Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS. Darstellung und kritischer Vergleich


Trabajo de Seminario, 2016

41 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundlagen zum Goodwill
2.1 Derivativer und originärer Goodwill
2.2 Asset Deal versus Share Deal
2.3 Ermittlung des derivativen Goodwill

3 Bilanzierung des derivativen Goodwill nach dem HGB
3.1 Ansatz
3.2 Bewertung
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.2 Folgebewertung
3.2.3 Ausweis

4 Bilanzierung des derivativen Goodwill nach den IFRS
4.1 Ansatz
4.2 Bewertung
4.2.1 Zugangsbewertung
4.2.2 Folgebewertung
4.3 Ausweis

5 Kritischer Vergleich der Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS
5.1 Ansatz
5.2 Bewertung
5.2.1 Zugangsbewertung
5.2.2 Folgebewertung
5.3 Ausweis
5.4 Synoptische Zusammenfassung

6 Schlussbetrachtung

ANHANG

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ansatz vom Goodwill

Abbildung 2: Komponenten des derivativen Goodwill

Abbildung 3: Prüfung auf Identifizierbarkeit imm. Vermögenswerte

Abbildung 4: Wesentliche Schritte der KPO

Abbildung 5: Auswirkungen der KPO auf die Neubewertungsbilanz

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

In Anbetracht der Entwicklung von einer produzierenden Industrie- zu einer Dienstleistungs-und Technologiegesellschaft 1 gewinnt die bilanzielle Behandlung von immateriellen Vermögenswerten zunehmend an Bedeutung.2 Insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen sind immaterielle Vermögenswerte häufig relevant. 3 Die Globalisierung und die dadurch zunehmende Internationalisierung der Märkte haben unter anderem zur Folge, dass Unternehmensübernahmen vermehrt stattfinden, um beispielsweise durch Zugänge zu neuen Märkten und Know-how die eigene Wettbewerbsposition zu festigen. 4 Im Jahr 2015 belief sich die Anzahl der Unternehmenskäufe in Deutschland auf 1507, was trotz einer Abnahme gegenüber dem Vorjahr über dem Durchschnittswert der letzten zehn Jahre liegt.5

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Unternehmenskäufe aus Sicht der „zahlenden“ Unternehmen bilanziell zu behandeln sind. Ein zentraler Bestandteil des Kaufpreises eines Unternehmens ist der Geschäfts- oder Firmenwert, 6 der im internationalen Kontext als Goodwill bezeichnet wird.7 Laut einer empirischen Untersuchung aus dem Jahr 2010 bezüglich des Goodwill bei Unternehmen des DAX30 „wurden im Durchschnitt Geschäfts- oder Firmenwert-Posten i.H.v. 14,6% des Gesamtkapitals ausgewiesen“ 8. Während bei dem Konzern SAP am Bilanzstichtag 2010 der Goodwill 8.431 Millionen Euro betrug, 9 wies derselbe Bilanzposten am Bilanzstichtag 2015 einen Wert von 22.689 Millionen Euro aus, 10 was einer prozentualen Veränderung von 169% entspricht.

Die Aktualität und Relevanz der Bilanzierung des Goodwill spiegelt sich darin wider, dass der Gesetzgeber auf nationaler Ebene mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 und dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) im Jahr 2015 weitreichende Änderungen der Rechnungslegung im Allgemeinen und speziell in Bezug auf den derivativen Goodwill11 veranlasst hat. 12 Das BilMoG ziele darauf ab, das nationale Bilanzrecht zu einer vollwertigen, aber günstigeren Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) weiterzuentwickeln13. Auch auf internationaler Ebene unterliegt die Goodwill-Bilanzierung einem stetigen Wandel, der zunächst mit der Veröffentlichung der IFRS 3 (2004) begann und mit der Verabschiedung den überarbeiteten IFRS 3 (2008) vorläufig endete.14

Unterschiede in der bilanziellen Behandlung des Goodwill lassen sich durch die verschiedenen Zielsetzungen und Grundsätze der jeweiligen Rechnungslegungsstandards erklären. Während die IFRS die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen für Investoren und ähnliche Gruppen als zentrales Ziel verfolgt, 15 hat im Handelsgesetzbuch (HGB) der Schutz der Gläubiger den höchsten Stellenwert.16

Vor diesem Hintergrund ist die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit, die Bilanzierung des Goodwill nach nationalen (HGB) und internationalen (IFRS) Normen darzulegen und einem kritischen Vergleich zu unterziehen.

Im Rahmen dieser Arbeit erfolgt eine Eingrenzung auf solche Unternehmenszusammenschlüsse, die auf einem Asset Deal basieren, wodurch die Bilanzierung des Goodwill nur auf Ebene des Einzelabschlusses erläutert und verglichen werden kann.

1.2 Gang der Untersuchung

Die Thematiken des zweiten Kapitels sind die Grundlagen zum Goodwill, die für ein vollständiges Verständnis der Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit notwendig sind. Um einen Zugang zu der Thematik zu schaffen, erfordert es zunächst einer Abgrenzung des originären Goodwill vom derivativen Goodwill (2.1). Auf Grundlage dieses Basiswissens führt der zweite Abschnitt des Kapitels in die Definition und die Unterscheidung der Begriffe des Asset- bzw. Share Deals ein (2.2). Folgend wird durch die Vorstellung der Ermittlung des derivativen Goodwill das zweite Kapitel abgeschlossen (2.3).

Gegenstand des dritten Kapitels ist die Bilanzierung des Goodwill nach dem HGB. Es gilt, den Ansatz des derivativen Goodwill (3.1) und seine Zugangs- (3.2.1) sowie Folgebewertung (3.2.2) darzulegen. Um die Erläuterung der bilanziellen Behandlung des Goodwills nach nationalen Normen zu vollenden, schließt das dritte Kapitel mit der Darstellung der Ausweisvorschriften des Goodwill ab (3.3).

Korrespondierend zum dritten Kapitel thematisiert das nachfolgende Kapitel vier die Bilanzierung des Goodwill nach den IFRS. Eingangs wird der Ansatz des derivativen Goodwill erläutert (4.1), anschließend folgt die Bewertung (4.2), wobei hauptsächlich auf Besonderheiten wie die Kaufpreisallokation (KPO) bei der Zugangsbewertung (4.2.1) und auf den Werthaltigkeitstest im Rahmen der Folgebewertung des Goodwill eingegangen wird (4.2.2). Abschließend erfolgt eine Erläuterung des Ausweises des derivativen Goodwill nach den IFRS (4.3).

Ein kritischer Vergleich der Rechnungslegungsmethoden in Bezug auf die Bilanzierung des derivativen Goodwill nach dem HGB und den IFRS stellt den Abschluss dieser Arbeit dar. Analog zu dem Aufbau der vorigen Kapitel drei und vier, beginnt das fünfte Kapitel mit dem Vergleich der Ansatzvorschriften nach HGB und IFRS (5.1). Folglich schließt sich daran der Vergleich der Zugangs- (5.2.1) und Folgebewertungsvorschriften (5.2.2) und nachfolgend die Gegenüberstellung des Ausweises nach dem HGB und den IFRS (5.3) an. Das Arbeit bilden die synoptische Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse (5.4) und eine Schlussbetrachtung (6).

2 Grundlagen zum Goodwill

2.1 Derivativer und originärer Goodwill

Wenngleich der Goodwill im nationalen Rechnungslegungssystem den immateriellen Vermögenswerten zugeordnet wird, 17 stellt er aus bilanzieller Sicht eine Besonderheit dar. Grundsätzlich gelten für immaterielle Vermögenswerte das Fehlen der „physischen Substanz“18 und der monetären Komponente19 als Abgrenzungskriterien gegenüber anderen Vermögenswerten. So wird ein immaterieller Vermögenswert gemäß den International Accounting Standards (IAS) als „ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz“20 definiert.

Der Goodwill stellt insofern eine Besonderheit dar, als es sich „nicht um einen Wert, der für sich genommen, separat, einer Bewertung zugänglich ist“ 21, handelt, sondern vielmehr um einen Differenzbetrag zwischen dem Ertragswert, 22 bzw. dem Kaufpreis im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses, und dem Substanzwert 23 eines Unternehmens. 24 Folglich handelt es sich bei dem Goodwill um eine Residualgröße. 25

Analog zur Differenzierung in selbst geschaffene und entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände des HGB, lässt sich der Goodwill ebenfalls in einen entgeltlich erworbenen, derivativen und in einen selbstgeschaffenen, originären unterscheiden. 26

Sofern im Rahmen eines Unternehmenserwerbes der Kaufpreis den Substanzwert übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag als derivativer Goodwill bezeichnet. 27 Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert enthält als Komponenten zum einen im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworbene selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie selbstgeschaffene Marken, das Know-how der Mitarbeiter oder der Kundenstamm, welche bis dahin gem. den Vorschriften des §248 Abs. 2 Satz 2 HGB bzw. den IAS 38.63f. einem Aktivierungsverbot unterlagen28 und deshalb nur innerhalb des Goodwill bilanziell erfasst werden dürfen.29 Weitere Komponenten sind der sogenannte „going concern-Goodwill, der aufgrund der Synergien innerhalb des erworbenen Unternehmens entsteht“30 und der Synergie-Goodwill, „der aufgrund der durch den Unternehmenszusammenschluss entstehenden Synergien entsteht“31.

Dementsprechend wird der Goodwill in den IFRS 3 als ein „Vermögenswert, der künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden“32 definiert.

Im Gegensatz zum derivativen Goodwill, der mit dem Unternehmen entgeltlich erworben wird, entsteht der originäre Goodwill erst im Laufe der Geschäftstätigkeit. 33 Dieser enthält zwar die gleichen Komponenten wie der derivative Goodwill wie etwa das Know-how der Mitarbeiter, ist aber vom Unternehmen selbstgeschaffen. 34 Da der originäre Goodwill nicht durch eine Markttransaktion o.Ä. zustande kommt, ist sein Wert nicht objektivierbar und damit nicht eindeutig zu bewerten. 35 Folglich besteht für den originären im Gegensatz zum derivativen Goodwill gem. §248 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 38.48 ein Aktivierungsverbot.

2.2 Asset Deal versus Share Deal

Für das weitere Verständnis der vorliegenden Arbeit ist es notwendig, den Kauf „eines Unternehmens als solches [..] vom Kauf der Anteile an einem Unternehmen zu unterscheiden.“36 Ersteres beschreibt einen sogenannten Asset Deal, bei dem ein Unternehmen erworben wird, indem sämtliche Vermögenswerte und Schulden in die Bilanz des Erwerbers übernommen werden, wodurch das erworbene Unternehmen nicht länger bestehen bleibt. 37 Bei einem Share Deal hingegen wird ein Unternehmen durch den vollständigen oder mehrheitlichen Erwerb der Anteile übernommen, wobei „das bisherige Unternehmen als Unternehmensträger erhalten bleibt und die Eigentumsrechte an den Vermögensgegenständen unverändert bei der bisherigen Gesellschaft fortbestehen“.38

Auf Einzelabschlussebene entsteht nur ein derivativer Goodwill, wenn es sich bei dem Unternehmenserwerb um einen Asset Deal handelt.39 Bei einem Share Deal hat der Unternehmenserwerb im Einzelabschluss nur Auswirkungen auf das Finanzanlagevermögen,40 womit beispielsweise bei Bankzahlung lediglich ein Aktivtausch entsteht,41 jedoch kein derivativer Goodwill. Dieser entsteht vielmehr auf Ebene des Konzernabschlusses, 42 der im Rahmen dieser Arbeit aber nicht erläutert wird.

2.3 Ermittlung des derivativen Goodwill

Aus handelsrechtlicher Sicht ergibt sich der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gem. §246 Abs. 1 Satz 4 HGB aus dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

Dieser ist also, der Bedeutung von derivativ43 entsprechend, aus dem Kaufpreis für das Unternehmen abgeleitet (vgl. Abbildung 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Komponenten des derivativen Goodwill44

Da bei der Berechnung des Goodwill der Reinvermögenszeitwert der Vermögensgegenstände bzw. der Schulden herangezogen wird, werden folglich stille Reserven, d.h. über die Buchwerte hinausgehende Zeitwerte von Aktiv- bzw. Passivposten,45 berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Reinvermögenszeitwertes sind nur diejenigen Bilanzposten heranzuziehen, die die Definitionsmerkmale eines Vermögenswertes bzw. einer Schuld erfüllen oder für die ein explizites Aktivierungs- bzw. Passivierungsgebot besteht. 46

3 Bilanzierung des derivativen Goodwill nach dem HGB

3.1 Ansatz

Immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen der derivative Goodwill gezählt wird, unterliegen den Grundsätzen der Bilanzierungsfähigkeit. 47 Ob ein Vermögensgegenstand in der Bilanz als Aktivposten berücksichtigt werden soll, richtet sich nach der Aktivierungsfähigkeit, welche in eine abstrakte und in eine konkrete Komponente unterteilt wird. 48 Unter der abstrakten Aktivierungsfähigkeit versteht man die Prüfung, ob ein Sachverhalt die Definitionsmerkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllt. 49 Demgemäß umfassen die Definitionsmerkmale folgende Kriterien:

- wirtschaftliche Werte mit der Aussicht auf einen zukünftigen Nutzen,
- die selbstständig und nach objektiven Kriterien bewertbar sowie
- einzeln verwertbar sind.

Die Beachtung von Aktivierungswahlrechten und –verboten sowie die Prüfung, ob der Vermögensgegenstand dem Bilanzierenden zuzurechnen ist, fällt unter den Begriff der konkreten Aktivierungsfähigkeit.50

Bei der Überprüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit bezogen auf den derivativen Goodwill ist festzustellen, dass die selbstständige Verwertbarkeit nicht gegeben ist und somit der derivative Goodwill abstrakt nicht aktivierungsfähig ist.51 Trotz dessen ist er aus Sicht des HGB ansatzpflichtig, da der Goodwill gem. §246 Abs. 2 Satz 4 HGB „qua gesetzlicher Fiktion“52 zu einem zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben wird. Das bis 2009 bestehende Aktivierungswahlrecht des derivativen Goodwill53 wurde im Zuge des BilMoG zu einem Aktivierungsgebot umgewandelt, wodurch er gem. §246 Abs. 2 Satz 4 HGB i.V.m. §246 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vollständigkeitsgebot) zu aktivieren ist. Begründet wird diese Maßnahme vonseiten des Gesetzgebers dadurch, dass mit diesem Aktivierungsgebot die Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse verbessert würde.54

Es sind jedoch auch Szenarien vorstellbar, bei denen der Kaufpreis unter dem Substanzwert eines Unternehmens liegt, sodass ein negativer Goodwill entsteht. Im HGB ist jedoch nicht geregelt, wie ein solcher negativer Unterschiedsbetrag bilanziell zu behandeln ist.55 In diesem Fall ist es aber möglich, die Zeitwerte der übernommenen Aktiva so weit zu kürzen, dass dadurch der Saldo der übernommenen zu aktivierenden Vermögensgegenstände und der zu passivierenden Schulden dem Kaufpreis für das Unternehmen entspricht. 56 Dadurch ist trotzdem nicht sichergestellt, dass durch die „Abstockung“ der Aktiva der negative Unterschiedsbetrag aufgehoben wird, da die liquiden Mittel von der „Abstockung“ ausgenommen sind. 57 In diesem Fall muss der verbleibende negative Unterschiedsbetrag als negativer Goodwill passiviert werden.

3.2 Bewertung

3.2.1 Zugangsbewertung

Grundsätzlich werden entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungskosten bewertet. 58 Da es sich bei dem derivativen Goodwill jedoch um einen Unterschiedsbetrag handelt und dieser kraft gesetzlicher Fiktion als ein Vermögensgegenstand gilt, 59 ist er als Differenz aus dem Kaufpreis des Unternehmens und dem Substanzwert zu bewerten.60 Dies gilt natürlich nur unter der Annahme, dass es sich bei der „für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung“61 um den um die Anschaffungsnebenkosten und Anschaffungspreisminderungen korrigierten Kaufpreis62 handelt.

3.2.2 Folgebewertung

Als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand ist der derivative Goodwill gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig wertmindernd abzuschreiben. Dabei sind die Abschreibungsbeträge gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Im Zuge des BilMoG wurde die Möglichkeit verworfen, den Wert des derivativen Goodwill durch planmäßige Abschreibungen von mindestens 25% zu mindern. 63 Als Abschreibungsmethode kommt grundsätzlich die lineare Methode zur Anwendung.64

[...]


1 Vgl. AKIWR 2005, S. 223.

2 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 180.

3 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

4 Vgl. BRAND 2012, S. 1.

5 Vgl. M&A INTERNATIONAL 2015, S. 2.

6 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 257.

7 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 686.

8 BRAND 2012, S. 61.

9 Vgl. SAP AG 2010, S. 168.

10 Vgl. SAP AG 2015, S. 148.

11 Vgl. Kapitel 3, S. 8-12.

12 Vgl. BRAND 2012, S. 15.

13 Vgl. RegE BilMoG 2008, S. 1.

14 Vgl. OHMS 2010, S. 32.

15 Vgl. F. 12-14.

16 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 17.

17 Vgl. § 266 Abs. 2 Posten A. I HGB.

18 COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S.181.

19 Vgl. AKIWR 2005, S.225.

20 Vg!1 IAS 38.8.

21 OHMS 2010, S.26.

22 Unter dem Ertragswert eines Unternehmens wird die Summe der abgezinsten, nachhaltig erzielbaren künftigen Einnahmeüberschüsse während seiner voraussichtlichen Lebensdauer verstanden. Vgl. hierzu FREIDANK/VELTE, 2013, S. 401.

23 Der Substanzwert eines Unternehmens ergibt sich aus dem Wert des Eigenkapitals, unter der Annahme, dass die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu Zeitwerten bewertet werden.

24 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S.185.

25 Vgl. ROHLEDER/TETTENBORN 2015a, S. 310.

26 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S.185.

27 Vgl. FREIDANK/VELTE 2013 S. 405.

28 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

29 Vgl. ROHLEDER/TETTENBORN 2015a, S. 310.

30 HACHMEISTER 2005, S. 203.

31 HACHMEISTER 2005, S. 203.

32 IFRS 3, Anhang A.

33 Vgl. BUCHHOLZ 2016, S. 49.

34 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 253.

35 Vgl. FREIDANK/VELTE 2013, S. 401.

36 Vgl. BUCHHOLZ 2016, S. 50.

37 Vgl. hierzu und in der Folge COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

38 BRAND 2012, S. 18.

39 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 255.

40 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

41 Vgl. BRAND 2012, S. 50.

42 Vgl. COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

43 Vgl. DUDEN 2016, S. 1.

44 Modifiziert entnommen aus BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 258.

45 Vgl. BUCHHOLZ, 2016, S. 49.

46 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 263 und Kapitel 3.1, S. 8f.

47 Vgl. BRAND 2012, S. 18.

48 Vgl. FREIDANK/VELTE 2013, S. 367.

49 Vgl. hierzu und in der Folge COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 184.

50 COENEBERG/HALLER/SCHULTZE 2016, S. 80.

51 Vgl. hierzu und in der Folge FREIDANK/VELTE 2013, S. 405.

52 BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 257.

53 Vgl. § 255 Abs. 4 HGB a.F.

54 Vgl. RegE BilMoG 2008, S. 102.

55 Vgl. BRAND 2012, S. 21.

56 Vgl. BFH 1994.

57 Vgl. hierzu und in der Folge BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 259.

58 Vgl. BUCHHOLZ 2016, S. 98.

59 Vgl. §246 Abs. 1 Satz 4 HGB.

60 Vgl. Abbildung 2

61 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB

62 Vgl. BAETGE/KIRSCH/THIELE 2014, S. 263.

63 Vgl. BRAND 2012, S. 17.

64 Vgl. BUCHHOLZ 2016, S. 99

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS. Darstellung und kritischer Vergleich
Universidad
University of Applied Sciences Wedel
Calificación
1,0
Autor
Año
2016
Páginas
41
No. de catálogo
V506291
ISBN (Ebook)
9783346060778
ISBN (Libro)
9783346060785
Idioma
Alemán
Palabras clave
goodwill-bilanzierung, ifrs, darstellung, vergleich
Citar trabajo
Kevin Tomas (Autor), 2016, Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS. Darstellung und kritischer Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/506291

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