Die Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Personen" nach § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E

Welche methodischen Besonderheiten ergeben sich aus dem Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards?


Bachelorarbeit, 2019

43 Seiten


Leseprobe


Gliederungsübersicht

A. Einleitung

B. Gang der Untersuchung

C. Regelungsgehalt des § 111a I 2 AktG-E
I. Struktureller Aufbau
II. Determinierung von internationalen Rechnungslegungsstandards und deren System
III. Relevanz des IAS 24

D. Grundsätze für die Auslegung der IFRS
I. Bedürfnis der Auslegung
II. Methodik der Auslegung
1. Auslegung von IFRS
a) Grundlagen im IFRS-System
aa) Allgemein Anwendungs- und Auslegungsgrundsätze
bb) Übertragung der Grundsätze des IAS 8.10 ff
b) Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrecht
2. Auslegungsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts
a) Grammatikalische Auslegung
aa) Problem der Mehrsprachigkeit
bb) Autonome Begriffsauslegung
cc) Konsequenzen
b) Historische Auslegung
c) Systematisch-teleologische Auslegung
aa) Horizontale Ausrichtung
bb) Vertikale Ausrichtung
(i) Sekundärrechtliche Aspekte
(ii) Primärrechtskonforme Auslegung
d) Rechtsvergleichende Auslegung
3. Einfluss der EU-Endorsementregelung
4. Kompetenzen des IASB und EuGH
a) Einfluss des IFRIC
b) Rechtsprechung des EuGH

E. Übertragung der Grundsätze für die Auslegung von IFRS auf den aktienrechtlichen Begriff der nahestehenden Personen
I. Auslegung des IAS 24
1. Integration in das deutsche Rechtssystem
a) Kodifizierung im AktG
b) Bestimmung der Auslegungsmethodik
aa) Richtlinienkonforme Auslegung
bb) Einfluss der europäischen Verordnungen
2. Grammatikalische Auslegung
a) Nationale Methodik
b) Methodisches Vorgehen
aa) Ausganspunkt der grammatikalischen Auslegung
bb) Anwendungsbeispiel anhand des Begriffs Adoptivkinder
(i) Problemaufriss
(ii) Lösungsansatz
(iii) Korrektur des Auslegungsergebnisses
c) Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
3. Historische Auslegung
a) Determinierung des historischen Gesetzgebers
b) Animus des nationalen Gesetzgebers
c) Animus des europäischen Gesetzgebers
aa) Wille des Richtliniengesetzgebers
bb) Wille des Verordnungsgesetzgebers
4. Systematisch- teleologische Auslegung
a) Nationale Methodik
b) Methodische Vorgehensweise
aa) Aspekte des IAS
bb) Prinzipien und Gebote des „allgemeinen Teils“ des IFRS-Regelwerks
(i) Framework
(ii) IAS 1
(iii) IAS 8.10
cc) Nationale und europäische Gesichtspunkte
(i) ARRL II
(ii) ARUG II
(iii) EG/EU-Verordnungen
5. Wertungen des DCGK
II. Auslegung der deutschen Gerichtsbarkeit

F. Thesenzusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Der Begriff der nahestehenden Personen findet sich häufig im Zusammenhang mit der Problematik von Related Party Transactions.1 Bei RPT fehlt es am natürlichen Interessengegensatz zwischen fremden Geschäftspartnern, so dass ggf. Geschäfte zu unangemessenen Konditionen abgeschlossen werden.2 Insbesondere ein Blockaktionär könnte sich Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen verschaffen, durch Transaktionen zu nicht marktgerechten Konditionen und dadurch die übrigen (Minderheits-) Aktionäre benachteiligen (sog. Tunneling).3 Vor diesem Hintergrund steht die Regulierung von RPT im Fokus internationaler Organisationen wie der Weltbank4 und der OECD.5

De lege lata besteht für die Vermeidung der Gefahren, die von RPT ausgehen, kein geschlossenes Regelungskonzept,6 hingegen finden sich diverse Normierungen im Gesellschafts-, Konzern,- Steuer- und Bilanzrecht.7 Die Neuregelungen der §§111a ff. AktG-E sollen divergierend dazu ein geschlossenes Gesamtkonzept bilden, inspiriert durch die vom britischen FCA8 Listing Rules.9

Die Integration der§§ 111a ff. AktG-E in das deutsche Aktienrecht basiert auf dem vom Bundeskabinett am 20.03.2019 beschlossenen10 Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie11 (ARUG II).12 Die Umsetzung sollte bis zum 10.06.2019 erfolgen.13

Eine Präzisierung, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist , wird in §111aI2AktG-E nicht vorgenommen, sondern eine dynamische Verweisung,14 auf die durch EG/EU-Verordnungen übernommenen, internationalen Rechnungslegungsstandards. Resultierend daraus, besteht ein Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen, namentlich des deutschen Aktienrechts, der europäischen Richtlinie und Verordnungen, sowie der internationalen Rechnungslegungsstandards. Prekär dabei ist, dass es sich bei den Rechnungslegungsstandards um eine Regelungskonzept handelt, das von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt ist.15 Daraus resultiert die Frage, wie eine Auslegung vorgenommen werden müsste, u.a. aufgrund des Divergierens der Rechtsordnungen.

B. Gang der Untersuchung

Fundamental für die Analyse der methodischen Besonderheiten aus dem Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards, ist zunächst ein strukturelles Systemverständnis des §111a I 2 AktG-E. Erforderlich ist die Determinierung der Verweise und die daraus resultierenden anwendbaren Rechnungslegungsstandards. Anschließend ist zu selektieren, welche Grundsätze für die Auslegung gelten, insb. beeinflusst durch das europäische Gemeinschaftsrecht. Zuletzt wird thematisiert, wie diese Grundsätze auf den aktienrechtlichen Begriff der nahestehenden Personen übertragen werden können und welche aktienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.16

C. Regelungsgehalt des § 111a I 2 AktG-E

I. Struktureller Aufbau

Die Definition der nahestehenden Personen richtet sich nach den Begriffen der nahestehenden Unternehmen oder Personen im Sinne internationaler Rechnungslegungs-standards. Für die Begriffsbestimmung verweist §111aI2AktG-E17 auf die Verordnung (EG) Nr.1126/2008,18 die Verordnung (EG) Nr. 1606/200219 und die Verordnung (EU) 2019/237,20 durch welche die internationalen Rechnungslegungsstandards in das europäische Recht übernommen worden sind. Grundlage der Übernahme ist dabei Art.1 IAS-VO, demgemäß die in Art.2 IAS-VO definierten und sich im Anhang befindlichen, Rechnungslegungsstandards anzuwenden sind.21

Die Verordnungen sind gemäß Art.288II AEUV für alle Mitgliedsstaaten der Union in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar anwendbar. Die internationalen Rechnungslegungsstandards können hingegen nur Geltung erlangen, wenn ein Staat die Anwendung vorschreibt oder auf freiwilliger Basis zulässt.22 Ein dafür erforderlicher Vertrag zwischen dem deutschen Gesetzgeber und dem IASB23 wurde nicht geschlossen,24 durch die dynamische Verweisung des §111a I 2 AktG-E, sind die endorsed25 Rechnungslegungsstandards jedoch verbindlich und unmittelbar anwendbar.

II. Determinierung von internationalen Rechnungslegungs-standards und deren System

Die Determinierung von internationalen Rechnungslegungsstandards ist maßgebend für die Bestimmung von nahestehenden Personen. Nach der Legaldefinition des Art.2 IAS-VO umfasst der Begriff die IAS, die IFRS sowie die SIC/IFRIC- Interpretationen. [26] Die Definition entspricht dem Umfang des IAS1.7,27 wonach International Financial Reporting Standards, die vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen darstellen, bestehend aus IFRS, IAS und Interpretationen des IFRIC und SIC.28

Das IASB, formiert als private Organisation,29 ist für die Ausgestaltung der IFRS der zuständige Standardsetter.30 Ziel des IASB ist die Entwicklung eines verständlichen und durchsetzbaren globalen Rechnungslegungsstandards.31 Die Standards, die vom IASB erlassen werden, werden als IFRS bezeichnet, welche kollektiv mit den vom IASC32 erlassenen Standards (IAS) die ersten Stufe des Regelwerks bilden.33 Ergänzt werden die Standards durch die zweite Stufe, bestehend aus den Interpretationen des IFRIC und dessen Vorgängerinstitution des SIC.34 Die dritte Stufe bildet das sog. Framework,[35] in dem die Ziele und Anforderungen der Rechnungslegung statuiert werden.36 Primär dient das Framework der IASB zur Entwicklung von Standards und sekundär zur Auslegung bestehender Standards.37 In Divergenzfällen ist dem Framework jedoch nur eine subsidiäre Bedeutung beizumessen,38 wohingegen die Standards und Interpretationen den gleichen Stellenwert haben.39 Grund ist der unverbindliche Regelungsinhalt . 40

Zu nennen ist noch das Preface, welches die Zielsetzung und Verfahrensregeln des IASB festlegt.41 Im Hinblick auf das Normensystem der IFRS, ist die Stellung des Preface nicht explizit geregelt. Daher wird dem Preface eine geringe Relevanz für die Auslegung von Rechnungslegungsstandards zugesprochen,42 insb. wegen dessen fehlender Verbindlichkeit.43

Insgesamt handelt es sich bei den IFRS um kein geschlossenes Normensystem,44 sondern um ein prinzipienbasiertes Regelwerk,45 angelehnt an das englische Case Law.46

III. Relevanz des IAS 24

Der zentrale Standard für die Bestimmung des Begriffs der nahestehenden Personen stellt IAS 24.9 dar, wonach nahestehende Personen und Unternehmen sind, „die dem abschlusserstellenden Unternehmen (…) nahestehen.“ Es folgt eine Auflistung von Personen und Unternehmen die unter den Begriff fallen. Ergänzt wird die Auflistung durch Definitionen in Bezug auf auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Bspw. wird der in IAS24.9 (a) (iii) verwendete Begriff der Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen im Folgenden als „Personen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind;“ definiert. Weiter wird für die Begrifflichkeiten Beherrschung, Gemeinschaftliche Führung und maßgeblicher Einfluss auf die Ergänzungen der IFRS 10, IFRS 11 und IAS 28 verwiesen. Zu beachten ist die Negativabgrenzung des IAS24.11, welcher bestimmte Gruppen vom Begriff der nahestehenden Personen ausnimmt. Ergänzend findet sich eine Regelung in IAS 24.12, für die Beziehung zwischen einem Tochter- und Mutterunternehmen.47

D. Grundsätze für die Auslegung der IFRS

I. Bedürfnis der Auslegung

Ein Auslegungsbedürfnis liegt immer dann vor, wenn der subsumtionsrelevante Sinn eines gesetzlichen Merkmals nicht evident ist.48 Es geht somit um das Vorliegen von unbestimmten Rechtsbegriffen.

Die Regelung des §111a I 2 AktG-E verweist für die Begriffsbestimmung explizit auf die durch die EG/EU-Verordnungen anwendbaren IFRS. Maßgebend für die Determinierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs sind damit die IFRS und ergänzend die Interpretationen, folgend aus demselben Rangverhältnis.49

Das Vorliegen von unbestimmten Begriffen kann sich zum einen aus dem Tatbestand und zum anderen aus der Normfolge ableiten.50 Als Beispiel für einen unbestimmten Begriff auf der Tatbestandsseite sei genannt IAS37.14b oder IAS 38.57a, wohingegen die IAS37.36 und IAS 16.50 einen unbestimmten Begriff auf der Normfolgeseite enthalten.51 Solche unbestimmten Rechtsbegriffe finden sich auch in der zentralen Regelung für nahestehende Personen (IAS 24),52 infolgedessen grds. ein Auslegungsbedürfnis vorliegt.

II. Methodik der Auslegung

1. Auslegung von IFRS

a) Grundlagen im IFRS-System

Für Anwendungs- und Auslegungsfragen, i.R.d. IFRS, lassen sich teilweise Regelungsansätze aus dem Framework, dem IAS 1 und dem IAS 8 heranziehen.53 Es lässt sich insofern auf eine Stellung als Art „allgemeinen Teil“ des IFRS-Normensystem schließen.54

aa) Allgemein Anwendungs- und Auslegungsgrundsätze

Das Framework wird nicht als IFRS qualifiziert,55 bildet aber das theoretische Fundament aller Standards56 und enthält allgemeingültige Ziele und Grundannahmen.57 Hervorzuheben sind insb. die qualitativen Anforderungen, durch welche die für den Abschluss erteilten Informationen für die Adressaten nützlich werden, namentlich die Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit.58 Aufgrund des fehlenden Endorsement kommt dem Framework zwar grds. keine obligatorische Wirkung zu, jedoch bilde es „die Grundlage für die Urteilsbildung bei der Lösung von Rechnungslegungsproblemen“.59

Entsprechend der Systematik eines prinzipienbasierten Regelwerkes ergeben sich aus IAS 1 für die Anwendung von Standards grundlegende Gebote bei der Darstellung des Abschlusses (IAS 1.1-2). Hervorzuheben ist das in IAS1.16 statuierte Gebot der vollständigen und detaillierten Anwendung der IFRS.60 Umfasst werden davon nur die integralen Bestandteile der Standards, hingegen nicht die redaktionellen, wie bspw. die Basis for Conclusion, die Illustrive Examples oder das Framework.61 Ergänzend regeln IAS 1.15 und IAS 1.17 das Gebot des true and fair view,[62] wonach der Abschluss den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu entsprechen hat. Konträr dazu lassen sich aus den IAS 1.19 ff. und IAS 1.31 Ausnahmen von dem Grundsatz der vollständigen und detaillierten Anwendung ableiten.63

Anhand der konzeptionellen Prinzipien und Gebote des IAS1 und des Frameworks lässt sich jedoch keine geeignete Methodik für die Vorgehensweise in Bezug auf die Auslegung von IFRS herausarbeiten. Auf Grund der Stellung als Art „allgemeiner Teil“ kommt jedoch eine Berücksichtigung i.R.d. systematisch-teleologischen Auslegung in Betracht.

bb) Übertragung der Grundsätze des IAS 8.10 ff.

Eine konkrete Vorgabe wie beim Fehlen eines IFRS vorzugehen ist wird in den IAS 8.10 ff. explizit geregelt.64 Der prinzipienbasierten Normierung entsprechend65 ist zunächst in der Norm selbst nach Anhaltspunkten für die Auslegung zu suchen (IAS8.7).66 Verwertbar ist dabei jedes Argument, welches sachlich ist und dem Normzweck nicht zuwiderläuft.67 Kann aus der Norm selbst keine Argumentation für den Normbegriff abgeleitet werden, ist auf die in IAS 8.11 genannten Quellen zurückzugreifen. Demgemäß sind die IFRS, die ähnliche Fragen behandeln, heranzuziehen68 oder auf die im Framework aufgelisteten Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte zurückzugreifen69. Zu berücksichtigen sind dabei die in IAS8.10 genannten Grundsätze, die beim Fehlen eines IFRS, in die Begriffsbestimmung integriert werden müssen. Ergänzend zu IAS 8.10, können die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetter, andere sonstige Rechnungslegungs-Verlautbarungen und andere anerkannte Branchenpraktiken, herangezogen werden, IAS 8.12.

Das Vorgehen gemäß den IAS 8.10 ff., insb. dass des IAS8.11 (a), gleicht jedoch mehr einer Lückenfüllung durch Fallanalogie als einer klassischen Auslegung.70 Zudem erscheint der Anwendungsbereich des IAS 8 für die Normierung eines allgemeinen Auslegungsgrundsatzes zu eng gefasst. Anzuwenden ist IAS 8 bei Rechnungslegungsmethoden (IAS 8.3), welche als „besondere Prinzipien, grundlegende Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung eines Abschlusses anwendet“, verstanden werden (IAS 8.5). Es handelt sich folglich um ein Vorgehen für Begriffsschwierigkeiten, die sich bei der Erstellung einer Bilanz ergeben können.71 Für die dieser Arbeit zugrundgelegten Frage, die Auslegung unter aktienrechtlichen Gesichtspunkten, erscheint das Vorgehen der IAS 8.10 ff. nicht zielführend. Inwieweit insb. die in IAS 8.10 statuierten Grundsätze für die Auslegung zu berücksichtigen sind, bleibt zu thematisieren.72

b) Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrecht

Durch die Übernahme der IFRS im europäischen Rechtsraum stellen diese einen Teil des Gemeinschafts-rechts dar, infolgedessen die allgemeinen Regeln der europäischen Auslegungsmethodik zur Anwendung kommen.73 Die Kriterien setzen sich dabei aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Telos zusammen.74 Die Grundlage für die Anwendung und Auslegung der IFRS nach europäischem Recht sind die Texte, welche durch Beschlüsse der EU-Kommission75 in das Gemeinschaftsrecht übernommen und in allen Amtssprachen im Amtsblatt veröffentlicht worden sind.76 Dies resultiert aus der fehlenden Verbindlichkeit von IFRS, wohingegen die Texte der Kommission für die betroffenen Adressaten obligatorisch sind.77

2. Auslegungsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts

a) Grammatikalische Auslegung

Der Wortlaut einer Norm bildet grds. den Ausgangspunkt der Auslegung, aber auch dessen Grenze.78 Über den Wortlaut hinausgehende Interpretationen sind somit für eine Auslegung ungeeignet.

aa) Problem der Mehrsprachigkeit

Relevant für die Wortlautauslegung ist zunächst die Bestimmung der maßgeblichen Sprachfassung. Grundlage der Anwendung von IFRS, auf internationaler Ebene, sind die von dem IASB in englischer Sprache veröffentlichten Texte79 sowie die dazu veröffentlichten Übersetzungen. Resultierend daraus, besteht ein Nebeneinander verschiedener Sprachfassungen, die i.R.d. eigenen Gesetzeswerke und umgangssprachlichen Wortbedeutungen unterschiedliche Interpretationen hervorrufen könnten. Als Beispiel sei der im englischen Original verwendete Begriff significant zu nennen. In IAS1.46 oder IAS 28.34 ist dieser als bedeutend zu verstehen.80 Divergierend dazu wird significant im Zusammenhang mit anderen Standards als erheblich,81 bedeutsam,82 maßgeblich 83 oder wesentlich 84 verstanden.

Nach Ansicht des IASB ist jedoch allein die englische Sprachfassung maßgeblich,85 so dass auf internationaler Ebene nicht auf die veröffentlichten Übersetzungen abzustellen ist.

Divergierend dazu gilt im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der Vielsprachigkeit86 woraus die Verpflichtung resultiert eine Vorschrift „ im Lichte ihrer Fassung … in allen Sprachen auszulegen.87 Als stringente Folge der Gleichrangigkeit der Sprachfassungen, ist der i.R.d. IFRS geregelte Grundsatz, dass die englische Sprachfassung maßgeblich sei, nicht mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht vereinbar. Vielmehr bedarf es der Berücksichtigung aller sonstig geltenden Sprachfassungen der europäischen Mitgliedsstaaten.88 Abzustellen ist somit auf eine „gemeinschaftsrechtliche Wortbedeutung“, wofür die Sprachfassungen heranzuziehen sind, die dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung am besten entsprechen.89 Auf Basis eines solchen Vergleichs können sich u.a. Informationen über einen möglichen Übersetzungsfehler und auf das tatsächlich Gemeinte ergeben.90

Aus dem Dargestellten resultiert die Frage, auf welche Text- und Sprachfassung bei der Auslegung abzustellen ist. Teilweise wird erwogen, primär die englische Fassung zur Auslegung heranzuziehen.91 Zum einen bildet der englische Text weltweit die Grundlage für die Anwendung der IFRS.92 Zum anderen dienen die IFRS der weltweiten Vereinheitlichung der Finanzberichtserstattung.93 Da im Finanzsektor die englische Sprache ohnehin als internationale Verkehrssprache gilt, liegt eine primäre Anwendung des englischen Textes nahe. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist auch eine homogene Sprachfassung zu befürworten, wodurch insb. mit nichteuropäischen Staaten eine Konvergenz der Grundlage für die Interpretation hergestellt werden könnte.

Jedoch sind allein die von der Kommission veröffentlichten Texte für die Unionsbürger unmittelbar verpflichtend, wohingegen die Texte des IASB keinerlei Rechtswirkung entfalten.94 Andernfalls würde dies auch zu einem nicht hinnehmbaren Verstoß des in Art.55 EUV verankerten Prinzips führen. Eine gegenteilige Regelung folgt auch nicht aus P.23, da das Preface nicht endorsed wird und somit in den europäischen Mitgliedsstaaten keine Verbindlichkeit auslöst.95 Weiter ist das Argument der Rechtssicherheit, erwogen aus der sprachlichen Konvergenz, widerlegbar. Aus der alleinigen Verbindlichkeit der von der Kommission veröffentlichten Texte, wäre das primäre Heranziehen der englischen Sprachfassung für die Anwendungsadressaten nicht ersichtlich. Es bedürfte einer ähnlich der in den Übernahmeverordnungen statuierten Regelung, woraus sich die Maßgeblichkeit der englischen Fassung ergibt.96. Dem Rückgriff auf die englische Sprachfassung ist daher eine Absage zu erteilen und allein dem europarechtlichen Gleichrangigkeitsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

bb) Autonome Begriffsauslegung

Für die grammatikalische Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die auf europäischer Ebene verwendeten Begriffe autonome Gemeinschaftsbegriffe darstellen,97 infolgedessen deren Verständnis aus dem Gemeinschaftsrecht selbst resultiert.98 Die nationalen Rechtsvorstellungen und Begriffsverständnisse sind dabei zu vernachlässigen.99 Davon kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausnahme gemacht werden, wenn entweder das Gemeinschaftsrecht für die Erläuterung des Sinns und der Tragweite der relevanten Begriffe auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist oder der Richter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, für die Ermittlung des Inhalts und der Tragweite.100 Beide Ausnahmefälle sind im Rahmen der IFRS-Übernahmeverordnungen jedoch nicht gegeben,101 so dass es beim allgemeinen Grundsatz der autonomen Begriffsauslegung bleiben muss.

cc) Konsequenzen

In der Regel lassen sich allein aus dem Wortlaut einer Norm keine geeigneten Auslegungsergebnisse herleiten. Es ist festzustellen, dass der der IFRS zugrundeliegende, prinzipienbasierten anglo-amerikanische Ansatz, mit den Auslegungsgrundsätzen des Gemeinschaftsrecht, dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sprachen und der autonomen Begriffsauslegung, nicht vereinbar ist. Daher bedarf es für die Auslegung einer verstärkten Berücksichtigung der historischen, systematischen und teleologischen Auslegung.

b) Historische Auslegung

Ziel einer historischen Auslegung ist die Ermittlung der Entstehungsgeschichte einer Norm, woraus sich der subjektive Wille des historischen Gesetzesgebers ableiten lässt, der Rückschlüsse über die Bedeutung und des Sinns einer Norm enthalten kann.102 Heranzuziehen sind die Materialien, Protokolle und ähnliche Texte, die den Gesetzgebungsvorgang dokumentiert haben und allgemein öffentlich zugänglich sind.103

Als Quellen der Entstehungsgeschichte kommen zum einen die vom IASB veröffentlichten Statements von SIC, SAC104 und IFRIC in Betracht.105 Auf Basis der, mit der IFRS veröffentlichten, sog. Basis for Conclusion, in welcher der Entscheidungsprozess der IASB dokumentiert wurde,106 lassen sich des Weiteren die Regelungsabsicht und der Zweck von Standards ermitteln. Für die Anwendungshinweise lassen sich weiter die Guidance heranziehen.107 Aufschluss, über den Sinn eines Standards, können auch die vom IASB monatlich herausgegeben Updates und die abweichenden Meinungen der überstimmten Board-Mitglieder (dissenting votes) enthalten.108

[...]


1 = RPT (eng.) meint Geschäfte mit nahestehenden Personen. Die Regelung des §111a I 2 AktG-E gibt in diesem Zusammenhang den Anwendungsbereich für Related Party Transactions vor, vgl. §§111aff. AktG-E.

2 Eisele/ Oser, DB 2019, 1517; Kleinert/ Meyer, EuZW 2018, 315.

3 Tröger/ Roth/ Strenger, BB 2018, 2946; Kleinert/ Meyer, EuZW 2018, 315; Wiersch, NZG 2014, 1131.

4 World Bank, Doing Business 2014, S.96-99, abrufbar unter: https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/media/Annual-Reports/English/DB14-Full-Report.pdf .

5 = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD, eng.); Wiersch, NZG 2014, 1131.

6 Kleinert/ Mayer, EuZW 2019, 103; dieselben in EuZW 2018, 315; Fleischer, BB 2014, 2691.

7 Beispielsweise:§138 InsO, Nahestehende Personen; §1 I, II AStG, Berichtigung von Einkünften; §§285 Nr.21,314 I Nr.13 HGB, für Sonstige Pflichtangaben des Anhangs und Konzernanhangs;§32d II Nr.1EStG, Ausnahme von der Abgeltungssteuer; §90 III AO, Mitwirkungspflichten der Beteiligten.

8 Das Financial Conduct Authority hat für alle in Großbritannien, an der Börse gelisteten Unternehmen, ein Regelwerk für Related Party Transactions erlassen; vgl. zur Relevanz des Chapter 11 der Listing Rules: Fleischer, BB 2014, 2694.

9 Kleiner/ Mayer, EuZW 2019, 103; Wentz, WM 2019, 910; Kühling, BB2014, 2697; Wiersch, NZG 2014, 1131.

10 Schmidt, EuZW 2019, 261.

11 2. ARRL (Aktionärsrechterichtlinie): Richtlinie (EU) 2017/828 des europäischen Parlaments und Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, abrufbar unter der Internetseite EUR-Lex, L 132/1.

12 Zu Beginn regelt Art.1 des ARUG II, die Änderung des Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S.2446) geändert worden ist; Abrufbar auf der Internetseite des BMJV.

13 Vgl. Art. 2, Kapitel IIa der zweiten Aktionärsrechterichtlinie.

14 Dies resultiert aus dem Wortlaut: „ in der jeweils geltenden Fassung.“; DAV, NZG 2019, 17.

15 Wawrzinek, IFRS-Handbuch, §2, Rn.115.

16 Anzumerken bleibt, dass es sich um eine abstrakte methodische Vorgehensweise handelt, deren Kriterien jeweils im Einzelfall anzuwenden sind und dementsprechend konträre Nützlichkeit entfalten können.

17 In Übereinstimmung mit Art. 2 h) Richtlinie (EU) 2017/828 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017.

18 Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

19 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards - Im Folgenden als die IAS-VO bezeichnet.

20 Verordnung (EU) 2019/237 der Kommission vom 8. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 28.

21 Ergänzend findet sich eine allgemeine Übernahmeregelung in Art.1 der Verordnung (EG) Nr.1126/2008 und eine explizite Übernahmeregelung in Art.1 der Verordnung (EU) 2019/237, für den im Anhang befindlichen IAS28.

22 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 6; Großfeld/ Luttermann, Bilanzrecht, Rn. 125; Bitz/ Schneeloch/ Wittstock/ Patek, Der Jahresabschluss, S.768.

23 Das International Accounting Standards Board (IASB) geht auf das als privatrechtliche Vereinigung am 29.06.1973 in London auf Initiative von Vertretern berufsständiger Organisationen aus neun Ländern gegründete IASC zurück: Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.52; Bitz/ Schneeloch/ Wittstock/ Patek, Der Jahresabschluss, S.767.

24 Großfeld/ Luttermann, Bilanzrecht, Rn. 125.

25 Sog. Endorsement, vgl. dazu D. II. 3..

26 Vgl. Art. 2 IAS-VO: „ Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen „internationale Rechnungslegungsstandards“ die „International Accounting Standards“ (IAS), die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben oder angenommen wurden.“

27 Vgl. auch IAS 8.5; IFRS 1, Anhang A; Preface P.5.

28 Im Folgenden umfasst daher der Begriff der IFRS, die IAS und Interpretation des IFRIC und SIC.

29 Großfeld/ Luttermann, Bilanzrecht, Rn. 125; Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.91; Bitz/ Schneeloch/ Wittstock/ Patek, Der Jahresabschluss, S.768.

30 Zimmermann/ Werner/ Hitz, Buchführung und Bilanzierung nach IFRS und HGB, S. 100; Küting/ Weber, Der Konzernabschluss, S.12; Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.54.

31 Dies folgt aus dem Preface, P.6(a) (Objectives of the IASB); Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 52.

32 Das International Accounting Standard Committe (IASC) wurde am 29.06.1973 als Wirtschaftsprüfervereinigung gegründet. Es stellt die Vorgängerinstitution des IASB dar: Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.64; Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.52; Bitz/ Schneeloch/ Wittstock/ Patek, Der Jahresabschluss, S.767.

33 Lüdenbach, IFRS – Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung von IFRS, S. 48.

34 Lüdenbach, IFRS – Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung von IFRS, S. 48.

35 Lüdenbach, IFRS – Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung von IFRS, S. 48; Zur kritischen Würdigung des Frameworks: Lüdenbach/ Freiberg, BB 2018, 3051.

36 Vgl. Framework der Kommission vom November 2003, F.4(a); Zimmermann/ Werner/ Hitz, Buchführung und Bilanzierung nach IFRS und HGB, S. 103.

37 Vgl. Framework der Kommission vom November 2003, F. 1 (a) – (f) (Zweck und Status); Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 65; Lüdenbach/ Freiberg, BB 2018, 3051.

38 Vgl. Framework der Kommission vom November 2003, F.3: „ In diesen Fällen, in denen ein Konflikt besteht, haben die Anforderungen aus dem International Accounting Standard Vorrang vor denjenigen aus dem Rahmenkonzept“; PWC, IFRS für Banken, S. 123; Wawrzinek/ Lübbig, IFRS-Handbuch, §2, Rn. 12; Lüdenbach/ Freiberg, BB 2018, 3051; Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.60; Bitz/ Schneeloch/ Wittstock/ Patek, Der Jahresabschluss, S.770.

39 Dies folgt aus IAS8.7; Wawrzinek, IFRS-Handbuch, §2, Rn.1.

40 Vgl. Framework der Kommission vom November 2003, F. 2: „Keine Passage aus diesem Rahmenkonzept geht einem International Accounting Standard vor“. Lüdenbach/ Freiberg, BB 2018, 3052.

41 Vgl. Preface P.6 ff.; PWC Deutsche Revision, IAS für Banken, S. 86; PWC, IFRS für Banken, S. 123.

42 PWC, IFRS für Banken, S. 123.

43 PWC, IFRS für Banken, S. 123.

44 Wollmert/ Achtleitner, Rechnungslegung nach IAS, Teil A, Kap. II, Rn. 16.

45 Darunter ist eine Rechnungslegungskonzeption zu verstehen, nach der wirtschaftliche Sachverhalte in Übereinstimmun mit fundamentalen, notwendigerweise abstrakten und feststehenden Prinzipien bilanziert werden; Wojcik/ Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S. 275.

46 Großfeld/ Luttermann, Bilanzrecht, Rn. 127.

47 Anzumerken ist, dass sich aus den Interpretation des SIC und IFRIC keine Ergänzung ergeben.

48 Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, Rn.110.

49 Vgl. C. II..

50 Ruhnke/ Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S. 385.

51 Vgl. dazu ausführlich: Ruhnke/ Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S.385 ff.; Vgl. auch Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.308.

52 Vgl. E. I..

53 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.259.

54 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.259.

55 Vgl. die Begriffsbestimmung IAS 8.5 sowie IAS1.7.

56 „ IFRSs are based on the Framework, which addresses the concepts underlying the information presented in general purpose financial statements. “, Preface Nr. 8.

57 Vgl. zu den „ zu Grunde liegende Annahmen“ Framework F.22 und F.23 aus der Version der Kommission vom November 2003.

58 Vgl. Framework F.24 und ff. für die Erörterung (Fassung der Kommission vom November 2003).

59 Preface P. 8: „T he Framework also provides a basis for the use of judgement in resolving accounting issues.“

60 IAS 1.16: „Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IAS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt“. So auch: Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.259.

61 Dies folgt aus der eigenen Begriffsdefinition der IFRS entsprechend IAS 1.7.

62 Wawrzinek, IFRS-Handbuch, §2, Rn. 44.

63 IAS 1.19: „…hat ein Unternehmen von dieser Anforderung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 20 abzuweichen,…“; sowie IAS 1.31: „Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die anzugebenden Informationen nicht wesentlich sind.“

64 Dies bezieht sich jedoch nur auf das Fehlen eines IFRS, „der/die ausdrücklich auf einen Geschäftsvorfall oder sonstige Ereignisse oder Bedingungen zutrifft.“

65 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.257.

66 Ruhnke/ Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S. 385.

67 Ruhnke/ Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S. 385.

68 Vgl. IAS8.11 (a).

69 Vgl. IAS8.11 (b).

70 So auch: Hoffmann/ Lüdenbach, IFRS Kommentar, §1, Rn.75; Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/ IFRS als europäisches Recht, S. 286; a.A.: Wawrzinek, IFRS-Handbuch, §2, Rn.14; Ruhnke/ Simons, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S.386.

71 Es handelt sich damit um einer aus dem Handels- und Bilanzrecht entstammenden Fragen.

72 Vgl. dazu: E. I. 4. b) bb) iii).

73 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 65; Küting/ Ranker, BB 2004, 2510.

74 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 66; Amort, WM 2013, 1255; Najderek, Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts, S.23; Streinz, Europarecht, Rn.625; Eine Rangfolge der Auslegungsmethoden besteht nicht; hingegen ist von einem Hierarchieverhältnis auszugehen, in dessen Rahmen der teleologischen Auslegung eine herausragende Bedeutung zu kommt: Schroeder, Grundkurs Europarecht, §5, Rn. 2; Bleckmann, NJW 1982, 1178.

75 Vgl. Art. 3 und Art.6 IAS-VO.

76 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 307; Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.60.

77 Vgl. Art.3 IAS-VO; Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 307.

78 EuGH Urteil vom 23. März 1982, Rs. 53/81; Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.268; Najderek, Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts, S.23.

79The approved text of any discussion document, exposure draft, or IFRS is that approved by the IASB in the English language”, Preface Nr.23.

80 Vgl. weiter IAS40.13, IFRS 13.84.

81 Vgl. IAS 1.45 (a), IAS 33.70 (d), IAS 36.68, IAS 40.77 sowie IFRS13.75, IFRS 13.88.

82 Vgl. IAS16.43,44,45, IFRS 3.B55 (h).

83 IAS 1.117, IAS 24.5, IAS 28.3, IFRS 10.14, IFRS 11.25.

84 IAS 1.10 (e), IAS 10.22 (h), (i), IFRS 3.47, IFRS 3.B15 (b); Vgl. dazu ausführlich: Küting/ Pfitzer/ Weber, IFRS oder HGB?, S.193.

85 Folgend aus dem Preface (P. 23).

86 Oder auch der Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sprachen; Vgl. Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, A. XII, Rn. 307; Hennrichs, MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 67; Küting, Ranker, BB 2004, 2511; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5.

87 EuGH Urteil vom 12. November 1969, Rs. 26/69, EuGH Urteil vom 19. April 2007, Rs. C-455/05.

88 EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs.283/81; Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 67; Küting/ Ranker, BB 2004, 2511; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, Rn. 355; Bleckmann, NJW 1982, 1180.

89 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 307; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, Rn. 355.

90 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 67.

91 Befürwortend: Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Gemeinschaftsrecht, S.269, so solle der englischen Sprachfassung ein besonderes argumentatives Gewicht zugesprochen werden; Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.307 ff..

92 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Gemeinschaftsrecht, S.269; Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 307.

93 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 307; Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S.52.

94 Vgl. D. I. 1. b).

95 Vgl. C. II.

96 Vgl. Art.3 IV IAS-VO.

97 EuGH Urteil vom 19. April 2007, Rs. C-455/05; Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 68; Küting/ Ranker, BB 2004, 2511; Najderek, Harmonisierung des Europäischen Bilanzrechts, S.20.

98 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 68.

99 EuGH Urteil vom 23. März 1982, Rs. 53/81; Najderek, Harmonisierung des Europäischen Bilanzrechts, S.4; Jochum, Europarecht, Rn. 139.

100 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 68.

101 Hennrichs/ MüKo-BilanzR, Einführung in die Rechnungslegung nach IFRS, Rn. 68.

102 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.271.

103 Wojcik, Die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS als europäisches Recht, S.271; Bleckmann, NJW 1982, 1179.

104 Das Standards Advisory Council ist die Vorgängerinstitution des IFRIC: Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.79.

105 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.312.

106 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.312.

107 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn.312.

108 Bohl/ Wiechmann, IFRS für Juristen, Rn. 312.

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Die Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Personen" nach § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E
Untertitel
Welche methodischen Besonderheiten ergeben sich aus dem Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards?
Autor
Jahr
2019
Seiten
43
Katalognummer
V502409
ISBN (eBook)
9783346034328
ISBN (Buch)
9783346034335
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auslegung, begriffs, personen, satz, aktg-e, welche, besonderheiten, verweis, rechnungslegungsstandards, ias
Arbeit zitieren
Anna Christina Cronenberg (Autor:in), 2019, Die Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Personen" nach § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/502409

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