Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland


Thèse de Bachelor, 2019

87 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Hinweise zur besseren Lesbarkeit

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2 Theoretischer Teil
2.1 Methodik der Literatursuche
2.2 Sterbehilfemethoden, Palliativmedizin, Patientenverfügung
2.2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2.2 Beihilfe zum Suizid
2.2.3 Passive Sterbehilfe
2.2.4 Indirekte Sterbehilfe
2.2.5 Palliativmedizinische Versorgung
2.2.6 Patientenverfügung
2.3 Deutsche Geschichte der Sterbehilfe und Rechtsgrundlagen
2.4 Jüngste Gesetzgebungsinitiativen und Urteile
2.5 Rechtslage in der Schweiz
2.6 Schweizerische und deutsche Sterbehilfeorganisationen
2.6.1 EXIT
2.6.2 DIGNITAS
2.6.3 Sterbehilfe Deutschland e. V
2.6.4 DIGNITAS-Deutschland e. V
2.7 Ethische und moralische Erwägungen zur Sterbehilfe
2.7.1 Definition Ethik
2.7.2 Moralethische Gesichtspunkte
2.7.3 Medizinethische Gesichtspunkte
2.7.4 Religiöse Gesichtspunkte

3 Empirischer Teil
3.1 Konzeption der empirischen Untersuchung
3.1.1 Untersuchungsmethode
3.1.2 Aufbau des Fragebogens
3.1.3 Herleitung der Fragen
3.1.4 Teilnehmer
3.1.5 Pilotierung des Fragebogens
3.1.6 Durchführung der Untersuchung

4 Ergebnisse
4.1 Ergebnisse aus früheren Fremdstudien
4.2 Ergebnisse der Häufigkeiten
4.3 Ergebnisse der Kreuzungen
4.4 Ergebnisse der Abhängigkeiten

5 Diskussionsteil

6 Schlussteil
6.1 Kritische Betrachtung der eigenen Methoden
6.2 Fazit
6.3 Ausblick

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Hinweise zur besseren Lesbarkeit

- In dieser Bachelor-Thesis wurde aufgrund der besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt, jedoch schließt diese auch Personenangaben weiblichen und diversen Geschlechts mit ein.

- Direkte Zitate werden durch Anführungszeichen gekennzeichnet.

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Soll in Deutschland die aktive Sterbehilfe und/oder die Beihilfe zum Suizid nach dem schweizerischen Sterbehilfekonzept legalisiert werden? Diese Fragestellung untersucht diese Bachelor-Thesis. Gesetzlich zulässig sind in Deutschland heutzutage nur die passive und die indirekte Sterbehilfe, während die Schweiz neben diesen Formen auch die Beihilfe zum Suizid legalisiert hat. Beide Staaten verbieten hingegen die aktive Sterbehilfe.

Seit vielen Jahren ist die Einführung und Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein viel diskutiertes Thema, an dem sich die Meinungen scheiden. Dabei ist es keinesfalls neu. Schon der römische Philosoph Seneca (1 bis 65 n. Chr.) warf die Frage auf: „Wenn der eine Tod unter Qualen, der andere aber einfach und leicht sich vollzieht, warum sollte diesem nicht die Hand nachhelfen dürfen?“1 Bis in die heutige Zeit hat das Thema an Aktualität nicht verloren. Im Gegenteil haben in jüngster Zeit eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und Veröffentlichungen die Diskussion erneut beflügelt und das Thema wieder in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.

Die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung der Diskussion um die Sterbehilfe verdeutlicht die Tatsache, dass das höchste deutsche Gericht, das BVerfG in Karlsruhe, sich seit 2015 wiederholt zur Entscheidung in Rechtsfragen zur Sterbehilfe veranlasst sah. Gegenwärtig verhandelt das BVerfG Verfassungsbeschwerden von sechs Klägern, die sich gegen den § 217 StGB wenden, der die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellt. Eine Entscheidung wird im Laufe des Jahres getroffen werden. In der mündlichen Verhandlung am 16. und 17.04.20192 äußerten die Kläger Argumente für die Zulassung der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung, während Gegner rund um die Verhandlung Gelegenheiten nutzten, ihre Gegenargumente in Interviews medienwirksam kundzutun. Diese Verhandlung förderte das Interesse weiter Kreise der Bevölkerung an dem Thema Sterbehilfe, das in TV- und Printmedien in den folgenden Tagen rege diskutiert wurde.3 Am 28.05.2019 entschied das BVerwG, dass „die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen“4 ist.

Befürworter einer Legalisierung bestimmter Formen der Sterbehilfe verweisen immer wieder auf die gesetzlichen Regelungen in unseren Nachbarstaaten Schweiz und Niederlande. Häufig wird dabei die Schweiz als ein gelungenes Beispiel benannt, weshalb verschiedene Sterbehilfeorganisationen deutsche Sterbewillige dahingehend beraten, den assistierten Suizid in der Schweiz zu wählen. Und rein faktisch hat ein regelrechter Sterbehilfetourismus in der Schweiz längst Formen angenommen5.

Die Legalisierung der Sterbehilfe wird teilweise hochemotional und brisant erörtert. Beteiligt sind in erster Linie Betroffenen- und Patientenverbände, Ärzte und Vertreter ärztlicher Standesorganisationen. Da das Thema nicht nur medizinische Aspekte hat, sondern auch ethische, erheben die Kirchen und Glaubensorganisationen ihrerseits moraltheologische und medizinisch-ethische Einwände. Die Beteiligung großer gesellschaftlicher Gruppen bewirkt zwangsläufig, dass sich Vertreter der politischen Gremien und Parteien ebenfalls sehr kontrovers an der Diskussion beteiligen. Die demografische Entwicklung und Überalterung unserer Gesellschaft werden voraussichtlich dazu beitragen, dass die Diskussion um die Erlaubnis der aktiven Sterbehilfe an Brisanz nicht verlieren, sondern eher zunehmen wird.

1.2 Zielsetzung

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, mithilfe der Auswertung des Fragebogens die Antwort auf folgende Forschungsfrage zu finden:

- Soll in Deutschland die aktive Sterbehilfe und/oder die Beihilfe zum Suizid nach dem schweizerischen Sterbehilfekonzept legalisiert werden?

Im Zusammenhang mit dieser zentralen Forschungsfrage stellen sich weitere Fragen:

- Sind die passive und die indirekte Sterbehilfe sowie die Palliativmedizin geeignete Alternativen?
- Stehen ethische und moralische Bedenken der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe entgegen?
- Besteht zwischen den Antworten und dem Geschlecht, dem Alter, dem Bildungsniveau oder dem religiösen Bekenntnis der befragten Personen ein Zusammenhang?

Grundlegende Annahme dieser Bachelor-Thesis ist, dass sowohl die Legalisierung des assistierten Suizids nach dem schweizerischen Sterbehilfemodell als auch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe überwiegend befürwortet werden. Weiter wird angenommen, dass die in Deutschland schon heute legalen Formen der Sterbehilfe, die passive und indirekte Sterbehilfe, sowie die Palliativmedizin nicht als geeignete Sterbehilfealternativen bewertet werden, und dass trotz der mehrheitlichen Unterstützung der Legalisierung ethische und moralische Bedenken dagegen vorgebracht werden. Ferner wird die These aufgestellt, dass die oben genannten persönlichen Merkmale für das Meinungsbild von Bedeutung sind.

1.3 Vorgehensweise

Zunächst wird eine Grundlage für das Verständnis der diversen Formen der Sterbehilfe mithilfe von Begriffsdefinitionen geschaffen. Sodann werden die Geschichte der Euthanasie und die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz erläutert. Schweizerische und deutsche Sterbehilfeorganisationen werden vorgestellt. Anschließend werden die ethischen Aspekte des Themas Sterbehilfe beleuchtet.

Diese Bachelor-Thesis untersucht auf der Grundlage einer öffentlichen Umfrage mittels eines online gestellten Fragebogens, in welchem Maße das Thema Sterbehilfe in den Fokus der Befragten gerückt ist und ob die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe oder in analoger Anwendung des schweizerischen Sterbehilfekonzeptes die Beihilfe zur Selbsttötung befürwortet oder abgelehnt werden. Anhand der Antworten auf die gestellten Fragen wird das Meinungsbild in Bezug auf die Sterbehilfe in Deutschland erforscht. Die Teilnehmer an der Befragung wurden durch ein klar strukturiertes Menu geführt. Der Aufbau des Fragebogens und die Formen seiner Verbreitung in der Öffentlichkeit werden im Verlaufe dieser Bachelor-Thesis im Einzelnen erläutert. Dies gilt auch für seine folgende Auswertung. Letztlich werden die Ergebnisse dieser Untersuchung ausführlich diskutiert und miteinander verknüpft. Um den Rahmen der Bachelor-Thesis nicht zu sprengen, soll unter Ausschluss der Niederlande und anderer Staaten lediglich das Regelungssystem der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Wege einer vergleichenden Betrachtung erörtert werden.

2 Theoretischer Teil

2.1 Methodik der Literatursuche

Die Grundlage eines theoretischen Teils ist eine ausführliche Literaturrecherche. Die literarischen Veröffentlichungen spiegeln die Meinungen der jeweiligen Interessenvertreter wieder, ihnen sind die Argumente sowohl der Befürworter als auch der Gegner der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe nach dem schweizerischen Modell zu entnehmen. In dieser Bachelor-Thesis wurde besonders auf Literatur aus Bibliotheken Wert gelegt, da diese Literatur die höchste Qualität besitzt. Aufgrund dessen wurden Literaturrecherchen in der Kölner Stadtbibliothek, der Kölner Universitätsbibliothek, der Dortmunder Stadtbibliothek, der Dortmunder Universitätsbibliothek, der Lüner Stadtbibliothek und der Bibliothek der Landesfinanzschule Nordkirchen betrieben. Aus der so erforschten Literatur geht ein Großteil der verwerteten Informationen hervor. Weitere Informationen wurden durch präzise Internetrecherchen erlangt. Unter Verwendung von Suchmaschinen wie „Google“ wurde unzählige Literatur gefunden, die allerdings für diese Bachelor-Thesis nicht ungeprüft verarbeitet wurde. Genutzt wurden Beiträge, die über „Google scholar“, „Google books“ und diverse seriöse Quellen recherchiert werden konnten, wie beispielsweise Websites von Bundesbehörden und -gerichten. Websites u. a. von Sterbehilfeorganisationen und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, des DHPV und des DRZE wurden in Augenschein genommen. Eine präzise Detailsuche ermöglichte die Suche mittels ausgewählter themenrelevanter Stichwörter. So konnten online gestellte Veröffentlichungen zum Thema Sterbehilfe recherchiert und ausgewertet werden.

2.2 Sterbehilfemethoden, Palliativmedizin, Patientenverfügung

Im Folgenden werden die verschiedenen Sterbehilfearten erläutert sowie die Palliativmedizin und die Sterbebegleitung in Hospizen. Schließlich wird die Patientenverfügung erklärt.

2.2.1 Aktive Sterbehilfe

Einheitlich versteht man unter aktiver Sterbehilfe die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Sie „beschreibt eine gezielte, direkte Tötung durch eine Infusion, Injektion, sonstige Medikation oder ein Gift auf den ausdrücklichen und ernsthaften Willen eines Patienten.“6 Die aktive Sterbehilfe nützt den Patienten, die sich aufgrund unheilbarer Krankheiten, starker Schmerzen oder unerträglicher Lebensumstände den Tod wünschen. Dabei bedienen sie sich in der Ausführung des tödlichen Aktes der Hilfe eines Arztes oder einer nahestehenden Person, da sie entweder selbst nicht mehr dazu in der Lage sind oder die Selbsttötung als unehrenhaft ansehen. Der Tod wird durch die Verabreichung eines Giftes aktiv durch eine andere Person eingeleitet.7

2.2.2 Beihilfe zum Suizid

Die Beihilfe zum Suizid - auch Beihilfe zur Selbsttötung genannt - ähnelt der aktiven Sterbehilfe. Zweck ist der selbstbestimmte Tod des Patienten. Sie unterscheiden sich darin, dass der Patient bei der Beihilfe zur Selbsttötung nicht durch eine aktive Handlung einer anderen Person stirbt, sondern das tödliche Mittel zwar von einem Arzt erhält, sich es allerdings selbst verabreicht. Somit ist der Arzt zwar aktiv an der Selbsttötung beteiligt, jedoch kontrolliert der Patient die Vorgehensweise eigenverantwortlich bis zum Schluss selbst. Der Arzt muss bei der Handlung des Patienten anwesend sein.8

2.2.3 Passive Sterbehilfe

Diese Form der Sterbehilfe beschreibt die bewusste Entscheidung des Patienten gegen eine das Leben verlängernde Therapie oder solche medizinisch-technischen Maßnahmen.9 Durch das Unterlassen z. B. der künstlichen Ernährung oder Beatmung, einer Chemotherapie, etc. wird das Sterbenlassen gefördert10 und in rechtlich unproblematischer Weise der Wille des Sterbewilligen umgesetzt.

2.2.4 Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe versteht man das Verabreichen solch hoher Dosen an Schmerzmitteln an im Sterbeprozess befindlichen Patienten, dass ein dadurch eintretender früherer Tod bewusst in Kauf genommen wird. Der Fokus dieser Art von Sterbehilfe liegt allerdings primär auf einer Linderung der Schmerzen11. Dabei wird nach der Stärke der Schmerzen des Patienten dosiert. Durch eine Überdosis kann es somit unbeabsichtigt zu einem schnelleren Todeseintritt führen. Es wird nicht auf die Tötung des Patienten intendiert12.

2.2.5 Palliativmedizinische Versorgung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten13, 14, 15

Tabelle 116, 17, 18

Bedingt durch den demographischen Wandel erlangt die palliativmedizinische Versorgung einen immer bedeutsameren Stellenwert. Ziel der Bundesregierung ist es, die palliativmedizinische Versorgung weiter auszubauen und damit viele unheilbar kranke Patienten ambulant oder stationär im Sterben zu begleiten und ihnen durch Schmerzlinderung ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Das seit dem 08.12.2015 geltende HPG fördert den flächendeckenden Ausbau der Palliativversorgung – zu Hause, im Pflegeheim, im Hospiz und Krankenhaus19. In den folgenden Abbildungen20 ist die Entwicklung der palliativen Versorgung dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Entwicklung der ambulanten Hospiz- und Palliativdienste

Die dargestellte Abbildung zeigt, dass der Ausbau der ambulanten Hospiz- und Palliativdienste beständig zugenommen hat. Von 1996 bis 2008 gab es einen prägnanten Anstieg von über 1000 ambulanten Hospiz- und Palliativstationen. Seitdem stagniert die Anzahl ambulanter Hospiz- und Palliativdienste jedoch. Von den ca. 1.500 ambulanten Hospizen und Palliativstationen beinhalten 150 Dienste für Kinder und Jugendliche, 900 Erwachsenenhospize werden von den Krankenkassen gefördert und die übrigen Dienste durch ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt.21

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Abbildung veranschaulicht die stetige Zunahme der stationären Hospize und Palliativstationen. Eine besondere Erweiterung stationärer Hospize und Palliativstationen gab es zwischen 1996 und 2015. In den letzten vier Jahren hat sich das Wachstum etwas reduziert. 1996 gab es nur 28 Palliativstationen und 30 stationäre Hospize für Erwachsene. Hingegen sind es 2019 ca. 330 Palliativstationen und ca. 250 stationäre Hospize, von denen 17 für Kinder- und Jugendliche angepasst ist. Die Zahl der Palliativstationen für Kinder- und Jugendliche beläuft sich auf drei.22

2.2.6 Patientenverfügung

Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts23 wurde das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Was ist überhaupt eine Patientenverfügung? Der Gesetzgeber hat den Begriff legal definiert in § 1901a Absatz 1 BGB enthalten ist:

„(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), … “

Die Patientenverfügung ist demnach eine schriftliche, d. h. unterschriebene „Willensbekundung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, mit der er Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den späteren Fall der Einwilligungsunfähigkeit trifft.“24 Mit dem Begriff Patientenverfügung werden sowohl die Urkunde bezeichnet als auch sämtliche darin getroffenen Verfügungen des Patienten hinsichtlich bestimmter medizinischer Maßnahmen im Krankheitsfall.25 Sie dient dem Patienten dazu, „im Bereich der medizinischen Versorgung sein Selbstbestimmungsrecht vorausschauend und planend durch eine erst in der Zukunft wirkende verbindliche Verfügung auszuüben.“26

Eine Patientenverfügung muss hinreichend bestimmt sein. Sie muss also konkrete Entscheidungen des betroffenen Verfügenden enthalten, „in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Mahnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.“27 Der Verfügende willigt durch eigene Erklärung in konkrete, jedenfalls aber der Gattung nach bestimmte, mögliche oder auch schon voraussehbare in der Zukunft erforderlich werdende medizinische Maßnahmen in einer für alle Beteiligten bindenden Weise ein oder verweigert schon jetzt diese Einwilligung definitiv.28 „Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz.“29

Erst kürzlich hatte das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH in Karlsruhe, Veranlassung sich zu der Bestimmtheit einer Patientenverfügung zu äußern. Der zum alleinvertretungsberechtigten Betreuer seiner Mutter bestellte Sohn hatte mit Rückendeckung der behandelnden Ärzte, jedoch gegen den Willen des Ehegatten der Frau die Genehmigung des Abbruchs künstlicher Flüssigkeitszufuhr und Ernährung beim Betreuungsgericht beantragt, nachdem diese 2008 einen Schlaganfall erlitten hatte und seitdem im Wachkoma lag, wobei sie über eine Magensonde Flüssigkeit und künstliche Ernährung erhielt. Bereits 10 Jahre vorher hatte sie eine Patientenverfügung erstellt, in der sie bei schwerer Hirnschädigung lebensverlängernde Maßnahmen ablehnte. Die nachfolgenden Ausführungen berücksichtigen diese neue Rechtsprechung des BGH, die Einfluss nimmt auf die Gestaltung von Patientenverfügungen. „Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.“30 Bei der Ermittlung des Willens des Patienten ist eine zusammenfassende Würdigung aller Erklärungen in einer Gesamtschau durch Auslegung vorzunehmen.31 Der Bundesgesetzgeber verfolgt das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu stärken. Es wäre deshalb kontraproduktiv, überzogene Anforderungen an die Bestimmtheit der Verfügungen zu stellen.32 Es genügt daher, wenn der Verfügende bestimmte ärztliche Maßnahmen benennt und auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt, wenn er damit umschreibend hinreichend deutlich festlegt, was er in einer bestimmten Situation will und was nicht, so dass nicht nur die Behandlungssituation, in der die Verfügung gelten soll, sondern auch die Absichten des Betroffenen klar sind.33

Der Betroffene kann in der Patientenverfügung für alle beteiligten Personen, also medizinisches und Pflegepersonal, Betreuer, Betreuungsgericht, Angehörige und Ärzte verbindlich festlegen, ob und welche Heilbehandlungen, Untersuchungen seines Gesundheitszustandes oder sonstige ärztliche Eingriffe er wünscht oder ablehnt.34 Eine wirksame Patientenverfügung bindet im Falle der Bewusstlosigkeit des Verfügenden dessen Behandler, Bevollmächtigte und Betreuer. Die „Sterbeautonomie“35 verbleibt auch und erst recht dann beim Patienten. Dabei spielt es entgegen einer früher vertretenen Meinung keine Rolle mehr, wie weit die Krankheit bereits fortgeschritten ist bzw. dass der Sterbeprozess bereits unumkehrbar eingesetzt hat. Nach § 1901 a, Abs. 3 BGB gelten die Regelungen über die Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

Die Patientenverfügung wirkt für den daran gebundenen Behandler unmittelbar rechtfertigend sowohl für den indizierten ärztlichen Eingriff als auch für den Behandlungsabbruch bei einer entsprechenden Untersagung.36

Hingegen berührt die Patientenverfügung nicht die Grundversorgung des Patienten, d. h. eine „menschenwürdige Unterbringung, Körperpflege, Schmerzlinderung sowie Stillen von Hunger und Durst auf natürlichem Weg“37, solange sie freiwillig vom Patienten hingenommen wird. Eine künstliche Ernährung mittels Sonden oder eine intravenöse Ernährung stellen wiederum Therapiemaßnahmen dar, die Gegenstand der Patientenverfügung sein, d. h. vom Patienten untersagt werden können.

Verfügen kann nur der volljährige Einwilligungsfähige. Einwilligungsfähig ist der Betroffene, wenn er die „natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ besitzt, „Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Maßnahmen zu erfassen und seinen Willen“38 danach auszurichten.

Patientenverfügungen können seit 2004 bei der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Sie hat ein Vorsorgeregister eingerichtet, durch das sichergestellt werden soll, dass die gebundenen Personenkreise auch von der Patientenverfügung erfahren.39 „Mehr als 20.000 Registerabfragen werden jeden Monat bei der Bundesnotarkammer aus ganz Deutschland vorgenommen, die meisten elektronisch mit sofortiger Auskunft.“40 Am 16.12.2015 wurde bereits die dreimillionste Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert.41

2.3 Deutsche Geschichte der Sterbehilfe und Rechtsgrundlagen

Der Begriff Sterbehilfe wird heute vorwiegend verwendet anstelle des Synonyms Euthanasie, das wegen seines euphemistischen Gebrauchs als Verschleierung für die Morde an Kranken und Behinderten in der Zeit des Nationalsozialismus heute weitgehend vermieden wird. Die Euthanasie beschrieb in der jüngeren Geschichte das Streben nach einem sanften Tod, einem guten Tod. Bereits 1835 entwickelte Klohss seine Lehre der Euthanasie. Sterbehilfe sollte nur unter folgenden Bedingungen erwogen werden: die gesicherte Feststellung des Todes, ein ordentliches Begräbnis, ein angenehmes Sterbeambiente, eine effektive Schmerzbekämpfung, eine religiöse Sterbebegleitung. Klohss‘ wichtigste Forderung aber lautete, das der Tod nicht verfrüht eingeleitet und weitest möglich natürlich eintreten sollte: "Dahin strebe, die Menschen nicht vor der Zeit und so viel wie möglich am natürlichen Tode im engeren Sinne sterben zu lassen.“42 Auf die Tötung von Menschen gerichtete Handlungen oder Unterlassungen lehnte Klohss hingegen aus ethischen Gründen ab; im Übrigen waren sie auch unter Strafe verboten. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte sich eine öffentliche Diskussion über Tötung auf Verlangen oder eine Beihilfe zum Suizid durch Ärzte oder medizinisch nicht vorgebildete Personen. Während teilweise die Überzeugung, schwache Individuen stellten eine ökonomische Belastung für die Gesellschaft dar, der Beweggrund für die Forderung nach einer Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid war, hielten andere solche Individuen für erbbiologisch unerwünscht. Kranke und Behinderte wurden als Hindernis auf dem Weg in eine gesundheitspolitisch optimierte Gesellschaft verstanden. Bemerkenswert ist, dass gleich zu Beginn dieser Diskussion sowohl das individuelle Verlangen eines Lebensmüden nach Hilfe zur Lebensverkürzung thematisiert wurde als auch die dadurch hervorgerufenen Kosten für das allgemeine Gesundheitssystem.43 Pole der Diskussion waren einerseits die individuelle Freiheit, die eine Beihilfe zur Selbsttötung als Mitleidsakt oder Freundschaftsdienst umschrieb, andererseits die Vorstellung, eine gesellschaftliche, d. h. vorwiegend ökonomische Belastung der Gesunden durch Alte und Kranke zu minimieren.

Rechtsgeschichtlich durchlief die Entwicklung der Euthanasie bzw. der modernen Sterbehilfe drei Phasen, nämlich die des Beginns der Debatte Ende des 19. Jahrhunderts, die ca. 1920 von der staatsrassistischen Phase, die bis zur Kapitulation 1945 andauerte, und die liberale Phase seit den 1960er Jahren bis heute.44 Der Göttinger Wirtschaftsstudent Adolf Jost forderte in seiner im Jahre 1895 veröffentlichten Programmschrift „Das Recht auf den Tod“ ein autonomes Sterben durch einen Dritten, der den Willen des Sterbewilligen umsetzt.45 Jost forderte ein Recht auf den eigenen Tod, schon aus „natürlichem Mitleid“ und kritisierte, dass der sterbewillige Mensch „sein Leben selbst unter den trostlosesten Verhältnissen bis zu einem vielleicht qualvollen Ende fortzuschleppen"46 müsse. Er habe zwar im Kriegsfall die Pflicht zu sterben, das Recht darauf werde jedoch hart bestraft. Auch Jost berücksichtigte durchaus die immensen Kosten einer Pflege schwerkranker Menschen durch die pflegenden Arbeitskräfte, Nahrung und Medikamente sowie die seelische Belastung der Angehörigen. Er stellte diesen Überlegungen ökonomische Erwägungen gegenüber. Der Wert des menschlichen Lebens eines Todkranken könne negativ werden, so dass es besser sei aus dem Leben zu scheiden als weiterzuleben.47 Jost entwickelte als zentrale Kriterien für eine Erlaubnis zur aktiven Sterbehilfe die noch heute geltenden Prinzipien, nämlich die Diagnose eines Arztes sowie die Einwilligung des Patienten. Die staatliche soziale Wohlfahrt gebiete es ein Recht auf den Tod anzuerkennen. Das Selbsttötungsrecht des Kranken und Schwachen sei ein Recht der Gesellschaft auf den Tod des Individuums, um knappe Ressourcen zu rationieren.

Bereits im Jahre 1913 erstellte der Deutsche Monistenbund unter Bezugnahme auf Josts Erwägungen den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Sterbehilfe. Kernpunkte sind die Einwilligung des Sterbewilligen und die Beteiligung von Ärzten am Tötungsakt.48

Geprägt durch den Ersten Weltkrieg und die wirtschaftlichen Nöte danach prägten wirtschaftliche Argumente die Forderung nach einer Erlaubnis der Tötung „lebensunwerten Lebens.“ Binding und Hoche klassifizierten die Bevölkerung in Hauptmenschen,49 die durch Arbeit zum Unterhalt der Gesellschaft beitragen, und sogenannten Nebenmenschen wie den Kranken in Heimen und Anstalten. Diese Letztgenannten zu versorgen hielt er angesichts der Lebensumstände nach dem Krieg ökonomisch für nicht vertretbar. „Das Wohl und Wehe der Starken setzt das Lebensrecht der Schwachen außer Kraft.“50 Die Meinungen der Mediziner waren nicht einheitlich; Psychiater teilten mehrheitlich die Auffassung Bindings, Ärzte lehnten letztendlich eine gesetzliche Freigabe der Vernichtung unwerten Lebens auf dem Deutschen Ärztetag 1921 ab51.

Der Nationalsozialist und preußische Justizminister Hans Kerrl griff 1933 das Verlangen nach einer gesetzlich legitimierten Sterbehilfe („Euthanasie") als Unterart der Tötung auf Verlangen und „wunschgemäße Beförderung des Sterbens eines hoffnungslos Leidenden durch ein todbringendes Mittel zur Verkürzung der Qual"52 wieder auf. Gefordert wird in der von ihm herausgegebenen Festschrift ein ärztliches Tötungsprivileg, abgesichert durch das Gutachten zweier beamteter Ärzte. Zudem fordert die Denkschrift die Ausschaltung und Vernichtung geistig Behinderter. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten rückt die Vernichtung „lebensunwerten Lebens" wieder in den Fokus. Die Kinder-Euthanasie begann, das planvolle Töten geistig behinderter Kinder. Am 18.08.1939 erging ein streng vertraulicher Runderlass.53 5000 – 8000 Kinder mit angeborenen Behinderungen wurden danach ermordet. Das war der Auftakt für weitere Maßnahmen zur Erwachsenen-Euthanasie. Trotzdem bleibt während der Herrschaft der Nationalsozialisten die Tötung auf Verlangen nach dem RStGB ebenso strafbar wie die Vernichtung „lebensunwerten Lebens"54.

Die Euthanasieaktionen blieben auf Anordnung Hitlers geheime Reichssache. Der Bevölkerung bleiben sie dennoch nicht verborgen. Nach einer Protestpredigt des Bischofs Clemens August von Galen am 03.08.1941, die die Bevölkerung in Unruhe versetzte, stoppte Hitler die Euthanasieaktionen am 24.08.1941. Zu spät für ca. 100.000 Opfer.55

Nach dem Ende des II. Weltkrieges erlangte das Thema Sterbehilfe erst Anfang der 1970er Jahre in Europa wieder an Bedeutung. In der Schweiz legitimiert ein seit 1942 existierender Erlaubnistatbestand den assistierten Suizid durch medizinische Laien. Gemeinnützige Vereine wie EXIT e. V. oder DIGNITAS e. V. bieten die Sterbehilfe an, EXIT nur in der Schweiz, DIGNITAS sogar international. In Deutschland förderte in den 1980er Jahren die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben die gesellschaftliche Diskussion. Am 15.05.1985 forderten die Vorsitzenden dieser Gesellschaft als Sachverständige anlässlich einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages zum Thema Sterbehilfe56 vergeblich die Legalisierung der Tötung auf Verlangen. Das OLG München lehnte es 1987 ab, das Hauptverfahren gegen Hackethal in einem Strafverfahren wegen Tötung auf Verlangen zu eröffnen, nachdem „dieser einer Krebskranken den Giftbecher mit Zyankali zum Munde geführt hatte“57, weil es sich um eine straflose Beihilfe zum Suizid handele. Der BGH kreierte „die Rechtsfigur des mutmaßlichen Willens eines Patienten zum Kriterium für die richterliche Feststellung der Einwilligung.“58

Gesamteuropäisch ist ein Bemühen zu verzeichnen, die staatlich kontrollierte und bioethisch legitimierte Form der Tötung von fremder Hand von der strafbaren Fremdtötung abzugrenzen.

2.4 Jüngste Gesetzgebungsinitiativen und Urteile

In Deutschland werden die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbsttötung in den §§ 216 und 217 StGB geregelt. Demzufolge wird die Tötung auf Verlangen, also die aktive Sterbehilfe, mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 216 Abs. 1 StGB). Zudem ist auch der Versuch strafbar (§ 216 Abs. 2 StGB). Leistet jemand Beihilfe zum Suizid, indem er das nötige Medikament (Natrium-Pentobarbital) beschafft, wird er mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§ 217 Abs. 1 StGB). Ist der Teilnehmer allerdings ein nicht geschäftsmäßig handelnder Angehöriger oder eine dem Suizidwilligen nahestehende Person, bleibt dieser Teilnehmer straffrei (§ 217 Abs. 2 StGB). Die passive und indirekte Sterbehilfe sind in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen legal und werden häufig zum Leidensminderung genutzt. So muss bei Anwendung der passiven Sterbehilfe der verantwortliche Arzt den Gesundheitszustand des Patienten begutachten und entscheiden, ob lebensverlängernde Maßnahmen zu leisten sind. Vor dem Einstellen solcher Maßnahmen muss eine mündliche oder schriftliche Einwilligung des Patienten vorliegen. Möglich ist auch eine Patientenverfügung.59 Auch für die Anwendung der indirekten Sterbehilfe wird eine Einwilligung des Patienten gefordert.

Die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland seit Jahren ein heikles Thema, welches immer wieder diskutiert wird. Im November 2014 begann eine einjährige Debatte über ein neues Gesetz, welches die Sterbehilfe regeln sollte. Dabei wurden anfangs vier Gesetzesentwürfe fraktionsübergreifender Abgeordnetengruppen präsentiert, die im Juli 2015 im Deutschen Bundestag verhandelt wurden. Die fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppen setzten sich wie folgt zusammen60 und plädierten für folgende Gesetzesentwürfe:61

1. Renate Künast (Grüne), Dr. Petra Sitte (Linke) und Kai Gehring (Grüne) forderten: Suizid und Suizidbeihilfe sollten straffrei bleiben. Nur kommerziell arbeitende Sterbehilfevereine sollten verboten werden. Leistungserbringer sollten ein Beratungsgespräch mit Sterbewilligen führen müssen.
2. Prof. Dr. Patrick Sensburg, Thomas Dörflinger, Peter Beyer und Hubert Hüppe (alle CDU/CSU) forderten sowohl ein Verbot für die aktive Sterbehilfe als auch für die Beihilfe zur Selbsttötung. Anstiftung zum Suizid sollte strafbar sein. Palliative Versorgung sollte ausgebaut werden.
3. Peter Hintze (CDU/CSU), Dr. Carola Reimann, Prof. Dr. Dr. Karl Lauterbach und Burkhard Lischka (alle SPD) plädierten für eine Zulassung ärztlich assistierter Sterbehilfe unter den Voraussetzungen, dass der Patient volljährig und einwilligungsfähig ist und an einer unumkehrbaren tödlichen Krankheit leidet, die nach dem Vier-Augen-Prinzip bestätigt werden sollte, die ärztliche Beihilfe freiwillig erfolgt, eine umfassende Beratung des Patienten stattgefunden hat und der Patient die Tat selbst durchführt.
4. Michael Brand (CDU/CSU), Kerstin Griese (SPD), Kathrin Vogler (Linke) und Dr. Harald Terpe (Grüne) forderten ein Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung. Ein durch Angehörige assistierter Suizid sollte straflos bleiben.

Am 06.11.2015 stimmte die Mehrheit der Abgeordneten für den letztgenannten Gesetzentwurf. Am 10.12.2015 trat das Gesetz in Kraft. Seitdem ist die geschäftsmäßige Sterbehilfe, aus der Profit z. B. durch Sterbehilfevereine geschlagen werden soll, im § 217 StGB grundsätzlich verboten. Weiterhin hat der Gesetzgeber die palliativmedizinische Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt.62 Doch durch das Urteil des BVerwG63 vom 02.03.2017 kam es zu weiteren Meinungsverschiedenheiten. Das Urteil beinhaltete einen Widerspruch gegen das zuletzt verabschiedete Gesetz. Das BVerwG entschied, dass es schwerkranken Patienten möglich sein muss, von dem BfArM) das nötige Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu erhalten. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergäbe sich, dass der Staat in Extremfällen verpflichtet sei, das notwendige Mittel für Sterbewillige, die unheilbar krank sind, zuzulassen.64 Viele Sterbewillige beriefen sich auf dieses Urteil und stellten Anträge an das BfArM. Das Bundesgesundheitsministerium kritisierte, das Urteil verpflichte „den Staat zur Suizidassistenz.“65 Schlussfolgernd widersetzte sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn diesem Urteil und ließ die Anträge ablehnen.

Das am 10.12.2015 in Kraft getretene Recht, die Einführung des § 217 StGB, hat zu großer Verwirrung geführt. Sowohl Mediziner als auch Patienten sind seither verunsichert, ob, wann und inwieweit sich ein Arzt strafbar macht.66 Am 16. und 17. April 2019 kam es erneut zu einer Verhandlung vor dem BVerfG in Karlsruhe. Grund dafür sind sechs Verfassungsbeschwerden von schweizerischen und deutschen Sterbehilfevereinen, betroffenen Personen und Ärzten. Die Betroffenen verlangen ein selbstbestimmtes Sterben mit Unterstützung durch Dritte. Die klagenden Ärzte stützen ihre Verfassungsbeschwerden auf eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit. Sie rügen fehlende Bestimmtheit des § 217 StGB, der nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleiste, dass die im Einzelfall geleistete ärztliche Suizidbeihilfe und die bislang straffreien Formen der Sterbehilfe sowie die Palliativmedizin straffrei blieben. Die Norm verhindere so eine am Patientenwohl ausgerichtete Behandlung. Die Vertreter der Vereine stützten ihre Beschwerden auf Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Das BVerfG wird über die Verfassungsbeschwerden voraussichtlich im Herbst 2019 entscheiden.67

2.5 Rechtslage in der Schweiz

Wie der deutsche Gesetzgeber hat auch die Schweiz die Sterbehilfe nicht ausdrücklich normiert. „In der Schweiz sind der Freitod und der Freitodversuch seit den 1890er-Jahren legal.“68 Hingegen stellt die Schweiz wie die Bundesrepublik Deutschland die aktive Sterbehilfe unter Strafe. So verbieten die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs der Schweiz die gezielte Tötung eines Menschen zur Verkürzung seines Leidens.69 Die vorsätzliche Tötung (Art. 111 chStGB), der Totschlag (Art. 113 chStGB) und die Tötung auf Verlangen (Art. 114 chStGB) werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen sanktioniert. Hingegen bleibt die Beihilfe zum Suizid nach schweizerischem Strafrecht seit dem 01.01.1942 straflos. Das wird in Art. 115 chStGB nicht explizit bestimmt, jedoch im Umkehrschluss herausgelesen. Die Bestimmung lautet: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft." „Dies heißt im Klartext: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, kann nicht bestraft werden; er handelt legal.“70

Nach wie vor fehlt es jedoch in der Schweiz an einer klaren gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe. Dabei hatte es eine jahrelange und öffentlich vielbeachtete Diskussion gegeben, ob organisierte Sterbehilfe unter restriktiven, im Strafrecht normierten Sorgfaltsanforderungen legalisiert oder verboten werden sollte. Der Bundesrat beendete diese Auseinandersetzung, indem er durch das EJPD am 29.06.2011 mitteilen ließ, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht verzichten und stattdessen die Suizidhilfe und Palliativ Care weiterhin fördern zu wollen71.

Ergebnis dieser politischen, öffentlich viel diskutierten Vernehmlassung (= öffentliche Anhörung im Gesetzgebungsverfahren) ist, dass sich weit überwiegend die Überzeugung durchgesetzt hat, dass die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung legitim, d. h. durch Art. 115 chStGB gedeckt ist, während die aktive Sterbehilfe als Tötung durch Dritte abgelehnt wird. Wenn der urteilsfähige Patient entscheidet, sein Leben zu beenden, verändere dies die Garantenstellung des Arztes von der Lebensverlängerung hin zur Sterbebegleitung. Infolge des selbstbestimmten Behandlungsverzichts sei dem Arzt die Lebensrettung rechtlich weder zulässig noch zumutbar. Urteilsfähigkeit bedeute, dass der Patient nach seinem geistigen und sittlichen Entwicklungsstand die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs richtig einschätzen könne, was im Zweifelsfall durch einen Psychiater abzuklären sei. Bei nicht mehr urteilsfähigen, beispielsweise komatösen Patienten sei auf den mutmaßlichen Willen abzustellen.72 Zu dessen Ermittlung werden Patientenverfügungen („Vorsorgeauftrag“) herangezogen, die nach Art. 360, 361 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Erwachsenenschutzgesetzes73 getroffen werden können.

2.6 Schweizerische und deutsche Sterbehilfeorganisationen

Nachfolgend werden die schweizerischen Sterbehilfeorganisationen EXIT und DIGNITAS sowie die bundesdeutschen Sterbehilfeeinrichtungen Sterbehilfe Deutschland e. V. und DIGNITAS-Deutschland e. V. vorgestellt.

2.6.1 EXIT

Die Sterbehilfeorganisation EXIT wurde 1982 in der Schweiz gegründet und ist ein demokratisch organisierter Verein schweizerischen Rechts, der sich besonders für die Selbstbestimmung der Menschen im Leben und Sterben einsetzt. Die Organisation bietet Patientenverfügungen, Palliative Care mittels eigener Stiftung, Beratungen im Fall von Krankheiten oder Altersbeschwerden einschließlich der Gewährung von Rechtsschutz, Suizidprävention und Freitodbegleitungen an. EXIT zählt 120.000 Mitglieder und gehört weltweit zu den größten und ältesten Patientenverfügungs- und Freitodbegleitungsorganisationen.74 Die Organisation tendiert zu einer liberalen Gesetzgebung. Sie arbeitet nicht gewinnbringend und verfolgt eigenen Angaben zufolge keine wirtschaftlichen Interessen.75 Die zentralen Interessen sind die Autonomie und die Menschenwürde. EXIT legt großen Wert auf Seriosität und Transparenz und arbeitet mit den Behörden zusammen. Die Organisation vertritt den Standpunkt, dass die moderne Medizin nicht nur Vorteile für den Menschen mit sich bringt und unterstützt daher solche, die sich aufgrund ihrer schweren Erkrankung entschlossen haben, ihr Leben zu beenden. Im Unterschied zu anderen Organisationen in der Schweiz, die auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit eine Mitgliedschaft ermöglichen, leistet EXIT nur Mitgliedern eine Freitodbegleitung. Die Vereinsmitglieder müssen mindestens 18 Jahre alte schweizer Bürger sein oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Für den begleiteten Freitod müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Der Betroffene muss urteilsfähig, autonom, handlungsfähig und stabil sein, der Todeswunsch wohlerwogen. Der Antrag des Sterbewilligen wird durch ein kompetentes Team geprüft und der Zeitpunkt und die Örtlichkeit von dem Sterbewilligen bestimmt.76

[...]


1 (Arnold, 2014), im Einband vor dem Inhaltsverzeichnis

2 vgl. (Bundesverfassungsgericht, 2019)

3 vgl. (ZEIT ONLINE, 2019)

4 (Bundesverwaltungsgericht, 2019)

5 vgl. (stern.de GmbH, 2014)

6 (Stoecker, Neuhäuser, & Raters, 2011), S. 447

7 vgl. (Bedford-Stromm, 2015), S. 43

8 vgl. (Bedford-Stromm, 2015), S. 40 f.

9 vgl. (Bedford-Stromm, 2015), S. 35

10 vgl. (Grimm & Hillebrand, 2009), S. 105

11 vgl. (Bedford-Stromm, 2015), S. 38 ff.

12 vgl. (Stoecker, Neuhäuser, & Raters, 2011), S. 447

13 (WHO, 2002)

14 (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., 2009)

15 vgl. (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., 2009)

16 vgl. (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V., 2009)

17 (DHPV, 2019)

18 vgl. (GKV-Spitzenverband, 2019)

19 vgl. (Bundesministerium für Gesundheit, 2018)

20 vgl. (DHPV, 2019)

21 vgl. (DHPV, 2019)

22 vgl. (DHPV, 2019)

23 vgl. (Bundesgesetzblatt, 2009), S. 2286

24 (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 3

25 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 3

26 (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 2

27 (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 5

28 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 2, 5

29 (Bundesgerichtshof, 2018), Rn. 20

30 (Bundesgerichtshof, 2018), Rn. 21

31 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 3, 5 und 14

32 vgl. (Bundesgerichtshof, 2018), Rn. 20

33 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 5

34 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 4

35 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 6

36 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 22, 24

37 (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 9

38 (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 10

39 vgl. (Palandt/Götz, 2019), § 1901 a, Rn. 16

40 vgl. (Bundesnotarkammer, 2019)

41 vgl. (Bundesnotarkammer, 2019)

42 (Klohss, 1835), S. 98

43 vgl. (BpB, 2008)

44 vgl. (BpB, 2008)

45 vgl. (Jost, 1985), S. 1

46 (Jost, 1985), S. 16

47 vgl. (Jost, 1985), S. 16 f.

48 vgl. (Jost, 1985), S. 26

49 vgl. (Binding & Hoche, 1920), S. 1

50 (Siemen, 1987)

51 vgl. (BpB, 2008)

52 (Kerrl, 1933), S. 86

53 vgl. (Klee, 1983), S. 339

54 vgl. (BpB, 2008)

55 vgl. (BpB, 2008)

56 vgl. (BpB, 2008)

57 (BpB, 2008)

58 (BpB, 2008)

59 vgl. (November, 2019)

60 vgl. (Deutscher Bundestag, 2015)

61 vgl. (DRZE, 2019)

62 vgl. (ZEIT ONLINE, 2015)

63 vgl. (Bundesverfassungsgericht, 2017)

64 vgl. (Bundesverfassungsgericht, 2017)

65 (Tagesspiegel Online, 2019)

66 vgl. (ZEIT ONLINE, 2019)

67 vgl. (Bundesverfassungsgericht, 2019)

68 (EXIT, 2019)

69 vgl. (Der Bundesrat Schweiz, 2019)

70 (DIGNITAS, 2019)

71 vgl. (Tag, 2015), S. 62

72 vgl. (Tag, 2015), S. 63

73 vgl. (Der Bundesrat Schweiz, 2019)

74 vgl. (EXIT, 2019)

75 vgl. (EXIT, 2019)

76 vgl. (EXIT, 2019)

Fin de l'extrait de 87 pages

Résumé des informations

Titre
Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland
Université
University of Applied Sciences Köln RFH
Note
2,3
Auteur
Année
2019
Pages
87
N° de catalogue
V501813
ISBN (ebook)
9783346038852
ISBN (Livre)
9783346038869
Langue
allemand
Mots clés
Legalisierung Sterbehilfe Debatte
Citation du texte
Sebastian Hane (Auteur), 2019, Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501813

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