Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften


Trabajo de Seminario, 2006

23 Páginas, Calificación: 13 Pukte (gut +)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Die eheähnliche Gemeinschaft
1.1 Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft
1.2 Problematik
1.3 Die Beweispflicht der Behörden
1.4 Hinweistatsachen
1.4.1 Wohngemeinschaft
1.4.2 Wirtschaftsgemeinschaft
1.4.3 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
1.4.4 Enge Bindung
1.4.5 Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes
1.4.6 Konkrete Lebenssituation und Intensität der Gemeinschaft
1.5 Der Hausbesuch
1.6 Zusammenfassung

II. Die Lebenspartnerschaft
2.1 Der Begriff der Lebenspartnerschaft
2.2 Geschichtliche Entstehung
2.3 Das Lebenspartnerschaftsgesetz
2.4 Unterscheidung eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft

III. Schluss

IV. Erklärung

I. Die eheähnliche Gemeinschaft

1.1 Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft

Mehr als 10 % aller Paare in Deutschland leben in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Etwa die Hälfte aller eheähnlichen Gemeinschaften münden in der Ehe[1]. Eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindung auszeichnet und die ein gegenseitiges Einsetzten der Partner füreinander begründet.

Nach der Rechtsprechung des BverfG dürfen eheähnliche Gemeinschaften zwischen Männern und Frauen nicht besser gestellt werden, als Ehen. Auch für den sozialrechtlichen Bereich gilt, dass Ehen und Familien wegen Art.6 Abs. 1 GG nicht schlechter gestellt werden dürfen, als nicht verheiratete Lebenspartner.

„Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.[2]

Für die Zusammenlebenden ist es von Vorteil, nicht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft zu werden, da der Hilfebedürftige höhere Leistungen bezieht, wenn keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird. Falls einer der Partner erwerbstätig ist, kommt hinzu, dass sein Verdienst oberhalb eines niedrigen Freibetrages vom Gesamtanspruch abgezogen wird. Der erwerbstätige Partner muss somit nach § 19 SGB XII für den Lebensunterhalt des hilfebedürftigen Partners aufkommen. Wenn hingegen keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird, bekommt der Nachfragende den vollen Regelsatz und der vermögende Partner kann nicht herangezogen werden.

Für die Sozialhilfebehörden ist es problematisch, eine eheähnliche Gemeinschaft festzustellen, da diese von persönlichen, inneren Bindungen geprägt ist und daher ihre tatsächliche Feststellung den Behörden Schwierigkeiten bereiten kann. Die Schwierigkeiten liegen nicht im Bereich der Definition, sondern vielmehr darin, dass die Behörden verpflichtet sind, dass Vorliegen einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft zu beweisen. Die Feststellungslast für die eheähnliche Gemeinschaft liegt also bei der Behörde und damit ist es auch die Aufgabe der Behörde zu erforschen und nachzuweisen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bzw. Indizien heranzutragen, die für oder gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft sprechen. Durch diese Verpflichtung kommt es oft dazu, dass Verwaltungsentscheidungen aufgehoben werden und diese von den Verwaltungsgerichten verpflichtet werden, den entsprechenden Regelsatz ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Lebenspartners zu gewähren, weil die Indizien nicht ausreichen, um im Einzelfall von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen zu können.

1.2 Problematik

Bis zum 17.05.1995 lag laut Bundesverwaltungsgericht eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn zwischen einem Mann und einer Frau eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Es kam dabei weder auf innere Bindungen, geschlechtliche Beziehungen noch auf eine gemeinsame Lebensführung an, da für die Gewährung von Sozialhilfe nur von Interesse war, ob für die Führung eines menschenwürdigen Daseins die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden waren. Das Bundesverwaltungsgericht gab jedoch seine Definition aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf. Das Bundesverfassungsgericht definiert die eheähnliche Gemeinschaft wir folgt:

„Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgehen.[3]

Nur bei Gemeinschaften, bei denen die Bindung der Partner so eng ist, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Notlagen des Lebens erwartet werden kann, kann von einer gegenseitigen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden. Die Partner einer Gemeinschaft müssen sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zuerst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Wenn dies der Fall ist, kann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Deren Lage mit den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vergleichbar ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Begriff der Eheähnlichkeit an den Rechtsbegriff der Ehe nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angeknüpft. Nach den Bestimmungen des BGB sind im Begriff der Ehe zwei zentrale Begriffe verankert: Das personale Element[4] verpflichtet die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft und das materielle Element[5] verpflichtet sie einander zum Unterhalt. Diese zwei Elemente gelten über den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft auch für § 20 SGB XII.

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft enthält somit auch ein materielles und ein personales Element.

Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen, auf den jeweiligen Partner bezogenen und auf Dauer angelegten Bindung, wozu auch die Exklusivität dieser Bindung gehört und in der sich die Partner füreinander emotional verpflichtet fühlen. Im Begriff der Eheähnlichkeit ist derzeit noch verankert, dass es sich um verschiedengeschlechtliche Beziehungen handelt.

Auf materieller Ebene bedeutet dies, dass außerdem eine tatsächliche finanzielle Unterstützung und Leistungserbringung durch den Partner notwendig ist und stattfinden muss[6]. Nur wenn beide Elemente bei einer Partnerschaft ohne Trauschein tatsächlich vorhanden sind, kann juristisch von einer Gleichstellung von Partnern einer Lebensgemeinschaft und Ehepartnern ausgegangen werden. Vor allem dem materiellen Element kommt große Bedeutung zu.

Durch die Änderung in der Rechtsprechung war die Annahme, dass eine gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft für eine eheähnliche Gemeinschaft ausreichend ist, nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die alte Rechtsprechung aufgegeben und sich der des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt jedoch im Gegensatz zur Ehe voraus, dass eine gemeinsame Wohnung besteht. Wenn keine Wohngemeinschaft besteht, sondern die Partner in verschiedenen Wohnungen leben, spricht das in der Regel gegen eine eheähnliche Gemeinschaft[7].

Durch die Änderung der Rechtsprechung haben sich die Anforderungen für die Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Behörden erhöht. Die bloße Feststellung, dass der Hilfesuchende mit seinem Partner in einer Wohngemeinschaft lebt und beide zur Haushaltsführung beitragen, reicht nicht mehr aus, um das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft festzustellen. Die Behörden müssen weitergehende Indizien heranführen, um eine innere Bindung zwischen dem Hilfesuchenden und dessen Partner festzustellen, die auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft schließen lassen.

1.3 Die Beweispflicht der Behörden

Die Behörden sind dazu verpflichtet, das Vorliegen einer nicht-ehelichen Gemeinschaft nachzuweisen, was im Einzelfall nur anhand von Indizien möglich ist. Nach § 20 SGB X darf die Behörde sich bei der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen auf Hinweistatsachen stützen, die Rückschlüsse auf die bestehenden Bindungen zwischen den Partnern schließen lassen und die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben könnten. Der Sozialhilfeträger kann die ihm aus § 21 SGB X zur Verfügung stehenden Beweismittel verwenden, vor allem Auskünfte, Einvernahme durch Augenschein und Zeugenvernehmung. Die Beweismittel müssen zuvor geprüft werden, um festzustellen, ob sie geeignet sind, einen Beweis für eine Verantwortungs-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sowie für eine Einstehensgemeinschaft zu liefern.

„Beweismittel, die dazu untauglich sind oder mit denen der Beweis voraussichtlich nicht erbracht werden kann, dürfen nicht angewandt werden. Hausbesuche die oft zur Anwendung kommen, Kontrolle von Kühlschränken, Bädern, Schlafzimmern usw. sind nicht geeignet, nachzuweisen, ob eine tatsächliche Unterstützung in personaler und materieller Hinsicht besteht. Sie stehen nicht nur in keinem angemessenen Verhältnis zum konkreten Anlass, sondern sind als ungeeignet regelmäßig unzulässig.[8]

Zurzeit wird jedoch in Erwägung gezogen, die Rechtsprechung insofern zu ändern, als dass die Beweislast umgekehrt werden soll. Der Hilfebedürftige hätte dann nicht bloß eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB II, sondern müsste dann nachweisen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen ihm und seinem Partner besteht. Derzeit wird geprüft ob diese Umkehrung rechtlich möglich ist.

Für die Behörden würde dies eine große Erleichterung der Arbeit sein, da diese sich nicht mehr mit der schwierigen Aufgabe des Beweises für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auseinander setzen müssten, sondern unter gegebenen Umständen voraussetzen, dass eine Einstehensgemeinschaft besteht. Es wäre dann Aufgabe des Nachfragenden zu beweisen, dass dem nicht so ist.

1.4 Hinweistatsachen

Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedene Hinweistatsachen aufgeführt, die für die Prüfung des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft maßgebend sind. Die lange Dauer des Zusammenlebens ist ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Falls der Beginn des Zusammenlebens mit Beginn des Leistungszeitraumes zusammenfällt, spielt auch die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft eine Rolle.

[...]


[1] Vgl. Sartorius 2005, 323, 326

[2] § 20 SGB XII

[3] BverfG, 1 BVR, 1962/04 vom 02.09.2004, Abs.-Nr. (1-11)

[4] § 1353 Abs.1 S.2 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft)

[5] § 1360 S.1 BGB (Verpflichtung zum Familienunterhalt)

[6] BVerwG 07.04.1995-5B 36.94; BVerwGE 98, 195; BSG, Urteil vom 17.10.2002, AZ: B7AL 72/00R

[7] OVG SH 29.96.2000, FEVS 52, 223

[8] Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII; § 20 Eheähnliche Gemeinschaft, Randnr.21

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften
Universidad
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Köln  ( )
Calificación
13 Pukte (gut +)
Autor
Año
2006
Páginas
23
No. de catálogo
V52371
ISBN (Ebook)
9783638481069
Tamaño de fichero
404 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Sozialrecht, Eheähnliche, Gemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Citar trabajo
Nadine Alt (Autor), 2006, Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52371

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