Strafrecht für die Polizei. Eine Zusammenfassung für den Polizeivollzugsdienst


Abstract, 2019

97 Pages


Excerpt


3. Inhalt

Grunddelikt

Versuch

Das fahrlässige Begehungsdelikt (insb. Erfolgsdelikt)

Rechtfertigende Einwilligung

Mutmaßliche Einwilligung (Rechtfertigungsgrund, Gewohnheitsrecht)

§ 13 StGB vorsätzlich unechtes Unterlassungsdelikt

§ 24 I StGB Rücktritt des Alleintäters (Vor dem Ergebnis geprüft)

§ 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft

§ 25 II StGB Mittäterschaft

§ 26 StGB Anstiftung

§ 27 StGB Beihilfe

§ 32 StGB Notwehr

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

§ 127 I StPO Vorläufige Festnahme

§ 145d I Nr. 1, II Nr. 1 StGB Vortäuschen einer Straftat

§ 145d I Nr. 2, II Nr. 2 StGB Vortäuschen einer Straftat

§ 164 StGB Falsche Verdächtigung

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 177 StGB Sexuelle Nötigung

§ 211 StGB Mord

§ 212 I StGB Totschlag

§ 216 StGB Tötung auf Verlangen

§ 221 StGB Aussetzung

§ 223 StGB Körperverletzung

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (Qualifikationstatbestand)

§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen

§ 226 I StGB schwere Körperverletzung

§ 226 II StGB schwere Körperverletzung

§ 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei

§ 238 StGB Nachstellung (Stalking)

§ 239 StGB Freiheitsberaubung

§ 240 StGB Nötigung

§ 242 I StGB Diebstahl

§ 243 StGB besonders schwerer Fall des Diebstahls

§ 244 (§ 244 a) StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

§ 249 StGB Raub

§§ 253,255,250 StGB schwere Räuberische Erpressung

§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl

§§ 253, 255 StGB Erpressung und räuberische Erpressung

§ 259 StGB Hehlerei

§ 263 StGB Betrug

§ 263a StGB Computerbetrug

§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen

§ 267 StGB Urkundenfälschung

§ 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen

§ 303 StGB Sachbeschädigung

§ 306 I StGB Brandstiftung

§ 306a I StGB schwere Brandstiftung

§ 306 a II StGB schwere Brandstiftung

§ 306b I StGB besonders schwere Brandstiftung

§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge

§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung (echtes Unterlassungsdelikt)

§ 331 StGB Vorteilsnahme

1. Einleitung

In dem nachstehenden Skript sind die relevantesten Schemata für Straftatbestände aufgelistet. Das Skript wurde vorrangig zur Vorbereitung auf die Bachelorklausuren für den Polizeivollzugsdienst ausgelegt. Das Skript erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll auch keine Fachliteratur ersetzen.

2. Verwendung des Skripts:

Die nachstehend aufgelisteten Schemata müssen für den ausformulierten Gutachtenstil an dem jeweiligen Sachverhalt angewandt und subsumiert werden. Der Gutachtenstil wird unten näher erläutert.

Die Tatbestandsmerkmale sind „fett“ gedruckt. Darunter stehen in „normaler“ Schrift immer die erforderlichen Definitionen für das jeweilige Tatbestandsmerkmal. Die Definitionen werden im Gutachtenstil einfach abgeschrieben. Danach müssen die Tatbestandsmerkmale nur auf den jeweiligen Sachverhalt angewandt und erläutert werden.

Im Grunddelikt sind die Standarddefinitionen einmal erläutert. Diese sind für alle Schemata anzuwenden. Aus Platzgründen wurde darauf verzichtet, die Definitionen in jedes Schema zu schreiben.

3. Gutachtenstil:

Klausuren sind klassischerweise im Gutachtenstil zu lösen. Der Gutachtenstil ermöglicht das Zusammenführen des tatsächlichen Seins mit dem rechtlichen Sollen, innerhalb einer festen und reproduzierbaren Argumentationsstruktur.

Es sind folgende Schritte einzuhalten:

1. Schritt: Der Obersatz. Hier wird die Fallfrage aufgegriffen und es wird aufgezeigt, was im Folgenden geprüft werden soll (Formulierung: „Fraglich ist, ob B sich der Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht hat“).
2. Schritt: Die Rechtsnorm. Es wird die Rechtsnorm genannt, welche die entsprechende Frage ´regelt´ (Formulierung: „Dies regelt sich nach § 223 StGB.“).
3. Schritt: Die (Unter-)Voraussetzungen. Daraufhin werden alle Tatbestandsmerkmale aufgezählt, die gemäß des zu prüfenden Paragraphen Voraussetzungen sind (Formulierung: „Gemäß § 223 StGB müsste dafür u.a. das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Misshandlung erfüllt sein.“).
4. Schritt: Die Definition. Hier werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale durch Normauslegung definiert (Formulierung: „Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Misshandlung wird definiert als …“).
5. Schritt: Die Subsumtion. Die ´Unterordnung´ des Sachverhalts unter den Tatbestandsmerkmalen (Formulierung: „Vorliegend hat der B den P einen Schnitt mit einem Messer zugefügt.“).
6. Schritt: Das Ergebnis. Das Ergebnis, welches die im Obersatz aufgeworfene Frage beantwortet. (Formulierung: „Somit erfüllt der B das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Misshandlung gemäß § 223 StGB“; bzw. wenn restl. TB Merkmale auch erfüllt „Somit hat sich B der Körperverletzung gemäß § 223 StGB strafbar gemacht“).

Anmerkung! Sofern ein Paragraf mehrere Tatbestandsmerkmale enthält, müssen die Schritte 3.-6. für jedes Merkmal separat durchgeführt werden und sodann ein Gesamtergebnis formuliert werden. Dabei sind die Tatbestandsmerkmale nacheinander abzuarbeiten und nicht z.B. erst alle einzelnen Definitionen aufzuzählen und dann alle Subsumtionen durchzuführen.

Bei offensichtlich erfüllten Tatbestandsmerkmalen muss der Gutachtenstil außerdem nicht so ausführlich wie oben gezeigt eingehalten werden. Es können Schritte kombiniert werden. Wichtig ist jedoch, dass das Ergebnis immer am Ende des Satzes steht. So macht man keine schwerwiegenden stilistischen Fehler und behält Zeit für die wirklich wichtigen Probleme der Klausur.

Grunddelikt

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg
b) Tathandlung
c) Kausalität zwischen a) und b)

Bedingungstheorie: Jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

d) objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg äußert. (irrelevante Kausalverläufe Feinfilter)

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zum Zeitpunkt der Tat.

b) Sonstige subjektive Merkmale

II. Rechtswidrigkeit (Fehlen von Rechtfertigungsgründen)

kein rechtswidriger Angriff, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen: Notwehr, Notstand

III. Schuld

I. Schuldfähigkeit

Schuldfähig ist, wer reif ist (intellektuell), das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann

Kinder unter 14 Jahren nicht schuldfähig

Nicht schuldfähig / Schuldunfähigkeit: § 20 StGB

vermindert schuldfähig /vermindertet Schuldfähigkeit: § 21StGB

II. Etwaige spezielle Schuldmerkmale

III. Vorsatzschuld

IV. Entschuldigungsgründe

Entschuldigender Notstand § 35 I StGB, Notwehrexzess § 33 StGB, Übergesetzlicher Notstand

V. Unrechtsbewusstsein (Verbotsirrtum § 17 StGB, Erlaubnisirrtum)

VI. Ergebnis

Versuch

- Delikt + §§ 22,23 StGB

Vorprüfung

- Fehlen der Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs

I. Tatbestand

1.Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)

a) Tatbestandsvorsatz
b) ggf. sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale, besondere Absichten etc.

2.Objektiver Tatbestand

Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, § 22 StGB

Unmittelbares Ansetzen: Die Schwelle zum "Jetzt gehts los" muss überschritten sein.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafaufhebungsgründe, Absehen von Strafe

Insbesondere persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt Versuch

V. Ergebnis

Das fahrlässige Begehungsdelikt (insb. Erfolgsdelikt)

I. Tatbestand

1. Erfolgseintritt (z.B. KV, § 229 StGB / Tod eines Menschen, § 222 StGB)
2.strafrechtsrelevantes Verhalten

a) aktives Tun oder (ggf. durch Unterlassen)

3. Kausalität des Verhaltens für den Erfolg

Die Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.

4.Objetktive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt vor, wenn der Täter in der konkreten Lebenssituation die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

5. Objektive Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolges, insb.:

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt dann, wenn der Erfolg auch eingetreten wäre, wenn sich der Täter sorgfaltsgemäß verhalten hätte - der Erfolg also auch bei sorgfaltsrechtem Alternativverhalten für den Täter unvermeidbar gewesen wäre.

b) Schutzzweck der Norm

Nur wenn die verletzte Sorgfaltsnorm gerade dazu dient (Schutzzweck der Sorgfaltsnorm), Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern, wird überhaupt eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die dem Täter zurechenbar ist.

c) Eigenverantwortlichkeitsprinzip

aa) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Der sich selbst Gefährdende muss aufgrund seines individuellen Intelligenz - und Reifegrades in der Lage sein, die Risiken seines Verhaltens voll zu überblicken

bb) Rettungsfälle

Hier stellt sich die Frage, ob eine Verletzung oder der Tod des Retters, demjenigen, der gerettet werden soll, objektiv zugerechnet werden kann.

cc) Einverständliche Fremdgefährdung

Das Opfer setzt sich hierbei bewusst einer gefährlichen Handlung eines anderen aus. (Autofahrt mit stark alkoholisiertem Fahrer)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld:

1. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges

a) Subjektive Erfüllbarkeit
b) Subjektive Vorhersehbarkeit

2. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)

Dieser Prüfpunkt basiert auf dem Gedanken, dass aufgrund einer außergewöhnlichen Situation, die den Täter treffende subjektive Sorgfaltspflicht wegen der daraus folgenden Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens begrenzt sein kann.

IV. Ergebnis

Rechtfertigende Einwilligung

- (abgeleitet aus Art. 2 I GG), Rechtfertigungsgrund

I. Objektive Rechtfertigungselemente

1. Vorliegen eines disponiblen Rechtsgutes

d.h. über Rechtsgut muss Einwilligender verfügen können.

2. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (keine Drogen etc.)
3. Einwilligung muss ausdrücklich oder konkludent vom Inhaber des betroffenen Rechtsgutes vor Tatbegehung erklärt werden und zur Zeit der Tat vorliegen. (Vor Tatbegehung Einwilligung)

4. Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein

5. Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kein Sittenverstoß gemäß § 228 StGB

II. Subjektive Rechtfertigungselemente

Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und aufgrund der Einwilligung handeln.

Mutmaßliche Einwilligung (Rechtfertigungsgrund, Gewohnheitsrecht)

I. Generelle Dispositionsbefugnis des Rechtsgutträgers (Darf RT das?)

II. Subsidiarität

1. Tatsächliche Einwilligung vorrangig
2. Vorherige Befragung des Rechtsgutinhabers nicht ohne Gefahr möglich
3. Kein erkennbar entgegenstehender Wille des Rechtsgutinhabers

III. Mutmaßlicher Wille des Rechtsgutinhabers

1. Rechtsinhaber aber müsste bei Kenntnis der Sachlage vernünftigerweise einwilligen
2. aus früherer Beurteilung aus der Sicht des Rechtsgutinhabers

IV. Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kein Sittenverstoß gemäß § 228
V. Subjektives Rechtfertigungselement: Wille i.S.d. Rechtsgutinhabers zu handeln

§ 13 StGB vorsätzlich unechtes Unterlassungsdelikt

(Erst Grunddelikt prüfen, aber bei Tathandlung ein Tun verneinen/ ablehnen)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges siehe Grunddelikt
b) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen Handlung trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit für den Täter
c) Kausalität

Ein Unterlassen ist kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

d) Objektive Zurechnung

e) Garantenstellung

Nach § 13 StGB macht sich ein unechter Unterlassungstäter nur strafbar, wenn er "rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt".

Beschützergarant: Der Garant ist verpflichtet, Gefahren von bestimmten Personen abzuwenden, für deren Schutz er verantwortlich ist. (aus Gesetz: Ehepartner, Eltern, Vormund; enge natürliche Verbundenheit: Geschwister; Lebensgemeinschaft/ Gefahrengemeinschaft: lange Beziehung, lange Vertragsbindung, Astronauten; freiwillige Übernahme: Arzt, Babysitter, Bergführer; Amtsträger / Organstellung: Lehrer, Sozialarbeiter, PVB, Kinder/Jugendhilfe)

Überwachungsgarant: Der Garant ist verpflichtet, Gefahren für alle Personen abzuwenden, weil er für die Sicherung von Gefahrenquellen verantwortlich ist. (AKW-MA, psychisch Kranke-Betreuer)

f) Entsprechungsklausel (§ 13 (1) Hs. 2 StGB)

Vorliegend handelt es sich um ein reines Erfolgsdelikt (§ 212 StGB). In einem solchen Fall kommt der Entsprechungsklausel des § 13 I Hs. 2 StGB keine Relevanz zu.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

§ 24 I StGB Rücktritt des Alleintäters (Vor dem Ergebnis geprüft)

I. Kein fehlgeschlagener Versuch
II. Besondere Voraussetzungen für den Rücktritt

1. unbeendeter Versuch, § 24 I 1 Alt.1 StGB

Aufgeben der weiteren Tatausführung (Wenn der Täter endgültig Abstand nimmt, sein Tatziel zu erreichen)

Das Verhalten ist bei Vorliegen autonomer Motive (Ich will nicht, selbst wenn ich könnte) freiwillig.

oder

2. beendeter Versuch

a) § 24 I Alt.2 StGB

Tatvollendung freiwillig verhindert.

b) vermeintlich vollendeter Versuch § 24 I 2 StGB

ernsthaftes freiwilliges Bemühen um Nichtvollendung. (Beispiele: Notruf, Krankenwagen rufen etc.)

§ 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft

A. Strafbarkeit des Werkzeugs (nach gewohntem Schema)

i.d.R. (-) Ausnahme: Fallgruppe "Täter hinter dem Täter" in diesem Fall handelt der Vordermann auch volldelitktisch)

B. Strafbarkeit des Hintermannes als mittelbarer Täter

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

Feststellung: Vornahme der Tathandlung durch Hintermann (-) aber ggf. zurechenbar i.S.d. § 25 I 2. Alt StGB.

aa) kausaler Tatbeitrag/Verursachungsbeitrag
bb) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
cc) Wissens- oder Willensherrschaft des Hintermannes(=Tatherrschaft)

2.Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, insbesondere Tatherrschaftsbewusstsein/-wille/sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

§ 25 II StGB Mittäterschaft

A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten (nur bei getrenntem Aufbau)
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter (bei getrenntem Aufbau)

I. Tatbestand

1.Feststellung, dass der (jetzt geprüfte) Beteiligte die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht selbst in eigener Person(vollständig) verwirklicht hat.
2.Zurechnung der Tatbeiträge des tatnächsten Beteiligten gem. § 25 II?

Dabei zu prüfen:

a) Gemeinsamer Tatplan/-entschluss: Verabredung und Vorsatz zu einer bestimmten Tat
b) Gemeinsame Tatausführung: Es muss ein von einem Vorsatz umfasster objektiver Tatbeitrag vorliegen (ggf. Abgrenzungsprobleme zur Teilnahme definieren)
c) Ggf. weitere subjektive Tatbestandsmerkmale (Zurechnung gem. § 25 II bezieht sich nur auf objektive Tatbestandsmerkmale)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

§ 26 StGB Anstiftung

vorsätzlich rechtswidrige Tat eines anderen ist Voraussetzung.

Täter der vorsätzlichen rechtwidrigen Haupttat wird immer vor dem Teilnehmer geprüft.

A. Strafbarkeit der Haupttäter (Schuld muss für §26 StGB nicht vorliegen)
B. Strafbarkeit des Anstifters

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

s.o. Prüfung unter Punkt A

vollendet oder versucht

b) Bestimmen

Ein Bestimmen heißt objektives Hervorrufen des Tatentschlusses. Ausreichend ist jede ursächliche oder auch nicht mitursächliche Handlung des Anstifters, die nach h.M. eine kommunikative Beeinflussung des Täters darstellt.

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz hinsichtlich Haupttat

dolus eventualis reicht

b) Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens

dolus eventualis reicht

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

§ 27 StGB Beihilfe

A. Strafbarkeit des Haupttäters

Schuld muss für § 27 StGB nicht vorliegen

B. Strafbarkeit des Gehilfen

I. Tatbestand

1.Objektiver Tatbestand

a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

s.o. Prüfung unter Punkt A

b) Hilfe leisten

Ein Hilfe-Leisten bedeutet jede Förderung der Haupttat durch psychische oder physische Unterstützung.

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz hinsichtlich Haupttat

dolus eventualis reicht

b) Vorsatz hinsichtlich des Hilfe-Leistens

dolus eventualis reicht

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis

§ 32 StGB Notwehr

Nur gegenüber Angriffen anwendbar, wird in der RW geprüft

I. Konfliktlage (Notwehrlage)

a) gegenwärtiger

gegenwärtiger Angriff: (Der Angriff) ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

b) rechtswidriger

rechtswidrig: Etwas was im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

c) Angriff (eines Menschen)

Angriff: Ein Angriff ist jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen durch menschliches Verhalten.

d) auf notwehrfähiges Rechtsgut

II. Notwehrhandlung (gegen den Angreifer gerichtet)

1. objektiv erforderlich

a) geeignet

Die Maßnahme den Angriff beendet oder ihm zumindest ein Hindernis ist.

b) relativ mildestes Mittel

das mildeste Mittel aus mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen.

2. Rechtliche Gebotenheit der Notwehrhandlung (=sozialethische Einschränkungen)

geboten: An der Gebotenheit fehlt es, wenn das Notwehrrecht aus normativen/sozialethischen Erwägungen eingeschränkt ist. (Sozialethisch verheiratet etc.)

III. Subjektive Rechtfertigungselemente

1. Kenntnis der rechtfertigenden Sachlage
2. Handeln zur Gefahrenabwehr (Verteidigungswille, h.M.)

§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr

(Notwehrexzess wird in der Schuld geprüft)

- nicht erforderliche und nicht gebotene Handlung (handelt rechtswidrig)
- muss gegenwärtig sein

I. Keine Notwehrbefugnis wegen Überschreitung der Grenzen der Notwehr nur intensiver Notwehrexzess, h.M.
II. Täter handelt aus Verwirrung, Furcht, Schrecken
III. Subjektive Merkmale

Täter muss mit Verteidigungswillen gehandelt haben.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

in Rechtswidrigkeit geprüft

Objektive Merkmale

- Notstandslage
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Gefahr für das Rechtsgut (Gefahr: Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt.)
- Gegenwärtigkeit

Notstandshandlung

- Rettung eines Rechtsguts durch Aufopferung eines anderen Rechtsguts
- Erforderlichkeit ("nicht anders anwendbar")

Geeignet

- relativ mildestes Mittel
- Interessenabwägung!!!
- insbesondere Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, Nähe und Ursprung der Gefahr. (Verhältnismäßigkeit)

Angemessenheit

- Subjektives Rechtfertigungselement
- Kenntnis der rechtfertigenden Lage
- Rettungswille muss da sein

§ 35 StGB Entschuldigender Notstand

- Wird in der Schuld geprüft
- Greift, wenn § 34 StGB nicht gerechtfertigt ist (erst § 34 StGB prüfen)
- Bei § 35 StGB handelt Täter rechtswidrig bei § 34 StGB nicht

I. Notstandslage:

1. notstandsfähiges Gut im Sinne des § 35 I StGB
2. gegenwärtige Gefahr, auch Dauergefahr, wie bei § 34 StGB
3. Betroffenheit: der Täter selbst, eines Angehörigen (i.S.d. § 11 Nr.1 StGB) oder eine nahestehende Person des Täters (Gefahr für Täter selbst oder Angehörige etc. muss bestehen)

II. Notstandshandlung: „nicht anders anwendbar"

letzter und einziger Ausweg zur Abwendung der Gefahr; objektiv geeignet und erforderlich relativ mildeste Mittel.

III. keine Zumutbarkeit gem. § 35 I 2 StGB

Hinnahme der Gefahr insbesondere zumutbar bei: Selbstverursachung der Gefahr.

Besonderes Rechtsverhältnis (z.B. Soldat, Feuerwehrmann, Polizist)

IV. Subjektives Element

Rettungswille und Kenntnis der Notstandslage

§ 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Zur Vollstreckung berufene Personen, (Beachte Erweiterung § 114 StGB)

Die Amtsträgereigenschaft ist in § 11 I Nr. 2 StGB legal definiert. A und B sind nach deutschem Recht Beamte des Polizeidienstes und Amtsträger i. S. d. § 11 I Nr. 2a StGB.

Zudem müssten sie zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen sein. Zur Vollstreckung ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierenden Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen. Letzteres ist zweifellos bei den beiden Polizeibeamten der Fall, da deren Eingriffsbefugnisse sich aus präventivem und repressivem Recht ergeben.

b) Vornahme einer Vollstreckungshandlung

Die PVB müssten eine durchsetzbare Vollstreckungshandlung konkret vorgenommen haben. Diese Situation liegt vor, wenn eine bereits konkretisierte Anordnung gegenüber einer bestimmten Person durchgesetzt werden soll. Die Diensthandlung muss bereits begonnen haben oder zumindest unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein.

c) Tathandlungen

aa) Widerstandleisten durch Gewaltanwendung

Widerstandleisten ist jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, mit der dessen Maßnahmen verhindert oder erschwert werden sollen.

Bei der Gewalt handelt sich um den Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperliche Kraft, durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden. Die unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene gegen den Beamten gerichtete Handlung braucht nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein. Es genügt auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird. Das Zwangsmittel muss zudem geeignet sein, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren.

bb) Widerstandleisten durch Drohung mit Gewalt

Darunter versteht man das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen der Gewaltanwendung. Gewalt muss dem Vollstreckenden selbst drohen.

cc) Tätlicher Angriff

Unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten zielende gewaltsame Einwirkung. Körperlicher Verletzungserfolg muss weder eintreten noch muss er gewollt sein.

2.Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz
b) Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Gem. § 113 III 1 StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig gewesen ist.

Die Rechtsprechung vertritt den formellen Rechtmäßigkeitsbegriff. Ausreichend ist, wenn es für die Vollstreckungshandlung eine gesetzl. Eingriffsgrundlage gibt, wenn die örtl. und sachliche Zuständigkeit gegeben ist und wesentliche Förmlichkeiten eingehalten werden. Der Amtsträger müsse in schwierigen Situationen schnell Entscheidungen treffen können und vor etwaigen Irrtümern geschützt werden.

Die Gegenansicht vertritt den materiellen Rechtmäßigkeitsbegriff. Er muss sich vollständig an der sich aus dem Strafprozessrecht- bzw. Verwaltungsrecht ergebenen Rechtslage orientieren.

Vorliegend gibt es keinen Grund, um an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung zu zweifeln (ggf. Verweis auf eingriffsrechtliche Prüfung).

III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Ergebnis

§ 123 StGB Hausfriedensbruch

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) geschützte Räumlichkeit (Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst (Gericht, Uni, Schule) oder Verkehr (Bus, S-Bahn, Flugzeug, Bahnhof) bestimmt sind)

Wohnung: Die Wohnung zeichnet sich dadurch aus, dass deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne in erster Linie Arbeitsräume zu sein.

Geschäftsraum: Geschäftsräume sind abgeschlossene Betriebs- oder Verkaufsstätten, die zumindest vorrübergehend gewerblichen, künstlerischen oder ähnlichen Zwecken dienen. +Nebenräume

Befriedetes Besitztum ist gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gesicherter Grundstücksbereich.

b) Tathandlung

aa) Eindringen (Var.1) - durch Tun oder Unterlassen (§ 13 StGB) möglich oder

Eindringen ist das Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten.

bb) Sich-Nicht-Entfernen trotz Aufforderung dazu((Var.2) - echtes Unterlassen)

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz: dolus eventualis genügt

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag: Beachte § 123 II StGB

In seltenen Fällen kann der Qualifikationstatbestand des § 124 StGB ebenfalls verwirklicht sein.

V. Ergebnis

§ 127 I StPO Vorläufige Festnahme

- Wird in der Rechtswidrigkeit geprüft
- möglicher Rechtfertigungsgrund

I. Konfliktlage

1. Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

Auf frischer Tat betroffen: Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung eines Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Auf frischer Tat verfolgt: Wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat und mit seiner Verfolgung aufgrund konkreter, auf ihn hinweisender Tatspuren unverzüglich begonnen wird.

2. Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar

Feststellung der Identität: Zur Feststellung der Identität ist die Festnahme dann zulässig, wenn der Betroffene, weil er Angaben zur Person verweigert oder sich nicht ausweisen kann, nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle aber nicht möglich ist.

Fluchtverdacht: Für Fluchtverdacht genügt, dass nach erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich dieser dem Strafverfahren entziehen werde, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.

II. Festnahmehandlung

Eingriff (in persönliche Freiheit oder weniger einschneidende Maßnahmen)

III. Grenzen

Erforderlichkeit /Verhältnismäßigkeit der Festnahmehandlung

IV. Subjektive Rechtfertigungselemente

1.Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
2.Handeln in Festnahmeabsicht (Zweck muss Zuführung der Strafverfolgung sein)

V. Ergebnis

§ 145d I Nr. 1, II Nr. 1 StGB Vortäuschen einer Straftat

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tathandlung:

aa) bei Abs. 1 Nr. 1: Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat, die in Wirklichkeit nicht begangen wurde.

Vortäuschen meint das Erregen oder Bestärken eines objektiv falschen Verdachtes der Tatbegehung. Es kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen.

bb) bei Abs. 2 Nr. 1: Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat, die in Wirklichkeit begangen wurde.

b) gegenüber einer zuständigen Stelle i.S.d. § 145 d I StGB

2. Subjektiver Tatbestand

- Dolus directus bzgl. Unwahrheit
- Vorsatz hinsichtlich der anderen Tatbestandsvoraussetzungen (Dolus eventualis ausreichend)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität
V. Beachte: Ggf. Einschlägigkeit des § 145d III StGB
VI. Ergebnis

[...]

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Details

Title
Strafrecht für die Polizei. Eine Zusammenfassung für den Polizeivollzugsdienst
Author
Year
2019
Pages
97
Catalog Number
V506727
ISBN (eBook)
9783346071989
ISBN (Book)
9783346071996
Language
German
Keywords
Strafrecht, Polizei, Bachelorstudiengang, PVD, Polizeivollzugsdienst, Strafrechtsklausur, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Schemata, Prüfungsvorbereitung, FHÖV, Philipp Pelka, Klausur, Ausbildung, Strafrecht für die Polizei, Polizeiausbildung, Strafrechtschema, Klausurvorbereitung, Strafrechtskript, Klausurlösung
Quote paper
Philipp Pelka (Author), 2019, Strafrecht für die Polizei. Eine Zusammenfassung für den Polizeivollzugsdienst, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/506727

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