Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren in China

Ein Kampf um Deutungen


Tesis de Máster, 2019

88 Páginas, Calificación: 1,8

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Methodisches Vorgehen

2. Das Volk der Uiguren in der autonomen uigurischen Region Xinjiang (XUAR)- Zwischen Religiosität und Terrorismus

3. Die Menschenrechte und ihre Verankerung im modernen Völkerrecht
3.1 Menschenrechte: Idee, Begründung, Auffassungen
3.2 Festlegung menschenrechtlicher Standards und Chinas Positionierung

4. Darstellung der Lage und Entwicklung unter der Regierung Xi Jinpings

5. Ansichten, Reaktionen und Maßnahmen verschiedener Institutionen
5.1 Die NGOs als schärfste Kritiker
5.2 Kritik und Befürwortung auf nationaler und supranationaler Ebene
5.3 Die UN als Konsensbilder
5.4 Die Volksrepublik China in verteidigender Position

6. Konkrete Konfliktpunkte der internationalen Auffassungsdiskrepanzen

7. Probleme in der Umsetzung eingreifender Maßnahmen
7.1 Schwierigkeiten einer Berechtigung im Rahmen des modernen Völkerrechts
7.2 Fehlende internationale Straffgerichtsbarkeit
7.3 Chinas zunehmender internationaler Einfluss

8. Schlussbetrachtung

9. Literaturverzeichnis

10. Rechtsquellenverzeichnis

11. Sonstige Quellen

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Die Volksrepublik China stand schon mehrere Male aufgrund ihres drastischen Vorgehens gegen Minderheiten im Rampenlicht der Weltöffentlichkeit. Beson- ders kritisch wurden dabei die Maßnahmen gegen die buddhistischen Ethnien in Tibet oder die Falun-Gong-Praktizierenden betrachtet, wofür China von auslän- discher Seite viel Kritik erntete. Immer wieder werden dabei vom chinesischen Regierungsapparat Menschenrechte missachtet und einzelne Bevölkerungs- gruppen gezielt diskriminiert. Seit einigen Jahren häufen sich nun erneut die Be- richte unterschiedlichster Nichtregierungsorganisationen (NGO) über die Situa- tion der uigurischen Bevölkerung in der autonomen uigurischen Region Xinjiang (XUAR). Besonders seit dem Amtsantritt Xi Jinpings soll sich die Lage unter dem Deckmantel von Anti-Terror-Maßnahmen immer weiter zugespitzt haben. Der vorläufige Höhepunkt leitete sich im Frühjahr 2017 ein. Seit diesem Zeitpunkt wurde immer öfter von Umerziehungslagern berichtet, die in der Region betrie- ben werden und der Indoktrinierung der muslimischen Bevölkerungsgruppen die- nen. Betroffen sind dabei vor allem die Uiguren, die Xinjiang schon seit Jahrhun- derten bewohnen. Die Familienangehörigen von Personen, die in den Lagern in- terniert sind, erhalten oftmals keine Information über deren Wohlergehen oder Verbleib. Die chinesische Regierung dementiert dabei sämtliche Vorwürfe und bezeichnet die Lager, deren Existenz bis Herbst 2018 abgestritten wurde, als Ausbildungs- und Weiterbildungszentren für religiös fehlgeleitete Personen. Aus chinesischen Aussagen geht hervor, dass innerhalb der Zentren die Menschen- rechte respektiert und geschützt werden. Neben den NGOs kritisieren ebenfalls immer mehr Staaten wie Deutschland und Kanada, die Europäische Union (EU) und nicht zuletzt einzelne Institutionen innerhalb der Vereinten Nationen (UN) den Umgang Chinas mit seinen muslimischen Minderheiten. China verweist in Fällen, in denen sich von Außenstehenden mit der Situation auseinandergesetzt wird, stets auf seine Souveränität und reagiert überaus empfindlich auf Kritik. Dennoch weigert sich das Land unabhängige Untersuchungen in der Region zu- zulassen und geht bereits soweit, dass bekennenden Kritikern die Einreise nach China und insbesondere in die Region Xinjiang verboten wird. Als Beispiel dient hierbei die Bundestagsabgeordnete Magarete Bause von den Grünen-Fraktion.

Bause setzte sich in den vergangenen Jahren immer wieder für die Rechte der Uiguren ein und macht auch innerhalb Deutschlands auf das besorgniserregende Thema aufmerksam. Als ihr Name auf der Liste einer Delegationsreise auf- tauchte, die Mitte August 2019 stattfinden sollte, wurde ihr die Einreise verwehrt. Die Meinungen über die Lage haben sich mittlerweile zu einem Kampf um Deu- tungen entwickelt, der zu keiner Lösung des Problems führt und sich immer wei- ter hochschaukelt. Währenddessen werden die Rechte der Uiguren weiterhin be- schnitten und eine komplette Ethnie ihrer Identität und Kultur beraubt.

Das Ziel dieser Arbeit ist es zu analysieren weshalb es im Fall der Uiguren in Xinjiang zu keinen Maßnahmen kommt, die über das Deuten und Kritisieren der Lage hinausgehen. Es soll aufgezeigt werden vor welchen Problemen der inter- nationale Menschenrechtsschutz heutzutage steht, wenn es sich um innerstaat- liche Aktivitäten handelt. Dabei soll unter Berücksichtigung unterschiedlicher Auf- fassungen von Menschenrechten versucht werden eine normativ gültige Aus- sage zu treffen, weshalb die diskriminierende Behandlung der chinesischen Re- gierung an den Uiguren inakzeptabel ist. China stellt dabei ein überaus gutes Beispiel für eine derartige Analyse dar. Bei der Volksrepublik handelt es sich um ein sehr einflussreiches Land, das im Vergleich zu Ländern der Dritten Welt, die in der Vergangenheit oftmals Opfer von innerstaatlichen Konflikten wurden, kei- ner Überlegenheit westlicher Staaten gegenübersteht. Hierdurch ergeben sich Probleme, welche bei einem Großteil der Mitgliedsstaaten der UN nicht auftreten würden bzw. nicht derartig ins Gewicht fallen. Ein universeller Menschenrechts- schutz sollte allerdings für alle Länder in der Welt in gleicher Weise verbindlich sein. Abgesehen davon soll erläutert werden welche Versuche unternommen wurden bestimmte Defizite auszugleichen und weshalb es derartigen Versuchen wiederum an Durchsetzungskraft fehlt. Ein Kernproblem des internationalen Menschenrechtsschutz stellt dabei die Souveränität der Staaten dar. Diese Arbeit soll das Konzept, welches durch den westfälischen Frieden im Jahr 1648 aufkam, genauer beleuchten. Es wird untersucht wie sich dieser Grundsatz bis zum heu- tigen Tage weiterentwickelt hat, wie er in einer multilateralen Staatenwelt zu ver- stehen ist und welche Probleme sich aus diesem Kernelement des modernen Völkerrechts ergeben.

1.2 Methodisches Vorgehen

Die Arbeit gliedert sich in zwei Teile. In der ersten Hälfte soll zunächst erläutern werden, um wen es sich bei den Uiguren handelt und was die Region ausmacht, in der diese Bevölkerungsgruppe ansässig ist. Hierbei soll die wirtschaftliche Be- deutung Xinjiangs erklärt werden und warum die Kontrolle über diese Region so wichtig für die Volksrepublik ist. Zudem wird dargestellt, was die Wurzeln des sogenannten Xinjiang-Konflikts sind und weshalb China so drastisch gegen diese Ethnie vorgeht (Kapitel 2.). Im Anschluss wird der theoretische Rahmen im Sinne dieser Arbeit festgelegt (Kapitel 3.). Hierfür soll veranschaulicht werden welche Idee den Menschenrechten innewohnt, wie sie sich begründen und was für un- terschiedlichen Auffassungen über diese besonderen Rechte existieren (Kapitel 3.1). Die Verankerung der Menschenrechte im modernen Völkerrecht, durch bei- spielsweise Abkommen und Erklärungen, bilden darauf aufbauend die zweite Hälfte dieses grundlegenden Punktes. Hierbei soll zudem Chinas Zustimmung oder Ablehnung einzelner Abkommen dargestellt werden, welche für die spätere Diskussion eine wichtige Rolle spielen (Kapitel 3.2). Bevor es anschließend zu einer Darstellung der unterschiedlichen Perspektiven einzelner Institutionen über die Lage in Xinjiang kommt (Kapitel 5.), soll umrissen werden wie sich der Xinji- ang-Konflikt seit dem Amtsantritt Xi Jinpings entwickelt hat. Dafür sollen die zahl- reichen NGO-Berichte und Zeitungsartikel analysiert werden, um eine Einschät- zung der Ernsthaftigkeit der Lage vorzunehmen (Kapitel 4.). Bei den darauffol- genden Perspektiven liegt das Augenmerk auf den Ansichten der NGOs, einzel- ner Staaten und supranationaler Institutionen, der UN und nicht zuletzt China selbst. Dieser Punkt ist essenziell, um aufzuzeigen warum es sich im Fall der Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren, um einen Kampf um Deutungen handelt, welche Deutungen bzw. Darstellungen existieren und welche Maßnah- men bereits getroffen wurden.

Der zweite Teil soll anschließend die zuvor geschaffene Grundlage diskutieren. Hierfür werden zunächst die konkreten Konfliktpunkte der internationalen Auffas- sungsdiskrepanzen herausgearbeitet. Es wird erläutert wo die Reibungen entste- hen und welche Unterschiede in den einzelnen Auffassungen diesen Reibungen zugrunde liegen (Kapitel 6.). Darauffolgend soll analysiert werden, warum trotz der scharfen Kritik von unterschiedlichen Seiten und den international geltenden Menschenrechtsabkommen in Bezug auf die Situation in Xinjiang nicht mehr ge- tan wird als Kritik an den Verantwortlichen zu üben. Hierfür sollen Probleme in der Umsetzung einschreitender Maßnahmen diskutiert und auf den speziellen Fall der Uiguren in China bezogen werden (Kapitel 7.) Eine wesentliche Rolle spielen dabei das Herleiten einer Berechtigung innerhalb völkerrechtlicher Grundsätze wie der souveränen Gleichheit der Staaten und dem zugrunde lie- genden Gewaltverbot (Kapitel 7.1), die fehlende internationale Strafgerichtsbar- keit (Kapitel 7.2) und der wachsende internationale Einfluss Chinas, welcher sich auf wirtschaftliche, militärische und politische Aspekte bezieht (Kapitel 7.3). Zu- letzt soll die Schlussbetrachtung die Ergebnisse der Arbeit noch einmal zusam- menfassen und auf deutliche Probleme im internationalen Menschenrechts- schutz hinweisen (Kapitel 8.).

2. Das Volk der Uiguren in der autonomen uigurischen Region Xinjiang (XUAR)- Zwischen Religiosität und Ter- rorismus

Zunächst sollte erklärt werden, um wen es sich bei den Betroffenen der kritisier- ten Menschenrechtsverletzungen handelt und wo sie stattfinden. Die Uiguren sind eine von 55 Ethnien in der VRCh. Ungefähr 10,1 Millionen Angehörige des türk-stämmigen Volkes leben heutzutage in der Uigurisch Autonomen Region Xinjiang (XUAR) (vgl. Han 2013, S.48). Jedoch verließen im Laufe der Zeit zahl- reiche Uiguren die Volksrepublik China. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich, allerdings spielte bei einem nicht unerheblichen Teil die politische Verfolgung und Diskriminierung in China eine tragende Rolle. So finden sich heutzutage größere uigurische Gruppen in Kasachstan und Usbekistan, aber auch in Nordamerika und Deutschland haben sich mehrere Tausend Uiguren abgesetzt. Neben den Uiguren ist die größte Ethnie in XUAR die der Han-Chinesen, deren Anteil sich in den letzte 60 Jahren durch einen starken und systematischen Zuzug fast auf die Hälfte der Gesamtbevölkerung erhöht hat (vgl. Alpermann 2016). Die Uiguren selbst nennen die XUAR Ostturkestan, was jedoch von der chinesischen Regie- rung verboten wird. Ihre Sprache ist Uigurisch und als turkstämmiges Volk, inner-halb derer sie die größte Ethnie in der XUAR bilden, sind sie muslimischen Glau- bens, und gehören dabei größtenteils der sunnitisch Islam hanafitischen Rechts- schule an. Bei den Uiguren hat der muslimische Glauben, im Vergleich zur eher säkularen westlichen Welt, noch einen überaus identitätsstiftenden Charakter, der sich durch das ganze Leben der einzelnen Individuen zieht und einen wichti- gen Verbindungspunkt innerhalb des heterogenen Gefüges der uigurischen Eth- nie darstellt (vgl. Fuller&Lipman 2004). Neben dem Islam ist der Schamanismus unter den Uiguren, besonders in ländlichen Gebieten, weit verbreitet und teil- weise auch mit dem muslimischen Glauben verknüpft. So gibt es oftmals scha- manische Heiler und Heilerinnen in Xinjiang, die innerhalb des muslimischen Glaubens der Uiguren eigene Institutionen darstellen (vgl. Holdstock 2014). Die uigurische Bevölkerung innerhalb der XUAR bewohnt überwiegend den rückstän- digeren Süden der Region und lebt zu großen Teilen von Ackerbau und Vieh- zucht (vgl. Portmann 2001).

Die XUAR ist mit einer Fläche von 1,65 Millionen Quadratkilometern das größte eigenständige Verwaltungsgebiet Chinas und macht insgesamt einen Sechstel der Gesamtfläche aus. Die Hauptstadt ist Ürümqi. Trotz der immensen Größe ist Xinjiang mit einer Bevölkerung von 23,6 Millionen Einwohnern, im Vergleich zum Osten Chinas sehr dünn besiedelt (vgl. Schiffl 2012, S.99ff). Die Region ist seit jeher von großer Bedeutung für die chinesische Regierung. Durch ihre Lage im Zentrum Asiens teilt sie sich Staatsgrenzen mit Kasachstan, Kirgisistan, der Mon- golei, Russland, Indien, Pakistan, Tadschikistan und Afghanistan und ebnet China somit den Zugang zum Westen. Zudem befinden sich in der Region wich- tige Rohstoffvorkommen, die signifikant zur Energieversorgung, des wesentlich dichterbesiedelten Ostens, der Volksrepublik beitragen. Dazu zählen beachtliche Erdgas-, Erdöl- und Kohlevorkommen. Insgesamt stammen 30% dieser Rohstoff- reserven Chinas aus der großflächigen autonomen Region. Neben den genann- ten Rohstoffen finden sich aber auch Gold, Platin, Uran und Eisen, sowie große Baumwollfelder in Xinjiang (vgl. Grimm 2009). Durch seine weitläufige Größe diente das eher trockene Gebiet der chinesischen Regierung in der Vergangen- heit zudem bereits mehrere Male als Testgelände für Nuklearwaffentests, was sich bereits auf die Krebsraten nahegelegener Dörfer ausgewirkt hat (vgl. Takada 2009). Nicht zuletzt spielt die Region im Hinblick auf die „Neue Seidenstraße-Initiative“ eine Schlüsselrolle. Dabei handelt es sich um ein Langzeit-Projekt derchinesischen Regierung unter Xi Jinping, das einen Ausbau unterschiedlicher Handelsrouten in Anlehnung an die frühere Seidenstraße Marco Polos zum Ziel hat. Das Gebiet ist hierfür deshalb so wichtig, da es zum einen durch seine Lage einen unmittelbaren Zugang zum Westen ermöglicht und zum anderen durch seine Religion und Sprache eine kulturelle Brücke zu den benachbarten Staaten bildet (vgl. Godehardt 2014).

Bei den Unstimmigkeiten zwischen der VRCh und den Uiguren handelt es sich nicht um ein Problem des 21. Jahrhunderts. Die gemeinhin als Xinjiang-Konflikt bezeichneten Reibungen fanden ihren Ursprung schon vor einigen Jahrhunder- ten und basieren in erster Linie auf einer unterschiedlichen Auffassung der bei- den Parteien über die Geschichte Xinjiangs/Ostturkestans (vgl. Rogers 2018). So kam es auch auf Basis dieses Konfliktes im Laufe der jüngeren Geschichte be- reits zweimal dazu, dass Ostturkestan sich von China losriss und versuchte einen unabhängigen Staat zu etablieren. Das erste Mal 1933 um die Region Kashgar. Der Staat konnte sich jedoch nur für ein Jahr behaupten, da einfallende hui-chi- nesische Warlords das Land wieder unter ihre Kontrolle brachten. Ein zweites Mal zwischen den Jahren 1945 und 1949 für ganze vier Jahre, bis die Volksbe- freiungsarmee der Volksrepublik China das Land erneut einnahm und es dem Staat einverleibte (vgl. Shi-Kupfer 2017). Hierdurch ist unter den Uiguren die Auf- fassung weit verbreitet, dass die VRCh das Land 1949 einnahm und es bis zum heutigen Tag besetzt hält. Durch den Anspruch auf ein unabhängiges Ostturkes- tan und den starken Zuzug von Han-Chinesen, haben sich innerhalb der Uiguren separatistische Gruppen gebildet, die sich jedoch in ihrer Bereitschaft, Gewalt zur Erreichung ihrer Ziele anzuwenden, erheblich unterscheiden. Unter diesen Grup- pierungen befinden sich Organisationen wie der Weltkongress der Uiguren (WUC), der sich für die Rechte der Uiguren und ein unabhängiges Ostturkestan oder zumindest eine weitläufige Autonomie der XUAR einsetzt, Gewalt jedoch kategorisch ablehnt und verurteilt. Der Sitz des WUC ist in München und er setzt sich zum größten Teil aus Exil-Uiguren zusammen. Neben friedlichen Organisa- tionen wie dem WUC, dem es in erster Linie darum geht sich politisches Gehör zu verschaffen oder geflohenen Uiguren zu helfen, existieren Weitere, die nicht davor zurückschrecken ihre Bestrebungen mit Gewalt durchzusetzen. Eine der bekanntesten unter ihnen ist wohl die Ostturkestan islamische Bewegung (ETIM). Unter ihr gibt es wiederum Splittergruppen wie die Ostturkestan islamische Partei (TIP). Die Ziele dieser Organisation sehen nicht nur die Unabhängigkeit Xinjiangs vor, sondern die Errichtung eines islamischen Kalifats, das sich abgesehen von Xinjiang auch auf umliegende Länder wie Pakistan und Usbekistan erstrecken soll. Sie gilt in mehreren Ländern wie China, Kirgistan und Kasachstan als ver- boten und bekannte sich in den vergangenen Jahren schon mehrere Male zu Terroranschlägen innerhalb Xinjiangs, wobei umstritten ist wie viele davon wirk- lich von der TIP begangen wurde (vgl. Clarke&Dann 2017). Unter anderem für einen Bombenanschlag 2008 in der Stadt Kashgar, bei dem 17 Polizeibeamte ums Leben kamen (vgl. BBC 2008b). Dieser Bombenanschlag leitete dabei einen neuen Prozess des „Hochschaukelns“ ein der bis zum heutigen Tag anhält. Zwi- schen 2000 und 2007 war die Lage zwar angespannt, hatte aber bei weitem noch nicht das heutige Ausmaß angenommen. Jedoch beschränken sich die An- schläge nicht nur auf Xinjiang. So kam es ebenfalls im Jahr 2008 zu mehreren Busbomben in Kunming in der chinesischen Provinz Yunnan (vgl. BBC 2008a) oder am 28. Oktober 2013, in Peking am Tor des himmlischen Friedens, zu einem Attentat, bei dem ein LKW von Uiguren in eine Menschenmenge gelenkt wurde. Dabei kamen die drei uigurischen Passagiere des LKWs und zwei Touristen ums Leben, außerdem wurden 38 weitere Personen verletzt (vgl. The Guardian, 2013). Insgesamt bekannte sich die TIP bereits zu über 60 Anschlägen oder Ter- rorakten. Abgesehen von terroristischen Organisationen, die sich primär aus Ui- guren zusammensetzen, finden in den vergangenen Jahren immer mehr Uiguren ihren Weg zur weltweit agierenden Terrorvereinigung Islamischer Staat (ISS), was vermutlich ebenfalls auf die wachsende Unzufriedenheit durch Diskriminie- rung und Verfolgung im eigenen Land zurückzuführen ist (vgl. FAZ 2016). Einen wesentlichen Ausgangspunkt für die bis heute anhaltenden Spannungen stellen die Unruhen im Ürümqi im Jahr 2009 dar. Die friedliche Demonstration von Uigu- ren führten nach dem Zusammenstoßen mit chinesischen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Akten gegen die han-chinesische Bevölkerung. Nach Angaben der chinesischen Regierung starben dabei 197 Menschen (überwiegend Han-Chine- sen) und 1600 wurden verletzt. Jedoch werden diese Zahlen von vielen Seiten als falsch erachtet und es wird davon ausgegangen, dass es in der Realität weit- aus mehr Opfer und Verletzte gab (vgl. Shi-Kupfer 2017). In den darauffolgenden Jahren sollte sich eine Dynamik entwickeln, in der die chinesische Regierung mit drastischen Mitteln gegen weitere von muslimisch-gläubigen Personen began- gene Anschläge vorging (siehe Kapitel 4.).

3. Die Menschenrechte und ihre Verankerung im moder- nen Völkerrecht

3.1 Menschenrechte: Idee, Begründung, Auffassungen

Bei Menschenrechten handelt es sich um eine bestimmte Form von Rechten, die besonders durch ihr Gewicht auffallen, da sie sich auf fundamentale Sachver- halte menschlichen Lebens beziehen (vgl. Lohmann 2009). Die Grundlage für die Auffassung, dass jedem Menschen die gleichen unveräußerlichen Rechte zu- stehen, bildet im modernen Völkerrecht die Idee der menschlichen Würde. Die Idee dieser Würde hat eine lange religiöse, kulturelle und philosophische Tradi- tion und kann auf viele verschiedene Art und Weisen interpretiert werden. Jedoch gibt es keine einheitliche Definition und auch jegliche Abkommen über Men- schenrechte oder deren juristische Verankerung nehmen die menschliche Würde zwar als moralische Grundlage, umschreiben jedoch nur ihre Funktion und legen nicht fest, was genau darunter zu verstehen ist (vgl. Bielefeldt 2009) Die Funktion der Menschenrechte ist es die Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Ge- meinschaft und die Existenzsicherung eines jeden Individuums zu garantieren. Aus der Idee der Menschenrechte gehen bestimmte Ansprüche oder Eigenschaf- ten hervor, die sich unter anderem daraus ergeben, dass lediglich die Zugehörig- keit zur Gattung Mensch, als Träger der Menschenwürde genügt, um auch Trä- ger dieser Rechte zu sein. Zum einen handelt es sich um universelle und egali- täre Rechte, da sie für jeden Menschen in gleicher Weise gelten (vgl. Lohmann 2009). Deutlich wird das bereits im ersten und zweiten Artikel der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (vgl. UDHR 1948). Eigenschaften wie die Haut- farbe, die Religion, die Sprache, das Herkunftsland und das Geschlecht, haben also keine Auswirkung auf die Inanspruchnahme der Menschenechte eines jeden Einzelnen. Hierin unterscheiden sich die Menschenrechte zudem von den Grund- oder Bürgerrechten, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind (vgl. Haratsch 1997). Zudem handelt es sich um kategorische und unbedingte Rechte. Es ist nicht notwendig eine Vorleistung zu erbringen, um diese Rechte zu erhalten, da wie bereits erwähnt lediglich das Menschsein als hinreichende Bedingung für das Innehaben dieser unveräußerlichen Rechte genügt. Schließlich handelt es sich um subjektive und individuelle Rechte. Lediglich die einzelne Person kann Träger dieser Rechte sein (vgl. Lohmann 2009).

Bei der Idee der Menschenrechte handelt es sich jedoch nicht nur um moralische Ansprüche, sondern sie sind auch von einem politischen Gesetzgeber in Kraft gesetzte juristische Rechte, die eingeklagt werden können. Hieraus ergibt sich eine gewisse Komplexität. Sie haben einmal eine moralische Dimension, in der sie begründbar sein müssen, und sind insofern „moralische Rechte“. Sie sind aber andererseits hinsichtlich ihrer vollen Wirksamkeit als legale (Grund-)Rechte zu verstehen, und sind damit nicht nur Bestandteil des positiven nationalen und internationalen Rechts, sondern als solche legalen Rechte sind sie auch von po- litischen Entscheidungen des jeweiligen Gesetzgebers oder im internationalen Recht, der internationalen Vertragspartner, abhängig (vgl. Lohmann 2010). Die Gräueltaten des Naziregimes und des Stalinismus führten besonders in der west- lichen Welt zu der Übereinkunft einer Notwendigkeit der Menschenrechte, welche in einer allgemeinen Erklärung der UN von 1948 erstmalig festgehalten und in darauffolgenden Pakten bestärkt und spezifiziert wurden (siehe 3.2). Ebenso kam es zu einer Verankerung in der Verfassung vieler Länder, wodurch die Men- schenrechte zu Grundrechten wurden und mit der Zeit, zumindest in der westli- chen Welt, einen gewissen Gewohnheitscharakter entwickelten (vgl. Haratsch 1997)

Ein nicht unumstrittenes Thema ist die (moralische) Begründbarkeit der Men- schenrechte und, damit einhergehend, die unterschiedlichen Auffassungen über bestimmte Eigenschaften dieser, wie z.B. die universelle Gültigkeit oder die Indi- vidualität. Manche Meinungen gehen dabei davon aus, dass es keiner Begrün- dung bedarf, weil es z.B. selbstverständlich ist, dass kein Mensch gefoltert wer- den sollte. Die Menschenrechte sollen also selbsterklärend sein. Allerdings kann dieser Ansatz als unbefriedigend zurückgewiesen werden. Zum einen ist der Be- griff „selbsterklärend“ in diesem Zusammenhang nicht klar und hätten Menschen- rechte diesen Charakter würde es wohl kaum derartige Unstimmigkeiten in deren Auslegung geben. Ein weiterer Ansatz ist die Einstufung der Menschenrechte als Naturrecht. Diese Idee geht auf den englischen Philosophen John Locke zurück, der die Begründung dafür jedoch noch „im Willen Gottes“ suchte. Locke be- schrieb die naturgegebenen Rechte als vorstaatlich und erklärte, dass sich die Legitimierung des Staates aus der Fähigkeit ergibt diese Rechte (Leben, Freiheit, Eigentum) zu schützen. Die Begründung durch den „Willen Gottes“ wird in einer heutigen, von Religion losgelösten, Wissenschaftswelt abgelehnt, allerdings wur- den die Ideen des Naturrechts und der Vorstaatlichkeit nicht verworfen und es wurde versucht sie ohne einen religiösen Kontext zu erklären. Hierbei wurde sich auf objektive Güter menschlichen Daseins und Weiterentwickelns bezogen, wie Leben, Gesellschaft und Wissen. Daraus sollen sich bestimmte moralische Ver- pflichtungen ergeben, wie z.B. diejenige keinen Mord zu begehen (vgl. Nuss- baum 2014).

Abgesehen von der Begründung spielen im konstitutionellen und internationalen Dialog die Auslegung und der Gültigkeitsraum der Menschenrechte eine wichtige Rolle. Besonders der Anspruch auf eine universelle einheitliche Gültigkeit, erntet viel Kritik und wird oftmals als utopisch angesehen. So wird der westlichen Welt oftmals eine gewisse Arroganz vorgeworfen, wenn eine universelle Gültigkeit ver- langt wird, da die Menschenrechte eine „westliche Idee“ seien und sich in deren Durchsetzung christlich-westliche Werte, wie Demokratie, Freiheit oder politi- scher Säkularismus widerspiegeln. Neben einzelnen Philosophen oder Rechts- wissenschaftlern, fordern auch gerade sozialistische Staaten wie China eine kul- turrelativistische Sichtweise der Menschenrechte und keinen absolutistischen Ansatz wie ihn Westeuropa und Nordamerika oftmals erwarten (vgl. Nohn 2001, S.144). Eine kulturrelativistische Sichtweise versucht ethnozentrische Auffassun- gen zu vermeiden und zu berücksichtigen, dass Kulturen nicht miteinander ver- glichen oder gegenseitig bewertet werden können. Im Sinne dieses Begriffes müssen kulturelle Verhaltensweisen also immer im Zusammenhang mit den da- zugehörigen Sozial- und Wertesystemen, sowie dem Kulturverständnis der Na- tion oder Ethnie, verstanden werden (vgl. Sukopp 2005). In Chinas Fall gestaltet sich die Sicht über Menschenrechte somit anders als in der westlichen Welt. Men- schenrechte sind in China keine vorstaatlich gegebenen Rechte, sondern werden vom Staat verliehen. Mit diesen verliehenen Rechten sind in der Regel auch Pflichten gegenüber der Gesellschaft verbunden. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt kann auch nicht auf Rechte pochen. Weiter sieht China die Men- schenrechte als Teil eines gesellschaftlichen Überbaus, dessen Grundlage allen voran die wirtschaftliche Stärke eines Landes bildet. Dadurch sind die Menschen- rechte auch einem Entwicklungsprozess unterworfen, der von der Wirtschaft ab- hängt. Da sich China selbst noch als Entwicklungsland betrachtet, wird sich die Lage der Menschenrechte mit der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage mehr und mehr ändern. Ein wesentlicher Auffassungsunterschied ist Chinas Gewich- tung der einzelnen Menschenrechte. Für China haben kollektive Rechte stets den Vorrang vor individuellen Rechten. Kommt es also zu einer Bedrohung der Ge- sellschaft, sind die individuellen Menschenrechte wie das Recht auf Freiheit zum Schutze der Gesellschaft vernachlässigbar (vgl. Nohn 2001, S.145). Öffentlich bekannte sich China zu einem kulturrelativistischen Ansatz bereits bei der Wiener Konferenz im Jahr 1993, obwohl sie nichtsdestotrotz die Wiener Übereinkunft ak- zeptierten, welche die Universalität der Menschenrechte bestärkt (vgl. Kinzel- bach 2013)

So etwas wie Einheitlichkeit im Verständnis, um die Begründung und die Ausle- gung von Menschenrechten zu finden erweist sich, wie dargestellt, als schwierig. Besonders der Anspruch auf die Individualität und die Universalität der Men- schenrechte, erzeugt im Diskurs mit Ländern wie China oftmals Sackgassen, die Konfliktpotenzial bergen, da den westlichen Nationen eine gewisse Hochnäsig- keit und ethnozentrische Absichten vorgeworfen werden. Um im internationalen Kontext so etwas wie eine Übereinkunft zu finden, wurden in den vergangenen 70 Jahren unter anderem von den Vereinten Nationen (UN) zahlreiche Abkom- men und Pakte beschlossen, die über die Jahre von einem großen Teil der Staa- ten in der Welt unterschrieben und ratifiziert wurden.

3.2 Festlegung menschenrechtlicher Standards und Chinas Positionierung

Als Reaktion auf die menschenverachtenden Vergehen im zweiten Weltkrieg, bei denen u.a. die Religionsausübung oder der Schutz des einzelnen vor der Willkür des Staates in einem bis dahin unbekannten Ausmaß missachtet wurden, veran- kerte die neuentstandene UN den Schutz der Menschenrechte als eines der obersten Ziele in ihrer Charta (vgl. UN-Charta Art.1 Ziff.3) und gründete die UN-Menschenrechtskommission, welche ausdrücklich in Artikel 68 der UN-Charta er- wähnt wird (vgl. UN-Charta Art.68). Um dafür zu sorgen, dass die barbarischen Akte des zweiten Weltkrieges nicht wiederholt werden konnten, setzte ein 18- köpfiges Expertenteam an drei Punkten an. Zunächst sollte es zu einer Erklärung kommen, die die wesentlichen Menschenrechte möglichst allgemein und umfas- send formuliert. Darauf aufbauend musste ein Vertrag entstehen, der diese Rechte für die Mitgliedsstaaten verbindlich verfasste. Nicht zuletzt war es nötig bestimmte Durchsetzungsmechanismen zu etablieren. Darunter fielen juristische Maßnahmen, Beschwerdemöglichkeiten, wie z.B. Petitionen, aber auch Bil- dungsanstrengungen. Bereits damals führten Unstimmigkeiten in den Auffassun- gen über die Menschenrechte zu erheblichen Komplikationen in der Findung ei- nes Konsens. Da die Kommission bemerkte, dass aufgrund der zunehmend an- gespannteren Situation zwischen Ost und West im aufkommenden Kalten Krieg, nur noch wenig Zeit blieb ihr Projekt durch die Vollversammlung der UN zu brin- gen, konzentrierten sie sich voll und ganz auf eine rechtlich nicht verbindliche Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UDHR). Diese Erklärung wurde am 9. Und 10. Dezember 1948 von der UNO-Generalversammlung mit 48 Ja-Stim- men, 8 Enthaltungen und 0 Gegenstimmen verabschiedet. Aufgrund der offenen Auslegung und des nicht verbindlichen Charakters der Erklärung, konnte es trotz offensichtlicher Differenzen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten zu dieser Übereinkunft kommen. Auch das diplomatische Geschick von Eleanor Roosevelt, der Leiterin der Kommission, trug einen wesentlichen Teil zur Verabschiedung bei. Innerhalb der Erklärung erinnert die Vollversammlung abermals an die drei ursprünglichen Aufgaben der Kommission und forderte sie auf nunmehr an einer Konvention und bestimmten Durchsetzungsmechanismen zu arbeiten (vgl. Huhle 2008). Die historische Bedeutung des Dokuments ist unverkennbar. Erstmals hatte man sich auf weltweit gültige Menschenrechte geeinigt und diese auf Basis unterschiedlicher Kulturen und Rechtsauffassungen herausgearbeitet. Obwohl es sich dabei mehr um ein Ideal, das als Orientierungsmaßstab gesehen werden kann, handelt, war es der erste Schritt in Richtung einer universellen Geltung der Menschenrechte. Mittlerweile können viele Artikel der UDHR als Gewohnheits- recht angesehen werden und werden von unterschiedlichsten Organisationen auf der Welt eingefordert und verteidigt (vgl. Huhle 2008).

Erweitert wurde dieser erste Ansatz durch einige weitere Menschenrechtsabkom- men, welche über Kontrollorgane institutionell innerhalb der UN verankert wur- den. Hierzu gehört das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), das 1965 verabschiedet wurde und 1969 in Kraft trat. Mit ihm kam es zur Gründung des UN-Ausschusses für die Beseitigung von Rassendiskriminierung (CERD). Dieser setzt sich aus 18 Sach- verständigen aus unterschiedlichen Ländern zusammen (vgl. ICERD 1965). Ein weiteres Abkommen, das ein bestimmtes Menschenrecht aus der UDHR geson- dert behandelt, ist das UN-Abkommen gegen Folter oder andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Strafe (CAT), welches 1984 verabschiedet wurde und 1987 in Kraft trat. Zur Überwachung dieses Abkommens wurde der UN-Ausschuss gegen Folter ins Leben gerufen (vgl. CAT 1984).

Die zwei bedeutendsten völkerrechtlichen Verträge waren der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt/ICCPR), sowie der internatio- nale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozial- pakt/ICESCR). Diese Abkommen wurden 1966 verabschiedet und traten 1976 in Kraft (vgl. ICCPR 1966; ICESCR 1966). Sie gehören neben der AEMR zu den wichtigsten Menschrechtsdokumenten der UN und bilden mit ihr zusammen die internationale Menschenrechtscharta bzw. den internationalen Menschrechtsko- dex (vgl. Huhle 2008). Da die UDHR einen umfassenden Rechtekatalog über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthält, fasste man die unterschiedlich charakterisierten Rechte jeweils in diesen sepa- raten Verträgen zusammen und baute sie aus. Der Zivilpakt bezieht sich auf bür- gerlich-freiheitliche Abwehrrechte, wie z.B. das Recht auf Leben, Freiheit und Si- cherheit, das Verbot von Folter oder die Glaubens- und Meinungsfreiheit. Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu notwendige gesetzliche und sonstige Schritte zu veranlassen, die zur Gewährleistung dieser Rechte führen. Außerdem wird verlangt, dass es für den Einzelnen eine innerstaatliche Möglichkeit zur Be- schwerde gibt (vgl. ICCPR Art.2 1966). Bis heute haben den Zivilpakt 172 Staa- ten unterschrieben und es wurde zu dessen Überwachung der Menschenrechts- ausschuss von den Vereinten Nationen gegründet wie es innerhalb des Paktes vorgesehen ist (vgl. ICCPR Art.28 1966). Der Sozialpakt enthält die wirtschaftli- chen, sozialen und kulturellen Rechte. Hierunter fällt das Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit oder Gesundheit und Bildung. Das Abkommen verlangt von den Ver- tragsstaaten für menschenwürdige materielle Lebensbedingungen zu sorgen (vgl. ICESCR Art.2 1966). Der Sozialpakt wurde bereits von 164 Staaten ratifiziert und wird vom UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überwacht (vgl. ICESCR Art.16 1966). Im Vergleich zur UDHR handelt es sich bei den beiden Pakten, dem ICERD und dem CAT um völkerrechtlich verbindli- che Verträge. Innerhalb dieser ist geklärt, dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten Berichte über die Umsetzung der betreffenden Rechte beim UN-Ge- neralsekretär einzureichen, der sie wiederum an die verantwortliche Institution weiterleitet.

Obwohl es sich bei den meisten Menschenrechtsabkommen um völkerrechtlich verbindliche Verträge handelt, beinhalten diese keine Durchsetzungsmechanis- men zu Sicherung der in ihnen beschriebenen Ansprüche. Sie halten die Staaten, welche die Pakte ratifizieren lediglich zu einer Selbstverpflichtung an. Innerhalb der UN stellt die einzige Institution, die verbindliche Resolutionen erlassen kann, der UN-Sicherheitsrat dar. Dieser setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen. Ne- ben den fünf ständigen Mitgliedern USA, das Vereinigte Königreich, Russland, Frankreich und China, werden alle zwei Jahre zehn weitere Mitglieder von der Generalversammlung gewählt (vgl. UN-Charta Art. 23 Ziff.1f). Der Sicherheitsrat hat den Schutz des Weltfriedens und der internationalen Ordnung zum Ziel. In Art. 24 Ziff.1 der UN-Charta ist festgehalten, dass die Generalversammlung dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung zum Erreichen dieser Ziele überträgt, um ein schnelles und wirksames Handeln gewährleisten zu können (vgl. UN-Charta Art. 24 Ziff.1). Seit dem Ende des Kalten Krieges kam es bereits mehrere Male zum Erlassen von Resolution des Sicherheitsrates, welche sich an Staaten rich- tete, die im eigenen Land die Menschenrechte verletzten oder nicht in der Lage waren gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen. Dadurch hat sich die Rolle des Sicherheitsrates, seit der Gründung der UN, in Situationen von inner- staatlichen Menschenrechtsverletzungen als immer wichtiger erwiesen, wodurch jedoch ebenfalls die Kritik an der Institution selbst immer lauter wurde. Insbeson- dere die Tatsache, dass die fünf Vetomächte de facto über mehr Macht verfügen als alle anderen Mitgliedsstaaten der UN steht immer wieder zu Debatte. Hier-durch ist es ihnen möglich, aufgrund von politischen oder wirtschaftlichen Inte- ressen, gezielt Einfluss auf die Entscheidungen dieses höchsten Gremiums neh- men können (vgl. Heinz&Litschke 2014).

Nachdem die Volksrepublik China im Jahr 1971 durch die Resolution 2758 der UN-Generalversammlung als alleiniger Vertreter Chinas festgelegt wurde und den Platz in der UN-Generalversammlung und dem Sicherheitsrat für die Repub- lik China (Taiwan) einnahm (vgl. Resolution 2758), akzeptierte das Land, zumin- dest formell, die gemeinschaftlichen Werte und Ziele der UN (vgl. UN-Charta Art. 1). Bis zum heutigen Tag unterschrieb oder ratifizierte China die meisten Men- schenrechtsabkommen des modernen Völkerrechts. Darunter das CAT oder das ICERD. Den Sozialpakt unterzeichnete China im Jahr 1997 und ratifizierte ihn 2001. Der Zivilpakt wurde bereits 1998 von China unterschrieben, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Zudem war China seit 1982 Mitglied der UN-Menschen- rechtskommission und zählte 2006 zu einem von 47 Gründungsmitgliedern des UN-Menschenrechtsrats (UNHRC) (vgl. Kinzelbach 2013). Ein weiterer bedeu- tender Schritt wurde 2004 vorgenommen, als China den Schutz der Menschen- rechte in Artikel 33 seiner Verfassung verankerte und somit der Bedeutung dieser auf nationaler Ebene Gewicht verlieh (vgl. Tomzak 2015). Neben dem Platz im UNHRC, den das Land seit 2016 wieder innehat, ist es auch ein ständiges Mit- glied im UN-Sicherheitsrat mit einem erweiterten Vetorecht (vgl. UN-Charta Art.23 Ziff.1).

Es zeigt sich also, dass die internationalen Menschenrechtsabkommen auf Basis der Erfahrung von menschenverachtenden Akten in der Vergangenheit entstan- den sind, über die Jahre ausgebaut und spezifiziert wurden und in vielerlei Hin- sicht von China, zumindest formell, auf nationaler und internationaler Ebene ak- zeptiert, unterschrieben und, zum Teil, ratifiziert wurden. Mit Blick auf dieses in- ternationale Vereinbarungskonstrukt zum Schutz der Menschenrechte, soll im Folgenden die Lage in der XUAR dargelegt werden.

4. Darstellung der Lage und Entwicklung unter der Re- gierung Xi Jinpings

Wie bereits in Kapitel 2 erwähnt, handelt es sich bei den Spannungen zwischen den Uiguren und der VRCh um keinen Konflikt des 21. Jahrhunderts. Allerdings schaukelt sich die Lage in den letzten zehn Jahren, beginnend mit den Ausschrei- tungen in Ürümqi und durch ein zirkuläres Verhalten sowohl auf chinesischer als auch auf uigurischer Seite mehr und mehr hoch. Während die chinesische Re- gierung unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung entschieden gegen die ge- samte uigurische Bevölkerung vorgeht, radikalisieren sich immer mehr Uiguren auch als Reaktion auf etwaige menschenverachtende und diskriminierende Akte. Besonders unter der Regierung Xi Jinpings, der in den Jahren 2012 und 2013 die Ämter des Generalsekretärs der kommunistischen Partei Chinas (KPCh) und des Staatspräsidenten, sowie das Amt des Vorsitzenden der Zentralen Militärkom- mission in der VRCh übernahm, und somit de facto als „oberster Führer der Volksrepublik China“ angesehen werden kann, verschärfte sich die Lage stetig (vgl. Spiegel 2013). Die Entwicklungen und kritisierten Menschenrechtsverletzun- gen seit dem Amtsantritt Xi Jinpings sollen nun im Folgenden dargestellt werden. Hierbei sollen bestimmte politische Entscheidungen als Anhaltspunkte für die da- rauffolgende Lage der Menschenrechte in XUAR dienen, um eine gewisse Über- sicht zu garantieren und die umfangreiche Ansammlung von Informationen von NGOs und weiteren Institutionen zu erfassen. Der Verlauf soll dabei exempla- risch, mit Blick auf die wichtigsten Ereignisse, dargestellt werden, da eine detail- lierte Darstellung, aufgrund der Fülle an Informationen, den Rahmen dieser Ar- beit übersteigen würde.

Nach den Ausschreitungen in Ürümqi kam es bereits vor dem Amtsantritt Xi Jin- pings zu einer signifikanten Steigerung der Sicherheitsmaßnahmen in XUAR. Der Regierungswechsel am Anfang des Jahres 2013 führte dabei laut Berichten un- terschiedlicher NGOs nicht zu einer Entschärfung der Lage. Im Gegenteil. Es kam zu mehreren Anschlägen von uigurischer Seite, nicht zuletzt am 28. Oktober am Tor des himmlischen Friedens, bei dem ein LKW in eine Menschenmenge gelenkt wurden (vgl. The Guardian 2013). Allerdings verschärfte sich ebenfalls das Vorgehen der Sicherheitskräfte. Aus einem Bericht von Human Right Watch (HRW) gehen zwei besonders markante Ereignisse hervor, bei denen Sicher- heitskräfte unverhältnismäßig gewalttätig gegen friedliche Protestler vorgingen (vgl. HRW 2014). Dabei galten die Proteste am 28. Juni der willkürlichen Schlie- ßung einer Moschee und der Inhaftierung ihres Imams. Folgt man der Darstellung Chinas, handelte es sich dabei nicht um einen Protest, sondern um den Angriff auf eine Polizeistation. In so ziemlich allen Fällen, in denen die Sicherheitskräfte Gewalt anwenden mussten, lehnt die chinesische Regierung unabhängige Un- tersuchungen ab und begründet das Verhalten mit dem Kampf gegen die drei bösen Mächte des Separatismus, religiöser Extremismus und Terrorismus (vgl. HRW 2014, WUC 2013). Im Rahmen dieser Begründung kam es laut der Berichte verschiedenster NGOs ebenso zu willkürlichen Verhaftungen, Folter oder dem Verschwinden von Uiguren (vgl. HRW 2014; GfbV 2014). Besondere Aufmerk- samkeit kam dem Fall von Ilham Tohti zu. Der uigurische Professor wurde, nach- dem er einen offenen Brief an die chinesische Regierung geschrieben hatte, in dem er darum bittet dem Verschwinden von insgesamt 34 Uiguren nachzugehen, zunächst unter Hausarrest gestellt und gegen Ende des Jahres in Haft gesetzt (HRW 2014; GfbV 2014; WUC 2013). Laut Angaben der Gesellschaft für be- drohte Völker (GfbV) fielen allein im Jahr 2013 insgesamt 214 Menschen der Ge- walt in Xinjiang zum Opfer (vgl. GfbV 2014).

Im Jahr 2014 hielt die Serie von Anschlägen und Attentaten in der Region Xinji- ang und auch in anderen Regionen Chinas weiter an. Ein besonders prägnantes Ereignis ist dabei der Bombenanschlag in Ürümqi am 22. Mai. Dabei verloren 31 Menschen ihr Leben und 90 weitere wurden verletzt (vgl. Spiegel 2014; Die Zeit 2014b). Die chinesische Regierung reagierte Ende Mai auf diesen und weitere Anschläge mit einer „Strike Hard“-Kampagne, die zunächst für ein Jahr anhalten sollte und sich als Ziel setzte gegen den Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus vorzugehen (vgl. HRW 2015, Amnesty 2015). Obwohl es sich um eine Landesweite Kampagne handelte, lag das besondere Augenmerk der chinesischen Regierung auf Xinjiang (vgl. GfbV 2015). Bereits nach einem Monat kam es zu 380 Verhaftungen von Verdächtigen (vgl. HRW 2015, GfbV 2015). Weiter kam es zu 315 Verurteilungen, davon 13 Todesurteile, von Personen, die Beihilfe zu religiösem Extremismus geleistet haben sollen (vgl. GfbV 2015). Aus verschiedensten Berichten geht hervor, dass es dabei zu keinen fairen Prozessen kam. Verdächtige konnten Monate ohne legalen Rechtsbeistand festgehal- ten werden oder erhielten keinen Zugang zu legalem Rechtsbeistand. Zudem kam es zu Schauprozessen, bei denen die Verdächtigen zuvor in orangenen Kla- motten auf einem LKW zum Ort des Prozesses gefahren wurden, obwohl ihre Schuld noch nicht bewiesen war (vgl. Amnesty 2015; GfbV 2015). Es gab außer- dem Anzeichen dafür, dass manche Personen zuvor gefoltert wurden (vgl. HRW 2015). Von chinesischer Seite wurde dabei auf einem schnellen Ablauf der Ver- fahren beharrt und auch von den örtlichen Verwaltungen eine engere Zusam- menarbeit zwischen Polizei und Gericht gefordert. Die Gründe für die Verhaftun- gen waren z.T. genauso willkürlich wie das Ausmaß der verhangenen Strafen. Beispielsweise wurden drei Männer zu zehnjährigen Haftstrafen verurteilt, weil sie nicht preisgeben wollten wo der Aufenthaltsort von gesuchten Uiguren ist. Der Anteil der uigurisch-stämmigen Verurteilten war dabei überaus auffallend (vgl. GfbV 2015). Neben umfangreichen Verhaftungen, wurde auch das Überwa- chungssystem immer weiter ausgebaut. Es wurden mehr und mehr Kameras in- stalliert, Sicherheitskräfte nach Xinjiang gesendet und willkürliche Kontrollen un- ter den Uiguren durchgeführt (vgl. GfbV 2015; HRW 2019). Im Jahr 2015 wurde die zunächst auf ein Jahr ausgelegte „Strike-Hard“-Kampagne auf unbestimmte Zeit verlängert (vgl. Amnesty 2016). Zudem wurden die Uiguren auch weiterhin in ihrer religiösen Praxis eingeschränkt. So wurde es verboten in uigurischen Schulen oder anderen öffentlichen Institutionen den Fastenmonat Ramadan durchzuführen oder Burkas in der Öffentlichkeit zu tragen (vgl. Amnesty 2016, HRW 2016). Ein weiterer politischer Schritt waren die sogenannten „Durchfüh- rungsbestimmungen für religiöse Angelegenheiten“. Sie beinhaltete zum einen eine stärkere Kontrolle der Internetkommunikation, damit keine extremistischen Inhalte verschickt werden, und zum anderen sollte die Rolle von Religion bei Hochzeiten, Bestattungen, Kultur und Sportveranstaltungen zurückgedrängt wer- den (vgl. Amnesty 2016). Für die uigurische Bevölkerung, welche sich sehr stark mit ihrer Religion identifiziert (vgl. Fuller&Lipman 2004), stellen derartige Maß- nahmen einen scharfen Einschnitt in ihre traditionelle Lebensführung dar.

Im Jahr 2016 kam es zu zwei wesentlichen Maßnahmen der chinesischen Re- gierung, die sich auf die Lage in Xinjiang erheblich auswirkten und nach Ansicht der NGOs, in der ohnehin schon schwierigen Situation der Uiguren, besorgniser- regende Entwicklungen mit sich brachten. Eine dieser Maßnahmen war das Ende 2015 verabschiedete und Anfang 2016 eingeführte „Counter Terrorism Law“ oder „Anti Terror Law“. Dieses Gesetz erweitert die Bestimmungen, die in einem be- reits 2015 verabschiedeten „National Security Law“ festgelegt wurden, und lega- lisiert Vorgehensweisen der chinesischen Regierung, die laut unterschiedlicher Berichte zuvor schon angewendet wurden (vgl. WUC 2017, HRW 2017). Die NGOs warfen dem Gesetz vor, dass die Begriffe des „Terrorismus“ und der „ter- roristischen Aktivitäten“ zu ungenau definiert sind und viel Spielraum innerhalb ihrer Auslegungen ließen (vgl. HWR 2018a, WUC 2017). So wird der Begriff “Ter- rorismus” als „ any proposition or activity that, by means of violence, sabotage or threat, generates social panic, undermines public security, infringes upon per- sonal and property rights, or menaces state authorities and international organi- zations, with the aim to realize political, ideological and other purposes “ (CTL Art.3, 2015) innerhalb dieses Gesetzes definiert. Terroristische Aktivitäten werden unter anderem als „ advocating terrorism, instigating terrorist activities, or illegally holding articles advocating terrorism, or forcing other persons to wear costume or symbols advocating terrorism in public places “ (CTL Art. 3 Abs. 2, 2015) oder aber bereits als „…support, assistance and convenience to terrorist organiza- tions, terrorists, the implementation of terrorist activities or training on terrorist activities “ (CTL Art.3 Abs. 4, 2015) definiert. Die Formulierungen sind laut WUC derart vage gewählt worden, dass den Uiguren bereits das tragen ihrer traditio- nellen Kleidung zum Verhängnis werden kann (vgl. WUC 2017). Aus Artikel 53 dieses Gesetzes ergeben sich zahlreiche Maßnahmen, denen sich gefügt wer- den muss, wenn man terroristischer Aktivitäten verdächtigt wird. Darunter fällt, dass die Verdächtigen das Land nicht verlassen dürfen oder ihren Reisepass bzw. Ausweis abgeben müssen (vgl. CTL Art. 53 Abs. 1 und 6). Spezifiziert wurde dieses Gesetz durch die Richtlinien für die regionalen Durchführungsbestimmun- gen in XUAR. Hierin werden laut WUC eine direkte Verbindung zwischen religiö- sen Aktivitäten und Extremismus beschrieben (vgl. WUC 2018). Gegen Ende des Jahres wurden laut HRW zahlreiche Uiguren dazu genötigt ihre Reisepässe an die Sicherheitskräfte abzugeben, wobei sie diese durch das Abgeben einer DANN-Probe, eines 3D-Bildes und einer Stimmenaufnahme wiedererhalten konnten. Bei der Ausstellung eines Reisepasses, wurden dieselben Dinge ver- langt (vgl. HRW 2018b). An dieser Stelle ist erwähnenswert, dass es laut Aussa-gen des Regierungschefs von Xinjiang Ende 2016 den letzten terroristischen An- schlag in XUAR gab, die Maßnahmen sich jedoch weiter verschärften (vgl. Welt 2019). Die zweite markante Entscheidung war die Versetzung des Parteisekre- tärs Chen Quinguo von der autonomen Region Tibet (TAR) nach XUAR. Bereits in TAR sahen die Maßnahmen Chens einen erheblichen Anstieg der Sicherheits- kräfte vor, der durch das Einstellen von Assistenz-Polizisten erreicht wurde. Nach der Versetzung Chens nach XUAR stieg die Anzahl von Polizisten und Polizei- stationen (formell oder informell) exponentiell an, nachdem Chen die Aufgabe des Parteisekretärs übernahm. So wurden innerhalb des ersten Jahres 90,866 Polizistenstellen ausgeschrieben, die sich auf 7500 Polizeistationen verteilen sollten (vgl. Zenz&Leibold 2017, WUC 2018).

Im Laufe des Jahres 2017 soll die chinesische Regierung vermehrt Druck auf unterschiedliche Länder, wie Thailand oder Kambodscha ausgeübt haben, damit diese im Land befindliche Uiguren nach China abschieben (vgl. UHRP 2017 su- chen). Amnesty International berichtete von 150 Uiguren, die in Ägypten festge- halten wurden, um nach China zurückgeschickt zu werden (vgl. AI 2017). Durch die Verordnung der Endradikalisierung (ROD), welche Ende März 2017 be- schlossen wurde, leitete sich, laut verschiedenster Berichte, der vorläufige Höhe- punkt des Xinjiang-Konflikts ein. Innerhalb dieser Verordnung wird u.a. festgelegt was unter religiösem Extremismus zu verstehen ist. Demnach kann das Tragen eines unnormalen Bartes oder einer Burka als extremistisch eingestuft werden (vgl. ROD 2017). Auffallend ist, dass sich die Artikel der Verordnung sehr stark auf den muslimischen Glauben beziehen (vgl. WUC 2018). Mit der Umsetzung dieser Verordnung häuften sich ebenfalls die Berichte der NGOs über soge- nannte Umerziehungslager. Diese sollen laut der Berichte schon länger betrieben worden sein, wurden jedoch im Zuge der ROD ab April 2017 weitläufig neuerbaut oder vergrößert. Die Zahlen der internierten Personen belaufen sich Schätzun- gen zufolge auf mehrere Zehntausend bis zu über einer Millionen Insassen. Größtenteils handelt es sich dabei um Uiguren. Innerhalb der Lager soll es zu einer politischen Indoktrination der Uiguren kommen, bei der bewusst die uiguri- sche Identität unterdrückt wird (vgl. WUC 2018; HRW 2018b). Als Folge von Un- gehorsam werden laut der NGOs Mittel eingesetzt, die von Demütigung bis Folter reichen. Die Gründe weswegen eine Person in ein derartiges Lager gesteckt wer- den kann, sind nach dem WUC überaus willkürlich. So kann es ausreichen als Student im Ausland gewesen zu sein, religiöse Zugehörigkeit zu demonstrieren oder Kontakt mit einer Person zu haben, die im Blickfeld der Exekutive steht (vgl. WUC 2018). Laut HRW wird es verboten islamische Grüße zu verwenden und bei jeder Mahlzeit müssen Lobeslieder auf die KPCh und Xi Jinping gesungen werden (vgl. HRW 2018b). Die internierten Leute sollen wenig zu essen bekom- men und müssen zusammen auf viel zu engem Raum leben. Es kam innerhalb der Lager bereits zu einigen Todesfällen (vgl. WUC 2018). Die Familien und An- gehörigen der Personen, die in diese Lager gebracht werden, erfahren oftmals nichts über ihren Verbleib oder was ihnen vorgeworfen wird (vgl. AI 2018). Wäh- rend die Regierung zunächst die Existenz solcher Lage abstritt, mussten auf- grund des Drucks von Satelliten-Bildern eingeräumt werden, dass es die Lager gibt. Abgesehen von den genannten Gesetzen, die erlassen wurden, kam es noch zur Verabschiedung weiterer Gesetze, die laut der NGOs das menschen- rechtsverachtende Verhalten der chinesischen Regierung an den Uiguren weiter legalisiert. Beispielhaft zu nennen ist hier das Cyber-Security-Law (vgl. HRW 2019; GfbV 2017).

Aus der Darstellung ergibt sich ein überaus besorgniserregendes Bild der Lage in XUAR. Aufgrund der Vielzahl von Berichten unterschiedlichster Menschen- rechtsorganisationen, der Tatsache, dass innerhalb der Berichte stets die glei- chen Umstände beschrieben werden und zahlreicher Zeugenaussagen, die größ- tenteils sehr glaubwürdig sind, ist anzunehmen, dass sich die Lage innerhalb Chinas tendenziell so darstellt wie es beschrieben wurde. Besonders kritisch zu betrachten ist dabei die rapide Entwicklung, ausgehend von den Ausschreitun- gen in Ürümqi 2009, die sich innerhalb der letzten 10 Jahre und insbesondere unter der Regierung Xi Jinpings vollzogen hat und die fortschreitend dazu bei- trägt, dass die uigurische Identität und Kultur nach und nach aus der chinesi- schen Gesellschaft gedrängt wird. Folgt man den Berichten der NGOs gibt es unter den ersten 20 Artikeln der AEMR kaum ein Menschenrecht gegen das China nicht verstoßen soll. So wird beispielsweise das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 18), das Recht auf Schutz vor Willkür des Staates (Art. 9), das Recht auf einen fairen Prozess (Art. 10) oder das Recht der Unschuldsvermutung (Art. 11) in großem Ausmaß verletzt. Durch die Umerziehungslager werden zusätzlich das Recht auf Freiheit der Person (Art. 3) und das Recht, welches vor Eingriffen in das Privatleben schützt, (Art. 12) missachtet (vgl. UDHR 1948). Das Vorgehen Chinas geschieht jedoch nicht in einem Vakuum, sondern wird gerade durch die Arbeit der NGOs an internationale Institutionen wie die UN oder die EU herange- tragen. Dadurch wurde besonders in den vergangenen Jahren immer häufiger Kritik von internationaler Seite an China herangetragen, die u.a. die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung, die von China fortdauern abgelehnt wurde, und das Schließen der Umerziehungslager zum Ziel hatte.

5. Ansichten, Reaktionen und Maßnahmen verschiede- ner Institutionen

5.1 Die NGOs als schärfste Kritiker

NGOs, wie es Menschenrechtsorganisationen in der Regel sind, haben in Bezug auf die UN oder derartige Organisationen eine ähnliche Funktion wie Lobbyver- bände auf die nationale Politik einzelner Länder. Ihre Aufgabe liegt darin, auf Probleme und Interessen bestimmter Parteien aufmerksam zu machen, diese zu verteidigen und auf die politische Agenda zu rücken. Ihre stärksten Mittel sind dabei das Verfassen von beispielsweise jährlichen Berichten oder wissenschaft- lichen Arbeiten, um Probleme und Interessen zu beschreiben und Forderungen bzw. Empfehlungen zu formulieren und die Mobilisierung von Menschen, um ei- nen gewissen Druck zur Handlung auszuüben. Die NGOs kooperieren mit der UN bereits seit deren Gründung. Innerhalb der UN existieren auch zahlreiche Möglichkeiten für die NGOs ihre Anliegen vorzubringen. Dabei handelt es sich z.B. um planmäßige Sitzungen oder feste Ausschüsse, an denen die NGOs teil- nehmen können (vgl. Martens 2008). Außerdem ist es ihnen möglich aufgrund ihrer weit läufigen Anerkennung in konkreten Fällen Gegendarstellungen zu ver- fassen oder über sogenannte Parallelberichte Einfluss auf z.B. die Arbeit des CERD zu nehmen. Über die Lage in Xinjiang Berichten NGOs bereits seit vielen Jahren, jedoch mehrten sich diese Berichte seit dem Amtsantritt Xi Jinpings und weisen auf eine besorgniserregende Entwicklung in XUAR hin.

Die Liste der Kritikpunkte der unterschiedlichen NGOs ist umfangreich. Zunächst widerspricht der Umgang mit den Uiguren in vielerlei Hinsicht der chinesischen Verfassung und dem chinesischen Recht. Ein im September 2018 veröffentlichter Bericht von HRW zeigt verschiedene Widersprüche in Bezug auf das chinesische Recht im Umgang mit den Uiguren auf. So heißt es in Art.4 Abs.1 der chinesischen Verfassung: „ All nationalities in the People’s Republic of China are equal. The state protects the lawful rights and interests of the minority nationali- ties and upholds and develops the relationship of equality, unity, and mutual as- sistance among all of China’s nationalities, Discrimination against and oppression of any nationality are prohibited;…“ (Verfassung der VRCh Art. 4 Abs. 1, 1949). Und weiter in Abs. 4: „ The people of all nationalities have the freedom to use and develop their own spoken and written languages, and to preserve or reform their own ways and customs “ (Verfassung der VRCh Art. 4 Abs. 4, 1949). Zudem sind u.a. das Recht auf Religionsfreiheit, wobei dieses bei Störung der sozialen Ord- nung eingeschränkt werden kann (vgl. Verfassung der VRCh Art. 36, 1949) und das Recht auf Freiheit der Person und dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung (vgl. Verfassung der VRCh Art.37, 1949) innerhalb dieser Verfassung verankert. Laut HRW verletzt das Vorgehen der chinesischen Regierung gegenüber den Uiguren viele der Rechte, die durch die Verfassung geschützt sein sollten. Insbe- sondere bei den Umerziehungslagern ist das der Fall. So sind, allein durch die Internierung in ein derartiges Lager, das Recht auf Freiheit der Person, das Recht auf Bewegungsfreiheit oder das Recht auf einen fairen Prozess verletzt. Zwar wurden im Zuge der „Strike Hard“ Kampagne neue Gesetz wie das „Anti-Terro- rism-Law“ oder die Verordnung der Endradikalisierung erlassen, allerdings er- laubt keines dieser Gesetze die Menschen ihrer Freiheit zu berauben. Das Vor- gehen innerhalb der Lager verstößt dabei gegen weitere Rechte, die zum einen die Kultur und Religion der Uiguren und zum anderen deren körperliche Unver- sehrtheit betreffen (vgl. HRW 2018b).

[...]

Final del extracto de 88 páginas

Detalles

Título
Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren in China
Subtítulo
Ein Kampf um Deutungen
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Institut für Politikwissenschaften)
Curso
Menschenrechte
Calificación
1,8
Año
2019
Páginas
88
No. de catálogo
V513768
ISBN (Ebook)
9783346101754
ISBN (Libro)
9783346101761
Idioma
Alemán
Palabras clave
Uiguren, Xinjiang, Menschenrechte, China, UN-Menschenrechtsrat, UNO, Umerziehungslager, souveräne Gleichheit, internationale Strafgerichtsbarkeit, internationaler Menschenrechtsschutz, Indoktrinierung, Sinisierung
Citar trabajo
Anónimo, 2019, Menschenrechtsverletzungen an den Uiguren in China, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/513768

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