Ursprung und Entwicklung des kanonischen Zinsverbotes von der mosaischen Gesetzgebung bis zur Reformation


Trabajo Escrito, 2001

17 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Teil
2.1 Das kanonische Zinsverbot
2.1.1 Die biblischen Wurzeln
2.1.2 Die antike Welt
2.1.3 Die Meinung der Kirchenväter
2.1.4 Die Beurteilung des Zinsverbotes durch die Scholastik
2.1.5 Das Zinsproblem in der Reformationszeit

III. Teil
3.1 Schlusskommentar
3.2 Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit betrachtet den Ursprung und die Entwicklung des kanonischen Zinsverbotes, ausgehend von der Zeit der mosaischen Gesetzgebung bis hin zur Reformation. Anhand der für die jeweiligen Epochen charakteristischen Personen und Ereignisse soll aufgezeigt werden, welche Begründungen dem kanonischen Zinsverbot zugrunde gelegt wurden, wie es zu seiner Benennung kam und wie es schließlich Gesetzeskraft erlangte. Die Tatsache, dass sich das Zinsverbot über Jahrhunderte hinweg als vitales Diskussionsmoment behauptet hat, anstatt als statische Gesetzesvorlage "endgültigen" Charakter zu erlangen ist sicherlich auch dem Wandel der Zeit gerade in wirtschaftlicher Hinsicht zu verdanken. Neben diesem Aspekt soll am Ende der Arbeit auch der heutigen Sicht des Zinsverbotes kurz Raum gegeben werden. Erklärend anzumerken bleibt die fast durchgängig synonyme Verwendung der Begriffe Zins und Wucher, derer sich fast alle der nachfolgend behandelten Personen und Institutionen bedienen.

II. Teil

2.1 Das kanonische Zinsverbot

2.1.1 Die biblischen Wurzeln

Die älteste Quelle eines Zinsverbotes, oder wie es Siegfried G. Schoppe formuliert, Zinsbeschränkungsgebotes[1], findet sich im Alten Testament. Dort heißt es in Ex. 22, 24 a: "wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen." Es versteht sich eigentlich von selbst, an der Not eines Bruders oder einer Schwester nicht noch mitzuverdienen. Allerdings setzt diese Ethik im allgemeinen enge verwandt- oder freundschaftliche Beziehungen unter den betroffenen Personen voraus. Das Israel zur Zeit der Entstehung des Zinsverbotes hingegen war ein loser Bund von miteinander verwandten Stämmen, die zwar aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit und verschiedenen Bündnissen[2] einander zu Loyalität und Hilfsbereitschaft verpflichtet waren, als wichtigstes Bindeglied jedoch die Religion (i.e. die Torah) benötigten, die durch ihren normativen Charakter gesetzgebende Kraft für alle war. Die Torah versucht, "die sozialen und wirtschaftlichen Mißstände zu mildern und Hilfsbedürftige vor der äußersten Not zu bewahren. Dementsprechend wird das Zinsverbot sowohl mit dem Gebot der Nächstenliebe wie auch mit der Gottesfurcht begründet."[3]

Wie andere Stellen der Bibel jedoch aufzeigen, wurde das Zinsverbot nicht so rigide eingehalten, wie es das mosaische Gesetz forderte. Zum Vergleich sei hier auf eine eine Stelle aus Hesekiel 22,12 verwiesen, wo es heißt: "Du nimmst Zinsen und Aufschlag und suchst unrechten Gewinn an deinem Nächsten mit Gewalt – und mich vergisst du, spricht Gott der Herr."

Während zur Zeit der Richter und in der frühen Königszeit das israelische Volk eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft war, und der Handel in den Händen der Nachbarvölker der Kanaanäer, Philister oder Phönizier lag, haben sich die Juden im Laufe der Zeit und speziell im fünften und sechsten Jahrhundert n. Chr. den kommerziellen Gepflogenheiten der Nachbarstaaten Ägypten und Babylonien angepasst. Sie betrieben nicht mehr ausschließlich Ackerbau und Viehzucht, sondern zeigten sich als Handwerker, Arbeiter, Seeleute und eben auch als Händler und Geldverleiher tätig.

Das mosaische Gesetz benennt an mehreren Stellen die expliziten Weisungen der Bibel zum Zinsnehmen. Von Fremden Zinsen zu verlangen gestattet die Torah ausdrücklich, wie Deut. 23, 20-21 beweist: "Von dem Ausländer darfst du Zinsen nehmen, aber nicht von deinem Bruder, auf dass dich der Herr, dein Gott, segne in allem, was du unternimmst in dem Lande, dahin du kommst, es einzunehmen."

Es ist also deutlich zu erkennen, dass das Zinsgebot für das jüdische Volk bereits lange bindenden Charakter hatte, bevor es im christlichen Abendland in Form des kanonischen[4] Zinsverbotes Gestalt und Weisungskraft erhielt.

Die christlichen Kanoniker stützten sich in ihrer Argumentation aber nicht nur auf Stellen des Alten Testaments. Eine neutestamentliche Stelle sollte für die Begründung des Zinsverbotes die grösste Bedeutung erlangen: Lukas 6, Vers 34-35. Hier spricht Jesus zuerst eine Ermahnung aus: "Wenn ihr nur denen etwas leiht, von denen ihr es zurückzubekommen erhofft, welchen Dank erwartet ihr dafür ? Auch Sünder leihen Sündern in der Hoffnung, alles zurückzubekommen", um dann in Vers 35 den "zinsverbietenden Imperativ" für alle Gläubigen zu formulieren: "Tut Gutes und leiht, wo ihr nichts dafür zu bekommen hofft."

"Die lukanische Forderung, nichts zu erhoffen – bei gleichzeitiger Stigmatisierung des Verleihers als Sünder – hat über lange Zeit das Zinsnehmen im Christentum verunmöglicht, zumal die Vorschriften der Bibel recht früh schon Rechtscharakter erhalten sollten."[5]

Erst in der Reformation sollte dieses Bibelwort eine andere Deutung bekommen, worauf an anderer Stelle dieser Arbeit noch eingegangen wird.

2.1.2 Die antike Welt

Auch die Denker und Herrscher der hellenistischen bzw. römischen Welt hatten Einfluß auf das kanonische Zinsverbot. Insbesondere die aristotelische Theorie von der Unfruchtbarkeit des Geldes, die dem Geld ausschließlich die Funktion eines Tauschmittel zuweist und es als unnatürlich ansieht, wenn das Geld, welches lediglich zur Erleichterung des Warenumschlages entstanden ist, sich auch noch selbst vermehren sollte[6], zeigte besonders auf die Scholastiker eine grosse Wirkung.

Für Schoppe eine glatte Überinterpretation, wie er mit Hinweis auf die von Aristoteles vertretene Meinung zum Zinsnehmen in dessen "Nikomachischer Ethik" ausführt.[7]

Im römischen Recht war der Zins zwar erlaubt, allerdings gibt es Regelungen für die Höhe des Zinssatzes und der Zinseszins war gänzlich verboten. Es sind die Massnahmen einzelner gewesen, die von der Nachwelt zur unterstützenden Begründung des Zinsverbotes angeführt wurden.[8] Der Grundlage des römischen Rechts entsprang auch der Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian, in dem er im Jahre 553 n. Chr. einen Zinstarif vorgibt, der bis zur Zeit Karls des Großen Gültigkeit hatte und der die Ständeordnung seiner Zeit berücksichtigte: es gestattet Kaufleuten acht Prozent, Nicht-Kaufleuten sechs Prozent und sogenannten illustren Personen vier Prozent Zinsen anzunehmen.[9]

[...]


[1] Schoppe, Siegfried G., Kanonisches Zinsverbot und wirtschaftliche Entwicklung, in: G. Gutman, A. Schüller (Hg.), Ethik und Ordnungsfragen der Wirtschaft, Baden-Baden 1989, S. 157

[2] vgl. Werner, Klaus, Das israelische Zinsverbot, in: J. Heil, B. Wacker (Hg.), Shylock ? Zinsverbot und Geldverleih in jüdischer und christlicher Tradition, München 1997, S. 14

[3] ibd.

[4] "kanones" heißen nach altgriechischem Sprachgebrauch die kirchlichen Richtlinien.

[5] Kloft, Matthias T. , Das christliche Zinsverbot, in: J. Heil, B. Wacker (Hg.), Shylock ? Zinsverbot und Geldverleih in jüdischer und christlicher Tradition, München 1997, S. 23

[6] Jünger, Eberhard, Gewinn im Himmel und auf Erden, Zeitschrift für Theologie und Kirche, 94. Jahrgang, Tübingen 1997, S. 532-552

[7] Schoppe, Kanonisches Zinsverbot und wirtschaftliche Entwicklung, S. 159

[8] Ramp, Ernst, Das Zinsproblem, Zürich 1949, S. 34

[9] Schoppe, Kanonisches Zinsverbot und wirtschaftliche Entwicklung, S. 160

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Detalles

Título
Ursprung und Entwicklung des kanonischen Zinsverbotes von der mosaischen Gesetzgebung bis zur Reformation
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen  (Fachbereich Neuere Geschichte)
Curso
Geschichte des europäischen Bankenwesens im 18. und 19. Jahrhundert
Calificación
1
Autor
Año
2001
Páginas
17
No. de catálogo
V50049
ISBN (Ebook)
9783638463553
ISBN (Libro)
9783640860241
Tamaño de fichero
468 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ursprung, Entwicklung, Zinsverbotes, Gesetzgebung, Reformation, Geschichte, Bankenwesens, Jahrhundert
Citar trabajo
Stefan Laszlo (Autor), 2001, Ursprung und Entwicklung des kanonischen Zinsverbotes von der mosaischen Gesetzgebung bis zur Reformation, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50049

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