Die Arbeit behandelt schwerpunktmäßig, ob autonome oder hochautomatisierte Fahrzeuge aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht zulässig sein können. Dabei wird insbesondere die Vereinbarkeit solcher Fahrzeuge mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr und mit geltenden UNECE Regeln untersucht.
Die Revolution unserer Fortbewegung steht kurz bevor. In Zukunft werden wir Gefahren werden, statt selbst zu fahren und zwar von unseren Autos. Die größten Veränderungen für KFZ kündigen sich hinsichtlich Automatisierung der Fahrzeugführung an. Man erhofft sich davon zahlreiche Vorteile, die von der Verhinderung von Staus bis hin zur Vermeidung von fatalen Unfällen reichen.
Obwohl die technischen Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit in diesem Bereich viele Chancen mit sich bringen, so stellen sie die Gesetzgeber doch auch vor große Herausforderungen. Insbesondere wird die Frage aufgeworfen, ob es mit geltendem Recht zu vereinbaren ist, Aufgaben eines Fahrzeugführers auf ein Fahrsystem zu übertragen. Da Autofahren zum täglichen Leben von Menschen aus aller Welt gehört, sind auch die juristischen Fragen diesbezüglich von universeller Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Vereinbarkeit von automatisiertem Fahren mit dem Völkerrecht
I. Harmonisierungsbestrebungen des Straßenverkehrs- und Fahrzeugstandards
1. Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr
2. UN/ECE-Regelungen
II. Völkerrecht als Hindernis auf dem Wege zur Fahrzeugautomatisierung (?)
1. Stufen der Automatisierung
2. Hindernisse aus dem WÜ
a) Pflicht zur dauernden Fahrzeugbeherrschung
(1) Rechtslage nach dem WÜ alter Fassung
(2) Ergänzung zum WÜ
(3) Art. 8 Abs. 5bis – lex specialis?
b) Das Erfordernis eines Fahrzeugführers
3. Hindernisse durch ECE-Regelung
a) Regelung 79
b) Regelung 13-H
4. Zwischenfazit
III. Reformvorschläge
1. Gleichstellung von menschlichen und maschinellem Fahren
2. Anerkennung autonomer Fahrsysteme
3. Weitere Ergänzungen zu Artikel 8 WÜ
4. Vollständige Novellierung des Straßenverkehrsrechts
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die völkerrechtliche Zulässigkeit des automatisierten und autonomen Fahrens unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens, insbesondere des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (WÜ). Ziel ist es, die Vereinbarkeit aktueller technischer Entwicklungen mit diesen völkerrechtlichen Vorgaben zu analysieren und notwendige Reformschritte für einen zukunftssicheren Rechtsrahmen zu identifizieren.
- Analyse der völkerrechtlichen Harmonisierungsbestrebungen (WÜ und UN/ECE-Regelungen)
- Differenzierung der fünf Stufen der Fahrzeugautomatisierung
- Kritische Würdigung der Pflicht zur dauernden Fahrzeugbeherrschung und des Erfordernisses eines menschlichen Fahrzeugführers
- Bewertung bestehender technischer Hindernisse durch ECE-Regelungen (Lenkanlagen und Bremssysteme)
- Diskussion konkreter Reformansätze zur Integration autonomer Systeme in das Völkerrecht
Auszug aus dem Buch
1. Stufen der Automatisierung
Um die Frage der Rechtskonformität von automatisierten Fahrzeugen präzise erläutern zu können muss zwischen den verschiedenen Stufen der Automatisierung unterschieden werden.
Üblicherweise wird der Grad der Automatisierung von Fahrzeugen in 5 Stufen eingeteilt. Auf Stufe 1 (Assistiertes Fahren) unterstützen nur einzelne Assistenzsysteme wie ein Tempomat den Fahrer, welcher das Fahrzeug ständig beherrscht und den Verkehr beobachtet. Stufe 2 (Teilautomatisiertes Fahren) unterscheidet sich davon insoweit, als dass das Fahrzeug unter eng definierten Bedingungen Aufgaben des Fahrers wie bremsenübernimmt. Stufe 1 und 2 sind bereits heute im täglichen Straßenverkehr zu finden. Bei Stufe 3 (Hochautomatisiertes Fahren) fährt das Fahrzeug bereits weitgehend selbstständig und der Fahrer darf sich vorübergehend von seiner Fahraufgabe abwenden, bis das System ihn kurzfristig auffordert, wieder die Kontrolle zu übernehmen. KFZ der Stufe 4 (Vollautomatisiertes Fahren) bewältigen alle Fahraufgaben selbstständig und können in Notfällen auch ohne Eingreifen des Fahrers einen sicheren Zustand erreichen. Wenn der Fahrer möchte kann er das Steuer jederzeit wieder übernehmen. Darin liegt der große Unterschied zu Stufe 5 (Autonomen Fahren): hier gibt es nur noch Passagiere ohne Fahraufgabe, da die Technik im Auto jede mögliche Verkehrssituation bewältigt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung stellt die technologische Revolution der Mobilität vor und umreißt die juristische Forschungsfrage hinsichtlich der Vereinbarkeit von automatisiertem Fahren mit geltendem Völkerrecht.
B. Vereinbarkeit von automatisiertem Fahren mit dem Völkerrecht: In diesem Hauptteil werden die Harmonisierungsbestrebungen durch das Wiener Übereinkommen sowie ECE-Regelungen analysiert und als Hindernisse auf dem Weg zur vollen Fahrzeugautomatisierung kritisch beleuchtet.
C. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass das aktuelle Völkerrecht nicht für die Anforderungen des autonomen Fahrens ausgelegt ist und ruft dazu auf, durch radikale Veränderungen einen völlig neuen Rechtsrahmen zu schaffen.
Schlüsselwörter
Automatisiertes Fahren, Autonomes Fahren, Wiener Übereinkommen, WÜ, Völkerrecht, Fahrzeugführer, Fahrzeugbeherrschung, ECE-Regelungen, Reformvorschläge, Rechtsrahmen, Straßenverkehrsrecht, Fahrerassistenzsysteme, Technologische Entwicklung, Rechtssicherheit, Novellierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, inwieweit modernes, automatisiertes und autonomes Fahren mit dem bestehenden, aus den 1960er Jahren stammenden Völkerrecht vereinbar ist.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (WÜ), den UN/ECE-Regelungen für Fahrzeugstandards sowie der rechtlichen Definition und Rolle des Fahrzeugführers.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel besteht darin, bestehende rechtliche Hindernisse aufzuzeigen, die sich aus der völkerrechtlichen Bindung ergeben, und Wege für eine notwendige rechtliche Neugestaltung zu ebnen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Wortlaut und die Systematik völkerrechtlicher Verträge im Kontext technischer Entwicklungen interpretiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Harmonisierungsbestrebungen, die Identifikation konkreter völkerrechtlicher Hindernisse für automatisierte Systeme und die Prüfung verschiedener Reformansätze.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Kernbegriffe umfassen automatisiertes Fahren, Wiener Übereinkommen, Völkerrecht, Fahrzeugbeherrschung und Rechtsrahmen.
Warum stellt das Erfordernis eines Fahrzeugführers ein so großes Problem dar?
Das Wiener Übereinkommen basiert auf dem Leitbild eines menschlichen Fahrers, der das Fahrzeug jederzeit kontrolliert; bei völlig autonomen Systemen fehlt dieser menschliche Akteur jedoch, was zu Unstimmigkeiten mit den bestehenden Verhaltensnormen führt.
Was ist das Ergebnis der Untersuchung zu den ECE-Regelungen?
Die Untersuchung zeigt, dass aktuelle ECE-Regelungen wie die Regelung 79 bei Lenkanlagen zwar Hürden aufbauen, aber eine hohe Flexibilität für zeitnahe technische Anpassungen bieten.
Welche radikale Lösung schlägt der Autor vor?
Der Autor plädiert für eine vollständige Novellierung des Wiener Übereinkommens nach einem Klammerprinzip (ähnlich dem BGB), um die Widersprüche zwischen alten Verhaltensnormen und modernster Technik endgültig aufzulösen.
- Citation du texte
- Annika Fußbroich (Auteur), 2019, Die völkerrechtlichen Vorgaben für das automatisierte Fahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/504559