Resozialisierung von Langzeitinhaftierten nach abgeschlossener Haft

Eine qualitative Studie


Tesis (Bachelor), 2018

55 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Statistische Kontextualisierung und aktueller Forschungsstand

3. Gegenstandsspezifische Theorien als Basis qualitativer Sozialforschung
3.1. Delinquenztheorie
3.2. Resozialisierung nach abgeschlossener Haft
3.3. Soziologische Theorie zwischen Straffälligkeit und Resozialisierung

4. Methodische Herangehensweise
4.1. Qualitative versus Quantitative Forschungsmethode
4.2. Die Wahl des leitfadengebundenen Einzelinterviews
4.3. Das Sampling

5. Transkriptanalyse
5.1. Strukturelle Sicherheit
5.2. Stigmatisierung nach der Haftentlassung
5.3. Soziale Einbindung, Sexualitätsbedürfnisse und damit verbundene Struktur

6. Empirisch- Theoretische Verknüpfung
6.1. Strukturelle Sicherheit
6.2. Stigmatisierung
6.3. Soziale Einbindung

7. Ausblick

8. Literatur- und Quellenverzeichnis

9. Anhänge

1. Einleitung

„Resozialisierung als Vollzugsziel Nicht nur auf juristischer Ebene, sondern auch innerhalb der soziologischen Theorie zeigt sich dieser Ansatz als angestrebte Maßnahme, deviantes Verhalten einzelner Individuen einer Gesellschaft zu korrigieren und bereits innerhalb der Haft die Möglichkeit zu offerieren, abweichendes Verhalten zu revidieren. Dem zufolge soll nach Beendigung einer Freiheitsstrafe ein Mensch in eine Gesellschaft zurückzukehren können, dem straffälliges Auftreten im eigenen Verhalten fernliegt (vgl. § 2 StVollzG; vgl. Cornel/Maelicke 1992: 12). Wenn auch soziokulturell wünschenswert, so weist dieses Ziel des Rechtsstaates Hürden auf verschiedenen Ebenen auf, nach praktiziertem delinquentem Verhalten eine vollständige Wiedereingliederung sowohl seitens der devianten Menschen zu ermöglichen, als auch den restlichen Mitgliedern einer Gesellschaft zu erwarten. Denn werden innerhalb des Justizvollzuges auch geeignete Maßnahmen getroffen, um den Resozialisierungsprozess voranzubringen, so scheinen es oftmals die widrigen Umstände nach der Haftphase zu sein, die es delinquent gewordenen Menschen erschweren, Wiedereingliederung zu erfahren und zu praktizieren, damit sie im gesellschaftlichen Zusammenleben bestehen. So stellt es sich zum einen für viele AkteurInnen als schwieriges Unterfangen dar, rechtswidriges Verhalten mit Beendigung der Haft als abgegolten anzusehen; Zum anderen sei nicht von vornerein anzunehmen, dass ein gänzlich der Norm entsprechendes Verhalten für jeden/ jede AkteurIn eine Option innerhalb einer Gesellschaft darstellt. Hierbei zeigt sich die klare Dualität der Problematik: der Wunsch nach einer einheitlichen Gesellschaft gemäß der Norm, welche eine Notwendigkeit von Strafe auf ein Minimum heruntergestellt sehen möchte auf der einen Seite, das Handeln und Denken eines Individuums, sei es aufgrund pathologischer oder situationsbedingter Konstellationen, auf der anderen Seite. Gerade dieser Diskurs zeigt sich innerhalb der Soziologie als interessant, ist die Frage der Inhaftierung wie Delinquenz in Deutschland eine facettenreiche Thematik.

Zum Stichtag der jährlichen Datenerhebung von Strafgefangenen in Deutschland am 30. November 2017 befanden sich 73.603 InsassInnen in Strafvollzugsanstalten, deren Resozialisierung in die Gesellschaft noch erfolgen soll (vgl. Internet 2). Auf interdisziplinärer Ebene werden hierfür vermehrt Ansätze entwickelt, die diesen Prozess ermöglichen oder gar abschließen sollen- wie und ob diese jedoch als erfolgreich bezeichnet werden können, erfahren die Betroffenen erst im Nachhinein selbst. Hier zeigt sich die Thematik der Resozialisierung als höchst sensible Begebenheit, die zwar unter gewissen Rahmenbedingungen erfolgt, letztlich jedoch für jedeN ehemaligeN StrafgefangeneN eine Herausforderung darstellt, die nur mit auf bestimmte Problematiken angepassten Parametern glücken kann. Ob dieser Anspruch für eine Resozialisierung auch ein straffreies wie autonom geführtes Leben in Verbindung mit normativ gesellschaftlichen Vorstellungen mit sich bringt ist nicht garantiert, allerdings sind es eben diese Ansätze, die einen elementaren Bestandteil der Resozialisierungsarbeit ausmachen können. Hierfür bietet sich die qualitative Sozialforschung als sinnvolles Werkzeug an, in Kombination mit geeigneten Theorien ebendiese Bedingungen zu erörtern, zu analysieren und der Resozialisierungsarbeit so ein Mittel an die Hand zu geben, um die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen.

Diese Bachelorarbeit wird sich mit der Frage beschäftigen, welche Aspekte nach Beendigung der Haft für ehemalige Langzeitinhaftierte relevant sind, um eine Resozialisierung nach der Haft zu ermöglichen und delinquentes Verhalten nach dem Freiheitsentzug zu unterbinden. Besonderes Interesse wird der Frage beigemessen, welche Faktoren von soziokultureller Einbindung delinquenter AkteurInnen relevante Aspekte der Resozialisierung nach langjähriger Haft darstellen. In einer statistischen Darlegung werden daher zunächst standardisierte Ergebnisse präsentiert, die konkrete Daten zur Inhaftierungs- wie Resozialisierungsfrage in Deutschland liefern (2). Auf diesen Ergebnissen aufbauend wird eine theoretische Kontextualisierung zur Frage der Resozialisierung, sowie verschiedenen Themenbereichen möglicher Faktoren ebendieser erstellt (3), um im Anschluss die Methodik der durchgeführten qualitativen Forschung zu erläutern (4). Hierbei soll die Relevanz der qualitativen Erhebung, sowie der vollzogene Forschungsvorgang beleuchtet werden, bevor anschließend eine Transkriptanalyse gemäß dem integrativen Basisverfahrens nach Kruse an verschiedenen Ausschnitten von vier qualitativ geführten Interviews erfolgen wird (5) und darauffolgend mit den in Kapitel 3 erläuterten Theorien verknüpft wird (6). Abschließend soll ein Ausblick versuchen, die zu Beginn gestellte Forschungsfrage zu beantworten und ein mögliches Optimierungskonzept darlegen, wie Resozialisierung von Langzeitinhaftierten erfolgen könnte (7).

2. Statistische Kontextualisierung und aktueller Forschungsstand

Eine gern verwendete Annahme innerhalb der Populärmedien stellt dar, dass Straftaten und damit verbundene Inhaftierungen innerhalb der letzten Jahre stark angestiegen seien. Gerade das Unsicherheitsgefühl vieler Menschen in Verbindung mit delinquenzzentrierter Berichterstattung zeichnet das Bild, die Anzahl krimineller Handlungen sei gestiegen und liefert hiermit für viele Menschen Grund zur Sorge (vgl. Internet 3). Dabei zeigen empirische ermittelte Daten von Strafdelikten ein anderes Ergebnis: Mit einer Aufklärungsquote von 55,7 Prozent bei 5.582.136 erfassten Straftaten und einer rückläufigen Schwere sämtlicher Straftaten innerhalb der Bundesrepublik zeigt sich, dass ohne Berücksichtigung von nicht erfassten Delikten die Delinquenz mit den Jahren zurückgegangen ist (vgl. Internet 4; vgl. Anhang 1). Auch die Zahl inhaftierter Bürgerinnen zeigt sich kontinuierlich regressiv: innerhalb von drei Jahren hat sich vom 30. November 2014 bis zum 30. November 2017 die Inhaftierungsquote von 75.793 verurteilten Strafgefangenen auf 73.603 Inhaftierte verringert (vgl. Internet 2).

Betrachtet man nun genauer die empirischen Forschungsergebnisse zu Rückfallquoten nach Beendigung einer Freiheitsstrafe, so ist zu erkennen, dass innerhalb eines Rückfallzeitraums von drei Jahren bei 35 Prozent der ehemals Inhaftierten eine erneute Straftat zu verzeichnen war (vgl. Jehle/ Albrecht/ Hohmann- Fricke/ Tetal 2016: 14). Innerhalb eines Zeitraums von neun Jahren steigt die Wiederholungsquote zwar auf durchschnittliche 48 Prozent (vgl. Jehle/ Albrecht/ Hohmann- Fricke/ Tetal 2016: 17), es bleibt jedoch zu erwähnen, dass die Rückfallquote hierbei in Anbetracht der einzelnen Deliktgruppen zu sehen sei:

„Nach drei Jahren weisen die Straßenverkehrsstraftäter [sic!] [...] und die wegen Tötungsdelikten Verurteilten mit weniger als 20 % die niedrigsten Rückfallraten auf. Leicht unter-durchschnittlich ist das Rückfallrisiko auch bei „Betrug“ (29 %) und,, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung“ (28 %) und „sexuellem Missbrauch“ (24 %). Danach folgen mit überdurchschnittlichen Rückfallraten die Gruppen „einfache Körperverletzung“ (39 %), „einfacher Diebstahl“ (40 %), „Verstöße gegen das BtMG“ (41 %) und „gefährliche und schwere Körperverletzung“ (42 %). Bei den Tätern [sic!] von Raubdelikten und schweren Formen des Diebstahls wird sogar ungefähr jeder [sic!] zweite rückfällig“ (Jehle/ Albrecht/ Hohmann- Fricke/ Tetal 2016: 16).[1] Sind die Rückfallquoten von 35 Prozent nach drei Jahren auch nicht derartig beunruhigend wie sie innerhalb der Populärmedien dargestellt werden, so zeigt sich dennoch, dass ein Rückfallrisiko vorhanden ist. Die Resozialisierungsforschung hat diverse Ansätze vorgelegt, welche Faktoren für nicht glückende Wiedereingliederung verantwortlich sein können- dennoch scheinen diese nicht effektiv genug angewandt zu werden, sodass die Rückfallquoten sinken.

Des Weiteren ist die soziokulturelle Perspektive, mit welcher Resozialisierungsforschung betrachtet wird immer noch stark durch Stigmatisierung und gesellschaftlichen Ausschluss behaftet, wodurch gerade die theoretische Beschäftigung mit der Thematik relevant ist.

3. Gegenstandsspezifische Theorien als Basis qualitativer Sozialforschung

3.1. Delinquenztheorie

Bevor Resozialisierungsforschung und die damit verbundene Praxis betrachtet werden kann, sollte eine Begutachtung von möglichen Entstehungsvarianten herangezogen werden, um die Prozesshaftigkeit von Delinquenz, Strafvollzug und letztlich Resozialisierung kontextualisieren zu können. Es hier bleibt hier zu sagen, dass der oftmals individuelle Prozess devianten Verhaltens nicht an einem konkreten Konstrukt festgemacht werden kann, klassische Kriminalsoziologie hierfür jedoch theoretische Ansätze mit einem hohen Geltungsanspruch entwickeln konnte.

Begründet nach Durkheim (1990) und Merton (1957) bezieht sich das Konzept der Anomietheorie auf den Mangel normativer Bindungen gegenüber der gesellschaftlichen Systematik und darauf, dass diese Anomie aufgrund divergenter Zielsetzungen und nicht vorhandener Mittel zur Zielerreichung entsteht (vgl. Thome 2018: 77). Unterteilt werden diese Handlungsziele in drei Teilaspekte: Das normative Interesse, vorgegebene Zielsetzungen zu erreichen, die kulturell festgelegte Möglichkeit, ebendiese Ziele verfolgen zu können und ob die Mittel zur Verfügung gestellt sind, diese Bestreben zu erreichen. Anomie wird hierbei umso intensiver, je unausgeglichener die verfügbaren Möglichkeiten unter den AkteurInnen aufgeteilt sind (vgl. Thome 2018: 77 f.). „Die Diskrepanz zwischen, einerseits, den kulturell ausgezeichneten und individuell angestrebten Zielen (die man nicht nur erreichen darf, sondern erreichen muss, wenn man persönliche Wertschatzung genießen will) und, andererseits, den nicht ausreichend verfügbaren Mitteln, ist der entscheidende Punkt in Mertons Anomie­Theorie“ (Thome ebd.). Das deviante Verhalten wird in diesem Kontext als „malintegration“ („Fehlintegration“) und nicht als „disintegration “ („nicht vorhandene Integration“) bezeichnet, wodurch ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, dass das delinquente Verhalten zwar gegen eine bestehende Norm verstößt, jedoch der/ die deviante AkteurIn weiterhin die soziokulturell normierten Ziele als relevant erachtet (vgl. Merton 1964: 226).

Basierend auf der Anomietheorie verfolgt die Situational Action Theory einen differenzierteren Ansatz mit der Aussage, dass beim Vorgang einer kriminellen Handlung eine moralische Wertung diesem gegenüber vorgenommen wird, was als richtig und falsch betrachtet wird und ob demnach delinquentes Verhalten praktiziert wird (vgl. Wikstörm & Schepers 2018: 59). Spielen Charakter, Moralvorstellungen und Umweltfaktoren ebenfalls eine Rolle für mögliche situative Delinquenz, so passt sich kriminelles Handeln der AkteurInnen dem Umfeld, innerhalb dieses Kontextes auch „Setting“ genannt, an (vgl. Wikström & Schepers ebd.). Sind nach dieser Theorie AkteurInnen auch regelgeleitete Wesen, welche sich an normativen wie eigenen Moralvorstellungen orientieren, so ist die Entscheidung, eine kriminelle Handlung zu begehen letztlich eine situative (vgl. Wikström & Schepers 2018: 60 f.). Sich in einem „Wahrnehmungs- Entscheidungs- Prozess“ befindend, ist es die sensorische Wahrnehmung, die die Person innerhalb des Umfeldes differenzieren lässt und die Entwicklung in Form einer Entscheidung zu einer Straftat führen kann (vgl. Wikström & Schepers 2018: 63).

„Die Situational Action Theory unterstellt, dass für das Verständnis des Zusammenhangs von „Struktur“ und „Kultur“ zu kriminogenen Situationen ein Verständnis der Selektionsprozesse erforderlich ist; wie Prozesse der sozialen und personalen Genese bestimmte Typen von Personen („ Charaktere“) in bestimmte Typen von Umgebungen („Umstände“) selektiert und dadurch bestimmte Typen von Interaktionen schafft, von denen einige kriminogen sein können.“ (Wikström & Schepers 2018: 65)

Hiermit zeigt sich, dass die delinquente Handlung nicht anhand einzelner Faktoren bestimmt werden kann, sondern es die Verteilung der gegebenen Faktoren auf individueller wie außenstehender Ebene ist, die aus dem Ergebnis krimineller Aktionen resultieren kann.

3.2. Resozialisierung nach abgeschlossener Haft

Innerhalb der wissenschaftlichen Lektüre zeigen sich verschiedene Ansätze dafür, welche Aspekte für erfolgreiche Resozialisierung relevant sein können. Hierbei zeichnen sich vor allem die Akquisition von Arbeit und Wohnbereich, der Aufbau von Sozialkontakten, die Wiedereingliederung ehemaliger Strafgefangener in die Gesellschaft trotz bestehender Stigmatisierung und letztlich eine ausreichende Vorbereitung innerhalb der Haft auf eine baldige Entlassung als entscheidende Faktoren ab. Diese Aspekte sind innerhalb der Betrachtung relevanter Punkte nicht alleinstehend zu sehen, sondern stehen in ständiger Wechselwirkung zueinander. Wenn diese Bedingungen nicht vollends erfüllt werden, kann demnach ein Rückfall in delinquentes Verhalten aufgrund von Stigmatisierung oder aus dem Fehlen von überlebensgarantierenden Mitteln eine daraus resultierende Beschaffungs­kriminalität nicht ausgeschlossen werden. Geht man allerdings vom bisherigen Stand der Resozialisierungsforschung aus und betrachtet entstehende Kriminalität nicht als Resultat von pathologischer Prädisponierungen[2], so sind die folgenden Aspekte der Prävention innerhalb des Vollzugs und der Beschaffung von Arbeitsstellen wie Wohnmöglichkeiten relevant dafür, damit Resozialisierung glücken zu lassen.

Innerhalb der Forschung wird allgemein anerkannt, dass die Vorbereitung auf die entstehende Entlassung während des Vollzugs ein Problem für eine erfolgreiche Resozialisierung darstellen kann (vgl. Opp 1979: 349). So wird aufgrund stark bürokratischen Arbeitens innerhalb des Justizvollzuges zwar eine theoretische Vorbereitung für die Straffälligen betrieben, jedoch kann hierdurch keine aktive Wiedereingliederungsarbeit betrieben werden (vgl. Kreuzer 2006: 140). Wird auch einige Wochen vor der tatsächlichen Entlassung eine verantwortliche Person zur Seite gestellt, die den Entlassungsprozess begleiten soll und bei Schwierigkeiten wie Wohnungs- oder Arbeitssuche und dem Aufbau sozialer Kontakte zur Seite stehen kann, so ist die tatsächliche Arbeit innerhalb des Strafvollzuges durch fehlende Kapazitäten von Mitarbeitenden in der Durchführung dieser Aufgabe eingeschränkt (vgl. Maelicke 1978: 57). Auf gesetzlicher Ebene ist bei der Entlassungsvorbereitung lediglich das Prozedere möglicher Lockerungen oder des Hafturlaubs vorgesehen, damit der/ die Strafgefangene eigenständig für bessere Entlassungsbedingungen außerhalb der Haft sorgen kann; weiter sei der Kontakt mit Personen außerhalb der Haft zu fördern (vgl. StVollzG §§ 15, 16, 23). Auch die Forschung sieht diese Maßnahmen als sinnvoll an, ist die Hypothese gesetzt, dass „mit den Normen als abhängig[er] Variable [sich] die abweichenden bzw. konformen Normen der Kontaktperson auf die Normen der Gefangenen ausfwirken]“ (Opp 1979: 345). Sind jedoch die möglichen Voraussetzungen außerhalb des Vollzugs nicht gegeben oder müssen selbst beschaffen werden, so kann dies ohne den nötigen Kontakt nach Außen oder das Wissen darüber, welche Entlassungsvorbereitung für den/ die Strafgefangene relevant ist, zu einer Herausforderung werden, deren Bewältigung auch nach Entlassung nachgegangen werden muss.

In bereits früher betriebener Feldforschung wurde der Aspekt der Arbeitsbeschaffung eingehend analysiert; Es konnte festgehalten werden, dass nur die wenigsten Haftentlassenen nach dem Vollzug die Möglichkeit erhielten, einer Arbeit nachzugehen (vgl. Albrecht 1977: 236). Die Prozesshaftigkeit dieses Zustandes lässt sich mit dem Modell der sozialstrukturellen Mobilität anzeigen und gibt an, in welcher „sozialrelevanten Schichtungsdimension des Berufs “ sich die haftentlassene Person befindet (vgl. Albrecht ebd.). So zeigen Ergebnisse der Straffälligenhilfe, dass bei zwischen 77 Prozent der aus der Haft entlassenen AkteurInnen eine Abstiegsmobilität vorhanden ist, die AkteurInnen auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherung angewiesen sind und demnach kein ausreichendes Eigeneinkommen generieren können (vgl. Jahresbericht 2017: 10). Innerhalb der Resozialisierungsforschung zeigt sich, dass „alle weiteren, die Haftentlassenensituation und die Wiedereingliederung bestimmenden Schwierigkeiten [...] durch einen „passenden Arbeitsplatz“ gemildert werden [können]“ (Quitmann 1982: 18). Durch die materielle Sicherung weiterführender Faktoren wird eine Rückfallmöglichkeit minimiert und eine Perspektive für eine Neustrukturierung des Lebenskonzeptes geschaffen (vgl. Quitmann ebd.). Als weiterer entscheidender Faktor für eine hohe Arbeitslosigkeit nach beendeter Haft zeigt sich ebenfalls ein geringer Bildungsstand sowie veraltete oder fehlende Qualifikationen, um nach langer Haft einer Arbeit nachgehen zu können (vgl. Quintmann 1982: 20). Somit ist eine den Qualifikationen sowie den eigenen Bedürfnissen angepasste Anstellung nach beendeter Haft oft nicht möglich (vgl. Quintmann 1982: 27). Mit diesem Aspekt der finanziellen Sicherung hängt auch die erfolgreiche Suche eines Wohnplatzes zusammen. Es ist selbsterklärend, dass die Wohnungsfindung nur durch die erforderlichen finanziellen Mittel erfolgen kann und demnach an eine pekuniäre Autonomie gebunden ist.

3.3. Soziologische Theorie zwischen Straffälligkeit und Resozialisierung

„Der Begriff „Resozialisierung“ meint die Wiedereingliederung von Menschen, die gesellschaftliche Regeln übertreten haben, in die soziale Gemeinschaft. Wie ist dies zu denken? Befindet sich eine straffällig gewordene Person bereits aufgrund ihrer Regelübertretung außerhalb der Gesellschaft und muss in diese zurückgeführt werden? Oder ist die Inhaftierung als Konsequenz der Regelüberschreitung erst die Ausgrenzung und der Ausschluss aus der Gesellschaft, der nach der Entlassung überwunden werden muss?“ (Bruns & Reichenbach 2018: 8)

Gerade die Frage nach der Position straffällig gewordener Menschen innerhalb der Gesellschaft nach vollendeter Haft ist elementarer Bestandteil der Betrachtungen soziologischer Theorien im Kontext der Resozialisierungsforschung. Anhand genauerer Betrachtungen zum strukturellen System von Gesellschaften, über die Bedeutung von Kapitalvolumen im sozialen Raum, die Stigmatisierung straffällig gewordener Menschen bis hin zur Relevanz sozialer Einbindung sollen verschiedene Faktoren beleuchtet werden, die für Resozialisierung von ehemaligen Langzeitinhaftierten entscheidend sein können.

Um den Prozess der Resozialisierung und die möglichen, damit verbundenen Komplikationen zu verstehen, ist ein Verständnis der Genese dieser Probleme innerhalb einer Gesellschaft unerlässlich. Mit Hilfe soziologischer Systemtheorien kann hierbei genauer erläutert werden, was die Grundlage für Resozialisierungsarbeit ist und wie Handlungen innerhalb dieses Gesellschaftssystems ebendiese Arbeit erschweren oder erleichtern können. Spricht man von AkteurInnen innerhalb eines Sozialsystems, so muss in erster Linie hierbei zwischen „Verhalten“ und „Handeln“ unterschieden werden. Verhalten lässt sich nach Talcott Parsons (1976) allgemeiner als Resultat auf gesendete Signale innerhalb eines spezifischen Systems sehen, das sich mit einem breiten Spektrum in verschiedenen Tätigkeiten einzelner Individuen definiert (vgl. Parsons 1976:20 f.). Den Begriff des Handelns definiert Parsons hierbei viel spezifischer als den Prozess des Verhaltens an sich: Während dieses einem generellen Charakter entspricht, der sich auf jedwede Aktionen von AkteurInnen innerhalb des Systems beziehen kann, so ist das Handeln gleichzusetzen mit dem Begriff des „menschlichen Sozialverhalten“ und der damit verbundenen interpersonellen Interaktion (vgl. Parsons 1976: 21). Für diese Interaktion entscheidend ist hierbei die Betrachtung vorhandener Intentionalität, die Handeln nicht als instinktiv, sondern soziokulturell hergeleitet betrachtet (vgl. Parsons ebd.). Sei das Handeln von AkteurInnen auch im ersten Schritt biologisch-organisch orientiert, so sieht Parsons als Grund für bestimmtes Verhalten kulturell geschaffene Selektionsvorgänge, die die eigene Lebenswelt im System ergänzen, das Welterleben sowie das Handeln des/ der AkteurIn steuern und letztlich auch als Überlebensmechanismus gesehen werden können (vgl. Parsons 1976: 22). Auf die Thematik bezogen lässt sich daraus schließen, dass es sich bei nicht vorhandenen oder negativen Interaktionen mit entlassenen Strafgefangenen nicht um eine angeborene Furcht oder eine instinktive Abneigung handelt, sondern dass der für außenstehende oft schwierige Kontakt mit delinquenten AkteurInnen auf verschiedenen Teilaspekten des Systems beruht, die deviantes Verhalten im Allgemeinen kategorisch ablehnen.

Weiter führt Parsons hierbei vier unterschiedliche Hauptfunktionen des Handlungssystems an, denen sich das Handeln innerhalb eines großen wie auch kleineren Systems anzupassen hat, um Funktionalität vorzuweisen: Integration, Normenerhaltung (Latency), Zielverwirklichung (Goal Attainment) und Anpassung (Adaption) (vgl. Parsons 1972: 13). Besonderes Augenmerk wird hier auf den Charakter der Funktion gelegt: So gibt Parsons an, dass der gesellschaftliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sein kann, sollten diese Funktionen aufgehört haben, miteinander kooperieren (vgl. Parsons 1976: 168). So müsse sich Jedes System [,..]an die äußere Umwelt und an andere Systeme anpassen, bestimmte Ziele formulieren, seine Teilsysteme integrieren und sich so organisieren, dass bestimmte Werte verbindlich gelten“ (vgl. Schroer 2017: 118). Innerhalb dieses Systems muss, so Parsons, eine Wertung stattfinden, ob die Handlung eines/ einer AkteurIn für das System funktional oder dysfunktional ist.

Bezieht man diesen Zustand nun auf delinquentes Verhalten, so ist das Ausgrenzen in Form von Strafverfolgung und Freiheitsentzug ein nachvollziehbarer Vorgang der Funktionserhaltung. Dass kriminelles Verhalten praktiziert wird, verstößt hierbei gegen die vorherrschenden Normen und wird demnach mit dem Ausschluss aus dem Systemkreis der offenen Gesellschaft geahndet. Wird daraufhin eine Person aus der Haft entlassen, so zeigt sich das für die im System lebenden Menschen als problematisch: Durch die vorherige „negative Erfahrung“ durch den Verstoß gegen die Norm sieht der/ die AkteurIn das System in Gefahr und stellt sich möglicherweise einer Wiedereingliederung des delinquent gewordenen Menschen in den Weg. Sollte diese Person jedoch vorläufig akzeptiert werden, so kann eine unvollständige Integration der/ des Akteurs/ Akteurin gleichwohl dazu führen, dass dieses Individuum nicht die Möglichkeit erhält, am erläuterten Funktionsschema teilzunehmen. Kommen weitere Aspekte wie die Schwierigkeit der Wohnungs- und Arbeitsfindung sowie mögliche Stigmatisierung hinzu, ist ein Rückfall, beispielsweise durch Beschaffungs­kriminalität, sehr wahrscheinlich.

Als weiteren relevanten Faktor für Resozialisierung zeigt sich das Vermögen diverser Kapitalformen entscheidend für die Akzeptanz und den normativ gemessenen Erfolg innerhalb einer Gesellschaft. So unterscheidet Pierre Bourdieu hier zwischen ökonomischem, sozialem und kulturellem Kapital, Kapitalformen, die mit genügend Zeitaufwand miteinander im Tausch stehen können (vgl. Bourdieu 1983: 185). Geld oder Wohnbesitz als Formen ökonomischen Kapitals scheinen hierbei die gängigste Form des Vermögens im gesellschaftlichen Verständnis zu sein und bilden auch innerhalb des soziokulturellen Systems einen entscheidenden Faktor, ist diese Art des Kapitals wohl am schnellsten in weitere Formen wie soziales oder kulturelles Kapital umzuwandeln (vgl. Bourdieu 1983: 185). Bezieht man den Begriff des ökonomischen Kapitals auf die Resozialisierungsarbeit, so ist das Vorhandensein finanzieller Mittel wie eines Wohnsitzes sinnbildlich für Bourdieus Überlegungen. Ebenso ist es das soziale Kapital, dass die „Gesamtheit der aktuellen und potentiellen Ressourcen, die mit dem Besitz eines dauerhaften Netzes von mehr oder weniger institutionalisierten Beziehungen gegenseitigen Kennens oder Anerkennens verbunden [ist]; oder, anders ausgedrückt, es handelt sich dabei um Ressourcen, die auf der Zugehörigkeit zu einer Gruppe beruhen “ (Bourdieu 1983: 191). Auf die Wiedereingliederung bezogen ist ebendiese Angehörigkeit nicht nur auf psychosozialer Ebene relevant, da durch fehlende oder ebenfalls delinquente Sozialkontakte deviantes Verhalten potentiell eher betrieben wird, sondern es ist auch ein entscheidender Faktor, voranbringende Sozialkontakte zu besitzen, um mögliche Fortschritte zu generieren und Kapitalumwandlungen voranzutreiben. Letztlich zeigt sich auch ein kulturelles Kapital gerade auf institutionalisierter Ebene als relevant für mögliche Resozialisierungsarbeit: So ist der Besitz von möglichen Abschluss- oder Arbeitszeugnissen, die eine Fähigkeit zur ökonomischen Kapitalgenerierung bezeugen können elementarer Bestandteil für normativ erfolgreiches Bestehen auf dem Arbeitsmarkt außerhalb des Justizvollzuges (vgl. Bourdieu 1983: 187).

Es zeigt sich, dass gerade die Umwandlung von einer Kapitalform in die andere hierbei einen entscheidenden Faktor ausmacht: Ein Arbeitsplatz aufgrund gewisser vorhandener Eignungen kann ökonomisches Kapital erzeugen- Sind diese Qualifikationen nicht gegeben, so kann die Zugehörigkeit zu einem sozialen Netzwerk die Möglichkeit bieten, diese Qualifikationen zu erhalten, genauso wie ökonomisches Kapital sowohl das soziale als auch das kulturelle Kapital ermöglichen kann. Bezieht man diesen Umwandlungsprozess jedoch auf AkteurInnen, die aus dem System des Justizvollzugs herausgetreten sind, so zeigt sich die Problematik, dass in den wenigsten Fällen eine dieser Kapitalformen vorhanden ist: Das ökonomische Kapital in Form des Entlassungsgeldes ermöglicht zwar für eine kurze Zeit ein Überleben, ist jedoch selten ausreichend für die Umwandlung in eine andere Kapitalform. Soziale Kontakte als Kapital sind zwar teilweise vorhanden, jedoch oft nicht ausreichend für eine Erweiterung des Kapitals oder aber beziehen Menschen in dieses Netzwerk ein, die selbst aus dem Strafvollzug kommen und damit ebenfalls nicht über genügend Mittel für eine Kapitalverwandlung verfügen. Letztlich ist auch das kulturelle Kapital für aus der Haft entlassene Menschen problematisch: So ist institutionelles Kulturkapital nicht immer vorhanden oder aber die lange Haftstrafe mindert die Aussagekraft der Kapitalform. Weiter kann letztlich die Vorverurteilung durch mögliche Arbeitgebende dazu führen, dass keine Anstellung gefunden wird. Sind diese Konstellationen auch nicht zwangsläufig allgemeingültig, so bewies sich innerhalb der geführten Gespräche dies als realistisches Szenario.

Um zu ermöglichen, die genannten Kapitalformen zu generieren, benötigt es Bourdieu nach in erster Linie den Faktor der Zeit (vgl. Bourdieu 1983: 184). Wenn die benötigte Zeit aufgewandt werden kann, so ist es möglich, Kapital in verschiedenen Formen aufzubauen. Diese Zeit gilt es jedoch zu besitzen und zu investieren. Spricht man hier allerdings von AkteurInnen, die durch den Justizvollzug oftmals diese Zeit nicht besitzen, um ihr Kapitalvolumen zu erweitern und erschwerende Umweltfaktoren mögliche Akkumulation zurückwerfen, so ist eine Rückfall in die Delinquenz mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Mit dem Konzept des Sozialraummodells zur Gesellschaftsbetrachtung des Frankreichs der 1960er Jahre entwickelte Pierre Bourdieu eine Relation der verschiedenen Faktoren, die die soziale Position eines/ einer AkteurIn kennzeichnen und deren Lebensalltag greifbar darstellt. Ist dieses Konzept auch nicht generalisiert auf jedwede Sozialstruktur anzuwenden (vgl. Fröhlich & Rehbein 2009: 223), so lassen sich dennoch drei entscheidende Aspekte herausarbeiten, die für die Betrachtung des Phänomens der Resozialisierung hilfreich sind. Hierbei handelt es sich um das Zusammenspiel von Kapitalvolumen, der Kapitalstruktur sowie der spezifischen Laufbahn eines/ einer jeweiligen AkteurIn.

Das gesamte Kapitalvolumen bezieht sich auf die zuvor beschriebenen Formen und in welchem Maße diese bei einer Person vorhanden sind (vgl. Bourdieu 1982: 196). Gesichtspunkte wie Freizeitbeschäftigungen, persönliche Vorlieben, allerdings auch die Autonomie der Wohnsituation können hierbei maßgeblich sein (vgl. Bourdieu 1982: 212 f.). Der Aspekt der Kapitalstruktur beschäftigt sich damit, wie ebendiese Formen ökonomischen, sozialen und kulturellen Kapitals verteilt sind. Diese Aufteilung bestimmt die berufliche Ansiedlung einer Person je nach Verteilung der einzelnen Kapitalsorten (vgl. Bourdieu ebd.). Der letzte Punkt Bourdieus Sozialraummodells beschreibt die Laufbahn eines/ einer AkteurIn und wie diese die vorhergegangenen Aspekte beeinflusst (vgl. Bourdieu 1982: 190). So ist hierbei entscheidend, ob diese Laufbahn geradlinig oder abweichend verläuft, in welcher Geschwindigkeit sich die betroffene Person darauf bewegt oder ob dieseR AkteurIn zwischen verschiedenen Schicht- und Klassenmodellen wechselt (vgl. Bourdieu ebd.). Gerade der Aspekt der Laufbahn ist von Relevanz für die Arbeit mit entlassenen Langzeitinhaftierten. So ist die Laufbahn und deren Dynamik ausschlaggebend für das Volumen und die Verteilung der jeweiligen Kapitalsorten und beeinflusst damit den sozialen Raum entlassener Strafgefangener prägnant.

Als weiteren Aspekt zeigt sich die Stigmatisierung innerhalb der kriminologischen Forschung als ein Schlüsselbegriff für die Erklärung dessen, weshalb sich Menschen deviant verhalten. Ansätze wie Erving Goffmans (1969) und Richard Münchs (2002) Stigmatisierungstheorien oder das Konzept der primären wie sekundären Devianz nach Edwin Lemert (1951) bieten hierbei plausible Erläuterungen für erneute Delinquenz nach Beendigung einer Freiheitsstrafe. Mit Goffmans Betrachtungen zur sozialen Ordnung innerhalb einer Interaktionsgruppe erfolgt ein weiterer Aspekt für delinquentes Verhalten und wie eben dieses zustande kommen kann. Hierbei ist vor allem der von Goffman verwendete Begriff der „sozialen Identität“ entscheidend.

„ Wenn wir soziale Rollen als die Ausübung 'von Rechten und Pflichten definieren, die mit einem bestimmten Status verknüpft sind, dann können wir sagen, dass eine soziale Rolle von dem Darsteller [sic!] bei einer Reihe von Gelegenheiten vor gleichartigem Publikum oder vor dem gleichen Publikum dargestellt werden kann.“ (Goffman 1969: 18)

Die Devianz entsteht hierbei für diese DarstellerInnen außerhalb des gewohnten Publikums, wodurch Außenstehende diese AkteurInnen als AbweichlerInnen von Normen ansehen. Diese Gruppierungen unterscheiden dabei dann zwischen Mehrheits- und Untergruppen, wodurch eine klare Differenzierung stattfindet. Bei dieser allgemeinen Stigmatisierung werden deviante AkteurInnen gänzlich von der Mehrheit ausgeschlossen, um durch diese Ausgrenzung auf abweichende Muster aufmerksam zu machen (vgl. Goffman 1967: 144 f.; vgl. Münch 2002: 302 f). Wie bereits mit dem Konzept sozialen Kapitals beschrieben, ist die soziale Einbindung elementarer Bestandteil für die Resozialisierungsarbeit, hängen hiervon doch neben zwischenmenschlichen Interaktionen auch Aspekte wie eine Erwerbstätigkeit oder ein geeigneter Wohnplatz ab.

Bezieht man diesen Zustand nun auf ehemalige Langzeitinhaftierte, so lassen sich Parallelen erkennen: durch das vorhandene Wissen außenstehender Personen, dass die AkteurInnen aufgrund von sträflichem Verhalten im Vollzug waren, wird dieser Gruppierung die Legitimität gegeben, Ausschluss und damit einhergehend Stigmatisierung zu betreiben. Grund für die auftretende Vorverurteilung ist evolutionspsychologisch der eigene Schutz vor Gefahren. „ Was bedrohlich ist und was nicht, basiert auf Erfahrungswerten und lässt sich anhand einzelner Außenreize schnell bewerten; eine entsprechende Handlung wird aktiviert“ (vgl. Internet 5). Mit diesem Vorgehen wird ein vermitteltes Wissen über mögliche Bedrohungen aufgrund von Delinquenz angeregt, dass präventives Schutzverhalten mit dem Resultat der Ausgrenzung zur Folge hat.

Steigert sich dieser Stigmatisierungsprozess in gewissem Maße, so kann dies weiterführend dafür verantwortlich sein, dass bereits delinquent gewordene Menschen erneut Straftaten be­gehen, entweder aufgrund von Vorverurteilungen oder aber der verminderten Möglichkeiten, normativ orientiert zu Handeln. Gemäß des Labeling Approach lässt sich ein mögliches Scheitern der Resozialisierung mit dem Ansatz primärer wie sekundärer Devianz definieren (vgl. Lamnek 1997: 24): Hierbei wird davon ausgegangen, dass es nicht das abweichende Verhalten einzelner Individuen ist, dass soziale Kontrolle mit sich bringt, sondern die soziale Umwelt, die letztlich Devianz hervorbringt (vgl. Lamnek 1997: 44). Durch konstante Bestätigung Außenstehender einem/ einer (ehemals) devianten AkteurIn gegenüber bezüglich dessen abweichenden Verhaltens wird deviantes Handeln gestärkt und letztlich oft praktiziert (vgl. Lamnek ebd.). Hierbei handelt es sich um eine situative Reaktion devianter AkteurInnen auf die Beurteilung Außenstehender. „Dabei geht es im Wesentlichen um moralische Probleme, die mit Stigmatisierung, Bestrafung, Isolierung und sozialer Kontrolle Zusammenhängen. [...] Sie treten in den Mittelpunkt des Lebens dieser Menschen, denn sie verändern deren psychische Strukturen und gestalten die sozialen Rollen und Einstellungen gegenüber dem Ich in spezifischer Weise. [...] Gemessen an seinen Handlungen ist der sekundäre Abweichende ein Mensch, dessen Leben und Identität von der Realität der Devianz bestimmt sind.“ (Lemert 2016:127)

[...]


[1] Es sei hierbei zu erwähnen, dass sich die aktuellsten veröffentlichen Zahlen lediglich auf den Zeitraum zwischen 2004 bis 2013 beziehen. Spätere Ergebnisse wurden noch nicht veröffentlicht, demnach kann keine Aussage über spätere Rückfallquoten getroffen werden.

[2] Eine juristische Belegbarkeit erfolgt hierbei im Vergleich nach § 63 StGB.

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Detalles

Título
Resozialisierung von Langzeitinhaftierten nach abgeschlossener Haft
Subtítulo
Eine qualitative Studie
Universidad
University of Freiburg  (Institut für Soziologie)
Calificación
1,7
Autor
Año
2018
Páginas
55
No. de catálogo
V501945
ISBN (Ebook)
9783346022813
ISBN (Libro)
9783346022820
Idioma
Alemán
Palabras clave
Resozialisierung, Haft, qualitative Forschung, Kriminalität, Langzeitinhaftierung, Gefängnis, Strafvollzug, Kriminalsoziologie, Interviews, Feinanalyse
Citar trabajo
Constanze Wischnewski (Autor), 2018, Resozialisierung von Langzeitinhaftierten nach abgeschlossener Haft, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/501945

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