlage themenadäquater Literatur sorgfältige Auswahl, die Definition und rechtstheoretische Auslegung der jeweiligen Rechtsquelle; zusätzlich zieht der Verfasser aus dem gegebenen Sachverhalt eine rechtliche und wirtschaftliche Konsequenz. Die Interpretation der Ergebnisse basiert im Wesentlichen auf den Erkenntnissen der aufgegriffenen Literatur, einem Abgleich mit den zu berücksichtigenden Vorschriften und eigenständiger Exegese.

29 Vgl. Reichel 2010, S. 6.

30 Vgl. Wimmer 2010, S. 33.

31 Vgl. Wimmer 2010, S. 36.

32 Wimmer 2010, S. 37.

33 Vgl. Ebd.

34 Vgl. Wimmer 2010, S. 35.

35 Armbrüster et al. 2010, S. 19.

36 Vgl. Wimmer 2010, S. 37.

37 Zu diesem Umstand vgl. hierzu Wimmer 2010, S. 37, in dem er aussagt, die Gegenströmung der Deregulierung und Privatisierung setze mit den 70er Jahren ein. Ähnlich dazu äußert sich knappe 2010, S. 53-54, der von 1966 bis 1980 die Verdrängung des Bürokratismus skizziert oder vgl. auch Bogumil 2009, S. 239.

38 Vgl. Thom und Ritz 2016, S. 10.

39 Vgl. Bogumil und Werner 2009, S. 65.

40 Jene sind als Selbstverwaltungskörperschaften der mittelbaren Landesverwaltung und damit als Gebietskörperschaften der Landesverwaltung (Bundesländer) zu verstehen (Art. 83 GG).

41 Vgl. Reichel 2010, S. 6.

42 Vgl. Bogumil und Werner 2009, S. 76.

43 Vgl. Franz 2013, S. 189–190.

44 Vgl. Parpan-Blaser 2011, S. 71.

45 Ebd. Vgl. hierzu auch Franz 2013, S. 190, dort wird das Gemeinwohlprinzip als eine verfassungsrechtliche Grundlage des Staates definiert. Ebenso findet das sog. demokratische. Staatsverständnis Ansprache, das aus dem Art. 20 GG abgeleitet werden kann. Das öffentliche Recht steht indes synonym für das Verfassungsrecht, vgl. Franz 2013, S. 190.

46 In der Arbeit bezieht sich der Verfasser auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, wenn er über den öffentlichen Sektor schreibt. Sollte in einer Abgrenzung von Verwaltung die Rede sein, so umfasst diese die Länder- und Gemeindeebene, da jene maßgeblich für die Ausübung von bundesgesetzlichen Vorgaben zuständig sind. In der Praxis zeigt sich ebenso deutlich, dass Modernisierungsprogramme auf Länder- und Kommunalebene durchgesetzt werden, vgl. dazu Erkenntnisse von Bogumil 2006, S. 2.

47 Vgl. Foljanty-Jost 2009, S. 107.

48 Die Public-Private-Partnership wird im folgenden Text durch PPP abgekürzt.

49 Vgl. Foljanty-Jost 2009, S. 107, Fn. 1. Hierzu Anmerkungen auch unter Foljanty-Jost 2009, S. 68 und Bogumil 2006, S. 14.

50 Vgl. Zielinski 2000, S. 97–98. Auch zu nennen sind der TÜV oder private Gefängnisse in Deutschland, vgl. Zielinski 2000, S. 97–98. Ökonomisierung zeigt sich übergreifend jedoch auch durch veränderte Wertvorstellungen der Verwaltung, die sich in Rationalisierung und Effizienzdruck äußern.

51 Vgl. Akyel 2013, S. 32–38 zur fachterminologischen Differenzierung, vgl. dazu auch Foljanty-Jost 2009, S. 60–61, Bergmann 2011, S. 33 oder insbesondere Reichel 2010, S. 14, 33 und 39, Bogumil 2006, S. 2–3, 7 und Jansen et al. 2007, S. 187, die Privatisierung als Unterbaustein von Ökonomisierung diskutieren. Mehr zu dieser Dimension in dieser Arbeit unter Kapitel 2.3 ff.

52 Vgl. Foljanty-Jost 2009, S. 17.

53 Vgl. Foljanty-Jost 2009, S. 18. Bildung und Gesundheitsversorgung kann zu den Leistungen der Daseinsvorsorge, Polizei zur Eingriffsverwaltung gezählt werden.

54 Vgl. Franz 2013, S. 26.

55 Armbrüster et al. 2010, S. 17.

56 Eigene Darstellung, angelehnt an: vgl. Haug 2014, S. 205.

57 Zu dieser Aussage vgl. hierzu insbesondere Armbrüster et al. 2010, S. 17–18, danach heißt es, dass der Bedienstete zu Gunsten des Staates (der Befehlseinhaltung), gegen sein Gewissen arbeitet. Er ist Teil eines großen Systems, einer Maschinerie, der er „ausgeliefert“ ist – Armbrüster spricht von „Kadavergehorsam“, vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 17–18.

58 Vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 18.

59 Vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 19.

60 Vgl. Krems 2013, S. 1.

61 Vgl. Hagen 2009, S. 152 und Krems 2013, S. 1–2.

62 Die Kompetenzordnung kann auch auf institutioneller Basis Anwendung finden, nach der der Bund und Länder in getrennter Verantwortung ihre Rechtsbereiche regeln – Stichwort Gesetzgebungskompetenz und -zuständigkeit (siehe auch Art. 104a GG).

63 Vgl. Reichel 2010, S. 7, aber ergänzend auch an wiederholter Stelle Armbrüster et al. 2010, S. 17, der der Meinung ist, dass Bedienstete zum Zwecke des Staates gegen ihr Gewissen handeln müssen, da ihm irrationaler Charakter zugeschrieben wird, vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 17.

64 Ebd.

65 Vgl. Reichel 2010, S. 8.

66 Vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 21.

67 Vgl. Armbrüster et al. 2010, S. 22. Weitere Erkenntnisse zu diesen Ausführungen liefern Thom und Ritz 2016, S. 8 oder Jansen et al. 2007, S. 159–160.

68 Vgl. Knappe 2010, S. 54.

69 Vgl. Reichel 2010, S. 8. Zur Übernahme privatwirtschaftlicher Konzepte und ihrer Neuorientierungsmaßnahmen i. S. eines Organisationswandels vgl. Thom und Ritz 2016, S. 10.

70 Vgl. Ebd.

71 Vgl. Reichel 2010, S. 8.

72 Vgl. Ebd.

73 Meist charakterisiert durch ein vielfältiges Aufgabenspektrum und detaillierte Arbeitsabläufe.

74 Vgl. Reichel 2010, S. 11.

75 Vgl. Ebd. Spezialisten, als Teil dieses Systems, fühlen sich für andere ihnen nicht zugehörige Bereiche nicht verantwortlich.

76 Vgl. Barkowsky 2014, S. 202.

77 Vgl. Reichel 2010, S. 11–13.

78 Vgl. Ebd.

79 Vgl. Reichel 2010, S. 13.

80 Vgl. Tauberger 2008, S. 21. Zur „Output- bzw. ergebnisorientierten Steuerung“ mehr im folgenden Kapitel 2.3 „Grundlagen der Ökonomisierung“.

81 Weitere Ausführungen bzgl. der Anwendungsbreite von Ökonomisierung vgl. Bergmann 2011, S. 12, Fn. 4.

82 Vgl. Jansen et al. 2007, S. 153.

83 Vgl. Bergmann 2011, S. 12.

84 Vgl. Foljanty-Jost 2009, S. 60 oder ergänzend auch Jansen et al. 2007, S. 153–154.

85 Vgl. Ebd.

86 Vgl. Reichel 2010, S. 14.

87 Vgl. Ebd. Nachzulesen in Naschold und Bogumil 2000, S. 143.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Grenzen der Ökonomisierung von Verwaltung in Deutschland
Hochschule
Hochschule Harz - Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH)  (Fachbereich Verwaltungswissenschaften)
Veranstaltung
Bachelorarbeit
Note
2,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
73
Katalognummer
V499816
ISBN (eBook)
9783346037862
ISBN (Buch)
9783346037879
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ökonomisierung, Verwaltungswissenschaften, Verwaltung, Rechtliche Grenzen, Recht, Reformen, Bürokratie, New Public Management, NSM, NPM, Neues Steuerungsmodell, Staatsrecht, Öffentliches Recht, Privatisierung, Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Völkerrecht, Public Management, KGSt, Binnenmodernisierung, Modernisierung, Optimierung, Organisationswandel, Verwaltungsmodernisierung, Strukturreform, Verwaltungsreform, PM
Arbeit zitieren
Nick P. Nguyen (Autor:in), 2018, Rechtliche Grenzen der Ökonomisierung von Verwaltung in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/499816

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