Wenn Kinder Zeugen häuslicher Gewalt werden. Folgen, Prävention und Hilfsangebote


Livre Spécialisé, 2020

83 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Vorwort

2 Hinführung zum Thema
2.1 Begriffsdefinitionen
2.2 Rechtslage

3 Methodik

4 Forschungsstand und Datenlage
4.1 Untersuchung zu Lebenssituation und Sicherheit von Frauen
4.2 Kinder als Zeugen von Gewalt
4.3 Daten des Bundeskriminalamtes
4.4 Daten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege & Gleichstellung
4.5 Misshandlungen in der Kindheit
4.6 Aversive Kindheitserfahrungen und Erkrankungen im Erwachsenenalter
4.7 Biopsychologie
4.8 Gewalt in der Ehe und dessen Auswirkungen auf Kinder

5 Problematische Lebenssituation und Belastungen der Kinder
5.1 Multifaktorielle Schwierigkeiten in Familien mit Häuslicher Gewalt
6 Folgen für die betroffenen Kinder
6.1 Aggressionen
6.2 Partnergewalt und Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung
6.3 Identitätsentwicklung
6.4 Häusliche Gewalt als Trauma für das Kind
6.5 Folgen im späteren Erwachsenenleben

7 Mögliche Hilfen
7.1 Schule und KiTa
7.2 Möglichkeiten der Jugendhilfe
7.3 Frauenhaus
7.4 Therapeutische Arbeit mit betroffenen Kindern
7.5 Psychodramatische Gruppentherapie für betroffene Kinder
7.6 Tanz- und Bewegungstherapie

8 Fazit und Diskussion

9 Nachwort

Literaturverzeichnis

Abstract

Die Zeugenschaft von Häuslicher Gewalt, also der physischen und psychischen Gewaltanwendung zwischen den (sozialen) Eltern, kann für das Kind eine starke seelische Belastung darstellen sowie weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Entwicklung des Kindes haben. Kinder sind von den Konflikten in der Familie genauso betroffen wie, wenn sie selbst beteiligt wären. Diese Erkenntnis scheint sich erst langsam einen Weg in die öffentliche und wissenschaftliche Diskussion zu bahnen. Der Umgang mit betroffenen Kindern stellt Fachkräfte oft vor eine Herausforderung. Das Thema der Zeugenschaft von Häuslicher Gewalt (HG) ist in Literatur und Studienlage eher wenig vertreten und erforscht. Die vorliegende Arbeit soll die wichtigsten Werke und Untersuchungsergebnisse zu dem Thema zusammenfassen, aufarbeiten und erläutern. Die vorliegende Arbeit gibt Aufschluss darüber wie es betroffenen Kindern geht, was sie erleben und welche Hilfen sie erhalten können. Es konnte gezeigt werde, dass sowohl die kindlichen Symptome wie starke Angst, Sorge um einen Elternteil, Parentifizierung und Hilflosigkeit, als auch die aversive, traumatische und gewaltbesetze Atmosphäre in den Familien die gesunde Entwicklung und Entfaltung der Kinder erschwert. Zudem wurde dargestellt welche komorbiden Faktoren auftreten und den Entfaltungsprozess des Kindes zusätzlich beeinträchtigen können und durch transgenerationale Weitergabe und Modellernen auch bis ins Erwachsenenalter hineinreichen. Die Hilfemaßnahmen für betroffene Familien sollten wenn möglich im Präventiven Bereich angesiedelt sein, sollte die Gewalt bereits bestehen und die Zeugenschaft der Kinder ein (sich wiederholendes) aktuelles Problem darstellen bieten die Jugendhilfe, Beratungsstellen und vor allem Frauenhäuser eine geeignete Anlaufstelle. Für betroffene Kinder bei denen bereits Traumafolgestörungen wie PTBS zu vermuten sind können geeignete Ansätze der Psychotherapie sowie der Kunst-, Tanz- und Bewegungstherapie angebracht sein.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Bedürfnisse des Kindes, elterliche Kompetenzen und Lebensbedingungen

Abbildung 2: Orte an dem die Gewalt stattfand

Abbildung 3 –Endergebnisse desBDI im vergleich vor und nach der Therapie

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Zusammenhang Häusliche Gewalt (Violence in family) und Erkrankungen im Erwachsenalter

Glaube nicht, es muß so sein, weil es so ist und immer so war. Unmöglichkeiten sind Ausflüchte steriler Gehirne. Schaffe Möglichkeiten.

(Hedwig Dohm, 1831)

1 Vorwort

Das Kind als Zeuge von Häuslicher Gewalt, ist eine Arbeit, die einige wichtige Themen im Bereich der Psychologie, der Erziehungswissenschaften und dem Kinderschutz zusammenbringen und aufgreifen soll. Die Fragestellung - wie erleben Kinder Häusliche Gewalt und welche Konsequenzen kann die Zeugenschaft haben? soll mit dieser Arbeit beantwortet werden. Dabei liegt der Fokus auf den allgemeinen Daten zu Gewalt in Familien, der Lebenssituation betroffener Kinder und dem Einfluss auf die kindliche Entwicklung, also den Folgen der Häuslichen Gewalt für die Kinder. Abschließend werden exemplarisch einige mögliche Hilfen dargestellt. Im Mittelpunkt der Arbeit steht das Kind. Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel eine Übersicht zu den wichtigsten und meiner Meinung nach zu selten diskutierten Themengebieten innerhalb des Themas Gewalt in Familien zu geben. Es soll sich nicht ausschließlich auf die (biologischen) Eltern der Kinder bezogen werden, sondern es soll um Gewalt in Familien und familienähnlichen Strukturen gehen. Einziges Einschlusskriterium soll dabei die häusliche Umgebung sein, in welcher sich die Beteiligten bzw. die Kinder befinden. Nach einer Darstellung verschiedener Begriffsdefinitionen zu Gewalt, folgt ein kurzer Einblick in die rechtlichen Grundlagen. In einem weiteren Kapitel wird die Situation der Kinder und der von Häuslicher Gewalt und Hochkonflikthaftigkeit geprägten Familien erörtert. Dabei wird zunächst ein Überblick zum derzeitigen Forschungsstand gegeben, um anschließend psychosoziale Belastungsfaktoren und familiäre Situationen darzustellen. Im Anschluss werden mögliche Folgen und Hilfsangebote für betroffene Kinder vorgestellt, die z. B. im Rahmen der Jugendhilfe oder der Psychotherapie angewandt werden. Es sollen, wenn möglich folgende weiterführende Fragen beantwortet werden: Wie ist die allgemeine Situation von Kindern, die mit häuslicher Gewalt und häufigen Konflikten aufwachsen? Was bedeutet es Zeuge zu sein von solchen Szenen für die betroffenen Kinder? Was sind die Folgen? Die Arbeit baut hauptsächlich auf wissenschaftlicher Literatur zu den Themen auf. Es wurde sich bemüht, einige Stellen durch Beispiele und Zitate von Betroffenen und von Fachleuten zu veranschaulichen, um einen besseren Einblick in die Lebenswelt der Kinder und die Arbeit mit den Kindern zu erhalten. In dieser Arbeit wird häufig von Konflikten in der Familie gesprochen. Dabei geht es hauptsächlich um hochstrittige und hochkonflikthafte Familien und um gewaltbesetzte Konflikte und nicht um jene Meinungsverschiedenheiten die im Alltag des Zusammenlebens als normal gelten. Grundsätzlich gehören Partnerschaftskonflikte bei Partnerschaften zwangsläufig dazu, eine Partnerschaft ohne Spannungen ist nicht erreichbar und würde, laut Bodenmann (2016), auch bald als eintönig und langweilig empfunden. In Beziehungen stoßen immer wieder unterschiedliche Bedürfnisse, Wünsche, Ziele, Einstellungen, Normen und Erfahrungen aufeinander, die zu Konflikten führen können. Es sind daher auch nicht die Konflikte per se, die problematisch sind, sondern deren Häufigkeit und vor allem deren Qualität, also ob sie konstruktiv oder destruktiv beendet werden, sowie deren Verlauf, d. h. ob es zu einer Konflikt- und Problemlösung kommt. Wenn Konflikte chronisch destruktiv verlaufen und in ihrer Häufigkeit, Dauer, Intensität und der Form der Beendigung von der Norm abweichen, es zu einem eskalativen Ausgang kommt infolgedessen die PartnerInnen zu destruktiven Verhaltensweisen greifen, sind sie für das Befinden der PartnerInnen und deren Kinder problematisch. Solche hoch destruktiven Verhaltensweisen sind bspw. Drohungen und Gewalt. Ungünstige Ausgänge von Konflikten können erhebliche Folgen auf die Entwicklung der Kinder haben. Zudem besteht die Gefahr, dass in der Art und Weise wie die Eltern streiten, später einmal auch die Kinder in ihrer eigenen Paarbeziehung streiten und kommunizieren werden (Bodenmann, 2016).

2 Hinführung zum Thema

Die Entwicklung von Kindern findet maßgeblich in der Familie oder den familienähnlichen Systemen des Zusammenlebens statt. In dieser Familie werden die Grundlagen aller gesellschaftlichen Prozesse gelegt. Dabei ist die Beziehung zu den Eltern wichtige Basis für eine gesunde Entwicklung des Kindes. Diese Beziehung kann durch die Unterstützung und die Sicherheit, die von den Eltern vermittelt werden, die Angebote und Anregungen maßgeblich gefördert, aber auch gehemmt werden (Ehrlichmann, 2017). Unsere Einstellungen zum Leben, unsere verankerten Werte und Normen erfahren hier ihre erste und wichtigste Prägung. Umgekehrt können ungünstige Bedingungen unter denen das Kind aufwächst, sowie konfliktbehaftete Beziehungen zu den Bezugspersonen und viele weitere aversive Bedingungen in den Familien zu einer Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung des Kindes und seinem Wohlbefinden führen (BIG, 2007). Kinder haben vielfältige Entwicklungsbedürfnisse, die nur in einem sozialen Kontext verwirklicht werden können, welcher Sicherheit, Ernährung und menschliche Zuwendung sichert. Kinder brauchen Eltern als verlässliche Personen, die sie versorgen, akzeptieren und lieben. Die Bedürfnisse der Heranwachsenden können nur realisiert werden, wenn die Eltern über die notwendigen persönlichen instinktiven und kognitiven Kompetenzen verfügen (Herrmann et al., 2016).

Entwicklungsbedürfnisse von Kindern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Bedürfnisse des Kindes, elterliche Kompetenzen und Lebensbedingungen. Entnommen aus: Herrmann et al., 2016

Zu einer gesunden sozioemotionalen und kognitiven Entwicklung zählen u.a. die Entwicklung der Sprache, der Wahrnehmung, des Denkens sowie des Problemlösens, der Vorstellungsgabe und auch Einstellungen und Umgangsformen mit anderen Menschen. Unter der emotionalen Entwicklung werden Veränderungen im Ausdruck, im Beurteilen, im Verständnis, in den Konstellationen des Auftretens und bei der Regulation von Affekten gefasst. Wenn man sich mit der Entwicklung von Kindern befasst, wird deutlich, dass Kinder in Abhängigkeit vom Entwicklungsstand verschiedene Erklärungen für belastende Erlebnisse wie beispielsweise für Gewalt in der Familie finden und ob sie sich selbst als Auslöser (Egozentrismus) der Situation sehen. Eine gelingende oder gesunde soziale und emotionale Entwicklung rückt heutzutage immer stärker in den Fokus und die Relevanz der emotionalen Gesundheit für einen positiven Verlauf der Entwicklung von Kindern wird in aktuellen Werken deutlich hervorgehoben (Kindler & Werner 2006b). Die unvollständige Entwicklung des Gehirns von Säuglingen und Kleinkindern bietet Chancen, das biologische Potenzial durch positive Einflüsse zu stärken, aber eben leider auch Risiken, es durch negative Einflüsse zu schädigen und einzuschränken (Herrmann et al., 2016). Es kommt die Frage auf, wie eine gesunde körperliche, soziale und vor allem seelische Entwicklung und Bedürfnisbefriedigung der Kinder gewährleistet werden kann, wenn Vernachlässigung, Misshandlung, sexuelle oder häusliche Gewalt das Zusammenleben der Familienmitglieder bestimmen (BIG, 2007). Gewalt findet man in jedem Kulturkreis und in allen gesellschaftlichen Milieus. Sie kann dabei ganz unterschiedliche Formen annehmen. Während psychische und strukturelle Gewaltformen in der Gesellschaft seltener Beachtung finden, erregt die physische Gewaltanwendung meist mehr Aufmerksamkeit. Je nach Kultur und Gesellschaft herrscht ein anderes Verständnis von Gewalt bzw. Gewaltanwendung. Beispielsweise können für mitteleuropäische Verhältnisse Handlungsrahmen als überzogen gelten während jene für Mittelmeerländer angemessen und legitim scheinen. Laut Toprak ist es den meisten Eltern nicht einmal bewusst, dass sie Gewalt anwenden, wenn sie ihre Kinder bestrafen (Toprak, 2016). Vor allem die psychischen Misshandlungen sind schwer zu durchdringen und zu beweisen. Der Übergang zwischen üblichen und weitgehend tolerierten, auf psychischem Druck basierenden Erziehungspraktiken und psychisch schädigendem Elternverhalten ist zudem oft fließend (Hong, 2016). Risikofaktoren im sozialen Bereich für Kindesmisshandlung können beispielsweise Armut in Verbindung mit psychosozialem Stress, junge Elternschaft und Erkrankungen der Eltern sein, oder auch der Umstand das ein Elternteil alleinerziehend ist (Herrmann et al., 2016). In Familien in denen Stress, Konflikte, Druck und Belastungen zu stark werden, entlädt sich die familiäre Aggression zudem meist am schwächsten Familienmitglied, dem Kind (BIG, 2007). Auch die Gewalt gegen Kinder und Jugendliche kann verschiedene Erscheinungsformen annehmen: körperliche Gewalt, seelische Gewalt, Vernachlässigung und sexuelle Gewalt. Zu einer Form der seelischen Gewalt ist auch die häusliche Gewalt zu rechnen. In den prägendsten Phasen der Entwicklung immer wieder erleben zu müssen, dass die eigene Mutter oder eine andere nahestehende Person entwürdigend behandelt und gedemütigt wird, führt beispielsweise zu einem Mangel an Selbstvertrauen sowie der Beeinträchtigung von Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit. Die betroffenen Kinder wachsen in einer von Demütigungen und Gewalt besetzten Atmosphäre auf der Grundlage gestörter Interaktionen auf (BIG, 2007).

2.1 Begriffsdefinitionen

2.1.1 Physische und psychische Gewalt

Als ich dich fragte, was Gewalt ist, sagtest Du, schlagen und geschlagen werden. Wenn du oft über mein Aussehen klagst und wenn Du so tust, als ob wir nicht zusammengehören, wenn Du mich nicht mit zu Deinen Freunden nimmst, wenn Du sagst, ich bin zu nichts zu gebrauchen, merke ich, dass Du nicht weißt, was Gewalt ist.

(Mädchen 12J. zitiert nach Dlugosch, 2010, S. 17)

Im Zuge der Beschäftigung mit dem Thema bzw. dem Begriff Gewalt wird deutlich, dass es in unterschiedlichen Kontexten viele unterschiedliche Definitionen sowie Bedeutungszuweisungen gibt. Es ergeben sich unweigerlich Überlegungen zur Frage, welche Verhaltensweisen zwischen Erwachsenen aber auch von Erwachsenen gegenüber Kindern man als ´noch legitim´ und welche man als bereits gewalttätig bzw. als gewaltbesetzt bezeichnen würde. Dies führt u.a. auch zum Nachdenken über die Subjektivität der Bewertungs- und Beurteilungskriterien von Gewalt und stellt daher auch einen ersten Schritt hin zur anzustrebenden Sensibilisierung für Phänomene wie psychischer Gewalt dar. Das oben aufgeführte Zitat zeigt zum einen die Subjektivität der Begriffsdefinition sowie eine prägnante aber oft unzureichend anerkannte Seite der Gewalt: die psychische Gewalt. Die Dimensionen zur Erläuterung des Begriffes Gewalt reichen von Gewalt ist - wenn man unter kinderfeindlichen Lebensbedingungen oder unter einem Erziehungsstil aufwächst der zwischenmenschlich interaktionell-gewaltsame Umgangsformen beinhaltet – bis hin zur einseitig ausgerichteten Betonung rein körperlicher Gewalt (Sommer, 2002). Die Formen von Gewalt lassen sich differenzieren in körperliche Gewalt (wie Gegenstände nachwerfen, Stoßen, packen, schütteln, Fußtritte, mit einem Messer zustoßen), sexuelle Gewalt, ökonomische Gewalt (wie Haushaltsgeld oder Arbeit verweigern, Verdienst beschlagnahmen) und die bereits erwähnte psychische Gewalt (Spremberg, 2015). Im Folgenden soll u. a. auf die psychische Gewalt als eine wichtige aber meist verkannte oder zu selten erwähnte Form der Gewalt eingegangen werden. Psychische oder auch seelische Gewalt „zeigt sich nicht nur durch verbale Attacken, sondern auf subtile Art und Weise auch durch das Nichtwahrnehmen eines anderen Menschen, dessen Äußerungen und dessen Werke“ (Endriss, 2018, S.1). Ein Oberbegriff für die seelische Gewalt kann der Ausdruck psychische Misshandlung sein. Auch hier existiert keine klare, allgemeingültige Definition (Furthmann, 2015). Eine mögliche Definition bietet die APSAC1 - sie definiert die psychische Misshandlung wie folgt:

Psychological maltreatment is defined as ,a repeated pattern or extreme incident(s) of caretaker behavior that thwart the child’s basic psychological needs (e.g., safety, socialization, emotional and social support, cognitive stimulation, respect) and convey a child is worthless, defective, damaged goods, unloved, unwanted, endangered, primarily useful in meeting another’s needs, and/or expendable.’ PM includes acts of commission (e.g., verbal attacks on the child by a caregiver) and acts of omission (e.g., emotional unresponsiveness of a caregiver). Most of the state legal definitions of PM (…) refer to the impact on the child as opposed to the caregiver behaviors. (…) From a child protection perspective, evidence of harm is not always required to substantiate PM. However, because a number of states require evidence of child harm, guidance is provided here about that as well.

(APSAC, 2017, S.3ff)

Die Definition greift die verschiedenen Facetten der seelischen Gewalt in Familien meines Erachtens sehr gut auf und ähnelt auch den Beschreibungen des Begriffes in anderweitiger Literatur. Sie wird in dieser Arbeit daher auch im Original belassen. Banaschak, Dettmeyer, Herrmann und Thyen (2016) ordnen dem Begriff der emotionalen Vernachlässigung zum einen Faktoren wie fehlende Zuwendung, Liebe, Respekt, Geborgenheit, Kommunikation zu und zudem auch die Zeugenschaft der Kinder von Partnergewalt der Eltern (Herrmann et al., 2016). Psychische Misshandlung beinhaltet außerdem ein Verhalten der Eltern, welches die Kinder glauben lässt sie seien wertlos, voller Fehler und ungeliebt. Des Weiteren kann das Gefühl, man sei ständig in Gefahr oder nur dazu da, die Bedürfnisse von anderen zu erfüllen, sehr schädlich sein. Zusätzlich zur Zeugenschaft von Partnergewalt kann psychische Gewalt für Kinder auch die gezielte Entfremdung von einem Elternteil sein, die nach einer Trennung der Eltern erfolgen kann sowie anhaltend parentifizierte Kinder (Kindler, 2006). Seelische Gewalt kann sich in mangelnder elterlicher vertrauensvoller Beziehung zum Kind und der Unterbindung der Entwicklung zu einer „selbstbewussten und lebensbejahenden Persönlichkeit“ (BIG, 2007, S. 6) äußern. Wenn den Heranwachsenden ein Gefühl der Ablehnung vermittelt wird, wird es laut der BIG für sie besonders schwierig, ein stabiles Selbstbewusstsein aufzubauen. Diese Ablehnung durch die Eltern kann zum Beispiel durch Demütigungen, „unangemessene Schulansprüche oder sportliche und künstlerische Anforderungen“ (BIG, 2007, S. 6), durch Liebesentzug, Zurücksetzung, Gleichgültigkeit und Ignoranz ausgedrückt werden. Schwerwiegendere Belastungen sind Handlungen, die das Kind in einen starken Angstzustand versetzen, wie zum Beispiel das Einsperren in ein dunkles Zimmer, Alleinlassen, Isolation des Kindes und Drohungen. Zugleich kann aber auch die gegenteilige Variante, wie überbehütendes und stark fürsorgliches Verhalten, zu psychischer Gewalt werden, wenn dadurch bei dem Kind ein Gefühl der Ohnmacht, Wertlosigkeit und Abhängigkeit vermittelt wird. Des Weiteren ist es für Heranwachsende seelisch sehr belastend, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Kinder wiederholt und in einem auffällig überzogenen Maß beschimpfen oder in Wutanfälle ausbrechen, die für das Kind nicht nachvollziehbar sind. Zudem spielen hier auch wie bereits erwähnt Phänomene wie Parentifizierung und Adultismus im Rahmen der seelischen Gewalt eine wichtige Rolle. Kinder aus konflikthaften Familien werden oftmals für die Bedürfnisse der Eltern bzw. Bezugspersonen missbraucht und psychisch misshandelt, wenn sie gezwungen werden, sich die Konflikte der Erwachsenen anzuhören. Sowie wenn sie in diesen Konflikten bzw. bei häuslicher Gewalt in bestimmte Rollen gedrängt und damit instrumentalisiert werden (BIG, 2007).

2.1.2 Häusliche Gewalt

Laut Goldbeck umfasst Häusliche Gewalt (HG) „Gewalthandlungen zwischen Eltern bzw. Partnern (…) wobei sowohl Männer als auch Frauen die Rolle von Opfern bzw. Tätern einnehmen können [und] ist ein Muster des Ausübens von Kontrolle über das Verhalten, die Gefühle und Entscheidungen eines Partners“ (Goldbeck, 2013, S.131). Meist tritt Gewalt in Familien wiederholt und in allen Schichten und Kulturen auf. Oft wird HG angewendet, wenn andere Möglichkeiten der Auseinandersetzung nicht mehr zielführend bzw. möglich sind, in der Familie Bedürfnisse der Familienmitglieder nicht anerkannt werden und wenn Gefühle keinen Ausdruck finden können (BIG, 2007). Häusliche Gewalt und Gewalt in Familien bezieht sich prinzipiell erst einmal auf Gewalt innerhalb des eigenen Hauses oder innerhalb der eigenen Familie. In dieser Arbeit wird die Definition verwendet werden, welche sich auf die Gewalt zwischen den PartnerInnen bzw. Eltern vollzieht und in deren Haushalt ein Kind oder mehrere Kinder leben. Diese müssen nicht die eigenen Kinder sein, sondern lediglich im selben Haushalt leben und somit die Konflikte mitbekommen. Die Gewalt kann also zwischen auch zwischen (Ex-)PartnerInnen stattfinden welche in keinem biologisch-verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gewalt zwischen Geschwistern wird in dieser Arbeit nicht exploriert. Zugleich wird unter Gewalt in Familien auch die seelische Gewalt gefasst, welche von den Bezugspersonen gegenüber den Kindern vollzogen wird. Prinzipiell meint Häusliche Gewalt in einigen Werken die sich mit dem Thema befassen, eine Ausübung von Gewalt innerhalb familiärer oder verwandtschaftlicher Beziehungen. Hierunter fällt die Besonderheit, dass die Familie und das zu Hause eigentlich ein Ort von Sicherheit und Unterstützung sein sollten. Eine weitere mögliche Einteilung dieser familiären Gewalt ist in spontane und systematische Gewalt. In dieser Bachelorarbeit wird Bezug auf beide Formen der Gewalt zwischen PartnerInnen genommen (Dlugosch, 2010).

2.2 Rechtslage

Das Recht und Gesetze spielen im Bereich Kinderschutz eine große und wichtige Rolle. Gleichzeitig kommt allerdings die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen auf, vor allem dann, wenn es nicht um körperliche, sondern um seelische Kindesmisshandlungen geht. Innerhalb der öffentlichen Diskussion sowie im Bereich der Forschung scheint das seelische Wohlergehen von Kindern noch immer sehr wenig Aufmerksamkeit zu erlangen.

Die Erfassung des Kindeswohls ist, wie auch die Findung einer einheitlichen Definition, problematisch, da das Kindeswohl im Sinne des Willens des Kindes theoretisch subjektiv aus dessen Sicht erfasst werden müsste. Das Recht stößt hier an seine Grenzen: denn was genau in einem Kind vorgeht und was seine Interessen sind, weiß nur das Kind selbst und ist für Außenstehende nur über äußere Operatoren ergründbar. Dafür sollte die Gesamtsituation des Kindes im konkreten Einzelfall erfasst werden und die verschiedenen Aspekte sind jeweilig abzuwägen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Konstrukt -seelisches Wohl- nur schwer bis gar nicht empirisch erforschbar ist, stellt sich eine verlässliche Konkretisierung des seelischen Kindeswohlaspektes auch im Einzelfall als nicht wirklich zugänglich heraus. In der Praxis bedarf es laut Furthmann (2015) objektiver Kriterien zur Erfassung des Kindeswohls, wie etwa das Stützen auf objektive Entwicklungsstandards. In Bezug auf eine Gefährdung des nicht körperlichen Kindeswohls (wie Zeugenschaft von Gewalt) scheint es sinnvoll, sich nach den zur seelischen Misshandlung entwickelten Grundsätzen zu richten (Furthmann, 2015). Nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben Kinder das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Demnach sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere Entwürdigungen unzulässig. Da hierbei der Begriff seelische Verletzung fällt, lässt sich nach oben genannten Definitionen hierunter auch die Zeugenschaft von häuslicher Gewalt zählen (BIG 2007).

2.2.1 Strafrecht

Für dieses Thema relevante Gebiete im deutschen Strafgesetzbuch ist der § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen:

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(StGB, 2019, S.113ff.)

Absatz drei besagt es sei eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr ist zu die Folge, wenn der/die TäterIn die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt (StGB - dejure.org, o.J.). Furthmann (2015) merkt allerdings an „für den Bereich des Kinderschutzes [sei] das Strafrecht allerdings ein denkbar ungeeignetes Instrument. Denn aufgrund seines hauptsächlich repressiven Charakters greift es naturgemäß erst nach Begehung eines Unrechts ein; dem Schutz von Kindern als Präventivanliegen ist dies allerdings wenig dienlich“ (Furthmann, 2015, S. 20).

2.2.2 Gewaltschutzgesetz

Häusliche Gewalt galt lange Zeit als Privatangelegenheit. Erst Mitte der 70er Jahre wurde familiäre Gewalt zunehmend politisch diskutiert. Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetz bekam der Schutz vor HG erstmals rechtlichen Hintergrund (Dlugosch, 2010).

Das 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz legt gerichtliche Maßnahmen fest um vor Gewalt und Nachstellungen zu schützen:

§ 1 des Gewaltschutzgesetzes besagt, dass, wenn jemand eine andere Person „vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder damit [droht], hat das Gericht die zur Abwendung notwendigen Maßnahmen zu treffen“ (BIG, 2007, S.25). § 2 besagt, dass wenn „die verletzte Person mit dem Täter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebt, (…) hat sie einen Anspruch auf zumindest zeitweise Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung“ (BIG, 2007, S.25). In § 3 wird festgelegt dass wenn „die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft [steht], so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften“ (GewSchG - dejure.org, o.J.). Die Schutzmaßnahmen des GWG umfassen „Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen“ (Bundeskriminalamt, 2018, S.14)

2.2.3 Umgangsrecht

Ein weiterer Teilt des Bürgerlichen Gesetzbuches welcher für das Thema relevant sein kann, ist das Umgangsrecht:

BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. (BGB, 2015, S.382)

Was bei diesen Paragrafen deutlich wird, ist der Blick auf das Recht des Kindes und nicht das Recht des Elternteils. Hier scheinen der Einbezug und der Fokus auf das Kind als vollwertige Person der Gesellschaft bereits gut etabliert zu sein. Anzumerken sei an dieser Stelle jedoch, dass abgewogen werden muss inwiefern man dem Willen des Kindes in den Fällen von HG nachgeht und ob man dem Recht des Kindes nachgehen sollte, wenn dadurch dem misshandelnden Elternteil die Chance gegeben wird, den Aufenthaltsort des Opfers zu erfahren. Zudem muss beachtet werden, dass Kinder die Zeugen einer Gewalttat in der Familie wurden, evtl. kein Interesse daran haben den/die TäterIn weiterhin zu sehen, also gar kein Umgangsrecht wünschen. Um dies herauszufinden kann ein Gutachten eines Therapeuten hilfreich sein. Durch den begleiteten Umgang und den Umgangsausschluss hat das BGB verschiedene Wahlmöglichkeiten gegeben, um auf schädigendes Verhalten eines gewaltausübenden Elternteils zu reagieren (Spremberg, 2015).

3 Methodik

Die vorliegende Arbeit wurde auf der Grundlage von Literatur und bereits bestehender Datenbasis erstellt. Bei der Literaturrecherche wurden die inhaltlichen Einschlusskriterien eher weit gefasst um möglichst viele relevante englisch- und deutschsprachige Publikationen zu den Themen Häusliche Gewalt, Kinder als Zeugen von Häuslicher Gewalt bzw. Partnergewalt und Hochkonflikthaftigkeit sowie deren Folgen, identifizieren zu können. Von der Recherche ausgeschlossen waren Publikationen, in denen das Erleben und Befinden der Eltern im Mittelpunkt standen, da der Fokus der Recherche auf Kinderschutz gelegt wurde. In die Suche einbezogen wurden medizinische und psychologische Datenbanken, veröffentlichte Arbeiten, das Bücherinventar der Hochschulbibliothek Stendal, sowie der Uni-Bibliothek Halle (Saale) und das Internet mit Google-Scholar und Pubmed. Die Verwendeten Fachdatenbanken waren: MEDLINE via PubMed, PubPsych und PsychINFO® (Psychology Information). Die Auseinandersetzung mit der Literatur verfolgte eher einen explorativen Charakter. Daher wurde auf eine Auflistung von Trefferquoten in Bezug auf die Verwendung von Suchbegriffen in den einzelnen Datenbanken verzichtet. Die Recherche erfolgte u.a. anhand folgender Suchbegriffe, die sowohl einzeln wie auch in Kombination verwendet wurden: Parental domnestic violence, Childhood physical abuse, Child abuse, domnestic Violence, Häusliche Gewalt, Gewalt in Familien, Kinderseele(n), Kinderschutz, Kindesmisshandlung, Psychische Misshandlung und Hochkonflikthaftigkeit. Die Daten die in der Arbeit verwendet werden beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Publikationen und Kriminalitätsstatistiken. Es wurde sich bemüht eine Varianz aus Studien, Beispielen und relevanten Inhalten von psychologischen sowie sozialwissenschaftlichen Werken zu schaffen.

4 Forschungsstand und Datenlage

Aufgefallen ist bei der Literaturrecherche, dass in den meisten Statistiken aufgeführt wird, dass Männer im Vergleich zu Frauen häufiger körperliche Gewalt anwenden. Wie das bei der psychischen Gewalt aussieht, wird wie bereits erwähnt immer noch selten diskutiert und lässt sich nur schwer in der Literatur finden bzw. anhand von standardisierten Studien erörtern. Auf das Gewaltverhalten von weiblichen Personen wird der Fokus erst seit sehr kurzer Zeit gerichtet und nur sehr langsam wird deutlich, dass Frauen ebenso physische Gewalt anwenden wie Männer. Statistiken können allerdings keine klare Abbildung der Realität liefern, da es zu viele Faktoren in Bezug auf das Gewaltverhalten gibt, die in quantitativen Forschungsmethoden unberücksichtigt bleiben, so Soudani (2013). Das Dunkelfeld umfasst hierbei alle Delikte die der Polizei nicht bekannt wurden und somit der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Zudem ist es wichtig zu beachten das Häusliche Gewalt zwischen PartnerInnen nicht nur bei heterosexuellen, verheirateten oder sich in der Trennungsphase befindlichen Paaren vorkommt, sondern auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren sowie in eheähnlichen Lebensgemeinschaften (Soudani, 2013). Grundsätzlich gibt es im deutschsprachigen Raum nur sehr wenige Autoren die sich mit dem Schwerpunkt dieser Arbeit, dem Erleben der Kinder die von HG betroffen sind, befassen. Eine eigene Studie durchgeführt haben Strasser (2001) und Dlugosch (2010), in Form einer retrospektiven Befragung von Betroffenen. Allerdings beinhaltet letztere nur 5 Interviews und kann somit eher keine gute oder gar alleinige Grundlage für verwendete Daten liefern (Dlugosch, 2010). Im folgenden Teil der Arbeit sollen die wichtigsten Studien und Ergebnisse, die für diese Arbeit relevant sind, dargestellt werden. Die Kapitelüberschriften bilden dabei die (übersetzten) Titel der Studien ab.

4.1 Untersuchung zu Lebenssituation und Sicherheit von Frauen

Zu dem Themengebiet relevante Zahlen und Fakten können zum Beispiel in den Untersuchungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefunden werden. Jene werden auch in fast allen relevanten Werken zitiert und verwendet. Unter der Projektleitung von Prof. Dr. Ursula Müller und Dr. Monika Schöttle wurde die Untersuchung zu Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland 2002 - 2004 durchgeführt. Sie legte für Deutschland erstmals repräsentative Daten u. a. zu Gewalt gegen Frauen in Partnerschaften vor. Erfasst wurden hierbei unterschiedliche Gewaltformen und -kontexte. Untersuchte Gewalt-formen waren körperliche, sexuelle und seelische Gewalt, sowie sexuelle Belästigung und Stalking. Befragt wurden rund 10.000 Frauen nach ihren Gewalterlebnissen.

Methodik: Die Daten wurden auf der Grundlage einer Gemeindestichprobe gezogen. Die Frauen wurden nach vorheriger Terminabsprache durch weibliche Interviewerinnen direkt in den Haushalten zu ihren Gewalterfahrungen, zum Sicherheitsgefühl und zu ihrer psychosozialen und gesundheitlichen Situation befragt. Dabei handelte es sich um (60-90-minütige) standardisierte face-to-face-Interviews. Erhoben wurden die Prävalenzen, Erscheinungsformen, Entstehungszusammenhänge und gesundheitlichen sowie seelischen Folgen von psychischer, physischer und sexueller Gewalt.

Ergebnisse: „25 % gaben an, seit ihrem 16. Lebensjahr mindestens einmal eine Form der Gewalt durch einen männlichen Beziehungspartner erlebt zu haben“ (Kavemann, 2013a, S. 17). Über die Hälfte der Frauen, die über ihre gewaltbelastete Paarbeziehung sprachen, hatten zu dieser Zeit mit Kindern zusammengelebt. Viele dieser Frauen meinten, dass die Kinder die Gewaltausbrüche miterlebt hatten. 57 Prozent der betroffenen Kinder hätten gehört bzw. 50 Prozent hätten mit angesehen, was passiert war. Ein Viertel der Kinder habe aktiv versucht, die Mutter zu verteidigen. 23 Prozent der Frauen vertraten die Ansicht, dass die Kinder von der Gewalt nichts mitbekommen hätten, weitere 11 Prozent waren sich nicht sicher, ob die Kinder von der Gewalt wussten. Bei der Begutachtung der Daten sollte laut Kavemann (2013a) berücksichtigt werden, dass es sich um die Einschätzung der Mütter handelt und mit den Kindern selbst nicht gesprochen wurde. Es kann also sein, dass bei einer Befragung der Kinder deutlich höhere Prozentangaben erfasst werden würden, bei der Frage ob sie die Gewalt mitbekommen haben (Glarnmeier, Müller & Schröttle 2004; Kavemann, 2013a).

4.2 Kinder als Zeugen von Gewalt

Die Daten zur Gewalt, sowie die einzelnen verwendeten Definitionen und Rahmen zu Gewalt innerhalb intimer Partnerschaften sind zum Teil etwas unterschiedlich. Auftretende Widersprüche können zum einen durch unterschiedliche Operationalisierung der verwendeten Konstrukte, Unterschieden in der Stichprobenerfassung, oder auch der verwendeten Methode, sowie der Fragestellung entstehen.

Spremberg (2015) erörterte in seiner Dissertation einige für diese Arbeit relevante Zahlen und Fakten zum Thema Kinder als Zeugen von Gewalt in der Familie.

Methodik: Er führte eine Analyse der Fälle aus den rechtsmedizinischen Gutachten und Basisdokumentationsbögen durch sowie gab einen Fragebogen an RichterInnen und Anwälte aus. Ziel dieses Fragebogens war es u.a. herauszufinden, ob jene RichterInnen und AnwältInnen Kinder als Tatzeugen als strafschärfend für den/die TäterIn bewerten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Orte an dem die Gewalt stattfand. Entnommen aus: Spremberg, 2015, S. 49

Ergebnisse: Für die Analyse wurden die Tagebücher (aus den Jahren 2003 bis 2009) des Institutes für Rechtsmedizin untersucht. Bei der Untersuchung dieser Aufzeichnungen mit 7574 Opfern konnten 737 Fälle mit Kindern als Zeugen der Gewalttat gefunden werden. Im Durchschnitt waren dies gute 105 Fälle pro Jahr. Insgesamt war laut Spremberg bei durchschnittlich 9,7 % der Opfer zumindest ein Kind Zeuge der Gewalt. Bei 90 % der Gewalttaten, die ein Kind miterlebt, handelt es sich bei dem Opfer um ein Familien-mitglied. Am häufigsten mit 69 Prozent wird die Mutter oder Stiefmutter zum Opfer. Aber auch Gewalt gegen Geschwister (14 %), Vater/Stiefvater (5 %) und andere Familienmitglieder treten auf. Bei 76 % der Fälle, handelt es sich, laut den Untersuchungsergebnissen, um einen Beziehungskonflikt. Bei 77 % der Fälle findet der Konflikt/ der Gewaltakt in der häuslichen Umgebung der Eltern(teile) statt (siehe Abbildung 2). Diese Orte stellen in den meisten Fällen auch die häusliche Umgebung der Kinder dar und sollten somit eigentlich ihr sicherer Zufluchtsort sein. Die häufigste Art der Gewaltanwendung ist laut Spremberg (2015) die körperliche Gewalt. Auch Drohungen (psychische Gewalt) konnten den Dokumentationsbögen und Gutachten entnommen werden. „Bei 158 Fällen von Opfern, bei denen ein Kind Zeuge wurde, (…) wurde in der Anamnese durch ein Opfer mindestens eine Art der Drohung beschrieben“ (Spremberg, 2015, S. 58). Gedroht wurde in 86 % der Fälle mit einer Gefährdung der eigenen Gesundheit durch Tötung, Gewaltanwendung oder dem Einsatz eines bedrohlichen Gegenstandes. Durch die verwendeten Fragebögen konnte Spremberg ermitteln, dass keine der 89 Personen die Frage Wird die Anwesenheit eines Kindes als Zeuge einer Tat straf-schärfend für den/die TäterIn bewertet mit nein beantwortete. An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass die 9,7 % der Fälle mit Kind als Tatzeugen nicht für jegliche Fälle verallgemeinert werden können, denn (so auch Spremberg) bereits „bei der Erfassung der Opfer allgemein ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen, die sich in den Fällen mit Kindern als Tatzeugen fortsetzt“ (Spremberg, 2015, S. 77).

4.3 Daten des Bundeskriminalamtes

Laut dem Bericht des BKA wurden im Jahr 2017 unter den Straftaten „Mord und Totschlag, Körperverletzungen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Bedrohung, Stalking, Nötigung, Freiheitsberaubung, Zuhälterei und Zwangsprostitution insgesamt 138.893 Opfer2 [16,5 Prozent] von (…) Delikten der Partnerschaftsgewalt erfasst“ (Bundeskriminalamt, 2018, S.4). Bezüglich der Beziehung des Opfers zum/zur Tatverdächtigen dominierte der Status ehemalige Partnerschaften, gefolgt von EhepartnerIn und PartnerIn nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Von den unter den o.g. Straftaten erfassten 138.893 Opfern vollendeter und versuchter Delikte der Partnerschaftsgewalt standen 2.186 Opfer (1,5%) unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Von insgesamt 116.043 erfassten Tatverdächtigen von partnerschaftlichen Gewaltdelikten standen 23 Prozent zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss. Bei den männlichen Tatverdächtigen fiel der Anteil der unter Alkoholeinfluss stehenden Menschen etwas höher aus. Laut dem BKA richten sich die Gewaltakte überwiegend gegen Frauen. Allerdings scheint die Partner­schaftsgewalt auch zum Nachteil männlicher Personen von zunehmender Bedeutsamkeit zu sein. Indiz hierfür sei, so das BKA, die Steigerung der Anzahl (2013: 21.012 Personen; 2016: 24.124 Personen) männlicher Opfer der letzten Jahre (Bundeskriminalamt, 2018).

4.4 Daten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege & Gleichstellung

Zur Erweiterung bzw. Möglichkeit des Vergleiches werden nachfolgend kurz die wichtigsten Daten der Berliner Senatsverwaltung aufgeführt. Dieser Bericht zu häuslicher Gewalt in Berlin bildet die Zahlen zum Ausmaß von Gewalt gegen Frauen und Kindern für das Jahr 2017 ab. So wurden 2017 laut der Senatsverwaltung 14.605 entsprechende Opfer registriert. Der Anteil der weiblichen Opfer von innerfamiliärer Gewalt lag bei 72,9%. Von den 14.605 Opfern eines Delikts gegen die Freiheit oder körperliche Unversehrtheit wurde bei 9.993 Opfern eine partnerschaftliche Beziehung zum TäterIn festgestellt (Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Abt. Frauen und Gleichstellung, 2018).

4.5 Misshandlungen in der Kindheit

Brahler, Glaesmer, Häuser und Schmutzer (2011) führten 2010 in Deutschland mit 2504 Probanden (2411 davon waren in Deutschland geboren) im Alter mindestens 14 Jahre eine Studie mit dem Titel Maltreatment in Childhood and Adolescence -Results From a Survey of a Representative Sample of the German Population zu Vorkommen und Folgen früher Traumatisierungen durch.

Methodik: Durchgeführt wurde eine Querschnittsuntersuchung einer zufällig generierten repräsentativen Stichprobe (Personen ab 14 Jahren) der deutschen Bevölkerung von einem unabhängigen Meinungs- und Sozialforschungsinstitut (USUMA, Berlin). Die Stichprobe umfasste Personen mit Wohnsitz in 258 verschiedenen Orten in Deutschland. Die aversiven Erfahrungen bzw. die Misshandlung wurde mit der 28-Punkte-Kurzform des Childhood Trauma Questionnaire (CTQ) erfasst. Die Skalen des CTQ decken Missbrauch (mit Unterskalen für emotionalen, physischen und sexuellen Missbrauch) und Vernachlässigung (mit Unterskalen für emotionalen und physischen Missbrauch) ab.

Ergebnisse: 15,0% der Gesamtstichprobe berichteten laut Häuser et al. (2011) von emotionalem Missbrauch, 12,0% von körperlichem Missbrauch und 12,6% von sexuellem Missbrauch. 49,5% der Befragten gaben an, in ihrer Kindheit und / oder Jugend emotional und 48,4% körperlich vernachlässigt worden zu sein. Schwerer emotionaler Missbrauch in Kindheit und Jugend wurde von 1,6% gemeldet, schwerer körperlicher Missbrauch von 2,8% und schwerer sexueller Missbrauch von 1,9%. Schwere emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend wurde von 6,6% und schwere körperliche Vernachlässigung von 10,8% angegeben. Ein Prädiktor für emotionalen und physischen Missbrauch sowie für emotionale und physische Vernachlässigung war die untere soziale Schicht. Die Mittelschicht war ein Risikofaktor für körperlichen Missbrauch und für emotionale und körperliche Vernachlässigung. Das weibliche Geschlecht war ein Prädiktor für sexuellen Missbrauch. Ein höheres Alter zum Zeitpunkt der Umfrage und die Geburt außerhalb Deutschlands sagten physische Vernachlässigung voraus (Häuser et al., 2011).

4.6 Aversive Kindheitserfahrungen und Erkrankungen im Erwachsenenalter

Scott führte 2001–2004 eine Studie mit dem Titel The association of childhood adversities and early onset mental disorders with adult onset chronic physical conditions an 18303 Teilnehmern aus der Allgemeinbevölkerung in insgesamt 10 amerikanischen, europäischen und asiatischen Staaten u.a. zu dem Thema Auswirkungen von Härtebedingungen in der Kindheit durch. Folgende ungünstige Bedingungen der Kindheit wurden beurteilt: physischer Missbrauch, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, Tod der Eltern, Scheidung der Eltern, anderweitiger Verlust der Eltern (z.B. Adoptionsfreigabe), psychische Erkrankung der Eltern, Substanzmissbrauch der Eltern, Kriminalität der Eltern, Häusliche Gewalt und besondere ökonomische Schwierigkeiten in der Familie. Ziel war es, das Auftreten von familiären Problemen im Kindesalter zu bewerten, da diese häufiger über längere Zeiträume andauern und somit chronische gesundheitliche Auswirkungen haben.

[...]


1 American Professional Society on the Abuse of Children – Sie wurde 1986 gegründet und ist eine gemeinnützige nationale Organisation, die sich auf die Bedürfnisse von Fachleuten konzentriert, die sich mit allen Aspekten von Dienstleistungen für misshandelte Kinder und deren Familien befassen. Besonders wichtig für APSAC ist die Verbreitung der neuesten Praxis in allen Fachdisziplinen, die mit Kindesmisshandlung und Vernachlässigung zu tun haben. Die Mission von APSAC ist es, die Reaktion der Gesellschaft auf Missbrauch und Vernachlässigung ihrer Kinder zu verbessern, indem wirksame interdisziplinäre Ansätze zur Identifizierung, Intervention, Behandlung und Prävention von Kindesmisshandlung gefördert werden (APSAC, o.J.)

2 hier wurde die Opferzahl genommen – Sie besagt wie viele Fälle berichtet wurden und nicht wie viele Personen Opfer geworden sind (eine Person kann mehrmals Opfer sein)

Fin de l'extrait de 83 pages

Résumé des informations

Titre
Wenn Kinder Zeugen häuslicher Gewalt werden. Folgen, Prävention und Hilfsangebote
Auteur
Année
2020
Pages
83
N° de catalogue
V503589
ISBN (ebook)
9783964871497
ISBN (Livre)
9783964871503
Langue
allemand
Mots clés
Kinderschutz, Psychische Gewalt, Parentifizierung, Hochstrittigkeit, Aggression, Verhaltensprävention, Gesundheitsförderung, Trauma
Citation du texte
Lara Ehrlichmann (Auteur), 2020, Wenn Kinder Zeugen häuslicher Gewalt werden. Folgen, Prävention und Hilfsangebote, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/503589

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