Der Besichtigungsanspruch im Patentverletzungsverfahren im nationalen und europäischen Recht


Tesis (Bachelor), 2016

30 Páginas, Calificación: 8 Punkte


Extracto


Gliederung

I. Besichtigung als Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Zivilprozessen

II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie
1. Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB
a) Voraussetzungen
aa) Plausibilität des Hauptanspruches
bb) Interesse
cc) Sache als Anspruchsgegenstand
dd) Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners
b) Der Inhalt des Anspruchs
aa) Äquivalente Verletzungen
bb) Untersuchungsmethode
c) Durchsetzung
2. Zivilprozessrecht
a) §§ 485 ff. ZPO
b) §§ 142, 144 ZPO – Anordnung der Beweisvorlage oder Besichtigung
3. Strafprozessuale Ermittlungsverfahren
4. Völkerrecht: TRIPs-Abkommen
5. Stellungnahme zur Situation in Deutschland vor der Enforcement- Richtlinie

III. Vorgaben der „Enforcement-Richtlinie“
1. Vorbilder von Art 7 „Enforcement Richtlinie“
a) Die Anton Piller Order in Großbritannien
b) Die Saisie-contrefaçon in Frakreich
2. Art. 7 RiL – Maßnahmen zur Beweissicherung
a) Beweissicherung nach Art 7 der „Enforcement“-Richtlinie
aa) Voraussetzungen
aaa) Vorlage von Beweismitteln
bbb) Ex-Parte Antrag, Art 7 I 3 RiL
bb) Inhalt
cc) Durchsetzung
dd) Schutz des Antragsgegners

IV. Rechtslage in Deutschland nach Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“
1. Gesetz zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
2. Der Besichtigungsanspruch im Patentgesetz
a) Voraussetzungen des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs
b) Inhalt und Umfang des Anspruchs
aa) Person des Besichtigenden
bb) Besichtigung
cc) Sache
c) Durchsetzung
d) Schutz des Informationsschuldners
e) Verhältnis zu § 809 BGB
f) § 140c PatG im europäischen Kontext

V. Blick in die Zukunft: Beweissicherung nach Art 60 EPGÜ
1. Das EPGÜ
2. Das Besichtigungsverfahren im EPGÜ

V. Eigene Stellungnahme zur Entwicklung im nationalem und deutschem Recht

Literaturverzeichnis

Bücher

A hrens Hans Jürgen (Hrsg.), Festschrift für Willi Erdmann Zum 65. Geburtstag, Köln 2002

A nn Christoph/Ronny Hauck/Lena Maute, Auskunftsanspruch und Geheimnisschutz im Verletzungsprozess, 1. Auflage, Tutzing 2011

B amberger Heinz Geor/Roth Herbert, Beck’scher Online Kommentar BGB, 40. Edition, München 2016

Beckhau s Gerrit M., Veröffentlichung zum Verfahrensrecht Band 69, Die Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung, 1. Auflage, Tübingen 2010

Be nkard Georg, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz Patentkostengesetz, München 2015

Fritze Ulrich/Stauder Dieter, Die Beschaffung von Beweisen für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, GRUR Int. 1986, 342 – 344

Götting Horst Peter, Die Entwicklung neuer Methoden der Beweisbeschaffung zur Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen - Die Anton-Piller-Order - Ein Modell für das deutsche Recht?, GRUR Int. 1988, 729

Hess Cordula, Schriften zum Internationalen Recht (SIR), Bd. 39, Rechtsfolgen von Patentverletzungen im Europäischen Patentrecht, 1. Auflage, Berlin 1987

Isay Hermann, Patentgesetz und Gesetz betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, 6. Auflage, Berlin 1932

Kraßer Rudolf/Ann Christoph, Patentrecht, Lehrbuch zum deutschen und europäischen Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, 7. Auflage, Tutzing 2016

Kühnen Thomas, Handbuch der Patentverletzung, 8.Auflage, Köln 2016

Mes Peter, Patentgesetz + Gebrauchsmustergesetz Kommentar, 4. Auflage, München 2015

McGuire Mary-Rose, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums – Über den Umsetzungsbedarf im deutschen und österreichischen Prozessrecht, GRUR Int. 2005, 15 - 22

Mülle r -Sto y Tilman, Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140 c PatG in der Praxis – Teil 1: Voraussetzungen und Reichweite des Anspruchs, MdP 2009, 361 – 366

Mülle r -Sto y Tilman, Geistiges Eigentum und Wettbewerb Band 12, Nachweis und Besichtigung des Verletzungsgegenstandes im deutschen Patentrecht, 1. Auflage, München 2008

Mülle r -Sto y Tilman, Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs – Kritische Überlegungen zu OLG München, GRUR-RR 2009, 191 – Laser-Hybrid- Schweißverfahren

Nieder Michael, Die Patentverletzung materielles Recht und Verfahren, 1. Auflage, München 2004

Osterriet h Christian, Patentrecht, 5. Auflage, München 2015

Prütting Hanns, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich, BGB Kommentar, 9. Auflage, Köln 2014

Rauscher Thomas, Krüger Wolfgang, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, 5. Auflage, München 2016

Säcke r Franz Jürgen, Rixecker Roland, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, München 2009

Schramm Carl, Der Patenverletzungsprozess, Patent- und Prozessrecht, 7.Auflage, Köln 2013

Schulte Rainer, Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen, Kommentar auf der Grundlage der deutschen und europäischen Rechtsprechung, 9. Auflage, Köln 2013

Soergel Theodor (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, Kohlhammer-Kommentar, 13. Auflage, Mainz 2011

Staudinger, Julius von, J. von Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse §§ 779 – 811 (Vergleich, Schuldversprechen, Anweisung, Schuldverschreibung), Neubearbeitung 2015, Berlin 2015

Staude r Dieter, Überlegungen zur Schaffung eines besonderen Beweisverfahrens im europäischen Patentverletzungsrecht – Saisie- contrefaꞔon oder actio ad exhibendum als Beispiele?, GRUR Int. 1978, 230- 238

Tilmann Winfried, Beweissicherung nach Art. 7 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, GRUR 2005, 737

Treichel Pierre, Die französische Saisie-contrefaçon im europäischen Patentverletzungsprozeß Zur Problematik der Beweisbeschaffung im -Ausland nach Art. 24 EuGVÜ, GRUR Int. 2001, 690

Tribunal de grande instance de Paris Juge de la mise en état, 3. Kammer, 2. Abteilung, 14.05.1999 4 Ob 30/00 - "Quick Turn/Meta Systems", GRUR Int. 2000, 1031

Vonder Osten Horst, Zum Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinnes im Patentrecht, GRUR 1998, 284-288

Gerichtsentscheidungen

BGHZ 150, 377, Bundesgerichtshof, I ZR 45/01, 02.05.2002

GRUR 1971, 28, Bundesgerichtshof, I ZR 72/68, 19.06.1970, „Deutscher Sekt“

GRUR 1983, 741, Bundesgerichtshof, 2 U 102/8, 17.08.1981

GRUR 1983, 745, Bundesgerichtshof, 2 U 176/81, 08.04.1982

GRUR 1985, 512, Bundesgerichtshof, X ZR 18/84, 08.01.1985 „Druckbalken“

GRUR 2002, 1046, Bundesgerichtshof, I ZR 45/01, 02.05.2002

GRUR 2004, 420, Bundesgerichtshof, I ZR 187/01, 13.11.2003

GRUR 2013, 316, 318, Bundesgerichtshof, X ZR 7/12, 18.12.2012, „Rohrmuffe“

OLGDüsseldorf, I-2 W 13/15, Oberlandesgericht Düsseldorf, 02.07.2015

OLGKarlsruhe, 6 W 56/13, Oberlandesgericht Karlsruhe, 12.08.2013

Internetquellen

ABl . EU C 175 vom 20.06.2013, abgerufen am 18.09.2016, htt p://eur-

lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42013A0620(01)&from=DE

A greement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, abgerufen am 18.09.2016, https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/27-trips_01_e.htm

BGBl. I vom 11.07.2008, abgerufen am 18.09.2016 http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&toc f=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40 node_id%3D%271121570%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

Grünbuch KOM (1998) 569, abgerufen am 18.09.2016, http://edz.bib.uni- mannheim.de/www-edz/pdf/kom/gruenbuch/kom-1998-0569-de.pdf

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, abgerufen am 18.09.2016, http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0001:0008:de:PDF

Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht,2013/C175/01, abgerufen am 18.09.2016,https://beckonline.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FIntVEPGUe%2Fcont%2FIntVEPGUe%2Ehtm

Der Besichtigungsanspruch des Patentrechts im nationalem und europäischen Recht

I. Besichtigung als Möglichkeit der Informationsbeschaffung in Zivilprozessen

Patente werden nach § 1 I PatG für Erfindungen aller Gebiete der Technik erteilt. Die Erfindungen müssen dabei neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Das Patent entfaltet die Wirkung, dass alleine der Inhaber des Patents befugt ist, die patentierte Sache zu nutzen und kein anderer diese ohne die Zustimmung des Inhabers benutzen darf.1 Wer trotzdem ohne Erlaubnis des Rechteinhabers die patentierte Erfindung verbotenerweise nutzt, kann gemäß § 139 PatG vom Verletzten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Um die Vorzugsstellung am Markt zu erhalten, ist es vorrangiges Ziel des Inhabers, jegliche Verletzung seines Patentes zu verhindern, dementsprechend den Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung möglichst schnell durchzusetzen. Der finanzielle Schadensersatz steht dabei weitestgehend im Hintergrund, da Verluste aus Marktanteilen in der Regel nicht ausgeglichen werden können.2 Des Weiteren kann zum Beispiel das angeeignete Wissen, das „ Know-How“, aus der verbotenen Anwendung des Patents annähernd nicht entschädigt werden.3 Ein Patentverletzungsprozess sowie das dazugehörige Beweissicherungsverfahren müssen aus diesem Grund so schnell wie möglich abgewickelt werden, damit die Patentverletzung zum nächst möglichen Zeitpunkt beendet werden kann.

Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem Verhandlungsgrundsatz bzw. dem Beibringungsgrundsatz, § 282 ZPO. Alle relevanten Tatsachen müssen dabei durch die Parteien zusammengetragen und in das Gerichtsverfahren eingebracht werden. Daraufhin kann das Gericht sie zum Ausgangspunkt für seine Entscheidung machen.

Um im Prozess erfolgreich zu sein, muss deshalb der beweispflichtige Patentinhaber die angebliche Rechtsverletzung hinreichend substantiiert deutlich machen und im Falle des erheblichen Bestreitens begründen können4.

Ein „ Beweis “ ist dabei ein Ergebnis eines Verfahrens, das auf die Feststellung von der richterlichen Überzeugungsbildung unterstützenden Fakten gerichtet ist. Der Beweis setzt sich aus diesen Informationen zusammen.5

Wichtig ist daher die Beschaffung von Informationen zum beweisen einer Patentrechtsverletzung. Dazu wird er größtenteils nur in der Lage sein, wenn er den Verletzungsgegenstand in Besitz hat.

In manchen Fällen ist aber dem Kläger die Ausführungsform nicht oder nicht vollständig vertraut. Dann stellt sich die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, den Verletzungsgegenstand beim Beklagten in Augenschein zu nehmen oder die Vorlage verlangen kann. Im weiteren Verlauf wird nun der Besichtigungsanspruch als eine Möglichkeit der Beweissicherung im Genaueren beleuchtet.

Das „ Besichtigungsverfahren “ ist ein Mittel zur Beweisfeststellung. Dieses wird nötig, wenn der im Patent Verletzte nicht die Möglichkeit besitzt, an Informationsmaterial zu gelangen um eine Patentverletzung zu beweisen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine konkrete patentierte Arbeitsweise nur im internen Betrieb zum Vorschein gelangt. Der Berechtigte soll mit dem Besichtigungsanspruch eine vermutete Schutzrechtsverletzung aufklären und etwaige Beweise sichern können, damit im Anschluss Verbietungsrechte aus dem Patent durchgesetzt werden können. Falls der Verletzungsgegenstand frei auf dem Markt beworben und vertrieben wird, treten meist keine Beweisschwierigkeiten auf. Als Beweismittel dienen hier unter anderem Fotos, Werbematerial, Filme, bebilderte Prospekte sowie Bedienungsanleitungen oder das Produkt selbst.6 Der Anspruch kommt vor allem dann zum Zuge, wenn andere Mittel zur Begutachtung der verletzenden Sache nicht möglich bzw. nicht zuzumuten sind. Die ist unter anderem der Fall, wenn eine Sache zu teuer für einen Testkauf ist oder ein geschütztes Verfahren nur betriebsintern genutzt wird.7 In diesen Fällen kann eine Verletzung nur angenommen werden, der Patentberechtigte befindet sich dann in Nachweisschwierigkeiten, der Beweisnot.

II. Rechtslage in Deutschland vor Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“

Um die Harmonisierung der Rechtslage in Europa darzustellen werden zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt im deutschen Recht geltenden Instrumente zur Besichtigung einer vermutlich verletzenden Sache dargestellt.

Das deutsche Recht sah im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern keinen deutlichen Anspruch im Patentrecht vor, der dazu berechtigt, einen möglicherweise rechtsverletzenden Gegenstand beim vermuteten Verletzer zu besichtigen. Trotzdem bestand unter bestimmten, sehr restriktiv umgesetzten Voraussetzungen die Möglichkeit der Besichtigung bzw. Vorlage des mutmaßlich verletzenden Gegenstandes.

1. Vorlage- und Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB

Der Anspruch sieht seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1900 einen Anspruch auf Vorlegung und Besichtigung von Sachen vor. Es ist der einzige Anspruch im BGB der auch außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse eine Inaugenscheinnahme durch den Verletzten vorsieht.

§809 BGB sichert als Hilfsanspruch8 das Interesse an der Besichtigung einer Sache. Dabei reicht für § 809 BGB reicht allein die Möglichkeit, dass ein Anspruch gegeben ist.9 Damit wird eine Beschaffung von Informationen ermöglicht, von denen der Gläubiger keinen offensichtlichen Hinweis hat. Anspruchsteller kann nicht nur der sein, dessen Hauptanspruch bereits feststeht, sondern auch derjenige, der sich Gewissheit verschaffen will10, ob ihm ein solcher Anspruch zustehen würde.

a) Voraussetzungen

Neben der Voraussetzung, dass ein Hauptanspruch in Ansehung der vorzulegenden oder zu besichtigenden Sache handeln muss, setzt § 809 Alt. 2 voraus, dass der Anspruchsgegner in der Verfügungsgewalt der Sache ist und der Anspruchsteller ein Interesse an der Vorlage und Besichtigung der Sache hat.

aa) Plausibilität des Hauptanspruches

Wie bereits erwähnt steht der Anspruch auch dem zu, der sich erst Gewissheit verschaffen will, ob der Anspruch zusteht. Damit muss nur die Möglichkeit der Vorlage des vollen Beweises vorliegen. Die Literatur setzt hierbei unter anderem einen „Beweis der Wahrscheinlichkeit“11 voraus und es bedarf eines „gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit“ 12.

Als erstes Gericht sprach das Landgericht Braunschweig in seiner Entscheidung „Abkanntpresse“ vom 20.08.1968 von „Möglichkeit“ und „Wahrscheinlichkeit“, ohne dazwischen zu differenzieren oder die Bedeutungen zu erläutern.13

Der Bundesgerichtshof befasste sich erstmals in der „Druckbalken“- Entscheidung mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 809 BGB. Der BGH forderte hier einen „ gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit “, für Fälle der vermuteten Patentverletzung einen „ erheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit “. Dies begründete er mit der hohen Schutzwürdigkeit der Betriebsgeheimnisse des Anspruchsgegners.14 Ein Betriebsgeheimnis ist dabei „jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne [anzusehen], das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist.“15 Wie der Nachweis der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu führen ist, ist nach den Begründungen des BGH Sache des Einzelfalles und kann nicht vorherbestimmt werden.16

Wie sich „ e rhebliche“ und „ gewisse“ Wahrscheinlichkeit unterscheiden blieb in den Gerichtsverfahren offen. Jedenfalls bestreben die Gerichtshöfe die Vermeidung einer Ausforschung durch den Antragssteller und den Rechtsschutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Antragsgegners.

Im Jahr 2002 wurde die starre Regelung der „Druckbalken“-Entscheidung durch den BGH mit der „Faxkarte“- Entscheidung vom 02.05.2002 aufgeweicht.17 In diesem Urteil stellte der BGH in übereinkommender Auslegung nach Art. 43, 50 TRIPs- Übereinkommen fest, dass die Verletzungswahrscheinlichkeit ein im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Punkt ist und ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit keineswegs immer verlangt werden könne. Damit hat der BGH erstmals nach der „Druckbalken“-Entscheidung die Patentrechte gestärkt. Wäre TRIPs nicht beschlossen worden, hätte der BGH vermutlich die gleiche Entscheidung wie in 1985 getroffen und die Rechte des Schutzrechtinhabers wohl nicht gestärkt.

bb) Interesse

Neben der Plausibilität ein besonderes und ernstliches Interesse an der Vorlegung/Besichtigung nötig. Dieses Interesse findet seine Grenzen im Schutz von Intimsphäre und Betriebsgeheimnissen.18 Der § 809 BGB soll dabei nicht der Ausforschung von unliebsamen Konkurrenten dienen.

cc) Sache als Anspruchsgegenstand

Der Sachbegriff entspricht dem § 90 BGB und umfasst alle körperlichen, beweglichen und unbeweglichen Gegenstände.19 Da das Spezialitätsprinzip beim § 809 BGB ausgeschlossen ist, kann sich der Anspruch des Verletzten auch auf eine Sachgesamtheit beziehen.20 Unter eine Sache fällt nicht der Körper eines lebenden Menschen, der Leichnam ist aber einbezogen.21 Probleme bestehen unter anderem bei Computerprogrammen. Bei Speichermedien, zum Beispiel ein USB-Stick, besteht kein Problem, auch wenn auf den Quellcode zugegriffen wird. § 809 soll hier analog gelten, auch wenn Programme keine körperlichen Gegenstände sind.22 Dieser Anspruch begründet zurecht kein Durchsuchungsrecht in den Geschäftsräumen des Schuldners23, denn dies würde wiederum eine Ausforschung des Antragsgegners bedeuten.

dd) Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Anspruchsgegners

§ 242 BGB ist Grundlage für die Geheinhaltungsinteressen und gebietet eine Abwägung der Interessen. Die Schutzinteressen des Patentinhabers stehen hier im Konflikt mit den Interessen des mutmaßlichen Verletzers. Dieser hat ein Interesse daran, seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Eine drohende Offenlegung der Geschäftsinteressen und Betriebsgeheimnisse kann für den Patentinhaber einen kompletten Ausschluss des Anspruchs bedeuten.24

b) Der Inhalt des Anspruches

Mit der Besichtigung ist eine eingehende Untersuchung der Sache gemeint.25 Gemäß dem materiell-rechtlichem Anspruch auf Vorlage einer Sache bzw. auf Gestattung der Besichtigung gemäß § 809 BGB ist der Anspruchsgegner verpflichtet, dem Rechteinhaber zu ermöglichen, den mutmaßlichen Verletzungsgegenstand zu besichtigen, indem er ihm diesen vorlegt oder dessen Besichtigung gestattet. Modifikationen erhält der § 809 BGB über den § 242 BGB.

aa) Äquivalente Verletzungen

Strittig ist, ob der Rechtsinhaber oder an dessen Stelle ein Sachverständiger in Patentverletzungsfällen befugt ist, Feststellungen zu äquivalenten Abweichungen zu treffen oder ob sich die Besichtigung des Verletzungsgegenstandes nur auf die genannten Merkmale beschränkt.

In vielen Patentverletzungsfällen sind einzelne Merkmale wortsinngemäß oder anders verwirklicht.26 Diese Verletzungsfälle sind gleichwirkende Verletzungen. Diese stellen ebenfalls wie eine wortsinngemäße Verwirklichung der im Patentanspruch genannten Merkmale eine Schutzrechtsverletzung dar. Äquivalente Benutzungen stellen einen Großteil der Verletzungsfälle in der Praxis dar.

In der Druckbalken Entscheidung verneinte der BGH eine solche Befugnis. In der Faxkarte Entscheidung nahm er keine Stellung zu dieser Frage.

§ 809 BGB setzt nicht voraus, dass der Inhaber des Rechts die Besichtigung selbst vornehmen muss. Neben der Heranziehung einer sachkundigen Person darf er die Besichtigung auch komplett übertragen.27

bb) Untersuchungsmethode

Des Weiteren ist die Wahl der Untersuchungsmethode durch den Untersuchenden strittig. Der BGH hat bei diesem Thema wie folgt entschieden:

1) „Druckbalken“-Entscheidung

Der Senat sah in der Druckbalken-Entscheidung eine Parallele zur Inaugenscheinnahme gemäß § 371 ZPO. Er legte dabei den Begriff der Besichtigung sehr restriktiv aus. Hier war nur die Besichtigung ohne die Änderung des Zustandes des Objektes statthaft. Ein- und Ausbau seien beispielsweise nicht vom Besichtigungsbegriff des § 809 BGB gedeckt.28 Ein Eingriff in die Substanz des Gegenstandes oder eine den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit benachteiligende Untersuchung sei mit § 809 BGB auf keinen Fall gerechtfertigt.22 In der Entscheidung „Druckbalken“ befürwortet der BGH deshalb die Einsetzung eines Sachverständigen. Dieser darf dem Anspruchsinhaber nur mitteilen, ob bestimmte schutzrechtsrelevante Merkmale aufgefallen sind, es sei denn Einzelheiten sind für einen Prozess wichtig.

2) „Faxkarte-Entscheidung“

Im Jahr 2002 betonte der BGH das Integritätsinteresse des Besichtigungsschuldners als das maßgebliche Merkmal. Bei der Untersuchung dürfe dieses nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies sei anzunehmen, wenn eine Beschädigung nicht auszuschließen ist.

Die persönliche Ausübung kann sogar ausgeschlossen sein, wenn der Verletzer schutzwürdig bezüglich seiner Betriebsgeheimnisse ist. Denn der Betrieb kann wesentliches Know-How des Antragsgegners beinhalten, an dessen Geheimhaltung ein großes Interesse besteht.

[...]


1 Kr a ßer/Ann, Patentrecht, Rn. 1 – 2

2 Müller-Stoy, GEW, Rn. 8

3 Vo n der Osten, Verletzergewinn, GRUR 1998, 284, 287f.

4 Müller -Stoy, GEW, Rn. 9

5 Rauscher/Krüger/ Prütting, MüKO ZPO, § 284 Rn. 7

6 Müller-Stoy, MdP (2009), 361; Fritze/Stauder, GRUR Int. 1986, 342

7 Müller-Stoy, GEW, Rn. 10

8 Staudinger BGB, Marburger, Vorbem. Zu §§ 809 – 811, Rn. 3

9 GRUR 1985, 512/515 ff.“

10 BGHZ 150, 377, 384

11 Soergel BGB, Hadding, § 809, Rn. 8

12 Staudinger BGB, Habersack, § 809, Rn. 7

13 GRUR 1971, 28, 29

14 GRUR 1985, 512 ff.

15 OLG Düsseldorf, I-2 W 13/15, Rn. 14

16 A h r ens, FS Erdmann, Tilmann/Schreibauer , S. 904

17 GRUR 2002, 1046 ff.

18 Bamberger/Roth BeckOK, Gehrlein, § 809 Rn.5

19 Bamberger/Roth BeckOK, Gehrlein, § 809 Rn.2

20 Säcker/Rixecker MüKo BGB, Habersack , § 809, Rn. 3

21 Soergel BGB, Hadding, § 809, Rn. 2

22 Staudinger BGB, Habersack, § 809, Rn. 3

23 GRUR 2004, 420

24 GRUR 1983, 741, 743; GRUR 1983, 745, 746

25 Bamberger/Roth BeckOK, Gehrlein, § 809 Rn.6

26 Mes, PatG, § 14, Rn. 61

27 GRUR 1985, 512, 516

28 GRUR 1985, 512, 517

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Der Besichtigungsanspruch im Patentverletzungsverfahren im nationalen und europäischen Recht
Universidad
University of Mannheim
Calificación
8 Punkte
Autor
Año
2016
Páginas
30
No. de catálogo
V509855
ISBN (Ebook)
9783346075291
ISBN (Libro)
9783346075307
Idioma
Alemán
Palabras clave
besichtigungsanspruch, patentverletzungsverfahren, recht
Citar trabajo
Alexander Richter (Autor), 2016, Der Besichtigungsanspruch im Patentverletzungsverfahren im nationalen und europäischen Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/509855

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