Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

Überblick und grundsätzliche Wirkungsweisen aus Sicht des Arbeitgebers


Trabajo Escrito, 2019

25 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge
2.1 Definitionen und Arten der Finanzierung
2.2 Recht auf Entgeltumwandlung
2.3 Unverfallbarkeit
2.4 Zusagearten

3 Durchführungswege
3.1 Versicherungsförmige Durchführungswege
3.1.1 Direktversicherung
3.1.2 Pensionskasse
3.1.3 Pensionsfonds
3.2 Nicht-versicherungsförmige Durchführungswege
3.2.1 Direktzusage
3.2.2 Unterstützungskasse

4 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abstract

Die betriebliche Altersversorge wird durch gesetzliche Stärkung und Förderung, sowie ändernde Rahmenbedingungen in der gesetzlichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer immer attraktiver. Für Arbeitgeber beinhaltet dieser Wandel verschiedene Möglichkeiten und Risiken bei der Art der Durchführung. Die Intention dieser Arbeit ist es, die verschiedenen Durchführungswege aus Sicht des Arbeitgebers zu erörtern und die Vor- und Nachteile der jeweiligen Wege darzulegen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Rechtsbeziehungen der Direktversicherung

Abbildung 2: Rechtsbeziehungen der Pensionskasse

Abbildung 3: Rechtsbeziehungen des Pensionsfonds

Abbildung 4: Rechtsbeziehungen der Direktzusage

Abbildung 5: Rechtsbeziehungen der rückgedeckten Unterstützungskasse

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz, erlassen am 21. Juli 2004, hat die damalige Bundesregierung beschlossen, dass das Rentenniveau von 52,9 Prozent im Jahre 2020 auf 46 Prozent und im Jahre 2030 auf 43 Prozent absinkt.1 Die Absenkung des Rentenniveaus und die stetig steigenden Lebenshaltungskosten stellen ein erhöhtes Risiko für die individuelle Gewährleistung der Lebensstandardsicherung im Rentenalter dar. Wenn die Sicherung des Lebensstandards also nicht mehr von der gesetzlichen Rente (erste Schicht im drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge) allein garantiert werden kann, gewinnen dadurch die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge in Form der betriebliche Altersversorge (zweite Schicht), sowie der privaten Rentenversicherung (dritte Schicht) an Bedeutung. Da 2018 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in Form des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer2 deutlich verbessert wurde, befasst sich der Autor aus Sicht eines Arbeitgebers mit den Thematiken, welche Durchführungswege die betriebliche Altersversorge bietet, wie diese grundsätzlich funktionieren und welche Vor- und Nachteile sich aus den Durchführungswegen ergeben.

2 Grundlagen der betrieblichen Altersvorsorge

Zunächst werden rechtliche und generelle Grundlagen der betrieblichen Alters- vorsorge zum besseren Verständnis der Durchführungswege erörtert.

2.1 Definitionen und Arten der Finanzierung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge geht es um die Zusage des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mindestens ein biometrisches Risiko abzusichern (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Zu den biometrischen Risiken gehören, neben der Versorgung im Alter, die materielle Absicherung gegen Invalidität, sowie die Absicherung von Hinterbliebenen im Todesfall, wobei der Rentenanspruch mit Eintritt des festgelegten Ereignisses fällig wird.

Die Zusage wird in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgehalten. Somit ist der Arbeitgeber an sein Versorgungsversprechen gebunden, um spätere Änderungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht realisieren zu können, unabhängig der Art der Finanzierung:3

(1) Bei der reinen Arbeitgeberfinanzierung trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein und diese werden zusätzlich zum bereits vereinbarten Entgeltgelt geleistet.
(2) Durch die Arbeitnehmerfinanzierung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes und finanziert damit seine Versorgungszusage.
(3) Bei der Mischfinanzierung gibt der Arbeitgeber z.B. seine Sozial- versicherungsersparnisse an den Arbeitnehmer weiter und gewährt in dieser Höhe einen zusätzlichen Beitrag. Die Mischfinanzierung stellt mit der Arbeitgeberfinanzierung die gängigsten Formen der Finanzierung dar.4

2.2 Recht auf Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf Teile seines Gehalts, welche der Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung umwandelt.5 Jeder Arbeitnehmer hat einen individuellen, sowie gesetzlichen Anspruch auf die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG. Die Entgelt- umwandlung kann dabei durch jeden der fünf Durchführungswege realisiert werden.

2.3 Unverfallbarkeit

Wird vom Arbeitnehmer nur ein geringer Teil der erwarteten Betriebstreue erbracht, kann ihm dadurch der Anspruch auf die versprochene Leistung entzogen werden. Die Voraussetzung für einen unverfallbaren Anspruch auf die vereinbarte Altersvorsorge wurden aufgrund des Wandels der betrieblichen Altersvorsorge hin zu einem festen Bestandteil der Vergütung in den letzten Jahren mehrmals gelockert. Seit der letzten Änderung gilt: Für alle vertraglich vereinbarten Zusagen, die nach dem 01.01.2009 erteilt wurden, tritt die Unverfallbarkeit ein, wenn die Zusage für mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat.6 Zusagen, die vor 2009 erteilt wurden, werden in den Übergangs- regelungen für die Unverfallbarkeit laut § 30 f BetrAVG entschieden, um für diese Personen eine langfristige Schlechterstellung zu unterbinden.

2.4 Zusagearten

Von allgemeiner Bedeutung für die Gestaltung und den Umfang der betrieblichen Altersvorsorge sind neben der Wahl des Durchführungswegs die vier möglichen Zusagearten, die im BetrAVG definiert sind.

(1) Die Leistungszusage ist die klassische Form der Zusage. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber eine klar definierte, zugesagte Leistung zu gewähren. Die spätere Versorgungsleistung kann z.B. in Form eines Festbetrags, eines Prozentsatzes des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts definiert, oder auch an die Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitgebers gekoppelt sein.7 Diese Art der Leistungszusage ist in allen fünf Durchführungswegen zulässig.
(2) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgung umzuwandeln, ohne konkrete spätere Leistungen zuzusagen. Die Höhe der späteren Versorgungs- leistung ist abhängig von den Betragsaufwendungen, sowie dem Renteneintritts- alter und kann anhand zugrunde gelegter Tarife oder Umrechnungstabellen bestimmt werden.8 Auch diese Art der Leistungszusage ist für alle Durchführungs- wege zulässig.
(3) Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung zahlt der Arbeitgeber lediglich einen bestimmten Betrag an einen externen Versorgungsträger. Als Mindest- leistung sagt der Arbeitgeber den Beitragserhalt zuzüglich gegebenenfalls erzielter Erträge und abzüglich eines versicherungsmathematischen Abschlags zur Finanzierung vorzeitiger Leistungsrisiken (Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers) zu.9 Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist gesetzlich nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich.
(4) Unter engen Voraussetzungen können seit Anfang 2018 über den neu geschaffenen § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG reine Beitragszusagen vereinbart werden. Der Unterschied zu der Beitragszusage mit Mindestleistung liegt darin, dass der Arbeitgeber nach Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung komplett enthaftet ist und keine weitere Verantwortung mehr trägt und somit das Kapitalanlagerisiko dem Arbeitnehmer überlassen wird.10 Zulässig ist diese Zusage für die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

3 Durchführungswege

Die Wahl des richtigen Durchführungswegs stellt bei der Umsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der steuerlichen Auswirkungen, des individuellen Risikos und des Verwaltungsaufwands für das Unternehmen eine ausschlaggebende Entscheidung dar.11 Die größten Unterschiede bestehen in der Art der Durchführung, der steuerrechtlichen Behandlung, den bilanziellen Aspekten und ob es sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg handelt. Welcher Durchführungsweg bzw. welche Durchführungswege gewählt werden, bestimmt der Arbeitgeber grundsätzlich selbst. In den folgenden Unterkapiteln werden die Funktionsweisen der unterschiedlichen Durchführungswege, bilanzielle und steuerliche Aspekte, sowie Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber erläutert.

3.1 Versicherungsförmige Durchführungswege

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen handelt es sich um mittelbare Zusagen, bei denen die Versorgung vom Arbeitgeber auf einen externen Versorgungsträger ausgelagert wird. Dies führt zu einer rechtlichen Dreiecks- beziehung zwischen dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Versicherung.12 Zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen zählen die Direktversicherung, die Pensionsfonds und die Pensionskasse.

3.1.1 Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich laut § 1 b Abs. 2 BetrAVG um eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt. Der Arbeitgeber tritt als Versicherungsnehmer und Beitragszahler ein und haftet somit für die Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer, auch wenn dieser seine Leistungen direkt vom Versicherer bezieht. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Die Direktversicherung unterliegt der Finanzaufsicht durch die BaFin.13

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Rechtsbeziehungen der Direktversicherung

Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (Hrsg.), 2015, Die betriebliche Altersversorgung, S. 12, https://www.dieversicherer.de/resource/blob/292/ 3ded256c68c8ca82e9df2022901f7db9/broschuere-betriebliche-altersversorgung-data.pdf, (Zugriff am 15.12.2018).

Die Beiträge an die Direktversicherung sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Der Abzug erfolgt in dem Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, selbst wenn das Versicherungsjahr vom Wirtschaftsjahr abweicht.14 Somit ergibt sich zwar keine direkte Steuerersparnis, die Betriebsausgaben wirken sich dennoch steuermindernd auf den zu versteuernden Unternehmensgewinn aus.

Der Wert des Versicherungsvermögens gehört grundsätzlich demjenigen, dem das Bezugsrecht zusteht, meist dem Arbeitnehmer. In diesem Fall zählt das Ver- sicherungsvolumen also nicht zum Betriebsvermögen und muss deshalb in der Bilanz nicht ausgewiesen werden. Ist das Bezugsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gespalten, so muss der Arbeitgeber den zustehenden Teil der Versicherungsleistung in seiner Bilanz aktivieren.15

[...]


1 Vgl. Institut Arbeit und Qualifikation (Hrsg.), Rente erst ab 70?, 2017, S. 102. http://www.iaq.uni- due.de/iaq-forschung/2017/fo2017-02.pdf (Zugriff am 28.11.2018).

2 In dieser Seminararbeit wird ausschließlich zugunsten der besseren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet und auf die weibliche Sprachform verzichtet, es sind aber stets beide gemeint.

3 Vgl. Schwarz, R., 2017, Praxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge, 1. Auflage, Wiesbaden, S. 1.

4 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.), Forschungsbericht: Verbreitung der Altersvorsorge 2015, 2016, S.57. https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/ Forschungsberichte/Forschungsberichte-Rente/fb-476-verbreitung-altersvorsorge-2015.html (Zugriff am 01.12.2018).

5 Vgl. Clemens, F., 2005, Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung, 2. Auflage, Berlin, S.30.

6 Vgl. Buttler, A., 2012, Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 6., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage, Karlsruhe, S. 45 ff.

7 Doetsch, P. u.a., 2013, Betriebliche Altersversorgung. Ein praktischer Leitfaden, 4., aktualisierte Auflage, Planegg/München, S. 17.

8 Vgl. Schwarz, 2017, S. 29 f.

9 Vgl. Buttler, 2012, S. 5 f.

10 Vgl. Baumeister, F., 2018, bAV: Gestaltung und arbeitsrechtlicher Rahmen,https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bav-gestaltung-und-arbeitsrechtlicher- rahmen-143-reine-beitragszusage_idesk_PI42323_HI11395154.html (Zugriff am 08.12.2018).

11 Vgl. Schwarz, 2017, S. 33.

12 Vgl. Schwarz, 2017, S. 34 f.

13 Vgl. Schwarz, 2017, S. 37 f.

14 Vgl. Buttler, 2012, S.134.

15 Vgl. ebenda, S.134 f.

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Subtítulo
Überblick und grundsätzliche Wirkungsweisen aus Sicht des Arbeitgebers
Universidad
Ingolstadt University of Applied Sciences
Calificación
1,7
Autor
Año
2019
Páginas
25
No. de catálogo
V508873
ISBN (Ebook)
9783346070210
ISBN (Libro)
9783346070227
Idioma
Alemán
Palabras clave
Altersversorge, betriebliche Altersvorsorge, Durchführungswege, Finanzierung, Finanzierungsformen, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensions-Sicherungs-Verein
Citar trabajo
Chris Fehrle (Autor), 2019, Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/508873

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Título: Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge



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