Grundprinzipien und Voraussetzungen des Notwehrrechts, § 32 StGB


Master's Thesis, 2015

69 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

§1. Einleitung

§2. Die Ratio der Notwehrregelung
Die Grundprinzipien des Notwehrrechts
Die überindividualistische Begründung des Notwehrrechts im Rahmen der dualistischen Notwehrlehre
Selbstschutzprinzip

§3. Die Notwehrlage
Einführung
Das Vorliegen eines Angriffs
Angriff durch aktives Tun
Angriff aus menschlichem Verhalten
Tierangriffe - Juristische Personen
Notwehr gegen fahrlässigen Angriff
Die Verhaltensqualität des Angriffs
Einschränkung des Angriffs auf mindestens bewusst fahrlässiges Verhalten
Angriff durch Unterlassen
Unechte Unterlassungsdelikte
Echte Unterlassungsdelikte
Nichterfüllung Zivilrechtlicher Ansprüche
Angriff, Scheinangriff und Angriff mit Scheinwaffe
Ex-ante und Ex-post Betrachtung des Angriffsvorliegens
Angriff mit Scheinwaffen bzw. ungeladener Pistole
Die Rechtswidrigkeit und die Gegenwärtigkeit als erforderliche Merkmale des Angriffs
Die Rechtswidrigkeit
Allgemein zum Merkmal der „Rechtswidrigkeit“
Angriffe von Schuldunfähigen oder sonst schuldlos Handelnden
Die Gegenwärtigkeit
Allgemein zum gegenwärtigen Angriff
Der gegenwärtige Angriff in der Lehre
Gegenwärtiger Angriff in der Rechtsprechung („Beretta-Fall“)
Die Gegenwärtigkeit des Angriffs bei Dauerdelikten
Gegenwärtiger Angriff und Diebstahl
Die Gegenwärtigkeit bei Angriffen durch Unterlassen

§4. Die antizipierte Notwehr
Die Dogmatik der antizipierten Notwehr
Einführung in die Problematik
Notwehr als Zurechnungsmuster
Die Gegenwärtigkeit des Angriffs bei den selbsttätigen Gegenwehrautomaten

§5. Rechtsvergleich zwischen griechischem und deutschem Notwehrrecht
Einführung
Die Notwehrlage nach deutschem und griechischem Strafrecht

§6. Schlussfolgerungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Notwehrrecht des § 32 StGB, seinen Grundprinzipien – die Eckpfeiler der Notwehr –, die für dessen Verständnis unerlässlich sind. Die maßgebende Voraussetzung ist die Notwehrlage, welche die Notwehr kennzeichnet. Insbesondere wird der Schlüsselbegriff „Angriff“ ausführlich erörtert und analysiert, insofern er als der ausschließliche notwehrauslösende Faktor anzusehen ist. Mithilfe der herrschenden dualistischen Notwehrkonzeption, werden ferner die mit dem Angriff untrennbaren Merkmale – „Rechtswidrigkeit“ und „Gegenwärtigkeit“ – eingehend ausgelegt. Grundsätzlich zielt die vorgenommene Analyse auf die kritische Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungen über das dogmatisch komplexe Thema der Notwehrregelung und deren Voraussetzungen ab. Darüber hinaus lässt sich durch die Vielfalt der Auffassungen ein umfassendes „Bild“ der Notwehr nachvollziehen. Trotz der heutigen festgelegten Klarstellung des Notwehrrechts durch die h.M. kann man noch erhebliche wissenschaftliche Bemerkungen durchführen. Es wird noch versucht, die dogmatische Begründung der antizipierten Notwehr vorzustellen, bei der die Gegenwärtigkeit des Angriffs und Erforderlichkeit der Verteidigung problematisch erscheinen.

Der letzte Teil der Arbeit widmet sich dem Vergleich zwischen dem griechischen und deutschen Notwehrrecht, wobei die meisten Charakteristika der griechischen Notwehrregelung von dem deutschen Strafrecht unverändert übernommen wurden. Es ist also festzustellen, dass der rechtsvergleichende Charakter dieses Teils nichts anderes ist, als ein Vergleich zwischen zwei aus demselben Rechtsgedanken stammenden gesetzgeberischen Regelungen, die die gleiche wissenschaftliche Bearbeitung der Problematik voraussetzen.

§2. Die Ratio der Notwehrregelung

Die Grundprinzipien des Notwehrrechts

Die überindividualistische Begründung des Notwehrrechts im Rahmen der dualistischen Notwehrlehre

Die inhaltliche Definition der Notwehr ist seit dem 19. Jahrhundert dieselbe wie im Abs. 2 des § 32 StGB geblieben.1 Die Notwehr bzw. Selbstverteidigung wird als ein in allen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut bezeichnet, welches einen naturrechtlichen Charakter aufweist.2 Man kann aus dieser klaren Definition die Grundgedanken der Notwehrregelung nachvollziehen. Ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff ist der Auslöser der Notwehr, denn der Verteidiger hat die von dem Notwehrrecht verliehene Eingriffsbefugnis auf die Rechtsgüter des Angreifers, damit er sich selbst und seine eigenen angegriffenen rechtlichen Interessen verteidigen kann. Die Beeinträchtigung eines fremden Rechtsgutes ist nur dann rechtsmäßig, wenn sie zur Abwehr der Gefahr erforderlich, d.h. geeignet und das relativ mildeste Mittel ist.3 Die Ausprägung der weiteren Rechtfertigungsvoraussetzungen wird im Wesentlichen durch den Belang festgelegt, den das Recht der Eigenständigkeit der Menschen auf der einen Seite und der zwischenmenschlichen Solidarität auf der anderen Seite einräumt.4 Unter der Eigenständigkeit des Individuums ist zu verstehen, dass niemand grundsätzlich verpflichtet ist, eigene Rechtsgüter zur Bewährung fremder Güter aufzuopfern.

Das geltende Notwehrrecht beruht auf zwei Prinzipien: dem Individualschutz und der Rechtsbewährung. Diese sog. „ dualistische Lehre “ bzw. „ Zwei-Elemente Theorie5 der Notwehr stellt vor allem auf den Gedanken ab, dass der Notwehrübende durch seine Abwehr nicht nur seine individuellen Rechtsgütern schützt, sondern auch zugleich die Rechtsordnung als eine überpersönliche Macht gegen Übergriffe verteidigt.6 Grundlage dieser überindividuellen Begründung der Notwehr ist die Annahme, dass das Interesse an der Abwehr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht nur an dem Interesse des Schutzes des bedrohten Rechtsgutes ausgeschöpft wird. Daher ist dem Staat ein von allen individuellen Interessen unabhängiger Eigenwert anzuerkennen. Die Voraussetzung dafür ist ein absolutes Staatsverständnis,7 nämlich nur wenn der Staat als Repräsentant einer überweltlichen Ordnung oder als Selbstzweck verstanden wird, kann der Abwehr des vom Staat gesetzten Rechts ein unabhängiger Eigenwert zugeschrieben werden.8

Der überindividualistischen Notwehrinterpretation liegt die Generalprävention zugrunde.9 Bei einer genauen und eingehenden Prüfung der Notwehrregelung wird ersichtlich, dass das Notwehrrecht folgerichtig nach spezial- und generalpräventiven Zielen strebt. Deswegen dient das Schutzprinzip der Spezialprävention, d.h., dass durch die Abwehr seitens des Angegriffenen ein bestimmter individueller Angreifer, der die Rechtsordnung durch sein Verhalten erschüttert, an der Verwirklichung einer rechtswidrigen Handlung gehemmt werden soll. Außerdem dient das Rechtsbewährungsprinzip der Generalprävention, indem die künftigen potentiellen Rechtsbrecher durch die Abwehr des Angriffs abgeschreckt werden können. Dadurch wird klargestellt, dass man das Risiko bzw. die Verantwortung übernimmt, wenn er jemanden rechtswidrig angreift.10 Ein weiteres Argument für den Vorzug der dualistischen Lehre ist der Verzicht auf die Güterproportionalität. Das deutsche Notwehrrecht verlangt grundsätzlich keine Proportionalität zwischen dem abgewehrten Rechtsgut und dem durch die Verteidigungshandlung verursachtem Schaden, sondern gestattet eine weitgehende Beeinträchtigung der Interessen des Angreifers, wenn dies zur Verteidigung „erforderlich“ ist. Diese dualistische Notwehrlehre ist nicht nur die h.M. in der Literatur, sondern sie findet auch in der Rechtsprechung des BGH 11 erhebliche Anerkennung. Die dualistische Notwehrbegründung wird in verschiedenen Varianten vertreten, die sich durch das Verhältnis der beiden Grundgedanken der Notwehrregelung voneinander unterscheiden.12

Felber 13 führt an einer Stelle seiner Abhandlung an, dass der Bewährungsgedanke für die Erklärung des Notwehrrechts unerlässlich sei, weil er vornehmlich den öffentlichen Belangen der Rechtsordnung dient. Dabei hat Bitzilekis, der noch ein Verfechter der überindividualistischen Notwehrbegründung ist, betont, dass die Bewährung und Verteidigung der Rechtsordnung als eigenständiger Zweck der Notwehr bezeichnet wird und die Bewährung der Rechtsordnung mit dem Individualschutzprinzip verbindet, in dem er der Definition der „ Rechtsordnung “ ein individualistisches Ausmaß gibt, in dem er sie als Ordnung der Rechtsgüter benennt, die jeweils beeinträchtigt werde, wenn ein Individualrechtsgut rechtswidrig angegriffen wird.14 Es gibt jedoch noch weitere Unstimmigkeiten unter den Vertretern der dualistischen Notwehrtheorie, die in der individualistischen Komponente besondere Priorität beimessen. Deutlich wird dies bei Jescheck, bei dem das individualrechtliche Element bei der Notwehrausgestaltung überwiegt.15 Trotz des von Jescheck vorgenommenen Versuchs der individualistischen Komponente Vorrang zu gewähren, gelang ihm die Erklärung der unbeschränkten Nothilfe mit der sozialrechtlichen Seite der Notwehr nicht. Daher konnte er keine eindeutige Feststellung hinsichtlich des Vorrangs der individualistischen Komponente treffen. Die herrschende dualistische Notwehrlehre knüpft die Verteidigungsbefugnis an die Verletzung von Individualrechtsgütern an. „ Das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung tritt […] allein durch das Medium des Einzelrechtsschutzes in Erscheinung “.16 Mit einer solchen Betonung des Individualschutzgedankens soll die im Rechtsbewährungsgedanken angelegte Gefahr abgewendet werden, dass der Verteidiger als ein für die öffentliche Sicherheit privater Hilfspolizist betrachtet wird und bei Ausübung dieser Rolle mehr Schaden als Nutzen für die Rechtsordnung bewirkt.17 Nach Perron darf die Notwehr nicht als „ allgemeines Unrechtsverhinderungsrecht “ angesehen werden, weil § 32 II StGB nur die Abwehr des Angriffs „ von sich oder einem anderen “ erlaubt; der Individualschutzgedanke begrenzt hier den sozialrechtlichen Aspekt: nur wenn es aus Individualschutzgründen notwendig ist, kann der Notwehrübende die an sich verliehene Aufgabe der Rechtsbewährung wahrnehmen.18

Auch Felber 19 erkennt die Notwehr als „ ein allgemeines Recht der Unrechtshinderung “ nicht an, weil sie nur solches Verhalten hemmen soll, das Rechtsgüter gefährdet.

Renzikowski, 20 der das Notwehrrecht rein individualistisch begründet, hält die dualistische Notwehrkonzeption für zweifelhaft. Die dagegen sprechenden Argumente sind, dass die Rechtsgüter der Allgemeinheit nicht notwehrfähig sind und die Notwehr kein allgemeines Unrechtsverhinderungsrecht ist. Immerhin fügt er noch ein weiteres Argument zur Bestätigung seiner Behauptungen aus dem Nothilferecht hinzu. Dass die Nothilfe zulässig ist, soweit das Opfer zustimmt, erscheint dann das Rechtsbewährungsprinzip als Eckpfeiler des Notwehrechts ungenügend.21 Eine rein individualrechtliche Interpretation der Notwehr wird von Wagner vorgenommen, indem er die Ungeübtheit in der Verteidigung, die Einschränkung der Handlungsfreiheit und die Bedrängnissituation des Angegriffenen als ihre Grundgedanken erachtet.

Schmidhäuser, Befürworter einer reinen überindividualistischen Notwehrbegründung, hält hingegen das Notwehrrecht für „ eine ursprüngliche Jedermannbefugnis i.S. der Rechtsverteidigung in Fällen krasser Missachtung des Rechts durch einen akuten Angriff.“22 Nach ihm wird durch das Entgegentreten des Angriffs das Gemeininteresse befriedigt, das in der Selbstbehauptung des Rechts als einer bestimmenden Macht auch gegenüber diesem Angreifer liegt. Infolgedessen geht der Anspruch auf die Selbstbehauptung des Rechts den Rechtsgütern des Angreifers vor.23

Weiterhin lässt sich die Nothilfe umfassend durch diese „ doppelte Fundierung “, nämlich durch das Schutzprinzip und das Rechtsbewährungsprinzip begründen. Zum einen wird der Schutz des Einzelnen offensichtlich verstärkt, indem ihm durch andere geholfen werden darf. Zum anderen bewährt der Nothelfer durch seine Verteidigung Allgemeininteressen, nämlich das Recht gegen das angreifende Unrecht zu verteidigen.24 Somit kann insgesamt also bei der Erklärung der Schärfe des Notwehrrechts festgestellt werden, dass der Rechtsbewährungsgedanke die Befugnisse ausdehnt, die sich von dem Selbstschutzprinzip ableiten.25 Eine von Mitsch ausgeführte interessante Ansicht über die Deutung des Notwehrrechts ist die „ viktimodogmatische “ Begründung des Notwehrrechts.26 Nach dieser Ansicht ist der Angreifer als Opfer der Verteidigungshandlung weit weniger schutzbedürftig und schutzwürdig als das Opfer einer durch Notstand gerechtfertigten Gefahrenabwendungshandlung. Durch sein Verhalten hat der Angreifer die Notwehrlage hervorgerufen, deswegen kann er sie auch durch seine eigene Verhaltensteuerung vermeiden bzw. abwenden. Entweder kann er den Angriff von vornherein unterlassen oder – nachdem er ihn begonnen hat – kann er ihn wieder abbrechen. Da es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt, ist der Angreifer zu seiner Unterlassung rechtlich verpflichtet. Das weitgehende und scharfe Notwehrrecht ist das Korrelat der in der Angriffsunterlassung bzw. Angriffsaufgabe enthaltenen Selbstschutzmöglichkeit bzw. ihrer Nichtwahrnehmung durch den Angreifer.27

Selbstschutzprinzip

Die Notwehrregelung stellt auch auf dem Rechtsgüterschutzprinzip ab. Der Kernbereich dieses Prinzips liegt in der Berechtigung von jedermann, sich und seine Individualrechtsgüter gegen Angriffe von anderen Menschen wehren zu dürfen.28 Dieser Selbstschutzgedanke ist vernünftig und kann auch in einem Rechtsstaat mit staatlichem Gewaltmonopol begründet werden, weil das Interesse des Angegriffenen, Schaden an seinen Rechtsgütern nicht hinnehmen zu müssen, legitim ist. Jescheck 29 betrachtet dieses Recht als ein „ von Natur aus zustehendes Recht “ des Menschen auf Selbstverteidigung. Wenn der Staat für seine Schutzaufgabe faktisch nicht sorgen kann, dann übernehmen seine Bürger diese legitimierende Rolle zum Schutz ihrer Freiheit und ihrer persönlich rechtlich geschützten Interessen. „ Niemand braucht sich verletzen zu lassen “.30 Auf diesen Angreifer, der für die Schaffung der Notwehrlage einseitig verantwortlich ist,31 muss wegen seines rechtswidrigen Vorgehens „ seine Schutzwürdigkeit32 herabgesetzt werden. Umgekehrt ist anzunehmen, dass die individuellen Interessen des Angegriffenen „ infolge des Angriffs schon an sich “ vorzugswürdig sind.33 Der Individualschutz ist also ein fundamentales Element der Notwehrvorschrift. Allerdings liefert das bloße Abstellen auf dem Schutzprinzip i.S.v. Maximalisierung des Individualschutzes keine erfreulichen Ergebnisse, sondern setzt das Notwehrrecht in ein starres und schneidiges Recht um, weil das Schutzprinzip als solches unelastisch scheint, als das, was zur Verteidigung eines Angriffs erforderlich ist, stets gleich bleibt.34

Man darf den von den Hegelianern übernommenen Satz „ Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen35 nicht übersehen. Dieses Rechtssprichwort ist wörtlich zu nehmen, dass es um das Recht und das Unrecht, nicht um das konkret bedrohte berechtigte Einzelinteresse geht. Dies ist gemeint, wenn die h.M. davon spricht, dass allein der überindividuelle Moment der Notwehr ihre scharfen Befugnisse erklären könne – wenn auch zumeist der individuelle Aspekt mit herangezogen wird.36

Abschließend sind nochmal wieder die verschiedenen Aspekte hervorzuheben, auf die man sich beruft, um die Notwehrregelung ausreichend zu interpretieren. Unter „ individualistisch “ ist zu verstehen, dass es die Interessen des Angegriffenen sind, die in der Notwehrhandlung die Priorität vor den Interessen des Angreifers haben, und „ überindividualistisch “ meint, dass der Vorrang einem Interesse der Rechtsordnung zu gewähren ist. Soweit nur in jeweils einer Einsicht die Priorität gelegt wird, ist jede der beiden Begründungen als „ monistisch “ zu interpretieren. Liegt dagegen die Annahme vor, dass die Notwehr sowohl als Schutz des Angegriffenen als auch Interessenschutz der Gesellschaft bezeichnet wird, dann ist die Notwehr „ dualistisch “ begründet.

Anhand der oben dargestellten Meinungen ist davon auszugehen, dass die Ratio der Notwehr es gebietet auf einer dualistischen Theorie abzustellen, damit sie ihre richtigen Ergebnisse entfalten kann. Die schon ausgeführte Darstellung der Notwehrbegründung in Bezug auf die „ Zwei-Elemente Theorie “ wird dazu beitragen, die zu der Notwehrlage gehörenden erforderlichen Merkmale, nämlich die Rechtswidrigkeit und Gegenwärtigkeit des Angriffs, dogmatisch umfassend und vollständig zu erfassen.

§3. Die Notwehrlage

Einführung

Der nachfolgende Abschnitt zielt darauf ab, die Merkmale der Notwehrlage eingehend zu interpretieren, die von verschiedenen Autoren vertretenen und sich ergänzenden Auffassungen darzustellen und wissenschaftlich erhebliche Folgerungen zu ziehen.

Die Notwehr wird dogmatisch als der bedeutendste Rechtfertigungsgrund angesehen.37 Sie ist gleichzeitig das schneidigste Recht, weil sie dem Notwehrübenden weitreichende Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Opfer verleiht. Sie ist demgemäß ein Menschenrecht.38 Die Notwehrlage setzt immer einen Angriff auf Rechtsgüter voraus. Ein solcher Angriff wird nicht erst bei einem Eingriff auf die rechtlich geschützten Interessen eines anderen angenommen, sondern wenn sie schon als Bedrohung der fremden Rechtsgüter erscheint.39

Das Vorliegen eines Angriffs

Angriff durch aktives Tun

Der Angriff wird als jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung von Rechtsgütern oder rechtlich geschützter Interessen definiert.40 Von großem Interesse ist die von Geilen formulierte Definition des Begriffs: „ Angriff ist die aggressive Gefährdung einer rechtlich geschützten fremden Interessensphäre durch ein nicht nur als positives Tun, sondern auch als pflichtwidrige Unterlassung denkbares Vorgehen “.41 Dabei kann man mit Recht behaupten, dass Angriff eine Tendenz zur Rechtsgutsbeeinträchtigung ist. Daraus ergeben sich folgende Punkte: Die Bedrohung der fremden Rechtsgüter bzw. Interessen muss auf menschliches Verhalten zurückgeführt werden. Infolgedessen sind die Angriffe von Tieren, Gefährdungen durch leblose Gegenstände und durch Menschen, die handlungsunfähig sind, ausgeschlossen. Eine noch vollständige und detaillierte Definition des Angriffs ist, dass der Angriff als eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch ein mindestens sorgfaltswidriges und nicht seinerseits gerechtfertigtes Verhalten interpretiert werden kann.42

Angriff aus menschlichem Verhalten

Als Angriff i.S.d. § 32 StGB wird eine drohende Rechtsgutbeeinträchtigung qualifiziert, wenn sie willkürlich ist. Die Willkürlichkeit43 als Mindestvoraussetzung der strafrechtlichen Handlung ist auch bei der Angriffsqualität eines Verhaltens als Mindestvoraussetzung anzusehen. Daher weisen die Schlaf -, Reflexbewegungen keine Angriffsqualität auf und begründen gar keine Notwehrlage.44 Mit der Einbeziehung der Schlaf- und Reflexbewegungen in den Angriffsbegriff, würde der Mensch als bloßer Kausalfaktor bzw. Zurechnungsobjekt fungieren. Hervorzuheben ist ferner, dass das Angriffsverhalten keinen Willen, der auf eine Rechtsgutsverletzung richtet, erfordert.45 Damit ist allerdings gemeint, dass es nicht erforderlich ist, dass dieses Verhalten zielgerichtet und aggressiv oder gar tätig sein muss.46 Ein Teil der Literatur47 verlangt auch ein Final - Aggressives Verhalten des Angreifers. Ein solcher Finalitätsmoment müsste als erforderlicher Bestandteil jedes Angriffsakts nach landläufigem Sprachgebrauch gefordert werden. Der Notwehr ist eine solche Bestimmung der Finalität jedoch fremd, weil sie den Kernbereich des Notwehrrechts ausschließt.48 Diese unangemessene Beschränkung der Notwehranwendung stimmt weder mit dem Wortlaut des § 32 StGB noch mit der schon dargestellten Notwehrbegründung überein. „ Systematisch kommt es auch zu einer gewissen Disharmonie, wenn man beim Tatbestand - entweder als Bestandteil der Handlung oder als personale Unrechtskomponente der Tatbestandsverwirklichung - den Vorsatz als essentiell behandelt, dagegen beim notwehrfähigen Angriff eine genau umgekehrte Objektivierung vertritt.“49 Fahrlässigkeit, Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit seien nach Mitsch keine Begriffselemente des Angriffs.50 Erst bei der Rechtswidrigkeit des Angriffs können diese rechtlichen Merkmale eines menschlichen Verhaltens von Bedeutung sein. Trotz der Gerechtigkeit der oben genannten Auffassungen über die inhaltliche und begriffliche Bestimmung des Angriffs, sehen andere Autoren die Schuldhaftigkeit als dessen Voraussetzung an.51 Aber das wird erst im Abschnitt der Rechtswidrigkeit des Angriffs ausführlich analysiert.

Entscheidend für das Verlangen eines willensgesteuerten Verhaltens seitens des Angreifers ist die allgemeine Verbrechenslehre bzw. Handlungslehre. Sie beruht auf dem Gedanken, dass Nicht – Handlungen52 durchaus keine Handlungsqualität aufweisen können. Deshalb fehlt es an einem Angriff dort, wo Menschen durch Nicht – Handlungen gefährdet werden. Dafür spricht auch, dass in solchen Konstellationen, wo der Mensch nur als Kausalfaktor betrachtet wird und seine Persönlichkeit durch seine Handlungen nicht äußert, unmittelbar zu einer Sache entwertet wird.53 Wenn man also von vornherein persönlich Zurechnungsunfähig ist, kommt das Prinzip der Rechtsbewährung so wenig in Betracht wie bei den Situationen außermenschlicher Gefahren.

Es ist noch zu erwähnen, dass nur ein rechtsgutsgefährdendes menschliches Verhalten eine Angriffsqualität reflektieren kann. Jedes unerwünschte oder missbilligte Verhalten stellt nicht immer einen Angriff dar. Ferner besitzen die Selbstgefährdungen und Selbstverletzungen keinen Angriffscharakter, weil diese keine drittgefährdende Wirkung haben.54 Sozial herkömmliches und tolerantes Verhalten wie z.B. das Drängeln in einer Schlange, das Anleuchten mit einer Taschenlampe ist sogar nicht als Angriff einzustufen55 ; darüber hinaus sind geringfügige Angriffe, die sich nicht mehr in einer sozialadäquaten Vorgehensweise bewegen, zwar Angriffe i.S. des § 32 II StGB, aber ist ihnen gegenüber eine herabgesetzte Abwendung i.S. des § 32 I StGB „ geboten “. Das Nachstellen gegenüber einer Frau ist ein Angriff auf ihre Ehre.56 Notwehr ist also ausgeschlossen, wenn der Angriff sich im Rahmen des erlaubten Risikos hält.57 Somit ist ein Angriff durch lediglich anstößiges Verhalten ausgeschlossen.

Keinen Angriff stellt ferner der untaugliche Versuch dar,58 weil es hier nicht nur an einem Rechtsbewährungsinteresse, sondern auch an der Schutzbedürftigkeit des „Angegriffenen“ fehlt. Nur ein konkret gefährliches Verhalten59 stellt einen Angriff für das angegriffene Rechtsgut dar; hat der angebliche Angegriffene dies nicht festgestellt, liegt dann ein Fall der Putativnotwehr vor. Daraus lässt sich nicht feststellen, dass das Erwehren eines mit einer Scheinwaffe oder zum Scherz vorgehaltenen Pistole immer nur eine Konstellation der Putativnotwehr wäre; obwohl in einem solchen Fall kein Angriff auf Leib oder Leben stattfindet, kann es sich um eine Nötigung oder Erpressung i.S.v. einer realen Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit handeln.60

Tierangriffe - Juristische Personen

Als erstes kommt das Ausklammern der Tierangriffe in Betracht. Dass das Verhalten von Tieren keine Rechtswidrigkeit darstellt, weil sie keine tauglichen Normadressaten sein können,61 ist evident. Dabei findet das die Notwehr prägende Rechtsbewährungsprinzip gegenüber Tieren keine Anerkennung. Vielmehr trägt dem Bedürfnis an Selbstschutz des § 228 BGB (Defensivnotstand)62 ausreichend Rechnung, wenn man von herrenlosen Tieren gefährdet wird. Dagegen vertritt Spendel 63 eine abweichende Ansicht, die das tierische Verhalten als tauglicher notwehrauslösender Faktor ansieht. Er konstatierte, dass zunächst die Lösung der Anwendung des § 228 BGB auf Tierangriffe unbefriedigend und sinnwidrig erscheine, weil der Angegriffene zur Abwendung des Angriffs ein schwächeres Abwehrrecht als gegenüber Menschen hätte. Dazu hatte er das Beispiel mit dem wertvollen Rennpferd angeführt, um die unzureichenden Ergebnisse des § 228 BGB darzustellen.64

Spendel kommt aber nicht an dem Problem vorbei, dass Tiere, wie schon dargelegt, keine Adressaten von Normen – besser: keine zuständigen Verwalter von Organisationkreisen – sind. Man führe den Ansatz weiter: Wird der Kampf gegen Tiere, vom Löwen bis zum Bazillus, zur Notwehr, besteht dann kein Grund Mikroorganismen anders zu behandeln, Spendel müsste folglich auch umstürzende Bäume oder gefährliche Maschinen als Angreifer interpretieren. Das steht allerdings zum Widerspruch zu seiner Hauptthese, dass es sich bei der Notwehr um den „ Kampf für das Recht und gegen das Unrecht “ handelt. Vielmehr hat dieser das Recht als Ordnung für Zustände statt für Interaktionen missgedeutet.65

Es ist dann als Angriff durch menschliches Verhalten zu beurteilen, wenn ein Mensch ein Tier zu einem Angriff anwendet. Als Beispiel kann angeführt werden: der auf einen anderen hetzenden Hund.66 Vorliegend ist der Hund nur ein lebloses Werkzeug des angreifenden Menschen, und seine zur Verteidigung erforderliche Schädigung bzw. Tötung ist durch Notwehr gerechtfertigt wie die Beeinträchtigung sonstiger Angriffsmittel.

Eine weitere Kategorie, welche die Literatur als Nicht - Angreifer betrachtet, sind die juristischen Personen. Sie sind nicht in der Lage i.S. des Strafrechts zu handeln. Aus generalpräventiver rechtsbewährender Sicht, sind sie unerreichbar.67 Man kann also nicht gegen einen Verein, eine AG oder den Staat Notwehr ausüben. Dagegen hat jedermann gegenüber den menschlichen Organen der juristischen Person die Eingriffsbefugnis des Notwehrrechts, wenn sie ihrerseits rechtswidrig vorgehen. „ Daher können allenfalls die Organe der juristischen Person angreifen, so dass sich bei der Abwehr gegen dieses Verhalten das Problem ergibt, ob in Rechtsgüter der Organe oder auch in solche der juristischen Person eingegriffen werden darf.68

Im folgenden Abschnitt wird aufgezeigt, wie die sich auf Fahrlässigkeit beruhende Handlung als Angriff zu qualifizieren ist.

Notwehr gegen fahrlässigen Angriff

Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass Notwehr und Nothilfe auch gegenüber verkehrsrichtigem bzw. sorgfaltsmäßigem, aber gefahrdrohendem Verkehrsverhalten zulässig sein soll.69 Früher konnte allein die Erfüllung des Erfolgsunwerts die Anwendung des Notwehrrechts rechtfertigen. Diese Auffassung stützte sich auf dem Gedanken, dass der den Erfolgsunwert verursachende Angreifer die Grenze überschreitet, „ bis zu der jeder Einzelne, um der notwendigen Einfügung in das gesellschaftliche Leben willen, verpflichtet ist, Beeinträchtigungen seiner Interessen durch andere hinzunehmen “.70 Nach einer anderen Meinung soll man bei der Handlung des Angreifers auf die Verwirklichung des Handlungsunrechts abstellen.71 Die Antwort befindet sich daher im Bereich der Rechtswidrigkeit des Angriffs. Manchmal ist das Begriffspaar „ rechtswidriger Angriff “ auf den „ Angriff “ bezogen. Manchmal ist ein „ rechtswidriger Angriff “ als einheitliches Element der Notwehrlage zu bestimmen,72 weil die begriffliche Trennung der jeweiligen Merkmale zu unüberwindlichen Auslegungsschwierigkeiten führt.

Durch Notwehr ist gerechtfertigt, wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff erwehrt. Dabei beruht das Notwehrrecht auf zwei Prinzipien: dem Individualschutz und dem Rechtsbewährungsprinzip. Diese beiden Prinzipien sind bereits eingehend dargestellt und erklärt worden. Es lässt sich also festhalten, dass eine voneinander abhängige Gesamtbetrachtung beider Prinzipien vorzugswürdig erscheint. Jeder auf ein Individualrechtsgut gerichtete Angriff, stört nicht nur die Freiheit des Einzelnen, sondern belästigt auch die gesamte Rechtsordnung. Die erforderliche Verteidigung gegen dieses störende Verhalten stellt die Antwort des Rechtsstaats an dem von Normalverhalten abweichenden Verhalten des Täters dar. Damit ist eine Stabilisierung der Rechtsordnung durch die Bestätigung des Vertrauens der Bürger an den Normen geschaffen.73 Deshalb sind als Kernpunkt der Notwehrbetrachtung immer Verhaltensweisen anzusehen, die diesen beiden Prinzipien entsprechen, weil sie offenbar Individualrechtsgüter und die Rechtsordnung als überweltliche Macht gefährden. Es gibt Fälle bei denen, obwohl zwar der Täter sich in einem rechtsmäßigen Spielraum d.h. innerhalb objektiver Sorgfaltsmaßstäbe befindet, aber sein Verhalten dem rechtswidrigen Verhalten zugeordnet wird.74

Die Verhaltensqualität des Angriffs

Ist das Notwehrrecht als Werkzeug des Rechtsfriedens durch den Ausgleich eines vom Angreifer geschaffenen Unrechtszustandes,75 so ist jenes „ Infragestellen “ der Rechtsordnung als individuelles und gesellschaftliches Problem ihm nur dann zurechenbar, wenn es zugleich einer Persönlichkeitsaüßerung entspricht.76 Ein „ schneidiges “ Recht wie das Notwehrrecht, das zur Abwehr eines Verhaltens dient, ist nur dann gestattet, wenn der den Frieden Störende sein Verhalten als sozialschädlich erkennen und entsprechend anders handeln konnte.77 Deutlich ist also die enge Verbindung des Angriffs mit der Handlungsqualität. Da jedes straftatbestandsmäßige Verhalten Handlungsqualität besitzen muss, kann es auch gleichzeitig ein Angriff sein. Dieser Zusammenhang zeigt weiter, dass der Angriff auf jeden Fall, so wie der Tatbestand, auf das Unrecht hinweisen muss, zumindest eine Handlungsqualität innehaben sollte. Angriff und tatbestandsmäßiges Verhalten schließen sich dann in einem Handlungsbegriff zusammen, der der Grundpfeiler des gesamten Strafrechtssystems ist: Die Handlung als Äußerung der Nichtbeachtung des Geltungsanspruchs eines rechtlich geschützten Werts.78

Immerhin ist die Handlungsqualität auch bei nicht straftatbestandsmäßigem Verhalten zweifellos.79 Dass ein Angriff Handlungsqualität aufweist, ohne dass dieser zugleich strafrechtlich relevant sein muss, ist weitgehend anerkannt. Aus dem Rechtsbewährungsprinzip leitet sich der Bezug des Angriffs zur Handlung ab. Der § 32 StGB enthält keine strafrechtliche Verhaltensbeschreibung, sondern hinter dem § 32 StGB steht der Grundsatz: „ Vermeide rechtswidrige Angriffe “.80 Darüber hinaus ist die Notwehrbetrachtung nur auf der Seite des Angegriffenen grundlos, weil ohne den Angreifer, der als einziger Verursacher der Notwehrlage betrachtet wird, die Notwehrregelung undenkbar ist. Würden alle rechtswidrigen Angriffe unterlassen werden, wäre auch das Notwehrrecht sinnlos. „ Die bloße Verursachung eines Erfolges in der Außenwelt stellt die Rechtsordnung ebenso wenig in Frage wie außermenschliche Gefahren oder Naturereignisse.81 Ferner ist es passend ein Beispiel von Sinn 82 zu übertragen: Ein Kraftfahrer ist trotz der Beachtung aller Sorgfaltsmaßstäbe nicht in der Lage, sein Auto wegen vereister Fahrbahn zu beherrschen oder fehlt ihm das Beherrschungsvermögen wie bei einem Krampfanfall, so sind diese Beispiele absoluter vergleichbarer Nicht - Handlungen.83 Was dann von einem solchen Verhalten ausgeht, ist eine Gefahr, die im Rahmen des § 34 StGB abgewendet werden kann.

Obwohl einer finalen Betrachtungsweise weder der Gesetzeswortlaut entgegensteht noch dies der Rechtsbewährung zu widersprechen scheint,84 erweist sich die Begrenzung des Angriffsmerkmals auf finale Angriffshandlung dogmatisch wenig überzeugend. Vielmehr wäre eine solche Annahme mit der Strafrechtsdogmatik unvereinbar, weil auch die Fahrlässigkeitsdelikte unter Bestrafung stehen. Das Rechtsbewährungsprinzip taucht in den Tatbeständen auf, soweit für ein beschriebenes tatbestandsmäßiges Verhalten die Rechtsfolge der Strafe angedroht wird.85 Sinn hat in seiner Abhandlung mit ausgezeichneter Genauigkeit betont, dass das heutige Strafrechtssystem die Rechtsbewährung durch Strafe auch bei fahrlässigen Verhalten vorsehe und es sei dadurch gezeigt, dass das staatliche Gewaltmonopol im Interesse des gesellschaftlichen Miteinanders auch bei solchen Rechtsverletzungen nachvollzogen werden solle. Das „ Infragestellen “ der Rechtsordnung bedürfe nicht nur der vom Staat verhängten Sanktion, sondern bei einem Angriff auf Individualrechtsgüter auch der Gelegenheit der Eingriffsbefugnis bzw. der Verteidigungshandlung durch den Einzelnen.86

Einschränkung des Angriffs auf mindestens bewusst fahrlässiges Verhalten

Obwohl die fahrlässigen Delikte der Strafe bedürfen, ist die grenzenlose Bejahung eines Notwehrrechts bei unbewusster Fahrlässigkeit zu verneinen. Aufgrund des verminderten fahrlässigen Handlungsunwertes,87 ist die Rechtsordnung in einem solchen Ausmaß nicht schutzbedürftig.88

Tatsache ist, dass der Angreifer bis zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung in der Lage war, die durch die Verteidigung eintretende Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter selbst abzuwenden, indem er, wozu er sowieso verpflichtet ist, die Fortsetzung seines Angriffs unterlässt. „ Der Angreifer befindet sich also zu dem Zeitpunkt, in dem der Angegriffene nach dem allgemeinen Defensivnotstandsrecht durch den Verzicht auf die unproportionale Verteidigung Solidarität üben müsste, in Bezug auf seine durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgüter nicht in einer schuldhaft herbeigeführten, sondern in gar keiner Notlage.89 Hätte der Angreifer bewusst auf seinen Angriff verzichtet bzw. das Risiko einer Verteidigungshandlung durch rechtsmäßiges Verhalten ausgeschlossen, wäre auch die zwischenmenschliche Solidaritätspflicht, die sogar zu einer proportionalen Abwehr führt, nicht entfallen.90 Wenn der Angreifer bewusst darauf verzichtet, dann hat er auch von der Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen abgesehen. Dies setzt Vorsatz bzw. bewusste Fahrlässigkeit bezüglich der Verletzung fremder Rechtsgüter voraus.91

Die Fahrlässigkeitsdelikte sind deshalb wegen deren herabgesetzten Handlungsunwerts selbst das Fazit einer Abwägung unterschiedlicher Unrechtsintensität.92 Somit bedarf das fahrlässige Verhalten weniger Generalprävention, weil es einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist, das auch durch ein niedriges Strafmaß angedroht wird. Wenn also den generalpräventiven Erfordernissen bei den Fahrlässigkeitsdelikten nachgegeben werden können, hat es auch bei dem Notwehrrecht die Folge, dass das Rechtsbewährungsinteresse auf ein bestimmtes Maß absinkt, „ das durch die Anforderungen eines an soziale Rücksichtnahme gebundenen Schutzprinzips bestimmt wird “.93 Aus dem unterschiedlichen Verhältnis mit dem Rechtsbewährungsprinzip und dem individuellen Bezug auf die Normverletzung leitet sich die Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit ab. Der unbewusst fahrlässige Angreifer nimmt die drohende Rechtsgutsverletzung anderer nicht wahr und will das Recht nicht verletzen.94 Dagegen ruft der bewusst fahrlässige Angreifer den Erfolg eines fahrlässigen Erfolgsdeliktes hervor, weil er leichtsinnigerweise trotz der Erkenntnis, dass der Erfolg mögliche Folge seines Verhaltens sein könnte, darauf vertraut, dass es nicht zu diesem Erfolg kommen werde.95 Dem letzten wird vielmehr vorgeworfen, dass er zu wenig Aufmerksamkeit für die Rechtsgüter anderer gezeigt hat. Mithin wird ein solches Verhalten als mangelnde Rücksichtnahme angesehen und begründet einen Verstoß gegen das allgemeine Gebot sozialer Verantwortung.96 Der generalpräventive Charakter der Rechtsbewährung kommt weniger in Betracht bei dieser Form von Fahrlässigkeit als bei bewusster Fahrlässigkeit oder bei den Vorsatzdelikten. Der fahrlässig Handelnde wird von dem Recht als „ gefahrbegründenden Faktor “,97 aber nicht als Angreifer angesehen. Der von dieser Gefahr Bedrohte bleibt indessen nicht schutzlos, weil die Vorschrift des Defensivnotstands Anwendung findet, in der auch Eingriffsbefugnisse zu den Bedrohten verliehen werden können.98

Zusammenfassend kann man den bisherigen Überlegungen entnehmen, dass das sorgfaltsgerechte und unbewusst fahrlässige Verhalten als rechtwidriger Angriff nicht qualifiziert werden kann. Es geht also darum, wie rechtsgutsbedrohendes Verhalten interpretiert wird: als rechtswidriger Angriff oder als Gefahr. Da der § 32 StGB dem Abwehrenden zugunsten seiner Freiheit eingehenden Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Angreifer gewährleistet, wird stets bei einer solchen „ schneidigen “ Reaktion eine ausreichende Begründung gefordert. Diese Begründung befindet sich sowohl in den beiden Prinzipien der Notwehrregelung, als auch in den Merkmalen „ Angriff “ und „ Rechtswidrig “.99Der Angreifer muss der Reaktion bedürfen (Rechtsbewährungsprinzip), und die Rechtsgüter des Angegriffenen müssen eine weitgehend einschränkungslose Abwehr erfordern (Individualschutzprinzip).100 Damit ist gemeint, dass das nicht sorgfaltswidrige Verhalten nur nach den Grundsätzen des Notstands abgewendet werden kann, ansonsten würde der Angreifer als bloßer Kausalfaktor erachtet und unzulässigerweise zu einem schutzlosen Opfer des Notwehrrechts uminterpretiert werden.

[...]


1 Kühl, AT, § 7 Rn. 3.

2 Kühl, AT § 7 Rn. 1; LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 15 (Fn. 35); Krey/Esser, AT, § 14 Rn. 470; LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 62; Stemler, ZJS 2010, 347.

3 Vgl. zur Bedeutung dieser Voraussetzungen Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 34 ff. m.w.N.

4 Frister, GA 1988, 291.

5 Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 1a; Marxen, Die „sozialethischen“ Grenzen, S. 35; Kühl, JuS 1993, 179; SK- Günther, § 32 Rn. 8.

6 Roxin, ZStW 93 (1981), 70 f.; ders., AT, § 15 Rn. 2.

7 Hegel, Grundlinien der Philosophie, § 258, S. 403: Der Staat sei „ das an und für sich Vernünftige […], absoluter unbewegter Selbstzweck in welchem die Freiheit zu ihrem höchsten Recht kommt sowie dieser Endzweck das höchste Recht gegen die Einzelnen hat, deren höchste Pflicht es ist, Mitglieder des Staates zu sein “ (Zusatz).

8 Frister, GA 1988, 295.

9 Roxin, AT, § 15 Rn. 2; Haas, Notwehr und Nothilfe, S. 153.

10 Roxin, ZStW 93 (1981), 73 f.

11 Vgl. statt vieler: BGHSt 24, 356 (359) mit Anm. Lenckner, JZ 1973, 254.

12 Bitzilekis, Die neue Tendenz zur Einschränkung, S. 47 ff.; Wagner, Individualistische oder überindividualistische, S. 9 ff.

13 Felber, Die Rechtswidrigkeit des Angriffs, S. 106.

14 Bitzilekis, Die neue Tendenz zur Einschränkung, S. 50, 60 f., 123.

15 Jescheck/Weigend, AT, § 32 I 2; Fuchs, Grundfragen der Notwehr, S. 51 f.

16 Jescheck/Weigend, AT, § 32 I 2; zust. Kühl, JuS 1993, 180; Roxin, ZStW 93 (1981), 76.

17 Kühl, JuS 1993, 180 f.; vgl. Roxin, ZStW 93 (1981), 76.

18 Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 1a; vgl. aber auch Lenckner, Der rechtfertigende Notstand, S. 24: die Bewährung der Rechtsordnung sei der primäre Gedanke.

19 Felber, Die Rechtswidrigkeit des Angriffs, S. 133.

20 Renzikowski, Notstand und Nothilfe, S. 94 f.

21 Renzikowski, Notstand und Nothilfe, S. 97 f.

22 Schmidhäuser, GA 1991, 124.

23 Schmidhäuser, GA 1991, 125.

24 Kühl, JuS 1993, 181; Roxin, ZStW 93 (1981), 71.

25 Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 1a.

26 Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 1; Mitsch, Rechtfertigung und Opferverhalten, § 7, S. 115 ff., § 21 I, S. 309 ff.

27 Frister, GA 1988, 302; Kretschmer, Jura 2002, 117; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 1.

28 Kühl, JuS 1993, 179; ders., AT, § 7 Rn. 8.

29 Jescheck/Weigend, AT, § 32 I 1.

30 Roxin, ZStW 75 (1963), 567: „ Du brauchst Dich nicht verletzen zu lassen “; vgl. Geilen, Jura 1981, 200: „ Selbstbehauptung gegenüber dem Angreifer “.

31 Jakobs, AT, § 11 Rn. 3: Dieses Verantwortungsprinzip ist ein allgemeines Prinzip, das mehreren Rechtfertigungsgründen und nicht nur der Notwehr zugrundeliegt.

32 Mitsch, Rechtfertigung und Opferverhalten, § 7 I, S. 116.

33 Geilen, Jura 1981, 200.

34 Roxin, ZStW 93 (1981), 76.

35 Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 1; SK- Günther, § 32 Rn. 5; Fischer, § 32 Rn. 2; Fuchs, Grundfragen der Notwehr, S. 38; Bockelmann, FS-Dreher, S. 243; Ludwig, Gegenwärtiger Angriff, S. 48 ff.; Jescheck/Weigend, AT, § 32 I 1.

36 Haas, Notwehr und Nothilfe, S. 144.

37 Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 1.

38 Krey/Esser, AT, § 14 Rn. 470; Erb, NStZ 2005, 593; Mylonopoulos, Strafrecht AT (in Griechisch), S. 427.

39 Kühl, AT, § 7 Rn. 23.

40 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 8 Rn. 325; Roxin, AT, § 15 Rn. 6; Kühl, AT, § 7 Rn. 23; Stemler, ZJS 2010, 347; LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 77; Rengier, AT, § 18 Rn. 6; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 4; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 341.

41 Geilen, Jura 1981, 201.

42 MüKoStGB/ Erb, § 32 Rn. 61.

43 Kühl, AT, § 7 Rn. 28; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 5; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 8 Rn. 325, mit dem Beispiel eines vom Dach fallenden Schornsteinfegers; SK- Günther, §32 Rn. 23.

44 LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 100; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 5; MüKoStGB/ Erb, § 32 Rn. 56; Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 3; a.A. LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 27, der paradoxerweise Schlaf- und Reflexbewegungen als Angriffe auffasst.

45 Roxin, ZStW 93 (1981), 82; Sinn, GA 2003, 100.

46 Krey/Esser, AT, § 14 Rn. 476; Kühl, AT, § 7 Rn. 28; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 342.

47 Schaffstein, MDR 1952, 136.

48 Geilen, Jura 1981, 202; Kühl, AT, § 7 Rn. 28.

49 Geilen, Jura 1981, 202.

50 Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 5.

51 Koriath, JA 1998, 254; Renzikowski, Notstand und Notwehr, S. 282 f.; Jakobs, AT, § 12 Rn. 16, 18 f.; Otto, Grundkurs, § 8 Rn. 19 f., der den Angriff als die bewusste Rechtsgutsbedrohung durch einen schuldfähigen Angreifer auffasst.

52 Roxin, AT, § 8 Rn. 44 ff., 65 f.; Krey/Esser, AT, § 14 Rn. 476; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 5; Kühl, AT, § 7 Rn. 28; a.A. LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 27.

53 Roxin, AT, § 15 Rn. 8.

54 Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 7.

55 Kühl, AT, § 7 Rn. 25; Jescheck/Weigend, AT, § 32 II 1.

56 Mürbe, JuS 1992, 854 f.

57 Jakobs, AT, § 12 Rn. 14; Schaffstein, MDR 1952, 132 ff., 136; Maurach/Zipf, AT, § 26 Rn. 16.

58 Schönke/Schröder/ Perron, § 32 Rn. 12; SK- Günther, § 32 Rn. 22; Roxin, AT, § 15 Rn. 9; Graul, JuS 1995, 1052 (Fn. 36); MüKoStGB/ Erb, § 32 Rn. 64; LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 95.

59 vgl. BGH NJW 1989, 2479.

60 Roxin, AT, § 15 Rn. 9.

61 Kühl, AT, § 7 Rn. 26; Roxin, AT, § 15 Rn. 6.

62 Jakobs, AT, § 12 Rn. 14.

63 LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 23, 38 ff., 44.

64 LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 40.

65 Jakobs, AT, § 12 Rn. 14 Fn. 20a.

66 Roxin, AT, § 15 Rn. 6; Kühl, AT, § 7 Rn. 27; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 4; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 484.

67 Roxin, AT, § 15 Rn. 7; LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 99.

68 LK- Rönnau/Hohn, § 32 Rn. 99.

69 Vgl. LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 62; Jescheck/Weigend, AT, § 32 II 1 c.

70 Bockelmann/Volk, AT, § 15 B I 1 d.

71 Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 17 Rn. 17.

72 MüKoStGB/ Erb, § 32 Rn. 35.

73 Sinn, GA 2003, 97.

74 Bockelmann/Volk, AT, § 15 B I 1 d.

75 Graul, JuS 1995, 1051; Schönke/Schröder/ Lenckner/Sternberg-Lieben, vor § 32 Rn. 10.

76 Roxin, AT, § 8 Rn. 44 ff.

77 Sinn, GA 2003, 98.

78 Gropp, AT, § 2 Rn. 138.

79 Sinn, GA 2003, 99.

80 Roxin, AT, § 8 Rn. 44 ff.

81 Roxin, AT, § 15 Rn. 7.

82 Sinn, GA 2003, 99.

83 Roxin, FS-Jescheck, S. 469.

84 Geilen, Jura 1981, 202; Sinn, GA 2003, 100; Roxin, ZStW 93 (1981), 82.

85 Sinn, GA 2003, 100.

86 Sinn, GA 2003, 99.

87 Schönke/Schröder/ Eisele, vor § 13 Rn. 54 f.; Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schuster, § 15 Rn. 121.

88 Einschränkend bzgl. der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit auch Frister, GA 1988, 305.

89 Frister, GA 1988, 302.

90 Frister, GA 1988, 305.

91 Frister, GA 1988, 305.

92 Sinn, GA 2003, 101.

93 Roxin, ZStW 93 (1981), 81.

94 Sinn, GA 2003, 102.

95 Kühl, § 17 Rn. 4; Roxin, AT, § 24 Rn. 66 ff.; Rengier, AT, § 52 Rn. 7; Krey/Esser, AT, Rn. 386; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, § 15 Rn. 661; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 1002.

96 Kratzsch, Grenzen der Strafbarkeit im Notwehrrecht, S. 193.

97 Sinn, GA 2003, 102.

98 Anders LK- Spendel, 11. Aufl., § 32 Rn. 63.

99 Vgl. Jakobs, AT, § 12 Rn. 16.

100 Sinn, GA 2003, 108.

Excerpt out of 69 pages

Details

Title
Grundprinzipien und Voraussetzungen des Notwehrrechts, § 32 StGB
College
Humboldt-University of Berlin  (Juristische Fakultät)
Course
Deutsches Recht LL.M.
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
69
Catalog Number
V504616
ISBN (eBook)
9783346052780
ISBN (Book)
9783346052797
Language
German
Keywords
Notwehr, Strafrecht, Notwehrrecht, Notwehrlage, Rechtfertigungsgründe, Angriff
Quote paper
Georgios Michail Tzagkournis (Author), 2015, Grundprinzipien und Voraussetzungen des Notwehrrechts, § 32 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/504616

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