Industriepolitik - Positionen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände


Hausarbeit, 2001

29 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1 Einleitung
1.1 Aufbau der Arbeit

2 Das Tarifsystem
2.1 Rechtliche Grundlagen - Die Tarifautonomie
2.2 Organisation der Arbeitnehmer
2.2.1 Geschichte der Gewerkschaften
2.2.2 Betriebsräte
2.3 Die Organisation der Arbeitgeberverbände
2.4 Tarifverhandlungen
2.4.1 Arbeitskampf
2.5 Der Tarifvertrag
2.6 Kritik am Tarifsystem

3 Industriepolitik der Arbeitgeber und Gewerkschaften
3.1 Einflußnahme außerhalb der Tarifpolitik
3.1.1 Durchdringung von Parteien, Parlamenten und Gremien
3.1.2 Meinungsbildung über die Öffentlichkeit
3.1.3 Stellungnahmen und Vorarbeiten
3.2 Klassische Positionen der Tarifparteien (1945-1989)
3.2.1 Die Sozialpartnerschaft in Nachkriegsdeutschland
3.3 Neuere Herausforderungen der Tarifparteien (1989-2000)
3.3.1 Die „Standortdebatte“
3.3.2 Beispiel 1: Lohnkostendebatte
3.3.2.1Einleitung
3.3.2.2Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
3.3.2.3Argumente der Tarifpartner
3.3.3 Beispiel 2: Arbeitszeitregelungen
3.3.4 Beispiel 3: Bildungspolitik
3.4 „Bündnis für Arbeit“
3.4.1 Tarifrunde 2000

4 Schlusswort

5 Literatur

6 Anhang:

1 Einleitung

Gängige Definitionen von Industriepolitik wie die folgende gehen von einer Beeinflussung oder einer Förderung der Industrie von außen, also von Seiten des Staates, der EU, der Kommunen u.a. aus: Industriepolitik ist demnach die Gesamtheit staatlicher Maßnahmen, die auf Unternehmen des industriellen Sektors einwirken.[1]

Industriepolitik wird selbstverständlich auch von Industrieverbänden selbst betrieben. Im Verlauf der Geschichte hat sich „die Industrie“ im Konfliktfeld zwischen „Kapital“ und „Arbeit“ in die Lager von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt, die sich in den Zeiten des Frühkapitalismus antagonistisch gegenüberstanden. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben ihre grundsätzlich verschiedenen Interessen nach 1945 weitgehend beiseite gelegt und haben eine wichtige Rolle bei der Ausgestaltung des Sozialstaates übernommen. In jüngster Zeit muß sich dieses System neuen Herausforderungen öffnen, die sich aus Veränderungen in der Arbeitswelt ergeben haben.

1.1 Aufbau der Arbeit

Da die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in erster Linie durch ihre Tarifpolitik in der Lage sind, Industriepolitik zu machen, wird hier der Schwerpunkt gelegt. Anfangs wird das Tarifsystem in Deutschland dargestellt. Anschließend sollen die unterschiedlichen Auffassungen und Positionen der Tarifparteien anhand einiger Beispiele dargestellt werden. Ich habe mich dabei auf die Lohnkosten im Rahmen der „Standortdebatte“, die Arbeitszeitregelungen und die Bildungspolitik konzentriert. Schließlich soll die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tarifparteien am „Bündnis für Arbeit“ deutlich gemacht werden.

2 Das Tarifsystem

2.1 Rechtliche Grundlagen - Die Tarifautonomie

Die Tarifparteien nehmen eine Zwischenstellung zwischen dem staatlichen Sektor, dem Wirtschafts- und dem Verbandssektor ein.[2] Sie sind große Verbände, die Einfluß in der Politik ausüben wollen, in der Tarifpolitik aber in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Darüber sind sie in einigen Bereichen an der Gesetzgebung beteiligt und durch das Grundgesetz geschützt.

Die Grundlage für die Sonderrolle der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften bildet die sogenannte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.[3]

Die Koalitionsfreiheit bezieht sich auf die Gründung und den Bestand von Organisationen, die auf die kollektive Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens gerichtet sind. Geschützt werden dadurch insbesondere die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände. Art. 9 GG beinhaltet auch die individuelle Koalitionsfreiheit, also auch das Recht, solchen Vereinigungen fern zu bleiben. Eine Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern ist durch Satz 2 verfassungswidrig.

Aus der Koalitionsfreiheit wird die Tarifautonomie abgeleitet. Darunter ist das Recht dieser Organisationen zu verstehen, gleichberechtigt und ohne Einmischung die Lohn- und Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen festzulegen. Nach herrschender Rechtsprechung sind auch Arbeitskampfmaßnahmen wie das Streikrecht und Aussperrungen als „ultimo ratio“ durch die Koalitionsfreiheit geschützt.

Die Tarifautonomie war bereits in der Weimarer Verfassung verankert und wurde 1949 in das Grundgesetz aufgenommen. Sie ist eine der wichtigsten Errungenschaften der frühen Arbeiterbewegung. Indem Flächentarifverträge Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse regeln, soll verhindert werden, daß Arbeitsuchende einem Unterbietungswettbewerb wie im 19. Jahrhundert ausgesetzt sind.

Mit der Tarifautonomie haben die Tarifparteien große Gestaltungsspielräume für die wirtschaftliche Lage der Unternehmen und der Arbeitnehmer. Bei den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften handelt es sich um mächtige und einflußreiche Organisationen, die auch volkswirtschaftlich eine große Verantwortung tragen.

Den Rahmen für die Tarifautonomie bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Es bestimmt Inhalt und Form eines Tarifvertrages, legt fest, wer als tariffähige Partei gilt und enthält die Verfahrensregeln zum Zustandekommen eines Tarifvertrages.

Gesetze und Tarifverträge überschneiden sich in vielen Bereichen. Viele gesetzliche Regelungen z.B. der sozialen Sicherung beruhten auf tariflichen Regelungen. Bestehende Gesetze werden durch Tarifverträge oft aufgestockt. Beide enthalten Regelungen zur sozialen Sicherung (Krankheit, Rente, Invalidität, Arbeitslosigkeit usw.), zu den Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Kündigungsfristen usw.) und der Betriebsverfassung.

Der Bereich der Einkommensbedingungen wird ausschließlich tariflich geregelt.

2.2 Organisation der Arbeitnehmer

Die meisten Gewerkschaften sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) organisiert. Daneben gibt es den Deutschen Beamtenbund (DBB) mit über 1,2 Mio. Mitgliedern, die Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG) mit ca. 500.000 Mitgliedern, den Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) mit 300.000 Mitgliedern und den Deutschen Bundeswehrverband. Im Dienstleistungssektor wird es zu einer Fusion von 5 Gewerkschaften kommen: DAG, ÖTV, HBV, IG Medien Web und Gewerkschaft Post, Postbank Telekommunikation schließen sich zur Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zusammen.

Die Industriegewerkschaften, die für das Seminar wichtig sind, sind zumeist im DGB organisiert. Als Dachverband seiner 11 Mitgliedsgewerkschaften (siehe Folie 3) ist der DGB für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Rechtsschutz und die Vertretung der Gewerkschaften in der Öffentlichkeit zuständig. Die Einzelgewerkschaften sind die wichtigsten Grundeinheiten, denn sie organisieren die Mitglieder, und nur sie sind tariffähig, das heißt sie führen die Tarifverhandlungen.

Sie wählen auf den unterschiedlichen Ebenen - in den 139 Kreisen, in den 12 Landesbezirken und im Bund - die Vorstände. Als Vertreter der Gewerkschaftsmitglieder kommen alle vier Jahre 400 Delegierte zum DGB-Bundeskongress zusammen. Dort treffen sie die strategischen Entscheidungen für die nächsten Jahre und wählen den fünfköpfigen hauptamtlichen Geschäftsführenden Bundesvorstand. Er bildet gemeinsam mit den Vorsitzenden der 11 DGB-Gewerkschaften den DGB-Bundesvorstand. Zwischen den Bundeskongressen trifft der Bundesausschuß einmal im Jahr zentrale Entscheidungen. Ihm gehören neben 70 entsandten Mitgliedern der Gewerkschaften auch die Mitglieder des Bundesvorstandes und die 12 Vorsitzenden der DGB-Landesbezirke an (siehe Folie 3).

Die DGB-Gewerkschaften sind zumeist Einzelgewerkschaften, die sich nach dem Industrieverbandsprinzip strukturieren:

- Einheitsgewerkschaften (vs. Richtungsgewerkschaften) organisieren gleichermaßen Arbeiter und Angestellte und vereinigen mehrere weltanschauliche/politische Richtungen, d.h. sie sind überkonfessionell und überparteilich.
- Industrieverbandsprinzip (vs. Berufsverbandsprinzip) bedeutet, daß in einem Betrieb und in einer Branche nur eine Gewerkschaft für alle Beschäftigten zuständig ist, unabhängig davon, welcher Beruf ausgeübt wird.

Die DGB-Gewerkschaften zählen rund 8,6 Mio. Mitglieder. Das entspricht einem Organisationsgrad von ca. 30 Prozent aller Erwerbstätigen (siehe Folie 3). Die Zahl der Mitglieder ist in den letzen Jahren rückläufig; 1995 wurde sie noch mit 9,36 Mio. angegeben.

Die größten Einzelgewerkschaften – die IG-Metall, die ÖTV und die IG BCE (Bergbau, Chemie, Energie) - bestimmen durch ihre Stärke den Kurs der Gewerkschaften nachdrücklicher als der um Kompromiß zwischen Einzelgewerkschaften bemühte DGB. In den letzen Jahren kam es zu Fusionen von Einzelgewerkschaften. Trotzdem besteht noch immer ein Gefälle zwischen den großen Gewerkschaften wie der IG-Metall und den kleineren, z.B. der Industriegewerkschaft Medien mit 200.000 Mitgliedern (siehe Folie 4).

Durch ihre wirtschaftliche Bedeutung, ihre Größe und ihre „Schlagkraft“ spielt die IG Metall eine besondere Rolle für den industriellen Sektor. Sie hat oft die „Lohnführerschaft“ inne, d.h. Abschlüsse in der Metallindustrie werden häufig von anderen Branchen als Musterlösung angesehen.

2.2.1 Geschichte der Gewerkschaften

Die Geschichte der Gewerkschaften und der Arbeiterbewegung kann in diesem Zusammenhang nicht behandelt werden. Gleichwohl ist es für das Verständnis gewerkschaftlicher Positionen wichtig, sich ihrer langen Geschichte, ihrer Tradition und nicht zuletzt auch ihres Gründungsgedankens zu erinnern. Zum Beispiel wird ein Mindestmaß von „Klassenbewußtsein“ der Gewerkschaftsmitglieder schon aufgrund von Verbandsinteressen gepflegt.

2.2.2 Betriebsräte

Auf überbetrieblicher Ebene fungieren die Gewerkschaften als Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Auf betrieblicher Ebene gibt es die Betriebsräte. Sie sind Vertreter der gesamten Belegschaft und nicht gewerkschaftlich organisiert. Es gibt aber in vielen Fällen eine Personalunion von Gewerkschaftsmitgliedern und Betriebsräten. Der Betriebsrat hat entsprechend des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) neben Informations- und Mitwirkungsrechten auch Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Arbeitskampfmaßnahmen stehen ihm nicht zu. Seit dem Montanmitbestimmungsgesetz (1956) und dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 gibt es eine Vertretung des Betriebsrates im Aufsichtsrat von Großunternehmen.

Derzeit steht eine Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes auf dem Programm der Bundesregierung. Die dort gemachten Vorschläge stoßen auf heftigen Widerstand der Wirtschaftsverbände. Das Gesetz sieht eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte vor. Die Unternehmervertreter sehen dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit geschwächt, weil sie Einmischungen in unternehmerische Entscheidungen fürchten. Die Mitbestimmung würde hohe Kosten nach sich ziehen und in erster Linie die Macht der Gewerkschaften stärken. Da dieser Streit aktuell auf der Tagesordnung steht, verweise ich für den Ausgang und Einzelheiten auf die Tagespresse.

2.3 Die Organisation der Arbeitgeberverbände

Die privaten Unternehmen verfügen in Deutschland über drei unterschiedliche Systeme der Interessenorganisation. Es handelt sich um

1. die Unternehmerverbände. Sie vertreten die wirtschaftspolitischen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Politik und Öffentlichkeit und sind im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zusammengeschlossen.
2. die Industrie- und Handelskammern. Sie nehmen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen die wirtschaftspolitischen Belange auf lokal-regionaler Ebene war. Der Dachverband ist der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT).
3. die Arbeitgeberverbände. Sie nehmen im wesentlichen die sozialpolitische Interessenvertretung der Unternehmen wahr und sind für die Tarifpolitik zuständig. Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber (BDA) bildet den Dachverband der Arbeitgeberverbände.

Zwischen diesen Organisationen bestehen hinsichtlich der Interessenlage viele Gemeinsamkeiten, aber auch eine gewisse Konkurrenz[4]. Nur die Arbeitgeberverbände führen Tarifverhandlungen. Die anderen haben keinen direkten Einfluß und sind daher mitunter scharfe Kritiker der Tarifpolitik der BDA, ohne selbst Verantwortung dafür tragen zu müssen.

In der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) sind 46 Fachspitzenverbände zusammengeschlossen, die wiederum bis zu über 20 Mitgliedsverbände repräsentieren. Insgesamt vertritt sie rund 1000 angeschlossene Fachverbände, Landesverbände, regionale und lokale Arbeitgeberverbände und ist für ca. 2 Mio. Mitgliedsunternehmen zuständig.

Die BDA erfüllt auf tarifpolitischem Gebiet eine allgemeine Koordinierungsfunktion und übt den Rechtsschutz aus. Tarifverträge schließen die Fachverbände ab. Die Mitgliedschaft in den Arbeitgeberverbänden ist freiwillig, der Organisationsgrad wird für die alten Bundesländer etwa auf 80 Prozent geschätzt.

Von großer politischer Bedeutung innerhalb der BDA sind die Spitzenverbände der Industrie, darunter „Gesamtmetall“ als Zusammenschluß der 13 regionalen metallindustriellen Arbeitgeberverbände, sowie der Bundesarbeitgeberverband Chemie mit 13 Mitgliedsverbänden.

Für weitere Einzelheiten verweise ich auf die anderen Referate.

2.4 Tarifverhandlungen

Gewerkschaften und Arbeitgeber verhandeln die Tarifverträge. Tarifverhandlungen folgen gesetzlichen Regelungen aus dem TVG, aber auch einem bestimmtem Ritual, das sich in vielen Jahren um sie gebildet hat.

Die Verhandlungen beginnen kurz vor Ablauf des Tarifvertrages. Vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrages endet die „Friedenspflicht. Nach Ablauf der Friedenspflicht können die Gewerkschaften die Verhandlungen durch Warnstreiks, Demonstrationen und Aktionen begleiten. Meist finden die Tarifverhandlungen Anfang des Jahres statt. Die Verhandlungen laufen über mehrere Runden und folgen einer gewissen Verhandlungsdramaturgie, die je nach Branche, Persönlichkeiten, politischer und wirtschaftlicher Lage variieren kann. In der ersten Runde werden die Möglichkeiten ausgelotet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen erörtert, Fensterreden gehalten, Forderungen formuliert und die Mitglieder mobilisiert.

In der Regel geben die Arbeitgeber in der zweiten Runde ein Angebot ab, das die Gewerkschaften mehr oder weniger empört als „völlig inakzeptabel“ zurückweisen. Gelegentlich werden Warnstreiks eingeschoben. In der dritten Runde werden dann die eigentlichen Verhandlungen von Experten geführt. Meistens kommt man spät in der Nacht zu einem Kompromiß, den beide Seiten als Erfolg bewerten.

Die Lohnforderungen stehen in der öffentlichen Berichterstattung oft im Vordergrund. Dabei geht es mitunter um sehr viel Geld. Jede Stelle hinter dem Komma in der IG Metall, also 4,1 oder 4,2 Prozent mehr Lohn, war in den 80er Jahren ca. 200 Millionen DM wert.[5]

2.4.1 Arbeitskampf

Kommt in den Tarifverhandlungen kein Tarifvertrag zustande, folgt ein Schlichtungsverfahren. Meist wird eine Persönlichkeit beiderseitigen Vertrauens zum Schlichter ernannt. Sollte auch dieser scheitern, kommt es zum Arbeitskampf. Den Gewerkschaften steht die Möglichkeit zum Streik offen. Die Arbeitgeber haben das Mittel der Aussperrung.

Streiks werden von den Unternehmen gefürchtet, bringen sie doch das Firmenergebnis in Gefahr. Die Grundidee des Arbeitskampfes, den Vertragspartner durch Zufügung von Schaden zum Vertragsschluß zu bringen, ist nach Arbeitgeberposition nicht mehr zeitgemäß. Sie fordern die Gewerkschaften auf, auf Arbeitskampfmaßnahmen zu verzichten: „Streiks sind archaisch.“[6] Die Gewerkschaften lassen nach dem alten Motto „Alle Räder stehen still, wenn dein starker Arm es will!“[7] gerne ihre Muskeln spielen und drohen mit den prall gefüllten Streikkassen. Ohne die Möglichkeit des Streiks würden die Forderungen der Gewerkschaften nicht ernst genommen: „Streik ist ein demokratisches Grundrecht.“[8]

In Deutschland gab es nach 1945 im Vergleich zu anderen Ländern relativ selten Arbeitskämpfe. In der Regel steht am Ende der Verhandlungen ein neuer Tarifvertrag. Nach herrschender Rechtsprechung werden Streiks nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, z.B. müssen sie tariflicher Natur sein. Politische Streiks sind nicht vorgesehen.

[...]


[1] Vgl.Oberer, Peter u. Daumann, Frank: Industriepolitik. Wiso Kurzlehrbücher – Reihe Volkswirtschaft Verlag Franz Vahlen. München, 1995. S. 3 ff.

[2] Bundeszentrale für pol. Bildung (HRSG.): Interessenverbände. Bonn, 1996. S. 3 ff.

[3] nach: Weixner, Bärbel: Stichwort – Gewerkschaften. Wilhelm Heyne Verlag. München, 1993.

[4] Dies wird gelegentlich durch den gemeinsamen Sitz im Haus der Deutschen Wirtschaft (Berlin) mit 3 seperaten Eingängen versinnbildlicht.

[5] Vgl. Dörenberg, Bernhard: Was geschieht eigentlich in den Tarifverhandlungen? Ein Insider berichtet. Informedia-verlag. Köln, 1983.

[6] Zitat: Dieter Hundt

[7] DGB-Klassiker.

[8] Zwickel, Klaus: Streiten für Arbeit. Gewerkschaften contra Kapitalismus pur. Aufbau Taschenbuch Verlag. Berlin, 1998.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Industriepolitik - Positionen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Hochschule
Universität Osnabrück
Veranstaltung
Industriepolitik
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
29
Katalognummer
V52142
ISBN (eBook)
9783638479295
ISBN (Buch)
9783656796626
Dateigröße
1188 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Inkl. 8 Seiten Anhang (Folien)
Schlagworte
Industriepolitik, Positionen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Industriepolitik
Arbeit zitieren
Dipl.-Geograph Cord Hoppenbrock (Autor:in), 2001, Industriepolitik - Positionen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52142

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