Extrait
EINLEITUNG
1. DAS HEER ALS SOZIALER FAKTOR
1.1 ZUR SOZIALSTRUKTUR DER RÖMISCHEN ARMEE
1.2 MOBILITÄT UND AUFSTIEG
1.3 DIE RECHTLICHEN UND SOZIALEN PRIVILEGIEN DER VETERANEN
1.4 EHERECHT UND SOLDATENBERUF
1.5 AUSWIRKUNGEN AUF DIE GESELLSCHAFT
2. DAS HEER ALS WIRTSCHAFTLICHER FAKTOR
2.1 DIE MATERIELLEN LEBENSGRUNDLAGEN DER SOLDATEN
2.2 KREDITGESCHÄFTE, SKLAVENBESITZ UND LANDBESITZ
2.3 DIE ARMEE UND DIE SOLDATEN ALS VERBRAUCHER
2.3.1 Die Versorgung der Armee im allgemeinen
2.3.2 Die Auswirkungen auf das Umfeld der Lager
2.4 DAS HEER ALS KOSTENFAKTOR
2.4.1 Soldzahlungen, Donative und Materialkosten
2.4.2 Die Geld- und Landzuweisungen an Veteranen
3. SCHLUSSBEMERKUNGEN
4. LITERATURVERZEICHNIS
EINLEITUNG
Diese Arbeit befaßt sich mit den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die das stehende römische Heer auf die Gesellschaft der Prinzipatszeit hatte. Es sollen die strukturellen Entwicklungen und die Veränderungen im Verhältnis von Heerwesen und Gesellschaft in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufgezeigt werden.
Dazu werden im ersten Teil diese Arbeit die Zusammenhänge zwischen der Sozialstruktur der römischen Armee und der Gesellschaft, die Auswirkungen des Heeres auf die Mobilität der Bevölkerung und die Chancen des sozialen - Aufstiegs für einzelne betrachtet. Als wesentlich wird dabei die Rolle der rechtlichen und sozialen Privilegien für die Veteranen des Heeres gesehen und ausführlich behandelt. Obwohl die Lebensweise der Soldaten nicht umfassend dargestellt werden soll, muß trotzdem der Bereich des Eherechts ausführlich behandelt werden. Den Abschluß des ersten Teiles bildet eine kurze-Zusammenfassung über die Auswirkungen, die die Entwicklungen im Heerwesen auf die Gesellschaft und umgekehrt genommen haben.
Im zweiten Teil wird die Bedeutung des Heeres für die wirtschaftlichen Zusammenhänge während der Prinzipatszeit dargestellt. Die finanziellen Möglichkeiten der Soldaten werden ebenso berücksichtigt wie die Rolle der Armee und der Soldaten als Verbraucher und Konsumenten. Unter einem mehr "volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt" folgen dann Ausführungen über das Heer als Kostenfaktor im römischen Staat.
Abschließend werden die Ergebnisse kurz zusammengefaßt.
Dabei wird im Rahmen dieser Arbeit die Aufgabe nicht im Vordergrund stehen, die das römische Heer während der Prinzipatszeit hatte: Nämlich das Reich gegen äußere Feinde zu schützen und die Herrschaft der Kaiser über das Reich zu sichern. Es soll hier also nicht darum gehen, einen Abriß der heeresgeschichtlichen Entwicklung zu geben. Allerdings wird die Arbeit auch nicht die Aufgabe erfüllen, im Sinne einer Alltagsgeschichte die möglichen Laufbahnen einzelner Soldaten nachzuzeichnen oder ein umfassendes Bild von der Lebensweise der Soldaten oder Offiziere zu vermitteln.
Für die Erstellung dieser Arbeit wurde keine selbständige Analyse der vorliegenden Quellen vorgenommen, sondern die in der vorhandenen Literatur durchgeführten Quellenanalysen zur Grundlage genommen. Trotzdem soll hier festgehalten werden, daß diese Arbeit in dem Bewußtsein geschrieben wurde, daß die es Quellenlage (Inschriften, zeitgenössische Literatur, Gedenksteine) für den zu untersuchenden Zeitraum mengenmäßig und qualitativ es nach wie vor zu einer schwierigen Aufgabe macht, "Trends" der damaligen römischen Gesellschaft herauszuarbeiten, um die es im Rahmen dieser Arbeit ja insbesondere gehen soll. Vor allem das Fehlen zuverlässiger statistischer Angaben macht deshalb die Zusammenstellung der bisherigen Ergebnisse der Forschung für das Gebiet der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Heeres auf die römische Gesellschaft zu einer nach wie vor nicht abgeschlossenen Aufgabe.
1. DAS HEER ALS SOZIALER FAKTOR
1.1 ZUR SOZIALSTRUKTUR DER RÖMISCHEN ARMEE
Das Heer kann zu Beginn der Prinzipatszeit als ein Spiegelbild der Sozialstruktur der römischen Gesellschaft angesehen werden: Die Hierarchie innerhalb des römischen Heeres war identisch mit der vertikalen Gliederung der Reichsbevölkerung, d.h. die Rangfolge einzelner Bevölkerungsgruppen nach sozialen und rechtlichen Kriterien findet sich im römischen Heer wieder.1
Wenn man von den stadtrömischen Gardeoffizieren und den Kommandeuren der ägyptischen Armee absieht, waren die höheren Offiziere im römischen Heer bis Septimus Severus in der Regel Angehörige des Senatorenstandes. Die Angehörigen dieses zahlenmäßig sehr beschränkten Standes sollten also über Jahrzehnte hinweg im Abschluß an die Ausführung des Amtes des Praetors, also in der Regel ab dem 34. Lebensjahr, das Amt eines Legionslegaten übernehmen. Da für die Laufbahn eines neuen Legionslegaten nur unter der geringen Zahl von neuen Prätoren ausgewählt werden konnte, stellte sich für diese Posten immer die Frage der Auswahl unter wenigen. Dies gilt auch für die obersten Heereskommandos, für deren Erneuerung auch jeweils nur die Senatoren herangezogen werden konnten, die schon das Amt eines Konsul hinter sich hatten. Die Gesamtzahl der Angehörigen des Senatorenstandes von 600 bis 1.000 sollte also nicht darüber hinwegtäuschen, daß es im konkreten Fall sehr viel weniger Personen waren, die freigewordene Posten und Ämter im Heeresdienst wieder besetzen konnten. Deshalb wurden besonders seit Septimus Severus (193 - 211) besonders befähigte Ritter in den Senatorenstand aufgenommen, um sie in die Generalität aufnehmen zu können. Der Dienst in der Generalität mit einer Dauer von 10-12 Jahren blieb ein Privileg des Adels; allerdings gab es keine militärische Kaste innerhalb dieser Bevölkerungsschicht. Die Generäle mußten während ihrer Laufbahn bis zu Beginn des 2. Jh. auch noch rein zivile Aufgaben übernehmen. Die höheren Kommandostellen waren auch gleichzeitig Statthalterschaften.2
Dem ordo equester, den Rittern, waren Offiziersstellen unterhalb der Kommandoebene vorbehalten. Diese Stellen wurden von fast allen Kaisern zahlenmäßig erweitert. Es ist aber trotzdem nicht zu einer fest normierten Laufbahn gekommen (wie bei den Senatoren). Die Zahl dieser seit Claudius (41 - 54) und Nero (54 - 68) fester geregelten Offiziersstellen blieb insgesamt recht gering: Mitte des 2. Jh. konnten nur 550 Ritter mit einem der 270 Kohortenpräfekturen, der 180 Tribunate der Legionen und Auxiliartruppen sowie 99 AI en präfekturen als Dienstposten rechnen. Es gab also eine geringe Zahl von Dienststellen für den zahlenmäßig sehr großen Stand der Ritter.3
Besonders in der späten Kaiserzeit sind sehr viele Angehörige ländlicher Unterschichten der nur gering urbanisierten Landschaften mit der Aussicht auf wirtschaftliche (und soziale) Verbesserung in das römische Heer gekommen. MANN führt schon für die Periode seit Hadrian (117-138 u.Z.) an:
"As the number of recruits from Italy and the other central sources, and later from the early veteran colonies, declined, the deficiencies were made good by an increasing reliance on men living in the near of vicinity of the legionary stations, a high proportion of them the sons, or descendants or relatives, of legionary and auxiliary veterans settled in those areas.
In the case of such men, their families' military traditions must often prompted their entlistment. Sometimes it may have been enforced by necessity. Many legionaries' sons must have found no other employment open to them, as the military areas became more densely populated and their communities more highly organised. Also, legionary service was probably the only way by which a legionary's son could hope to attain his father's status."4
Die meisten Soldaten - sofern sie sich also nicht ohnehin freiwillig gemeldet hatten oder als Veteranensöhne schon quasi dafür vorgesehen waren - waren als eine Art Steuer der Großgrundbesitzer in Aushebungsverfahren dienstverpflichtet worden, weil je nach Größe des Eigentums und Zahl der landwirtschaftlichen Arbeiter eine bestimmte Anzahl Männer für den Heeresdienst abgestellt werden mußte.5
1.2 MOBILITÄT UND AUFSTIEG
Das römische Heer war aber nicht nur ein Abbild der Gesellschaft in vertikaler Hinsicht. Auch die Vielfalt der Bevölkerungsgruppen innerhalb des Imperiums schlug sich in der Armeezusammensetzung nieder. Dadurch gab es im römischen Reich Mobilität im demographischen Sinne durch das "stehende" römische Heer: 400.000 und mehr Soldaten waren in den ersten beiden Jahrhunderten aus entfernten Heimatgefilden in die abgelegenen Grenzregionen gekommen und hatten sich dort nach und nach mit der dortigen Bevölkerung vermischt. Nach mindestens zwei Jahrzehnten Dienst beim Heer hatten sie sich ihrem Ursprungsmilieu entfremdet und besaßen als entlassene Soldaten wenig Ambitionen, in ihre ursprüngliche Heimatregion zurückzukehren. Ein weiterer Faktor der Mobilität war die zum Teil gelenkt durchgeführte Kolonisation von Veteranen. Entweder wurden sie in neugegründeten Kolonien in den Provinzen angesiedelt oder auch zur Auffrischung schon länger bestehender Stadtgemeinden ebendort mit Grundbesitz ausgestattet. Diese Siedlungen kamen erst unter Hadrian (117 - 138 u.Z.) allmählich zum Erliegen.6
Durch die Soldatenlaufbahn gab es sicherlich während der gesamten Prinzipatszeit materielle Vorteile für den einzelnen Soldaten. (Auf diese materiellen und rechtlichen Vorteile soll in Abschnitt 3 eingegangen werden.)
Neben und in Folge dieser materiellen Vorteile für die Mehrzahl auch der einfachen Soldaten war es durch den Dienst im römischen Heer für einige wenige möglich, ihre soziale Stellung innerhalb der römischen Gesellschaftsstruktur zu verbessern. Allerdings ist oft nur das Ergebnis des Aufstiegs bekannt, nicht jedoch der genaue Weg ist.7
Die jährliche Entlassung vieler Veteranen bedeutete für diese in den meisten Fällen der Beginn einer materiell abgesicherten und von der sozialen Stellung her anerkannten Existenz als römischer Bürger, der grundsätzlich die Aufnahme in den Stadtrat einer Gemeinde in den Provinzen beantragen konnte. Durch die Auszeichnung der Soldaten peregriner Rechtsstellung mit dem Bürger- und Eherecht zum Beispiel waren diese Soldaten in die Lage versetzt, sich in ihren peregrinen Heimatgemeinden, in die sie zumindest im 1. Jahrhundert noch regelmäßig zurückkehrten, sich als sozial und rechtlich privilegierte Schicht hervorzutun. Außerdem konnten sie in diesen Gemeinden die Romanisierung vorantreiben, da sie das in der Heeresdienstzeit angenommene römische Denken und Sozialverhalten als Maxime in das Alltagsleben transportierten. Die Aufnahme in die Oberschicht der Provinzen sorgte zusätzlich für eine gute Zusammenarbeit mit der Zentralregierung in Sachen Verwaltung, Rechtssprechung sowie der Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung. Für einen aus dem Militärdienst entlassenen Offizier gab es theoretisch auch die Einstiegsmöglichkeit in den Dienst als kaiserlicher Prokurator, sehr selten auch in die Dienststellung eines Präfekten. Seit Hadrian (117 - 138 u.Z.) gab es auch die Möglichkeit, über den Dienst als Cen- turio einer Legion in diese Prokurator-Funktion zu kommen. Für diese Position als Centurio mit der anschließenden Aufstiegsmöglichkeit konnte sich auch ein Ritter bewerben, obwohl dies aber keine ritterliche Offiziersstellung war. Centurionen bildeten im römischen Heer eine Elite; vor allem Aufsteiger aus Mannschaftsdienstgraden der im 2. Jh. 165.000 bis 180.000 umfassenden Legionstruppen konnten in diese auf nur 1.800 bis 2.000 Stellen aufrücken. Die danach noch mögliche Beförderung zum Primipilat (primipilus) - allerdings erst mit etwa 50 Jahren - und die spätere Versetzung in den Ruhestand bedeuteten den Aufstieg in den Ritterstand: Die Abfindung betrug dann 600.000 Sesterzen = 150.000 Denare, die das eineinhalbfache des ritterlichen Mindestzensus bedeuteten. Auch ohne diesen Aufstieg war das Amt des Centurionen mit soviel Autorität und soviel späterem Einkommen verbunden, daß diese Veteranen gemeinsam mit den Dekurionen als lokale Eliten und vermögende Honoratioren in den Gemeinden das Sagen hatten.
Die ritterlichen Berufsoffiziere sollten durch den außenpolitischen Druck der barbarischen Stämme im 3. Jh. die besten Aufstiegsmöglichkeiten erhalten: Die starken Verluste an Truppenführern unter den Senatoren machte es erst zur Ausnahmeregelung, daß ritterliche Standesangehörige in den Senat gehoben wurden, um formaljuristisch die Voraussetzungen für ein militärisches Kommando einzuhalten. Unter Septimus Severus (193 - 211) wurden neue Auxiliarverbände rekrutiert, die Zahl der Prätorianer verdoppelt, allerdings auch drei neuaufgestellte Legionen unter das Kommando ritterlicher Präfekten gestellt. Seit Gallienus (253 - 268) waren Senatoren aus fast allen militärischen Funktionen ausgeschaltet: Da man geeignete Offiziere nur noch unter Rittern mit niedrigerer Herkunft fand, wurden diese auch nicht mehr in den Senatorenstand aufgenommen.8 9
1.3 DIE RECHTLICHEN UND SOZIALEN PRIVILEGIEN DER VETERANEN
Die rechtlichen Privilegien, die den Veteranen zugesprochen wurden, lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Die Verleihung des Bürgerrechts und/oder des conubium und die Befreiung von steuerlichen und liturgischen Pflichten (auf die finanzielle Privilegierung der Veteranen wird in Abschnitt 2.4.2. eingegangen)^
Vor Claudius (41 - 54 u.Z.) hatte nur ein Teil der Auxiliarsoldaten diese Privilegien in Form eines Diploms erhalten. Allerdings benötigten bis dahin nach ALFÖLDY auch nicht viele diese persönlichen Unterlagen. Zu diesem Sachverhalt formuliert ALFÖLDY:
"Jene Soldaten, die die civitas Romana und das conubium erhielten, mußten auch weiterhin im Dienst bleiben, da die Dienstzeit sehr lang war. Vielleicht durften sie mit ihren Familien in den canabae der Kastelle leben, aber auf jeden Fall unterstanden sie nach wie vor dem Kommando der betreffenden ala oder cohors. Der Truppe selbst lagen irgendwelche Unterlagen über die Privile- gia der einzelnen Soldaten vor."10
Da nach der langen Dienstzeit die meisten Veteranen sich an ihrem Dienstort ansiedelten bzw. nur wenige überhaupt die Entlassung erlebten, sollen nach ALFÖLDY auch aus diesem Grund nur wenige Urkunden benötigt worden sein.11
Von der historischen Genese her sind die Bürgerrechtsverleihungen nicht mit den Abfindungen in materieller oder finanzieller Hinsicht zu vergleichen: Sie waren ursprünglich eine Auszeichnung für weiterdienende Soldaten. Erst seit Claudius (41 - 54 u.Z.) wird die Verleihung der Rechtsstellung eines civis Romanus ein wesentliches Privileg für die Veteranen der anfangs ausschließlich, im 2. Jh. noch überwiegend aus Peregrinen bestehenden Auxilia und Flotten. Seit dieser Zeit konnten Soldaten nach etwa 25jähriger Dienstzeit in einer Kohorte, einer Ala oder nach 26 Jahren in den italienischen oder provinzialen Flotten ihre persönlichen Rechtsschranken überwinden. Diese Praxis der Verleihung wurde ein allgemeines Dienstprivileg aber nur für die Angehörigen der Auxiliartruppen. Bei Flottenveteranen ist nicht davon auszugehen, daß sie die Privilegien kontinuierlich erhielten12. Etwa seit dem Jahr 80 u.Z. wurden die Privilegien zunehmend im Zusammenhang mit der ehrenhaften Entlassung vergeben, obwohl diese keine Voraussetzung bildete für die Vergabe. Aus Abgrenzungsgründen und Gründen der Mobilität erhielten die Soldaten ihre Privilegien in Form von persönlichen Urkunden. Bei diesen Diplomen lassen sich drei Typen unterscheiden: Es gibt Ausstellungsurkunden an aktive Soldaten, die 25 oder mehr Jahre gedient haben, aber auch Urkunden, die sowohl aktive als auch entlassene Soldaten umfassen, die jeweils 25 oder mehr Jahre Soldaten waren und auch Diplome, die nur an entlassene Soldaten mit 25 oder mehr Dienstjahren vergeben wurden. Während der julisch-claudischen Zeit werden diese Urkunden allerdings nur an aktive Soldaten ausgestellt. Während der Zeit der flavischen Kaiser wurde zwar die Dienstzeit der Soldaten verkürzt, aber auch nach der Verleihung der Privilegien wurde noch ein Teil der Soldaten im Dienst gehalten. Erst zwischen 110 und 117 scheint die Dienstzeit der Auxiliarsoldaten auf 25 Jahre fixiert worden zu sein, sodaß nun das ungefähre Entlassungsdatum mit der Gewährung der Bürgerrechte zusammenfiel, obwohl de iure dabei kein Zusammenhang bestanden hat. Diese Praxis wurde durch die Ausweitung des Bürgerrechts im Laufe des 2. Jahrhunderts zahlenmäßig immer weniger notwendig, da die meisten Soldaten schon bei Eintritt in die Armee das Bürgerrecht besaßen.13
Die Verleihung dieser Bürgerrechte an Auxiliarsoldaten in der Phase zwischen Claudius und Severus (193 - 211) geschah immer auf Anweisung des Kaisers an die zuständigen Statthalter, also nicht quasi automatisch nach einer bestimmten Dienstzeit. Die Einheitskommandeure stellten auf solche Weisung hin Listen der Empfänger auf und der Statthalter reichte diese Listen dem Kaiser. Nach WOLFF dürfte eine lange Bearbeitungsdauer zwischen Einreichung der Listen und der Entlassung nicht bestanden haben, weil ja jeweils der aktuellste Stand der persönlichen Verhältnisse des Solda- ten dort einfließen sollte. WOLFF sieht die Begründung dafür darin, daß für eine rechtsgültige Heirat zwischen einem (nach der Verleihung) civis roma- nus und einer Nichtrömerin die Verleihung des conubium erforderlich war. So mußte dem Auxiliarsoldaten das Recht auf die Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin gewährt sowie die Verleihung des Bürgerrechts für die schon lebenden Kinder in der Urkunde festgehalten werden. Sonst hätte sich das Privileg des Erhaltens der römischen Bürgerschaft als Erschwernis im darauffolgenden Privatleben erwiesen. Wurde so zwar den Kindern der Auxiliarsoldaten das Bürgerrecht verliehen, verblieben die Frauen im bestehenden Rechtsstatus, weil die Beziehung zwischen der Frau und dem Soldaten nicht nachträglich durch die rechtliche Gleichstellung quasi im Nachhinein anerkannt werden sollte. Dagegen wurde Veteranen aus den Legionen dieses conubium gerade nicht verliehen, um die Heirat von Römer mit Nichtrömerinnen und damit im Endeffekt eine Deromanisierung zu verhindern. Seit dem Jahre 140 wurde den Veteranen das Bürgerrecht für ihre (in nicht rechtswirksamer Lebensgemeinschaft) gezeugten Kinder nicht mehr vergeben.14
[...]
1 Vgl. Alföldy, Das Heer S. 26 - 34.
2 Vgl. Alföldy, Die Generalität S. 7 -12.
3 Vgl. Vittinghoff, Gesellschaft, S. 223.
4 Mann, Legionary Recruitment..., S. 65.
5 Vgl. Mann, Legionary Recruitment S. 49 - 63. Vgl. Vittinghoff. Gesellschaft. S. 351 f.
6 Vgl. Alföldy, Das Heer S. 26 - 34. Vgl. Watson, The Roman ..., S. 148 ff. Vgl. Vittinghoff, Demographische Rahmenbedingungen, S. 20 ff.
7 Vgl. Dobson, Die Primipilares S. 115 -121. Vgl. Gamsey/Saller, Das römische Kaiserreich S. 156 ff u. S. 174 ff. Vgl. Unk, Konzepte S. 7 -15. Vgl. Vittinghoff, Gesellschaft, S. 226 u. S. 351 f.
8 Vgl. Alföldy, Die GeneralitätS. 13 f. Vgl. Vittinghoff, Gesellschaft. S. 226.
9 Vgl. Alföldy, Zur Beurteilung S. 51 -67. Vgl. Behrends, Die Rechtsregelungen S. 116 ff. Vgl. Jung, Das Eherecht S. 309. Vgl. Vittinghoff, Militärdiplome S. 535 ff. Vgl. Watson, The Roman S. 136 - 138. Vgl. Webster, The Roman Imperial S. 142. Vgl. Wolff, Verwaltungsgang S. 416 -425. Vgl. Wolff, Die Entwicklung ..., S. 55 f.
10 Alföldy, Zur Beurteilung S. 61.
11 Vgl. Alföldy, Zur Beurteilung S. 61.
12 Vgl. Link, Konzepte S. 19 - 35.
13 Vgl. Alföldy, Zur Beurteilung ..., S. 51 -67. Vgl. Behrends, Die Rechtsregelungen ..., S. 116 ff. Vgl. Jung, Das Eherecht S. 309. Vgl. Vittinghoff, Militärdiplome S. 535 ff. Vgl. Wolff, Verwaltungsgang ..., S. 416 - 425. Vgl. Wolff, Die Entwicklung ..., S. 55 f.
14 Vgl. Behrends, Die Rechtsregelungen S. 116 ff. Vgl. Jung, Das Eherecht..., S. 309. Vgl. Unk, Konzepte..., S. 7 - 65. Vgl. Vittinghoff, Militärdiplome ..., S. 535 ff. Vgl. Watson, The Roman S. 136 -138. Vgl. Wierschowski, Soldaten und Veteranen S. 31 - 46. Vgl. Wolff, Verwaltungsgang S. 416 - 425.
- Citation du texte
- Hans-Joachim Olczyk (Auteur), 1991, Die römische Armee als sozialer und wirtschaftlicher Faktor, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/512909
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