Veränderung des Rechts durch Gesetzgeber und Justiz im Nationalsozialismus


Trabajo de Seminario, 2005

50 Páginas, Calificación: 14 Punkte (gut)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie und nationalsozia- listisches Staatsverständnis
I. Die Nationalsozialistischen Leitvorstellungen
II. Nationalsozialistisches Staatsverständnis

C. Veränderung des Rechtes durch den Gesetzgeber
I. Die Gesetzgebungsorgane im Dritten Reich
1. Das Ermächtigungsgesetz
2. Entmachtung der übrigen Gesetzgebungsorgane des Reiches und der Länder
3. Weitere Gesetzgeber im Dritten Reich
II. Weitere Rechtsveränderungen im Bereich des Staatsrechtes
III. Veränderungen im Bereich des Verwaltungsrechts
1. Auswirkungen der nationalsozialistischen Anschauungen im Bereich der Personalpolitik
2. Weitere rassenpolitische Maßnahmen im Bereich des Verwaltungsrechtes
IV. Die Veränderung des Strafrechtes
1. Die Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien
a. Das Analogieverbot
b. Das Rückwirkungsverbot
c. Der Bestimmtheitsgrundsatz
2. Ausdehnung der Todesstrafe
3. Weitere Veränderungen im Bereich der einzelnen Deliktstatbestände
a. Umsetzung von Weimarer Vorstellungen
b. „Nationalsozialistische“ Tatbestände
V. Nationalsozialistische Gesetzgebung im Zivilrecht
1. Der Umfang der gesetzgeberischen Veränderungen
2. Ideologisch motivierte Gesetzesänderungen
a. Beispiele für das Führerprinzip im Privatrecht
b. Normen mit Bezug auf das völkische Prinzip

D. Veränderung des Rechtes durch die Rechtsprechung
I. Methoden der Veränderung des Rechts durch die Rechtsprechung
1. Die sog. „Kampfklausel“ (Generalklausel zur Beseitigung der alten Normen)
a. Entwicklung in der Lehre
aa. Die Ansicht der strengen Gesetzesbindung
bb. Nichtanwendung einer Norm bei Widerspruch gegen nationalsozialis- tische Grundgedanken
cc. Eingeschränkte Nichtanwendungsbefugnis des Richters
b. Die Anwendung der „Kampfklausel“ durch die Rechtsprechung
c. Rechtsprechungsbeispiele
2. Die Auslegung zivilrechtlicher Normen im Nationalsozialismus
a. Die Auslegungslehren und die neuen Wertvorstellungen
aa. Die subjektiv-teleologische Auslegung
bb. Die objektive Auslegung
b. Die Auslegungspraxis der Rechtsprechung
aa. Der Rückgriff auf Gesetzeseinleitungen und Auslegungsregeln;
die Zweckdeutung
bb. Das Ausfüllen von Gesetzeslücken
cc. Der Analogieschluss
II. Die Generalklauseln in der Zeit des Nationalsozialismus
1. Begriffsbestimmung
2. Die Funktion der Generalklauseln in der Zeit des Nationalsozialismus

E. Schlussbetrachtung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Das Recht ist keine starre Materie. Vielmehr ist es von Natur aus einer ständigen Veränderung ausgesetzt. Der Grund für die ständigen Veränderungen folgt aus der Aufgabe des Rechtes, so dient es gerade dazu das gesellschaftliche Zusammenleben zu regeln. Da aber die Gesellschaft selbst einem andauernden Wandel unterliegt, muss auch das Recht an die neuen Sachverhalte, die neuen Interessenkollisionen und Probleme angepasst werden.[1]

Den neuen Sachverhalten und Problemen kann der zuständige Gesetzgeber mit veränderten oder gänzlich neuen Gesetzesnormen begegnen. Oftmals vergeht auf Grund der verschiedensten Ursachen jedoch bis zum Erlass neuer Rechtsnormen eine gewisse Zeit. Besonders in dieser Phase ist es Aufgabe der Justiz Antworten auf die aktuellen (Rechts-) Fragen und Probleme zu finden. Mangels einer eigenen Befugnis der Judikatur selbst neue Gesetze zu erlassen, geschieht dies vor allem durch eine entsprechende Auslegung der noch vorhandenen (alten) Rechtsnormen.

Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten änderten sich die bis dahin vertretenen (politischen) Wertvorstellungen in einer radikalen Weise. Die weitgehend freiheitlichen Prinzipien der Weimarer Republik wurden von Vorstellungen der Volksgemeinschaft und des Führertums verdrängt. Dass damit auch eine Veränderung des Rechts eintrat liegt auf der Hand.

Die vorliegende Arbeit will aufzeigen, welche Veränderungen das Recht in der Zeit des „Dritten Reiches“ erfahren hat und wie diese durch Gesetzgeber und Justiz herbeigeführt wurden. Dabei wird zunächst kurz auf die Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie eingegangen und in diesem Zusammenhang ebenfalls das nationalsozialistische Staatsverständnis dargestellt werden. In dem dann folgenden Abschnitt soll das Augenmerk auf die Veränderungen des Rechts durch den Gesetzgeber gerichtet werden, wobei es zunächst zu klären gilt, wer im „Dritten Reich“ überhaupt als Gesetzgeber fungierte, bevor eine - nicht umfassende - Darstellung der Rechtsänderung durch den Erlass neuer bzw. die Veränderung bestehender Gesetze und Verordnungen erfolgt. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf Normen, die der Beseitigung rechtsstaatlicher Grundsätze dienten, sowie auf den Regelungen, die ausschließlich oder überwiegend den jüdischen Teil der Bevölkerung betrafen. Schließlich wird die Rolle der Rechtsprechung bei der Veränderung des Rechtes zu untersuchen sein, unter der genauen Betrachtung der zur Rechtsveränderung verwandten Methoden wobei die Betrachtung in diesem Bereich vorwiegend dem Zivilrecht gilt.

B. Leitvorstellungen nationalsozialistischer Ideologie und nationalsozialistisches Staatsverständnis

Bevor im Einzelnen darauf eingegangen werden kann, wie und in welcher Weise das Recht in der Zeit zwischen 1933 und 1945 verändert worden ist, bedarf es zumindest einer kurzen Darstellung der Leitvorstellungen der nationalsozialistischen Ideologie und dem daraus resultierenden Staatsverständnis.

I. Die Nationalsozialistischen Leitvorstellungen

Kernbegriffe der nationalsozialistischen Ideologie waren die völkische Gemeinschaft und das Führerprinzip[2]. Nach den Vorstellungen Hitlers war unter der völkischen Gemeinschaft eine Gemeinschaft gleichartiger Lebewesen zu verstehen.[3] Diese Volkgemeinschaft war durch die Natur vorgeordnet, als Einheit gewachsen und verkörperte damit eine elementar vorhandene Ganzheit.[4] Die Volksgemeinschaft sollte eine soziale Gemeinschaft aller Deutschen sein ohne Klassenunterschiede. Das „Dritte Reich“ nahm für sich in Anspruch eine derartige Gemeinschaft hervorgebracht zu haben. Zugleich aber ist die Volksgemeinschaft eine kampfbereite Ordnung mit strikter Kommandostruktur.

Das Führerprinzip sollte diese beiden Vorstellungen von Einheit und strikter Ordnung auf sich vereinen.[5] Der Führer verkörpert das Ideal der Einheit des Volkes in seiner Person und legitimiert sich zudem gleichzeitig aus dem uneingeschränkten Bekenntnis des Volkes zu ihm.[6] Er ist der alleinige Repräsentant des Volkes auf jedem nur erdenklichen Gebiet und handelt stets den Bedürfnissen des Volkes entsprechend. Demnach ist sein eigener, einzig „richtiger“ Wille aufgrund der vorhandenen idealen Einheit, der Wille des Volkes.[7] Entsprechend dieser Vorstellung wurde die Person des Führers ins metaphysische emporgehoben und in nahezu religiöser Form verehrt.[8] Im Ergebnis war also die moderne Form des Führerprinzips eine Verbindung von autoritären und militärischen Ordnungsvorstellungen mit durch Massenpropaganda manipulierten Legitimationen durch das Volk konzentriert auf die Person des Führers.[9]

II. Nationalsozialistisches Staatsverständnis

In einem freiheitlichen Rechtsstaat hat der Grundsatz der Gewaltenteilung eine herausragende Bedeutung[10]. Diesem heute in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG niedergelegten Grundsatz liegt der Gedanke der Aufteilung der Staatsgewalt in unterschiedliche Staatsfunktionen zugrunde, um durch wechselseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Teilgewalten zur Begrenzung staatlicher Machtausübung, zu ihrer Berechenbarkeit, Kontrollierbarkeit und Verantwortlichkeit zu gelangen, aber auch sicherzustellen, dass staatliche Funktionen bestmöglich wahrgenommen werden.[11]

Ein derartiges Staatsverständnis war den Nationalsozialisten jedoch absolut fremd. Widersprach es doch ihrem im Führerprinzip zu Ausdruck kommenden Anspruch nach uneingeschränkter Macht.[12] Von Adolf Hitler selbst wurde „als beste Staatsverfassung und Staatsform (…) diejenige“ bezeichnet, „die mit natürlichster Sicherheit die besten Köpfe der Volksgemeinschaft zu führender Bedeutung und zu leitendem Einfluss“ bringe.[13] Die dafür erforderliche Auswahl der besten Köpfe für den angestrebten Führerstaat hatte die nationalsozialistische Bewegung bereits getroffen. Das Ergebnis war der Führer in Gestalt Adolf Hitlers.[14] Die bereits angesprochene metaphysische Verehrung seiner Person und Stellung zeigt sich in den zeitgenössischen Äußerungen des Schrifttums. So schrieb z. B. Heckel 1937:

„So ist denn das Führeramt durch keine irdische Instanz an Adolf Hitler übertragen worden, sondern durch jene höhere Macht, welche die Geschicke der Völker lenkt (…) der Führer wird nicht gemacht, ernannt oder gewählt, sondern er ist von Gott erwählt. (…)“[15]

Die verlangte führende Bedeutung und der damit einher gehende leitende Einfluss setzten jedoch voraus, dass die Nationalsozialisten die entsprechenden Möglichkeiten zur Rechtssetzung hatten ohne dass Einwände von Dritter Seite erhoben werden konnten. Bereits nach den Reichstagwahlen vom 31.07.1932 und vom 06.11.1932 forderte Hitler ihm neben der Reichsregierung auch die vollständige Staatsgewalt zu übertragen.[16] Dieses Vorhaben hat Hitler als Reichskanzler zielstrebig weiterverfolgt und schließlich, nach Inkrafttreten mehrerer erlassener Gesetze auch erreicht.

C. Veränderung des Rechtes durch den Gesetzgeber

Nunmehr soll im Folgenden die Veränderung des Rechtes im „Dritten Reich“ durch den Gesetzgeber dargestellt werden, wobei hauptsächlich die Veränderungen im Bereich des Öffentlichen Rechtes und des Strafrechtes betrachtet werden sollen.

I. Die Gesetzgebungsorgane im Dritten Reich

Vorab gilt es jedoch klarzustellen, wer in der Zeit von 1933 bis 1945 als Gesetzgeber fungierte.

1. Das Ermächtigungsgesetz

Nach freiheitlich-demokratischem Staatsverständnis steht die Normsetzung grundsätzlich dem Parlament als der Legislative zu.[17] Dementsprechend sah auch die Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 vor, dass Reichsgesetze vom Reichstag erlassen werden.[18] Die Reichsregierung konnte lediglich die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte.[19] Eine Verordnungsermächtigung entsprechend dem heutigen Art. 80 GG zugunsten der Reichsregierung war indes nicht vorgesehen. Folglich blieb es der Reichsregierung nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Republik verwehrt, selbstständig und ohne Beteiligung des Reichstages Recht zu setzten.

Wie oben dargestellt, war das Ziel Hitlers die Erlangung der vollständigen Staatsgewalt. Dem standen jedoch die geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Um die Erlangung der kompletten Staatsgewalt zu gewährleisten, war daher für Hitler die Änderung der bestehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen unabdingbar. Ein erster Schritt hierzu war der Erlass des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933, dem sog. Ermächtigungsgesetz durch den Reichstag.[20] Hitler hatte die Chancen eines derartigen Gesetzes bereits am Tage seiner Ernennung zum Reichskanzler (30.01.1933) mit dem Kabinett erörtert.[21] Obwohl zunächst auch eine Ermächtigung ohne Verfassungsänderung erwogen wurde, hielt Hitler letztlich ein Ermächtigungsgesetz mit einer Zweidrittel-Mehrheit für notwendig.[22] Zur Erreichung dieses Quorums war Hitler jedes Mittel recht. So wurde etwa die Geschäftsordnung des Reichstages dergestalt geändert, dass auch diejenigen Abgeordneten als anwesend gelten sollten, die nach § 2a der GO ausgeschlossen werden konnten, § 93 III GO. Die Mandate der KPD wurden darüber hinaus als nicht existent behandelt.[23] Mit diesen Maßnahmen sollte das notwendige Quorum abgesichert werden, denn nach Art. 76 WRV war die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Reichstages erforderlich. Die erforderliche Mehrheit erreichten die Nationalsozialisten zum einen durch den Ausschluss der 81 Abgeordneten der KPD, sie waren aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (sog. „Reichtagsbrandverordnung“) vom 28.02.1933[24] ebenso wie einige Abgeordnete der SPD verhaftet worden[25] und zum anderen durch massiven psychischen Druck auf die Abgeordneten, die sich an der Abstimmung beteiligten. Mussten diese doch durch ein Spalier von SA und SS-Leuten zur Abstimmungsurne gehen von lauten Sprechchören begleitet: „Wir fordern das Ermächtigungsgesetz, sonst gibt es Zunder“. Hält man sich diese Umstände vor Augen, so ist wenig überraschend, dass das Ermächtigungsgesetz mit der gewünschten Zweidrittelmehrheit Mehrheit zustandekam.[26]

Hierdurch wurde der Reichsregierung ermöglicht künftig selbst Gesetze zu erlassen, sogar solche mit denen die Verfassung geändert wurde.[27] Folglich bestand für den Erlass von rechtlichen Regelungen, sei es in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Führererlassen keinerlei Einschränkung. Hitler konnte also tun und lassen was er wollte.[28] Das Ermächtigungsgesetz führte somit in einer doppelten Weise zur Durchbrechung der Gewaltenteilung. Es war nunmehr nicht nur der Exekutive möglich Aufgaben der Legislative wahrzunehmen, sondern sie konnte dieses auch tun, ohne an die Mitwirkung der Länder gebunden zu sein, selbst dann wenn verfassungsrechtliche Vorschriften geändert werden sollten.[29] Mit dem Ermächtigungsgesetz wurde also das bestehende Verfassungsrecht der Weimarer Republik in einem wesentlichen Punkt grundlegend geändert. Selbst in der zeitgenössischen Literatur war man sich darüber einig. Neben den in Art. 68ff. WRV vorgesehenen Gesetzgebungsorganen, dem Reichstag und dem Volk, wurde durch das Ermächtigungsgesetz mit der Reichsregierung ein weiterer Gesetzgeber geschaffen.[30] Mehr noch, mit Erlass dieses Gesetzes wurde das Parlament seiner vorgesehenen Bedeutung für den politischen Willensbildungsprozess beraubt.[31] Der Reichstag wurde zu einer politischen Randerscheinung und diente letztlich nahezu ausschließlich als Bühne für die Reden Hitlers.[32] Vor diesem Hintergrund erscheint es daher nicht weiter verwunderlich, dass es in der Zeit von 1933 bis Kriegsbeginn nur 9 Gesetze gab, die den Reichstag passierten, diesen aber nicht weniger als 4500(!) „Regierungsgesetze“ gegenüberstanden.[33]

2. Entmachtung der übrigen Gesetzgebungsorgane des Reiches und der Länder

a) Hitler entmachtete nicht nur den Reichstag, sondern auch die übrigen Gesetzgebungsorgane des Reiches und der Länder. Entgegen dem Art. 73 WRV konnte das Reichsvolk nach § 1 des Gesetzes über die Volkabstimmung nicht mehr den Erlass eines Gesetzes verlangen. Nunmehr wurde der Reichsregierung die Möglichkeit eingeräumt das Reichsvolk zu befragen, ob ein Gesetz seine Zustimmung finde oder nicht.[34] Damit hatte auch das Reichsvolk als Gesetzgebungsorgan seine in der Verfassung vorgesehene Bedeutung verloren, zumal nun die Reichsregierung und damit im Ergebnis der Führer entscheiden konnte, wann das Volk des Reiches bezüglich eines Gesetzes in Erscheinung treten sollte. Dass die Erteilung eines Gesetzesbefehls im alleinigen Belieben des Führers stand, erkannte auch die damalige Staatsrechtslehre.[35] Deutlich wird die Bedeutungslosigkeit des Reichsvolkes daran, dass von der Möglichkeit einer Volksbefragung nur dreimal Gebrauch gemacht wurde, wobei lediglich eine dieser drei Befragungen tatsächlich ein Gesetz betraf.[36]
b) Schließlich wurde auch die Befugnis der Länder (-parlamente) Recht zu setzen, wie in Art. 12 I WRV bestimmt durch die Nationalsozialisten beseitigt.

Zunächst wurde mit dem vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.03.1933[37] auch auf Landesebene die Gesetzgebungsbefugnis vom Parlament auf die jeweilige Landesregierung übertragen. Bereits eine Woche später, am 07.04.1933, erging das zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich.[38] Hierdurch wurden Reichsstatthalter in den Ländern eingesetzt, die für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten politischen Richtlinien Sorge zu tragen hatten. Neben dem Recht zur Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Landesregierung und den übrigen unmittelbaren Staatsbeamten, hatten sie das Recht inne, die von den Landesregierungen beschlossenen Gesetze auszufertigen.[39] Letztlich wurde jedoch den Ländern mit dem Gesetz über die Neuordnung des Reichs vom 30.01.1934[40] die Normsetzungsbefugnis gänzlich entzogen, denn mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Volksvertretungen der Länder aufgelöst und die Länder übertrugen ihre gesamten Hoheitsrechte auf das Reich. Mit diesem Gesetz fiel auch die letzte noch vorhandene Schranke in Art. 2 des Ermächtigungsgesetzes, wonach die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze nicht von der WRV abweichen durften, soweit sie die Einrichtungen des Reichsrates, des Reichstages und die Rechte des Reichspräsidenten betrafen. In Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Reiches hieß es nun: „ Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen.“ Da die Länder damit ohnehin keine eigenen Rechte mehr besaßen und ausüben konnten, wurde kurze Zeit später, bereits am 14.02.1934, der Reichsrat per Gesetz als nunmehr überflüssiges Organ aufgelöst.[41] Mit diesem letzten Schritt beseitigte das NS-Regime den Föderalismus und die damit verbundene vertikale Gewaltenteilung im Reich endgültig.[42]

Innerhalb kürzester Zeit war es Hitler damit gelungen die traditionellen Gesetzgeber ihrer primären Aufgabe zu entledigen und sich selbst zu einem „Hypergesetzgeber“[43] zu machen. Zwar wurde mit dem Ermächtigungsgesetz der Reichsregierung als Kollegialorgan die Möglichkeit zur Rechtsetzung eingeräumt, doch nachdem das Kabinett im April 1933 Art. 58 WRV[44] wegen Unvereinbarkeit mit dem Führerprinzip außer Kraft setzte, entstanden Regierungsgesetze von da an aus einem autonomen Akt des Führers heraus. Im Schrifttum hieß es daher treffend:

Gesetzesinitiative, Gesetzesvorschlag und –beratung, Beschlussfassung und Sanktion, Ausfertigung und Verkündung liegen seit dem 24.03.1933 in der Hand des Führers.[45]

Ebenso wie die Reichsregierung waren auch die anderen Rechtssetzungsorgane (Reichstag und Reichsvolk) zumindest noch formal zum Erlass von Gesetzen befugt – die entsprechenden Vorschriften der WRV hatten schließlich weiterhin Gültigkeit –, doch waren sie hierin abhängig vom Führer.

3. Weitere Gesetzgeber im Dritten Reich

Neben den von ihm abhängigen Gesetzgebern schuf Hitler für die Dauer des Krieges weitere Gesetzgeber, die aus den Notwendigkeiten des Krieges heraus das Recht hatten, selbständige Rechtsverordnungen in einem bestimmten Bereich zu erlassen, die auch Reichsgesetze abändern konnten.

Zu diesen Sondergesetzgebern gehörten der Ministerrat für die Reichsverteidigung, die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft, den Beauftragten für den Vierjahresplan sowie um den Reichsminister für Luftfahrt und den Oberbefehlshaber der Luftwaffe.[46]

II. Weitere Rechtsveränderungen im Bereich des Staatsrechtes

Die oben erörterten Maßnahmen zur Erlangung der Rechtssetzungsbefugnisse waren nicht die einzigen Rechtsveränderungen im staatsrechtlichen Bereich. Zum Ausbau und zur Konzentration der Macht Hitlers folgen weitere.

So verbot das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.07.1933[47] alle Parteien mit Ausnahme der NSDAP und gewährleistete damit einen Reichstag in dem ausschließlich Nationalsozialisten vertreten waren. Schließlich vereinigte Hitler nach dem Tode des Reichspräsidenten von. Hindenburg am 02.08.1934 und des in Verbindung hiermit erlassenen Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 01.08.1934[48] die höchste politische Macht in seiner Person, indem er alle Rechte des Reichspräsidenten einschließlich des Notverordnungsrechtes nach Art. 48 WRV auf sich übertrug. Nachdem nun auch das Notverordnungsrecht in den Händen Hitlers war, hatte er die von ihm und der nationalsozialistischen Bewegung für seine Person beanspruchte „führende Bedeutung“ und den entsprechenden „leitenden Einfluß“[49] endgültig erlangt.

III. Veränderungen im Bereich des Verwaltungsrechts

1. Auswirkungen der nationalsozialistischen Anschauungen im Bereich der Personalpolitik

Entsprechend der Anschauungen der Nationalsozialisten von der Volksgemeinschaft und dem Führerprinzip fanden auch „Rechtsanpassungen“ im Bereich des Verwaltungsrechtes statt. Der Kampf gegen alles „nicht-deutsche“ wurde auch auf dieser Ebene ausgetragen. Eine erste Kampfmaßnahme in diesem Bereich war der Erlass des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 07.04.1933[50], welches die bis dahin erfolgten wilden Säuberungen – insbesondere im Hochschulbereich[51] – beendete und in eine umfassende Säuberungsaktion von Staats wegen einleitete. Dieses Gesetz diente der Bildung eines nationalen Berufsbeamtentums und enthielt daher Regelungen zur Entlassung von unerwünschten Beamten aus dem Dienstverhältnis. Von den Maßnahmen nach diesem Gesetz waren alle Beamten betroffen, die in den Augen der Nationalsozialisten als nicht zuverlässig galten, insbesondere jedoch richtete es sich gegen die „nichtarischen“ Beamten.[52] Sie waren nach § 3 I des Gesetzes in den Ruhestand zu versetzen bzw. zu entlassen.[53] Auf Betreiben des Reichspräsidenten von Hindenburg wurde in § 3 II eine Ausnahmeregelung für diejenigen Beamten geschaffen, die bereits vor dem 01.08.1914 Beamte gewesen sind oder aber Frontkämpfer oder Väter und Söhne von Kriegsgefallenen waren.[54] Einen Anspruch auf die Gewährung einer Pension wurde den von diesem Gesetz betroffenen Beamten trotz einer Versetzung in den Ruhestand nach § 8 nur dann gewährt, wenn sie mindestens 10 Dienstjahre aufweisen konnten. Doch auch nach Versetzung in den Ruhestand konnten bereits gewährte Ruhegeldansprüche im Wege eines Disziplinarverfahrens aberkannt werden.[55]

Bereits am 31.03.1933 hatte der Reichskommissar für die preußische Justiz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung für Preußen die Zwangsbeurlaubung jüdischer Richter und sonstiger jüdischer Juristen, die bei den Gerichten beschäftigt waren veranlasst. Es wurde ihnen der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden untersagt.[56] Jüdische Rechtskandidaten hatten in Preußen nach einer Rundverfügung des Reichskommissars nach dem 03.04.1933 keine Möglichkeit mehr zu Referendaren ernannt zu werden.[57] Die bereits im Dienst befindlichen Gerichtsreferendare nichtarischer Abstammung wurden nach einer Verfügung des Reichsjustizministers vom 22.05.1933 aus dem Justizdienst entlassen.[58] Die vorgenannten Maßnahmen gegen die Staats- und Justizbediensteten jüdischer Abstammung sind nicht abschließend. Neben den genannten Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen gab es sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene zahlreiche weitere Anordnungen, mit denen Menschen jüdischer Abstammung diskriminiert und aus dem Staatsdienst entfernt wurden.[59]

Abgesehen von seiner rassischen Zugehörigkeit konnte ein Beamter nach dem Deutschen Beamtengesetz vom 26.01.1937[60] auch aus politischen Gründen aus dem Amt entfernt werden. So nannte das Gesetz in Abschnitt VII Nr. 3 lit d) ausdrücklich politische Gründe, die zu einer Versetzung in den Ruhestand führen konnten. Die entsprechende Rechtsgrundlage für eine derartige Maßnahme bildete § 71 I, wonach der Führer einen Beamten in den Ruhestand versetzen konnte, wenn der Beamte nicht mehr Gewähr dafür bot, jederzeit für den nationalsozialistischen Staat einzutreten.[61]

[...]


[1] Rüthers in: Säcker, 1992 , S. 17 (18).

[2] Rapsch in: Salje 1985 S. 139 (139);Willoweit, 2005, S. 391.

[3] Hitler, Mein Kampf 10. Aufl. S.433; zitiert nach Rapsch in: Salje, 1985, S. 139.

[4] Meyer-Hesemann S.140 (140); Grawert in: HBStR Bd. I, 2003, § 6 Rn. 17.

[5] Bracher in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 4, 1985, 653 (654).

[6] Grawert in: HBStR Bd. I, 2003, § 6 Rn. 18; Bracher in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 4, 1985, 653 (655).

[7] Bracher a.a.O. .

[8] Rapsch in: Salje, 1985, S. 139 (139).

[9] Bracher a.a.O. ; im Ergebnis auch Willoweit, 2005, 391.

[10] Degenhart StaatsR, 2005, vor Rn 214.

[11] BVerfG DÖV 1997, 117, Maurer StaatsR I 2005 § 12 Rn. 2.

[12] Grawert in: HBStR Bd I, 2003, § 6 Rn. 15.

[13] Hitler, Mein Kampf 10. Aufl. S. 500; zitiert nach Rapsch in: Salje, 1985, S. 139.

[14] Rapsch in: Salje, 1985, S. 139.

[15] Heckel DVerwBl. 1937, 59 (61), zitiert nach Echterhölter, 1970, S. 14.

[16] Wadle in: JuS 1983, 170 (170).

[17] Degenhard StaatsR, 2005, Rn 219.

[18] Vgl. Art. 68ff. WRV.

[19] Vgl. Art. 77 WRV.

[20] RGBl. 1933 I S. 141.

[21] Wadle in: JuS 1983, 170 (170).

[22] Wadle in: JuS 1983, 170 (171).

[23] Winkler, 2000, S.12.

[24] RGBl. 1933 I S. 83.

[25] Winkler, 2000, S. 9.

[26] Vgl. zu dem Ermächtigungsgesetz Wadle in JuS 1983, 170ff.

[27] Wesel, 2001, Rn. 296.

[28] Eisenhardt, 2004, Rn. 627.

[29] Wadle in: JuS 1983, 170 (173).

[30] Eisenhardt, 2004, Rn. 627, Wadle in: JuS 1983, 170 (173).

[31] Dreier in: Der Staat 2004, 235 (241).

[32] Eisenhardt, 2004, Rn. 643, Dreier in: Der Staat 2004, 235 (242).

[33] v. Münch, 1994, S.16.

[34] Rapsch in: Salje, 1985, S. 139 (142).

[35] V. Rozycki Reichsverwaltungsblatt 1941, 202 (204).

[36] v. Münch, 1994, S.16.

[37] RGBl. 1933 I, S. 153.

[38] RGBl. 1933 I S.173.

[39] Rebentisch in: Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 4, 1985, S. 746.

[40] RGBl 1934 I, S. 75.

[41] Gesetz über die Aufhebung des Reichsrates, RGBl. 1934 I, S. 89.

[42] Dreier in: Der Staat 2004, 235 (236); Grawert in: HBStR Bd I, 2003, § 6 Rn. 13.

[43] So Rapsch in: Salje, 1985, S. 139 (142).

[44] Art. 58 WRV lautete: Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

[45] Kümmerling S. 34.

[46] Vgl. dazu ausführlicher Rapsch in: Salje, 1985, 139 (144).

[47] RGBl 1933 I S 479.

[48] RGBl 1934 I, S. 747.

[49] Vgl. oben S. 4.

[50] RGBl. 1933 I, S. 175.

[51] Vgl. dazu ausführlich Stolleis in: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland Bd. III, 1999, S. 254ff..

[52] Winkler, 2000, S. 14.

[53] § 3 Abs. 1 des Gesetzes lautete: Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.

[54] Winkler, 2000, S. 14.

[55] Echterhölter, 1970, S. 31.

[56] Abgedruckt bei Walk S. 7 (I 22).

[57] Abgedruckt bei Walk S. 9 (I 35).

[58] Abgedruckt in Deutsche Justiz, 1933, 164f.

[59] Einige weitere Beispiele bei Rüthers in: NJW 1988, 2825 (2828).

[60] RGBl. 1937 I, S. 41.

[61] Echterhölter, 1970, S. 33.

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Detalles

Título
Veränderung des Rechts durch Gesetzgeber und Justiz im Nationalsozialismus
Universidad
University of Cologne
Curso
Die Kölner Justiz im Nationalsozialismus
Calificación
14 Punkte (gut)
Autor
Año
2005
Páginas
50
No. de catálogo
V51295
ISBN (Ebook)
9783638473071
ISBN (Libro)
9783638824309
Tamaño de fichero
618 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit befasst sich mit der Veränderung des Rechts in der Zeit des Nationalsozialismus.
Palabras clave
Veränderung, Rechts, Gesetzgeber, Justiz, Nationalsozialismus, Kölner, Justiz, Nationalsozialismus
Citar trabajo
Miroslav Duvnjak (Autor), 2005, Veränderung des Rechts durch Gesetzgeber und Justiz im Nationalsozialismus, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51295

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