Was darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet?

Kampf um die Mediatheken


Dossier / Travail, 2017

12 Pages, Note: 1,3


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1.0 Einleitung in die Thematik... 3

2.0 Die Entwicklung des dualen Rundfunksystems bis ins digitale Zeitalter... 4

3.0 Die europäische Medienpolitik... 5

3.1 Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten... 5

4.0 Der Konflikt der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten... 6

4.1 Die Konsequenzen der Digitalisierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk... 7

4.2. Der Drei-Stufen-Test... 8

5.0 Fazit – Was darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet?... 9

6.0 Literaturverzeichnis... 11

1.0 Einleitung in die Thematik

In Deutschland nutzten im April 2016 rund 49 Mio. Einwohner*innen ein Smartphone (comScore, 2016). Im Vergleich mit dem Jahr 2012 bedeutet dies eine Verdopplung der Nutzer*innen innerhalb von vier Jahren, was das rapide Fortschreiten der Digitalisierung verdeutlicht (comScore, 2016). Die Digitalisierung hat das Konsumverhalten der Nutzer*innen entscheidend verändert und zu einer stärker individualisierten Mediennutzung geführt, welche durch mobile Geräte, zeit- und ortsunabhängig möglich ist (vgl. Meier, 2014). Man bezeichnet diese Art des Konsums als nicht linear, da sie an keinen festgelegten Sendeplan gebunden ist, sondern der Zuschauende sein Programm selbst bestimmen kann (vgl. Seufert & Gundlach, 2011, S. 212).

Plattformen für nicht lineare Medienangebote sind z.B. der Streaming-Dienst Netflix, oder auch die Online-Mediatheken des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks. Vergleicht man die Mediatheken der Rundfunkanstalten miteinander, so sind Unterschiede festzustellen. Während die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre Inhalte kostenlos und werbefrei zur Verfügung stellen (siehe ARD, 2017), wird das Angebot der privaten Sender, wie z.B. RTL, nach Ablaufen einer gewissen Zeitspanne kostenpflichtig, außerdem wird Werbung geschaltet (siehe RTL interactive GmbH, 2017). Der wohl größte Unterschied liegt darin, dass die meisten Inhalte der öffentlich-rechtlichen Mediatheken nach sieben Tagen depubliziert, also gelöscht werden müssen (vgl. Meier, 2014). Viele Nutzer*innen sind darüber verärgert, da man mittels der Rundfunkgebühren bereits einen Teil zur Finanzierung der Inhalte beigetragen hat (vgl. Álvarez & Huber, 2014).

Es stellt sich die Frage, was darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet und durch welche Maßnahmen wird er von der EU und den Mitgliedsstaaten reguliert?

Um diese beiden Fragen im Folgenden zu beantworten, werde ich zunächst darstellen, wie sich das duale Rundfunksystem in Deutschland bis ins digitale Zeitalter entwickelt hat. Daran anknüpfend, werde ich erläutern inwiefern die Medienpolitik der Europäischen Union Einfluss auf den Rundfunk in Deutschland hat und wie die Kompetenzen der Medienregulierung verteilt sind. Danach arbeite ich die Funktion der EU Kommission und des Drei-Stufen-Tests, als Instrument der Rundfunkregulierung heraus, um dann schlussendlich an einem Beispiel den Konflikt der öffentlich-rechtlichen und der privaten Sender aufzeigen.

2.0 Die Entwicklung des dualen Rundfunksystems bis ins digitale Zeitalter

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, im Jahr 1945, stellte sich in Deutschland die Frage, wie man einen staatsfernen und möglichst werbe-unabhängigen Rundfunk organisieren könnte (vgl. Meyn & Tonnemacher, 2012, S. 125). Es sollte ein gemeinsames Hörfunk- und später auch Fernsehprogramm entstehen, welches für alle Bürger*innen frei empfangbar ist und sie mit Informationen und Unterhaltung grundversorgt (vgl. Meyn & Tonnemacher, 2012, S. 127). Um diese Grundversorgung zu gewährleisten, schlossen sich 1950 die Landesrund- funkanstalten zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammen (vgl. Meyn & Tonnemacher, 2012, S. 126). Diese wurden 1961 durch das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) ergänzt (vgl. ZDF, 2013). Die Finanzierung erfolgte durch eine gerätegebundene Rundfunkgebühr aller Bürger*innen.

Von besonderer Bedeutung für die Beantwortung meiner Fragestellung, ist die Entstehung des privaten-kommerziellen Rundfunks im Jahr 1984, wodurch sich das Rundfunksystem in Deutschland zu einem dualen Rundfunksystem wandelte (vgl. Meier, 2014). Von diesem Zeitpunkt an bestand eine Konkurrenz zwischen den Rundfunkanbietern, um Quoten und kommerziellen Erfolg.

Mit dem Aufkommen des Internets in den 90er Jahren und der daraus resultierenden Programmexpansion, sowohl seitens der öffentlich-rechtlichen Anstalten, als auch der privaten Sender, wuchs auch die Beschwerde der privaten Sender noch weiter an (vgl. Meier, 2014). Die privaten Sender sehen sich bis heute im klaren Nachteil gegenüber den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und verlangen deutliche Einschränkungen (vgl. Meier, 2014).

Hinzu kommt die Anpassung der Rundfunkgebühr im Jahr 2013, begründet durch das vermehrte Aufkommen von internetfähigen Geräten und der damit einhergehenden gesteigerten Empfangsmöglichkeit von Rundfunkangeboten, weshalb sich der Staat entschied von einem gerätebezogenen Beitrag, auf eine Haushaltsabgabe umzusteigen (vgl. Meier, 2014). Diese Umstellung brachte mit sich, dass auch Verbraucher*innen ohne Empfangsgeräte eine Abgabe zu leisten haben (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 2014). Inwiefern die Europäische Union Einfluss auf die deutsche Medienpolitik hat, wie die Kompetenzen zur Regulierung des Rundfunks verteilt sind, wie sich die Klage der privaten Sender genau begründete und welche Konsequenzen das für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit sich zog, möchte ich im folgenden Kapitel genauer erläutern.

3.0 Die europäische Medienpolitik

Das Ende des Zweiten Weltkriegs beförderte nicht nur das Aufkommen des deutschen Rundfunksystems, sondern auch die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1956 (vgl. Website Europäische Union). Ziel war es, den Krieg hinter sich zu lassen und ein eng verflochtenes wirtschaftliches Bündnis zu schaffen (vgl. Website Europäische Union). Die forcierte Etablierung des europäischen Binnenmarktes erfolgte 1987, mit Inkrafttreten der ersten Reform der Gründungsverträge (vgl. Holtz-Bacha, 2016). Die Europäische Union (EU) als politische und kulturelle Gemeinschaft existiert erst seit dem Jahr 1993 (vgl. Website Europäische Union).

Für die Beantwortung meiner Frage, ist die Gründung der EU aus wirtschaftlichem Interesse von besonderer Bedeutung, da die EU den Rundfunk als Dienstleistung, ergo als Wirtschaftsgut deklarierte, um über Regelungskompetenzen zu verfügen (vgl. Seufert & Gundlach, 2011, S. 222). Diese Deklaration widerspricht allerdings dem Beschluss des BVerfG, welches den Rundfunk in Deutschland als Kulturgut einstuft (vgl. Seufert & Gundlach, 2011, S. 222). Demzufolge hätte die EU keinen Anspruch an der Regulierung des Rundfunks in Deutschland teilzuhaben. Durch die unterschiedlichen Einstufungen des Rundfunks auf nationalstaatlicher und europäischer Ebene, verschwimmen die Grenzen der Regulierungskompetenzen. Die Europäische Medienpolitik ist dementsprechend sehr komplex. Das wichtigste Organ zur Regulierung des Rundfunks bildet die Europäische Komission, da diese die Wettbewerbsbedingungen überwacht und als Exekutive der EU Verordnungen und Richtlinien vorschlagen kann (vgl. Kleinsteuber, 2005, S. 109-110).

3.1 Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedsstaaten

Der Binnenmarkt der Europäischen Union, garantiert die sog. Vier Freiheiten (vgl. Holtz-Bacha, 2016). Diese sichern den „freie[n] Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Danach ist es den EU-Staaten verboten, den grenzüberschreitenden Handel mit Waren zu beschränken oder ausländische Anbieter von Dienstleistungen zu behindern.” (Bundeszentrale für politische Bildung, 2009). Demnach fällt der Rundfunk als Dienstleistung in den Kompetenzbereich der EU.

Dem Rundfunk, insbesondere dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wird in ganz Europa eine hohe Bedeutung zugesprochen, da dieser unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft verknüpft sei (vgl. Dörr, 2005, S. 335).

Die Kommission entschied sich deshalb, den Mitgliedsstaaten das Primärrecht zur Regulierung des Rundfunks zu überlassen (vgl. Dörr, 2005, S. 341). Die entsprechende Verankerung findet sich im Amsterdamer Protokoll von 1997 (vgl. Dörr, 2005, S. 335).

Über die Jahre hinweg gab es diverse Regulierungen der EU in Form von Verordnungen oder Richtlinien, so zum Beispiel die Richtlinie fürFernsehen ohne Grenzen aus den 1980er Jahren, oder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) aus dem Jahr 2007, welche die grenzüberschreitende Nutzung von Rundfunk ermöglichen sollten (vgl. Holtz-Bacha, 2016). Hierbei ist zu beachten, dass diese Richtlinien nur den linearen Konsum von Medien betreffen.

Im Fokus meiner Arbeit steht der nicht lineare Konsum, also der Konsum von Programmen auf Abruf. Die Online-Mediatheken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fallen in die Kategorie des nicht linearen Konsumangebots und werden dementsprechend anders reguliert, als das lineare Programm der öffentlich-rechtlichen Anstalten (vgl. Holtz-Bacha, 2016). Die Regulierung der nicht-linearen Angebote fällt weniger streng aus, als die der linearen Angebote. Sie unterliegt vorrangig dem Herkunftslandprinzip, welches dem Herkunftsland der Sendeanstalt die Kompetenzen der Medienregulierung zuspricht (vgl. Seufert & Gundlach, 2011, S. 212). Bisher herrscht keine einheitliche Internet-Medienregulierung in der EU, weshalb immer wieder Konflikte auftreten, vor Allem zwischen den privaten und den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (vgl. Meier, 2014).

4.0 Der Konflikt der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten

Bereits in den 90er Jahren klagten die privaten Sender, dass die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen Anstalten durch die Rundfunkgebühr wettbewerbsverzerrend sei (vgl. Holtz-Bacha, 2016). In ihrer Beschwerde bezogen sie sich auf das Beihilfeverbot des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union/ AEUV-Artikel 106 Absatz 2, der besagt:

Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind [...], gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. (eur-lex.europa.eu, 2007)

Die Europäische Kommission wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die öffentlich-rechtlichen Sender einem Programmauftrag zur Sicherung von Information, Bildung und Kultur unterliegen, welcher unverzichtbar für die Gesellschaft sei. Dieser Aspekt würde dem wirtschaftlichem Interesse überliegen (vgl. Holtz-Bacha, 2016).

[...]

Fin de l'extrait de 12 pages

Résumé des informations

Titre
Was darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet?
Sous-titre
Kampf um die Mediatheken
Université
Free University of Berlin  (Publizistik- und Kommunikationswissenschaft)
Note
1,3
Auteur
Année
2017
Pages
12
N° de catalogue
V511333
ISBN (ebook)
9783346090751
ISBN (Livre)
9783346090768
Langue
allemand
Mots clés
Kommunikationspolitik, Mediensystem, Media Governance, Publizistik, Mediathek, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Rundfunkstaatsvertrag
Citation du texte
Anne Bickert (Auteur), 2017, Was darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511333

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