Mehr als 10% aller Paare in Deutschland leben in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Etwa die Hälfte aller eheähnlichen Gemeinschaften münden in der Ehe. Eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindung auszeichnet und die ein gegenseitiges Einsetzten der Partner füreinander begründet.
Nach der Rechtsprechung des BverfG dürfen eheähnliche Gemeinschaften zwischen Männern und Frauen nicht besser gestellt werden, als Ehen. Auch für den sozialrechtlichen Bereich gilt, dass Ehen und Familien wegen Art.6 Abs. 1 GG nicht schlechter gestellt werden dürfen, als nicht verheiratete Lebenspartner.
„Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“
Für die Zusammenlebenden ist es von Vorteil, nicht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft zu werden, da der Hilfebedürftige höhere Leistungen bezieht, wenn keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird. Falls einer der Partner erwerbstätig ist, kommt hinzu, dass sein Verdienst oberhalb eines niedrigen Freibetrages vom Gesamtanspruch abgezogen wird. Der erwerbstätige Partner muss somit nach § 19 SGB XII für den Lebensunterhalt des hilfebedürftigen Partners aufkommen. Wenn hingegen keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird, bekommt der Nachfragende den vollen Regelsatz und der vermögende Partner kann nicht herangezogen werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Die eheähnliche Gemeinschaft
1.1 Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft
1.2 Problematik
1.3 Die Beweispflicht der Behörden
1.4 Hinweistatsachen
1.4.1 Wohngemeinschaft
1.4.2 Wirtschaftsgemeinschaft
1.4.3 Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
1.4.4 Enge Bindung
1.4.5 Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes
1.4.6 Konkrete Lebenssituation und Intensität der Gemeinschaft
1.5 Der Hausbesuch
1.6 Zusammenfassung
II. Die Lebenspartnerschaft
2.1 Der Begriff der Lebenspartnerschaft
2.2 Geschichtliche Entstehung
2.3 Das Lebenspartnerschaftsgesetz
2.4 Unterscheidung eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft
III. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die sozialrechtliche Behandlung von eheähnlichen Gemeinschaften sowie gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Leistungsansprüchen. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich mit der Abgrenzung dieser Gemeinschaftsformen sowie der rechtlichen Problematik der Behörden bei der Feststellung einer Einstehensgemeinschaft.
- Rechtliche Definition und Anforderungen an eine eheähnliche Gemeinschaft
- Beweispflichten und zulässige Hinweistatsachen der Behörden
- Geschichtliche Entwicklung und rechtlicher Rahmen der Lebenspartnerschaft
- Vergleichende Analyse der sozialrechtlichen Behandlung von heterosexuellen und homosexuellen Lebensgemeinschaften
- Problematik der Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund des Grundgesetzes
Auszug aus dem Buch
1.1 Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft
Mehr als 10 % aller Paare in Deutschland leben in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Etwa die Hälfte aller eheähnlichen Gemeinschaften münden in der Ehe. Eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt, die sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindung auszeichnet und die ein gegenseitiges Einsetzten der Partner füreinander begründet. Nach der Rechtsprechung des BverfG dürfen eheähnliche Gemeinschaften zwischen Männern und Frauen nicht besser gestellt werden, als Ehen. Auch für den sozialrechtlichen Bereich gilt, dass Ehen und Familien wegen Art.6 Abs. 1 GG nicht schlechter gestellt werden dürfen, als nicht verheiratete Lebenspartner.
„Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.“
Für die Zusammenlebenden ist es von Vorteil, nicht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft zu werden, da der Hilfebedürftige höhere Leistungen bezieht, wenn keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird. Falls einer der Partner erwerbstätig ist, kommt hinzu, dass sein Verdienst oberhalb eines niedrigen Freibetrages vom Gesamtanspruch abgezogen wird. Der erwerbstätige Partner muss somit nach § 19 SGB XII für den Lebensunterhalt des hilfebedürftigen Partners aufkommen. Wenn hingegen keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen wird, bekommt der Nachfragende den vollen Regelsatz und der vermögende Partner kann nicht herangezogen werden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Die eheähnliche Gemeinschaft: Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Voraussetzungen und Definitionen der eheähnlichen Gemeinschaft sowie die damit verbundenen Herausforderungen für Behörden bei der Beweisführung.
II. Die Lebenspartnerschaft: Hier wird der Begriff der Lebenspartnerschaft sowie deren geschichtliche Entwicklung und gesetzliche Regelung, insbesondere durch das Lebenspartnerschaftsgesetz, dargestellt.
III. Schluss: Der Schluss bilanziert die Problematik der behördlichen Einstufungspraxis und thematisiert die rechtlichen Spannungsfelder zwischen heterosexuellen und homosexuellen Lebensgemeinschaften in Bezug auf das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.
Schlüsselwörter
Sozialrecht, eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartnerschaft, Einstehensgemeinschaft, Beweispflicht, Hinweistatsachen, SGB XII, Bedarfsgemeinschaft, Diskriminierungsverbot, Art. 6 GG, Lebenspartnerschaftsgesetz, Unterhalt, Hilfebedürftigkeit, Sozialhilfe, materielle und personale Elemente
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit?
Die Arbeit analysiert die sozialrechtlichen Auswirkungen beim Zusammenleben von Paaren ohne Trauschein, insbesondere die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft und deren Einfluss auf Sozialleistungen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Schwerpunkte liegen auf der rechtlichen Definition der eheähnlichen Gemeinschaft, den Ermittlungsbefugnissen der Sozialbehörden und der rechtlichen Stellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es aufzuzeigen, wie sich die behördliche Feststellung einer Einstehensgemeinschaft auf den Leistungsanspruch auswirkt und welche Unterschiede zwischen verschiedenen Lebensmodellen bestehen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, basierend auf der Auswertung von Gesetzen (SGB II/XII, BGB), Kommentaren und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Verwaltungsgerichte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Begriffe der eheähnlichen Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft definiert, die Beweislast der Behörden erörtert und die ungleiche sozialrechtliche Behandlung von Paaren kritisch diskutiert.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Einstehensgemeinschaft, Beweispflicht, SGB XII, Bedarfsgemeinschaft und Art. 6 GG geprägt.
Warum ist ein Hausbesuch durch die Behörde oft unzulässig?
Nach der zitierten Rechtsprechung greifen Hausbesuche unverhältnismäßig in die Intimsphäre ein und sind in der Regel nicht geeignet, eine materielle Unterstützung oder eine innere Bindung zwischen Partnern nachzuweisen.
Welche finanzielle Konsequenz ergibt sich aus der Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft?
Bei Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft wird das Einkommen und Vermögen des Partners angerechnet, was in der Regel zu einer Reduzierung des Sozialhilfeanspruchs des Hilfebedürftigen führt.
Gibt es einen Unterschied in der Anrechnung zwischen hetero- und homosexuellen Paaren?
Ja, bei homosexuellen Paaren ohne eingetragene Lebenspartnerschaft wird eine Einstehensgemeinschaft nicht vermutet, während bei heterosexuellen Paaren die bloße Vermutung bei Zusammenleben oft ausreicht, um den Partner finanziell heranzuziehen.
- Quote paper
- Nadine Alt (Author), 2006, Sozialrecht: Eheähnliche Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52371