In dieser Arbeit wird sich neben dem Schutzumfang der abstrakten Markenformen insbesondere mit der Frage beschäftigt, ob die Rechtsprechung des BGH in Bezug auf die Relevanz von Begleitumständen für die Verwechslungsgefahr noch im Einklang mit der des EuGH steht. Außerdem werden die Folgen dieser Frage für die abstrakten Markenformen aufgezeigt und gewürdigt.
Eine abstrakte Markenform ist eine Erscheinungsform im Sinne des § 3 I MarkenG (Wort-, Bild-, Farbmarke etc.), die sich von ihrem konkreten Inhalt abstrahieren lässt. Hierunter fallen unter anderem abstrakte Farb- und Formmarken, deren Abstraktum eine räumlich unbegrenzte Farbe bzw. eine Raumform ist. Charakteristisch ist, dass die Markenform dem Verkehr nie in ihrer Abstraktheit, sondern immer in ihrer konkreten Verwendung in Verbindung mit weiteren Zeichen begegnet (z.B. als bedruckte Schokoladenverpackung oder farbig hinterlegte Werbung). Auch das kollidierende Farb- oder Formzeichen wird grundsätzlich zusammen mit weiteren Wort- und Bildzeichen im Verkehr benutzt.
Zum Verständnis der Problematik im Hinblick auf einen Verletzungsprozess stellt man sich eine Pralinenkugel vor, die in ihrer Form markenrechtlich geschützt ist. Ein konkurrierendes Unternehmen bringt nun eine ähnliche Pralinenform auf den Markt und verpackt sie in einer Folie mit dem unternehmenseigenen Wortzeichen. Würde das Gericht nun alle Umstände der Verwendung der Formen bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG besteht, mit einbeziehen, käme es aufgrund der klarstellenden Wirkung der Verpackung zu einem negativen Ergebnis. Damit wäre der Schutz der Pralinenform wertlos. Andererseits besteht bei einer kategorischen Beschränkung der Beurteilung auf die jeweilige Form womöglich ein zu weitreichender Schutz und damit die Gefahr einer Monopolisierung von Produktformen. In dieser Arbeit wird auf die skizzierte Konstellation eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Abstrakte Markenformen im Verletzungsprozess - Relevanz von Begleitumständen für die Verwechslungsgefahr
II. Begriffsbestimmung und rechtlicher Rahmen
1. Abstrakte Markenformen
a) Abstrakte Farbmarke
b) Formmarke
2. Verfahrensrechtlicher Rahmen
3. Materieller Rahmen
B. Geltendmachung von Verletzungen einer abstrakten Markenform
I. Grundsätzliches
II. Bestimmtheit der Klage
III. Einordnung in die Kollisionstatbestände
IV. Markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens
1. Grundsätzliches
2. Abstrakte Farbmarken
3. Formmarken
V. Feststellung der Kennzeichnungskraft
1. Grundsätzliches
2. Originäre Kennzeichnungskraft
3. Kennzeichnende Bekanntheit
VI. Zwischenfazit
C. Beurteilung der Verwechslungsgefahr
I. Grundsätzliches
II. Ähnlichkeit/Identität der Zeichen
1. Gegenstand des Zeichenvergleichs
a) Klagemarke
b) Kollisionszeichen
2. Feststellung der Ähnlichkeit/Identität
a) Schutzbereich abstrakte Farbmarke
b) Schutzbereich Formmarke
III. Relevanz von Begleitumständen in der Gesamtabwägung
1. Streitstand
a) „Abstrakte Verwechslungsgefahr“
b) „Konkrete Verwechslungsgefahr“
aa) Darstellung und Auswertung der EuGH Entscheidungen
bb) Aufarbeitung
2. Auswirkung auf die abstrakten Markenformen
3. Kritik und alternative Schutzmöglichkeiten
D. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Problematik des Schutzumfangs abstrakter Markenformen (Farben und Formen) im Markenverletzungsprozess. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob die deutsche Rechtsprechung, die eine eher abstrakte Verwechslungsgefahr annimmt, noch mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Einklang steht, welche zunehmend konkrete Begleitumstände in die Gesamtabwägung einbezieht.
- Rechtliche Einordnung abstrakter Markenformen (Farben und Formen).
- Anforderungen an die Geltendmachung von Verletzungen und die markenmäßige Benutzung.
- Konflikt zwischen „abstrakter“ und „konkreter“ Verwechslungsgefahr im Verletzungsprozess.
- Bedeutung von Begleitumständen wie Warenumfeld und Werbegestaltung.
- Kritische Analyse der Rechtsprechung von BGH und EuGH sowie Ausblick auf alternative Schutzwege (z. B. § 14 II Nr. 3 MarkenG).
Auszug aus dem Buch
I. Abstrakte Markenformen im Verletzungsprozess - Relevanz von Begleitumständen für die Verwechslungsgefahr
Der Schutzumfang einer eingetragenen Marke kann mit den Worten „What you see is what you get“ definiert werden. Dies gilt grds. auch für abstrakte Farb- und Formmarken. Der Verkehr nimmt Farben und Formen, die in allen Marktsegmenten weit verbreitet sind, womöglich aber nicht in gleicher Weise wie Wortzeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahr. Dies könnte zu Problemen bei der Geltendmachung von Verletzungen im Prozess führen. Außerdem stellt sich die Frage, wie die Verwechslungsgefahr des § 14 II Nr. 2 MarkenG für abstrakte Markenformen unter Anbetracht jüngster Entscheidungen des EuGH zu beurteilen ist. Womöglich muss ihr Schutzumfang vielmehr mit einem „What you get is less or more than you see“ definiert werden.
Zum Verständnis der Problematik stellt man sich eine Pralinenkugel vor, die in ihrer Form markenrechtlich geschützt ist. Ein konkurrierendes Unternehmen bringt nun eine ähnliche Pralinenform auf den Markt und verpackt sie in einer Folie mit dem unternehmenseigenen Wortzeichen.
Würde das Gericht nun alle Umstände der Verwendung der Formen bei der Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, mit einbeziehen, käme es aufgrund der klarstellenden Wirkung der Verpackung zu einem negativen Ergebnis. Damit wäre der Schutz der Pralinenform wertlos. Andererseits besteht bei einer kategorischen Beschränkung der Beurteilung auf die jeweilige Form womöglich ein zu weitreichender Schutz und damit eine Monopolisierungsgefahr.
In dieser Arbeit wird auf die skizzierte Konstellation eingegangen und sich neben dem Schutzumfang der abstrakten Markenformen mit der Frage beschäftigt, ob die Rspr. des BGH in Bezug auf die Relevanz solcher Begleitumstände für die Verwechslungsgefahr noch im Einklang mit der des EuGH steht. Außerdem werden die Folgen dieser Frage für die abs. Markenformen aufgezeigt und gewürdigt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Problematik der abstrakten Markenformen und Darstellung der Forschungsfrage zur Relevanz von Begleitumständen bei der Verwechslungsgefahr.
B. Geltendmachung von Verletzungen einer abstrakten Markenform: Analyse des materiellen und verfahrensrechtlichen Rahmens sowie der Voraussetzungen für eine Verletzung, inklusive Klagebestimmtheit und Feststellung der Kennzeichnungskraft.
C. Beurteilung der Verwechslungsgefahr: Untersuchung der Ähnlichkeitsprüfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen sowie die kritische Auseinandersetzung mit der Einbeziehung von Begleitumständen in die Gesamtabwägung.
D. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Divergenz zwischen BGH und EuGH sowie kritische Reflektion über die Zukunft des Schutzes abstrakter Markenformen.
Schlüsselwörter
Abstrakte Markenform, Farbmarke, Formmarke, Verwechslungsgefahr, Markenverletzung, Begleitumstände, Herkunftsfunktion, Kennzeichnungskraft, EuGH, BGH, Gesamtabwägung, Immaterialgüterrecht, MarkenG, Verkehrsdurchsetzung, Markenschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, inwieweit abstrakte Markenformen – also solche, die sich nicht in einer konkreten Darstellung erschöpfen, sondern eine Form oder Farbe abstrahieren – gegen Verletzungen geschützt sind, wenn im Prozess konkrete Begleitumstände der Benutzung berücksichtigt werden.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder sind die markenrechtliche Einordnung von Farb- und Formmarken, die Voraussetzungen für deren Verletzung sowie die dogmatische Debatte um die Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Verwechslungsgefahr.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist die Untersuchung der Frage, ob die deutsche Rechtsprechung, die Begleitumstände oft ausblendet, mit der neueren Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht, welche Begleitumstände zunehmend in die Gesamtabwägung einbezieht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung des EuGH und des BGH sowie der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung des Schutzrahmens, die Anforderungen an die markenmäßige Benutzung, die Bedeutung der Kennzeichnungskraft und eine tiefgehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei abstrakten Marken.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie abstrakte Markenform, Verwechslungsgefahr, Markenverletzung, Herkunftsfunktion und die Gegenüberstellung von konkreter versus abstrakter Betrachtungsweise charakterisieren.
Wie unterscheidet sich die Auffassung von BGH und EuGH?
Während die deutsche Rechtsprechung (BGH) die Verwechslungsgefahr oft als normativen Rechtsbegriff unter Ausblendung von Begleitumständen betrachtet, neigt der EuGH zu einem empirischen Ansatz, der die tatsächliche Wahrnehmung des Verkehrs inklusive Begleitumständen wie Warenaufmachung oder Umfeld einbezieht.
Warum ist das "Pralinen-Beispiel" für die Argumentation wichtig?
Das Pralinen-Beispiel veranschaulicht das Dilemma: Würde man alle Umstände (wie eine verpackte Form) einbeziehen, verlöre die abstrakte Formmarke ihren Schutzwert; würde man sie ausblenden, drohte ein zu weitreichender, den Wettbewerb hemmender Schutz.
Welche Bedeutung kommt dem Schutz nach § 14 II Nr. 3 MarkenG zu?
Der Schutz als bekannte Marke (§ 14 II Nr. 3) wird als zukunftsweisende Alternative diskutiert, da er nicht zwingend eine Verwechslungsgefahr oder Identität voraussetzt, sondern auf den Schutz der erweiterten Markenfunktionen (wie Werbe- oder Investitionsfunktion) fokussiert.
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- Fabian Weitzel (Author), 2018, Abstrakte Markenformen im Verletzungsprozess. Welche Relevanz haben Begleitumstände für die Verwechslungsgefahr?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/510102