Rechtsvergleich zwischen der USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie)


Thesis (M.A.), 2001

99 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Gliederung

I. Einleitung
A. Der Staat und die Gesetze
B. Gesetze / Schadensrecht/Rechtsvergleich
C. Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag als Teil der Produkthaftung
D. Historische Betrachtung
D.1 Philosophische Gedanken
D.2 Deutschland
D.3 EU
a) Allgemein
b) Umsetzung der Richtlinie
c) Historischer Verlauf der Produkthaftung der EU in Bezug
auf Deutschland
D.4 USA
E. Rechtsvergleich / Typologie / Rechtssystem
E.1 Generelle Gedanken
E.2 Verschiedene Rechtssysteme ,23
E.2.1 Demokratie
E.2.2 Entwicklungen der modernen Demokratie
a) Die Magna Charta Libertatum ,24
b) Die Verfassungen der Vereinigten Staaten
c) Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
d) Fortschritte der Demokratie S.
E.2.3 Die präsidiale Demokratie
E.2.4 Die parlamentarische Demokratie
E.3 Fallrecht S.
E.3.1 Bindungswirkung
E.3.1.1 In Amerika
a) eigener Entscheid
b) Gerichtsentscheid als Mehrheitsentscheid
c) Bindungswirkung des Gerichtsentscheides
E.3.1.2 In Deutschland
E.3.2 Gewaltentrennung
E.3.3 Restatements

II. Das Schadensersatzrecht / Produkthaftung

III. Produzentenhaftung im amerikanischen und deutschen Recht / Rechtsvergleich
A. Begriff des Produzentenhaftungsrechtes
A.1 im deutschen Recht
A.2 im amerikanischen Recht
A.3 in der Literatur vertretene Definitionen
A.4 Weitere Begriffsdefinitionen
B. Rechtlicher Vergleich
1) Internationale Zuständigkeit
1.1 EUGVÜ
1.2 Luganer Abkommen
1.3 Kollissionsrecht
1.4 Internationaels Vollstreckungsrecht
1.5 Forum Shopping
2) Prozessuale Unterschiede
2.1 Deutschland
a) Der deutsche Zivilprozeß
b) Prozessuale Durchsetzbarkeit
c) Zuständigkeit
c.1 Örtliche Zuständigkeit
c.2 Sachliche Zuständigkeit
c.3 Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
d) Kosten
2.2 USA
a) Prozeßrecht
b) Der amerikanische Zivilprozeß
c) Die Kompetenz
d) Jurisdiction
d.1 Personal Jurisdiction
d.2 Allgemein
e) Zuständigkeit
e.1 Der Wohnsitz der Parteien
e.2 Die Ortsgebundenheit
e.3 Die Art des Streits
e.4 Überblick
e.5 Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
e.6 Forum conveniens
f) Besonderheiten
f.1 Class action
f.1.1 Asbestschadenfälle
f.1.2 DES-Schadenfälle
f.1.3 Agent-Orange Schadenfälle
f.2 Pretrial Verfahren
f.3 Die Jury
f.4 Kosten
f.5 Das Anwaltssystem
f.6 Punitive Damages
3) Materielles Recht
3.A Deutschland
a) Der Fehler
b) Die vertragsrechtliche Produkthaftung
b.1 Positive Vertragsverletzung
b.2 Haftung aus Eigenschaftszusicherung
b.3 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
b.4 Drittschadensliquidation
b.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen
c) Die deliktische Haftung
c.1 Verkehrssicherungspflichten
c.1.1 Konstruktionspflicht
c.1.2 Fabrikationspflichten
c.1.3 Instruktionspflichten
c.1.3.1 Produkt birgt gewisse bekannte Gefahren
c.1.3.2 Produkt weist gewisse Gefahren auf
c.1.3.3 Produkt ist ungefährlich
c.1.3.4 Pprodukt muß in bestimmter Weise verwendet werden
c.2 Sorgfaltspflichten
c.3 Beweislastverteilung bei Schadesnersatzansprüchen aus
§823 BGB
c.4 Produktbeobachtungsfehler
d) Die spezielle außervertragliche Produkthaftung
d.1 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
d.2 Die Haftung nach dem AMG
d.3 Haftung nach dem Gen TG
e) Verjährung
3. B USA
a) Anspruchsgrundlagen
a.1 Einleitung
a.2 Breach of warranty
a.2.1 Express warranty
a.1.2 Implied warranty
a.3 Strict liability in tort
a.2.1 Fabrikationsfehler
a.2.2 Konstruktionsfehler
a.2.3 Instruktionsfehler
a.4 Negligance Haftung
a.5 Fehler
a.5.1 Allgemein
a.5.2 Fabrikationsfehler
a.5.3 Konstruktionsfehler
a.5.4 Instruktionsfehler
a.5.5 Nachweis der tatbestandlichen Vorraussetzungen
b) Einwand der Haftung
b.1 Der Einwand des Standes der Wissenschaft und Technik
b.2 Der Einwand des Mitverschuldens
b.3 Arzneimittel und Blutprodukte
b.4 Der Einwand der Marktanteilshaftung

IV. Vergleich Amerika / Deutschland

V. Reaktion der USA auf die Schwächen des Produkthaftungsrechtes
a) Reformen einzelstaatlicher Gesetze
b) Reformbestrebungen auf Bundesebene
c) Weitere Reformen

1. Einleitung

1.1. Der Staat und die Gesetze

Der Staat ist ein Gebilde, das Regeln braucht, damit die Menschen in diesem Gebilde in Frieden existieren können. Diese Regeln brauchen einen Grundpfeiler, die Verfassung, auf welcher Gesetze beruhen. Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens.[1] Nur die Verfassung kann für eine politische Einheit und somit einer Gesellschaft den Grundpfeiler bieten, denn Staat und staatliche Gewalt können nicht als etwas Vorfindliches vorausgesetzt werden. Sie können nur dann wirklich werden, wenn es gelingt, die in der Wirklichkeit menschlichen Lebens bestehende Vielfalt der Interessen, Bestrebungen und Verhaltensweisen zu einheitlichem Handeln und Wirken zu verbinden, politische Einheit zu bilden.[2]

Nur durch planmäßiges, bewußtes, d.h. organisiertes Zusammenwirken kann politische Einheit entstehen. Diese Entstehung ist ein ständiger Prozeß. Er bedarf eines geordneten Verfahrens, wenn anders sie nicht der Zufälligkeit regelloser Machtkämpfe überlassen bleiben soll. Außerdem bedarf der Staat, um in seinen Gewalten handlungsfähig zu bleiben, der Konstituierung dieser Gewalten durch Organisation, und um seine Aufgaben erfüllen zu können, der Verfahrensregelungen. Es ist eine rechtliche Ordnung notwendig.[3]

Einig sind fast alle Gesellschaften, daß gewisse Normen für ein gemeinsames Zusammenleben nötig sind, um ein Miteinander und nicht ein Gegeneinander überhaupt möglich zu machen.

1.2. Gesetze, Schadensrecht, Rechtsvergleich

Es gibt kaum ein Land auf dieser Welt, welches ohne Gesetze auskommen kann. Selbst im tiefen Urwald haben die Menschen dort ihre eigenen Formen von Gesetzen, wenn diese auch nicht in Büchern manifestiert sind.

Die meisten entwickelten Länder verfügen aber über geschriebene Gesetze. In dieser Arbeit werden Gesetze zweier Ländern verglichen, Amerika und Deutschland.

Mein Thema befaßt sich mit dem Vergleich der Produkthaftung im amerikanischen und deutschen Recht. Das Thema der Rechtsvergleichung gab es schon lange in der Geschichte, jedoch auf eine besondere Weise:

Die menschliche Neugier an anderen Gesellschaften trieb die Menschheit schon früh zu einem Blick über den Tellerrand. Bereits Platon (427–347 v. Chr.) in „Nomoi“ und Aristoteles (384–322 v. Chr.) in „Politica“ untersuchten vergleichend die Verfassungen der griechischen Polis. Allerdings sind römische Rechtsquellen nicht überliefert. Nichts anderes galt für das Mittelalter, indem ausschließlich die Beschäftigung mit dem kanonischen und römischen Recht wissenschaftlich sinnvoll erschien. Später betonten Bacon (1561–1626) und Leibnitz (1646–1716) die grundsätzliche Bedeutung rechtsvergleichender Studien. Ein weiterer namhafter Vertreter zu diesem Thema war auch Montesquieu (1689–1755). Er verglich die Gesetzgebung verschiedener Völker im 1784 erschienenen „De l‘esprit des lois“. In diesem Werk zeigte er die Unterschiede der geschichtlichen Bedingungen, der natürlichen Bedingungen, Sitte Klima, Bildung etc.[4]

Auch Grotius und Pufendorf sind als Naturrechtler zu nennen, welche versuchten die Naturrechtslehre durch empirischen Forschungen zu belegen. Das Naturrecht ging von der Vorstellung aus, das Recht sei der Natur nach einheitlich, und mit der naturrechtlichen Kritik am überkommenden römischen Recht war das Interesse an ausländischen Rechtsordnungen verbunden. Somit wurde das Naturrecht zur Mutter der Rechtsvergleichung. Auch Savigny (1779–1861) führte mit seiner Rechtsschule die Volksgeistidee hervor, der bereits die Besonderheiten einer Rechtsordnung inhärent war. Allerdings war irritierend, daß nur der Vergleich mit römischen und germanischen Recht richtig erschien.

Die moderne Rechtsvergleichung setzt im 19. Jahrhundert an. Davor war das Interesse nicht sehr ausgeprägt. Mit dem zunehmenden Einfluß des Rechtspositivismus in der Mitte des 19. Jahrhunderts verliefen solche Bemühungen wieder im Sande. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts begann der Aufstieg der Rechtsforschung.

Der Höhepunkt der Rechtsvergleichung war angeregt durch die Weltausstellung 1900 in Paris. Dort fand der erste internationale Kongreß der Rechtsvergleichung statt. Dort waren für die Rechtsvergleichung die geeigneten Impulse gegeben. Eine internationale Diskussion zu diesem Thema wurde angeregt. Bis heute ist es feste Meinung geworden, daß es wichtig ist, auch eine Rechtsvergleichung vorzunehmen, um ein Rechtssystem oder eine Kultur verstehen zu können.[5]

1.3. Rechtsdogmatische Gedanken zum Thema Vertrag als Teil der Produkthaftung

Der Vertrag ist eine Grundform rechtlicher Beziehungen, aus welcher weitere Ansprüche geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche sind auch z.B. die der Produkthaftung oder Produzentenhaftung. Grundlage ist meist ein Vertrag.

Der Vertrag erhält seine gestalterische Bewertung erst durch die Vertragsfreiheit. Diese wiederum ist ein tragendes Element der Privatautonomie.[6] Privatautonomie ist ein Teil der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechts des Menschen.

Im deutschen Rechtskreis gaben Naturrechtler wie Grotius und Pufendorf dem aufgeklärten, auf sich selbst gestellten Menschen die Vertragsfreiheit als Gestaltungsinstrument in die Hand. Sie verbanden die Vertragsfreiheit noch mit der Vorstellung, eines iustum pretium, eines gerechten Preises. Erst mit Kant und seiner Idee der sittlichen Autonomie der Persönlichkeit, konnten Dogmatiker wie Savigny, der Vertragsfreiheit ihre abstrakte Gestalt geben. So kennt es auch das Bürgerliche Gesetzbuch. Das liberale Unternehmertum war für die Entwicklung der Vertragsautonomie wichtig.[7]

Zur Vertragsfreiheit im 19. und 20. Jahrhundert folgte daraufhin eine Gegenbewegung. Philosophisch wurde der Individualismus in Frage gestellt. Der Mensch wurde als Wesen begriffen, der nicht allein auf sich gestellt lebt, sondern in einer Gemeinschaft. Die Gerechtigkeit einer solchen Regelung wurde in Frage gestellt, da die Willensfreiheit bei ungleich Mächtigen zu ungerechten Resultaten führe.[8] Als Folge dieser Denkweise wurde die Vertragsfreiheit in Bereichen des sozialen Vertragsrechts eingeschränkt.[9] Betroffen waren das Miet- und Arbeitsrecht, später auch das Verbraucherrecht. Grund dafür war, den Schwächeren dadurch zu schützen.

Als in Deutschland die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufkamen, führte dies zu einer Krise des liberalen Vertragsdenkens. Trotzdem entwickelte sich die Vertragsfreiheit im 20. Jahrhundert weiter.

So wird auch heute noch dem Vertrag eine „Richtigkeitsgewähr“ zugesprochen, indem das Zusammenwirken bei der vertraglichen Gestaltung zu einem Interessenausgleich des „Richtigen“ führe.[10]

Das amerikanische Recht entwickelte sich in Bezug auf die Vertragsfreiheit nach dem englischen Rechtskreis. Diese Ähnlichkeit rührt von der Verbindung über die Unabhängigkeitserklärung zum englischen Mutterland.[11]

Auch im englischen Rechtskreis erwies sich das 19. Jahrhundert als etwas Besonderes in Bezug auf das Vertragsrecht. Erst jetzt ersetze der Vertrag das bis dahin vorherrschende unilaterale Versprechen als dominierendes Rechtsgeschäft. Adam Smith war der Vater des liberalen Konzepts. Er verstand die Vertragsfreiheit als Mittel, das bisher statische private Bodeneigentum zu mobilisieren, Marktkräfte zu entfesseln und dadurch letztlich soziale Verbesserungen und allgemeines Wohlergehen zu erzielen.[12] Jede staatliche Intervention würde dieses Ziel beeinträchtigen.

Heute gehört der Vertrag immer noch zu den Grundgerüsten rechtlicher Ansprüche. In Amerika wie Deutschland hat sich der Vertrag in verschiedenen Ausbildungen entwickelt. Für die Produkthaftung jedoch ist der Vertrag eine nicht hinwegzudenkende Komponente.

2. Historische Betrachtung

2.1. Philosophische Gedanken

Schon aus den Ursprüngen einer Nation läßt sich erahnen, wieviel Tradition in einem Land hängt und wieviel Geschichte. Die Gründungsväter der USA waren George Washington und Thomas Jefferson. Sie hatten beide das republikanische Rom zum Vorbild.[13]

Erst im Jahre 509 v. Chr. verbannten die Römer ihren letzten König, den Etrusker Tarquinius Superbus. In diesem Jahr wurde auch die Republik ins Leben gerufen. Die Macht sollte nicht mehr in der Hand eines einzigen Mannes, dem Kaiser oder König liegen. Die Römer schufen sich neue Regierungsinstitutionen und setzten ihre Beamten ein, die Magistrate, die ihre Machtbefugnisse gegenseitig kontrollieren konnten. Sie erließen Gesetze, die das ganze Staatsleben regeln konnten. Diese wurden zwar aufgeschrieben und gesammelt, bildeten aber keine systematische Verfassung des römischen Staates.[14]

Bezogen auf das antike Griechenland galt die direkte Demokratie Athens hingegen unter den amerikanischen Eliten des 18. Jahrhunderts als abschreckendes Beispiel einer Herrschaft des Pöbels. Bewundert wurde Sparta, weil es mit Raum aufgrund der Tugenden viel gemeinsam hatte.

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts fand eine Kulturrevolution statt, die „Greek-Revival“. Die amerikanische Demokratie erkannte sich in der athenischen Demokratie des 5. vorchristlichen Jahrhunderts wieder. Aus Europa rollte eine Welle der Begeisterung für Hellas nach Amerika.

Damals ergriff Hölderlin in seiner Dichtung auf griechische Motive zurück. Der Einfluß deutscher Geisteswissenschaft ist nie mehr in Nordamerika so groß gewesen wie um die Mitte des 19. Jahrhunderts. Es war auch ein Deutscher, der Philosoph Friedrich Schleiermacher, der die amerikanischen Intellektuellen in diesem Zeitpunkt inspirierte. Diesen stand auch Abraham Lincoln nahe.

Man erkennt also schon im Ursprung Gemeinsamkeiten, Gedankensprünge die sich auch durch die Entfernung der Länder nicht aufhalten ließen und sich gegenseitig beeinflußten.[15]

2.2. Deutschland

Schadensfälle gab es auf dieser Welt immer schon. Auch die Römer diskutierten Fälle, in denen Tiere des Käufers an giftigem Futtermittel eingegangen waren. Dabei haftete der Käufer dabei nur, wenn er gewußt hatte, daß das Futter giftig war. Anfang dieses Jahrhunderts, also 2000 Jahre später, hatte das Reichsgericht[16] wieder einen Futtermittelfall zu entscheiden Die Pferde eines Käufers hatten Mais gefressen, der mit giftigen Rizinuskörnern vermischt war. Hier entschied das Gericht das erste Mal, daß auch für Fahrlässigkeit gehaftet wird.[17] Dies war die erste Stufe der Haftungsausweitung.

Insgesamt gesehen entwickelte sich das Produkthaftungsrecht langsam.

Anfangs gab es nur das Schuldrecht, welches Rechte und Pflichten des Käufers oder Lieferanten regelte. Als aber arbeitsteilige Produkte auf den Markt kamen, entstand ein Schutzbedürfnis für die Verbraucher. Das Schuldrecht war nicht mehr ausreichend. Bei der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung ist es aber nicht geblieben. Verschiedenen Massenschäden, verursacht durch Arznei- oder Lebensmittel haben die Gefahren fehlerhafter Produkte publik gemacht. Sie wurden zum zentralen Thema der Politik, des öffentlichen Interesses und der Gesetzgebung.[18]

Die Entwicklung des Produzentenhaftungsrechts kann man im Jahre 1915 ansetzen. Dort wurde durch die Brunnensalz-Entscheidung des Reichsgerichtes ein gewichtiges Urteil gefällt.[19]

Zum Fall: Die Klägerin hat ein Glas des von der Beklagten hergestellten Brunnensalzes original verpackt in der Apotheke verkauft. Nach dem Genuß des Salzes ist diese Frau schwer erkrankt. Wie sich später herausstellte, waren in dem Salz kleine Glassplitter enthalten. Ein vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Brunnenherstellerin wurde verneint. Auch die Originalverpackung ließ laut Reichsgericht nicht auf einen stillschweigend zustande gekommenen Vertrag deuten. Ebensowenig konnte von einer stillschweigenden Abtretung eines eventuellen Gewährleistungsanspruchs ausgegangen werden. Allerdings wurde ihr ein Anspruch aus §831 I 1 BGB zugestanden mit der Begründung, weil sie darlegte, daß das Glas nur im Betrieb des Beklagten in das Glas gelangt sein konnte. Der Beklagte sei der Entlastungsbeweis wiederum nicht gelungen nach §831 I 2 BGB.

Eine weitere herausragende Leistung in der Entwicklung der Produzentenhaftung war der Fall, der vom Bundesgerichtshof am 21.04.56 entschieden wurde.[20] Die gegen den Hersteller gerichtete Klage eines Fahrraderwerbers, der aufgrund eines nicht erkennbaren Gabelbruchs gestürzt war und sich dabei verletzt hatte, wurde entgegen der Brunnensalzentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen: „Wie die Lebenserfahrung zeigt, gehört es zur Natur des industriellen Betriebs, daß gelegentliche technische Fehlleistungen in der Fabrikation nicht ausschließbar sind und auch nicht mit absoluter Sicherheit bei der Abnahme ausgeschaltet werden können. Dies solle wenigstens zutreffen, soweit es sich um komplizierte Fabrikationsvorgänge handelt und um der Untersuchung nicht offenliegender Teile des Fabrikats.

Diese Entscheidung wurde heftig diskutiert und kritisiert.[21] Ort der Diskussion waren das Karlsruher Forum 1963[22] oder der deutsche Juristentag 1968 in Nürnberg.[23]

Zu einem Entschluß kam der Bundesgerichtshof 1968 Entscheidungskriterium dafür waren die Hühnerpestentscheidung und vorangegangene Diskussionen.[24]

Der Kläger war Betreiber einer Hühnerfarm. Er hatte sich seine Tiere vom Tierarzt gegen Hühnerpest impfen lassen. Wegen einer Verunreinigung des Impfstoffes bei der Herstellung brach einige Tage nach der Impfung die Hühnerpest aus. Mehr als 4000 Hühner verendeten und über 100 Tiere mußten notgeschlachtet werden.

Vertragliche Ansprüche mußten hier ausgeschaltet werden. Es bestand kein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Eigentümer. Deliktische Ansprüche wurden bejaht, weil in der richterlichen Fortbildung eine Beweislastumkehr festgelegt wurde, die dem Produzenten bei einem nachweislich fehlerhaft hergestellten Produkt die Beweislast dafür auferlegt, daß ihn hinsichtlich des Produktfehlers kein Verschulden trifft. Da an diesen Entlastungsbeweis hohe Anforderungen gestellt sind, wird dies der Hersteller wie im Hühnerpestfall praktisch kaum gelingen.[25]

Eine Weiterentwicklung des Produzentenhaftungsrechts durch die Rechtsprechung fand und findet auch heute noch im Bereich der Beweiserleichterung für den Verbraucher statt, so weit es den Nachweis eines vom Hersteller verursachten Produktfehlers und wiederum dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden betrifft.[26]

Der Produktfehler bildete in der Weiterentwicklung des Produzentenhaftungsrechts einen Ansatzpunkt. Es wurden zunehmend erhöhte Anforderungen an den Pflichtenkreis des Warenherstellers gestellt und so gewisse Warn- und Produktbeobachtungspflichten neu festgelegt und verschärft.[27]

Im sogenannten Apfelschorf-Entscheid hat der Bundesgerichtshof 1980 erläutert, daß im Falle eines Instruktionsfehlers die Beweislast für die objektive Instruktionspflichtverletzung beim Geschädigten bleibt. Jedoch ist es nach dem Gelingen dieses Beweises Sache des Herstellers, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden trifft.[28]

Im Milupa-Entscheid wurde dieselbe Sache bestätigt und präzisiert, daß in Warnhinweisen über Produktgefahren, die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden muß.[29] Für Deutschland gibt es somit eine Quasi-Gefährdungshaftung für Hersteller.

Als spezielles Rechtsgebiet, dem Arzneimittelrecht, wurde in der Warenhaftung seit 1976 eine gesetzliche Regelung getroffen.[30] In diesem Teilbereich der Produzentenhaftung wurde eine Gefährdungshaftung begründet.

Ein neueres Gesetz in Reihe dieser Entwicklung stellt das Gesetz über fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) vom 15.11.1989 dar, um die EG-Richtlinie vom 25.07.1985 auszuführen (ABIEG Nr. L 210 vom 07.08.1985, S. 29). Neuerung ist danach, daß den Hersteller eine verschuldensunabhängige Haftung trifft. Allerdings werden einige Dinge von diesem Gesetz nicht erfaßt. So sind von diesem Gesetz erfaßte Schäden nach §2 ProdHaftG ausgenommen. Aus der Regelung §7 ff. ProdHaftG folgt weiter, daß Vermögensschäden generell nicht abgedeckt sind.

Am 01.01.1990 hat Deutschland die Richtlinie umgesetzt und das Produkthaftungsgesetz vom 15.12.89 in Kraft gesetzt, welches eng an die Richtlinie anlehnt.[31]

Seit dem 01.01.90 könne sich der Hersteller nicht mehr durch den Nachweis von der Haftung befreien, bei Wareneingangskontrollen, Bearbeitungsvorgängen und Warenendkontrollen alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Produktfehlern ergriffen zu haben.[32] Bis zu diesem Zeitpunkt waren Produzenten nur bei Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Produkthaftungsgesetz von 1990 haftet der Produzent auch, wenn trotz strenger Kontrolle sogenannte Ausreißer auf den Markt kommen. Somit hat sich das Produkthaftungsgesetz von einer nicht vorgesehenen Herstellerhaftung über eine Verschuldenshaftung hin zu einer Gefährdungshaftung fortgesetzt.[33]

Fazit: Generell kann läßt sich feststellen, daß Deutschland vor der Richtlinienumsetzung das Produkthaftungsrecht entweder nach Deliktsrecht im Sinne des §823 BGB abwickelte oder nach der vertraglichen Haftung gestützt auf Gewährleistungsrecht oder positive Vertragsverletzung.[34] Zur Fortsetzung der deutschen Entwicklung kann man nicht nur an Deutschland denken, man muß die europäische Entwicklung unters Auge fassen, die Deutschland gerade im Bereich der Produkthaftung beeinflußte.

2.3. Die Beeinflussung Deutschlands durch die EU

2.3.1. Allgemein

Die geschichtliche Entwicklung des Produkthaftungsrechts in Deutschland kann jedoch nicht einzeln betrachtet werden, ohne die Entwicklung in Europa mitzuverfolgen. Deutschland ist ein Teil von Europa. Die Richtlinien, die die EU zum Thema Produkthaftung entwickelte, mußte auch in Deutschland umgesetzt werden. Somit gab es einige Änderungen, die auch in Deutschland von großem Ausmaß waren.

2.3.2. Umsetzung der Richtlinien

Die Transformation und Auslegung des Richtlinienrechts beläßt den Staaten eine erhebliche Ermessensfreiheit.[35] In einigen Punkten steht den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu, von der Richtlinienregelung abzuweichen. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Richtlinie im persönlichen, zeitlichen und sachlichen Bereich erheblich eingeschränkt, insbesondere durch den engen Schadensbegriff.[36]

Allerdings muß erwähnt werden, daß die Richtlinie das Produkthaftungsrecht in der EU nicht ausschließlich regelt. Von der zeitlichen Abfolge her muß die Richtlinie zuerst von dem nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Danach wird durch Auslegung vom einzelstaatlichen Richter ermittelt, inwieweit Ermessen ausgeübt werden kann.[37]

Dies ist auch der Grund, warum die einzelstaatlichen Ordnungen ihre Geltung und Bedeutung innerhalb ihres Richtlinienrechts behalten. Deshalb kann es passieren, daß ein Geschädigter sowohl ein Recht aus der Richtlinie des entsprechenden Landes hat, als auch auf einzelstaatliches autonomes Recht. Meistens besteht zwischen solchen Regelungen Anspruchskonkurrenz.[38]

2.3.3. Historischer Verlauf der Produkthaftung der EU in Bezug auf Deutschland

1970 hat der Ministerrat des Europarates einen Sachverständigenausschuß eingesetzt. Es sollten Vorschläge erarbeitet werden zum Thema Rechtsangleichung im Produzentenhaftungsrecht.[39]

1972 wurde mit einer Ausarbeitung einer Konvention über die Produkthaftung begonnen. Am 27.01.1977 war der Entwurf einer europäischen Konvention über die Produkthaftung bei Körperverletzung und Tötung verabschiedet.[40]

Das erste verbraucherpolitische Programm der EG wurde am 25.04.75 vorgestellt (ABIEG Nr. 92 vom 25.04.75). Dies regte zu Gesetzgebungsinitiativen an, wie der Erlaß des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Deutschland.[41]

Parallel gab es zur Entwicklung um die Konvention Bestrebungen in Brüssel zur Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Produzentenhaftung. Von der Kommission wurde der Vorschlag am 23.07.76 vorgelegt.[42] Dieser wurde dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt und dem europäischen Parlament am 19.09.79.

1980 wurde ein EU Vertragübereinkommen getroffen (EÜV). Dieses Recht regelt die Frage des anwendbaren Rechts im Vertragsbereich. Es bildet den Kern für ein gemeinsames europäisches Kollisionsrecht.

Der Anwendungsbereich des EÜV ist sehr breit gefächert. Es findet Anwendung bei Übereinkommen in Zusammenhang mit vertraglichen Schuldverhältnissen, auch bei Verbindung zum Recht verschiedener Staaten (Art 1 I EÜV). Das vom EÜV bezeichnete Recht findet Anwendung, unabhängig ob das Recht eines Vertrags- oder Nichtvertragsstaates Anwendung findet (Artikel 2) und ob die Parteien Angehörige eines Vertragsstaates sind oder nicht. Zusammenfassend kann man sagen, daß das EÜV vertraglich zu qualifizierende Produkthaftungsabreden dem von den Parteien gewählten Recht unterstellt, gegenüber dem Verbraucher allerdings nur, sofern ihm nicht der Schutz einer zwingenden materiellen Norm seines Staates entzogen wird.[43]

Mit der Richtlinie 85/374 vom 25.07.85 ist ein EU-weit einheitliches, in sich geschlossenes Produkthaftungssystem entstanden.[44] Ziel war die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte.[45] Mit der Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen ist dieses Haftungssystem geltendes Recht in den EU-Staaten geworden.

Ziel war es, ein einheitliches System zu finden, welches den Verbraucher schützt. Der Verbraucher sollte gegen gesundheitliche und materielle Schäden durch fehlerhafte Produkte geschützt werden. Gleichzeitig sollten nationale Gesetze geändert werden, die den Wettbewerb verfälschen und den freien Warenverkehr beeinträchtigen.[46]

Inhalt der Richtlinie:

Die Richtlinie legt den Grundsatz der schuldabhängigen Haftung des Herstellers für die durch einen Fehler seines Produkts verursachten Schäden fest. Sollten mehrere Personen für den Schaden haftbar sein, so besteht eine Solidarhaftung. Weiterhin gilt die Richtlinie für bewegliche und industriell hergestellte Sachen, unabhängig davon, ob sie in eine andere bewegliche Sache oder in eine unbewegliche Sache eingearbeitet wurden oder nicht. Weiterhin wurde in dieser Richtlinie geregelt, wer Hersteller des Produktes ist, was der Geschädigte nachweisen muß oder wie sich der Hersteller von seiner Haftung befreien kann. In Deutschland wurde in diesem Zusammenhang das Produkthaftungsgesetz seit dem 01.01.90 zu diesem Zwecke erlassen. Es findet nur dann Anwendung, in denen das Produkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr gebracht wurde (§16 ProdHaftG).

Nach §1 ProdHG erfaßt die Produkthaftung aber nur die Schäden, die an der hergestellten Sache selbst aufgetreten sind, nicht aber an Schäden an anderen Sachen. Daher sind weiterfressende Schäden nicht nach §1I ProdHG ersatzfähig, obwohl diese der BGH dann als andere Sachen ansieht, wenn ein Schaden als Integritätsinteresse vorliegt und ein abtrennbarer Teil vorliegt, der selbst Eigentumsqualität haben kann. Auch für Zulieferer gilt die Haftung aus dem ProdHG, wenn ein Mangel am Zulieferprodukt vorliegt. Der Zulieferer haftet aber nicht dem Hersteller, sondern dem Endverbraucher, weil nur dieser als Verbraucher anzusehen ist. Das ProdHG normiert eine verschuldensabhängige Haftung, ein Verschulden ist nicht erforderlich, da die Haftung nicht an ein Fehlverhalten einer Person anknüpft, sondern an ein fehlerhaftes Produkt.[47]

Es ist noch die Produktsicherheitsrichtlinie zu nennen.[48] Sie bemüht sich um eine zunehmende Sicherheit von Produkten in Europa einerseits und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen andererseits innerhalb der EG.

Die Richtlinie regelt die Harmonisierung des materiellen Rechts, nicht aber das Kollisionsrecht. Das internationale Privatrecht zum Beispiel ist in Deutschland wie auch den USA Sache der Mitgliedstaaten. Die Freiheit der einzelnen Regelungen ist wiederum durch internationale Übereinkommen eingeschränkt. Deswegen ist vorab immer erst zu klären, welches internationale Übereinkommen zwischen den Staaten unterzeichnet wurde im Bereich des IPR und in welchem Zusammenhang und Verhältnis sie stehen.[49]

Auch die EG-Richtlinie entwickelte sich weiter. Sie wurde in den europäischen Mitgliedstaaten durch Erlaß entsprechender Gesetze ausgeführt. Sie wurde bereits geändert und erweitert durch die Richtlinie 1999/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 10.05.1999.

Mit dieser Richtlinie wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und Jagdprodukte erweitert.

Neueste Entwicklungen im Bereich der Produkthaftung in Deutschland bzgl. der EG Richtlinien ist das Grünbuch. Das Grünbuch ist eine Veröffentlichung der zivilrechtlichen Haftung für fehlerhafte Produkte. Dadurch sollte eine effektive Umsetzung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Produkte geschafft werden.[50] Erreicht werden soll von Seiten der Kommission eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit einer möglichen Änderung der bestehenden Vorschriften.

Stellungnahmen ergingen aus fast allen Mitgliedstaaten, auch aus den Vereinigten Staaten. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab am 01.03.00 eine Stellungnahme zum Grünbuch ab. Das europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 30.03.2000 eine Entschließung zum Grünbuch angenommen.[51]

Die Diskussionen in Deutschland bzw. Europa über die Entwicklungen der Produkthaftung sind noch nicht abgeschlossen. Sie befinden sich in einem ständigen Prozeß, der politische, kulturelle und wirtschaftliche Aspekte mit in Betracht ziehen wird.

2.4. USA

Die Entwicklung der Geschichte der Produzentenhaftung in den USA hat nichts gemeinsam mit der deutschen Geschichte. Vergleichbare Entwicklungen zu diesem Thema ergeben sich höchstens zwischen der USA und England.

Diese Ähnlichkeit rührt von der Verbindung über die Unabhängigkeitserklärung zum englischen Mutterland.[52] So richtete sich die USA nach einer englischen Entscheidung, Winterbottom vs. Wright[53] aus dem Jahre 1842.

Der Kläger in Winterbottom war Kutscher. Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Vertrag mit dem Postmaster-General, in welchem sich der Arbeitgeber des Klägers verpflichtet hatte, für die vom Postgeneral gestellten Postkutschen und Pferde zu stellen. Der Postmaster-General hatte einen weiteren Vertrag mit dem Beklagten, in welchem sich der Beklagte verpflichtete, die Postkutschen zu warten und dafür zu sorgen, daß sie sich in einem „fit and proper, safe and secure condition“ befinden. Der Beklagte kam seiner Verpflichtung nicht nach, so daß eine Kutsche während der Fahrt zusammenbrach und der Kläger schwer verletzt wurde.

Diese Non-Liability-Rule sagte aus, daß es außerhalb einer vertraglichen Beziehung keinen Haftungsanspruch wegen defekter Waren gab. Nach Ansicht von Prosser liegt hier der Ursprung des amerikanischen Produkthaftungsrechts hinsichtlich der Personen- und Sachschäden.[54]

Auch wenn die Entscheidung (Winterbottom vs. Wright) keinen typischen Produkthaftungsfall betraf, so wurde sie dahingehend verstanden und fehlinterpretiert, daß ein Vertragsverhältnis unabdingbare Vorraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen einen Warenhersteller sei.[55] In dieser Entscheidung wurden ausschließlich vertragliche nicht aber deliktische Ansprüche berücksichtigt. Diese Auslegung erwarb in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als „doctrine of privity“ allgemeine Anerkennung im amerikanischen Recht. Treffend wurde diese Entscheidung als „Fishbone in the Throat of the law“ bezeichnet.[56]

Eine Durchbrechung dieser Regel ergab sich durch eine Entscheidung von Thomas vs. Winchester aus dem Jahre 1852.[57] Vielfach wird diese Entscheidung als „leading case“ betrachtet.[58] Diese Regelung durchbricht die Gesetzeslage, indem die Haftung ausgebreitet wird auf eine negliance Haftung kraft Bejahung einer Sorgfaltspflicht.[59]

In diesem Fall hat die Klägerin von ihrem Arzt ein Medikament erhalten, welches der Beklagte hergestellt hatte. Das Medikament war versehen mit einem Etikett „Löwenzahnextrakt“. Löwenzahn war in dieser Flasche jedoch nicht. Tatsächlich war in der Arznei Belladonna (Tollkirsche) enthalten, so daß die Patientin nach Einnahme dieses Saftes schwer erkrankte. Es wurde ihr ein Schadensersatz zugesprochen.

Eine Weiterentwicklung zu diesem Thema wurde durch eine Entscheidung von Devlin vs. Smith[60] erreicht. Hier wurde neben der Gefährlichkeit der Sache (Malergerüst) betont, daß die Geschädigten (Arbeitnehmer des Vertragspartners) nach dem Vertragszweck vorhersehbar mit der Sache in Berührung gekommen waren.[61]

Die USA entwickelte zum Thema „gefährliche Sache“ eine umfangreiche und unübersichtliche Rechtsprechung. Hier war es die Entscheidung von MacPherson vs. Buick Motor Co.[62]

Hier wird die Non-Liability-Rule, das Nichthaftungsgesetz einfach aufgegeben. Festgestellt wird, daß auch harmlose Gegenstände gefährlich sein können, wenn sie fehlerhaft sind. Die deliktische Haftung des Herstellers war bei Fahrlässigkeit im vorigen Jahrhundert auf den unmittelbaren Vertragspartner begrenzt, „doctrine of privity“. Das Ende dieser Lehre kam im Jahre 1916 mit dieser Entscheidung.[63]

Der Kläger hat in diesem Fall ein Auto der Marke Buick des beklagten Automobilherstellers Buick erworben. Der erworbene Wagen brach zusammen. Der Kläger verletzte sich. Es stellte sich bei der darauffolgenden Inspektion heraus, daß ein Rad des Autos defekt war. Dieses Rad wurde zuvor von einem Zulieferer hergestellt. Der Beklagte, der es montierte, hatte jedoch die vorgeschriebene Inspektion unterlassen.

Viele Einzelstaaten folgten dieser Entscheidung. Zuletzt folgte eine Entscheidung im Staate Massachusetts von Carter vs. Yardley & Co.[64]

Dabei ging es um eine Haftung des Parfumherstellers gegenüber einem Konsumenten, der Hautverbrennungen erlitten hatte Es mußte dabei vom Kläger nachgewiesen werden, daß die Sorgfaltspflichtverletzung (breach of duty to care) auf einem Verschulden des Herstellers beruhte. In der Rechtsprechung wurde versucht, einen Rückgriff auf vertragliche Ansprüche, die eines Verschuldens nicht bedurften, zu beseitigen. Solche vertraglichen Ansprüche aus Garantiehaftung (breach of warranty) im Sinne eins Einstehen müssen für ausdrückliche bzw. stillschweigende Zusicherungen hinsichtlich der Art und Qualität der Ware wurden größtenteils durch festgemacht, daß eine Garantiezusage von der Rechtsprechung einfach unterstellt wurde.[65]

Um Schwächen zu vermeiden, welche die deliktische Verschuldenshaftung besaß, besann man sich bald auf die verschuldensabhängige Haftung des Verkäufers für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Problem aber ist dabei, daß sie nur auf den Vertragspartner angewendet werden kann (doctrine of privitiy). Erst nach 1960 wurde in dem Fall des Supreme Court of New Jersey, Henningen vs. Bloomfield Motors Inc.[66] das Erfordernis des Vertragsbandes aufgeweicht. Die einzelnen Staaten haben unterschiedlich reagiert. Zum einen wurde auf das Erfordernis unmittelbarer Vertragsbeziehungen verzichtet oder aber es wurden Familien- oder Hausangestellte oder Gäste in die Warranty-Haftung miteinbezogen.[67]

Dieses Problem der Haftung nur zwischen den Vertragspartnern wurde mit den Jahren immer mehr von der Rechtsprechung unter die Lupe genommen. Somit versuchte die Rechtsprechung Konstruktionen zu finden, wie diese Haftung auch auf außerhalb dieser Haftung stehende Dritte erweitert werden konnte.[68] Eine Ansicht sah die Garantiezusage an die Kaufsache gebunden. Diese wurde zusammen mit der Ware beim Verkauf weitergegeben (warranties running with the goods), teilweise wurde vertreten, daß es als Schikane abzulehnen sei, daß der letzte Käufer die Absatzkette aufrollen müßte als letztes Glied dieser Kette, statt sich gleich wegen der Garantieverletzung unmittelbar beim Hersteller schadlos zu halten (permissible shortcut).[69] So entschied auch das Supreme Court von Mississippi im Jahre 1927 in der Coca-Cola Bottling Works vs. Lyons.[70] In der Coca-Cola-Flasche befanden sich Glassplitter, die schwere Verletzungen beim Verbraucher verursachten.

Später dann ist die Rechtsprechung zu einer Fiktion der Garantiezusage übergegangen. Man vermied den Kunstgriff über die vertragliche Haftung, sondern entwickelte eine verschuldensunabhängige Haftung im Deliktsrecht (strict liability in tort) (Judge Traynor in Escola vs. Coca-Cola Bottling Co. of Fresno.[71] Hintergrund für diese Entwicklung war eine Kampagne zugunsten der Verbraucher in der Öffentlichkeit.

Erstmals wurde Anfang der 60 er Jahre in einer Entscheidung des Supreme Court of California[72] einer Haftung für ein fehlerhaftes Heimwerkergerät aus strict liability in tort stattgegeben.

1965 wurde dies dann in das Restatement or Torts aufgenommen.[73] Unter Restatement of Tort versteht man eine Art Zusammenstellung der Regeln des Deliktrechts durch das American Law Insitute.[74]

Viele Einzelstaaten richten sich mittlerweile nach dieser Haftung. Die Haftung des Verbrauchers wurde noch ausgeweitet auf Händler und Zulieferer als Anspruchsgegner, auf Personen außerhalb der Verkäuferkette als Anspruchsteller (innocent bystander) auf vermietete und verpachtete Produkte.[75]

Die rasante Entwicklung der Produkthaftung in den sechziger Jahren wird heute immer noch als „Revolution“ der Produkthaftung bezeichnet. §402A des Restatement (Second) of Tort wurde im Jahre 1965 veröffentlicht. Daraus entwickelte sich die Haftung aus „strict liability“ innerhalb weniger Jahre in allen Bundesstaaten zum herrschenden Haftungsmaßstab. Jedoch blieb auch hier die Kritik nicht aus.[76]

Kein Wunder, denn in der Zeit von 1984 bis 1986 erhöhten sich die Prämien in allen Haftpflichtversicherungen nicht ohne Grund. Die Folge war, daß solche Versicherungen unbezahlbar wurden, oder sie wurden nicht mehr angeboten. Dies führte zu den sogenannten „tort crisis“. Es wurde den Gerichten zugerechnet, da die „strict liability“ zu weit ausgedehnt worden sei und das ganze „tort system“ somit kostspielig wurde. Somit lag eine neue Reform des Produkthaftungsrechtes nahe.[77]

41 Bundesstaaten versuchten durch neue Gesetze diese schlechte Entwicklung zu bremsen. Außerdem wurden eine Reihe von Gesetzesentwürfen für Bundesgesetze zur Reform des Produkthaftungsrechts entworfen. Dazu gab es einige Untersuchungen wie z.B. vom U.S. Department of Justice, dem American Law Institute und der American Bar Association.[78]

1990 erklärte dann Vizepräsident Quayle die Reform des Produkthaftungsrechts zu seinen vorrangigsten Zielen und Präsident Bush kündigte an, sich dafür einzusetzen.

Folge war z.B. ein Entwurf für ein Bundesgesetz zur Reform des Produkthaftungsrechts, der Product Liability Fairness Act of 1991.[79] Die Diskussionen über eine Reform riß aber auch nach Ablehnung des Product Liability Fairness Act nicht ab. Es ergingen eine Reihe von Gerichtsverhandlungen, die sich auf die aktuellen Reformvorschläge auswirkten. Einiger dieser wichtigsten Entscheidungen werden wegen der Relevanz kurz dargestellt:

Ein entscheidender Fall war der Castano vs. American Tobacco Co. Fall[80]. Der District of Court for the Eastern District of Louisiana hatte eine Sammelklage gegen eine Reihe von Zigarettenherstellern zugelassen. Dies führte zur größten class action aller Zeiten.

Die Kläger forderten die Erstattung der Beträge, die sie für Zigaretten ausgegeben hatten. Weiterhin wollten sie die Gewinne der Zigarettenhersteller und die Einrichtung eines Fonds zur medizinischen Überwachung erreichen. Begründet wurde dieses Verlangen damit, daß die Kläger der Zigarettenindustrie einen Betrug „fraud“ zu Lasten der Zigaretten rauchenden Bevölkerung vorwarfen. Die Zigarettenindustrie hätte die Raucher darüber informieren müssen, daß rauchen süchtig mache. Weiterhin werfen sie der Industrie vor, daß die Zigaretten in der Weise beeinflußt seien, daß die suchterzeugende Wirkung erreicht und beibehalten werde. Es wurde eine Class action (Sammelklage) eingereicht. Diese Sammelklage wurde vom Gericht zugelassen. Diese Reaktion wurde schon als Todesstoß für die Zigarettenindustrie gesehen.

Das Berufungsgericht hob diese Klage jedoch auf und verhinderte somit eine Klage der bis zu 50 Millionen Raucher. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten, entschied aber, daß eine derart große Gruppe von Beklagten unüberschaubar sei und ein geordnetes Verfahren nicht möglich wäre.

1997 erfolgte der bekannte „tobacco deal“, der jedoch auch nicht zustande kam. Die Zigarettenindustrie handelte mit verschiedenen Bundesstaaten Vergleichs­verhandlungen aus. Sie zeigte sich bereit, in den nächsten 25 Jahren mehr als 368 Mrd. Dollar zur Schaffung eines Schadenersatzfonds zu bezahlen. Weiterhin verpflichtete sich die Zigarettenindustrie sich der Aufsicht der Food and Drug Administration zu unterwerfen. Als Gegenzug sollten die Sammelklagen gleichartig Geschädigter, sowie sämtliche Sammelklagen ausgeschlossen werden. Dieser entsprechende Gesetzesentwurf, der als Mc Cain Bill bezeichnet wurde, wurde 1998 vom Senat verworfen.[81]

Ein weiter aufsehenerregender Fall ist die Entscheidung BMW of North America, Inc. vs. Gore.[82]

Der Supreme Court hob ein Urteil auf, in welchem der Hersteller zu „punitive damages“ in Millionenhöhe verurteilt worden war. Ein Käufer eines BMW verklagte den Fahrzeughersteller, weil der neue Wagen durch den Transport Lackschäden aufwies, die nachlackiert worden waren. Dies wurde dem Käufer verschwiegen. Eine „jury“ in Alabama verurteilte den Hersteller wegen der Wertminderung zu „compensatory damages“ in Höhe von 4.000$. Weiterhin zu „punitive damages“ als Strafe für das Verschweigen des Schadens von 4 Mio. Dollar. Das Berufungsgericht setzte die Höhe auf 2 Mio. Dollar herab. Der Supreme Court hob dieses Urteil auf mit der Begründung, daß die punitive damages deutlich übermäßig seien und damit verfassungswidrig.

In den folgenden Jahren wurden in der Rechtsprechung in diesem Sinne weiter entschieden. Die Ausuferung des Produkthaftungsrechts soll nicht länger von den Gerichten unterstützt werden. Es soll eine faire Rechtslage geschaffen werden, die einen Ausgleich zwischen der Industrie und den Verbrauchern schafft, die die Gerechtigkeit nicht aus den Augen läßt. Die Diskussionen werden nicht abbrechen, die Entwicklung dieses Rechtsinstituts ist noch nicht abgeschlossen.

[...]


[1] Hesse, 1991, S. 10

[2] Hesse, 1991, S. 5

[3] Hesse, 1991, S.9

[4] JUS 1999, Heft 11, S. 1084-1086

[5] JUS 1999, Heft 11, S. 1084-1086

[6] Bischof, 1994, S. 100

[7] Bischof, 1994, S. 101

[8] Bischof, 1994, S. 102

[9] Esser/Schmidt, 1984, S. 136ff..

[9] Bischof, 1994, S. 103

[10] Diederichsen, 1967, S. 244

[12] Cheshire/Fifoot/Furmston 1986, S. 11

[13] Rheinischer Merkur, Nummer 40, 05.10.01, S. 7

[14] Wissen, Band 15, 1968, S. 2817

[15] Rheinischer Merkur, Nr. 40, 05.10.01, S. 7

[16] RGZ 66, 289

[17] Jus 1995, Heft 3, S. 211

[18] Wandt, 1995, S. 45

[19] RG-Urteil vom 25.02.1915=RGZ 87, 1

[20] DB 1956, S. 592

[21] Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171

[22] Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171

[23] Rehbinder in ZHR 129 (1967), S. 171

[24] NJW 1968, S. 247

[25] Zweigert/Kötz, Bd. II, 1984, S. 432

[26] BGH-Urteil vom 28.09.1970 = BB 1070, S. 1414

[27] BGHZ 80, 199

[28] BGHZ 80, 186

[29] Bischof, 1994, S. 52

[30] Arzneimittelgesetz (AMG) Gesetz vom 24.08.76, BGBL. I, S. 2445

[31] Bischof, 1994, S. 52

[32] Geißler, S. 1

[33] Geißler(Diss.) 1993, S. 1

[34] Schmidt/Salzer, Produkthaftung, Bd. III/1 Deliktsrecht

[35] Bischof, 1994, S. 45

[36] Bischof, 1994, S. 45

[37] Bischof, 1994, S. 67

[38] Bischof, 1994, S. 67

[39] Lorenz in ZHR 151 (1987), S. 1 ff.

[40] Reich/Micklitz, 1980, Rdn. 169

[41] WM 1986, S. 149 ff.

[42] ABIEG Nr. C 241 vom 14.10.76, S. 9

[43] Bischof, 1994, S.75

[44] Bischof, S. 67

[45] ABIEG Nr. L 210 vom 07.08.85, S. 29

[46] http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/132012.htm

[47] http://www.jura-lotse.de/Juraskript102.shtml

[48] Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29.06.92 über die allgemeine Produktsicherheit (PHI 6/92, S. 218)

[49] Bischof, S. 68

[50] Richtlinie 85/374/EWG, geändert durch Richtlinie 99/34/EG

[51] http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/goods/liability/replies.htm)

[52] Diederichsen, 1967, S. 244

[53] Winterbottom vs. Wright, 217 N.Y. 382, 111 N.E. 1050 (1916)

[54] Prosser, 1971, §96, S. 681

[55] Prosser, 1971, §96, S. 681

[56] Prosser, 1971, §96, S. 681

[57] Thomas vs. Winchester, 6 N.Y. 397, 57 Am.Dec. 455 (1852)

[58] Prosser, 1971, S. 660

[59] Wesch, 1994, S. 22

[60] Devlin vs. Smith, 89 N.Y. 470, 42 Am. Rep. 311 (1882)

[61] Prosser, 1971S. 660

[62] MacPherson vs. Buick Motor Co., 217 N.Y. 382, 111 N.E. 1050 (1916)

[63] Wandt, 1995, S. 119

[64] Carter vs. Yardley & Co., 64 N.E. 2 d 693, 319 Mass. R. 92 (1946)

[65] Prosser, 1971, S. 651

[66] Henningen vs. Bloomfield Motors Inc., 161 A. 2d 69 (N.J. 1960)

[67] Wandt, 1995, S: 120

[68] Lorenz in Rabels Z 34 (1970), S. 14 ff.. (42)

[69] Zweigert/Kötz, Bd. II., 1984, S. 426

[70] Coca-Cola Bottling Works vs. Lyons, 145.Miss.876, 111 So. 305 (1927)

[71] Cal.2d 452, 461 und 150 P.2d 436, 440 (1944)

[72] Zweigert/Kötz, Bd. II., 1984, S. 426 ff.

[73] Beasley, 1981, S. 23

[74] David/Grasman, 1989, S. 531; Wesch, 1994, S. 27

[75] Zweigert/Kötz, Bd. II, 1984, S. 427

[76] Kindler, 1998 (Diss.), S. 193

[77] Zweigert/Kötz, Bd. II, 1984, S. 427

[78] Kindler, 1998 (Diss.), S. 193

[79] Kindler, 1998 (Diss.), S. 194

[80] Kindler, 1998 (Diss.), S. 194

[81] Kindler, 1998 (Diss.), S. 201

[82] Castano vs. American Tobacco Co., No. 94-1044 U.S. Dist. LEXIS 2005 (E.D.La.Feb. 17, 1995)

[83] Kindler, 1998 (Diss.), S. 219

[84] BMW of North America, Inc. VS. Gore, 116 S.Ct. 1589 (1996).

Excerpt out of 99 pages

Details

Title
Rechtsvergleich zwischen der USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie)
College
University of Augsburg  (Lehrstuhl für Politikwissenschaft)
Grade
2,0
Author
Year
2001
Pages
99
Catalog Number
V5154
ISBN (eBook)
9783638131377
File size
671 KB
Language
German
Keywords
Rechtsvergleich, Deutschland, Thema, Produkthaftung
Quote paper
Susanne Weiser (Author), 2001, Rechtsvergleich zwischen der USA und Deutschland zum Thema Produkthaftung (Fallstudie), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5154

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