Die Nichtideale Theorie in John Rawls´ "Recht der Völker"


Dossier / Travail de Séminaire, 2004

18 Pages, Note: 1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Nichtideale Theorie im "Recht der Völker"
2.1 Warum eine nichtideale Theorie ?
2.2 Fragen des Kriegsrechtes und der Kriegsführung
2.3 Staatsmänner, Staatskunst und politische Kultur
2.4 Zur Organisation eines Rechts der Völker
2.5 Konfliktherd im Recht der Völker: zum Umgang mit Ungleichheit

3. Teil
3.1 Schlussbemerkung
3.2 Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit betrachtet mit der Nichtidealen Theorie den dritten Teil des Buches von John Rawls, "Das Recht der Völker". Dabei wird auf die Skizzierung des Gesamt-entwurfes weitgehend verzichtet, auch wenn Bezugspunkte nicht ausgeblendet werden.[1] Die Konzentration auf diesen dritten Teil erfolgt aufgrund der Realitätsnähe, die das Rawlssche Konzept hier auszeichnet und die punktuelle Betrachtung interessant erscheinen lässt.

Rawls verdeutlicht in der Darstellung seiner Nichtidealen Theorie die Anlage seiner Konzeption als realistisch-utopischen Ansatz; in Anlehnung an Rousseau nimmt er dabei die Basiskomponente einer jeden vertragstheoretischen Konzeption, den Menschen, so wie er ist. Mit Bezug auf Richard Saage kann auch von der Berücksichtigung des "anthropologischen Defizits" gesprochen werden, Rawls ist hier nicht utopisch, sondern realistisch. Utopisch, gedacht nicht im Sinne des Morus´schen "Nirgendortes", sondern im Sinne Höffes: "eine Utopie des Noch-Nicht, ein politisches Ideal, zu dessen Verwirklichung wir schon unterwegs sind" (Höffe: 1998, S. 222), ist der Rawlssche Entwurf, wenn er mit dem Recht der Völker auch die Absicht verfolgt, bestehende Gesetze und Institutionen auf ihre Möglichkeiten hin zu betrachten (Arenhövel: 2003, S. 3).

Konkret untersucht Rawls in seiner Nichtidealen Theorie (NT) die Frage, wie sich wohlgeordnete Völker[2] gegenüber nicht wohlgeordneten Völkern verhalten sollen (Rawls: 2002, S. 113), denn das seiner Konzeption inhärente Ziel ist die Akzeptanz des Rechts der Völker durch alle Völker. Wohlgeordnete Völker oder Gesellschaften sind dann wohlgeordnet, wenn ihre grundlegenden Institutionen von allen Bürgern aufgrund öffentlich anerkannter Gerechtigkeitsgrundsätze angenommen werden und dies auch allgemein bekannt ist (Hinsch: 1997, S. 13)

Ziel der vorliegenden Arbeit ist zum einen die Darstellung ausgewählter Komponenten der NT, zum anderen sollen dabei aber auch Überlegungen angebracht werden, wie realistisch Rawls in seinem realistisch-utopischen Ansatz tatsächlich ist, i.e. inwiefern von seinem Konzept wirklich sinnvoller Gebrauch gemacht werden kann.

2. Die Nichtideale Theorie im "Recht der Völker"

2.1 Warum eine nichtideale Theorie ?

Zunächst unterscheidet Rawls zwei Arten von nichtidealen Theorien. Die eine zeichnet sich durch Bedingungen der Nichtbefolgung aus und umfasst die Konditionen, die Regime dazu veranlassen, sich einem vernünftigen Recht der Völker zu verweigern. Dieses vernünftige Recht der Völker ist gekennzeichnet von der auf die internationale Ordnung übertragenen Vorstellung eines vernünftigen Pluralismus, der Völkern nicht nur zur Einsicht, sondern vor allem zur Akzeptanz differierender kultureller, religiöser und geistiger Traditionen verhilft (Arenhövel: 2003, S. 5). Regime, die durch ihre Negation der Befolgung in den Blickwinkel der nichtidealen Theorie geraten, belegt Rawls mit dem Terminus der Schurkenstaaten.[3] Die zweite Art der nichtidealen Theorie fokussiert ungünstige Umstände, die historische, soziale oder wirtschaftliche Komponenten beinhalten können, aufgrund derer es Regimen nicht möglich ist, die Transformation in ein wohlgeordnetes, liberales oder achtbares Regime zu vollziehen. Für Rawls sind solcherart Regime belastete Gesellschaften (Rawls: 2002, S. 114). Auf sie wird an späterer Stelle der vorliegenden Arbeit noch einzugehen sein.

Die Funktion der NT liegt für Rawls im Sichtbarmachen der Fragen des Übergangs, die je nach Weltlage variieren können. "Aktuell" stellt sich die Hauptfrage des Übergangs wie folgt: wie kann man von einer Welt auch der Schurkenstaaten und belasteten Gesellschaften hin zu einem Zustand gelangen, in der alle Gesellschaften das Recht der Völker annehmen und befolgen ? (ibd.).

2.2 Fragen des Kriegsrechtes und der Kriegsführung

Im Entwurf seiner acht Grundsätze des Rechts der Völker gesteht Rawls wohlgeordneten Gesellschaften, bzw. jeder Gesellschaft, die nicht aggressiv ist und die Menschenrechte ehrt, in puncto casus belli lediglich zu, Verteidigungskriege führen zu dürfen, "aber kein Recht, Kriege aus anderen Gründen als denen der Selbstverteidigung zu führen" (Rawls: 2002, S. 41). Dieses Recht gilt allen Gesellschaften, die das Recht der Völker achten und findet seine Entsprechung mutatis mutandis im Völkerrecht (Kimminich/Hobe: 2000, S. 52 f.). Sowohl hier als auch bei Rawls findet sich eine grundsätzliche Missbilligung von Angriffskriegen. Wie im Falle des aktuellen - und völkerrechtswidrigen - Irak-Krieges der Vereinigten Staaten von Amerika deutlich sichtbar wurde, fehlt es dem Völkerrecht an Sanktionen, um Völkerrechtsbrüche der Völkerrechtssubjekte wirkungsvoll ahnden zu können. Auch wenn bei Rawls eine deutliche Ablehnung von Kriegen aus fragwürdigen Motiven, wie z.B. ökonomischen Wohlstand, Erringung natürlicher Ressourcen oder Macht, sichtbar wird, bietet auch er keine Sanktionen an. Stattdessen setzt er in seiner Konzeption letztlich auf Prävention, die ihren Gehalt aus den "zwei moralischen Vermögen" gewinnt: jeder Bürger hat die Anlage zu einem Gerechtigkeitssinn und die Befähigung zu einer Konzeption des Guten (Rawls: 2002, S. 116). Daran soll angeknüpft werden und vor allem dazu führen, das kein Staat sich auf das Recht beruft, Kriege aus rationalen Gründen zu führen, i.e. sich primär von utilitaristischem Eigeninteresse leiten lässt, sondern vielmehr den vernünftigen Interessen den Vorzug gibt, i.e. das Endziel einer allgemeinen Anerkennung des Rechts der Völker vor Augen hat und nur zur Verteidigung dieser Werte, die sich folglich auch innerstaatlich abbilden müssen, das Kriegsrecht bemüht. Allein aus diesem Grund ist auch die Einberufung von Bürgern und das Aufstellen einer Streitmacht zulässig, der Eingriff in die persönliche Freiheit nur aus Gründen der Verteidigung liberaler demokratischer Institutionen und pluralistischer Traditionen erwünscht (ibd., S. 115).

Sollte es aus gegebenem Anlass zur Notwendigkeit eines Krieges kommen, schlägt Rawls sechs Grundsätze des ius in bello vor, die, wie er selbst schreibt, "zum traditionellen Gedankengut über diesen Gegenstand gehören" (ibd., S. 119).

1. Ziel eines gerechten und von einem gerechten und wohlgeordneten Volk geführten Krieges ist ein gerechter und dauerhafter Friede zwischen den Völkern und besonders mit dem gegenwärtigen Feind dieses Volkes.
2. Wohlgeordnete Völker führen keinen Krieg gegeneinander, sondern nur gegen nicht wohlgeordnete Staaten, die deren Sicherheit und freie Institutionen gefährden und den Krieg verursachen.
3. Wohlgeordnete Völker müssen in der Kriegführung sorgfältig zwischen drei Gruppen unterscheiden: den Führern und Beamten eines Schurkenstaates, seinen Soldaten und seiner Zivilbevölkerung.
4. Wohlgeordnete Völker müssen so weit wie möglich die Menschenrechte der Mitglieder der anderen Seite, sowohl der Zivilisten als auch der Soldaten, achten.
5. Wohlgeordnete Völker müssen bereits während des Krieges durch ihre Handlungen und Verlautbarungen zu erkennen geben, welche Art von Frieden und welche Art von Beziehungen sie anstreben.

[...]


[1] Eine sehr stringente, aktuelle und anregende Kritik des "Rechts der Völker" findet sich bei Mark Arenhövel (Arenhövel, Mark: Gerechtigkeit als Grundlage einer internationalen Ordnung ? Anmerkungen zu John Rawls, in: Bruha, Thomas / Marauhn, Thilo / Heselhaus, Sebastian (Hrsg.): Legalität, Legitimität und Moral - können Gerechtigkeitspostulate Kriege rechtfertigen ? Mohr Siebeck 2003, i.E.

[2] zu einer Typologie der Völker bei Rawls siehe Arenhövel, S. 10

[3] dass dieser Gebrauch nicht unproblematisch ist, zeigt Arenhövel, S. 5 und S. 15

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Die Nichtideale Theorie in John Rawls´ "Recht der Völker"
Université
Justus-Liebig-University Giessen  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Politische Philosophie der Internationalen Beziehungen
Note
1
Auteur
Année
2004
Pages
18
N° de catalogue
V50062
ISBN (ebook)
9783638463645
ISBN (Livre)
9783640860234
Taille d'un fichier
490 KB
Langue
allemand
Mots clés
Nichtideale, Theorie, John, Rawls´, Recht, Völker, Politische, Philosophie, Internationalen, Beziehungen
Citation du texte
Stefan Laszlo (Auteur), 2004, Die Nichtideale Theorie in John Rawls´ "Recht der Völker", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50062

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