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Urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbeslogans

Titel: Urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbeslogans

Seminararbeit , 2006 , 17 Seiten , Note: A

Autor:in: Oliver Dehning (Autor:in)

Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

„Geiz ist geil“ titelt Saturn, „ich bin doch nicht blöd“ kontert Media Markt. Über den literarischen Wert dieser Slogans lässt sich sicher streiten, ihr Marktwert dürfte aber beträchtlich sein. Verständlich, dass Unternehmen großes Interesse am Schutz ihrer Werbeslogans vor Nachahmung und Ausbeutung durch Dritte haben.
Werbeslogans stellen immaterielle Werte dar. Soweit es sich bei Werbeslogans um Marken handelt, ist ihr Schutz in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (aktueller Stand vom Dezember 2004) geregelt. Werbeslogans als Werk im urheberrechtlichen Sinne erfahren Schutz durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 (zuletzt geändert am 10. September 2003).
Zusätzlich entfaltet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 Schutzwirkung für Werbeslogans im Rahmen unternehmerischen Wettbewerbs.
Ziel dieser Arbeit ist die Erörterung von Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang von Werbeslogans nach dem Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Die Arbeit betrachtet zunächst Schutzvoraussetzungen und Schutzwirkung der einzelnen Gesetze getrennt. Es erfolgt im Wesentlichen eine Beschränkung auf das deutsche Recht. Die Arbeit schließt mit einer umfassenden Betrachtung und Empfehlung zum Schutz von Werbeslogans.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Definition „Werbeslogan“

2. Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans

2.1 Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)

2.2 Entstehen und Bestand des Schutzrechts gem. UrhG

2.3 Rechte des Urhebers gem. UrhG

2.3.1 Persönlichkeitsrechte gem. UrhG

2.3.2 Verwertungsrechte gem. UrhG

2.3.3 Übertragung der Urheberrechte

2.4 Schutzwirkung des Urheberrechts

2.5 Werbslogans im Urheberrecht

2.6 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im Urheberrecht

3. Markenrechtlicher Schutz

3.1 Das Markengesetz (MarkenG)

3.2 Schutzvoraussetzungen gemäß MarkenG

3.3 Schutzwirkung gemäß MarkenG

3.4 Werbeslogans im Markengesetz

3.5 Die Gemeinschaftsmarke

3.6 Beispiele für eingetragene Slogans

3.7 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im Markenrecht

4. Wettbewerbsrechtlicher Schutz

4.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

4.2 Ansprüche und Anspruchsdurchsetzung

4.3 Schutz von Werbeslogans durch das UWG

4.4 Fazit zum Schutz von Werbeslogans im UWG

5. Schlussbetrachtung

Zielsetzung & Themen

Ziel dieser Arbeit ist die rechtswissenschaftliche Analyse der Möglichkeiten zum Schutz von Werbeslogans vor Nachahmung und unbefugter Nutzung durch Dritte innerhalb der deutschen Rechtsordnung.

  • Analyse des urheberrechtlichen Schutzes von Slogans als Sprachwerke.
  • Untersuchung der markenrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen und Schutzwirkungen.
  • Darstellung des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb bei Slogan-Übernahme.
  • Vergleich der Wirksamkeit der verschiedenen Schutzinstrumente in der Praxis.

Auszug aus dem Buch

3.4 Werbeslogans im Markengesetz

Werbeslogans sind Mehrwortzeichen, die eine Unternehmung, eine Ware oder eine Dienstleistung bewerben sollen. Vor Geltung des neuen Markengesetzes waren Werbeslogans generell nicht schutzfähig. Das alte Warenzeichengesetz sah eine Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans nur insofern vor, als Warenzeichen einen Bestandteil enthielten, der auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hindeutete. Dies betraf z.B. Slogans wie „Laß dir raten, trinke Spaten“.

Nach Wirksamwerden des MarkenG setzte sich diese Rechtsauffassung zunächst weitgehend fort. Das DPMA sowie das Bundespatentgericht vertraten die Auffassung, Werbeslogans fehle generell Originalität und Unterscheidungskraft. Mangelnde Unterscheidungskraft sieht das Markengesetz dann als gegeben an, wenn jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das bedeutet umgekehrt, dass schon geringe Unterschiede von Zeichen ausreichen, um im Sinne des Markengesetzes ausreichende Unterscheidungskraft herzustellen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1999 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Eintragung der Marke „Radio von hier, Radio wie wir“ (I ZB 2/97 - Radio von hier) folgerichtig klargestellt, dass an Werbeslogans keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen sind als bei anderen Wortmarken. Der BGH hat dies in seinem Beschluss von 10. Februar 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Eintragung der Marke „Unter uns“ bestätigt (I ZB 37/97 - Unter Uns). Danach sei die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft einer Marke dann gegeben, wenn der Verkehr ihr die erforderliche Eignung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denen anderer Unternehmen zugerechnet werden kann.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Definition „Werbeslogan“: Dieses Kapitel erläutert den Begriff des Werbeslogans als kurzes, werbliches Wortzeichen und grenzt es von der etymologischen Herkunft ab.

2. Urheberrechtlicher Schutz von Werbeslogans: Es wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen Werbeslogans als persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt werden können, wobei die Hürden der Gestaltungshöhe betont werden.

3. Markenrechtlicher Schutz: Dieses Kapitel analysiert das MarkenG und die Anforderungen an Unterscheidungskraft, um Slogans als Wortmarken erfolgreich registrieren zu lassen.

4. Wettbewerbsrechtlicher Schutz: Hier wird dargelegt, wie das UWG vor unlauterer Nachahmung von Werbeslogans schützt, auch wenn keine markenrechtliche Eintragung vorliegt.

5. Schlussbetrachtung: Das Fazit fasst zusammen, dass das Markenrecht den effektivsten Schutz bietet, während urheberrechtlicher Schutz in der Praxis kaum erreichbar ist.

Schlüsselwörter

Werbeslogan, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Markengesetz, UWG, Schöpfungshöhe, Unterscheidungskraft, Markenanmeldung, Schutzhindernis, Nachahmung, Lauterkeit, Immaterialgüterrecht, Wortmarke, Gemeinschaftsmarke.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die verschiedenen rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Werbeslogans in Deutschland, insbesondere durch das Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht.

Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?

Die Schwerpunkte liegen auf den Schutzvoraussetzungen für Slogans, der Problematik der Unterscheidungskraft sowie der Wirksamkeit der jeweiligen Gesetzesgrundlagen (UrhG, MarkenG, UWG).

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist die Erörterung, welcher Rechtsweg für Unternehmen den effektivsten Schutz ihrer Werbeslogans vor Nachahmung durch Wettbewerber bietet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Untersuchung erfolgt durch eine systematische Analyse der einschlägigen Gesetzestexte sowie durch die Auswertung relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die drei Rechtsgebiete, wobei jeweils die Schutzvoraussetzungen, die Schutzwirkung und spezifische Fazits zu Werbeslogans detailliert betrachtet werden.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich durch Fachbegriffe wie Werbeslogan, Markenschutz, Unterscheidungskraft, wettbewerbliche Eigenart und Urheberrechtsschutz beschreiben.

Warum ist ein Urheberrechtsschutz für Slogans in der Praxis oft schwierig?

Laut der Arbeit wird Werbeslogans meist die notwendige individuelle Gestaltungshöhe abgesprochen, da sie oft als bloße Werbeideen eingestuft werden.

Ist eine Anmeldung als Gemeinschaftsmarke empfehlenswert?

Die Arbeit deutet an, dass eine Anmeldung beim OAMI (Gemeinschaftsmarke) vorteilhaft sein kann, falls Slogans einen eher beschreibenden Charakter haben und nationale Eintragungshürden zu hoch erscheinen.

Welche Rolle spielt das UWG beim Schutz von Slogans?

Das UWG dient als ergänzender Schutzmechanismus gegen unlautere Ausbeutung fremder Leistung, wenn kein markenrechtlicher Schutz besteht.

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Details

Titel
Urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbeslogans
Hochschule
Graduate School of Business Administration Zurich
Note
A
Autor
Oliver Dehning (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2006
Seiten
17
Katalognummer
V50060
ISBN (eBook)
9783638463621
ISBN (Buch)
9783640760596
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urheber- Schutz Werbeslogans
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Oliver Dehning (Autor:in), 2006, Urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Schutz von Werbeslogans, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50060
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Leseprobe aus  17  Seiten
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