Der Zusammenhang zwischen bestimmten Persönlichkeitsfaktoren und Tötungsdelikten


Tesis (Bachelor), 2016

47 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Abkürzungsverzeichnis

2. Einleitung

3. Straftaten gegen das Leben
3.1 Der Torschlag gemäß §212 StGB
3.2 Der Mord gemäß §211 StGB
3.2.1 Mordmerkmale der Ersten Gruppe
3.2.2 Mordmerkmale der Zweiten Gruppe
3.2.3 Mordmerkmale der Dritten Gruppe

4. Die Kriminologie – Eine Wissenschaft der Kriminalität
4.1 Die Kriminalpsychologie – Eine Teilwissenschaft
4.2 Die Täterprofil-Forschung
4.3 „Profiling“ – Die Operative Fallanalyse

5. Persönlichkeitsstörungen
5.1 Die dissoziale Persönlichkeitsstörung
5.2 Die narzisstische Persönlichkeitsstörung
5.3 Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung
5.4 Die paranoide Persönlichkeitsstörung
5.5 Die schizoide Persönlichkeitsstörung
5.6 Die histrionische Persönlichkeitsstörung

6. Die Täter – Vom Menschen zum Monster
6.1 Die Ursachen – Warum morden Menschen?
6.2 Serientäter – Wenn das Morden zur Routine wird
6.2.1 Das Serienmörder-Prinzip
6.2.2 Hannibal Lecter – Die fiktive Figur
6.2.3 Ted Bundy – Das reale Paradebeispiel

7. Kann jeder Mensch zum Mörder werden?

8. Fazit

9. Quellenverzeichnis
9.1 Literaturquellenverzeichnis
9.2 Internetquellenverzeichnis

10. Anhang

1. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Einleitung

Jeder Mensch besitzt eine individuell ausgeprägte Persönlichkeit. Unter Persönlichkeit versteht man die Gesamtheit der persönlichen, also der charakteristischen Merkmale eines Menschen (Def.). Es sind allgemein prägende Erfahrungen, die ein Mensch im Laufe seines Lebens macht.

Dabei wird der Charakter des Individuums durch äußere und genetische Einflüsse geformt, wodurch im Idealfall ein wertvolles und rechtstreues Mitglied unserer Gesellschaft entsteht.

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: BRD) hat in Form von Gesetzen gewisse Anforderungen an den Bürger gestellt, an die es sich zu halten gilt. Gleichzeitig wird der Bürger mit Rechten versehen, die ihn vor Eingriffen des Staates und anderer Privatpersonen in seinem persönlichen Lebensraum bewahrt. Dabei handelt es sich um die Grundrechte, die seit 1949 im Grundgesetz verankert sind.

Gemäß Artikel (im Folgenden: Art.) 2 (1) des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) hat jeder Mensch das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Innerhalb dieser vorgegebenen Grenzen wird es jedem Individuum in der BRD selbst überlassen, in welcher Form es seine Persönlichkeit ausleben möchte. Diese Freiheit ist ein außerordentlich großes demokratisches Privileg.

Gleichwohl ist die Einzelperson weiterhin dazu verpflichtet, die Rechte anderer Individuen zu achten und seine Persönlichkeit nur in einer Form auszuleben, in der kein Schaden für andere Grundrechtsträger entstehen kann. Auf eine Missachtung dieser Grundsätze folgt in der Regel eine Strafe.

Es bestehen Gesetze, die die Strafen für verfassungswidriges und nicht- rechtskonformes Verhalten regeln. Als wichtigste Rechtsquelle für das deutsche Strafrecht ist das Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) zu nennen1.

Ziel der Bestrafung durch den Staat ist die Wiedereingliederung des Straftäters in die Rechtsgemeinschaft2. In welcher Höhe die entsprechende Sanktionierung ausfällt, hängt selbstverständlich auch davon ab, wie verwerflich das begangene Delikt beziehungsweise (im Folgenden: bzw.) die Rechtsverletzung angesehen werden kann. Das Maß jeder Strafe orientiert sich folglich immer am Maß der konkreten Schuld3.

In den meisten Kulturen auf unserem Globus ist die Tötung eines anderen Menschen im höchsten Maße als verwerflich anzusehen. Selbst in der Bibel, dem „ältesten Buch der Menschheit“, wird dem Menschen durch Gott in den zehn Geboten befehligt, niemals seinesgleichen das Leben zu nehmen (Ex 20,13).

Gemäß Art.2 (2) S.1 GG hat zudem in Deutschland jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dem menschlichen Leben wird damit im Wertgefüge der Grundrechtsnormen der höchste Rang eingeräumt4. Diesen Wert gilt es zu schützen.

Aus diesem Grund stellt das Auslöschen der Existenz einer anderen Person ein Verbrechen dar, bei dem der Täter mit einer hohen bis lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen muss. Dabei hängt es ganz davon ab, ob er sich des einfachen Totschlags, gemäß §212 StGB, oder gar des Mordes, gemäß §211 StGB, strafbar gemacht hat. Dies ist umfassend zu prüfen und für den Laien oftmals nicht ganz eindeutig zu unterscheiden, weshalb sich der Ausdruck „Mörder“ in der Gesellschaft etabliert hat.

Doch was sind es für Personen, die anderen Menschen das Leben rauben? Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Persönlichkeit eines Menschen und seinem perfiden Handeln? Besteht bei „Mördern“ grundsätzlich eine instabile Psyche?

In der vorliegenden Thesis-Arbeit möchte ich versuchen, den Fragen auf den Grund zu gehen und klären, ob es tatsächlich Persönlichkeitsfaktoren gibt, die mit Tötungsdelikten im Zusammenhang stehen.

3. Straftaten gegen das Leben

Das StGB ist die älteste deutsche Rechtsordnung. Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde der Geltungsbereich des Gesetzes bereits im Jahre 1871 auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt5. Man definierte die Strafgesetze, um in Fällen besonders gravierender Missachtung des sozialen Miteinanders eingreifen und den Übeltäter angemessen sanktionieren zu können6.

Es gliedert sich in einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält in erster Linie Regeln, die für jede Straftat gelten7. Dabei handelt es sich um die verschiedenen Begehungsformen, also Vollendung, Versuch, Unterlassung und Fahrlässigkeit, sowie die Erlaubnisnormen, sprich Rechtfertigungsgründe, und die Rechtsfolgen, ergo Strafen und Maßregeln der Besserung8.

Der besondere Teil umfasst die einzelnen Straftatbestände und Deliktsgruppen9, also die strafbarkeitsbegründenden Bestimmungen des StGB10. Weiterhin kann der besondere Teil in Straftaten gegen die Individualrechtsgüter und Straftaten gegen die Allgemeinheit aufgeteilt werden.

Unter Individualrechtsgütern versteht man die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Dazu gehören unter anderem (im Folgenden: u.a.) Ehre, Leben und Gesundheit (Def.).

Die Tötungsdelikte werden in der Deliktsgruppe „Straftaten gegen das Leben“ zusammengefasst. Der Täter beendet die physische Existenz seines Opfers, womit er das in Art.2 (2) S.1 des Grundgesetzes geschützte Individualschutzgut „Leben“, beeinträchtigt. Das Menschsein, also auch der strafrechtliche, absolute Lebensschutz, beginnt mit dem Moment der Geburt.

Ab diesem Zeitpunkt stellt jegliche Vernichtung des Lebens eine Tötung dar11.

Zudem ist jedes Menschenleben für die Rechtsordnung gleichwertig12. Es gibt kein unwertes Leben, sodass für die Tötung eines Menschen niemals die Rechtfertigung „Erlösung“ in Frage kommen kann. Die strafrechtliche Beurteilung bleibt bestehen.

Die Deliktsgruppe „Straftaten gegen das Leben“ stellt den sechzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches dar und umfasst die §§ 211 bis 222. Die vorsätzlichen Tötungsdelikte werden in den §§ 211 (Mord), 212 (Totschlag) und 216 (Tötung auf Verlangen) unter Strafe gestellt.

3.1 Der Totschlag gemäß §212 StGB

Der Totschlag stellt den Grundtatbestand der Tötungsdelikte dar. Das bedeutet, es handelt sich um die Grundform der Deliktsgruppe „Straftaten gegen das Leben“, die die Mindestvoraussetzungen für eine Straftat im deliktsspezifischen Bereich enthält13.

Gem. §212 (1) des Strafgesetzbuches wird der als Totschläger bestraft, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Es handelt sich hierbei um einen Verbrechenstatbestand gem. §12 (1) StGB, da die Mindeststrafandrohung nicht unter fünf Jahre Freiheitsentzug angesetzt wurde.

Der Delinquent muss für den Tod eines anderen Menschen durch eine Handlung oder Unterlassung kausal verantwortlich sein14.

Als wichtig bleibt festzuhalten, dass der Totschläger nicht gleich dem Mörder bestraft wird, was bei den Durchschnittsbürgern, die die Tötung eines Menschen im höchsten Maße als verwerflich erachten, häufig Unverständnis und Zorn hervorrufen. Besonders Angehörige von Personen, die einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen sind, erzürnt die Unterscheidung in Einzelfällen. Sie können nicht nachvollziehen, wieso der Totschläger des geliebten und schmerzlich vermissten Menschen nur mit einer verhältnismäßig milden Sanktion bestraft wird und nicht viele Jahres seines Lebens in einer Justizvollzugsanstalt verbringen muss.

In der Tat ist die Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag alles andere als einfach. Nicht selten plädieren Kritiker für eine Rechtsreform der Tötungsdelikte15.

Nach herrschender Lehre besteht zwischen den §§ 212 und 211 ein Stufenverhältnis – der Mord stellt einen Qualifizierungstatbestand des Totschlags dar16.

3.2 Der Mord gemäß §211 StGB

Um zu verstehen, wer nach deutschem Recht als „Mörder“ bezeichnet werden kann, bedarf es einer intensiven Prüfung des Mord-Paragraphen.

Der §211 StGB, in seiner heutigen Darstellung, wurde bereits im Jahr 1941 von Roland Freisler, als damaliger Staatssekretär im Reichsjustizministerium, formuliert. Später verhängte Freisler als Präsident des Volksgerichtshofes auf Grundlage der Ideologien des Dritten Reichs tausende Todesurteile, um politische Gegner des Regimes zu eliminieren17. Der Mord-Paragraph gilt daher bei Kritikern als überholt und gewiss nicht mehr zeitgemäß.

Das bis dahin beständige Abgrenzungskriterium zwischen Mord und Totschlag der „mit Überlegung ausgeführten Tötung“ wurde durch Unterscheidungsmerkmale ersetzt, die vorwiegend gesinnungsethisch ausgerichtet sind18.

Nach §211 (2) StGB begeht einen Mord, wer einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art oder zu einem besonders verwerflichen Zweck vorsätzlich tötet19.

Das bedeutet, dass der Mord-Paragraph in drei Gruppen spezifischer Merkmale eingeteilt werden kann, von denen der Täter mindestens ein Merkmal verwirklichen muss, um schuldig gesprochen zu werden. Damit gilt die strafschärfende Qualifikation zum Totschlags als erfüllt.

Ein weiterer signifikanter Unterschied zum §212 StGB ist die Höhe der Strafandrohung, die mit Mord einhergeht. Gem. §211 (1) StGB ist die lebenslängliche Freiheitsstrafe für den Mörder unumgänglich. In Deutschland wird folglich ein Resozialisierungsprozess von mindestens fünfzehn Jahren Gefängnis verhängt. Die Todesstrafe steht, anders als in den Vereinigten Staaten, in der BRD nicht mehr zur Option. Sie wurde nach der verbrecherischen Herrschaft der Nationalsozialisten vollends abgeschafft.

3.2.1 Mordmerkmale der Ersten Gruppe

Die Mordmerkmale der Ersten Gruppe betreffen die besonders verwerfliche Gesinnung beziehungsweise den besonders verwerflichen Beweggrund des Täters. Es handelt sich somit ausschließlich um täterbezogene Merkmale20, also Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe.

Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen (Def.). Beispiele dafür bilden das Töten aus Neugier, Angeberei oder zum Zeitvertreib21. Nach dem Bundesgerichtshof (Im Folgenden: BGH) beschreibt Mordlust einen Tötungsantrieb, der allein auf den Tötungsakt als solches gerichtet ist22.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet neben dem sogenannten Lustmörder, der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht, und demjenigen, der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will, auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Sexualverbrecher, der im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt (Def.). Der „Lustmörder“ tötet, weil es ihn sexuell stimuliert. Das Opfer des sexuellen Übergriffs muss auch gleichzeitig das Mordopfer sein, damit das vorliegende Merkmal erfüllt wird.

Einen Mord aus Habgier begeht, wer ungezügelt und rücksichtslos nach Gewinn um jeden Preis strebt (Def.), auch um den Preis eines Menschenlebens23. Nach der Vorstellung des Täters vermehrt sich das Vermögen des Täters unmittelbar nach der Tat oder die Vermögensvermehrung steht bereits in Aussicht24.

Die bisher genannten Mordmerkmale der Ersten Gruppe stellen allesamt niedrige Beweggründe dar. Sofern das Tatmotiv nicht unter einer der vorherigen Varianten subsumiert werden kann, geht man auf sonstige niedrige Beweggründe ein25. Dabei handelt es sich um Tatantriebe, die sittlich auf niedrigster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben in deutlich weiterreichendem Maße als ein Totschlag verachtenswert und besonders verwerflich sind (Def.). Bei einer Tötung aus Rachsucht, Hass oder Wut könnte das vorliegende Merkmal erfüllt sein.

3.2.2 Mordmerkmale der Zweiten Gruppe

Bei der zweiten Gruppe der Mordmerkmale handelt es sich um tatbezogene Merkmale, die die besonders verwerfliche Art und Weise der Tatbegehung betreffen26. Sie kennzeichnen einen Verhaltensunwert des Tatgeschehens, den der Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet27.

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (Def.). Arg- und wehrlos ist ein Opfer, wenn es in seiner Abwehrfähigkeit und -bereitschaft stark eingeschränkt ist und keinerlei Feindseligkeiten vom Täter erwartet28. Jeder Mensch, der schläft, befindet sich zum Beispiel in diesem Zustand.

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt (Def.). Das klassische Beispiel für einen grausamen Mord ist das „Verhungernlassen eines Kleinkindes“ durch die Eltern.

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer zur Tötung Tatmittel einsetzt, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz daher auch andere an Leib oder Leben konkret gefährdet (Def.), zum Beispiel durch Feuer oder radioaktive Stoffe.

3.2.3 Mordmerkmale der Dritten Gruppe

Die Dritte Gruppe der Mordmerkmale stellt auf den besonders verwerflichen Zweck der Tötungshandlung ab29. Hier unterscheidet man zwischen der Ermöglichungsabsicht, bei der die Tötung dem Täter als Mittel zur Begehung weiterer Straftaten dienen soll, und der Verdeckungsabsicht, bei der der Mord dazu dient, bereits begangene Straftaten zu vereiteln.

Die Absicht, eine andere Straftat entweder zu ermöglichen oder zu verdecken, muss des Täters Triebfeder gewesen sein. Dies muss jedoch nicht den alleinigen Beweggrund zur Ausführung darstellen30.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Mord sich entweder durch die besonders verwerfliche Gesinnung des Täters oder durch die besonders verwerfliche Art und Weise der Tatbegehung vom Totschlag unterscheidet.

So einfach die Abgrenzung in der Theorie auch klingen mag, so komplex ist die Unterscheidung in der Realität. Manche Mordprozesse ziehen sich deshalb über eine lange Zeit hin, bevor das endgültige Urteil getroffen werden kann.

Mord und Totschlag nehmen, nach der Polizeilichen Kriminalstatistik (Im Folgenden: PKS), an der Gesamtkriminalität gemessen, einen relativ geringen prozentualen Anteil von etwa 0,1% ein31. Trotzdem schockieren und faszinieren die Tötungsdelikte die Gesellschaft gleichermaßen. Es ist das Ungewöhnliche, das „Böse“, was die Aufmerksamkeit der Menschen weckt. Dabei kommt häufig die Frage auf: „Was für ein Mensch ist dazu fähig?“

4. Die Kriminologie – Eine Wissenschaft der Kriminalität

Die Kriminologie befasst sich mit der Definition, der Entstehung und den Reaktionen von abweichendem Verhalten32. Sie fällt unter die nicht juristischen Kriminalwissenschaften.

Mit abweichendem Verhalten ist in erster Linie normabweichendes Verhalten, folglich Straftaten, gemeint, dessen Entstehung und Reaktionen die Kriminologen untersuchen und gegebenenfalls (Im Folgenden: ggf.) Präventivmaßnahmen konstruieren. Kurzum: Kriminalität soll erklärt und ergründet werden.

Die Kriminologie vereint diverse Teilwissenschaften und bedient sich dieser als Bezugswissenschaften33. Die Kriminologie betrachtet das selbe Geschehen also aus unterschiedlichen Sichtweisen34.

Unter die Teilwissenschaften der Kriminologie fallen u.a. die Kriminalphänomenologie, die Viktimologie und die Kriminalpsychologie. Im Folgenden soll auf die Kriminalpsychologie näher eingegangen werden.

4.1 Die Kriminalpsychologie – Eine Teilwissenschaft

Um der Frage auf den Grund zu gehen, welche Persönlichkeitsfaktoren mit Tötungsdelikten im Zusammenhang stehen, ist es wichtig, die Persönlichkeiten der Täter, also die psychische Verfassung von Mördern und Totschlägern, genauer zu begutachten.

Die Kriminalpsychologie kann auch als Teil- bzw. Bezugswissenschaft der Kriminologie angesehen werden. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit der Psychologie des Täters.

Mit Psychologie ist die wissenschaftliche Untersuchung von Verhalten von Individuen und ihren geistigen Prozessen gemeint (Def.). Die Kriminalpsychologie beschäftigt sich somit mit dem Verhalten von Individuen, die kriminell geworden sind, und versucht dabei psychologische Methoden und Theorien mit einzubeziehen35.

Doch wie entsteht Kriminalität überhaupt?

Kriminelles Verhalten ist ein heterogenes Konstrukt36. Das bedeutet, es umfasst eine Vielzahl von Handlungen, vom einfachen versuchten Diebstahl bis hin zum vollendeten Tötungsdelikt. Eine Erklärung von kriminellen Verhalten ist daher kaum möglich.

Diverse Erklärungskonzepte wurden im Laufe der Zeit herausgearbeitet und häufig in vielerlei Hinsicht widerlegt.

So versuchte sich Sigmund Freud daran, einen psychoanalytischen Erklärungsversuch zu formulieren. Er ging davon aus, dass unbewusste Triebe das Verhalten motivieren können. Die Ursache des kriminellen Handelns sei dem Täter selbst unbekannt. Freud ging davon aus, dass eine Störung in der körperlichen Kontrollinstanz, dem Gewissen, kriminelles Verhalten zur Folge habe37.

John Dollard geht in seiner „Frustrations-Aggressions-Hypothese“ in erster Linie auf die Erklärung von Gewaltkriminalität ein. Er sieht die Aggression, die durch den Täter freigesetzt wird, als Reaktion auf eine Vielzahl angestauter Frustrationen38. Unter Frustrationen kann man Enttäuschungen, Nichterfüllung von Erwartungen oder auch Benachteiligungen verstehen39. Freuds und Dollards Theorien werden allerdings heutzutage als nicht mehr zeitgemäß angesehen.

4.2 Die Täterprofil-Forschung

Der italienische Psychiater Cesare Lombroso (1835 – 1909) gilt als Vater und Vorläufer der heutigen Täterprofil-Forschung. Seine Theorie des „geborenen Verbrechers“ gilt heute weitestgehend als überholt, bildet jedoch die Grundlage für das moderne Erstellen von Täterprofilen.

Lombroso ging von organischen Ursachen für delinquentes Verhalten aus40. Das bedeutet, er versuchte zu beweisen, dass man kriminelle Personen anhand von äußeren Merkmalen erkennen könne. Dies sei ihm bei mehreren Untersuchungen aufgefallen.

Körperliche Eigenschaften seien entweder typisch für bestimmte Delikte oder für die zukünftige Strafbarkeit vorbestimmt41.

Die Methode stellte in Aussicht, mögliche Straftäter noch vor der Tat dingfest zu machen. Alle Täter besäßen eine Reihe von körperlichen, seelischen psychophysiologischen Merkmalen42. Einen Mörder erkenne man an seinen glasigen Augen und dem eiskalten, starren Blick43.

Problematisch ist die Tatsache, dass Lombrosos Methode die Menschen stigmatisiert. Träger, der von ihm bestimmten Eigenschaften, würden folglich automatisch und unabwendbar zu Verbrechern werden. Die individuelle emotionale Entwicklung wird vollkommen außer Acht gelassen.

[...]


1 Vgl. von Schalscha, Markus: Strafrecht AT, 5.Auflage 2010, S.4 (künftig zitiert: von Schalscha: AT (2010), S.)

2 Vgl. von Schalscha: AT (2010), S.4

3 Vgl. Ebd. S.4

4 Vgl. Wessels, Prof. Dr. Johannes; Hettinger, Dr. Michael: Strafrecht Besonderer Teil 1 – Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte, 39.Auflage, Heidelberg 2015, S.1 (künftig zitiert: Wessels/Hettinger (2015), S.)

5 Vgl. Meyer-Kretschmer, C.: Die Entwicklung des Deutschen Strafgesetzbuches, http://www.juraindividuell.de/blog/die-entwicklung-des-deutschen-strafgesetzbuches, 19.08.2013 (zuletzt abgerufen am: 03.05.2016) (künftig zitiert: Meyer-Kretschmer (2013))

6 Vgl. Greve, Prof. Dr. Werner; Suhling, Dr. Stefan: Kriminalpsychologie KOMPAKT, 1.Auflage, Basel 2010, S.17 (künftig zitiert: Greve/Suhling (2010), S.)

7 Vgl. von Schalscha: AT (2010), S.4

8 Vgl. Erhardt, Prof. Dr. Elmar: Strafrecht für Polizeibeamte, 2.Auflage, Stuttgart 2008, S.5 (künftig zitiert: Erhardt (2008), S.)

9 Vgl. von Schalscha: AT (2010), S.5

10 Vgl. Priebe, Dr. jur. Klaus; Schmidt, Prof. Dr. jur. Rolf: Strafrecht Besonderer Teil 1 – Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, 13.Auflage, Grasberg bei Bremen 2014, S.1 (künftig zitiert: Schmidt/Priebe (2014), S.)

11 Vgl. von Schalscha, Markus: Strafrecht BT, 4.Auflage 2010, S.1 (künftig zitiert: von Schalscha: BT (2010), S.)

12 Vgl. Erhardt (2008), S.69

13 Vgl. Ebd. S.140

14 Vgl. von Schalscha: BT (2010), S.15

15 Vgl. Fischer, Thomas: Der Mord-Paragraf – Völkisches Recht, http://www.zeit.de/2013/51/mord- paragraph-nationalsozialismus, überarbeitete Fassung vom 19.12.2013, zuletzt aufgerufen am 04.05.2016 (künftig zitiert: Fischer (2013))

16 Vgl. Wessels/Hettinger (2015), S.27

17 Vgl. Bach, Solveig: Das Problem mit Mord und Totschlag – Paragraf 211 ist vollkommen überholt, http://www.n-tv.de/panorama/Paragraf-211-ist-vollkommen-ueberholt-article12074966.html, 14.01.2014, zuletzt abgerufen am 04.05.2016 (künftig zitiert: Bach (2014))

18 Vgl. Wessels/Hettinger (2015), S.27

19 Vgl. von Schalscha: BT (2010), S.20

20 Vgl. Erhardt (2008), S.144

21 Vgl. von Schalscha: BT (2010), S.21

22 Vgl. von Münch, Eva Marie: Was ist Mordlust?, http://www.zeit.de/1986/38/was-ist-mordlust, 12.09.1986, zuletzt aufgerufen am 04.05.2016

23 Vgl. Erhardt (2008), S.145

24 Vgl. Wessels/Hettinger (2015), S.35

25 Vgl. Schmidt/Priebe (2014), S.39

26 Vgl. Erhardt (2008), S.145

27 Vgl. Schmidt/Priebe (2014), S.25

28 Vgl. Erhardt (2008), S.145

29 Vgl. von Schalscha: BT (2010), S.26

30 Vgl. Ebd. S.27

31 Vgl. Erhardt (2008), S.143

32 Vgl. Fischer, Thomas: Inländer – Ausländer – Außenseiter, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-01/kriminologie-migranten-gefahren-statistik- fischer-im-recht, 19.01.2016, zuletzt aufgerufen am 05.05.2016 (künftig zitiert: Fischer (2016))

33 Vgl. Pientka, Monika: Kriminalwissenschaften II, München 2014, S.145 (künftig zitiert: Pientka (2014), S.)

34 Vgl. Ebd. S.154

35 Vgl. Greve/Suhling (2010), S.29

36 Vgl. Ebd. S.48

37 Vgl. Pientka (2014), S.204

38 Vgl. Pientka (2014), S.205

39 Vgl. Middendorf, Dr. Wolf: Kriminologie der Tötungsdelikte, Stuttgart 1984, S.15 (künftig zitiert: Middendorf (1984), S.)

40 Vgl. Hoffmann, Jens; Musolff, Cornelia: Fallanalyse und Täterprofil, Wiesbaden 2000, S.29 (künftig zitiert: Hoffmann/Musolff (2000), S.)

41 Vgl. Pientka (2014), S.196

42 Vgl. Hoffmann/Musolff (2000), S.31

43 Vgl. Pientka (2014), S.196

Final del extracto de 47 páginas

Detalles

Título
Der Zusammenhang zwischen bestimmten Persönlichkeitsfaktoren und Tötungsdelikten
Universidad
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Hagen
Calificación
1,7
Autor
Año
2016
Páginas
47
No. de catálogo
V501779
ISBN (Ebook)
9783346031099
ISBN (Libro)
9783346031105
Idioma
Alemán
Palabras clave
zusammenhang, persönlichkeitsfaktoren, tötungsdelikten
Citar trabajo
Lars Krippendorf (Autor), 2016, Der Zusammenhang zwischen bestimmten Persönlichkeitsfaktoren und Tötungsdelikten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501779

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Der Zusammenhang zwischen bestimmten Persönlichkeitsfaktoren und Tötungsdelikten



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona