Kaufvertrag - Eigentumsvorbehalt, die Sonderformen des Kaufvertrags und ein Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages


Term Paper, 2004

23 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort

II. Einleitung

III. Hauptteil
1. Kaufvertrag und Übereignung
2. Rechtliche Grundlagen des Kaufvertrags
2.1 Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB auf Kaufverträge
2.2 Formbedürftigkeit des Kaufvertrags
2.3 Die Anfrage
2.4 Der Eigentumsvorbehalt
2.4.1 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
2.4.2 Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
3. Sonderformen des Kaufvertrags
3.1 Besondere Kaufverträge nach Art und Beschaffenheit der Ware
3.1.2 Gattungskauf
3.1.4 Kauf zur Probe
3.1.5 Kauf nach Probe (oder Muster)
3.1.6 Kauf auf Probe (oder Besicht)
3.1.7 Kauf mit Umtauschrecht
3.1.8 Bestimmungskauf (oder Spezifikationskauf)
3.1.9 Faq (= fair average quality) - Kauf
3.2 Besondere Kaufverträge nach Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
3.2.2 Kauf auf Abruf
3.2.3 Fixkauf
3.2.4 Ratenkauf
3.3 Besondere Arten des Kaufvertrags nach dem Erfüllungsort
3.3.1 Versendungskauf
3.3.2 Fernkauf
3.3.3 Platzkauf
3.4 Kaufverträge nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner
3.4.1 Bürgerlicher Kauf
3.4.2 Einseitiger Handelskauf
3.4.3 Zweiseitiger Handelskauf

IV. Schluss
1. Verpflichtung des Käufers
1.1 Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises
1.1.1 Versprechen oder Verschreiben des Verkäufers bei Angabe des Preises
1.1.2 Kalkulationsirrtum
1.1.2.2 Beidseitige Geschäftsgrundlage
1.2 Die Preisgefahr
1.3 Sonstige Pflichten des Käufers
1.4 Weitere Nebenverpflichtungen des Käufers
2. Rechte des Käufers
2.1 Allgemeines
2.2 Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags
2.3 Weitere Rechte des Käufers
2.4 Rechte aus § 326 BGB 16
2.5 Unmöglichkeit
2.5.1 Nachträgliche Unmöglichkeit
2.5.2 Ursprüngliche Unmöglichkeit
3. Verpflichtung des Verkäufers
3.1 Verpflichtung zur Übergabe
3.2 Verpflichtung zur Übereignung
3.4 Nebenverpflichtungen des Verkäufers
4. Rechte des Verkäufers
4.1 Verzugsschaden und Rücktritt
4.2 Pauschalierter Schadensersatz

V. Anhang
1. Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages
2. Zusammenfassung zum Käuferrecht
3. Verjährung
4. Die Garantie
4.1 unselbständige Garantie
4.2 selbständige Garantie

VI. Literaturverzeichnis

I. Vorwort

Unter diesem Gliederungspunkt möchte ich erwähnen, dass die Anfertigung dieser Hausarbeit sehr mühsam war. Diese Schwierigkeit bestand darin, dass ich gezwungen war mit Büchern zu arbeiten, die vor dem Jahr 2003 verfasst wurden sind. Dieses Jahr stellt für das Kaufrecht eine marginale Zahl dar, denn am 31.12.2002 haben sich die Paragraphen des BGB hinsichtlich des Kaufrechts stark verändert. So musste ich jeden in den Büchern angegebenen Paragraphen im derzeitigen BGB nachschlagen und gegebenenfalls nach den in den Büchern angegebenen Paragraphen suchen. Dennoch kann es sein, dass einige angegebene Paragraphen der alten Rechtsprechung entsprechen und einige gar nicht existieren. (Dies ist zum Beispiel der Fall beim Kauf nach Probe). Hiermit möchte ich mich noch bei meinem Bruder Tuncay Yazici bedanken, der für das Abtippen dieser Hausarbeit am Computer mir beiseite stand.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Kaufvertrag und stellt somit ein aktuelles Thema für jede natürliche bzw. juristische Person dar. Natürliche Personen sind nur Menschen, wohingegen zu den juristischen Personen der eingetragene Verein (§§ 21ff BGB) oder die Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft) zählen. Diese Kapitalgesellschaften handeln nämlich durch ihre Organe. So sind sie juristische und nicht natürliche Personen, denn juristische Personen handeln durch Organe, deren Mitglieder natürliche Personen sind. Zudem haben sie einen rechtlich geschützten Namen, unter dem sie klagen und verklagt werden können. Juristische Personen haften mit dem eigenen Vermögen und sind von der Mitgliederbewegung unabhängig.

Der Aufbau dieser Arbeit unterteilt sich in die klassische Dreiteilung: Einleitung, Hauptteil und Schluss. Die Einteilung soll zum einen Eindruck in das Kaufrecht insbesondere Kaufvertragsrecht geben und zum anderen den schematischen Aufbau dieser Arbeit skizzieren. Die Einleitung ist im Kapitel II niedergeschrieben, der Hauptteil umfasst das Kapitel III und der Schluss befindet sich im Kapitel IV. Beachten Sie auch den Anhang V.

II. Einleitung

„Grundsätzlich ist der Kaufvertrag wie fast jeder andere Vertrag auch ein Schuldvertrag. Für den Kaufvertrag gelten - wie für alle Schuldverträge des BGB - der Allgemeine Teil des BGB (Erstes Buch) und die allgemeinen Vorschriften zum Schuldrecht (§§ 241 - 432 BGB), wenn sich nicht aus der gesetzlichen Regelung des Kaufrechts etwas anderes ergibt.“[1] Für Kaufverträge sind Rechtsgeschäfte ausschlaggebend. Nun stellt sich die Frage von selbst, was eigentlich ein Rechtsgeschäft ist. Bevor ich die Definition über das Rechtsgeschäft erläutere, möchte ich zunächst die Rechts-, Geschäfts-, Deliktsfähigkeit darlegen.

Rechtsfähigkeit:
Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt. Das Kind kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Für das Kind handelt der oder die gesetzlichen Vertreter (Eltern bzw. ein Elternteil).

Geschäftsfähigkeit:
Laut § 104 Ziffer 1 BGB ist der Rechtsfähige bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres geschäftsunfähig. Geschäftsunfähig sind auch Rechtsfähige, die unter dem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit leiden, sofern dieser Zustand nicht vorübergehend ist gem. § 104 Ziffer 2 BGB.

Gemäß § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der das siebte Lebensjahr vollendet hat, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Deliktsfähigkeit:
Gemäß § 828 Abs.1 BGB ist eine Person nicht deliktsfähig, d.h. sie ist nicht verantwortlich für einen von ihr verursachten Schaden bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Gem. § 828 Abs. 2 BGB sind Personen vom siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich für Schäden, die sie verursachen, voll verantwortlich (sie sind deliktsfähig), es sei denn, dass sie zur Zeit der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit notwendige Einsicht nicht hatten.

Nun komme ich zurück zur Definition über Rechtsgeschäfte. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die von natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden.

Es gibt einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte. Einseitige Rechtsgeschäfte entstehen durch eine Willenserklärung. Bei den Willenserklärungen wird unterschieden zwischen der streng einseitigen Willenserklärung, die mit der Abgabe wirksam wird (z.B. Eigentumserwerb gem.

- 985 BGB oder Auslobung gem. § 657 BGB), und der empfangbedürftigen Willenserklärung, die zur Wirksamkeit den Zugang der Willenserklärung erfordert.

Bei Verträgen kommt es häufig vor, dass die Leistungspflichten aufgrund von nicht exakt definierten Willenserklärungen ungenau oder mehrdeutig bezeichnet werden. Hier liegen dann Willenserklärung vor, die ausgelegt werden müssen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist der wahre Wille des Erklärenden zu suchen, jedoch mit Rücksicht auf Treue und Glauben und die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB )

„Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind in der Regel Verträge, die durch zwei oder mehrere Willenserklärungen zustande kommen, und Beschlüsse, die durch ein mehrköpfiges Gremium gefasst werden. Bei den Verträgen wird unterschieden zwischen einseitig verpflichtenden Verträgen, unvollkommen zweiseitigen Verträgen und vollkommen zweiseitigen (gegenseitigen) Verträgen. Alle diese drei Verträge verlangen zwischen den Vertragspartnern Rücksichtnahme, Solidarität, Gesetzmäßigkeit und Treue nicht nur während der Vertragsdauer, sondern auch schon bei der Vertragsbearbeitung und nach dem Vertragsende.

Beim einseitig verpflichtenden Vertrag ist nur für eine Vertragspartei eine Leistungspflicht vorgesehen, wie z.B. beim Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). In der Regel sind auch Bürgschaft (§ 765 BGB) und zum Beispiel das Darlehenversprechen (§ 607 BGB) einseitig verpflichtende Verträge.

Unvollkommene zweiseitige Verträge liegen genau dann vor, wenn die eine Vertragspartei mehr als die andere Vertragspartei zu leisten hat, d.h. wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen. Beispiele für solche Verträge sind:

- die Leihe, wobei der Entleiher eine Sorgfaltspflicht hat, aber kein Entgelt zu zahlen braucht (§§ 598ff BGB).
- der Auftrag, bei dem der Beauftragte nur Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat (§§ 662ff BGB).
- das unverzinsliche Darlehen, bei dem der Darlehensgeber das Darlehen ohne Gegenleistung (also ohne Zinsen) zu gewähren hat.

Alle anderen Verträge sind in der Regel vollkommen zweiseitige (gegenseitige) Verträge. Hier stehen sich die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen gegenüber, d.h. eine Leistung wird im Zusammenhang mit der Gegenleistung versprochen.“[2] Typische Beispiele für die Kategorie solcher Verträge sind die Miet- und Pachtverträge (§§ 535ff BGB), der Werkvertrag (§§ 631ff BGB), der Dienstvertrag in allen Varianten (§§ 611ff BGB) und der Kaufvertrag (§§ 433ff BGB). Diese Hausarbeit beschränkt sich nun auf den Kaufvertrag.

Im ersten Kapitel des Hauptteils wird der Abschluss des Kaufvertrags behandelt. Im zweiten Kapitel des Hauptteils wird anschließend die rechtlichen Grundlagen des Kaufvertrags beschrieben. Das nachfolgende Kapitel des Hauptteils beschreibt die Sonderformen des Kaufvertrags. Die Verpflichtungen und Rechte des Käufers bzw. des Verkäufers werden im Schlussteil dieser Hausarbeit genannt. Im Anhang befinden sich die Zusammenfassung des Käuferrechts, die Verjährung, der Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrags und die Garantie.

Zur Anfertigung dieser Hausarbeit dienten die im Kapitel VI erwähnten Lehrbücher bzw. Werke. Ergänzend zur Quellenangabe sei erwähnt, dass bewusst nicht jede Quellenangabe seitenexakt belegt ist, da einzelne Seiten der Lehrbücher bzw. Werke im Gesamtzusammenhang wiedergegeben sind.

III. Hauptteil

1. Kaufvertrag und Übereignung

Gegenstand eines Kaufvertrags können nach § 433 Abs.1 BGB Sachen und Rechte sein. Im folgenden wird der Kauf von Sachen erörtert. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer nach

- 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Preis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Durch den Kaufvertrag werden also nur Verpflichtungen begründet, die dingliche Rechtslage wird durch ihn nicht verändert. Dies gilt für Ware und Preis. Der Verkäufer bleibt nach Abschluss des Kaufvertrags Eigentümer der verkaufen Ware. Der Käufer kann die vom Verkäufer gekaufte Sache an einen Dritten verkaufen. Der Dritte wird auch dann Eigentümer der Sache, wenn er weiß, dass der Verkäufer die Sache an den Käufer bereits verkauft hat; er erwirbt vom Berechtigten (Käufer). Der zweite Käufer macht sich durch den Kaufvertragsabschluss in der Regel nach § 826 BGB nicht gegenüber dem ersten Käufer schadensersatzpflichtig. Der zweite Käufer fügt dem ersten Käufer der Sache auch dann nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zu, wenn er über den ersten Kaufvertrag informiert ist und durch seinen Erwerb der Sache die Erfüllung des ersten Kaufvertrags hindert. Von diesem Grundsatz bestehen aber auch Ausnahmen. Geht durch das Eindringen des Dritten in die Beziehungen der Vertragsparteien des ersten Kaufvertrags ein erhebliches Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem betroffenen Käufer des ersten Kaufvertrags hervor, so liegt ein missbräuchliches bzw. sittenwidriges Rechtsgeschäft vor

gem. § 138 BGB. Laut § 134 BGB ist ein sittenwidriges Geschäft nichtig, d.h. der zweite Kaufvertrag kommt nicht zustande. Von dieser Ausnahme abgesehen, kann der erste Käufer jedoch nicht gegen den zweiten Käufer vorgehen. Er muss sich an den Verkäufer halten. Der erste Käufer hat die Möglichkeit den Verkäufer auf Schadensersatz zu klagen. Er kann auch gem. § 281 BGB vom Verkäufer die Herausgabe des im zweiten Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises verlangen, da durch die Übereignung der Sache an den zweiten Käufer die Übereignung der Sache an den ersten Käufer unmöglich geworden ist.

[...]


[1] Vgl. Dr. Peter-Helge Hauptmann: Arbeitsrecht leicht gemacht, S. 22

[2] Wolfgang Stetten: Klausuren Bürgerliches Recht, S. 11-20 i.V.m. BGB Beck-Texte im dtv

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Details

Title
Kaufvertrag - Eigentumsvorbehalt, die Sonderformen des Kaufvertrags und ein Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages
College
University of Applied Sciences Bremen
Grade
2,0
Author
Year
2004
Pages
23
Catalog Number
V52335
ISBN (eBook)
9783638480833
ISBN (Book)
9783638662109
File size
489 KB
Language
German
Notes
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Keywords
Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt, Sonderformen, Kaufvertrags, Störungen, Erfüllung, Kaufvertrages
Quote paper
Diplom Betriebswirt (FH) Turhan Yazici (Author), 2004, Kaufvertrag - Eigentumsvorbehalt, die Sonderformen des Kaufvertrags und ein Überblick über die Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52335

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