Die E-Bilanz. Gesetzliche Grundlagen und praktische Herausforderungen


Seminararbeit, 2016

17 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einführung

Ziele und gesetzliche Grundlagen
Ziele
Rechtsentwicklung des § 5b
Anwendungsbereich des § 5b

Steuer-Taxonomie

Die Umsetzung im Unternehmen

Fachliche Diskussion
Kritische Würdigung
Ausblick

Verzeichnis der Gesetze

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

Seit dem Jahr 2000 ist das E-Government ein zentrales Regierungsprojekt der Bundesrepublik Deutschland und wird vom Bundesministerium des Inneren geleitet. Bodycams für Polizisten, Digitalisierungsprogramme und barrierefreie IT für z. B. blinde Benutzer sind Themengebiete des E-Governments.1 Das Projekt E-Government soll primär den Abbau von Bürokratie vorantreiben und die Verwaltung modernisieren, um einen stets attraktiven Wirtschaftsstandort Deutschland zu gewährleisten.2 Als zentrales Steuerungsgremium wurde der IT-Planungsrat durch den „IT-Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats“ gegründet. Dieser Staatsvertrag entstand durch die Umsetzung des Art. 91 c GG, durch den mit Art. 91 d GG die Informationstechnologie in Deutschland als einer der ersten Staaten verfassungsrechtlich verankert wurde.3

Im September 2010 hat der IT-Planungsrat eine Nationale E-Government-Strategie (NEGS) beschlossen, um dem Projekt auch eine konkrete Vision zu geben. Aus dieser lassen sich fünf große Ziele ablesen. Die Angebote des E-Government sollen sich stets am Nutzen der Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung orientieren. Die Angebote müssen effizient, effektiv, schnell und qualitativ hochwertig sein. Auch der Datenschutz und die Datensicherheit ist als ein großes Ziel genannt. Transparenz und Mitwirkungsmöglichkeiten in den Umsetzungsprozessen einzelner Aufgaben sollen den Benutzern zu mehr Vertrauen und Akzeptanz in die Angebote verhelfen. Als letztes Ziel wird der innovative und nachhaltige Anspruch an die IT genannt.4

Im Rahmen des E-Government-Projektes und aufgrund weiterer Faktoren, auf die hier nicht näher eingegangen wird, wurde 2008 das Steuerbürokratieabbaugesetz verabschiedet und mit ihm der neue § 5b EStG, der es bestimmten Unternehmen vorschreibt ihre Bilanz und GuV elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, die sog. E-Bilanz.

Im Rahmen dieser Seminararbeit werden zuerst die Ziele und gesetzlichen Grundlagen der E-Bilanz erläutert, daraufhin die Steuer-Taxonomie dargestellt. Im weiteren Verlauf wird auf die wesentlichen Aspekte der Umsetzung der E-Bilanz in den Unternehmen eingegangen, woraufhin im Anschluss die Arbeit mit einer kritischen Würdigung und einem Ausblick abgeschlossen wird.

Ziele und gesetzliche Grundlagen

Ziele

Die Zielsetzung muss hier differenziert betrachtet werden, einerseits aus der Sicht der Unternehmen und andererseits aus der Sicht der Finanzverwaltung. Zudem beachtet werden sollte, dass die Initiative des Projektes E-Bilanz nicht von den Unternehmen ausging und somit die Zielsetzung primär an denen der Finanzverwaltung orientiert ist.

Durch die elektronische Übermittlung der Bilanz und GuV kann die Finanzverwaltung durch automatisierte Datenanalysen die Richtigkeit der übermittelten Daten auf schnellem Wege feststellen, was zu einer Verfahrenserleichterung und demzufolge zu einem Bürokratieabbau führt, welcher Kostenersparnisse bedeutet und zu einem effizienterem Prozess beiträgt.5 Des Weiteren ergibt sich durch die elektronische Übermittlung der Daten die Möglichkeit zum Aufbau eines elektronischen Risikomanagementsystems. Dieses soll durch umfassende Auswertungen und Analysen der übermittelten Daten der Finanzverwaltung bei der Aufdeckung von steuerlichen Risiken, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Entdeckung von Unregelmäßigkeiten helfen.6 Zu beachten gilt jedoch auch, dass § 5b EStG nur ein Bestandteil einer ausführlichen Umstellung von papierbasierter Kommunikation hin zu einer elektronischen Kommunikation darstellt. Diese Umstellung auf eine elektronische Kommunikation kommt der Entwicklung einer E-Taxation-Wertschöpfungskette nach, nach welcher Deklarations- und Besteuerungsprozesse automatisiert miteinander verknüpft werden sollen, um eine effiziente Finanzverwaltung sicherzustellen.7

Durch ein gutes Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung können Betriebsprüfungen deutlich zeitnäher als bisher durchgeführt werden, was einem von Unternehmen lange geforderten Wunsch entspricht.8 Hierdurch ergibt sich für die Unternehmen eine deutlich schnellere Erlangung von Rechtssicherheit. Durch den Wegfall der Abgabe der Unterlagen in Papierform können die Unternehmen nun medienbruchfrei arbeiten9, was durchaus zu einer Effizienzsteigerung führt. Auch den Unternehmen entfallen Bürokratiekosten durch die Teilautomation des Besteuerungsverfahrens, was zu einer langfristigen Kostensenkung führt.10 Anhand einer Feedback-Funktion ist es Unternehmen möglich Anmerkungen und Kritik zur Steuer-Taxonomie abzugeben und somit aktiv am Fortentwicklungsprozess des Projektes E-Bilanz mitzuwirken.11 Überdies ergeben sich für die Unternehmen weitere Chancen, auf die im Kapitel „Die Umsetzung im Unternehmen“ näher eingegangen wird.

Rechtsentwicklung des § 5b

§ 5b EStG entstand aus dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008, welches für die Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens entwickelt wurde.12 Hierfür sind 27 Bürokratievorschriften in 16 Gesetzen geändert worden.13 Wesentlich zur Entwicklung des § 5b EStG hat das Bund-Länder-Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung für die Steuerverwaltung) beigetragen, in welchem das Projekt E-Bilanz gegründet wurde.14

Anwendungsbereich des § 5b

Der Anwendungsbereich des § 5b EStG wird in den zeitlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gegliedert.

Grundsätzlich gilt für § 5b EStG nach § 52 Abs. 15a EStG die erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2010. Jedoch verordnete das BMF auf Rechtsgrundlage des § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG die Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunktes um ein Jahr, also geltend für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.201115, da die Umsetzungsfrist zu kurz gewählt wurde.16

Für den persönlichen Geltungsbereich gilt nach § 5b EStG eine Pflicht zur Übermittlung der Bilanz und GuV für Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, also gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, die nicht der Buchführungspflicht nach § 140 AO unterliegen, aber bestimmte Größenkriterien des § 141 AO überschreiten, nach § 5 EStG ermitteln, also Gewerbetreibende, die gesetzlich dazu verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und nach § 5a EStG, wenn die Gewinnermittlung nach der sog. Tonnage erfolgt.17 Größe und Rechtsform des Unternehmens spielen somit für die Übermittlungspflicht von bilanzierenden Steuerpflichtigen keine Rolle.18 Zur Vermeidung unbilliger Härte kann auf Antrag nach § 5b Abs. 2 EStG auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden, die einzureichenden Unterlagen werden dann zusammen mit der Steuererklärung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 EStDV in Papierform eingereicht.19 Zur Klärung der Frage, wann unbillige Härte vorliegt, wird auf § 150 Abs. 8 AO verwiesen. Die elektronische Abgabe muss demnach für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, also wenn der finanzielle Aufwand für die Datenfernübertragung zu hoch ist oder die Kenntnisse oder Fähigkeiten hierfür nicht ausreichen.20 Weder eine Frist noch eine Form wird für diesen Antrag nach § 5b Abs. 2 EStG vorgeschrieben.

Nach § 5b Abs. 1 S. 1 EStG erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich, also die zu übermittelnden Unterlagen, auf die handelsrechtliche Bilanz und GuV. Zu beachten gilt jedoch, dass bei Abweichungen von steuerrechtlichen Ansätzen in der Handelsbilanz nach § 5b Abs. 1 S. 2 zusätzlich eine steuerrechtliche Überleitungsrechnung oder nach § 5b Abs. 1 S. 3 eine Steuerbilanz übermittelt werden muss. Falls eine Steuerbilanz übermittelt wird, muss gem. BMF-Schreiben vom 28.09.2011 nach Verwaltungsauffassung keine steuerrechtliche GuV mehr übermittelt werden. Strittig bleibt, ob dann anstatt der steuerrechtlichen GuV trotzdem eine handelsrechtliche GuV übermittelt werden muss.21 Zusätzlich gilt es den besonderen sachlichen Geltungsbereich nach dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 zu beachten. Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten müssen demzufolge eine Bilanz und GuV für das Unternehmen als Ganzes übermitteln. Des Weiteren findet § 5b EStG auf Körperschaften, die persönlich von der KSt befreit sind keine Anwendung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art müssen eine E-Bilanz einreichen, sofern sie eine Bilanz und GuV aufstellen müssen.22 Die zusätzlichen Unterlagen zur Steuererklärung nach § 60 Abs. 3 EStDV können durch Datenfernübertragung übermittelt werden.23

Steuer-Taxonomie

Das Wort Taxonomie lässt sich aus dem Griechischen herleiten. Táxis bedeutet Ordnung und nomos Gesetz.24 Die Taxonomie soll dem Wortursprung her also Ordnung in das Gesetz bringen. Das ist bereits eine sehr gute erste Beschreibung der Taxonomie. Sie dient als Vorlage für die Unternehmen, vergleichbar mit einem Kontorahmen25, die die dort vorgegebenen Felder, die für die Übermittlung der Finanzberichte nötig sind, nur noch ausfüllen sollen und mittels Datenfernübertragung übermitteln sollen.26 Die Steuer-Taxonomie 6.0 vom 01.05.2016, die für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2016 verwendet werden muss, ist die derzeit aktuellste Steuer-Taxonomie.27 Der Mindestumfang der Steuer-Taxonomie wird vom BMF bestimmt, welches dafür durch § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG vom Gesetzgeber ermächtigt wurde.28 Die Daten müssen dann in Form eines XBRL (eXtensible Business Reporting Language)-Datensatzes übermittelt werden, welcher das Regel- und Grundgerüst zur Übermittlung darstellt.29 Diese Sprache ist weit verbreitet, auch im Ausland, und wird in Deutschland unter anderem vom elektronischen Bundesanzeiger, von der Bundesbank und von anderen Banken verwendet.30

Prinzipiell wird die Bilanz und die GuV nach der sog. Kerntaxonomie übermittelt, die rechtsformunabhängig ist und somit für alle gilt.31 Für spezielle Wirtschaftszweige gibt es angepasste, etwas individuellere Taxonomien, die sog. Branchentaxonomien, welche Spezialtaxonomien für z. B. Banken und Versicherungen darstellen oder Ergänzungstaxonomien, die z. B. für Pflegeeinrichtungen oder Verkehrsunternehmen gelten.32

Aufgebaut ist die Steuer-Taxonomie in ein Stammdaten-Modul (GCD-Modul) und ein Jahresabschluss-Modul (GAAP-Modul). Das GCD-Modul enthält allgemeine Unternehmensinformationen, wie z. B. Rechtsform und Organschaftsverhältnisse, aber auch Informationen über den Zeitpunkt der Erstellung des Berichts oder das Format der GuV.33 Das GAAP-Modul beinhaltet die vorgeschriebenen Berichtsbestandteile Bilanz, GuV inklusive Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz. Freiwillig können in diesem Modul auch Anhang oder Lagebericht in zusätzlichen Datenschemata untergebracht werden.34 Die Grundstruktur der Taxonomie ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften für Bilanz und GuV35, jedoch übersteigt die Gliederungstiefe den Umfang der Kontenrahmen der Unternehmen teilweise deutlich, insgesamt ca. 800 Felder enthält die Steuer-Taxonomie z. B. für Einzelunternehmen.36 Die Bilanz i. S. d. § 266 HGB enthält indessen nur 49 Positionen und die GuV i. S. d. § 275 HGB nur 19 – 20 Positionen.37

Die Positionsfelder in der Steuer-Taxonomie lassen sich gem. BMF-Schreiben vom 28.09.2011 unterscheiden und zeigen unter anderem welche Positionen verpflichtend auszufüllen sind, um dem Mindest-Umfang gerecht zu werden. Diese zwingend zu befüllenden Felder nennt man Mussfelder, Mussfelder, Kontennachweis erwünscht (zusätzlich Auszug aus der Summen-/Saldenliste übermitteln) und Summenmussfelder, die die Summe aus den rechnerisch verknüpften Mussfeldern bilden.38 Einen Gefallen erweisen manchen Unternehmen die Auffangpositionen. Kann ein Mussfeld nicht besetzt werden, da die eigene Buchführung den Sachverhalt nicht derart abbilden kann, können die entsprechenden Mussfelder mit einem Leerwert bzw. NIL-Wert besetzt werden und anstelle Auffangpositionen genutzt werden, in denen der Steuerpflichtige die rechnerische Richtigkeit nachweisen kann. Dies führt dazu, dass Unternehmen ihr Buchungsverhalten nicht immer zwingend zusätzlich anpassen müssen.39 Positionen, die nicht verpflichtend zu befüllen sind nennt man Kann-Felder. Quasi-Mussfelder bzw. rechnerisch notwendige Positionen sind verpflichtend zu befüllen, wenn die Summe der Einzelpositionen ohne diese nicht dem Wert der Oberposition entspricht. Ist eine Position nicht rechnerisch mit der Oberposition verknüpft, muss sie nicht zwingend genutzt werden und wird als Davon-Position gekennzeichnet. Auch unzulässige Positionen gibt es, diese sind entweder als „für den handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ oder als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnet und müssen aufgelöst werden bzw. dürfen nicht übermittelt werden.40

Die Umsetzung im Unternehmen

Die Umsetzung im Unternehmen erfordert nicht nur Änderungen in den Abteilungen Steuern und Rechnungswesen, sondern auch in anderen Unternehmensbereichen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass die Umsetzung im Unternehmen insbesondere am Anfang und in der Übergangsphase eine große Herausforderung darstellt.41

An erster Stelle sollen die betroffenen Unternehmensbereiche und ihre jeweiligen Aufgaben bei der Umsetzung betrachtet werden. Vorweg sei angeführt, dass die Bildung eines Teams mit Vertretern der entsprechenden Unternehmensbereiche zur Umsetzung des Projektes E-Bilanz ratsam ist und zur Entwicklung weiterer Potentiale aus der E-Bilanz vorteilhaft ist. Neben der Steuer- und Rechnungswesen-Abteilung müssen sich auch die IT-Abteilung, die Interne Revision, die Controlling-Abteilung und das Management verstärkt mit der E-Bilanz auseinandersetzen, um eine effiziente Umstellung zu garantieren.42 Die Steuer-Abteilung sollte aufgrund der fachlichen und organisatorisch engen Nähe zur E-Bilanz eine führende Rolle in der Umsetzung des Projektes einnehmen. Unterstützend wird die Rechnungswesen-Abteilung hier der Steuer-Abteilung tätig, da die Steuer-Abteilung grundsätzlich auf der handelsrechtlichen Bilanzierung basierend arbeitet und die Rechnungswesen-Abteilung hier somit viel Wissen und praktische Erfahrung einbringen kann. Die Controlling-Abteilung, in erster Linie Mitarbeiter aus dem Bereich Reporting, muss nicht zwingend an dem Projekt mitwirken. Gleichwohl sollte berücksichtigt werden, dass durch eine Mitarbeit eine ökonomisch bessere Nutzung des Projektes E-Bilanz möglich ist, da die verwendeten Daten, die bei der E-Bilanz nötig sind, und die Erkenntnisse auch für die Reporting-Mitarbeiter interessant sind. Die IT spielt natürlich bei der Umstellung zu einer elektronischen Kommunikation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung technisch gesehen eine wichtige Rolle. Der Aufgabenbereich erstreckt sich dabei auf die rein technische Umsetzung, aber auch auf die Beratung in Fragen der Softwareverwendung, z. B. bei dem ERiC (ElStEr Rich Client), das Softwaremodul, das von der Finanzverwaltung gestellt wird, um die Daten des Steuerpflichtigen entgegenzunehmen und auf Gültigkeit zu prüfen.43 Da es sich bei den Daten, die elektronisch übermittelt werden, um teilweise sehr vertrauenswürdige Daten handelt, gilt es den Datenschutz durch Mitarbeiter der Internen Revision sicherzustellen. Ferner entstehen durch die E-Bilanz neue Prozesse in der Steuer- und Rechnungswesen-Abteilung, welche an das interne Kontrollsystem angepasst werden müssen, um Probleme bei der Jahresabschlussprüfung zu vermeiden. Die Organisation im Gesamten sollte vom Management getragen werden.44

[...]


1 Ähnlich Nieberle W. (o. J.).

2 Ähnlich Bundesministerium des Inneren (o. J.).

3 Ähnlich IT-Planungsrat (o. J.).

4 Vgl. IT-Planungsrat (2015), S. 1 – 17.

5 Ähnlich Kowallik, A. (2016), S. 133.

6 Vgl. Rödl & Partner (2012), S. 61.

7 Siehe Schuhmann, J. C./Arnold, A. (2011), S. 227.

8 Ähnlich Kowallik, A. (2016), S. 133.

9 Siehe Deckers, S./Fiethen, L. (2015), S. 913.

10 Ähnlich Kowallik, A. (2016), S. 134.

11 Vgl. Rödl & Partner (2012), S. 62.

12 Vgl. BGBl. Teil I (2008), S. 2850.

13 Vgl. Balmes, F. (2009), S. 145.

14 Siehe BMF (2010b).

15 Vgl. BGBl. Teil I (2010), S. 2135.

16 Ähnlich Müller, J. P. (2014), Anm. 2.

17 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 312.

18 Ähnlich Schiffers, J. (2016), Rn. 2.

19 Ähnlich Schiffers, J. (2016), Rn. 44.

20 Ähnlich Schiffers, J. (2016), Rn. 45.

21 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 318.

22 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 323.

23 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 324.

24 Ähnlich Müller, J. P. (2014), Anm. 24.

25 Siehe Rehbock, M. (2011), S. 436.

26 Siehe BMF (2014), S. 5.

27 Siehe BMF (o. J.).

28 Vgl. Herzig, N. (2010), S. 1.

29 Vgl. Althoff, F./Arnold, A./Jansen, A./Polka, T./Wetzel, F. (2011), S. 53.

30 Ähnlich Schiffers, J. (2016), Rn. 37.

31 Ähnlich Schiffers, J. (2016), Rn. 39.

32 Siehe Rehbock, M. (2011), S. 436.

33 Siehe Rehbock, M. (2011), S. 437.

34 Siehe Martini, R. (2016), Rn. B 26.

35 Siehe Rehbock, M. (2011), S. 436.

36 Vgl. Herzig, N. (2010), S.1.

37 Siehe Martini, R. (2016), Rn. B 32.

38 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 335.

39 Siehe Martini, R. (2016), Rn. B 30.

40 Vgl. Schubert, W. J./Adrian, G. (2016), Rn. 335.

41 Ähnlich Herzig, N. (2010), S. 1.

42 Vgl. Rödl & Partner (2012), S. 44.

43 Ähnlich Müller, J. P. (2014), Anm. 28.

44 Vgl. Rödl & Partner (2012), S. 44 – 46.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die E-Bilanz. Gesetzliche Grundlagen und praktische Herausforderungen
Hochschule
Universität Ulm
Note
1,3
Jahr
2016
Seiten
17
Katalognummer
V505085
ISBN (eBook)
9783346049346
ISBN (Buch)
9783346049353
Sprache
Deutsch
Schlagworte
E-Bilanz, gesetzliche Grundlagen, Herausforderungen, Unternehmen, E-Government, Finanzverwaltung
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Die E-Bilanz. Gesetzliche Grundlagen und praktische Herausforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/505085

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