Als Themenstellung dieser Arbeit gilt die Darstellung von juristischen Konflikten, die der Theaterbesuchsvertrag, also der Vertrag zwischen dem zahlenden Zuschauer und dem Theater mit sich bringt und die jeden Theaterbesucher schnell betreffen können. Man denke nur an verschnupfte Sänger, streikende Bühnenarbeiter oder aber den Platzregen, der über einer Open–Air–Veranstaltung herabkommt und eine Fortführung der Vorstellung unmöglich macht. Zwar wurde das Rechtsverhältnis zwischen Theater und Besucher bereits Ende des 19. Jahrhunderts (Entstehung des BGB) untersucht, dennoch wurde – wenn auch aus ganz verschiedenen Gründen – noch nicht der Versuch unternommen dieses Thema in seiner vollen juristischen Komplexität zu erfassen und zu klären. Dies ist nun der Versuch, freilich eines Theaterwissenschaftlers und nicht eines Jusristen dieses komplexe Gebilde „Theaterbesuchsvertrag“ und die dringlichsten Konflikte und Fragen vorzustellen. Dabei wird anfangs kurz auf die Geschichte des Theaterbesuchsvertrags eingegangen, einer Definition dem Abriss der Grundzüge desgleichen folgt eine Auflistung und Beschreibung von Leistungsstörungen und ihren möglichen rechtlichen Konsequenzen für beide Vertragspartner.
Inhalt
1. Geschichte des Theaterbesuchsvertrags
2. Definition und Grundzüge des Theaterbesuchsvertrags
2.1 Die werkvertragliche Komponente
2.2 Die mietvertragliche Komponente
2.3 Die kaufvertragliche Komponente
3. Leistungsstörungen
3.1 Der Verzug
3.2.1 Vorstellungsausfall
3.2.2 Vorstellungsabbruch, dem eine teilweise Leistung vorangegangen war
3.2.3 Der Besucher versäumt die Vorstellung
3.3 Sonstige Leistungsstörungen
4. Quellenangaben
1. Vorwort
Als Themenstellung dieser Arbeit gilt die Darstellung von juristischen Konflikten, die der Theaterbesuchsvertrag, also der Vertrag zwischen dem zahlenden Zuschauer und dem Theater mit sich bringt und die jeden Theaterbesucher schnell betreffen können. Man denke nur an verschnupfte Sänger, streikende Bühnenarbeiter oder aber den Platzregen, der über einer Open–Air–Veranstaltung herabkommt und eine Fortführung der Vorstellung unmöglich macht. Zwar wurde das Rechtsverhältnis zwischen Theater und Besucher bereits Ende des 19. Jahrhunderts (Entstehung des BGB) untersucht, dennoch wurde – wenn auch aus ganz verschiedenen Gründen – noch nicht der Versuch unternommen dieses Thema in seiner vollen juristischen Komplexität zu erfassen und zu klären. Dies ist nun der Versuch, freilich eines Theaterwisenschaftlers und nicht eines Jusristen dieses komplexe Gebilde „Theaterbesuchsvertrag“ und die dringlichsten Konflikte und Fragen vorzustellen. Dabei wird anfangs kurz auf die Geschichte des Theaterbesuchsvertrags eingegangen, einer Definition dem Abriss der Grundzüge desgleichen folgt eine Auflistung und Beschreibung von Leistungsstörungen und ihren möglichen rechtlichen Konsequenzen für beide Vetragspartner.
1. Geschichte des Theaterbesuchsvertrags
Schon in den Kulturländer des klassischen Altertums sind Unterschiede in den Entwicklungen des Theaterbesuchsvertrags festzustellen:[1]
In Griechenland, dem Ursprungsland der europäischen Theaterform, war das Theater die Institution, in der Schauspiele zu Ehren des Gottes Dyonisos gezeigt wurden. Da die Vorstellung eine dem Gottesdienst dienende, kultische Einrichtung darstellte und Religion und Staat noch untrennbar miteinander verbunden waren, war das griechische Theater Eigentum des Staates. Der Staat verpachtete das Theater an einzelne Unternehmer, oft auch Gesellschaften. Als Finanzierung standen dem Unternehmer dafür die gesamten Eintrittsgelder zu, die anfangs von jeder Person einzeln bezahlt werden mussten. Hier kann ganz eindeutig von einem Theaterbesuchsvertrag gesprochen werden. Der Staatsführer Perikles führte später allerdings ein, dass allen freien, männlichen Bürgern des Staates der Eintritt kostenlos möglich wurde, um sicherzustellen, dass möglichst viele dem – wovon die Griechen überzeugt waren – positiven Einfluss des Theaters unterstanden. Der Staat trug zu dieser Zeit und bis zum Ausgang des klassischen Altertums den Eintrittspreis für die Bürger und zahlte dies an den Pächter. Hier liegt also kein Theaterbesuchsvertrag mehr zwischen Publikum und Theater vor, sondern es handelt sich um ein vom Staat vollständig subventioniertes System.
Diese Tradition wurde auch im alten Rom weitergeführt und der römische Staat übernahm so die Finanzierung der Theaterproduktionen. Diese Fürsorge des Staates blieb aber bald aus, denn der Staat konnte und wollte die oft in vielerlei Hinsicht moralisch wie finanziell ausgearteten Darstellungen nicht mehr finanziell tragen.
So entwickelten sich die Theater zu privaten Gewerbsanstalten, die selbstverständlich Eintrittsgelder erhoben. Zahlreiche Theaterbillets (tesserae theatrales) aus Elfenbein Knochen und Blei sind bis heute erhalten und Zeugen dieser Zeit.
Das römische Privattheater hatte aber noch einen zweiten Ursprung. Vermögende Privatleute unterhielten oft aus Sklaven zusammengesetzte Schauspielertruppen. Häufig verlangten sie zur Bestreitung der Kosten ein kleines Entgelt von ihren Gästen. Die Betriebe wurden vergrößert und so entstanden auch hier die Privattheater und mit ihnen der Theaterbesuchsvertrag.
Während man also in Griechenland kaum von einem Theaterbesuchsvertrag sprechen kann, hatte er im Rom der Kaiserzeit schon eine nicht zu verachtende Bedeutung erlangt.
Im deutschen Theaterrecht entstand der Theaterbesuchsvertrag erst Anfang des 15. Jahrhunderts. Vorher gab es zwar bereits öffentliche Aufführungen, doch diese hatten sakralen Gehalt und galten daher – vergleichbar mit der Theaterpraktik zur Zeit des Perikles – als Teil der Gottesdienste, und wurden so finanziell von der Kirche getragen. Als das Theater schließlich immer mehr weltliche Elemente in sich trug und aus den Kirchen heraus in die Öffentlichkeit der Städte und Marktplätze getreten war, bildeten sich Schauspielertruppen, die gewerbsmäßig ihren Lebensunterhalt mit der Theaterkunst verdienen konnten. So war das Eintrittsgeld unabdingbar und somit der deutsche Theaterbesuchsvertrag entstanden.
Lange Zeit fand dieser moderne Theaterbesuchsvertrag im Gegensatz zu anderen Materien des öffentlich-rechtlichen Theaterrechts keine besondere gesetzliche Normierung. So waren die Rechtsverhältnisse zwischen Theaterunternehmer und Publikum hauptsächlich durch vom Unternehmer erlassene, im Theater angeschlagene Hausgesetze, Theaterordnungen oder einfach durch die Gewohnheit der allerorts üblichen Bedingungen geregelt.
Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1.1.1900 findet auch der Theaterbesuchsvertrag eine gesetzliche Regelung zwischen Theaterunternehmer und Theaterbesucher.
[...]
[1] Beeres, Heinrich: Der Theaterbesuchsvertrag. S. 4-8
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- M.A. Georgine Maria-Magdalena Balk (Author), 2001, Theaterbesuchsvertrag oder wann bekomme ich als Zuschauer mein Geld zurück?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/50845
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