Die Vereinbarkeit von "antisuit injunctions" mit der EuGVVO


Seminar Paper, 2005

32 Pages, Grade: 15 Notenpunkte


Excerpt


Gliederung

A. Einführung
1. Leitsatz Turner./.Grovit
2. Problemstellung

B. Antisuit injunctions im englischen Recht
1. Begriffsklärung
2. Herkunft
3. Funktion und Erlass
a. Internationale Zuständigkeit
b. sachliche Voraussetzungen

C. Keine antisuit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO
1. Entscheidung des EuGH in Turner./.Grovit
a. vorangegangene Verfahren vor den englischen Gerichten
b. Rechtfertigungsansätze
c. Entscheidung des EuGH
2. Unvereinbarkeitsgründe
a. Prioritätsprinzip des Art. 27 EuGVVO
aa. Umgehung der Prioritätsregel
bb. keine Zulässigkeit zur Durchsetzung der Prioritätsregel
cc. Zusammenfassung
b. Verstoß gegen Korrekturverbot
c. Beeinträchtigung der Anerkennungsfreizügigkeit
d. Einseitige Begünstigung englischer Verfahren
e. Justizgewährungsanspruch und Klägerwahlrecht
3. Keine Zukunft für die antisuit injunction
a. Ausschließliche Zuständigkeit
b. Sicherung von Gerichtsstandsvereinbarungen
c. Sicherung von Schiedsabreden
d. vorbeugende antisuit injunctions
e. Verhinderung von Rechtsmissbrauch und Rechtsverlust
f. Drittstaaten
4. Stellungnahme
a. Urteil
b. offene Fragen und Probleme
aa. Rechtsschutz des Erstklägers
bb. Rechtsschutz des Zweitklägers
c. Lösungsansätze
aa. Ausnahme vor Prioritätenregel
bb. europäischer ordre public
cc. Schadensersatz
dd. Zusammenfassung

D. Fazit

Anhang: Begriffserklärungen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Entscheidungsverzeichnis

Europäischer Gerichtshof

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

1. Turner ./. Grovit

Mit Urteil vom 27.04.2004 in der[1] Rechtssache Gregory Paul Turner gegen Felix Ismail Grovit u.a. entschied der Europäische Gerichtshof nach einem Vorlagebeschluss durch das House of Lords vom 13.12.2001 über die Frage der Vereinbarkeit gerichtlicher Prozessführungsverbote (antisuit injunctions) mit dem EuGVÜ:

„Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen […] steht der Verhängung eines Prozessführungsverbots, mit dem das Gericht eines Vertragsstaats einer Partei eines bei ihm anhängigen Verfahrens untersagt, eine Klage bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaates einzureichen oder ein dortiges Verfahren weiterzubetreiben, auch dann entgegen, wenn diese Partei wider Treu und Glauben zu dem Zweck handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern.“

2. Problemaufriss

Den Hintergrund dieses Vorabentscheidungsverfahrens bildet der Widerspruch zwischen der überkommenen Befugnis englischer Gerichte inländische Verfahren durch Prozessführungsverbote zu schützen und den Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ[2] oder kurz gesagt: der Widerspruch zwischen Einzelfallgerechtigkeit und Rechtssicherheit.

Im englischen Common Law sind die Zuständigkeitsregeln sehr weit gefasst und begründen deshalb in vielen Fällen die Zuständigkeit (jurisdiction) englischer Gerichte.[3] Allerdings liegt es im Ermessen des jeweiligen Gerichts, diese Zuständigkeit auszuüben.[4] Es kann sich trotz grundsätzlich gegebener Zuständigkeit für unzuständig erklären und das Verfahren aussetzen (stay of proceedings), wenn ein anderes Gericht aus seiner Sicht zur Entscheidung des Rechtsstreits besser geeignet ist.[5] Diese Doktrin des forum non convenience dient dazu, durch eine Eingrenzung der Zuständigkeit die gerechteste Lösung für den Einzelfall zu finden.[6] Als Gegenstück zum stay of proceedings sollen auch antisuit injunctions dieser Einzelfallgerechtigkeit dienen[7], indem sie England als Forum schützen.

Im Bereich des europäischen Zivilprozessrechts ist hierbei jedoch problematisch, ob und in welchen Fallgruppen solche Prozessführungsverbote mit dem starren System von Zuständigkeitsregeln in der EuGVVO vereinbar sind. Überdies ist fraglich, ob sie gegen die Souveränität des anderen Staates und den Justizgewährungsanspruch des Art. 6 EMRK verstoßen.

Im Rahmen der folgenden Arbeit wird zunächst die antisuit injunction im englischen Recht erläutert. Es folgt eine Darstellung, ob und in welcher Form sie nach dem Urteil des EuGH Turner./.Grovit mit der EuGVVO vereinbar ist. Abschließend wird die Entscheidung des EuGH bewertet und ihre Auswirkungen auf das europäische Zivilprozessrecht beschrieben.

B. Antisuit injunctions im englischen Recht

1. Begriffsklärung

Antisuit injunctions[8] sind grenzüberschreitende Prozessführungsverbote[9], d.h. auf Antrag des Antragsstellers erlassene gerichtliche Anordnungen an den Antragsgegner eine Klage vor einem ausländischen Gericht nicht zu erheben oder weiterzubetreiben.[10] Ihre Nichtbefolgung wird als contempt of court mit Sanktionen bedroht.[11]

Gesetzliche Grundlage der antisuit injunction ist Section 37 (1) des Supreme Court Act von 1981[12], wonach High Court oder Court of Appeal nach ihrem Ermessen einstweilige oder endgültige Anordnungen erlassen können.[13] Die gerichtlichen Prozessführungsverbote werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt: Antisuit injunctions wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten (injunctions restraining abusive proceedings) und antisuit injunctions zur Durchsetzung von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsabreden (obligation-based injunctions).[14]

2. Herkunft

Das Rechtsinstitut der antisuit injunction hat im englischen Common Law eine lange Tradition. Es entspringt dem einstigen Konkurrenzverhältnis zwischen Common Law Courts und Chancery Courts.[15] Die Chancery Courts erließen seit dem 15. Jahrhundert sog. common injunctions um gegen Kläger vorzugehen, die Verfahren wider Treu und Glauben vor den Common Law Courts betrieben.[16]

Nach und nach wurde die Anwendung dieser common injunction auf Verfahren außerhalb Englands, insbesondere in Schottland, ausgedehnt und schließlich auch auf ausländische Verfahren erstreckt. Durch den Judicature Act 1873, section 24 (5), wurden common injunctions innerhalb der verschiedenen Divisions des High Court verboten und finden nunmehr unter dem Begriff antisuit injunction ausschließlich auf ausländische Verfahren Anwendung.[17]

3. Funktion und Erlass

Mit der antisuit injunction wird das Ziel verfolgt, einen ausländischen Prozess zu verhindern oder zu beenden, hilfsweise zumindest die Wirkungen des im Ausland ergehenden Urteils zu beschränken.[18] Sie basiert darauf, dass die englischen Gerichte in personam jurisdiction über die Streitparteien haben, welche auf verschiedenen Wegen begründet werden kann.[19] Aus diesem Grund soll den Gerichten das Recht zugestanden sein, den Streitparteien ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, auch wenn diese Anordnung ein im Ausland anhängiges Verfahren mittelbar beeinflusst.[20]

a. Internationale Zuständigkeit

Die Rechtsnatur der antisuit injunction als gerichtlicher Rechtsbehelf macht es erforderlich, dass die englischen Gerichte international zu ihrem Erlass zuständig sind. Diese internationale Zuständigkeit kann sich im Bereich des europäischen Zuständigkeitsrechts insbesondere aus der EuGVVO ergeben und außerhalb dieses Anwendungsbereichs aus den jurisdiction -Regeln des Common Law.[21]

Allerdings könnten sich Bedenken ergeben, ob der Antrag auf den Erlass einer antisuit injunction überhaupt unter den Begriff der Klage in der EuGVVO. Das antisuit-Verfahren verfolgt ein eigenes Rechtsschutzziel[22] und kann unabhängig davon, ob bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem englischen Gericht anhängig ist, gewährt werden. Damit ist die EuGVVO grundsätzlich anwendbar, die Zuständigkeit richtet sich nach den Artt. 2 ff.

b. Sachliche Voraussetzungen

Da das englische Recht einer doppelten Prozessführung im internationalen Rahmen nicht entgegensteht[23], ist Voraussetzung für den Erlass einer antisuit injunction, dass dem Antragssteller ein Unterlassungsanspruch (right not to be sued abroad) zusteht.[24] Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich sowohl aus Equity (wegen vexation and oppression) als auch aus Common Law (aufgrund Parteivereinbarung) ergeben.[25] Neben dem Bestehen dieses Anspruchs ist erforderlich, dass nur durch den Erlass einer antisuit injunction eine gerechte Regelung der Verhältnisse (the ends of justice) erreicht werden kann.[26] Ob eine antisuit injunction erlassen wird, liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.[27] So kann eine antisuit injunction wegen vexation and oppression nur dann ergehen, wenn ein hinreichendes Interesse des englischen Forums daran besteht.[28] Ausgeschlossen ist der Erlass hingegen, wenn die Interessen des betroffenen anderen Staates (principle of comity) oder die Interessen der Parteien oder Dritter überwiegen.[29]

C. Keine antisuit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO

1. Entscheidung des EuGH in Turner ./. Grovit

Bereits in seiner Ermessensentscheidung über den Erlass einer antisuit injunction trägt das englische Gericht den Interessen ausländischer Staaten Rechnung.[30] Dies muss um so mehr im System der EuGVVO gelten, welches vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der anderen Mitgliedsstaaten geprägt ist.[31] Im Fall Turner./.Grovit stellte sich für den EuGH die Frage, ob die EuGVVO dem Erlass von Prozessführungsverboten gegen missbräuchliche Verfahren im Ausland entgegensteht oder ob solche Verbote trotz des Vertrauensgrundsatzes zumindest in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden können.

a. vorangegangene Verfahren vor den englischen Gerichten

Der Kläger Turner war seit 1990 Angestellter bei der Chequepoint Group, welche der Beklagte Grovit leitet. Zur Chequepoint Group gehören mehrere in verschiedenen Ländern niedergelassene Unternehmen, u.a. die China Security Ltd., die Chequepoint UK Ltd. sowie die Beklagten Harada Ltd. und Changepoint SA. Turners Vertrag bestand ursprünglich mit der China Security Ltd. und wurde nach deren Übernahme durch die Chequepoint UK Ltd. mit dieser fortgeführt.

Im November 1997 wird Turner auf seinen Wunsch hin nach Madrid versetzt, wo er fortan in den Büros der Changepoint SA arbeitet. Am 31. Dezember 1997 wird Turners Arbeitgeber Chequepoint UK Ltd. durch die Harada Ltd. übernommen.

Im Februar 1998 kündigt Turner sein Arbeitsverhältnis und kehrt nach London zurück, wo er am 02. März 1998 vor dem Employment Tribunal wegen „wrongful and unfair dismissal“ gegen Harada klagt. Die von Harada erhobene Einrede der Unzuständigkeit wird vom Gericht zurückgewiesen. Eine Beschwerde der Beklagten beim Employment Appeal Tribunal bleibt erfolglos. Turner bekommt Schadensersatz zugesprochen.

Am 21. Oktober 1998 beginnt Changepoint ein Verfahren gegen Turner vor einem Gericht 1. Instanz in Madrid, wobei der geforderte Schadensersatz absolut außer Verhältnis zum vorgeworfenen Verschulden Turners steht.[32] Die Klage wird Turner am 15. Dezember1998 in London zugestellt. Er rügt die Zuständigkeit des spanischen Gerichts, lässt sich aber im Übrigen nicht ein und beantragt zudem eine antisuit injunction beim High Court of Justice, welche zunächst befristet gewährt aber am 24.02.1999 nicht verlängert wird. Daraufhin wendet sich Turner an den Court of Appeal. Dieser erlässt am 28. Mai1999 erneut eine antisuit injunction aus folgenden Gründen: Das Verfahren in England sei eher anhängig gewesen und deswegen wären die englischen Gerichte ausschließlich zuständig. Außerdem sei das Verfahren in Spanien „in bad faith and to vex Mr. Turner’s application before the employment tribunal in London“[33] eingeleitet worden und deswegen eine injunction restraining abusive proceedings zu erlassen .

Am 28. Juni 1999 gibt Changepoint das Verfahren in Spanien mittels eines sog. “desistimentio” auf, durch welches eventuell bestehende Rechte nicht präjudiziert werden. Zusätzlich legen Grovit, Harada und Changepoint Rechtsmittel beim House of Lords ein und machen zur Begründung geltend, dass die englischen Gerichte nicht zum Erlass von Prozessführungsverboten befugt seinen, soweit das Verfahren vor dem ausländischen Gericht in den Geltungsbereich des EuGVÜ falle. Die Richter des House of Lords verwerfen den ersten Teil der Begründung des Court of Appeal, da der EuGH in seiner Entscheidung Overseas Union Insurance v. New Hampshire Ins. Co.[34] klargestellt habe, dass eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens immer nur vom jeweils angerufenen Gericht zu fällen sei.[35] Bezüglich des zweiten Teils der Begründung legen sie dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Zwar halten die Richter den Erlass solcher antisuit injunctions restraining abusive proceedings für mit der EuGVVO vereinbar, doch sehen sie diese Frage nicht als einen acte clair an. Damit wird eine Vorlagefrage an den EuGH erforderlich:[36]

[...]


[1] EuGH, 27. April 2004, Rs. C-159/02, Slg. 2004 I-03565 = RIW 2004, 334.

[2] Das EuGVÜ ist seit dem 01. März 2002 für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch die EuGVVO ersetzt worden. Dem Übereinkommen liegen allerdings die gleichen Prinzipien zugrunde (vgl. Schlosser, Einl. Rn. 18; Kruger, ICLQ 2004, 1030; Ambrose, ICLQ 2003, 401; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Übersicht EuGVVO Rn. 2.), weshalb im Folgenden auf die Regelungen der EuGVVO Bezug genommen wird.

[3] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (432).

[4] Ambrose, ICLQ 2003, 401 (405); Smith, RIW 1993, 802 (805); Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (432).

[5] Maack, S. 40; Smith, RIW 1993, 802 (805).

[6] Dicey/Morris, S. 398; Smith, RIW 1993, 802 (805); Thiele, RIW 2004, 285.

[7] Hau, ZZPInt 2004, 191 (192).

[8] Die antisuit injunctions existiert sowohl im englischen als auch im us-amerikanischen Recht. Im Folgenden wird jedoch wegen der Untersuchung rein europäischer Fragestellungen nur auf die englische antisuit injunction eingegangen.

[9] de Lind van Wijngaarden-Mack, IPRax 2003, 153; Rauscher, IPRax 2004, 405 (406).

[10] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (433); Krause, RIW 2004, 533 (534); Schack, Rn. 770.

[11] Schroeder, EuZW 2004, 468 (470); Dutta/Heinze ZEuP 2005, 428 (434).

[12]“The High Court may by order (whether interlocutory or final) grant an injunction […] in all cases in which it appears to the court to be just and convenient to do so.”

[13] Krause, RIW 2004, 533 (534); Thiele, RIW 2002, 383 (384); de Lind van Wijngaarden-Mack, IPRax 2003, 153.

[14] Collins, FS Jayme, S. 138.

[15] Bevor durch den Judicature Act von 1873 Rechtsschutz in einem Verfahren erlangt werden konnte, mussten die Ansprüche aus Common Law und Equity jeweils vor separaten Gerichten geltend gemacht werden.

[16] de Lind van Wijngaarden-Maack, IPRax 2003, 153; Krause, RIW 2004, 533 (534).

[17] Hartley, ICLQ 2000, 166 (168); Maack, S. 34.

[18] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (433).

[19] Maack, S. 36; Ambrose, ICLQ 2003, 401 (405); vgl. hierzu auch Kurth, S. 29.

[20] Kruger, ICLQ 2004, 1030 (1032 f.); Dicey/Morris, S. 409; Kurth, S. 29.

[21] Maack, S. 36; näher zur Zuständigkeit Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (434 ff.).

[22] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (435)

[23] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (443); Smith, RIW 1993, 802 (805).

[24] Hau, IPRax 1996, 44 (45).

[25] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (440, 443).

[26] Smith, RIW 1993, 802 (805); Maack, S. 38; Ambrose, ICLQ 2003, 401 (404).

[27] Ambrose, ICLQ 2003, 401 (405).

[28] Collins, FS Jayme, S. 133 f.

[29] Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (445).

[30] siehe oben unter B 3 b.

[31] Erwägungsgründe 16, 17 der EuGVVO, vgl. auch Dutta/Heinze, ZEuP 2005, 428 (448).

[32] Kruger, ICLQ 2004, 1030 (1037).

[33] vgl. Kruger, ICLQ 2004, 1030 (1031).

[34] EuGH, 27. Juni 1991 - Rs. C-351/89, Slg. 1991, I-3317, insb. Rn. 26.

[35] Krause, RIW 2004, 533 (536); Ambrose, ICLQ 2003, 401 (403).

[36] vgl. Ambrose, ICLQ 2003, 401 (403); Collins, FS Jayme, S. 140

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Die Vereinbarkeit von "antisuit injunctions" mit der EuGVVO
College
University of Potsdam
Course
Seminar "Diskussion aktueller Fragen des IPR, IZVR und Einheitsrechts"
Grade
15 Notenpunkte
Author
Year
2005
Pages
32
Catalog Number
V50372
ISBN (eBook)
9783638466059
File size
629 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Entscheidung des EuGH in Turner v. Grovit. Es stellt sich die Frage inwieweit der Erlass grenzüberschreitender Prozessführungsverbote mit der EuGVVO zu vereinbaren ist. Es wird herausgearbeitet, dass diese Frage negativ beantwortet werden muss, da insbesondere Zielsetzung und Systematik der EuGVVO keine antisuit injunctions zulassen. In die Bearbeitung wurde umfangreiche Literatur einbezogen, sowohl englisch als auch deutsche.
Keywords
Vereinbarkeit, EuGVVO, Seminar, Diskussion, Fragen, IZVR, Einheitsrechts
Quote paper
Kristin Walter (Author), 2005, Die Vereinbarkeit von "antisuit injunctions" mit der EuGVVO, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50372

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