Einführung
Gewöhnlich wird gelehrt, dass in den Unterlassungsdelikten der Täter passiv bleibe und ein Gebot verletze; in den Begehungsdelikten hingegen der Täter aktiv sei und ein Verbot verletze. Der Einsicht gemäß, so Walter, sei zwischen dem Verhalten des Täters und den Tatbeständen des Gesetzes zu unterscheiden. Diese Unterscheidung sei zum einen wichtig, weil § 13 II nur für das Unterlassen die Möglichkeit vorsieht, die Strafe zu mildern, zweitens sei das Unterlassen nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar. Entweder müsse der fragliche Tatbestand negativ gefasst sein, denn für solche Tatbestände sei anerkannt, dass sie ohne weiteres, d. h. ohne Ausführungen zu § 13, durch eine Untätigkeit zu erfüllen sind, oder der Täter müsse Garant sein und sein Unterlassen müsse einem Tun entsprechen.
Inhaltsverzeichnis
A. Positive und negative Erfolgsdelikte- Handeln und Unterlassen
I. Einführung
II. Abgrenzung des Unterlassens von einem Tun
1. Fälle
a) Fahrlässiges und diesem verwandtes Verhalten
b) Ingerenz
c) Begleithandlungen
d) Abbruch oder Verhinderung des „rettenden Kausalverlaufs“
aa) Rettungsmaßnahmen Dritter
bb) Rettungsmaßnahmen des Opfers
cc) Rettungsmaßnahmen des Täters
dd) Natürliches Rettungsgeschehen
2. Lösungen
III. Die Tatbestände des Gesetzes: positive und negative Erfolgsdelikte
1. Negative Erfolgsdelikte
2. Positive Erfolgsdelikte
3. Die Einteilung nach positiven und negativen Erfolgsdelikten
4. „Echte“ und „unechte“ Unterlassungsdelikte
IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
B. Pflichtwidrigkeit: das Täterschaftskriterium unechter Unterlassungsdelikte?
I. Einleitung
II. Unmittelbare Täterschaft kraft eigenhändiger oder eigener Tatbestandsverwirklichung
III. Ist die Tätertheorie ohne Bezug auf § 25 mit anderer Begründung haltbar?
IV. Bestrafung tuender und unterlassender Straftatbegeher als Täter nach § 25
1. Begehung der Straftat eines Tunsdeliktes mit eigenem verbotstatbestandsmäßigem Tun
2. Begehung der Straftat eines Tunsdeliktes mit garantenpflichtwidrigem Unterlassen
V. Schlussfolgerung
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Differenzierung zwischen aktivem Tun und Unterlassen. Das primäre Ziel ist es, neuere Thesen zur Abgrenzung beider Verhaltensformen sowie deren Bedeutung für die Täterschaftslehre bei unechten Unterlassungsdelikten kritisch zu untersuchen.
- Strafrechtliche Abgrenzung von Begehungs- und Unterlassungsdelikten
- Kritische Analyse von Fallgruppen bei Abbruch rettender Kausalverläufe
- Diskussion des Täterschaftskriteriums bei unechten Unterlassungsdelikten
- Rolle des § 25 StGB bei der Bestrafung unterlassender Straftatbegeher
- Konkurrenzfragen bei Überschneidungen von Tun und Unterlassen
Auszug aus dem Buch
II. Abgrenzung des Unterlassens von einem Tun
Unterlassen und Handeln zu unterscheiden kann schwierig sein, weil jedes Verhalten stets unzählige Unterlassungsmomente enthält. Häufig bleiben sie jedoch im Hintergrund; wenn etwa jemand erstochen wird, liegt der Gedanke fern, dass es der Täter zu dem fraglichen Zeitpunkt unterlassen habe, mit dem Messer Brot zu schneiden, obwohl das den Tötungserfolg verhindert hätte. Zur Abgrenzung sollen hilfsweise vier Fallgruppen genannt werden.
1. Fälle
a) Fahrlässiges und diesem verwandtes Verhalten
In der ersten Fallgruppe stehen fahrlässiges und diesem verwandtes Verhalten. Ein Fabrikant lässt chinesische Ziegenhaare ohne Desinfektion verarbeiten, sodass daraufhin mehrere Arbeiter an einer Milzbrandinfektion sterben. „Verwandtes“ Verhalten bezeichnet vorsätzliches Handeln, dem bewusst die erforderliche Sorgfalt fehlt, was ebenso bewusst zum deliktischen Erfolg führt. Z. B. das Weglassen der Höflichkeitsformel „Herr“ oder die Abgabe unvollständiger Erklärungen im Rahmen eines Aussagendeliktes oder eines Betruges.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Positive und negative Erfolgsdelikte- Handeln und Unterlassen: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen und ordnet die verschiedenen Fallgruppen der Abgrenzung systematisch ein.
B. Pflichtwidrigkeit: das Täterschaftskriterium unechter Unterlassungsdelikte?: Hier wird kritisch hinterfragt, ob die bloße Garantenstellung ausreicht, um bei einem Unterlassen von einer täterschaftlichen Begehung auszugehen, oder ob stets die Voraussetzungen des § 25 StGB erfüllt sein müssen.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Tun, Unterlassen, Erfolgsdelikte, Unterlassungsdelikte, Garantenpflicht, Ingerenz, Kausalitätskriterium, Täterschaft, § 13 StGB, § 25 StGB, Straftatbegeher, Tunsdelikt, Rechtsdogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die dogmatische Herausforderung, Handeln und Unterlassen im Strafrecht voneinander abzugrenzen und die Konsequenzen dieser Unterscheidung für die Bestrafung als Täter zu analysieren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzungskriterien bei komplexen Kausalverläufen, die Problematik der "unechten" Unterlassungsdelikte sowie die dogmatische Verankerung der Täterschaft durch Garanten.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit verfolgt das Ziel, neuere Thesen zur Unterscheidung von Tun und Unterlassen zu evaluieren und insbesondere zu prüfen, ob ein Garant allein durch sein pflichtwidriges Unterlassen zum unmittelbaren Täter wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse, die herrschende Meinungen und abweichende Thesen (insbesondere von Autoren wie Walter, Bottke und Jakobs) anhand von Gesetzesauslegung und Fallbeispielen vergleicht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine systematische Analyse von Fallgruppen der Abgrenzung (wie Ingerenz oder Abbruch rettender Kausalverläufe) und eine Untersuchung der Täterschaftslehre im Kontext der §§ 13 und 25 StGB.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist maßgeblich geprägt durch Begriffe wie Garantenstellung, Tunsäquivalenz, materielle Subsidiarität, unmittelbare Täterschaft und die Konkurrenzlehre im Strafrecht.
Wie bewertet die Arbeit den "Abbruch rettender Kausalverläufe"?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass der Abbruch eigener Rettungsmaßnahmen unterlassungsgleich behandelt werden kann, es sei denn, dem Opfer wurde bereits eine rechtlich geschützte Position verschafft.
Welche Rolle spielt § 25 StGB für die Unterlassungstäterschaft?
Die Arbeit argumentiert, dass § 25 StGB auch bei Unterlassungsdelikten als maßgebliche Regel für die Täterschaft heranzuziehen ist, um einen optimalen Schutz vor Täterstrafe zu gewährleisten und die Funktion der Täterschaft zu wahren.
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- Hilal Gökce (Author), 2005, Neure Thesen zur Unterscheidung von Tun und Unterlassen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52196