Die Arbeit beschäftigt sich mit zwei Fallbeispielen. Anspruch des AG Berlin Charlottenburg gegen B auf Kostenübernahme: Das AG Berlin Charlottenburg könnte einen Anspruch gegen B auf Kostenübernahme gem. §§ 91, 91 a ZPO haben, wenn zum einen die erhobene einseitige Erledigungserklärung zulässig und zum anderen die Feststellungsklage zulässig und begründet war.
Anspruch der A-AG auf Herausgabe des Erlangten: Die A-AG könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Baggers gegen den Bauunternehmen C nach § 985 BGB, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter nach § 990 BGB, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den IV aus der unberechtigten GoA nach § 678 BGB, einen Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO, einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen den IV nach §§ 280, 281 BGB, sowie einen Herausgabeanspruch des Erlangten nach § 816 BGB besitze.
Inhaltsverzeichnis
1 Anspruch des AG Berlin Charlottenburg gegen B auf Kostenübernahme
1.1 Einseitige Erledigungserklärung – Feststellungsklage –
1.1.1 Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung
1.1.2 Zulässigkeit der Feststellungsklage
1.1.3 Begründetheit der Feststellungsklage
1.1.3.1 Das Gemälde
1.1.3.2 Der Leihvertrag gem. § 598 BGB
1.1.3.3 Rückgabepflicht gem. § 604 BGB
1.1.3.4 Der Urkundenbeweis
1.1.3.5 Zwischenergebnis
1.1.3.6 Das Fahrrad
1.1.3.7 Der Leihvertrag gem. § 598 BGB
1.1.3.8 Zwischenergebnis
1.1.3.9 Eigentumsvermutung gem. § 1006 BGB
1.1.3.10 Zwischenergebnis
1.2 Rechtsfolge: Teilkostenübernahme gem. §§ 91, 91 a ZPO
2 Anspruch der A-AG auf Herausgabe des Erlangten
2.1 Eigentumsanspruch gegen C gem. § 985 BGB
2.1.1 Zwischenergebnis
2.2 Haftung des IV gem. §990 BGB
2.2.1 Zwischenergebnis
2.3 GoA gem. § 678 BGB
2.3.1 Zwischenergebnis
2.4 Aussonderung § 47 InsO
2.4.1 Zwischenergebnis
2.5 Schadensersatz statt der Leistung IV gem. §§ 280, 281 BGB
2.5.1 Zwischenergebnis
2.6 Verfügung Nichtberechtigter IV gem. § 816 BGB
2.7 Rechtsfolge: Herausgabeanspruch aus § 816 BGB
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit dient der wissenschaftlichen Aufarbeitung juristischer Sachverhalte. Das Hauptziel ist die rechtliche Prüfung und Einordnung verschiedener Ansprüche, insbesondere im Kontext von Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht sowie Bereicherungs- und Eigentumsrecht.
- Zivilprozessuale Fragen zur einseitigen Erledigungserklärung und Feststellungsklage.
- Prüfung von Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung (Leihverträge).
- Rechtliche Einordnung der Haftung des Insolvenzverwalters bei der Verwertung von Gegenständen.
- Analyse von Aussonderungsrechten und Herausgabeansprüchen nach § 816 BGB infolge nichtberechtigter Verfügungen.
Auszug aus dem Buch
1.1.1 Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung
Die Erledigungserklärung müsste durch den Kläger schriftlich, mündlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgt sein.
Laut SV schreibt der H postalisch an das Gericht, dass sich die Hauptsache erledigt habe. Somit wurde eine einseitige Erledigungserklärung durch den H beantragt.
Nach der Zustellung des Schreibens des H an die B durch das Gericht, wendet die B ein, dass sich die Hauptsache nicht erledigt habe, sie hätte lediglich aus Nettigkeit dem H die Streitgegenstände überlassen. Weiterhin behauptet die B, die ursprüngliche Klage sei von Beginn an unbegründet gewesen.
Die Erledigungserklärung ist nur begründet, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt der Zustellung unzulässig oder unbegründet gewesen, so tritt die Erledigung der Hauptsache nicht ein. Auch wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Hauptsache nicht erledigt, solange das behauptete Ereignis nicht zur Erledigung der Sache geführt hat.
Somit müssen weiterhin die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage geprüft werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Anspruch des AG Berlin Charlottenburg gegen B auf Kostenübernahme: Untersuchung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach einseitiger Erledigungserklärung bezüglich eines Leihvertrags über ein Gemälde und ein Fahrrad.
2 Anspruch der A-AG auf Herausgabe des Erlangten: Rechtliche Prüfung verschiedener Ansprüche der A-AG gegen einen Insolvenzverwalter und einen Dritten im Zusammenhang mit der unberechtigten Veräußerung eines Baggers.
Schlüsselwörter
Zivilprozessordnung, Feststellungsklage, Erledigungserklärung, Leihvertrag, BGB, Eigentumsvermutung, Insolvenzverwalter, Aussonderung, Herausgabeanspruch, Verfügung Nichtberechtigter, Schadensersatz, Rechtsdurchsetzung, Vertragsgestaltung, Zivilgerichtsbarkeit, Insolvenzmasse.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Analyse komplexer zivilrechtlicher Sachverhalte, unterteilt in prozessuale Fragen der Klageerhebung sowie materielle Ansprüche aus Eigentum und Insolvenz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Zivilprozessrecht (§§ 91, 91a, 256 ZPO), dem Leihrecht (§§ 598 ff. BGB), der Insolvenzordnung (§§ 47, 80 InsO) und dem Bereicherungsrecht (§ 816 BGB).
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die präzise rechtliche Einordnung und Prüfung, ob bestimmte Klagearten zulässig sind und ob diverse Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte (wie den Insolvenzverwalter) bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine gutachterliche Aufarbeitung juristischer Sachverhalte, bei der Anspruchsgrundlagen systematisch geprüft und mit aktueller Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur untermauert werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in zwei große Komplexe: Die Kostenentscheidung bei Erledigungserklärungen in einem Leihstreit sowie die verschiedenen Anspruchsmöglichkeiten einer AG nach der unberechtigten Veräußerung eines Baggers durch einen Insolvenzverwalter.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Zivilprozessordnung, Insolvenzrecht, Herausgabeanspruch, Leihvertrag, Eigentum, Gutgläubiger Erwerb und Schadensersatz.
Warum wird im ersten Kapitel eine Feststellungsklage geprüft?
Da die Beklagte der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers widersprochen hat, muss die Erledigung der Hauptsache mittels Feststellungsklage gerichtlich geklärt werden, um eine Kostenentscheidung zu ermöglichen.
Unter welchen Voraussetzungen findet § 1006 BGB im Fall Anwendung?
§ 1006 BGB findet Anwendung, um die Eigentumslage zu vermuten, wenn der Besitzer behauptet, Eigentum an einer Sache, wie dem Fahrrad, im Wege der Schenkung erworben zu haben.
Kann die A-AG den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz verklagen?
Die Prüfung ergibt, dass der Insolvenzverwalter nicht bösgläubig gehandelt hat und ihm keine Pflichtverletzung zuzurechnen ist, weshalb Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 280, 678 BGB) scheitern.
Warum hat die A-AG gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch aus § 816 BGB?
Da der Insolvenzverwalter den Bagger, der der A-AG gehörte, als Nichtberechtigter wirksam an einen Dritten veräußert hat, ist er verpflichtet, den durch die Verfügung erlangten Verkaufserlös an die A-AG herauszugeben.
- Arbeit zitieren
- Benjamin Erle (Autor:in), 2019, Vertragsgestaltung und Rechtsdurchsetzung. Leihvertrag versus Schenkungsvertrag sowie Herausgabeanspruch aufgrund des durch die Verfügung Erlangten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/507576