Insolvenzrecht in Deutschland. Grundlagen und betriebswirtschaftliche Beurteilung


Seminar Paper, 2017

22 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Aufbau der Arbeit

2. Die Insolvenzordnung und ihre Verfahrensziele

3. Ablauf des (Regel-) Insolvenzverfahrens
3.1 Das Eröffnungsverfahren
3.1.1 Voraussetzungen für die Eröffnung
3.1.2 Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen
3.1.3 Entscheidung über den Antrag
3.2 Das eröffnete Verfahren
3.2.1 Wirkungen der Eröffnung
3.2.2 Befriedigung der Gläubiger
3.3 Beendigung des Verfahrens

4. Besondere Verfahrensarten nach der Insolvenzordnung
4.1 Das Insolvenzplanverfahren
4.2 Die Eigenverwaltung
4.3 Kritische Würdigung

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Einführung in die Thematik

Es ist die Angst, die viele Unternehmer betrifft. Zu realisieren, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen und das Vermögen nicht mehr dazu ausreicht, um die Rechnungen der Gläubiger zu begleichen. Viele Unternehmer scheuen davor zurück, ihr Unternehmen insolvent zu melden, denn sobald in Deutschland das Wort „Insolvenz“ fällt, wird dies noch immer überwiegend mit dem endgültigen Ende des Unternehmens gleichgesetzt.1 Dies ist vor allem auf die Geschichte des Insolvenzrechts zurückzuführen. Vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 wurden die Unternehmen hauptsächlich liquidiert und ihre Vermögensgegenstände an die Gläubiger des insolventen Schuldners verteilt.

Heute wird dem Insolvenzrecht eine immer bedeutendere Rolle zugeschrieben. Seitdem die Sanierung des Unternehmens neben der Liquidation als gleichwertiges Ziel in die Insolvenzordnung aufgenommen wurde, wird in Deutschland immer mehr Wert daraufgelegt, Unternehmern soweit es noch möglich ist, die Erhaltung ihres Unternehmens sowie den Arbeitnehmern die Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zu ermöglichen. Es soll also nicht mehr primär der Verkauf oder die Liquidation des Betriebes im Vordergrund stehen. Dadurch kam und kommt es bis heute immer noch zu vielen Gesetzesänderungen im Insolvenzrecht2, was im Wesentlichen darauf zurückführen ist, dass der Gesetzgeber den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken möchte.3 Ein besonderes Beispiel dafür, welche bedeutende Rolle dabei im Hinblick auf die spätere Fortführung des Betriebes, der Zeitpunkt der Antragstellung und somit die Eröffnungsgründe

- Überschuldung
- Zahlungsunfähigkeit und
- drohende Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht spielen, ist das Unternehmen „Sin-Leffers“.

Weil das Unternehmen bei einer bereits drohenden Zahlungsfähigkeit, und somit freiwillig den Antrag auf das Insolvenzverfahren gestellt hat, konnte es im Jahre 2009 durch das sog. Insolvenzplanverfahren und der besonderen Verfahrensform der Eigenverwaltung gerettet werden. Das Management des Unternehmens reagierte hier rechtzeitig, um die Chancen einer Unternehmensfortführung zu erhöhen.4

1.2 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Insolvenzrecht in Deutschland. Neben den Grundzügen des Insolvenzrechts soll im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beurteilung die Arbeit abgerundet werden. Der Schwerpunkt der betriebswirtschaftlichen Beurteilung liegt in dieser Arbeit dabei hauptsächlich auf den Eröffnungsgründen des Insolvenzverfahrens. Im Kapitel 2 wird zunächst auf die Geschichte des Insolvenzrechts eingegangen, sowie die Verfahrensziele des Insolvenzverfahrens genauer erläutert. In Kapitel 3 soll dann der typische Ablauf eines (Regel-) Insolvenzverfahrens dargestellt werden, wobei hier zwischen dem Eröffnungsverfahren, dem eröffneten Verfahren sowie der Beendigung des Verfahrens unterschieden wird. Im vorletzten Kapitel sollen als besondere Verfahren im Insolvenzrecht das Insolvenzplanverfahren sowie die Eigenverwaltung genauer betrachtet und kritisch beurteilt werden. Zum Schluss erfolgt eine Schlussbetrachtung. Durch die vorliegende Arbeit soll vor allem auch deutlich gemacht werden, dass eine Insolvenz nicht immer gleich die Liquidation, sondern auch immer einen Neuanfang für das Unternehmen bedeuten kann. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Restschuldbefreiung sind nicht Bestandteil dieser Arbeit.

2. Die Insolvenzordnung und ihre Verfahrensziele

Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung, welche am 1.1.1999 in Kraft getreten ist, geregelt. Abgelöst wurden dadurch die Konkursordnung, die Vergleichsordnung sowie die für die damaligen neuen Bundesländer geltende Gesamtvollstreckungsordnung mit dem Zweck, die im folgenden Text genannten Kritikpunkte zu beseitigen.

Ausschlaggebend für die Schaffung einer neuen rechtlichen Lage zu Zeiten der Konkursordnung war hauptsächlich die Ölkrise im Jahr 1973 und die somit angestiegene Zahl der Insolvenzen in Deutschland. Über 70 % der Verfahren wurden mangels Masse des Schuldners5, welches die Kosten für das Insolvenzverfahren darstellt6, abgelehnt und weitere 10 % mussten frühzeitig wieder eingestellt werden. Die Konkursquote der zu Ende gebrachten Verfahren betrug somit nur 3-5 %. Zudem wurde festgestellt, dass durch die Konkursordnung hauptsächlich das Ziel verfolgt wird, die insolventen Unternehmen zu liquidieren. 1978 sollten deshalb Vorschläge für eine Reform des Insolvenzrechts erarbeitet werden. Durch die Einführung der Vergleichsordnung wurde zwar erstmalig die Sanierung eines insolventen Betriebes ermöglicht, jedoch fand diese in der Praxis so gut wie keine Anwendung.

Wesentlicher Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform war daher zum einen geeignete Maßnahmen gegen die Massearmut zu entwickeln um damit möglichst viele Verfahren öffnen zu können und zum anderen die Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern. Zudem wurde durch Abschaffung von Konkurs und Vergleichsordnung ein einheitliches Insolvenzrecht für gültig erklärt. Darüber hinaus sollte die Stärkung des einzelnen Gläubigers im Insolvenzverfahren erreicht werden. Dabei ging es hauptsächlich darum, durch eine Neuentwicklung der Gläubigergruppen eine gerechtere Verteilung der Insolvenzmasse7 zu erreichen. Bedeutend neu in der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Restschuldbefreiung.8 Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, welches gemäß § 304 Abs.1 S.1 InsO für alle natürlichen Personen, welche keiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind gilt, wollte der Gesetzgeber insolventen Verbrauchern durch ein für sie individuell geregeltes Insolvenzverfahren einen Neuanfang ermöglichen.9

Bezüglich der Verfahrensziele dient das Insolvenzrecht vorrangig dazu, „...die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird(...)“.10 Es handelt sich beim Insolvenzverfahren also um eine Gesamtvollstreckung. In anderen Worten: Die gemeinschaftliche Befriedigung beim Insolvenzverfahren zielt darauf ab, dass nicht ein Gläubiger voll und ein anderer leer ausgeht.

Für die Gläubigerbefriedigung stehen dem Schuldner heute nach der InsO drei grundlegende Abwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung:

- Liquidation des Vermögens
- Sanierung des Unternehmens mit dem Zweck, Gewinne zu erwirtschaften, durch die der Gläubiger besser befriedigt werden kann, als mit der Liquidation
- Übertragende Sanierung, bei der das Unternehmen auf einen Dritten übertragen wird, um den damit erwirtschafteten Erlös an die Anspruchsberechtigten zu verteilen.11

Hier ist zu betonen, dass diese drei Wege nach der InsO zwar eine gleichrangige Bedeutung haben, jedoch muss aus wirtschaftlicher Sicht in jedem einzelnen Fall so entschieden werden, dass der Gläubiger bestmöglich befriedigt werden kann.12 Darüber hinaus gibt es im Insolvenzrecht die Möglichkeit der so genannten Eigenverwaltung, bei der der Schuldner im Gegensatz zu den oben genannten Wegen nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert.13 Die Sanierungsmöglichkeiten bzw. die Eigenverwaltung werden in Kapitel vier genauer behandelt.

3. Ablauf des (Regel-) Insolvenzverfahrens

3.1 Das Eröffnungsverfahren

3.1.1 Voraussetzungen für die Eröffnung

Bevor das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen zunächst in einem vorläufigen Insolvenzverfahren die im folgenden Text genannten Voraussetzungen geprüft werden.14 Sachlich zuständig hierfür ist als Insolvenzgericht „...das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat...“.15 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich danach, in welchem Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei Unternehmen ist hier an erster Stelle der Ort ihrer Hauptniederlassung entscheidend.16 Die funktionelle Zuständigkeit liegt gemäß §§ 3 Nr. 2e i. V. m 18 Abs. 1 RPflG neben dem Richter insbesondere beim Rechtspfleger.17

Voraussetzung für die Eröffnung eines jeden Insolvenzverfahrens ist gemäß § 13 Abs. 1 InsO in erster Linie der Insolvenzantrag, welcher grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden muss. Dieser muss dann zunächst auf Zulässigkeit geprüft werden. Mitunter zählt hierzu die Antragsberechtigung.18 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass ein Insolvenzverfahren im Auftrag bzw. kraft eines Amtes nicht möglich ist. Antragsberechtigt sind neben dem Schuldner unter bestimmen Voraussetzungen auch dessen Gläubiger. Man unterscheidet hier zwischen dem Eigen- und dem Fremdantrag. Im Falle des Eigenantrages ist noch zwischen der Antragsberechtigung sowie der Antragspflicht zu differenzieren. Prinzipiell ist der Antrag des Schuldners selbst immer zulässig. Jedoch muss dieser den Grund der Eröffnung auf einer belegenden sowie nachvollziehbaren Weise darlegen. Bei juristischen Personen (AG, GmbH) sowie bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B OHG, KG) ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans dazu befugt, den Antrag zu stellen. Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Antragstellung eines Einzelnen und nicht allen organschaftlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern eine Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes zwingend notwendig ist. Verpflichtet zur Antragstellung ist der Schuldner dann, wenn die Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Der Antrag muss dann von den Vertretern der juristischen Person zügig, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt des jeweiligen Eröffnungsgrundes eingereicht werden. Bei einem Verstoß, wie beispielsweise der nicht fristgerechten Einhaltung der Antragstellung oder Verheimlichung, können sich der Schuldner sowie weitere Beteiligte strafbar machen, worauf jedoch im Rahmen dieser Arbeit aus Platzgründen nicht weiter eingegangen wird. Im Falle der Antragstellung eines Gläubigers müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In erster Linie ist der Antrag eines Gläubigers nur dann zulässig, wenn dieser19 „...ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens...“20 aufweisen kann. Dies stellt im Normalfall sein Interesse an der Forderung gegenüber dem Schuldner dar. Eine Glaubhaftmachung seiner Forderung sowie des Insolvenzgrundes des Schuldners sind unumgänglich.21

Weiterhin muss die Insolvenz- sowie die Partei-und Prozessfähigkeit des Schuldners vorliegen. Insolvenzfähig sind laut InsO alle natürlichen sowie juristischen Personen. Der nicht rechtsfähige Verein wird hier einer juristischen Person gleichgeordnet. Ebenfalls kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer jeden Personengesellschaft, sowie rechtlich nicht selbstständiger Personenvereinigungen eröffnet werden.22 Nach Bork23 ergibt sich die Partei- und Insolvenzfähigkeit durch die Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen.

Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Insolvenzantrages muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Je nachdem, ob der Antrag vom Schuldner selbst oder durch einer seiner Gläubiger gestellt wird, hängt es davon ab, welcher Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in Betracht gezogen werden kann. (Vgl. hierzu Tabelle 1). Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO ) sowie eine Überschuldung (§19 InsO) sein.24

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eröffnungsgründe25

Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, welche Eröffnungsgründe im Falle eines Fremd-bzw. Eigenantrages geltend gemacht werden können, differenziert danach, ob es sich bei dem Schuldner um eine natürliche bzw. juristische Person, oder ob es sich um eine Personengesellschaft handelt.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.26 Die Zahlungsunfähigkeit ist von der so genannten „Zahlungsaufstockung“ zu differenzieren. Von einer Zahlungsaufstockung geht man aus, wenn der Schuldner nur vorrübergehend nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Unternehmer soll in diesem Fall die Möglichkeit haben, sich in einem Zeitraum binnen drei Wochen die zur Begleichung seiner fälligen Schulden erforderlichen Mittel aufzubringen. Gelingt ihm dies nicht, wird nicht von einer reinen Zahlungsaufstockung ausgegangen und es sind weitere Kriterien zur Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit zu prüfen. Wenn die Liquiditätslücke innerhalb des oben genannten Zeitraums jedoch weniger als 10 % der zu zahlenden Gesamtverbindlichkeiten entspricht, ist noch nicht von einer regelmäßigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen, außer es ist vorhersehbar, dass diese in Kürze allenfalls mehr als 10 % betragen wird. Im Umkehrschluss dazu, wird im Falle dessen, dass die Liquiditätslücke in nächster Zeit mehr als 10 % betragen wird, davon ausgegangen, dass es sich um eine regelmäßige Zahlungsunfähigkeit handelt, außer es kann in naher Zukunft zu einer hohen Wahrscheinlichkeit mit der vollständigen bzw. fast vollständigen Schließung der Lücke gerechnet werden.27 Des Weiteren kann grundsätzlich die Behauptung aufgestellt werden, dass im Falle einer Zahlungseinstellung des Schuldners ohne weiteres von seiner Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Der Unternehmer kann also in diesem Fall wegen Mangel an Zahlungsmitteln seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Unter anderem zählen hierzu:

- Nichtbegleichung der Sozialversicherungsbeiträge
- Eine dauerhaft schleppende Zahlung von z. B Löhnen und Gehältern
- Vollstreckungs- sowie Pfändungsbeschlüsse
- Kündigungen von Papiergeldern
- Die Nichteinhaltung von Zahlungen (z. B nicht bediente Überweisungsbeschlüsse).28

Das Vorliegen des Eröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit stellt im Insolvenzrecht keine Pflicht zu einer Antragstellung dar. Vielmehr war es Ziel des Gesetzgebers, Unternehmern bei einer bereits drohenden Krise die Möglichkeit zu geben, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Chancen einer Sanierung zu erhöhen. Welche bedeutende Rolle der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf die Sanierungschancen und somit bei der möglichen Erhaltung des Unternehmens spielt, wird in Kapitel 4 genauer behandelt. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt - wie es das Wort schon sagt – vor, wenn dem Unternehmer droht, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen möglicherweise bald nicht mehr nachkommen zu können. Berücksichtigt für die Bewertung werden deshalb neben den fälligen Verbindlichkeiten auch solche, welche noch nicht fällig sind.29 Es kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass ein in naher Zukunft möglicher Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist, als ihre Vermeidung.30 Kritisch zu beurteilen ist die freiwillige Antragstellung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit deshalb, weil mit einer Insolvenzanmeldung auch immer mit der Gefahr gerechneten werden muss, dass das Unternehmen durch öffentliche, negative Schlagzeilen ein schlechtes Image erleiden kann. Somit ist nicht auszuschließen, dass bspw. die Banken ihre Kredite kündigen, wichtige Lieferanten das Unternehmen nicht mehr beliefern wollen und langjährige Kunden ihr Vertrauen gegenüber dem Unternehmen verlieren, oder sogar bereits aufgegebene Bestellungen stornieren.

[...]


1 Vgl. Steinhäuser (URL)

2 Vgl. Frege/ Keller/Riedel (URL); Vgl. auch Bork (2009), S.3

3 Vgl. O. Verf. (URL 1)

4 Vgl. Grund (URL)

5 Vgl. Bork (2009), S.5

6 Vgl. Bork (2009), S.53f.

7 Zu der Insolvenzmasse gehört „...das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“ § 35 InsO, zitiert nach Bork (2009), S. 86

8 Vgl. Bork (2009), S.5-9

9 Vgl. Bork (2009), S.229

10 § 1 Satz 1 InsO

11 Vgl. Fahlbusch (2009), S.1f.

12 Vgl. Bork (2009), S.3

13 Vgl. Bork (2009), S.223

14 Vgl. Fahlbusch (2009), S.3

15 § 2 Abs. 1 InsO

16 Vgl. Fahlbusch (2009), S.4; Vgl. auch § 3 Abs. 1 S.1 InsO

17 Vgl. Zimmermann (2001), S.3

18 Vgl. Fahlbusch (2009), S.3f.

19 Vgl. Krüger (2009), S.9-15; Vgl. auch Zimmermann (2001), S.5f.

20 §14 Abs. 1 InsO i. V. m §294 ZPO

21 Vgl. Krüger (2009), S.15f.

22 Vgl. §11 Abs. 1 u. 2 InsO; Vgl. auch Krüger (2009), S.10f.

23 Vgl. Bork (2009), S. 14; Vgl. auch §50 Abs. 1 ZPO

24 Vgl. Fahlbusch (2009), S.5

25 Eigene Darstellung, in Anlehnung an Zimmermann (2001), S.10

26 Vgl. §17 Abs. 2 S.1 InsO

27 Vgl. Fahlbusch (2009), S.5f.

28 Vgl. Krüger (2009), S.22f.

29 Vgl. Fahlbusch (2009), S.6

30 Vgl. Krüger (2009), S.23f.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Insolvenzrecht in Deutschland. Grundlagen und betriebswirtschaftliche Beurteilung
College
Pforzheim University
Grade
2,0
Author
Year
2017
Pages
22
Catalog Number
V505049
ISBN (eBook)
9783346058478
ISBN (Book)
9783346058485
Language
German
Keywords
insolvenzrecht, deutschland, grundlagen, beurteilung
Quote paper
Tugce Aslan (Author), 2017, Insolvenzrecht in Deutschland. Grundlagen und betriebswirtschaftliche Beurteilung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505049

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