Verfassung für die EU: Positionen grüner Parteien aus Österreich und Deutschland


Term Paper, 2004

27 Pages, Grade: 1,2


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Eine Verfassung für Europa?
2.1 Der Verfassungsbegriff
2.2 Die Verfassungsdiskussion
2.3 Der Verfassungskonvent der Europäischen Union
2.4 Zentrale Punkte des Verfassungsentwurfs

3. Eine Europäische Verfassung aus deutscher Sicht
3.1 Die Bündnis90/Grünen
3.2 Die Bündniss90/Grünen - eine Position zur EU-Verfassung
3.3 Individuelle Positionen innerhalb der Partei Bündnis 90/Die Grünen

4. Eine Europäische Verfassung aus der Sicht Österreichs
4.1 Die Grünen Österreich
4.2 Die Position der Grünen Österreich zu einer Europäischen Verfassung
4.3 Individuelle Positionen innerhalb der Grünen Partei Österreich

5. Kritikpunkte zu den Positionen der Grünen in Deutschland und Österreich

6. Fazit

7. Literatur

1. Einleitung

Im Juni 2003 hat der Verfassungskonvent einen Verfassungsvorschlag für die Europäische Union vorgelegt. Er wurde bei der Regierungskonferenz Anfang Dezember 2003 von Polen und Spanien abgelehnt. Die wohl entscheidende Schwierigkeit bei den Verhandlungen war die ablehnende Haltung beider Staaten zu einer Reform des Abstimmungsverfahrens im Ministerrat und eines damit verbundenen Stimmverlustes gegenüber Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien usw. Polen beispielsweise hat, obwohl nur halb soviel Einwohner wie Deutschland, annähernd die gleiche Anzahl Stimmen im Ministerrat. Der Konvent hatte vorgeschlagen, das bisherige Abstimmungsverfahren der Einstimmigkeit durch die „doppelte Mehrheit“ zu ersetzen. Das bedeutet, eine Mehrheitsentscheidung ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsstaaten der EU zugestimmt hat, die gleichzeitig mindestens 60 Prozent der Bevölkerung repräsentieren.[1] Damit ist faktisch ein Machtverlust Polens und Spaniens verbunden. Eine Neuaufnahme der Verhandlungen soll noch dieses Jahr eine Entscheidung bringen und letzte Unstimmigkeiten aus dem Weg räumen. Polen und Spanien signalisieren mittlerweile Kompromissbereitschaft.

Mit dieser Arbeit soll versucht werden, Perspektiven und Positionen zu einer Europäischen Verfassung, am Beispiel zweier grüner Parteien aus zwei Staaten der Europäischen Union -Deutschland und Österreich- aufzuzeigen. Dabei erscheint es zunächst notwendig, die allgemeine Verfassungsdiskussion auf ihrem gegenwärtigen Stand darzustellen, und zentrale Punkte des vom Konvent vorgelegten Verfassungsentwurfs, sowie die Positionen aus Gesamtdeutschland wie auch Gesamtösterreich einzubeziehen, um so die Grundlage einer vergleichenden Perspektive zweier Parteien im Rahmen der Verfassungsdiskussion zu schaffen und zum Verständnis eventuell auftretender, verschiedener Probleme in der Europäischen Union wie auch ihren Mitgliedstaaten beizutragen.

Abschließend werden Parteibezogene und individuelle Positionen dargestellt, um der Frage nachzugehen, welche unterschiedlichen und gemeinsamen Perspektiven der beiden grünen Parteien vorhanden sind und welche Forderungen an die Verfassung erfüllt wurden bzw. welche nicht.

2. Eine Verfassung für Europa?

2.1 Der Verfassungsbegriff

Einem Lexikon zufolge bezeichnet die Verfassung die Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (in Deutschland beispielsweise das Grundgesetz). Sie steht über allem staatlich geschaffenen Recht (damit ist ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig), sie regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-) Gewalten untereinander und enthält die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger, denen der zentrale Begriff des Schutzes der Menschenwürde und der unmittelbaren Wirkung der Grundrechte unabänderlich zugrunde liegen.[2]

In diesem Sinne und mit Blick auf die Europäische Union (EU) stellt sich die Frage, hat Europa bzw. die EU eine Verfassung, und wenn ja, wie sieht diese aus, oder wenn nein, besteht Bedarf an einer Verfassung und woraus könnte sie sich zusammensetzen?[3]

Im bereits fortgeschrittenen Diskurs um eine Verfassung für Europa stellt sich zunächst die Frage nach dem Verfassungsbegriff. Um sich diesem Begriff einvernehmlich nähern zu können, ist es wohl notwendig, sich im Rahmen eines juristischen Verfassungsverständnisses um eine Definition zu bemühen, um schließlich zu einem Bild der politischen Realität zu gelangen.

Aufgrund von Gründungsverträgen internationaler Organisationen und ihrer im Verlauf der Jahre fortschreitenden rechtlichen Weiterentwicklung, die endlich ihre Aufgaben, die gemeinsamen Institutionen und Organe einschließlich ihrer Kompetenzen beschreibt und bestimmte Regeln vorsieht, bewegen sich eben jene Organisationen im Rahmen einer Verfassung.

Der Staatenverbund Europäische Union ist im Sinne seiner ihm zu Grunde liegenden Verträge – als Beispiel seien hier die Einheitliche Europäische Akte, der Vertrag von Maastricht, der Amsterdamer Vertrag usw. genannt - eine internationale Organisation.[4] Dies spricht für eine noch ungeschriebene, doch schon bestehende Verfassung. Die EU ist aber eben auch „nur“ ein Staaten- bzw. Verfassungsverbund, „(…) in dem sich die nationalen Verfassungen mit der über sie vertraglich konstituierten, föderal strukturierten europäischen Ordnung verbinden.“[5] Das bedeutet, dass die oben gemutmaßte Verfassung der EU sich aus vielen Teilverfassungen (Verfassungen der Mitgliedstaaten) ergibt und somit nur das Gerüst einer -im staatsrechtlichen Sinne- Verfassung darstellt. An dieser Stelle ergibt sich unter anderem die Frage nach dem Ziel der Verfassungsdiskussion. Besteht etwa ein Interesse an der Schaffung eines Bundesstaates nach dem Vorbild der USA, oder sind hier andere Ursachen zu suchen?

2.2 Die Verfassungsdiskussion

Ein Diskussionsmotiv scheint darin zu liegen, dass mögliche Rückschritte durch Vertragsrevisionen in der fortschreitenden Integration, durch eine Beförderung der europäischen Verträge zur Verfassung ausgeschlossen werden sollen, um das Projekt Europa nicht zu gefährden.[6] Zudem ist es logisch notwendig, angesichts der territorialen Größe, der Anzahl der Mitgliedstaaten und der fortlaufenden EU-Erweiterung, „alte“ institutionelle Strukturen zu modernisieren. Die ursprünglichen Verträge waren für lediglich sechs Mitgliedstaaten konzipiert. Die Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene müssen entwirrt, das heißt transparenter, unkomplizierter und offener werden, um nicht zuletzt auf das Verständnis und die Akzeptanz der EU-Bürger zu stoßen, denn sie bilden die Basis für eine funktionierende, demokratische Union. Gesetze, die auf europäischer Ebene auf völlig unterschiedliche, komplizierte Art und Weise zustande kommen – mal bedarf es einer qualifizierten Mehrheit im Rat, mal einer einstimmigen Entscheidung usw. – tragen nicht zu mehr Transparenz und größerem Verständnis in der Bevölkerung bei.[7] Die Entscheidungswege sollten verkürzt und vereinheitlicht werden, um die Effizienz der Organe und Institutionen zu erhöhen. Eine Hauptursache für den zähen Entscheidungsfindungsprozess ist eben unter anderem die in wesentlichen Bereichen erforderliche Einstimmigkeit im Ministerrat, die zu erreichen angesichts der EU-Erweiterung utopisch scheint und eher zu Selbstblockade und Handlungsunfähigkeit der EU führt.[8] Dabei steht außer Frage, dass ein vom Bürger gewähltes Europäisches Parlament gegenüber dem Ministerrat mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden muss, um einerseits eine gewisse Balance zwischen beiden Organen zu schaffen, andererseits aber auch dem Wähler seine Einflussmöglichkeiten demonstrieren zu können.

Dieses allerorten beklagte „demokratische Defizit“ in der Gemeinschaft entspricht dabei dem „(…)Wunsch nach Legitimation der Gemeinschaftsgewalt(…)[9], denn so enttäuschend die Regierungskonferenz von Nizza auch war, umso bewusster ist man sich der großen Bedeutung für ein funktionierendes, ausgewogenes Zusammenspiel der Europäischen Institutionen geworden, die ihre administrativen Fähigkeiten und Funktionen verbessern müssen, um ein Europa der 25 koordinieren zu können und letztendlich auch seine Bürger mit einbeziehen kann. Die schwierigen Verhandlungen haben gezeigt, „(…) dass die Methode der

Regierungskonferenz keine weiteren Einigungsschritte mehr bringt.“[10]

Wenn also Europa auf allen Ebenen zusammenwachsen soll, muss das „demokratische Defizit“ beseitigt werden, denn faktisch ist in Brüssel ein „Staat“ entstanden, der Macht auf seine Mitgliedstaaten ausübt. Ein „Staat“, dessen Organe (Ministerrat, Parlament, Kommission und Gerichtshof) und ihre jeweiligen Aufgaben klar und verständlich an- und festgelegt, vor allem aber dessen Machtverhältnisse neu verteilt werden müssen.[11] Der bloße Staatscharakter der Europäischen Union kann nicht bzw. nicht mehr befriedigend sein. Er entspricht in keiner Weise den heutigen Ansprüchen an ein reibungsloses Funktionieren, an ein Fortschreiten der Europäischen Integration.

Eine Verfassung könnte der Unübersichtlichkeit Abhilfe schaffen und dem aus dem Gleichgewicht geratenen Verhältnis der Institutionen untereinander eine neue Ordnung geben. Spätestens mit dem Beitritt der 10 EU-Beitrittskandidaten am 1. Mai, so ist man sich in Fachkreisen einig, sollte die Diskussion zu einem einvernehmlichen Ende kommen, um einer Handlungsunfähigkeit der EU vorzubeugen. Ein Erfolg der Verhandlungen von Nizza war, nachdem sich die Erkenntnis aller Beteiligten über die mangelhaften Ergebnisse durchsetzte, dass mit der „Erklärung zur Zukunft der Union“ eine neue Reformrunde vereinbart werden konnte.[12] Im vom Europäischen Rat damit eingeleiteten so genannten „Post-Nizza-Prozess“, sollte nun speziell den Fragen nach der „(…) Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedstaaten, dem Status der Charta der Grundrechte, (einer) Vereinfachung der Verträge und (der) Rolle der nationalen Parlamente im Haus Europa (…)[13] “, nachgegangen werden.

2.3 Der Verfassungskonvent der Europäischen Union

Infolge dessen, wurde im Dezember 2001 vom Europäischen Rat im belgischen Laeken die Einsetzung eines Konvents zur Zukunft der EU beschlossen, mit dem Ziel einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten. Als vorrangig galt dabei, die EU den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, die Verankerung der Charta in der Verfassung, die demokratische Legitimation und Effizienz zu stärken und die Kompetenzverteilung auf EU-Ebene und zwischen EU und ihrer Mitgliedstaaten neu auszugestalten.[14] Eine breit angelegte, öffentliche Diskussion sollte an dieser Stelle das Interesse der EU-Bürgerinnen und Bürger wecken und zugleich auch ein Symbol des Aufbruchs und der Erneuerung sein.

Die EU beruht bis heute auf drei Verträgen (EU-Vertrag, EG-Vertrag und Euratom) die mit einer Vielzahl von komplizierten Bestimmungen, Protokollen und Erklärungen kombiniert sind. In diesen Verträgen sind prinzipiell schon alle Elemente der Hauptforderungen enthalten, die nun in einem verständlichen Verfassungsvertrag zusammengefasst werden sollen. Einigkeit im Konvent herrschte beispielsweise über die Neureglung der Kompetenzverteilung in der EU, die Aufnahme der Charta in die gemeinsame Verfassung, die Standardisierung der Entscheidungsverfahren, die angestrebte Ausbalancierung der Legislativrechte zwischen Parlament und Rat und einem Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Anlass zur Diskussion hingegen gab die Angst vor einer etwaigen Zentralisierung von Entscheidungen auf EU-Ebene durch eine föderale Charakterisierung der Union. Schließlich konnte im Verfassungsentwurf eine Antwort diesbezüglich nur offen gelassen werden. Uneinigkeit herrschte ebenso bei der Frage um die Zuordnung verschiedener Politikfelder auf die unterschiedlichen Kompetenz-Ebenen.

Die Einberufung des Konvents stand letztlich für die Überzeugung über die Notwendigkeit einer Verfassung für Europa Pate. Trotz einiger „Unstimmigkeiten“ während und nach Abschluss der Arbeiten im Konvent[15], konnte der Verfassungsentwurf dem Europäischen Rat im Juli 2003 vorgelegt werden.

2.4 Zentrale Punkte des Verfassungsentwurfs

Erreicht wurde die Vorgabe, die vier Punkte (Kompetenzabgrenzung, Vereinheitlichung der Rechtsakte und Verfahren in der Union, mehr Demokratie und Transparenz) aus der Erklärung von „Nizza zur Zukunft der Union“ im Verfassungsentwurf zu verarbeiten. Zum Ausdruck kommt dies in einer „ (…) Verschmelzung und Umstrukturierung der bestehenden Verträge in Form eines Verfassungsentwurfs und eine(r) einzige(n) Rechtspersönlichkeit für die Europäische Union (sie hat damit das Recht internationale Verträge abzuschließen).“[16] Es werden also alle bisherigen Vertragstexte der Gemeinschaft in einem einheitlichen Vertragsrahmen zusammengefasst. Um mehr Transparenz und damit größeres Verständnis in der Öffentlichkeit, höhere Handlungseffizienz, sowie deutliche „(…)Abgrenzung der Aufgaben der Union von denen der Mitgliedstaaten (zu erreichen), hat der Konvent die Kompetenzen der Union klar umrissen, eingeteilt und festgeschrieben und die Palette der der Union zur Verfügung stehenden Rechtsakte verkleinert.“[17]

Der demokratische Aspekt wurde unter anderem mit einer Ausweitung und Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments beachtet. Es soll nun -bis auf Ausnahmen- gleichberechtigt mit dem Ministerrat Gesetzgeber der EU sein und erhält Haushaltsbefugnisse. Es wählt den Präsidenten der Kommission und gibt somit der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, durch die Europawahlen direkt an den Entscheidungen über das EU-Spitzenpersonal teilzuhaben.[18] Der Verfassungskonvent erfüllte auf diese Weise die Aufgabe, die Europäische Union auf eine festere demokratische Grundlage zu stellen. So findet der Wille der europäischen Bürger und Bürgerinnen seinen Ausdruck in einem Zweikammersystem: das Europäische Parlament als Bürgerkammer, der Ministerrat als Staatenkammer.[19]

Wichtige Reformen z.B. für den Ministerrat sind weiterhin, dass er, wie auch das Europäische Parlament, nun öffentlich tagen muss, wenn er über Gesetzgebungsvorschläge berät oder Gesetzgebungsvorschläge annimmt. Sein Abstimmungsverfahren wird einfacher. Mit der qualifizierten Mehrheitsentscheidung kommen zukünftig Beschlüsse zustande, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt, die gleichzeitig zwei Drittel der Bevölkerung repräsentieren. Die Einsetzung eines gemeinsamen Außenministers ist als eine Stärkung der EU-Außenpolitik zu bewerten. Er bringt eigene Vorschläge ein. Im Auftrag des Ministerrats leitet und führt er eine gemeinsame Außenpolitik durch, die auch den Bereich der gemeinsamen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik mit einschließt.

[...]


[1] Vgl. http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,50087,00.htm

[2] Vgl. Schubert, Klaus, Das Politiklexikon, 2., aktualisierte Auflage, Bonn 2001, S. 301-302.

[3] Stein, Torsten, Europas Verfassung, in: Timmermann, Heiner (Hrsg.), Eine Europäische Verfassung für die Europäische Union. Beiträge zu einer grundsätzlichen und aktuellen Diskussion, Opladen 2001, S. 41.

[4] Vgl. Stein, Torsten, S. 41ff

[5] Ebd. S. 44

[6] Ebd. S.44

[7] Vgl. Leinen, Jo, S. 60

[8] Vgl. Leinen, Jo, S. 59

[9] Stein, Torsten, S.46

[10] Leinen, Jo, S.63

[11] Vgl. Ebd. S.60

[12] Vgl. Infos zur pol. Bildung S. 54

[13] Leinen, Jo, S.66

[14] Vgl. Infos zur pol. Bildg. S.55

[15] siehe Bericht des Vorsitzes des Konvents an den Präsidenten des Europäischen Rates, Gegenbericht: Europa der Demokratien

[16] Bericht des Vorsitzes des Konvents an den Präsidenten des Europäischen Rates S.4

[17] Bericht des Vorsitzes des Konvents an den Präsidenten des Europäischen Rates S.4 Punkt 8

[18] siehe Verf.entwurf Artikel 19Abs. 1, S. 15

[19] Vgl. Löffler, Klaus, Was das Europäische Parlament künftig entscheidet.

http://europarl.de/php?rei=2&dok=534&giveid=462&vers=norm&PHPSESSID=1faafa0ad491c73eb5024795ea9cde4a

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Details

Title
Verfassung für die EU: Positionen grüner Parteien aus Österreich und Deutschland
College
http://www.uni-jena.de/
Course
In welcher Verfassung ist Europa?
Grade
1,2
Author
Year
2004
Pages
27
Catalog Number
V51803
ISBN (eBook)
9783638476768
ISBN (Book)
9783656772552
File size
554 KB
Language
German
Keywords
Verfassung, Positionen, Parteien, Deutschland, Verfassung, Europa
Quote paper
Christian Emmrich (Author), 2004, Verfassung für die EU: Positionen grüner Parteien aus Österreich und Deutschland , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51803

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