Der sexuelle Übergriff in Heinrich Leopold Wagners "Die Kindermörderin". Verführung oder Vergewaltigung?


Dossier / Travail, 2017

16 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhalt

Einleitung

1. (Voreheliche) Sexualität im Bürgertum des 18. Jahrhunderts
1.1 Weibliche Tugend und Ehrbarkeit
1.2 Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen: Unzucht, Vergewaltigung und Notzucht
1.2.1 Notzucht im medizinischen und gerichtsmedizinischen Diskurs
1.2.2 Verführung als psychische Gewalt

2. Die Beziehung zwischen Evchen Humbrecht und Leutnant von Gröningseck in Heinrich Leopold Wagners Drama „Die Kindermörderin“
2.1 Das Verhalten der Figuren vor der Tat
2.2 Der sexuelle Übergriff des Leutnants
2.3 Die Wandlung des Leutnants und seine Beziehung zu Evchen
2.4 Verführung im Hinblick auf die Katastrophe

Schluss

Literaturverzeichnis

Einleitung

„Verführung ist die wahre Gewalt“ (Lessing, S.101, Z.30) – das stellt schon Emilia Galotti im gleichnamigen Trauerspiel Lessings aus dem Jahr 1772 fest. Die Aussage verdeutlicht, dass im 18. Jahrhundert bei der Beurteilung sexueller Übergriffe auf Frauen neben der körperlichen, auch immer eine psychische Gewalteinwirkung in Betracht gezogen wurde. Dies thematisiert auch der Jurist und Autor Heinrich Leopold Wagner in seinem Drama „Die Kindermörderin“ aus dem Jahr 1776. In dem Trauerspiel findet ein sexueller Übergriff des Leutnants von Gröningseck auf die Bürgerstochter Evchen Humbrecht statt. Wie dieser zu bewerten ist, darüber besteht in der Forschungsliteratur keine Einigkeit. Luserke sieht in dem sexuellen Übergriff definitiv eine Vergewaltigung (2007), wohingegen El-Dandoush (2004) die Tat als Verführung bezeichnet. In der vorliegenden Arbeit soll das Problem der Verführung in Wagners Drama „Die Kindermörderin“ vor dem Hintergrund der Rechtslage im 18. Jahrhundert beleuchtet werden. Dabei wird versucht, die Frage zu beantworten, um welchen Tatbestand es sich bei dem sexuellen Übergriff des Leutnants handelt. Es ist hierbei sinnvoll, zunächst auf die Vorstellungen von (vorehelicher) Sexualität im Bürgertum des 18. Jahrhunderts und den damit verbundenen Begriff weiblicher Tugend und Ehrbarkeit einzugehen. Um den sexuellen Übergriff in Wagners Drama klassifizieren zu können, ist es außerdem notwendig, die einzelnen Tatbestände von Unzucht, Vergewaltigung und Notzucht aus damaliger Sicht zu definieren und den Begriff der Verführung davon abzugrenzen. Basierend auf diesen theoretischen Grundlagen erfolgt im Anschluss die Analyse der Beziehung zwischen Leutnant von Gröningseck und Evchen Humbrecht, wobei stets ein Bezug zu dem sexuellen Übergriff hergestellt werden soll. Abschließend wird geprüft, inwieweit die Tat mit der Katastrophe am Ende des Dramas zusammenhängt.

1. (Voreheliche) Sexualität im Bürgertum des 18. Jahrhunderts

Anders als in der bäuerlichen Bevölkerung oder in der adligen Gesellschaft hatte Sexualität im Bürgertum des 18. Jahrhunderts ihre ausschließliche Legitimation in der Institution der Ehe. Aufgrund der moralischen Vorstellungen von Kirche und Staat war Sexualität ein tabuisiertes Thema und wurde, wenn sie vor- oder außerehelich stattfand, von kirchlicher und staatlicher Seite diskriminiert (van Dülmen, 2005).

In Handwerkerhaushalten galt eine besondere Strenge gegenüber vorehelicher Sexualität. Voraussetzung für die Ausübung eines zünftischen, „ehrlichen Handwerks“ (van Dülmen, 2005, S. 188) war die „eheliche Geburt“ (ebd.). Die Hochzeit der Eltern musste öffentlich stattgefunden haben und ihr Kind durfte nicht früher als neun Monate nach der Vermählung geboren worden sein. Wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lag eine uneheliche Geburt vor und die Betroffenen wurden aus der Zunft ausgeschlossen. Auch die Unehelichkeit der eigenen Ehefrau hatte den Ausschluss eines Handwerkers aus der Zunft zur Folge (van Dülmen, 2005).

Die strengen Moralvorstellungen der bürgerlichen und besonders der handwerklichen Gesellschaft zur vorehelichen Sexualität resultieren einerseits aus der christlichen Tradition, andererseits aus der Öffnung des Handwerks für den Pietismus. Durch Enthaltsamkeit und Frömmigkeit grenzten sich die Bürger „vom lasterhaften Leben auf dem Lande wie am Hofe“ (van Dülmen, 2005, S. 189) ab. Für die aufgeklärten Bürger hatte Sexualität in der Ehe vor allem die Funktion der Zeugung eigener Kinder. Erst, wenn ein Kind aus der Ehe hervorging, konnte der Mann überzeugend als Hausherr auftreten. Eigene Kinder zu bekommen war daneben wichtig für die Sicherstellung eines Erben und die Altersvorsorge der Eltern. Zudem halfen die Nachkommen als Arbeitskräfte im Haushalt mit (van Dülmen, 2005).

Strenge Vorstellungen gab es im Bürgertum jedoch nicht nur bezüglich der Sexualität, sondern insbesondere auch bezüglich der Ehre der im Haushalt lebenden Frauen. Hiermit werde ich mich im folgenden Abschnitt auseinandersetzen.

1.1 Weibliche Tugend und Ehrbarkeit

Der bürgerliche Haushalt des 18. Jahrhunderts war patriarchalisch strukturiert. Alle Haushaltsmitglieder unterstanden dem Hausherrn, auch dessen Ehefrau hatte eine ihm untergeordnete Rolle. Im Handwerkerhaushalt war sie vor allem für die Ernährung der Haushaltsmitglieder und die Erziehung der Kinder zuständig. Für den Hausherrn, seinen guten Namen und den handwerklichen Betrieb war außerdem die Tugend der Ehefrau sehr bedeutsam. War sie zu einer guten Haushaltsführung unfähig oder arbeitete sie nur sehr nachlässig, konnte das dem gesamten Haus schaden und es bis in den Ruin führen (van Dülmen, 2005).

Der Begriff der weiblichen Tugend wurde im Bürgertum des 18. Jahrhunderts jedoch vor allem auf die „Geschlechtsehre, sprich: die Jungfernschaft, die sexuelle Unberührtheit reduziert“ (Künzel, 2013, S. 206). Deshalb gab es unter den unverheirateten Frauen zwei Gruppen – die Huren und die Jungfrauen. Die Kontrolle der Sexualität unverheirateter Töchter und Frauen, die dem Haushalt angehörten, war besonders wichtig, da „sich in der weiblichen Ehre zugleich die bürgerliche Standesehre manifestierte“ (Künzel, 2013, S.206). Ob Ehemann, Vater oder Bruder – die Männer im bürgerlichen Haushalt übten die „Verfügungsgewalt über weibliche Sexualität“ (Ott, 2001, S. 78) aus. Sie schützten und verteidigten den weiblichen Körper, da dieser als ein jederzeit von außen durchdringbarer Raum galt und es somit in der bürgerlichen Familie zu unkontrollierter Sexualität kommen konnte. Zustände der Jungfräulichkeit oder ehelichen Treue galt es daher durch die Familie, vor allem den Vater und den Ehemann, zu überwachen. Die weibliche Ehre war „nie aus sich heraus definiert“ (Ott, 2001, S. 78). Stattdessen bezog sich ihre Definition immer auch auf die Ehre des Mannes oder die Ehre der gesamten bürgerlichen Familie. Weibliche Ehre war zudem abhängig vom Ruf der Frau, also von der öffentlichen Meinung (Künzel, 2013). Hatte eine unverheiratete bürgerliche Frau ihre Jungfräulichkeit verloren, so war auch ihre Ehre für immer verloren (Ott, 2001) und es drohte der soziale Abstieg. Wenn die Frau durch sexuelle Gewalt ihrer weiblichen Ehre beraubt wurde und somit einem Frauenraub zum Opfer gefallen war, hatte sie ihre weibliche Ehre ebenso verloren. Eine Kompensation des Ehrverlustes war nur durch „materielle (Brautgeld) und/oder soziale Entschädigung (Heirat)“ (Künzel, 2013, S. 210) möglich. Im Folgenden werde ich darauf eingehen, wie Tatbestände des entehrenden, sexuellen Übergriffes auf Frauen im 18. Jahrhundert definiert wurden.

1.2 Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen: Unzucht, Vergewaltigung und Notzucht

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im 18. Jahrhundert noch keine klar definierten Unterscheidungen zwischen den einzelnen Tatbeständen sexueller Übergriffe gab. Der Sammelbegriff „Unzucht“ bezog sich auf verschiedene sexuelle Handlungen, die vor oder außerhalb der Ehe stattfanden. Dazu gehörten unter anderem Sodomie (Homosexualität und sexuelle Praktiken mit Tieren), Hurerei, Blutschande (Inzest) und Ehebruch. Diese Tatbestände zählten zu den „fleischlichen Verbrechen“ und galten nicht als gewalttätig (Künzel, 2013).

Der Begriff der Vergewaltigung wird erst seit ungefähr hundert Jahren als Bezeichnung für den erzwungenen Geschlechtsverkehr verwendet. Im 18. Jahrhundert wurde ein derartiges Verbrechen als „Notzucht“ bezeichnet. Die Definition der Notzucht geht auf die „Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.“ aus dem Jahr 1532 zurück. Diese Strafrechtsquelle stellte auch noch im 18. Jahrhundert die Ausgangslage für verschiedene Gesetze dar (Dane,2005). Notzucht wurde demnach definiert als „entehrende[r] Akt der physischen Gewalt, aber auch als gegen den Willen der ehrenhaften Jungfrau, Ehefrau oder Witwe vollzogene[r] Geschlechtsverkehr“ (Künzel, 2003, S. 67). Voraussetzung für die Anerkennung des Verbrechens als Notzucht war also, dass das Opfer seine Ehre zum Zeitpunkt des Übergriffes noch besaß. Wie schon weiter oben erläutert, bezog sich die weibliche Ehre auf einen tadellosen Ruf, vor allem aber auf die sexuelle Unberührtheit der Frau. Prostituierte fielen daher nicht unter den Tatbestand der Notzucht. Ebenso wenig konnte eine Ehefrau ihren Mann der Notzucht beschuldigen, denn Eheleute waren einander „zum Beyschlafe verbunden“ (1756, zitiert nach Künzel, 2003, S. 22).

Eine Anklage wegen Notzucht war jedoch für Frauen auch aus damaliger medizinischer bzw. gerichtsmedizinischer Sicht meist aussichtslos. Hierauf werde ich im folgenden Abschnitt näher eingehen.

1.2.1 Notzucht im medizinischen und gerichtsmedizinischen Diskurs

Obwohl sich die Mediziner im 18. Jahrhundert „über die Fragilität, die Nerven- und Muskelschwäche des weiblichen Geschlechts“ (Künzel, 2003, S. 70) einig waren, hielten sie die Notzucht durch den Mann ohne zusätzliche Hilfsmittel für unmöglich. Eine gesunde, erwachsene Frau konnte aus medizinischer Sicht nicht allein durch die körperliche Kraft des Mannes zum Geschlechtsverkehr gezwungen werden. Um Notzucht zu begehen, musste der Mann „massivste Aggression und Kraft, Waffengewalt u.a. Hilfsmittel“ (Künzel, 2003, S.71) anwenden. War dieser Tatbestand nicht erfüllt, so hatte die Notzuchtsklage einer Frau meist keine Aussicht auf Erfolg.

Kam es durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr zur Befruchtung und damit zu einer Schwangerschaft der Frau, so konnte es sich aus gerichtsmedizinischer Sicht bei diesem sexuellen Übergriff nicht um Notzucht handeln (Künzel, 2013). Voraussetzung für die Empfängnis der Eizelle war eine „positive psychische Energie“ (Meyer-Knees, 1992, S.57), die aus Sicht der Gerichtsmediziner nur dann freigesetzt wurde, wenn die Frau mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. In weiterer Folge konnte sich eine Eizelle in den Eierstöcken der Frau lösen und die Befruchtung war möglich. Sexuelle Gewalt hingegen konnte aufgrund der fehlenden positiven psychischen Energie zu keiner Schwangerschaft führen. Eine Frau, die genotzüchtigt wurde, konnte demnach nicht schwanger werden und eine schwangere Frau konnte nicht genotzüchtigt worden sein (Meyer-Knees, 1992).

1.2.2 Verführung als psychische Gewalt

Neben den oben beschriebenen Tatbeständen der Unzucht und Notzucht spielte im 18. Jahrhundert zunehmend der Aspekt der „Verführung“ eine Rolle bei der Beurteilung von Sexualdelikten. Hierbei handelt es sich um eine psychische Gewalteinwirkung auf das Opfer bzw. dessen Willen. Von einer gewissen Bereitschaft der oder des Verführten zur sexuellen Handlung kann dabei ausgegangen werden. Somit wurde dem Opfer eine Mitschuld am sexuellen Übergriff zugewiesen, weshalb eine Anklage wegen Notzucht meist aussichtslos war (Künzel, 2013).

2. Die Beziehung zwischen Evchen Humbrecht und Leutnant von Gröningseck in Heinrich Leopold Wagners Drama „Die Kindermörderin“

Im ersten Akt des Dramas „Die Kindermörderin“ kommt es zum sexuellen Übergriff des Leutnants von Gröningseck auf die achtzehnjährige Metzgerstochter Evchen Humbrecht. Aus heutiger Sicht handelt es sich hierbei um eine Vergewaltigung der jungen Frau im Sinne des § 177 StGB: „Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird“ (BMJV, 2017).

Im 18. Jahrhundert wurden jedoch, wie schon weiter oben erläutert, bestimmte Tatbestände sexueller Delikte nicht klar voneinander unterschieden (Künzel, 2013). Ob die Tat auch im Hinblick auf den damaligen Rechtsdiskurs eine Vergewaltigung bzw. Notzucht darstellt oder doch eher auf eine Verführung geschlossen werden kann, soll Gegenstand der folgenden Untersuchung sein. Dabei wird auch die Entwicklung der Beziehung zwischen den Figuren Evchen Humbrecht und Leutnant von Gröningseck genauer in den Blick genommen.

2.1 Das Verhalten der Figuren vor der Tat

(Alle folgenden Zitate aus Wagners „Kindermörderin“ sind aus der Reclam - Ausgabe von 1999 entnommen)

Schauplatz des ersten Aktes in Wagners Drama ist ein Zimmer im bordellähnlichen Wirtshaus „Zum gelben Kreutz“, in welches Leutnant von Gröningseck die Bürgerstochter Evchen und ihre Mutter Frau Humbrecht nach einem gemeinsamen Ballbesuch führt. Während die Mutter und der junge Offizier sich ihre Masken jeweils selbst vom Gesicht ziehen, übernimmt dies bei Evchen der Leutnant. Er fordert sie außerdem zu einem Kuss auf und meint: „das ist Ballrecht“ (S.5, Z.17). Nachdem er diesen jedoch nicht von ihr erhält, küsst von Gröningseck Evchen selbst. Schon hier wird deutlich, dass der Leutnant sich den Frauen gegenüber sehr dominant und anmaßend verhält. Frau Humbrecht wird zweimal von ihm unterbrochen, als sie fragen will, ob sie denn auch wirklich „in einem honetten Haus sind“ (S.6, Z.10f.). Der Leutnant argumentiert, die guten Zimmer seien alle schon besetzt, er würde sich „sonst [nicht] in einen solchen Stall weisen lassen“ (ebd., Z.20). Von Gröningseck gelingt es, die Umstände zu seinem eigenen Vorteil zu verdrehen. Auch für das vertrauliche „Du“ (ebd., Z.4) gegenüber Evchen weiß sich der Leutnant zu rechtfertigen: Er habe eben nur etwas zu viel Likör getrunken und man solle ihm „nichts übel nehmen“ (ebd., Z.7). Da sie sich ihm gegenüber so ziert, bezeichnet von Gröningseck Evchens Verhalten als „kleinstädtisch“ (S.5, Z.18), er nennt sie „Kleine“ (ebd., Z.17) und drückt damit sprachlich seine Überlegenheit als Mann und Adliger aus. Sein Ziel ist es, Evchen näher zu kommen und Gewalt über ihren Körper auszuüben. Als in dem Zimmer das Licht ausgeht und der Leutnant nach dem Leuchter sucht, nutzt er die Gelegenheit, um Evchen sexuell zu belästigen: „Sie greifen ja dran vorbey – pfuy!“ (S.6, Z.31). Während sie sich ihm gegenüber passiv verhält und seine Küsse duldet, zeigt sich Evchens Mutter etwas aktiver. Frau Humbrecht „spielt ihm an der Epaulette“ (S.10, Z.14f.), sie „bückt […] sich vorwärts an des Lieutenants Brust“ (ebd., Z.34f.) und „drückt ihm die Hand“ (ebd., Z.37). Ihr gefällt, dass von Gröningseck auch sie umschmeichelt und ihr Komplimente macht, er nennt sie „eine vortrefliche Haushälterinn“ (ebd., Z.19). Damit ist Frau Humbrecht seinem Charme gewissermaßen erlegen und dessen ist sich der Leutnant bewusst. Er „packt [Evchens] Mutter um den Leib, und stellt sie zwischen seine Beine“ (ebd., Z.20f.), außerdem nennt er sie „mein Weibchen“ (ebd., Z.23). Auch hier zeigt sich von Gröningseck dominant und überlegen, er verfügt über den Körper der Frau und geht damit um wie mit einem Gegenstand (Künzel, 2013).

[...]

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Der sexuelle Übergriff in Heinrich Leopold Wagners "Die Kindermörderin". Verführung oder Vergewaltigung?
Université
LMU Munich  (Institut für Deutsche Philologie)
Cours
Proseminar: Bürgerliches Trauerspiel
Note
1,3
Auteur
Année
2017
Pages
16
N° de catalogue
V507101
ISBN (ebook)
9783346059505
ISBN (Livre)
9783346059512
Langue
allemand
Mots clés
übergriff, heinrich, leopold, wagners, kindermörderin, verführung, vergewaltigung
Citation du texte
Sarah Meister (Auteur), 2017, Der sexuelle Übergriff in Heinrich Leopold Wagners "Die Kindermörderin". Verführung oder Vergewaltigung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/507101

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