Das Schulsystem der Weimarer Republik und das Grundgesetz von 1949. Restauration oder US-amerikanische Reeducation?


Trabajo Escrito, 2019

16 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Schulartikel in der Weimarer Reichsverfassung 1919
2.1. Entstehungskontext der Schulartikel
2.2. Schulartikel in der Weimarer Reichsverfassung

3. Kontrollratsdirektive Nr. 54
3.1. Entstehungskontext der Kontrollratsdirektive Nr. 54
3.2. Kontrollratsdirektive Nr. 54

4. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949
4.1. Entstehungskontext Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
4.2. Vergleich

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Schon 1950 wurden erste Stimmen laut, dass der Wiederaufbau des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Restauration der Verhältnisse der Weimarer Republik sei. In der heutigen Forschungsliteratur wird dieselbe These immer wieder aufgegriffen.1 Daher ist es eine spannende Forschungsfrage, inwieweit die Schulartikel der Weimarer Reichsverfassung in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1949 sinngemäß aufgenommen oder übernommen wurden. Im Nachkriegsdeutschland versuchte die US-amerikanische Besatzungsmacht im Sinne der reeducation ein demokratisches Bildungswesen aufzubauen. Die Kontrollratsdirektive Nr. 54 aus dem Juni 1947 legt die Ansprüche der Amerikaner zur Umerziehung der deutschen Bevölkerung dar.2 Ob und inwieweit Elemente aus dieser Kontrollratsdirektive Nr. 54 in das Grundgesetz der BRD übernommen wurden, soll den zweiten Teil der Forschungsfrage darstellen.

Einem Vergleich zwischen den Quellen und dem Grundgesetz der BRD darauf, welche Inhalte implizit oder explizit übernommen wurden, soll die Einordnung der Quellen in ihren historischen Entstehungskontext sowie eine individuelle Betrachtung vorausgestellt werden. Der historische Entstehungskontext zeigt auf, unter welchen politischen und bildungspolitischen Voraussetzungen oder Druck die Quellen entstanden sind. Eine Betrachtung ohne vorherige Einbettung in einen historischen Kontext wäre nicht sinnvoll. Der Vergleich selbst wird die Artikel des Grundgesetzes aufgreifen, die sich auf das Schulwesen beziehen. Es soll herausarbeitet werden, welche Inhalte aufgenommen wurden und ob eine Restauration oder Umgestaltung des Schulsystems auf Ebene des Bundes stattgefunden hat.

Für die Bearbeitung der Forschungsfrage wurden mehrere Darstellungen und Quelleneditionen herangezogen. Die Bände V und VI/1 des Handbuchs der deutschen Bildungsgeschichte bieten einen ausführlichen Überblick des Forschungszeitraums. In einer Einführung werden Grund- und Rahmenbedingungen der Bildungsgeschichte abgesteckt, um nachfolgend in Unterkapiteln auf Punkte wie Lebenswelten und Alltagswissen, Schulen und Hochschulen oder Berufsbildung detailliert einzugehen. Des Weiteren zeigt das Buch „Deutsche Schulgeschichte von 1800 bis zu Gegenwart“ von Hans-Georg Herrlitz, Wulf Hopf, Hartmut Titze und Ernst Cloer aus 2005 explizit und komprimiert die Entwicklungen der deutschen Schulgeschichte auf. Besonders sinnvoll an diesem Band sind die zusammenfassenden Thesen am Ende jedes Kapitels und die weiterführende Literatur. Die Übersichtsdarstellung von Peter Adamski mit dem Titel „Die Nachkriegszeit in Deutschland 1945-1949“, erschienen in der Reihe von Reclams Universal-Bibliothek, erfasst die politischen Umbrüche sowie die Situation der Menschen im Nachkriegsdeutschland und stellte den Weg zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anschaulich und zusammengefasst dar. Die Schulartikel der Weimarer Reichsverfassung sind aus der unkommentierten Quellenedition „Quellen zur deutschen Schulgeschichte seit 1800“ von Gerhardt Giese. Die Kontrollratsdirektive Nr. 54 ist der unkommentierten Quellenedition aus 1982 „Neubeginn und Restauration. Dokumente zur Vorgeschichte der Bundesrepublik Deutschland 1945-1949“ von Klaus-Jörg Ruhl entnommen.

2. Schulartikel in der Weimarer Reichsverfassung 1919

2.1. Entstehungskontext der Schulartikel

Vor der Entstehung der Weimarer Republik tobte in Europa und der ganzen Welt von 1914 bis 1918 ein Krieg wie noch nie zuvor: der Erste Weltkrieg. Dieser war gekennzeichnet von unterschiedlichsten Schauplätzen, einer neuen Kriegsform im Westen, dem Stellungskrieg und modernen Waffen, wie Maschinengewehren, Feldartillerie, Giftgas und Kampfpanzern.3 Der Friedensvertrag Deutschlands mit den Siegermächten war ein Diktatfrieden, der als Versailler Vertrag in die Geschichte einging. Neben einem Schuldbekenntnis am Ersten Weltkrieg und der Abtretung von Staatsgebiet und Kolonien erfolgte eine Neuordnung des Staates.4

Schon vor Beginn des Ersten Weltkriegs gab es in Deutschland reformpädagogische Ansätze, die zum einen eine „nationale Einheitsschule“ forderten und zum anderen die Schulen wegen dem reinen Streben nach Zertifikaten kritisierten. Der Deutsche Lehrerverein (DLV) forderte z.B. eine einheitliche Gliederung des Schulsystems von der Grundschule, damals meistens noch Vorschulen, bis zur Hochschule, die Möglichkeit für Kinder aus allen Bevölkerungsgruppen eine weiterführende Schule zu besuchen, eine Aufhebung der konfessionellen Trennung im Schulwesen und ein Systematisierung des Schulwesens auf Reichsebene.5 Der Gedanke der „nationalen Einheitsschule“ oder des sog. Reichsschulgedankens begann schon mit der Frankfurter Nationalversammlung von 1849. Der Nationalökonom G. Hirth reichte 1874 eine Petition ein, die zusammengefasst ein Reichsschulgesetz forderte, aber nie ernsthalft in Betracht gezogen wurde.6

Mit den revolutionären Bestrebungen in Deutschland 1918 wurden Konrad Haenisch und Adolf Hoffmann die Leiter des Unterrichtsministeriums in Preußen. Während Haenisch mit schulpolitischen Reformen bis zur Wahl eines Parlaments warten wollte, strebte Hoffmann eine möglichst schnelle und radikale Änderung für das preußische Schulsystem an.7 Eine Änderung von Hoffmann, die später weitreichende Folgen für den Wahlkampf und die endgültige Schulgesetzgebung hatte, war die Aufhebung der geistlichen Oberschulaufsicht in Preußen. Dies beinhaltete u.a. die Aufhebung des Schulgebets vor und nach dem Unterricht, setzte den Religionsunterricht als ein Nebenfach und stellte Lehrenden und Lernenden die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen frei.8 Diese Änderungen riefen von Seiten der katholischen und evangelischen Kirche sowie des Zentrums enorme Proteste und politische Gegenkampagnen hervor. Die „November-Erlasse“ mussten kurze Zeit später, unter dem starken Druck der Konservativen, wieder revidiert werden. Das Zentrum setzte nun in seinem Wahlkampf und später auch in den Verfassungsverhandlungen einen Fokus auf die Schulpolitik, da sie eine Trennung von Kirche und Schule vermeiden wollten.9 Da sich das Zentrum kompromisslos gab und die Sozialdemokraten „wichtigere“ Baustellen als die Schulpolitik hatten, kam es bei den Verfassungsverhandlungen zum sog. „Weimarer Schulkompromiß“. Die Schulartikel der neuen Verfassung sahen nicht die Abschaffung der Konfessionsschulen vor.10 In die Verfassung der Weimarer Republik wurde zusätzlich der Artikel 174 aufgenommen, der sich im Nachhinein als Sperrklausel für die Schulartikel der Reichsverfassung herausstellte. Diese besagte, dass die neuen Gesetze erst mit dem Beschluss eines Reichsschulgesetzes in Kraft treten würden. Da das Zentrum bis 1933 immer an der Regierungsbildung beteiligt war, sperrte es die Verabschiedung eines solchen Gesetzes und erhielt somit das Status quo des Kaiserreichs.11 Die Schulartikel der Weimarer Reichsverfassung werden im folgenden Abschnitt besprochen.

2.2. Schulartikel in der Weimarer Reichsverfassung

Die Weimarer Reichsverfassung beinhaltete acht Schulartikel, die einen Kompromiss zwischen Sozialdemokraten und dem Zentrum darstellten. Die Artikel 142-149 werden besprochen und im historischen Kontext betrachtet.

Der Artikel 142 betonte die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und der Lehre und dass diese im Schutz und unter der Pflege des Staates standen. Die Reichsverfassung legte durch Artikel 143 fest, dass „für die Bildung der Jugend [...] durch öffentliche Anstalten zu Sorgen“12 war. Die Lehrerausbildung sollte vom Reich einheitlich geleitet werden und Lehrerinnen und Lehrer sollten an öffentlichen Schulen verbeamtet werden. Das gesamte Schulwesen wurde durch Artikel 144 unter die Aufsicht der Weimarer Republik gestellt und mit Artikel 145 wurde eine allgemeine Schulpflicht von mindesten acht Schuljahren bis zum achtzehnten Lebensjahr ohne Kosten eingeführt.13

Eine Aufgliederung des Schulsystems der Weimarer Republik wurde durch den Artikel 146 vorgenommen. Festgelegt wurde eine gemeinsame Grundschule für alle Schülerinnen und Schüler sowie mittlere und höhere Schulen, die auf den unteren Schulen aufbauten. Der Besuch sollte nicht von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder dem Religionsbekenntnis der Eltern abhängig sein. Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen durften nur auf Antrag von Erziehungsberechtigten eingerichtet werden, wenn dabei nicht gegen die vorher genannte Ordnung des Schulsystems verstoßen wurde. Zuletzt sah dieser Artikel die Förderung von geeigneten aber minderbemittelten Kindern durch öffentliche Gelder vor, damit auch diese eine mittlere oder höhere Bildung anstreben konnten.14 Der Artikel 146 zeigt den Kompromisscharakter der Schulartikel auf, denn Bekenntnisschulen wurden nicht abgeschafft, aber den Eltern die Wahl gelassen. Die Unterstützung von minderbemittelten hingegen war im Sinne der Sozialdemokraten.

Artikel 147 beinhaltete eine der wichtigsten Neuerungen zur Schule in der Weimarer Republik: die Abschaffung von privaten Vorschulen.15 Der gesamte Artikel befasste sich mit privaten Schulen und stellte diese unter eine Genehmigungspflicht sowie unter die Landesgesetze. Schülerinnen und Schüler sollten nicht durch eine private Schule nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern aufgeteilt werden. Die Lehrerausbildung an diesen Schulen sollte nicht leiden und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden abgesichert sein. Allgemein sollten private Schulen nur dann zugelassen werden, wenn für entsprechendes Bekenntnis oder die Weltanschauung der Erziehungsberechtigten keine öffentliche Schule vorhanden war.16 Gegen die Abschaffung der privaten Vorschulen und einer gemeinsamen vierjährigen Grundschulzeit der Kinder aller Stände, aus dem Reichsgrundschulgesetz von 1920,17 sprachen sich gezielt Philologen und Teile der Eltern aus. Man sah in diesem Gesetz die Benachteiligung begabter Kinder. Deshalb lenkte die Regierung der Weimarer Republik 1925 ein und erlaubte einigen herausstechenden Kindern die Grundschulzeit auf drei Jahre zu verkürzen. Die Gründung von Grundschulen, die auf eine solche Verkürzung aus waren, wurde aber verboten.18

[...]


1 Vgl. Christoph Führ: Zur deutschen Bildungsgeschichte seit 1945, in: Ders., Carl-Ludwig Furck: Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte. Band VI 1945 bis zur Gegenwart. Erster Teilband Bundesrepublik Deutschland, München 1998, S. 1-26, hier S. 7, 10; Vgl. Bernd Zymek: Schulen, in: Dieter Langewiesche, Heinz-Elmar Tenorth (Hg.): Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte. Band V 1918 1945. Die Weimarer Republik und die nationalsozialistische Diktatur, München 1989, S. 155-208, hier S. 164.

2 Vgl. Marianne Zepp: Redefining Germany. Reeducation. Staatsbürgerschaft und Frauenpolitik im US-amerikanisch besetzten Nachkriegsdeutschland, Göttingen 2007, S. 23-25.

3 Vgl. Lutz Unterseher: Der Erste Weltkrieg (Springer Essentials), Wiesbaden 2014, S. 12, 21f.

4 Vgl. ebd., S. 33f.

5 Vgl. Zymek, Schulen, S. 159-161.

6 Vgl. Christoph Führ: Zur Schulpolitik der Weimarer Republik. Die Zusammenarbeit von Reich und Ländern im Reichsschulausschuß (1919-1923) und im Ausschuß für das Unterrichtswesen (1924-1933). Darstellungen und Quellen, Weinheim 1972, S. 26-29.

7 Vgl. Zymek, Schule, S. 162

8 Vgl. Führ, Schulpolitik, S. 32; Vgl. Gerhard Kluchert: Schulreform im politischen Umbruch. Die frühen Weimarer Jahre, in: Ders., Hellmut Becker (Hg.): Die Bildung der Nation. Schule, Gesellschaft und Politik vom Kaiserreich zur Weimarer Republik, Stuttgart 1993, S. 145-262, hier S. 163f; Vgl. Zymek, Schule, S. 163.

9 Vgl. Führ, Schulpolitik, S. 32; Vgl. Kluchert, Schulreform, S. 164f; Vgl. Zymek, Schule, S. 163f.

10 Vgl. Führ, Schulpolitik, S. 37; Vgl. Lothar Kunz: Reformerische und restaurative Tendenzen der schulpolitischen Auseinandersetzungen zur Zeit der Weimarer Republik, in: Reinhard Dithmar, Jörg Willer (Hg.): Schule zwischen Kaiserreich und Faschismus. Zur Entwicklung des Schulwesens in der Weimarer Republik, Darmstadt 1981, S. 125-154, hier S. 130; Vgl. Zymek, Schule, S. 164.

11 Vgl. Kluchert, Schulreform, S. 179; Vgl. Zymek, Schule, S. 164.

12 Gerhardt Giese: Quellen zur deutschen Schulgeschichte seit 1800 (Quellensammlung zur Kulturgeschichte), Berlin/ Frankfurt 1961, S. 240.

13 Vgl. ebd., S. 240.

14 Vgl. ebd., S. 240f.

15 Vgl. Zymek, Schule, S. 167.

16 Vgl. Giese, Quellen zur deutschen Schulgeschichte, S. 241.

17 Vgl. ebd., S. 242.

18 Vgl. Zymek, Schule, S. 167f.

Final del extracto de 16 páginas

Detalles

Título
Das Schulsystem der Weimarer Republik und das Grundgesetz von 1949. Restauration oder US-amerikanische Reeducation?
Universidad
University of Siegen  (Historisches Seminar)
Calificación
1,7
Autor
Año
2019
Páginas
16
No. de catálogo
V513757
ISBN (Ebook)
9783346111753
ISBN (Libro)
9783346111760
Idioma
Alemán
Palabras clave
Grundgesetzt, Schulgesetzt, Schulsystem, Schulgeschichte, Restauration, reeducation, Weimarer Republik, Kontinuitäten
Citar trabajo
Jana Sosnitzki (Autor), 2019, Das Schulsystem der Weimarer Republik und das Grundgesetz von 1949. Restauration oder US-amerikanische Reeducation?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513757

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