Gewinn und Gemeinwohl: Die öffentliche Aufgabe der Presse


Trabajo Escrito, 2002

17 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

1.Einleitung

2.Die Geschichte der öffentlichen Aufgabe

3.Die Landespressegesetze
3.1. Sonderrechte der Presse
3.2. Sonderpflichten der Presse

4.Verschiedene Interpretationen des §
4.1. Die staatsbezogene Interpretation
4.2. Die restriktive Interpretation
4.3. Die funktionale Interpretation

5.Öffentliche Aufgabe – ein Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Eine freie Presse ist wesentliches Merkmal der freiheitlichen Demokratie. Funktionsfähigkeit der Demokratie setzt die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Presse voraus“ (Klein 1973: 9). Dieses Zitat von H. Klein erläutert, dass Staat und Presse – im Folgenden definiert als die Gesamtheit der periodischen Druckschriften - in direkter Wechselwirkung zueinander stehen. Der Presse kommt eine herausragende Stellung in Staat und Gesellschaft zu, weil sie konstitutiv den öffentlichen Diskurs anregt und in ihren Presseerzeugnissen eine öffentliche Meinung bildet und artikuliert. Für die Demokratie ist es wichtig, diese Meinung zu kennen, um in angemessener Form politische Entscheidungen treffen und reflektieren zu können. Zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe der Meinungsbildung gewährt der Staat der Presse bestimmte Privilegien (s. Kap. 3.1.). Doch das ist nicht alles, was sich hinter dem „schillernden Begriff der öffentlichen Aufgabe“ (Kull 1980: 191) verbirgt. Ziel meiner Arbeit wird sein, dem Leser diesen Begriff näher zu bringen. Dazu ordne ich ihn zunächst in seinen historischen Kontext ein (s. Kap. 2). Im Hauptteil meiner Ausführungen stelle ich die wichtigsten juristischen Aspekte zum Thema (s. Kap. 3&4) dar. Am Ende schließlich werde ich versuchen, die Aufgaben der Presse in einem Fazit zu definieren und zusammenzufassen (s. Kap. 5).

2. Die Geschichte der öffentlichen Aufgabe

Um Aussagen über die geschichtliche Entwicklung des Terminus ‚öffentliche Aufgabe’ machen zu können, muss man die Pressegesetze der jeweiligen Zeit betrachten. Im Unterschied zur heutigen Gesetzgebung, in der Pressefreiheit und öffentliche Aufgabe getrennt abgehandelt werden[1], waren in der Vergangenheit die beiden Begriffe immer direkt miteinander verbunden. Dort, wo Aussagen über die Pressefreiheit gemacht wurden, waren auch meist Bestimmungen zur Aufgabe der Presse zu finden, auch wenn der Terminus ‚öffentliche Aufgabe’ ein Produkt einer späteren – der nationalsozialistischen - Zeit ist. Ich skizziere im Folgenden die Entwicklung der Gesetzgebung zu Pressefreiheit und öffentlicher Aufgabe vom 18. Jahrhundert bis in die 1960er Jahre in Deutschland. Ich habe gerade diesen Zeitraum gewählt, weil sich in ihm die wesentliche Entwicklung abspielt. Vor dem 18. Jahrhundert war die periodische Presse erst in ihren Anfängen – nach den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts hat keine wesentliche Veränderung der Gesetze mehr stattgefunden. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weil lediglich Entwicklungs tendenzen aufgezeigt werden sollen, die es dem Leser ermöglichen sollen, sich ein Bild von der Geschichte der öffentlichen Aufgabe zu machen.

Mit dem ausklingenden 18. Jahrhundert und der wachsenden gesellschaftlichen Bedeutung vor allem der politischen Presse werden Stimmen laut, die die Pressefreiheit nicht mehr um „der geistigen Entfaltung des autonomen Individuums willen“ (Czajka 1968: 39) fordern, sondern zur Förderung von Staat und Gesellschaft. Hier wird die Aufgabe der Presse mit dem Begriff „Kulturzweck“ (ebd.) umschrieben, der beinhaltet, dass die Presse als „Beförderungsmittel allgemeiner humaner Cultur“ (ebd.) dienen soll. In der Zeit des Vormärz dann wird der Presse zwar keine Aufgabe, aber ein Amt zugesprochen, das sie verantwortungsbewusst erfüllen soll. Joseph Görres, ein Autor der Vormärz-Epoche, erläutert, dass die Presse als Organ der öffentlichen Meinung fungieren und über das berichten soll, „worüber alle einverstanden sind“ (ebd.: 42).

Nach der Revolution von 1848 lässt sich bis zum Machtantritt der Nationalsozialisten eine Akzentverschiebung erkennen. War die Pressefreiheit vorher primär als Abwehrrecht gegen den Staat und seine Verwaltungspraxis verstanden worden, so kam nun ein weiterer Aspekt hinzu. Die Presse hatte das öffentliche Mandat, liberales Gedankengut zu vertreten und sie gebrauchte dieses Mandat nun als Maßstab für sich selbst, sie band sich selbst an die von ihr vertretenen Grundsätze. Diese Einstellung wurde besonders wichtig, als es zu einer zunehmenden Kommerzialisierung der Presse durch den sogenannten ‚Generalanzeigertyp’ kam. Die Journalisten hatten sich mit ihrem öffentlichen Mandat dazu verpflichtet, dass die Presse nicht käuflich oder von Erwerbsinteressen beeinflussbar war. Dies zu verfechten, wurde schließlich zu einem Prinzip der Standesehre vor allem für die Journalisten.

Diese Errungenschaften der liberalen Presse wurden in nationalsozialistischer Zeit zunichte gemacht. Auch die Presse wurde in die ‚Gleichschaltungspolitik’ einbezogen. Mit dem ‚Schriftleitergesetz’ vom 04.10.1933 wurde gesetzlich geregelt, dass die Presse eine „vom Staat geregelte (...) öffentliche Aufgabe“ (ebd.: 65) zu erfüllen habe. Das frühere Abwehrrecht gegen den Staat wurde nun also durch die Unterordnung der Presse unter staatliche Herrschaft ersetzt. Die Journalisten sollten die nationalsozialistische Weltanschauung als Grundlage für ihren Zeitungsinhalt nehmen. Das bedeutete, dass der Verwaltungsapparat sowohl den Inhalt der Presseerzeugnisse als auch die Journalisten kontrollierte und gängelte. Nach der Besetzung Deutschlands durch die Siegermächte wurde das Prinzip der öffentlichen Aufgabe reformiert. Um der Presse die Erfüllung ihrer Aufgaben, nämlich „als sachkundiger Zeuge alles Geschehens die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten“ (ebd.: 70), zu ermöglichen, musste diese vor staatlicher Intervention und vor dem starken Einfluss kommerzieller Interessen geschützt werden. Vor der Beeinflussung durch den Kommerz konnte man die Presse aber nicht bewahren – früher wie heute liegt es den Verlegern daran, möglichst hohe Auflagen zu erzielen. Die Gesetzgebung konnte jedoch bewirken, dass es sich die Journalisten zum Maßstab nahmen, trotz der Anzeigenabhängigkeit – und damit der Abhängigkeit vom Kommerz - nicht den Zeitungs inhalt nach kommerziellen Interessen auszurichten. Die Journalisten hatten schließlich die öffentliche Aufgabe zu erfüllen, den Leser objektiv vom Geschehen zu unterrichten.

Es war also zwingend notwendig, dass die Presse sich ausführlich informieren konnte, wollte sie objektiv Bericht erstatten. Sie benötigte also bestimmte Sonderrechte, mit deren Hilfe sie Zugang zu allen relevanten Informationen bekam.

Es dauerte allerdings noch einige Jahre, bis dieser Entwurf praktisch verwirklicht werden konnte. Erst im Jahr 1949 wurden sowohl das bayerische als auch das hessische Landespressegesetz[2] verabschiedet. Zwischen 1964 und 1966 dann ist die öffentliche Aufgabe in den Pressegesetzen der übrigen Bundesländer verankert und erläutert worden. Nachdem ich also nun beschreiben habe, wie sich die Presse in ihrem öffentlichen Amt in der Vergangenheit entwickelt hat, werde ich im Folgenden darauf eingehen, wie dieses Prinzip in unsere heutige Rechtssprechung einzuordnen ist.

[...]


[1] In der heutigen Gesetzgebung ist die Pressefreiheit als Grundrecht im Grundgesetz verankert, während die ‚öffentliche Aufgabe’ der Presse in den einzelnen Landespressegesetzen näher erläutert wird.

[2] Im Folgenden mit LPG abgekürzt.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Gewinn und Gemeinwohl: Die öffentliche Aufgabe der Presse
Universidad
University of Münster
Calificación
1,7
Autor
Año
2002
Páginas
17
No. de catálogo
V51966
ISBN (Ebook)
9783638477932
ISBN (Libro)
9783656782094
Tamaño de fichero
490 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Gewinn, Gemeinwohl, Aufgabe, Presse
Citar trabajo
Julia Sommerhäuser (Autor), 2002, Gewinn und Gemeinwohl: Die öffentliche Aufgabe der Presse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/51966

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