Gemeinwesenarbeit als Inklusionskonzept

Theoriebildung in der Sozialen Arbeit und die Finanzierung inklusiver GWA


Hausarbeit, 2019

24 Seiten, Note: 3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Einführung – Inklusionskonzept und Macht in der GWA

1 Gemeinwesenarbeit als Inklusionskonzept
1.1 Grundlagen für eine inklusive Soziale Arbeit im Gemeinwesen
1.2 „Behinderung“ und be-hindernde Gesellschafts- und Organisationsstrukturen
1.3 Inklusion und Exklusion
1.3.1 Der semantische Ursprung des Wortes „Inklusion“
1.3.2 Inklusionsbegriff nach der UN-BRK und die Stellung von Wohnen und Gemeinde
1.3.3 Exklusion: Inkludierte und nicht integrierte Menschen
1.4 Diskus über Teilhabe
1.4.1 Teilhabe durch Arbeit
1.4.2 Teilhabe und Partizipation
1.5 Empowerment
1.6 Integration als ganzheitlich system-ökologische Grundvoraussetzung von Inklusion

2 Zur Theoriebildung der GWA als Inklusionskonzept in der Sozialen Arbeit
2.1 Soziale Identität –Demokratiebildung, Adressierung und Inklusion in der GWA
2.2 Reflexion und Professionalisierung Sozialer Arbeit in der GWA
2.2.1 Rolle Professioneller in der Sozialen Arbeit
2.2.2 Inklusion und Teilhabeplanung – Daseinsvorsorge mit Menschen im Gemeinwesen
2.2.3 Legitimation Sozialer Arbeit in der GWA im Kontext unterschiedlicher Perspektiven

3 Risiken in der GWA im Rahmen öffentlicher und privater Finanzierung

4 Rechtliche Voraussetzungen und Pflichten der Finanzierung
4.1. Kommunale Daseinsfürsorge, Sozialinvestitionen, Ehrenamt und Aktivierung
4.2 Sicherstellung der Finanzierung inklusiver Gemeinwesenarbeit und Evaluation
4.3 Kostenneutralität der Inklusion

5 Schlussfolgerung

Literaturverzeichnis A

Abbildungsverzeichnis C

Quellenverzeichnis zu den Abbildungen C

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einführung – Inklusionskonzept und Macht in der GWA

Inklusion, Nachhaltigkeit und Partizipation haben einen immer hören Stellenwert in Deutschland, Europa und in einer globalisierten Welt.

Die Hausarbeit beruht auf der Erkenntnis, dass Gemeinwesenarbeit (GWA) über den Horizont einer territorialen Stadtteilarbeit herausragt. Die politische und ökonomische Dimension kommt zu der räumlichen hinzu und beeinflussen sich wechselseitig. Die GWA ist sich dieser Wechselwirkung bewusst, die auf den Stadtteil und ihre Bewohnerinnen und Bewohner einwirkt (vgl. Bitzan 2013, S. 110-121).

Ungleiche Ressourcenverteilung der Weltbevölkerung, Naturausbeutung, Klimakatastrophen, Lebensraumzerstörung, sowie eine Zunahme von Armut beeinträchtigen das Überleben großer Teile der Menschheit. Die wahrnehmbare soziale Gleichgültigkeit und zunehmende Naturzerstörung sind der Grund dafür, dass immer mehr Menschen ein alternatives Wirtschaften, eine andere Vorstellung von Wohlfahrt und ein anderes Verständnis vom guten Leben entwickeln. Die Soziale Arbeit hat, hinsichtlich ihrer Erfahrungen bzgl. von sozialwissenschaftlicher Aktionsforschung, im Zusammenhang mit Community Development, die Ressourcen um partizipative, emanzipative und inklusive Gemeinwesenarbeit theoretisch und praktisch weiterzuentwickeln. Aus der Transformation der Entwicklung - von der vorhandenen Methodenvielfalt - im Community Work würde Soziale Arbeit wieder die vergangene Entwicklung der scheinbaren therapeutischen und managementorientierten Grundrichtung korrigieren, die sie in der Mitte der 1990er Jahren eingeschlagen hat (vgl. Elsen 2018, S. 1055-1066).

Im Gegensatz dazu versteht Böhnisch die Rolle der Sozialen Arbeit. Diese sei überwiegend personenbezogen und ein verlängerter Arm der Sozialpolitik. Die Aufgabenzuschreibung liegt in der Bewältigung biografisch begründeter Krisen und Risiken. Soziale Arbeit ist in der Rolle darauf zu reagieren und zu intervenieren. Menschen werden somit zum Gegenstand der Befriedung und Normalisierung durch sozialpädagogischen Zugang der jeweiligen Lebenslagen. Böhnisch sieht die Soziale Arbeit auf der sozial-kultureller Ebene im Nahraum beschränkt (vgl. Böhnisch 2013, S. 122-127).

Die Fragestellung und mein Erkenntnisinteresse dieser Hausarbeit ist es, ob eine Konzeption inklusiver GWA eine theoretische Grundlage für die Soziale Arbeit darstellt, die Partizipation ermöglicht, sowie den Kritik- wie Machtdiskurs führt. Dieses impliziert die andere Frage, ob eine inklusiv- und machtpartizipative GWA eine finanzielle Absicherung im Gemeinwesen - als Pflichtaufgabe von Bund, Länder und Gemeinden - erhalten muss.

1 Gemeinwesenarbeit als Inklusionskonzept

Die GWA kann auf keine förderlichen und konstruktiven Diskurse, hinsichtlich theoretischer Auseinandersetzungen über die Verengung auf einzefallorientierten Arbeit, z.B. bezugnehmend auf Staub-Bernsaconi, Oelschlägel, Bitzan oder Alinsky, zurückgreifen. Eine tatsächliche kontinuierliche und abgestimmte Theorieentwicklung von GWA ist über Jahre bisher nicht feststellbar (vgl. Bitzan 2013, S. 110-121).

1.1 Grundlagen für eine inklusive Soziale Arbeit im Gemeinwesen

Der von den Vereinten Nationen 2006 verabschiedete völkerrechtliche Vertrag, bezüglich des „„Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)“, wurde in Deutschland 2009 von Bundestag und Bundesrat rechtskräftig unterzeichnet. Durch das Übereinkommen wurde die gesellschaftliche Diskussion über Inklusion von Menschen mit Behinderungen neu belebt, weil Inklusion nach der UN-BRK zum Bundesgesetz geworden ist. Es geht bei Inklusion nicht nur um die Engführung von Teilhabe am Arbeitsleben oder Erziehung und Bildung, sondern vielmehr um die gesamtgesellschliche Inklusion, hinsichtlich sozial-ökonomische-kulturelle Teilhabe (Artikel 30), sowie um den Ausbau inklusiver Infrastruktur im sozialen Lebensumfeld. Die UN-BRK definiert in ihrem Vertragswerk nur sehr begrenzt und nicht direkt was unter Inklusion verstanden werden soll. In Artikel 2 der UN-BRK wird ein öffentlicher Ausschluss von Menschen mit Behinderungen als Diskriminierung verurteilt, Artikel 9 setzt Barrierefreiheit voraus, damit physische Teilnahme am öffentlichen Leben gelingen kann. In Artikel 19 wird die herausragende Stellung und Pflichtaufgabe des Bundes, Länder und Gemeinden für das inklusive Gemeinwesen hervorgehoben. Die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und Gemeinden sind verpflichtet eine selbstbestimmte Lebensführung aller Menschen in einem inklusiven Gemeinwesen zu garantieren. Das inklusive Gemeinwesen hat, laut UN-BRK, die Verpflichtung alle Sondereinrichtungen abzubauen, die eine Besonderung von sog. Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, Armutsbetroffene oder anderen sog. Randgruppen darstellt. Artikel 19 regelt, dass das inklusive Gemeinwesen professionelle Unterstützungsangebote für alle Menschen schaffen muss, die selbst darin „behindert“ sind ihr Leben selbstbestimmt zu regeln. Die Partizipation aller Menschen am öffentlichen und politischen Leben ist nach Artikel 29 zu gewährleisten. Die Voraussetzungen sind in allen gesellschaftlichen privaten und öffentlichen Organisationen und Institutionen umzusetzen und zu gewährleisten. Das Gemeinwesen, sowie Bund, Länder und Gemeinden, müssen das Recht auf lebenslanges Lernen allen Menschen ermöglichen. Ökonomische, sozio-kulturelle und andere Barrieren zum lebenslangen Lernen sind nach Artikel 24 auszuschließen, da diese in einer inklusiven Bildungslandschaft diskriminierungsfrei gestaltet werden muss (vgl. Frehe 2016, S. 46).

1.2 „Behinderung“ und be-hindernde Gesellschafts- und Organisationsstrukturen

Behinderung ist nach § 2 SGB IX immer im Zusammenhang zu sehen mit den Umweltbedingungen und ist abhängig von Personen und Situationen. Behinderung ist nach UN-BRK und auch nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) nicht statisch, sondern immer auch individuell und situativ auf Umweltbedingungen bezogen, die sich wechselseitig bedingen. Die Definition von "Behinderung" ist daher nicht der Medizin vorbehalten. Vielmehr ist der Begriff der "Behinderung" ein sozialrechtlicher Begriff. Dennoch ist es strittig, ob der Behindertenbegriff nach dem SGB IX sich mit dem der UN-BRK deckt. Die UN-BRK selber definiert keinen eigenständigen Behindertenbegriff (vgl. Asmalsky, Beyer,Bieritz-Harder 2019, S. 69).

Die Beschreibung was Behinderung zu sein hat, wird - nach der UN-BRK - nicht unter medizinischen Gesichtspunkten abgeleitet, sondern wird soziologisch definiert. Nach der Präambel in Artikel 1 Satz 2 ist Behinderung eine Wechselwirkung zwischen Umweltbedingungen und persönlichen Einstellungen von Menschen, die für andere Menschen Barrieren schaffen. Die bereits vorhandenen Beeinträchtigungen, losgelöst wie diese ursächlich auftraten, ob psychisch, seelisch, aufgrund geschlechtlicher Orientierung oder rechtlich-normativer, gesellschaftlich-kultureller Herkunft u.v.m., die als abwertende Einstellungen angesehen werden können, potenzieren sich derart, dass aufgrund von persönlichen und gesellschaftlichen Normierungen Vorurteile und Diskriminierungen geschaffen werden. Menschen werden durch diese diskriminierende Exklusion anderer Menschen, privaten und öffentlichen Institutionen zu „Behinderten“ gemacht. (vgl. Frehe 2016, S. 47).

1.3 Inklusion und Exklusion

Es gibt keine Inklusion ohne gleichzeitige sozio-kulturelle und finanzielle Teilhabe in der Gesellschaft und sozialer Integration und Partizipation an der Macht. Inklusion ist nicht Gleichmacherei, sondern gleichberechtigte Diversität, mit einer Orientierung an der Menschenwürde, einem existenzsichernden und sorgenfreiem Leben, für alle Menschen. Die Nichtexsistenz von Partizipation ist Exklusion, nicht ob eine funktional-differenzierte Berufsrolle ausgeübt werden kann. Aber die Ermöglichung aller geistigen und finanziellen Ressourcen, um bspw. eine Berufsrolle erlangen zu können, entscheidet darüber ob eine Gesellschaft exklusiv oder inklusiv ist. Dieses inkludiert in der Betrachtung auch jedes Teilsystem und soziale Schicht in der Gesellschaft.

1.3.1 Der semantische Ursprung des Wortes „Inklusion“

Das Wort Inklusion in Deutschland wurde aus dem Englischen abgeleitet. Das Wort Inklusion wurde im deutschen Sprachraum in dessen Sinngebung nicht so verwendet, wie in anderem europäische Sprachen, die die ursprüngliche lateinische Herkunft des Wortes includere, im alltäglichen Sprachgebrauch anwendeten. Im Englischen ist inclusion, to include, inclusive mit den Begriffen wie Einschluss, Einbeziehung oder einbeziehend oder inbegriffen sprachlich gleichzusetzen. Ohne systematischen Anspruch sind diese Interpretationen von Inklusion auch in wissenschaftlichen und fachlichen Texten vorzufinden. In Deutschland ist Inklusion in der Alltagsbetrachtung ein Fachbegriff, der in der engführendenden Auslegung mit dem Begriff der Behinderung verbunden ist. Bei der Problematik bspw. der Arbeitslosigkeit oder der Obdachlosigkeit wird in Deutschland nicht der Begriff der Inklusion verwendet, sondern vielmehr der Begriff der Integration (vgl. Kastl 2018, S. 665).

1.3.2 Inklusionsbegriff nach der UN-BRK und die Stellung von Wohnen und Gemeinde

Der Inklusionsbegriff hat nach der UN-BRK keinen Paradigmenwechsel zur Folge, da der Begriff nur sechsmal verwendet wird, davon viermal im Zusammenhang mit „inclusion and participation“. Der Teilhabebegriff ist in der UN-BRK dreimal mehr erwähnt worden. Die Bedeutung ist bezogen auf die Einbeziehung und wurde in der deutschen Übersetzung hervorgehoben und wiedergegeben. Kritische Betrachtungen finden sich in Bezug auf Art. 24 bzgl. des inklusiven Schulsystems: Statt den Begriff der Einbeziehung zu verwenden, wurde in der deutschen Fassung Inklusion mit Integration übersetzt. Darüber hinaus lag die Aufgabe der UN-BRK nicht darin Inklusion als neues Menschenrecht zu konstruieren, sondern vielmehr, dass auch Menschen mit Behinderungen an der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der UNO, von 1948, zu partizipieren sind. Dieses wurde konkretisiert in der UN-BRK. Aus den allgemeinen Menschenrechten gehen Gewährleistungen zur Einbeziehung hervor, die man genauer betrachten muss wo diese genau garantiert sind. Die UN-BRK regelt insbesondere Würde-, Lebens-, Gleichheits- und Abwehrrechte und bezieht sich auf Rechte des Zugangs in gesellschaftliche Lebensbereiche, wie bspw. Ehe, Justiz etc., ohne das Wort „inclusion“ zu verwenden. Die Ausnahme bilden die Bereiche Wohnen und Gemeinde (Art. 19), sowie Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheit und Rehabilitation, in denen die Begriffe „Inklusion“ und „inklusiv“ auftauchen (vgl. Kastl 2018, S. 667-668).

1.3.3 Exklusion: Inkludierte und nicht integrierte Menschen

Für Luhmann, zit. nach Kastl, gibt es eine doppelte Funktion von Grundrechten. Einerseits würden die Grundrechte Würde und Freiheit alle Menschen schützen, anderseits würden diese aber auch die unterschiedlich funktionale Differenzierungen - in der bestehenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung - vor dem Eingriff des Staates schützen. Dieses schließt ein, dass in einer relativen Autonomie Menschen die Möglichkeit haben sich nicht von einem sozialen Teilsystem vereinnahmen lassen zu müssen, sondern ihnen das Recht ermöglicht werden müsse Handlungsfreiheit und Autonomie auszuüben, damit Individualität ermöglicht werden kann. Dennoch ist der Mensch konfrontiert mit Erwartungen in jeweiligen unterschiedlichem Rollenkontext funktionaler Teilsysteme, in der jeweils unterschiedlich kommuniziert wird. In den unterschiedlichen Teilsystemen, wie Familie und Schicht, werden unterschiedliche Chancen, für die sozio-kulturelle und finanzielle Teilhabe in der Gesellschaft, vergeben. Die differenzierten Teilsysteme einer Gesellschaft würden dem Menschen erst die Freiheit und Autonomie ermöglichen. Die Sicht auf Inklusion wäre, nach Luhmann, interpretiert von Kastl (2018), idealisiert, da diese Gleichheit und Freiheit als Werte anmahnen würde. Inklusion würde demanch nur ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe garantieren, aber nicht das Recht auf unermesslichen Reichtum und Wohlstand oder die Gewährung von „Leistungs-Rollen“ wie Ärztin / Arzt oder Lehrer / Lehrerin oder Politikerin / Politiker. Während die „Publikumsrolle“ jedem Menschen offenstehen würden, wie Zuschauerin / Zuschauer, Kassenpatientin / Kassenpatient oder Schülerin / Schüler. Die Beschreibung von sozialer Ungleichheit und Armut, sowie der damit verbundener Exklusion, macht eine inklusiv-analytische Kritik notwendig, um das Scheitern sozialpolitischer Regelungsoptimierungsversuche, von prekären Lebenslagen und sozialer Gentrifizierung im Lebensumfeld der Menschen, zu klären (vgl. Kastl 2018, S. 670-673).

1.4 Diskus über Teilhabe

Der Diskurs um Teilhabe und Inklusion ist nicht auf Menschen mit sog. Behinderungen oder das Arbeitsfeld der sog. Behindertenhilfe beschränkt, sondern betrifft alle Menschen (vgl. Kreimeyer 2017, S. 42-48).

1.4.1 Teilhabe durch Arbeit

Der Schwerpunkt der sozial-kulturellen Teilhabe ist die soziale Integration im Erwerbsleben. Der Sozialstaat in Deutschland überantwortete den Bürgerinnen und Bürgern, durch das Prinzip Fördern und Fordern, die Eigenverantwortung für die soziale Teilhabe, u.a. mit dem 2005 geschaffenen Sozialgesetzbuch II (SGB II) und der Verknüpfung aus Grundsicherung und sozialen Dienstleistungsangeboten (vgl. Kreimeyer 2017, S. 42-48).

1.4.2 Teilhabe und Partizipation

Das Wort Partizipation ist in den deutschen Sozialgesetzbücher und Konzepten Sozialer Arbeit semantisch aufgenommen worden, aber die Bedeutung des Begriffes ist schwammig und bisweilen nicht konkret. Dennoch wird der Begriff für die konzeptionelle pädagogische Beschreibung, Konzepte und Programmatik in der Einzelfallhilfe, der Gestaltung von Sozialräumen und der GWA verwendet. Teilhabe, als anderes Wort von Partizipation, ist nach Arnstein, in ihrer „Ladder of Participation“ (Arnstein 1969), Beteiligung an Entscheidungen der Macht. Alles andere wäre nur eine Scheinteilhabe. Es geht also nicht allein um Informations- und Anhörungsrechte oder nur dem Zugeständnis einer Zusammenarbeit. Entscheidend ist die Transparenz von Entscheidungsstrukturen und der Offenlegung von Strukturen der Macht, so, wie nicht allein des Respektes vor dem Selbstbestimmungsrecht der Adressatinnen und Adressaten. Dazu kommen muss die (Selbst-)Reflexion und Veränderung professioneller Haltungen und Einstellungen (vgl. Urban-Stahl 2018, S. 78-87).

1.5 Empowerment

"[Empowerment] beschreibt mutmachende Prozesse der Selbstbemächtigung, in denen Menschen in Situationen des Mangels, der Benachteiligung oder der gesellschaftlichen Ausgrenzung beginnen ihre Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen, in denen sie sich ihrer Fähigkeiten bewusst werden, eigene Kräfte entwickeln und ihre individuellen und kollektiven Ressourcen zu einer selbstbestimmten Lebensführung nutzen lernen.“ (Herriger 2006, S. 20)

Empowerment ist ursprünglich kein pädagogisches Konzept oder eine Theorie mit einer Beschreibung eines Gegenstandes. Ein geschichtlicher Rückblick kann diesen Widerspruch erklären. Wenn man Empowerment erklären will, benötigt man eine oder mehrere Auslegungen des Begriffes. Empowerment war ursprünglich Grundlage sozialer Bürgerbewegungen, wie in den USA ab den 1950er Jahren. Die Schwarzen kämpften um die gleichen sozial-kulturellen Teilhaberechte, wie der weiße Teil der Bevölkerung. „Black empowerment“ setzte auf politische eigeninitiierte Aktionen, die von den diskriminierten Menschen selbst ausgingen. Dieses geschah ebenso im Kampf gegen die Diktaturen in Mittel- und Südamerika, wo sozial Ausgegrenzte aufbegehrten. Diese Selbstermächtigung richtete sich gegen Unterdrückung, Ungerechtigkeit und der Aberkennung der Menschenwürde, somit auch des Lebensrechtes. Eine Ausgestaltung zu einem pädagogischen Konzept erfolgte erst später. In Deutschland durch Theunissen (2013) und Herringer (2014). In Deutschland wurde der Empowerment - Diskurs stark auf die Einzelperson fokussiert und verweist auf den Begriff „Selbstverfügungskräfte“. Denn beim Konzept Empowerment ist die Lebensbewältigung und die Fähigkeit Konflikte lösen zu können miteingeschlossen. Diese grundlegende Ressource gilt für alle Menschen, auch wenn diese schwach ausgeprägt oder scheinbar nicht vorhanden ist. Theunissen und Kulig verweisen kritisch auf den Diskurs in Deutschland, dass zunehmend Konzepte mit dem Etikett „Empowerment“ verbreitet wurden, die mit dem deren Intention nichts mehr zu tun haben. Es darf nicht ausgeblendet werden, dass Empowerment den Einbezug von Emanzipation sog. Randgruppen mit einschließt, die eine politische Macht- und Durchsetzungskraft beinhaltet und schaffen soll. Diese Schlagkraft der Macht, von organisierten Menschen, ist, gegenüber Institutionen politischer Macht, genauso gemeint, wie gegenüber Bildungseinrichtungen und anderen sozio-kulturellen Räumen und der gesamten gesellschaftlichen Infrastruktur. Der Zugang zu diesen Ressourcen wird durch Durchsetzung gleichberechtigter Aneignungs- und Machtteilhabemöglichkeiten, durch die jeweiligen organisierten Gruppen, erkämpft und hergestellt. Ein weiter Aspekt von Empowerment ist die Reflexion und das Erkennen der eigenen Stärke, darüber welche Durchsetzungsmöglichkeiten nicht nur Einzelne haben, sondern auch Gruppen und Organisationen, sowie damit impliziert die Chance und Notwendigkeit der Veränderung von Strukturen. Dieser Prozess gilt als „Bemächtigung“ von Einzelnen und Gruppen, wenn es gelingt die Lebenswelt wieder zurück zu erobern. Diese Art von Empowerment ist pädagogisch nicht unmittelbar reproduzierbar oder in einer Norm festlegbar. Vielmehr geht Empowerment davon aus, dass Menschen durch Wissen, Bildung und Aktionsformen in die Lage versetzt werden Vertrauen in ihre Fähigkeiten zur Durchsetzung ihrer Bedürfnisse zu erlangen und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Diese Durchsetzung und Aneignung können im Zusammenwirken mit anderen Betroffenen und Interessierten verwirklicht werden oder auch mit Hilfe Professioneller. Erst hier wird Empowerment für pädagogisches Handeln erst relevant und anschlussfähig (vgl. Kulig,Theunissen 2016, S. 113-117).

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Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Gemeinwesenarbeit als Inklusionskonzept
Untertitel
Theoriebildung in der Sozialen Arbeit und die Finanzierung inklusiver GWA
Hochschule
Donau-Universität Krems - Universität für Weiterbildung  (Department für Gesundheitswissenschaften, Medizin und Forschung)
Veranstaltung
Universitätslehrgang Social Work
Note
3
Autor
Jahr
2019
Seiten
24
Katalognummer
V511899
ISBN (eBook)
9783346093837
ISBN (Buch)
9783346093844
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gemeinwesenarbeit, Inklusion, Empowerment, Behinderung, Teilhabeplanung, Sozialinvestitionen, Daseinsvorsorge, Demokratiebildung, Teilhabe durch Arbeit, Partizipation, Wohnen, Gemeinwesen, Professionalisierung Sozialer Arbeit
Arbeit zitieren
Gunther Heck (Autor:in), 2019, Gemeinwesenarbeit als Inklusionskonzept, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/511899

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