Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats. Ein Vergleich Schweiz-Malaysia


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2018

33 Pages, Note: 5.0 von 6.0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Abstract / Management Summary

2. Einleitung
2.1. Motivation / Problematik / These
2.1.1. Motivation
2.1.2. Problematik
2.1.3. These bzw. Fragestellung
2.2. Zielsetzung dieser Arbeit und Abgrenzung

3. Methodik / Vorgehen

4. Verwaltungsrats in der Schweiz
4.1. Aufgaben des Verwaltungsrats in der Schweiz
4.1.1. Oberleitung der Gesellschaft, Erteilung der nötigen Weisung
4.1.2. Festlegen der Organisation
4.1.3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie Finanzplanung
4.1.4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung betrauten Personen
4.1.5. Obersicht über die mit Geschäftsleitung betrauten Personen
4.1.6. Erstellen des Geschäftsberichtes, Vorbereitung der GV und Ausführung ihrer Beschlüsse
4.1.7. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung
4.2. Rechte des Verwaltungsrats abgeleitet aus OR 716
4.2.1. Weisungsrecht
4.2.2. Recht auf Auskunft
4.2.3. Recht auf Sitzungseinberufung
4.2.4. Recht auf Sitzungsteilnahme
4.2.5. Stimmrecht an Verwaltungsratssitzungen
4.2.6. Recht an Sitzungsprotokoll
4.2.7. Einsichtsrecht
4.2.8. Zutrittsrecht
4.2.9. Recht auf Anrufung des Richters
4.2.10. Recht auf Entschädigung
4.3. Pflichten des Verwaltungsrats abgeleitet aus OR 716
4.9.1 Aufgabenbezogene Pflichte
4.9.2 Personenbezogene Pflichte
4.9.3 Tätigkeitsbezogene Pflichte

5. Verwaltungsrats in Malaysia
5.1. Aufgaben des Verwaltungsrates in Malaysia
5.1.1. Oberleitung der Gesellschaft
5.1.2. Festlegung der Organisation
5.1.3. Ausgestaltung des Rechnungswesens und Finanzkontrolle
5.1.4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung betrauten Personen
5.1.5. Obersicht über die mit Geschäftsleitung betrauten Personen
5.1.6. Erstellen des Geschäftsberichtes, Vorbereitung der GV und Ausführung ihrer Beschlüsse
5.1.7. Benachrichtigung des Richters
5.2. Rechte des Verwaltungsrates in Malaysia
5.2.1. Weisungsrecht
5.2.2. Recht auf Auskunft
5.2.3. Recht auf Sitzungseinberufung
5.2.4. Recht auf Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung
5.2.5. Stimmrecht an der Verwaltungsratssitzung
5.2.6. Recht auf Sitzungsprotokoll
5.2.7. Recht auf Einsicht
5.2.8. Zutrittsrecht
5.2.9. Recht auf Benachrichtigung des Richters
5.2.10. Recht auf Entschädigung
5.3. Pflichten des Verwaltungsrates in Malaysia
5.3.1. Aufgabenbezogen Pflichten
5.3.2. Personenbezogen Pflichten
5.3.3. Tätigkeitsbezogen Pflichten

6. Vergleich der Aufgaben, Rechte und Pflichten
6.1. Aufgaben im Vergleich – Schweiz und Malaysia
6.2. Rechte im Vergleich – Schweiz und Malaysia

7. Fazit der Theorie

8. Abkürzungsverzeichnis

9. Abbildungsverzeichnis

10. Tabellenverzeichnis

11. Quellenverzeichnis

1. Abstract / Management Summary

Bomatec AG wurde 1993 in der Schweiz gegründet. 2007 wurde einerseits durch einen Spaltungsvertrag eine neue Firma Bomatec Automotive AG ins Leben gerufen und andererseits wurde der Grundstein für eine Holdingsstruktur angelegt. Bomatec Group ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Im Laufe der Zeit wurden weitere zwei Firmen in China und Kanada gegründet. Ende 2014 hat Bomatec einen Grosslieferanten in Malaysia übernommen. Durch die neue Grösse hat Bomatec Group sich neuen internationalen Herausforderungen ausgesetzt. Bomatec Malaysia ist eine Produktionsfirma mit 180 Mitarbeiter.

Aufgrund der weiteren Auftragslage hat der Verwaltungsrat im Oktober 2017 entschieden, in Malaysia einen weiteren Produktionsstrandort zu errichten, damit Bomatec die zusätzlichen Bestellungen liefern kann. Es werden Investitionen in der Höhe von ca. 4 Mio. CHF getätigt. Bomatec Malaysia erzielt ca. 75% ihres Umsatzes mit Bomatec Schweiz und dieser Trend könnte weiter steigen. Aufgrund dieser Komplexität und dieser Verflechtung nimmt die Verantwortung des Verwaltungsrates der Bomatec zu.

Das Ziel dieser Arbeit war, aufgrund der Erkenntnisse aus Theorie und Compliance-Vorgaben für Verwaltungsrat der Bomatec Group Grundlagen zu erarbeiten, damit er gesetzeskonform seine Aufgaben erfüllen kann, seine Rechte durchsetzen kann und seine Pflichten wahrnehmen kann. Dieses Ziel wurde aufgrund der Theorie und geltenden Gesetze (Gesellschaftsrechte der Schweiz, Company ACT 2016, ACT 777 von Malaysia und Regulation in Malaysia erreicht.

2. Einleitung

Bomatec AG ist seit 1993 auf dem Markt präsent. 2007 wurde einerseits durch einen Spaltungsvertrag eine neue Firma Bomatec Automotive AG gegründet und andererseits wurde der Grundstein für eine Holdingsstruktur angelegt. Bomatec ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Im Laufe der Zeit wurden weitere zwei Firmen in China und Kanada gegründet. Ende 2014 kam es zu einer Übernahme eines Grosslieferanten von Bomatec im Magnetbereich in Malaysia. Durch diese Übernahme hat Bomatec die Wertschöpfungskette ihrer Position gesichert. Die Bomatec Group hat sich aber damit auch neuen internationalen Herausforderungen ausgesetzt.

2.1. Motivation / Problematik / These

2.1.1. Motivation

Der Verfasser dieser Arbeit ist seit Juni 2015 als CFO bei Bomatec angestellt. Im Dezember 2015 wurde er in den Verwaltungsrat der neu gegründet Firma Bomatec Management AG gewählt. Kurz darauf erfolgte seine Wahl als VR auch bei Bomatec Holding AG. In dieser Funktion als VR ist er zuständig für die Steuerung der Finanzen und Steuern für die gesamte Bomatec Group.

2.1.2. Problematik

Der weitere Ausbau eines neuen Produktionsstandortes in Malaysia wurde von der Hausbank in der Schweiz aufgrund eines Business Plans des CFO gutgeheissen. Ein Kredit in der Höhe von CHF 2,8 Mio. wurden bewilligt. Bomatec Management AG nimmt diesen Kredit in Schweiz auf und gibt diesen weiter an Bomatec Malaysia SDN, da die Firma in Malaysia hätte aufgrund der Kredithöhe und aufgrund eines ausländischen Investors bei einer einheimischen Bank diesen Kredit gar nicht bekommen können.

Die Oberleitung eines Unternehmens ist eine unabdingbare Aufgabe des VR. Er kann diese Aufgabe zwar delegieren, aber die Verantwortung liegt nach wie vor, bei ihm. Ebenfalls ist die Befolgung der Gesetze eine wichtige Aufgabe des Verwaltungsrats. Aufgrund dieser zunehmenden Komplexität und Verflechtung ist es wichtig, dass der Verwaltungsrat der Bomatec Holding AG eine Richtlinie hat, wodurch ein Fehlentscheid in Malaysia vermieden werden kann.

2.1.3. These bzw. Fragestellung

Mit dieser Semesterarbeit soll die Fragen der «Compliance» nachgegangen werden. Folgende These wird aufgrund der Literatur in dieser Arbeit geprüft:

Verwaltungsrat einer Holding trägt hohe Verantwortung, d.h.

- Die Aufgaben des VR bleiben gleich wie in der Schweiz
- Rechte vom VR bleiben praktisch gleich wie in der Schweiz
- Die Pflichten demgegenüber nehmen zu

2.2. Zielsetzung dieser Arbeit und Abgrenzung

Ziel dieser Arbeit ist es einerseits, in verschiedenen Stufen die gesetzlichen Grundlagen aus Theorie sowie Compliance-Vorgaben von der Schweiz und Malaysia zusammenzutragen, die dem Verwaltungsrat der Bomatec Holding AG hilft ihr Aufgaben zu erledigen, ihre Rechte Gruppeweit durchzusetzen und ihre Pflichten wahrzunehmen.

Diese Semesterarbeit soll einerseits allgemeine Gültigkeit für andere Firmen mit ähnlicher Grösse in ähnlicher Branche haben, andererseits sollte es aber auch ohne Einschränkung für die Bomatec Group einsetzbar sein.

Abgrenzung: Es werden nur die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats in der Schweiz und Malaysia beleuchtet. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats in China und Kanada werden in dieser Arbeit nicht behandelt. Andere Themen des Gesellschaftsrechts (Company Act 2016) werden ebenfalls hier nicht behandelt.

3. Methodik / Vorgehen

Bei den Untersuchungen werden hauptsächlich das Gesellschaftsrecht der Schweiz, das Gesellschaftsrecht von Malaysia (Companies ACT 2016) und die bestehende Literatur über «ACT 777» und «Regulations» in Malaysia konsultiert. Aufgrund von Theorie soll die These entweder bejaht oder verneint werden und dann die Aufgaben, Rechte und Pflichten von VR in einem Vergleich dargestellt werden.

4. Verwaltungsrats in der Schweiz

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats in der Schweiz sind in Obligationsrecht (OR) der Schweiz geregelt. Weiter gibt es gewisse Regelung in anderen Gesetzen der Schweiz:

1. Strafrecht: Hier geht es nicht nur um persönliche Verantwortung des Verwaltungsrats, wenn er selbst ein Delikt begangen hat, sondern er kann auch bestraft werden, wenn Arbeitnehmer der Gesellschaft Straftatbestände verwirklicht haben. Dabei geht es hier um die Pflicht des Verwaltungsrats, die er nicht nachgekommen ist.
2. Steuerrecht / Sozialversicherungsrecht: Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind diverse Bestimmungen wie Steuerzahlungen, Bezahlungen von Sozialversicherungsbeiträge etc., die zur persönlichen Haftung des Verwaltungsrats führen können.
3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: In finanziellen Krisensituationen kann der Handlungsspielraum des Verwaltungsrates stark eingeschränkt sein.

(Vgl. Verwaltungsrat in der Praxis, Rechtliche Anforderungen – Walderwyss rechtsanwälte , 2015)

4.1. Aufgaben des Verwaltungsrats in der Schweiz

Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind in OR 716a unter dem Titel «unübertragbare und unentziehbare Aufgaben» sind wie folgt definiert:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen
2. die Festlegung der Organisation
3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist
4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen
5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung

4.1.1. Oberleitung der Gesellschaft, Erteilung der nötigen Weisung

Diese zentralere Aufgabe des Verwaltungsrats hat drei Dimensionen nämlich Entwicklung der strategischen Ziele, Festlegung der für die Zielerreichung notwendigen Mittel anhand Mittelallokation und Kontrolle der Ausführungsorgane in Bezug auf Zielverfolgung.

Mit der Entwicklung der strategischen Ziele werden folgende Fragen gestellt:

- Welche Bedürfnisse der Gesellschaft sind mit dem Unternehmen zu erfüllen?
- Womit schafft das Unternehmen Mehrwert für alle Stakeholder nämlich Kunden, Mitarbeiter, Aktionäre, Kapitalgeber, Öffentlichkeit?
- Was sind die Kernkompetenzen des Unternehmens? Mit Kernkompetenz ist gemeint, welche Produkte oder Dienstleistungen unseres Unternehmens für Kunden nicht nur erkennbar wertvoll sind, sondern gegenüber Konkurrenz schwere imitierbar sind, und wo diese Produkte und Dienstleistungen dem Unternehmen Zugang zu vielen Märkten eröffnen.

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.2. Festlegen der Organisation

Die Organisation eines Unternehmens legt Aufbau und Abläufe fest. Mit Aufbau ist die Struktur des Unternehmens gemeint, und Abläufe sind die Prozesse im Unternehmen. Hier werden die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der Organe sowie einzelner Personen geregelt.

Beim Festlegen der Organisation werden folgenden Fragen nachgegangen:

- Wer erledigt welche Aufgaben und wie soll der Ablauf der Prozesse im Unternehmen sein?
- Gibt es klare Abgrenzung zwischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten?
- Gibt es Änderungsbedarf bei den Planungs-, Budgetierungs- und Informationsprozessen?
- Braucht es Änderung bei den Entscheidungsprozessen?
- Wie können die Strukturen für Prozesse durchlässig gemacht werden?
- Wie können die Mitarbeiter durch Leistungsbeurteilung, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Breite der Verantwortungsbereiche, lernende Organisation zum Erfolgt geführt werden?
- Wie kann man die Initiative und Verantwortungsfreudigkeit gefördert werden?

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.3. Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie Finanzplanung

Die Rechnungslegung spielt eine zentrale Rolle für die Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrats. Gute Qualität der Rechnungslegung ist für die gute Rechenschaft sehr wichtig. Das Rechnungswesen ist ein wichtiges Planungs-, Führungs- und Informationsinstrument in jedem Unternehmen und ein gut ausgebautes Rechnungswesen legt den Grundstein für Finanzkontrolle und Jahresrechnung (Rechenschaftsablage). Folgende Fragen sind Bestandteil der Überlegungen, um die Aufgaben des VR wahrzunehmen:

- Sind die Daten bezüglich Ertragslage und Finanzlage jederzeit aktual?
- Woher bekommt VR die notwendigen Angaben?
- Welche Produkte bzw. Leistungen erbringen Gewinn?
- Was bedeutet es, wenn Umsatz 10 bis 15% zurückgehen würde?
- Erhält VR rechtszeitig Informationen Entscheide zu treffen?
- Genügt der Ausbaugrad des Rechnungswesens oder braucht es mehr Details?
- Braucht es mehr Transparenz?
- Gibt es eine Kontrolle über die finanziellen Flüsse im Unternehmen?
- Sind die Zahlen verlässlich und plausibel?
- Gibt es Massnahmen, um Sicherung des Vermögens des Unternehmens?
- Ist die Zahlungsbereitschaft sichergestellt?
- Wie hoch ist der Kapitalbedarf in nächsten 3 Jahren?
- Gibt es genügend Eigenkapital, um finanzielle Verluste zu aufzufangen?

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung betrauten Personen

Verwaltungsrat ist zuständig für die Bestellung der Direktion, Prokuristen und allen Handlungsbevollmächtigen. Folgende Überlegungen stehen bei dieser Aufgabe im Vordergrund:

- Passt das Anforderungsprofil für Führungskräfte und Mitarbeiter zum Unternehmen?
- Welche sind die wichtigsten Führungskräfte und Mitarbeiter im Unternehmen und wo liegen ihre Erfahrungen, ihre Kenntnisse, ihre Erfolge?
- Brauchen sie Unterstützung, Weiterbildung usw.?
- Wie kann Leadership erreicht werden?
- Ist der VR selber ein Vorbild?
- Wie können die Führungskräfte und Mitarbeiter in den Plänen eingebunden werden?
- Wie kann das Gefühl der Mannschaft gefördert werden?
- Wie kann die Initiative der Mitarbeiter gefördert werden?

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.5. Obersicht über die mit Geschäftsleitung betrauten Personen

Die Geschäftsleitung wird in der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet. Eine grundlegende Unterscheidung ist, dass Verwaltungsrat selber die Geschäftsführung übernimmt oder an Dritte (Direktoren, Geschäftsführer) delegiert. Dabei die Grösse des Unternehmens und der zu erledigenden Aufgabe eine wichtige Rolle. Bei Obersicht werden folgende Überlegungen werden berücksichtigt:

- Sicherstellung einer angemessenen Überwachung
- Die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Überwachung an den VR
- Werden die Gesetze durch Geschäftsführung befolgt?
- Werden die Statuten, Reglemente, Weisungen durch Geschäftsführung befolgt?
- Sind die Entscheide der Geschäftsführung sinnvoll und zweckmässig?

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.6. Erstellen des Geschäftsberichtes, Vorbereitung der GV und Ausführung ihrer Beschlüsse

Es liegt in der Verantwortung des VR, an die Aktionäre und allenfalls an Dritte die Berichterstattung vorzunehmen. Die Berichterstattung wird in Form eines Geschäftsberichtes umgefasst. Der Geschäftsbericht beinhaltet folgende Komponente:

- Im Jahresbericht zeigt der VR, seine Sicht zum Geschäftsverlauf und zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens.
- Jahresrechnung zeigt, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die der Revisionsstelle zu Prüfung vorgelegt wird.
- allenfalls die Konzernrechnung, falls nötig.

Gemäss OR 699 Abs. 2 findet die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Art. 700 Abs. 1 besagt, dass die GV ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberufen.

Zur Vorbereitung der Generalversammlung sind unter anderem folgende Aufgaben sehr wichtig:

- das Erstellen des genannten Geschäftsberichtes
- die frist- und formgerechte Einladung
- die Festlegung der Traktandenliste
- die Formulierung von Anträgen des Verwaltungsrates
- die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs, d.h. Räumlichkeiten, Zutrittskontrollen, Stimmmaterial, organisatorische Massnahmen etc.

Gemäss OR 700 Abs. 3 können über die Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen keine Beschlüsse gefasst werden.

Der Verwaltungsrat ist das Exekutivorgan eines Unternehmens, welche für die Ausführung der Beschlüsse der GV dann zuständig ist. Wichtig ist es nicht, dass er selber handelt, sondern die Durchführung der Beschlüsse sicherstellt. Dafür greift er auf folgende Instrumente zurück:

- angemessene Organisation
- Erteilung von nötigen Weisungen
- die Kontrolle

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.1.7. Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung

Art. OR 725 Abs. 1 & Abs. 2 legen hier die Basis für die Verantwortung des VR fest. Der Verwaltungsrat trägt eine hohe Verantwortung gegenüber Gesellschaft, den Gläubiger der Gesellschaft und der Öffentlichkeit.

OR 725 Abs. 2 schreibt folgendes vor:

« Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.2 Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.»

Um eine Überschuldungssituation rechtszeitig zu erkennen, hat der Verwaltungsrat gewisse Indikatoren auszubauen, welche folgendermassen aussehen könnten:

- Überschuldung zu Fortführungswerten
- Gefährdung der Fortführung des Unternehmens infolge behördlicher Auflagen, Auslaufen der Verträge, Erschöpfung von Rohstoffquellen usw.
- Andauernde Verluste bzw. negative Entwicklung des Unternehmens
- Unerwartete Debitorenverluste
- «Impairment Test» zeigt, dass Goodwill nicht werthaltig ist.
- Verluste aus Bürgschaft
- Kurssturz bei den Wertschriften
- Patent läuft aus, aber keine weitere konnten gemeldet werden.

(Vgl. Aufgaben des Verwaltungsrates – PRICEWATERHOUSECOOPER, Dezember 2015)

4.2. Rechte des Verwaltungsrats abgeleitet aus OR 716

Gestützt auf obigen Ausführungen stehen dem Verwaltungsrat folgende Rechte zu:

4.2.1. Weisungsrecht

OR Art. 716a Abs. 1, Ziffer 1 gibt dem VR ausdrücklich das Recht zur Erteilung der nötigen Weisungen im Zusammenhang mit der Oberleitung der Gesellschaft und Geschäftsleitung ist an diese Weisungen gebunden.

4.2.2. Recht auf Auskunft

Gemäss OR 715a Abs. 1 kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

4.2.3. Recht auf Sitzungseinberufung

Gemäss OR 715 kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

4.2.4. Recht auf Sitzungsteilnahme

Gestützt auf OR 715 hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates das Recht auf Sitzungsteilnahme.

4.2.5. Stimmrecht an Verwaltungsratssitzungen

OR 713 Abs. 1 besagt: Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Aus dem Wortlaut dieses Artikels hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates das Stimmrecht.

4.2.6. Recht an Sitzungsprotokoll

OR 713 Abs. 2 besagt: Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Aus dem Wortlaut dieses Artikels hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates das Recht auf Sitzungsprotokoll.

4.2.7. Einsichtsrecht

Gemäss OR 715a Abs. 4 kann jedes Mitglied, soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

4.2.8. Zutrittsrecht

Gestützt auf OR 715a, Abs. 4 bekommt jedes Mitglied des Verwaltungsrates das Zutrittsrecht zusammen mit Einsichtsrecht.

4.2.9. Recht auf Anrufung des Richters

Der Verwaltungsrat ist nicht nur berechtigt, Feststellungsklage anzuheben, sondern auch auf strafrechtlichen Wege Strafanträge und Strafanzeigen zu stellen.

4.2.10. Recht auf Entschädigung

Das Recht auf Entschädigung ist zwar im Gesetzt nicht ausdrücklich erwähnt, Rechtsprechung und Praxis nehmen jedoch an, dass das Unternehmen zur Leistung einer angemessenen Vergütung verpflichtet ist.

(Vgl. Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats – Müller Roland - Dezember 2015)

Gemäss einer BDO Verwaltungsratsstudie (Ausgabe 2014) gibt es folgenden Brutto-Jahresentschädigung nach Funktion:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Brutto-Jahresentschädigung nach Funktion

(Quelle: BDO AG, Schweiz)

Folgende sind die Indizes für die Brutto-Jahresentschädigung für einen VR-Präsidenten:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Brutto-Jahresentschädigung des VR-Präsidenten nach Personalbestand

(Quelle: BDO AG, Schweiz)

Folgende sind die Indizes für die Brutto-Jahresentschädigung für ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Personalbestand bzw. Firmengrösse:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Brutto-Jahresentschädigung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach Personalbestand

(Quelle: BDO AG, Schweiz)

Die Unternehmensgrösse gemessen am Personalbestand ist ein wichtiger Bestimmungsfaktor der Entschädigung von Verwaltungsratsmitglieder und VR-Präsidenten.

4.3. Pflichten des Verwaltungsrats abgeleitet aus OR 716

Gestützt auf OR 716 hat der Verwaltungsrat folgende Arten der Pflichten gegenüber der Gesellschaft:

4.9.1 Aufgabenbezogene Pflichte

Der Verwaltungsrat hat folgende aufgabenbezogen Pflichten gegenüber der Gesellschaft:

1. Oberleitung der Gesellschaft
2. Festlegung der Organisation
3. Finanzielle Führung
4. Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung
5. Erstellung des Geschäftsberichtes
6. Vorbereitung der Generalversammlung
7. Benachrichtigung des Richters im Fall einer Überschuldung

4.9.2 Personenbezogene Pflichte

Der Verwaltungsrat hat folgende personenbezogen Pflichten gegenüber der Gesellschaft:

1. Treupflicht: Sorgfalts- und Treuepflicht nach OR 717 I, dessen Strafbarkeit nach StGB Art. 102 I schwer bestraft wird: Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird dieses mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. Eine Treuepflichtverletzung liegt auch bei Duldung von «Klumpenrisiko» vor (BGE 113 II 52 ff). Das Risiko ist nicht nur gegenüber Dritten, sondern bei Geschäften mit Verwaltungsräten zu berücksichtigen, z.B. Darlehens an Aktionäre (Bochud, Darlehen, an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil- und steuerlicher Sicht, Bern 1991, S. 215 ff.)
2. Fachliche Anforderungen: Der Gesetzgeber hat zwar keine fachlichen Anforderungen erwähnt, aber der Katalog von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben führt mittelbar dazu, dass die Gesamtheit des Verwaltungsrates sehr wohl über bestimmte fachliche Anforderungen mitbringen muss.
3. Zeitliche Verfügbarkeit: Gemäss Handelszeitung vom 14. März 1994 (Seite 3) ist der Zeiteinsatz bei 65% der Verwaltungsräte nicht höher als ein Tag pro Monat. Nimmt der Verwaltungsrat seine Aufgabe ernst, so muss er nicht nur die notwendige Zeit für Verwaltungsratssitzungen und GV aufzubringen, sondern auch muss er auch die Zeit investieren, periodisch Geschäftsverlauf zu studieren.
4. Ausstandspflicht: OR 717 lässt sich interpretieren, dass ein Verwaltungsrat in den Ausstand treten muss, wenn seine eigene Interessen nicht mit denjenigen der Gesellschaft vereinbar sind. (Böckli, Aktienrecht Rz. 1642, direkter Interessenkonflikt). Wenn ein Verwaltungsrat nur anderer Meinung als seine Kollegen, besteht dann keine Ausstandspflicht.
5. Geheimhaltungspflicht: Aus OR 717 und StGB 162 ergibt sich eine Geheimhaltungspflicht für alle Mitglieder des Verwaltungsrates und diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Auflösung des Verwaltungsmandates weiter. Die Verwaltungsräte haben spätestens bei Amts-Ende sämtliche Akten der Gesellschaft zurückzugeben.

4.9.3 Tätigkeitsbezogene Pflichte

Der Verwaltungsrat hat folgende neben Beachtung von Gesetzen und Statuten auch tätigkeitsbezogen Pflichten gegenüber der Gesellschaft:

1. Informationspflicht: Informationspflicht ergibt sich aus den unübertragbaren Aufgaben und Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht. Nur ein informierter Verwaltungsrat ist in der Lage, situationsgerecht zu entscheiden.
2. Sitzungs- und Verhandlungsteilnahme: Der Verwaltungsrat hat das Recht auf Sitzungs- und Verhandlungsteilnahme, woraus auch die entsprechende Pflicht abgeleitet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Absenz bei Verwaltungsratssitzungen im Extremfall zu einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Verwaltungsrates führen (Vgl. Die Voraussetzungen, Müller/Lipp, S. 147ff).
3. Protokollführung: OR 713 III schreibt ausdrücklich vor, dass es über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll zu führen ist, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird. Ein Protokoll gilt es auch als Urkunde, was als Grundlage für behördliche Tätigkeit bildet, insbesondere bei Handelsregistereintragungen. Wer in Vorteilsabsicht falsch protokolliert, macht sich deshalb der Falschbeurkundung schulding und strafbar. (BGE 120 IV 199)

(Vgl. Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats – Müller Roland - Dezember 2015)

5. Verwaltungsrats in Malaysia

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates sind in COMPANY ACT 2016 geregelt (in Kraft seit 01. Februar 2017). Art. 196, Company ACT 2016 besagt: Die Gesellschaft muss mindestens folgende Mitglied des Verwaltungsrates haben: Im Falle einer «Private Company» ein Mitglied und im Falle einer Publikumsgesellschaft zwei Mitglieder. Er muss mindestens 18 Jahre alt sein und sein Hauptdomizil in Malaysia haben.

Gemäss Art. 201 ist die Wahl als Verwaltungsrat nicht nur wichtig, die Wahl muss vom gewählten schriftlichen angenommen werden. Gleichzeitig muss es von ihm schriftlich bestätigt werden, dass er für solches Amt noch nicht disqualifiziert worden ist.

5.1. Aufgaben des Verwaltungsrates in Malaysia

In Company ACT 2016 von Art. 210 bis Art. 234 sind die Aufgaben des Verwaltungsrates geregelt. In dieser Arbeit wird hier die Rheinfolge für die Aufgaben des Verwaltungsrates so beschrieben, dass diese Aufgaben mit denjenigen des Verwaltungsrates in der Schweiz vergleichbar sind.

5.1.1. Oberleitung der Gesellschaft

Es sind zwar nirgendwo ausdrücklich erwähnt, dass der VR die Oberleitung der Gesellschaft hat, aber es kann von allen Art. (210-234) von Company ACT 2016 abgeleitet werden, dass die Oberleitung, Führung der Gesellschaft klar eine Hauptaufgabe des Verwaltungsrates ist. von Art. 210 bis Art. 234 sind die Aufgaben des Verwaltungsrates. Art. 216 gibt dem Verwaltungsrat ausdrücklich das Recht, seine Aufgaben zu delegieren.

5.1.2. Festlegung der Organisation

Company ACT 2016 lässt diesen Punkt offen. Da die Oberleitung der Gesellschaft bei VR liegt, aber gemäss Art. 216 kann er seine Aufgabe an Fachleute delegieren, kann es davon ausgegangen werden, dass die Festlegung der Organisation nicht ausdrücklich die Aufgabe des Verwaltungsrates ist.

5.1.3. Ausgestaltung des Rechnungswesens und Finanzkontrolle

Unter dem Kapital «Accounts and Audit» wird die Ausgestaltung des Rechnungswesens geregelt. Die Gesellschaft muss ein anerkanntes «Accounting Standard» verwenden, was den Handlungsspielraum vom Verwaltungsrates in Sachen Ausgestaltung des Rechnungswesens ziemlich einschränkt. Art. 246 sagt klar, dass der Verwaltungsrates einer Publikumsgesellschaft muss dafür sorgen, dass es ein adäquates «Internal Kontrollsystem» in der Gesellschaft gibt.

5.1.4. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsleitung und der Vertretung betrauten Personen

Art. 216 gibt dem Verwaltungsrat etwa ähnliche Aufgaben wie OR 716. Gemäss Art. 216 ist es die Aufgabe von VR, die Anstellung der wichtigen Personen vorzunehmen. Art. 267 gibt dem Verwaltungsrat ausdrücklich das Recht den Revisor für die Gesellschaft zu engagieren, was auch als die Aufgabe des Verwaltungsrates betrachtet werden.

5.1.5. Obersicht über die mit Geschäftsleitung betrauten Personen

Gemäss Art. 216 II hat der Verwaltungsrat seine Aufgaben delegiert, ist er verpflichtet, diese Personen und deren Aufgaben zu überwachen und regelmässig zu prüfen, ob diese Personen die Aufgaben in seinem Sinne erledigen. Zusätzlich Art. 233 gibt ihm das jeder Zeit das Recht auf Einsicht und Kontrolle. Aus diesen Gründen kann die Obersicht bzw. Überwachung über die GL betrauten Personen als Aufgaben des Verwaltungsrates gesehen werden.

5.1.6. Erstellen des Geschäftsberichtes, Vorbereitung der GV und Ausführung ihrer Beschlüsse

Art. 248 I, Ziffer b sagt klar, dass Verwaltungsrat muss innerhalb von sechs Monaten den Geschäftsbericht erstellen. Geschäftsbericht gemäss Art. 251 muss vom «Board» genehmigt werden. Art. 257 I regelt, wie an wen dann dieser Geschäftsbericht gesendet werden muss. Gemäss Art. 219 ist die Offenlegung auch die Aufgaben des Verwaltungsrates. Art. 212 gibt dem Verwaltungsrat das Recht auf Teilnahme an der VR-Sitzungen bzw. Stimmrecht, woraus die Ausführung der Beschlüsse als Aufgabe des Verwaltungsrates betrachtet werden.

5.1.7. Benachrichtigung des Richters

Art. 443 I Ziffer a und b regeln klar, ist die Gesellschaft insolvent, ist es die Aufgabe des Verwaltungsrates, dem Richter schriftlich zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung des Richters basiert auf den Beschluss bzw. Urteil des Verwaltungsrates, dass die Firma nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden innerhalb von 12 Monaten zu begleichen.

5.2. Rechte des Verwaltungsrates in Malaysia

In Company ACT 2016 von Art. 210 bis Art. 234 sind die Rechte des Verwaltungsrates geregelt.

5.2.1. Weisungsrecht

Art. 216 I und II gibt dem Verwaltungsrat das Recht seine Aufgaben an Fachpersonal zu delegieren, und dann diese zu überwachen, ob sie im Sinne des Verwaltungsrates gemäss seinen Anweisungen die Aufgaben erledigen.

5.2.2. Recht auf Auskunft

Das Informationsrecht lässt sich von Art. 215 Company ACT 2016 ableiten, was besagt, Verwaltungsrat kann an die Informationen, Meinungen, Jahresrechnung und anderen Informationen glauben, wenn es von den folgenden Personen erstellt worden sind:

a. Ein Kadermitarbeiter, der nach allen Gründen Kompetent erscheint
b. Ein Mitarbeiter, der in seinem Gebiet professionelle oder experten Kompetenz besitzt
c. Ein anderes Verwaltungsratsmitglied
d. Ein Ausschuss oder Komitee

Das Vertrauen an solche Informationen gilt, wenn der Verwaltungsrat im guten Glauben war, als er sein Urteil nach Durchsicht der finanziellen Berichterstattung und nach Expertise der Fachleute gebildet gehabt.

5.2.3. Recht auf Sitzungseinberufung

Gemäss Art. 212 Company ACT 2016 hat jeder Mitglied des Verwaltungsrats Recht auf Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung, woraus auch sein Recht auf Sitzungseinberufen abgeleitet werden. Zusätzlich wird dieses Recht durch Art. 312 verstärkt.

5.2.4. Recht auf Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung

Gemäss Art. 212 Company ACT 2016 hat jeder Mitglied des Verwaltungsrats Recht auf Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung. Zusätzlich wird dieses Recht durch Art. 321 verstärkt.

5.2.5. Stimmrecht an der Verwaltungsratssitzung

Art. 212 und Art. 207 gibt jedem Mitglied des Verwaltungsrates das Recht nicht nur an Sitzung teilzunehmen und das Recht angehört zu werden, sondern auch das Recht auf über eine Sache abzustimmen.

5.2.6. Recht auf Sitzungsprotokoll

Art. 212, Art. 207 und Art. 230 geben jedem Mitglied des Verwaltungsrates das Recht auf ein Sitzungsprotokoll, woraus aber auch auf ihn die Pflicht zur Protokollführung zukommt.

5.2.7. Recht auf Einsicht

Art. 233 Company ACT 2016 gibt dem Verwaltungsrat das Recht auf Einsicht und auf Kontrolle. Es ist gemäss Abs. 4 dieses Artikels verboten, dem Verwaltungsrat Kontrolle («Inspection») zu verweigern. Derjenige, der so was verweigert, macht sich strafbar und kann mit einer Busse von 250'000 MYR bestraft werden. Im Falle einer Verweigerung kann Verwaltungsrat sein Recht auf Einsicht und Kontrolle sofort gerichtlich durchsetzen.

5.2.8. Zutrittsrecht

Art. 233 Company ACT 2016 gibt dem Verwaltungsrat nicht nur das Recht auf Einsicht und auf Kontrolle, sondern auch das Zutrittsrechts. Verwaltungsrat in Malaysia muss nicht mal, wie in der Schweiz, dies dem Präsidenten beantragen, dass ihm die Bücher und Akten vorgelegt werden, sondern er kann sein Recht auch gerichtlich durchsetzen.

5.2.9. Recht auf Benachrichtigung des Richters

Art. 443 I Ziffer a und b regeln klar, ist die Gesellschaft insolvent, ist es die Aufgabe des Verwaltungsrates, dem Richter schriftlich zu benachrichtigen, woraus sein Recht auf Benachrichtigung des Richters abgeleitet werden. Zusätzlich wird dieses Recht durch Art. 404 und Art. 465 verstärkt.

5.2.10. Recht auf Entschädigung

Im Gegensatz zu OR, wird nicht nur sein Recht auf Entschädigung in Company ACT 2016 geregelt, sondern auch die Art und Weise, wie diese zu entrichten ist. Gemäss Art. 230 Company ACT 2016 werden alle Arten der Entschädigungen an Verwaltungsräten durch Generalversammlung genehmigt.

Solche Genehmigungen müssen gemäss Art. 230 III protokolliert werden, woraus sich für Verwaltungsrat die Pflicht zum Protokoll ergibt. Nach der Protokollierung ist der Verwaltungsrat verpflichtet den Aktionären über die Bewilligung diese Entschädigungen innert 14 Tagen schriftlich zu informieren.

Wird diese Pflicht zur Benachrichtigung der Aktionäre durch Firma verletzt, kann die Firma mit einer Busse von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

Gemäss Art. 226 Company ACT 2016 ist es der Gesellschaft untersagt, jegliche Art der steuerfreien Zahlungen an den Verwaltungsrat zu tätigen.

Wird diese Pflicht durch Firma oder durch eine Angestellte der Firma verletzt, macht der verantwortliche sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstraffe von 5 Jahren oder/und mit einer Geldstraffe von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

5.3. Pflichten des Verwaltungsrates in Malaysia

In Company ACT 2016 von Art. 210 bis Art. 234 sind die Pflichten des Verwaltungsrates geregelt.

5.3.1. Aufgabenbezogen Pflichten

Sinngemäss kommen dem Verwaltungsrat gleiche Pflichten zu, wie in der Schweiz, abgeleitet aus den Aufgaben:

1. Oberleitung der Gesellschaft
2. Festlegung der Organisation
3. Finanzielle Führung
4. Bestellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung
5. Erstellung des Geschäftsberichtes
6. Vorbereitung der Generalversammlung
7. Benachrichtigung des Richters

5.3.2. Personenbezogen Pflichten

Sinngemäss gibt es folgende Pflichten des Verwaltungsrates in Malaysia:

1. Pflicht nach Treu und Glauben

Art. 213 Company ACT 2016 besagt, dass der Verwaltungsrat immer im guten Glauben im besten Interesse der Gesellschaft zu handelt. Er ist verpflichtet, mit angemessener Sorgfalt, fachlicher Fähigkeit und Fleiss seine Aufgaben zu erledigen.

Die Pflicht eines Mitglieds des Verwaltungsrates kann je nach Wissen, Fachkönnen, und Erfahrungsgrad weiter verschärft werden. Ein Verwaltungsrat, der diesen Grundsatz nicht achtet, macht sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstraffe von 5 Jahren oder/ und mit einer Busse von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

2. Fachliche Anforderungen

Art. 214 Company ACT 2016 («Business Judgement Rule») besagt, gibt Verwaltungsrat ein Urteil über das Geschäftsgebaren, was der Zukunft der Gesellschaft betrifft, ist er verpflichtet folgendes zu achten:

a. Im guten Glauben gibt er sein Urteil für eine bestimmte Sache
b. Er hat kein eigenes materielles Interesse in Zusammenhang mit diesem Geschäft
c. Er weiss fachlich über das zu handelnde Geschäft soweit, dass sein Urteil von anderen Mitglieder des Verwaltungsrats als angemessen betrachtet werden kann
d. In vernünftiger Weise glaubt er selber daran, dass es im besten Interesse der Gesellschaft ist

Aus Buchstabe c kann davon ausgehen, dass die fachlichen Anforderungen an VR in Malaysia erwartet werden aber die Weiterführung von Art. 215 relativiert seine Haftung bzw. seine fachlichen Anforderungen.

Das Informationsrecht lässt sich von Art. 215 Company ACT 2016 ableiten, was besagt, Verwaltungsrat kann an die Informationen, Meinungen, Jahresrechnung und anderen Informationen glauben, wenn es von den folgenden Personen erstellt worden sind:

e. Ein Kadermitarbeiter, der nach allen Gründen Kompetent erscheint
f. Ein Mitarbeiter, der in seinem Gebiet professionelle oder experten Kompetenz besitzt
g. Ein anderes Verwaltungsratsmitglied
h. Ein Ausschuss oder Komitee

Das Vertrauen an solche Informationen gilt, wenn der Verwaltungsrat im guten Glauben war, als er sein Urteil nach Durchsicht der finanziellen Berichterstattung und nach Expertise der Fachleute gebildet gehabt.

3. Zeitliche Verfügbarkeit

Wie in der Schweiz gibt es in Malaysia auch keine konkreten Angaben für die zeitliche Verfügbarkeit des Verwaltungsrates. Die Praxis in Malaysia für KMU zeigt, dass regelmässige Sitzungen von VR mit einem Abstand von spätestens drei Monaten abgehalten werden.

4. Ausstandspflicht

Gemäss Art. 222 Company ACT 2016 hat ein Mitglied des Verwaltungsrates den Ausstandspflicht, wenn über eine Sache diskutiert wird, in der er direkt oder indirekt seine persönlichen Interessen hat. In diesem Fall hat er auch kein Recht auf Votum.

5. Geheimhaltungspflicht

Art. 218 Company ACT 2016 verbietet den Verwaltungsrat das Vermögen der Gesellschaft ohne das Erlaubnis von Generalversammlung zu nutzen. Dieser Artikel verbietet weiter die Nutzung der internen Informationen der Firma für seine eigene «Performance» besser darzustellen. Ziffer e spricht klar für Konkurrenzverbot.

6. Pflicht des Delegierten des Verwaltungsrates

Art. 217 Company ACT 2016 lässt spezielle Pflicht für einen Delegierten des Verwaltungsrats. Er ist gegenüber Verwaltungsrat und Gesellschaft verpflichtet seine Pflichten so wahrzunehmen, dass die Interessen der Gesellschaft immer gewahrt werden. Besteht Interessenkonflikt zwischen seinen persönlichen Interessen und den Interessen der Gesellschaft, ist er besonders verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu schützen.

Verletzt er das obige Pflicht in seiner Funktion als Delegierter, macht er sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstraffe von 5 Jahren oder/und mit einer Geldstraffe von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

Wird diese Pflicht durch Verwaltungsrat verletzt, macht er sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstraffe von 5 Jahren oder/und mit einer Geldstraffe von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

5.3.3. Tätigkeitsbezogen Pflichten

Sinngemäss gibt es folgende Pflichten des Verwaltungsrates in Malaysia:

1. Informationspflicht

Art. 215 Company ACT 2016 gibt nicht nur dem Verwaltungsrat das Recht auf Information, sondern verpflichtet ihn auch sich über das Geschäft zu informieren. Es ist auch seine Pflicht die Meinungen von Kadermitarbeitern und Experten einzuholen bevor er über eine Sache sein Urteil abgibt.

2. Sitzungs- und Verhandlungsteilnahme

Art. 207, Art. 208 und Art. 212 Company ACT 2016 nicht nur verpflichten den Verwaltungsrat an Sitzungen und Verhandlungen teilzunehmen, sondern auch sein Urteil über die abgestimmte Sache abzugeben.

3. Protokollführung

Art. 207, Art. 208, Art. 212 und Art. 230 ff verpflichten den Verwaltungsrat alle Verhandlungen zu protokollieren.

4. Offenlegungspflicht

Gemäss Art. 219 Company ACT 2016 ist der Verwaltungsrat verpflichtet folgende Sachen schriftliche gegenüber der Gesellschaft offenzulegen:

a. Details zu seinen Beteiligungen
b. Schuldscheine
c. Beteiligungsverhältnisse
d. Rechte
e. Optionen und Verträge

Die Gesellschaft wird nach der Offenlegung der obigen Details innert einer Frist von 14 Tagen alle anderen Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich in Kenntnis setzen.

Wird diese Pflicht durch Verwaltungsrat verletzt, macht er sich strafbar und kann mit einer Gefängnisstraffe von 5 Jahren oder/und mit einer Geldstraffe von 3 Mio. MYR bestrafft werden.

5. Meldepflichtpflicht und Zustimmung des Verwaltungsrates

Gemäss Art. 223 Company ACT 2016 ist der Verwaltungsrat verpflichtet die Nutzung vom Gesellschaftsvermögen zu melden, und die Zustimmung der Gesellschaft ist für die Nutzung der Gegenstände ist notwendig.

6. Vergleich der Aufgaben, Rechte und Pflichten

Untenstehend wird einen Vergleich der beiden Länder tabellarisch aufgestellt:

6.1. Aufgaben im Vergleich – Schweiz und Malaysia

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Aufgaben des Verwaltungsrates – Ein Vergleich: Schweiz und Malaysia

6.2. Rechte im Vergleich – Schweiz und Malaysia

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Rechte des Verwaltungsrates – Ein Vergleich: Schweiz und Malaysia

7. Fazit der Theorie

Eine Reise durch Obligationsrecht, Aktienrecht der Schweiz, Company ACT 2016 und ACT 777 Malaysia zeigt folgende Erkenntnisse:

Aufgaben des Verwaltungsrates sind in Malaysia mehr oder weniger die gleichen wie in der Schweiz. Die Intensität oder Gewichtung lässt sich darüber diskutieren. Z.B. Für die Oberleitung der Gesellschaft in Company ACT in Malaysia wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass diese die Aufgabe des Verwaltungsrates ist, aber diese Aufgabe wird dem Verwaltungsrat indirekt zugeteilt. Ähnlich geht es bei der Ausgestaltung des Rechnungswesens. Hier wird dem Verwaltungsrat offengelassen, was für System er für die Gestaltung des Rechnungswesens wählt, aber in Malaysia schreibt Company ACT vor ein anerkanntes Rechnungslegungsstandard zu wählen. Festlegung der Organisation wird ebensfalls in Company ACT nicht ausdrücklich geschrieben.

Bezüglich der Rechte des Verwaltungsrates gibt es wohl sehr viel Ähnlichkeiten, d.h. die Rechte des Verwaltungsrates bleiben sowohl in der Schweiz als auch in Malaysia praktisch gleich. Das Recht auf Entschädigung wird in Malaysia jedoch ausdrücklich geregelt.

Ein tabellarischer Vergleich der Aufgaben, Rechte und Pflichten zeigt, dass die Aufgaben und Rechte in der Schweiz und Malaysia etwa praktisch bleiben, nehmen jedoch die Pflichten des Verwaltungsrates zu in Malaysia.

8. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

9. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Brutto-Jahresentschädigung nach Funktion

Abbildung 2: Brutto-Jahresentschädigung des VR-Präsidenten nach Personalbestand

Abbildung 3: Brutto-Jahresentschädigung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach Personalbestand

10. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Aufgaben des Verwaltungsrates – Ein Vergleich: Schweiz und Malaysia

Tabelle 2: Rechte des Verwaltungsrates – Ein Vergleich: Schweiz und Malaysia

Tabelle 3: Pflichten des Verwaltungsrates – Ein Vergleich: Schweiz und Malaysia

11. Quellenverzeichnis

Obligationsrecht der Schweiz, 2017 bei admin.ch

Companies ACT 2016 of Malaysia, 2017, International Law Book Servies

ACT 777 of Malaysia, 2017, International Law Book Servies

Regulations of Malaysia, 2017, International Law Book Servies

Verwaltungsrat in der Praxis – Rechtliche Anforderungen, walderwyss rechtsanwälte, 2015

BGE 113 II

BGE 120 IV 199

Bochud, Darlehen an Aktionäre aus wirtschaftlicher, zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Bern 1991

Böckli, Aktiensrecht

www.pwc.ch

www.kpmg.com

www.deloitte.com

www.admin.ch

www.wikipedia.com

www.google.com

www.bomatec.ch

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats. Ein Vergleich Schweiz-Malaysia
Université
Kalaidos University of Applied Sciences Switzerland  (IAC - Institute für Accounting & Controlling)
Note
5.0 von 6.0
Auteur
Année
2018
Pages
33
N° de catalogue
V501659
ISBN (ebook)
9783346029850
ISBN (Livre)
9783346029867
Langue
allemand
Mots clés
Corporate Governance, Regulations & Compliance, VR, VR Malaysia, Aufgaben des VR, Pflichten des VR, Rechte des Verwaltungsrats
Citation du texte
Nadeem Wain (Auteur), 2018, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats. Ein Vergleich Schweiz-Malaysia, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501659

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