Schutzpflichten des Staates und die Überwachungsgesamtrechnung


Akademische Arbeit, 2017

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


GLIEDERUNG

1. Einleitung

2. Öffentliche Sicherheit

3.Staatliche Schutzpflichten
3.1 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Fehler! Textmarke nicht definiert.
3.2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
3.3 Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informati onstechnischer Systeme
3.4 Schutzpflichten durch die Gewährleistungsrechte Art. 87 f GG sowie Art. 91 c GG

4. Additiver Grundrechtseingriff

5. Chilling effects

6. Die Überwachungsgesamtrechnung

7. Fazit

8. Anhang

1. Einleitung

Diese Arbeit soll im Rahmen des Seminars Datenschutz und öffentliche Sicherheit zu- nächst ersichtlich machen, was unter Schutzpflichten des Staates gegenüber seinen Bür- gern zu verstehen ist. Dazu wird im 2. Kapitel einleitend eine kurze Erklärung gegeben, was im Allgemeinen unter öffentlicher Sicherheit verstanden wird. Darauf folgt im dritten Kapitel zunächst eine Übersicht darüber, was genau unter staatlichen Schutzpflichten ver- standen wird und wie diese herzuleiten sind. Im Speziellen wird dann im 3. Kapitel auf die für die öffentliche Sicherheit bzw. den Datenschutz wichtigen Schutzpflichten eingegan- gen, namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis, das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integri- tät informationstechnischer Systeme sowie die Schutzpflichten aus den Artikeln 87 f sowie 91 c Grundgesetz. Anschließend wird im 4. Kapitel der additive Grundrechtseingriff dar- gestellt. Im 5. Gliederungspunkt werden sogenannte chilling effects erörtert, gefolgt von der Überwachungsgesamtrechnung in Kapitel 6. Abschließend wird ein Fazit zu den The- men der Arbeit gezogen.

2. Öffentliche Sicherheit

Zunächst soll definiert werden was unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit zu ver- stehen ist. Dieser Begriff wird in mehreren Landesgesetzen als „die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrich- tungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt“1 defi- niert. Demzufolge schützt die öffentliche Sicherheit alle materiell rechtlichen Rechtsgüter und jegliche Rechtsnormverletzung ist als Verletzung der öffentlichen Sicherheit anzuse- hen.2 Schutzgegenstand sind demnach alle allgemeinen und individuellen Rechtsgüter so- wie ein subsidiärer Schutz der privaten Rechte des Einzelnen.3

3. Staatliche Schutzpflichten

Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland haben verschiedene Funktionen und wirken auf unterschiedliche Weise. Dabei wird klassisch unterschieden in Grundrechte mit einer Abwehr- und solche mit einer Leistungsfunktion. Erstgenannte, die Abwehrrechte, sollen die Bürger also vor unverhältnismäßigen Eingriffen in deren Freiheitsrechte (u.a. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG) schützen. Dem Gesetzgeber werden durch diese Grundrechte Grenzen gesetzt, um auch die jeweiligen demokratischen Minder- heiten zu schützen.4 Diese Verteidigung von Minderheiten gegen die demokratische Mehr- heit wird als negatorische Schutzwirkung bezeichnet. Daneben gibt es noch die sogenann- ten Leistungsrechte. Unter diesem Begriff werden im weiteren Sinne alle Grundrechte ver- standen, aus denen sich Ansprüche der Bürger gegen den Staat ergeben. Im engeren Sinne geht es um staatliche Leistungen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Die Leistungs- rechte sind folglich auf ein Tun des Staates gerichtet. Beispiele sind das Asylrecht (Art. 16a GG) oder der Art. 6 IV GG, der die Rechte von Müttern und werdenden Müttern schützt.

Über die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte hinaus begründen diese nach der Rechtsprechung des BVerfG auch eine prophylaktische Verhinderung drohender Grund- rechtseingriffe durch den Staat oder Dritte. Die staatlichen Organe haben somit die Pflicht die Rechte der Bürger zu schützen und diese vor Eingriffen zu bewahren.5 Diese Schutz- pflichten werden primär aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) i.V.m. dem Schutz der Würde des Menschen (Art.1 Abs. 1 S.2 GG) abgeleitet. Das BVerfG verkündete hierzu, dass diese Grundrechte nicht nur als subjektive Abwehrrechte gegenüber Eingriffen durch den Staat zu verstehen seien, sondern aus diesen für den Staat die Pflicht erwächst sich „schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten ande- rer zu bewahren.“6

Der sich daraus ergebende Anspruch der Bürger besteht aber nicht auf eine bestimmte Form des Schutzes, sondern liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.7 Eine Schutz- rechtsverletzung liegt nach dem Bundesverfassungsgericht somit nur vor, „wenn die öf- fentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen völlig ungeeignet“ sind.8 Infolgedessen ist es Aufgabe des Staates die individuellen Rechtsgüter der Bürger in geeigneter Weise vor Eingriffen, egal von welcher Seite, zu schützen und damit auch für eine öffentliche Sicherheit zu sorgen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) verpflichtet folglich den Staat, die Existenz jedes einzelnen Menschen, also dessen körperliches Sein,9 zu schützen. Umstritten dabei ist allerdings, wie die Frage nach Beginn und Ende des Le- bens zu bewerten ist. Zwar ist man sich einig, dass das Leben nicht erst mit der Geburt beginnt,10 aber ob dafür bereits der Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle ausschlaggebend ist sorgt regelmäßig für Diskussionen. Auch was das Ende des Lebens und damit des grundrechtlichen Schutzes angeht gibt es unterschiedliche Ansichten. Auf der einen Seite herrscht die Meinung, dass das Leben mit dem Erlöschen der Hirnströme endet, auf der anderen wird ein Ausfall sowohl des Gehirns als auch des Herz-Kreislauf-Systems für den Eintritt des Todes vorausgesetzt.11 Die Schutzpflicht des Staates bezüglich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit umfasst ausschließlich einen Schutz vor Eingriffen durch Dritte, nicht aber wird das Leben eines Menschen vor sich selbst geschützt, beispielsweise vor einer Selbsttötung.12

Neben der Pflicht des Staates das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) seiner Bürger zu schützen, ergeben sich noch eine Reihe weiterer staatlicher Schutz- pflichten, diese Arbeit setzt sich allerdings nur mit denen auseinander, die eine Relevanz für den Datenschutz bzw. die öffentliche Sicherheit haben.

3.1 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Besonderes Augenmerk muss dabei auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegen. Dieses ungeschriebene Grundrecht, welches die Grundlage für das deutsche Bun- desdatenschutzgesetz bildet, ist seit dem Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 anerkannt und leitet sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ab. In erster Linie ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht zu verstehen, das die Aufgabe hat, die Bürger vor unkontrollierter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten durch den Staat zu schützen. In diesem Sinne soll es dem Einzelnen ermöglicht werden selbst über seine Daten bestimmen zu können.13 Dabei ist nicht die Art der Information entscheidend, sondern in wie fern diese durch den Staat verwendbar ist, sodass bezüglich der informationellen Selbstbestimmung keine belanglo- sen Daten existieren.14 Bezugnehmend darauf, dass auch private Rechtssubjekte immer mehr Möglichkeiten haben auf die personenbezogenen Daten der Bürger zuzugreifen, in- folgedessen also auch von nichtstaatlicher Seite eine Bedrohung ausgehen kann, erwächst zusätzlich eine Schutzpflicht des Staates bezüglich der informationellen Selbstbestim- mung.15 Was allerdings das genaue Vorgehen des Staates angeht diese Schutzpflicht dem Bürger gegenüber zu realisieren, dessen personenbezogenen Daten vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, sind keine klaren Vorgaben vorhanden, sodass dahingehend Aus- legungsspielraum besteht.16 Dieser Spielraum, der im schutzrechtlichen Bereich als größer angesehen wird als im abwehrrechtlichen,17 bewirkt dabei eine bewusste Inkaufnahme ei- nes Restrisikos, da der Gesetzgeber sich auf dringliche Fälle der Bedrohung konzentriert.18 In der Praxis kommt der Staat seinen Schutzpflichten bezüglich der informationellen Selbstbestimmung durch das BDSG nach, welches zunächst jegliche automatisierte Verar- beitung personenbezogener Daten verbietet und mögliche Ausnahmen dazu aufzeigt. Dabei nimmt es allerdings eine Differenzierung zwischen dem Schutz öffentlicher und privater Stellen vor.19 Privatpersonen gegenüber sieht das BVerfG nur die Möglichkeit, diesen ei- nen Schutz innerhalb ihrer inneren Lebensbereiche zu gewährleisten,20 da es in der Eigen- verantwortung des Einzelnen läge, welche Daten er freiwillig preisgibt, z.B. in den sozia- len Medien. Ein weiterer Bereich in dem eine oben erwähnte Unterscheidung ersichtlich wird, ist der der Videoüberwachung. Wo es im privaten Bereich bei Beachtung der Hin- weispflicht aus § 6 b II BDSG problemlos erlaubt ist Kameras, Bewegungsmelder und ähn- liches zu installieren, erfordert es bei der Überwachung von öffentlichen Plätzen stets einer Abwägung zwischen dem Zweck der Maßnahme und dem Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Auch hier wird die privatautonome Entscheidungsfähigkeit der Bürger als Begründung aufgeführt.21

3.2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Auch aus Art. 10 Grundgesetz, dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, erwachsen dem Staat Schutzpflichten.22 Somit ist der Staat neben seiner Verpflichtung einen Eingriff in die Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnisse der Bürger zu unterlassen, zusätzlich ver- pflichtet diese Schutzgüter auch vor Eingriffen durch Dritte zu schützen.23 Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt immer dann vor, wenn Inhalte von Kommunikationen untersucht bzw. abgehört werden, ohne dass die Gesprächspartner davon wissen.24

3.3 Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integri- tät informationstechnischer Systeme

Ein weiteres ungeschriebenes Grundrecht geht aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27.02.2008 zu Online Durchsuchungen hervor. Darin geht das Gericht auf die vielfäl- tigen Möglichkeiten der sozialen Vernetzung von Personen über das Internet ein, die „für die Persönlichkeit und die Entfaltung des Einzelnen eine früher nicht absehbare Bedeutung erlangt“25 hätten. Da durch diese neuartigen Möglichkeiten der Einzelne nicht mehr in der Lage sei, die Fülle an Daten zu überblicken die er bei Nutzung des Internets bewusst oder unbewusst preisgibt, entstehe ein beträchtliches Schutzbedürfnis, da Dritte die Daten aus- werten und daraus umfangreiche Persönlichkeitsprofile erstellen könnten.26 Infolgedessen ergibt sich als weitere Ausprägung des Art. 2 Abs. 1 GG, ein Grundrecht auf Gewährleis- tung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, welches auch als Online- oder IT-Grundrecht bezeichnet wird. Neben einer Abwehrfunktion gegenüber Ausspähungen von staatlicher Seite, insbesondere Online-Durchsuchungen, leitet sich dar- aus auch eine Schutzpflicht ab, welche sicherstellen soll, dass der Einzelne vor Zugriffen auf seine Daten von welcher Seite auch immer geschützt wird.27 Darunter fällt folglich auch ein Schutz vor dem Eingriff durch Private.28 Allerdings beschränkt das BVerfG die- ses neue Grundrecht insoweit, dass es, in Fällen von präventiver Gefahrenvermeidung oder zur Strafverfolgung, Eingriffe als gerechtfertigt ansieht.29 Hinsichtlich der Frage wie sich das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme in Konkurrenz zu anderen Grundrechten, beispielsweise zu Art. 10 GG verhält, sind die Formulierungen der aktuellen Rechtsprechung eindeutig. So lässt das BVerfG eine Anwendung des IT-Grundrechts nur dann zu, wenn kein anderer Grundrechtsschutz ge- währleistet wird, es liegt also ein subsidiärer Schutz vor.30 Auch die Frage ob eine Konkur- renz zwischen dem IT-Grundrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht ist zu verneinen, da beide Rechte einen unterschiedlichen Schutzbereich betreffen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die personenbezogenen Daten der Bürger,31 wohingegen das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integri- tät informationstechnischer Systeme vor jedem Zugriff auf informationstechnische Syste- me schützen soll.32 Es liegt also keine Konkurrenz zwischen dieses Grundrechten vor, da sich ihre Schutzbereiche nicht überschneiden.

[...]


1 § 2 BremPolG; § 54 Nr. 1 ThürOBG; § 3 SOG LSA

2 Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, Kap. 5, Rn. 39

3 Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht, Kap. 5, Rn. 36

4 BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 – 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, NJW 1958, 1035

5 BVerfGE 53, 30 ; BVerfGE 39, 1; BVerfGE 88, 203

6 BVerfGE 53, 30 (52)

7 Rupp , Die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates, S.55.

8 BVerfG, Urt. v. 10. Januar 1995, BVerfGE 92,26 (46)

9 BVerfGE 115, 118 (139)

10 BVerfGE 39, 1 (37); 88, 203 (251 f.)

11 Epping, Grundrechte, Rdnr. 106

12 S c h i l l i n g , KritV 1999, 452(456)

13 BVerfG, Urt. v 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 362/83; 1 BvR 420/83; 1 BvR 440/83; 1 BvR 484/83, BverfGE 64,1 Rn. 153f., NJW 1984, 419 (419).

14 BVerfGE 65, 1 (45); 118, 168 (185).

15 S c h lie s k y , Hoffmann et al, Schutzpflichten und Drittwirkung im Internet, S.84.

16 J oh ne , Verdeckte Verbraucherprofile, S.30.

17 BVerGE 77, 170 (214)

18 S t e r n, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland§69 IV.

19 J oh ne , Verdeckte Verbraucherprofile, S.30

20 BVerfGE 27,1 (7)

21 J oh ne , Verdeckte Verbraucherprofile, S.32.

22 BVerfGE 106, 28; BVerfGE 39, 1; BVerfGE 46, 120.

23 G u sy, in: Kommentar zum Grundgesetz, Art. 10, Rn. 61.

24 S a c h s, Krings, JuS 2008, 481(482).

25 BVerfGE 120,274 (303).

26 BVerfGE 120, 274 (305).

27 S c h lie s k y , Hoffmann et al, Schutzpflichten und Drittwirkung im Internet, S.109; Wehage, Das Grundrecht auf Gewährleistung, S.159.

28 H e rmann, Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit..., S. 184

29 S a c h s, Krings, JuS 2008, 481 – 486 (485)

30 BVerfGE 120, 274 (308f.).

31 BVerfGE 65, 1 (42).

32 Wehage, Das Grundrecht auf Gewährleistung, S.82.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Schutzpflichten des Staates und die Überwachungsgesamtrechnung
Hochschule
Universität Kassel  (Institut für Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Datenschutz und öffentliche Sicherheit
Note
2,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
19
Katalognummer
V519901
ISBN (eBook)
9783346115393
ISBN (Buch)
9783346115409
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Datenschutz, Grundrechte, Chilling Effect, Additiver Grundrechtseingriff, Überwachung
Arbeit zitieren
Paul Maurer (Autor:in), 2017, Schutzpflichten des Staates und die Überwachungsgesamtrechnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/519901

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