Freiheitsentzug bei Kindern und Jugendlichen bedeutet immer geschlossene Unterbringung. Die Problematik geeignete Maßnahmen für verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche zu finden endet leider meist mit der "letzten" Möglichkeit, nämlich mit der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt.
Da dieses Thema in der Öffentlichkeit oftmals sehr kontrovers diskutiert wird, soll der Fragestellung nachgegangen werden ob und inwieweit der Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen, bezogen auf die ethischen Grundprinzipien wie Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, moralisch vertretbar ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung – Übersicht
2 Rechtlicher Hintergrund und Begriffsbestimmungen
2.1 Die Bedeutung von Freiheitsentzug in der Jugendhilfe
2.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen §1631b BGB in der Jugendhilfe
2.3 Freiheitsentziehende Maßnahmen 71 Abs.2 JGG und 72 Abs.4
2.4 Weitere rechtliche Voraussetzungen für Freiheitsentzug
3 Ein historischer Blick in die Ethik
3.1 Die Gerechtigkeitstheorien von Aristoteles und Platon
3.2 Kant und die „praktische Freiheit“
4 Ethische Grundprinzipien
4.1 Gerechtigkeit ein, ethischer Anspruch
4.2 Solidarität, ein unabdingbares Merkmal
4.3 Freiheit, ein dem Menschen vertrautes Gefühl
5 Begründung für geschlossene Unterbringung
5.1 Fremdgefährdende Gründe
5.2 Selbstgefährdende Gründe
5.3 Therapeutisch-pädagogische Gründe
6.Argumente gegen geschlossene Unterbringung
6.1 Jugendhilfepolitische Argumente
6.2 Ethisch-pädagogische Argumente
7 Schlussbetrachtung-ein ethisches Fazit
8 Quellenverzeichnis
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