Prävention des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung


Diploma Thesis, 2005

111 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Sexueller Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Begriff “sexueller Missbrauch“
2.1.2 Begriff “geistige Behinderung“
2.1.2.1 Epidemiologie
2.1.2.2 Problem einer Definition
2.1.2.2.1 Medizinisch- biologischer Zugriff
2.1.2.2.2 Psychologischer Zugriff
2.1.2.2.3 Soziologischer Zugriff
2.1.2.2.4 Pädagogischer Zugriff
2.2 Prävalenz
2.3 Täterkreis
2.3.1 Täter aus dem Nahbereich versus Fremdtäter
2.3.2 Täter mit geistiger Behinderung
2.4 Erklärungsansätze
2.4.1 Familiendynamischer Ansatz
2.4.2 Feministischer Ansatz
2.4.3 Modell der vier Vorbedingungen
2.5 Risikofaktoren
2.5.1 Geringes Selbstbewusstsein
2.5.2 Extremer Respekt vor Autoritäten
2.5.3 Soziale Isolierung
2.5.4 Fremdbestimmte Lebensführung
2.5.5 Unzureichende Sexualaufklärung
2.5.6 Sterilisation
2.5.7 Wunsch nach Normalität und Anerkennung
2.5.8 Distanzlosigkeit
2.5.9 Kommunikationsschwierigkeiten/geringe Glaubwürdigkeit
2.6 Folgen
2.6.1 Körperliche Auffälligkeiten
2.6.2 Verhaltensauffälligkeiten
2.6.3 Behinderung als Folgeerscheinung
2.7 Strafrechtsbestand
2.7.1 §176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
2.7.2 § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
2.7.3 § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfebedürftigen in Einrichtungen
2.7.4 § 174c StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-, oder Betreuungsverhältnisses
2.7.5 § 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
2.7.6 § 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

3 Prävention des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung
3.1 Begriff “Prävention“
3.2 Primärpräventionsformen
3.3 Präventionsmaßnahmen auf der individuellen Ebene
3.3.1 Präventive Sexualerziehung
3.3.1.1 Besonderheiten der pubertären Entwicklung junger Frauen mit geistiger Behinderung
3.3.1.2 Formen der Sexualerziehung
3.3.1.3 Grundsätze präventiver Sexualerziehung
3.3.2 Präventionsgrundsätze
3.3.3 Präventionsmaterial
3.3.4 Grenzen der Prävention
3.4 Präventionsmaßnahmen auf der gesellschaftlichern und institutionellen Ebene
3.4.1 Öffentlichkeitsarbeit
3.4.2 Gleichsetzung der Strafandrohung
3.4.3 Auflösung bestehender Abhängigkeitsverhältnisse
3.4.4 Institutionelle Vorsichtsmaßnahmen
3.4.5 Integration
3.4.6 Fortbildungen
3.4.7 Elternarbeit
3.5 Präventionsprogramme und -projekte
3.5.1 Empowerment-Programm
3.5.2 Preventing Sexual Abuse of Persons With Disabilities
3.5.3 Sexual Abuse Avoidance Training for Adults With Mental Retardation
3.5.4 Projekt Bethel
3.5.5 Vergleich

4 Schlussbetrachtung

5 Literaturverzeichnis

6 Anhang

1 Einleitung

Der sexuelle Missbrauch von Mädchen und Frauen wurde lange Zeit tabuisiert. Erst zu Beginn der 80-er Jahre fanden diese Themen und insbesondere der sexuelle Missbrauch von Mädchen eine Öffentlichkeit. Sexueller Missbrauch wurde in Fachdiskussionen immer mehr beachtet und zahlreiche Veröffentlichungen erschienen. Das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs konnte nicht mehr geleugnet werden. Auch in den Medien rückte diese Thematik verstärkt in den Vordergrund.

Anders verhält es sich beim sexuellen Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung. Eine erste öffentliche Auseinandersetzung mit diesem Thema begann in den 90-er Jahren. Diese steht jedoch noch immer an ihren Anfängen. Bisher gibt es nur vereinzelt Fachliteratur, repräsentative Studien zur Prävalenz existieren nicht. Sowohl auf Veranstaltungen als auch im Fernsehen und im Hörfunk werden Kinder und Erwachsene mit geistiger Behinderung als potentielle Opfer sexuellen Missbrauchs kaum benannt. Eine Begründung hierfür wird voraussichtlich die hiesige doppelte Tabuisierung des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung sein. In unserer Gesellschaft wird dieser Personenkreis häufig als geschlechtslos wahrgenommen und ihm somit die Sexualität abgesprochen. Darüber hinaus passt er aufgrund scheinbar unzureichender Attraktivität nicht in das gängige Bild von Missbrauchsopfern (vgl. Guttstadt 2004, 28).

Bis vor zwei Jahren habe auch ich Menschen mit geistiger Behinderung als potentielle Opfer sexuellen Missbrauchs nicht bewusst wahrgenommen. Dann wurde während meines Praktikums in einem Wohnheim bei einer Bewohnerin aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten der Verdacht auf Missbrauch geäußert. Ich stellte fest, dass, entgegen der allgemeinen Meinung, Menschen mit geistiger Behinderung und insbesondere Mädchen und Frauen dieses Personenkreises einem besonderen Risiko unterliegen, sexuellen Missbrauch zu erfahren.

Mich interessierte vermehrt, wie diesem Risiko entgegengewirkt werden kann. Daher wählte ich folgendes Thema für meine Diplomarbeit:

“Prävention des sexuellen Missbrauchs von

Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung“.

Innerhalb dieser Diplomarbeit möchte ich einen Überblick über das Phänomen des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung geben und herausstellen, weshalb insbesondere dieser Personenkreis einem so hohen Missbrauchsrisiko ausgesetzt ist. Hierauf aufbauend möchte ich erarbeiten, wie im Rahmen der Opferprävention dem sexuellen Missbrauch von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung entgegengewirkt werden kann und welche weiteren Präventionsmaßnahmen zudem notwendig erscheinen.

Den Hauptteil dieser Arbeit werde ich hierfür in zwei große Bereiche unterteilen.

Das zweite Kapitel behandelt den sexuellen Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung im Allgemeinen. Aufgrund der Verknüpfung der Themenbereiche “sexueller Missbrauch“ und “geistige Behinderung“, erfolgen in Kapitel 2.1 zunächst Begriffsbestimmungen dieser Termini. Anfangs wird verdeutlicht, was sexueller Missbrauch ist. Nachfolgend wird eine Definition vorgestellt, auf die ich mich im Rahmen dieser Arbeit beziehen werde. Für sexuellen Missbrauch sind verschiedene weitere Bezeichnungen gebräuchlich, die vorgestellt und im weiteren Verlauf dieser Arbeit synonym verwendet werden.

Anschließend wird der Personenkreis der Menschen mit geistiger Behinderung betrachtet und die Problematik der Bezeichnung “geistige Behinderung“ dargestellt. Ich werde erläutern, weshalb ich in dieser Arbeit ausschließlich die Formulierung “Mensch mit geistiger Behinderung“ und nicht “geistig behinderter Mensch“ benutze. Abschließend werde ich auf verschiedene Zugriffsweisen zur Erfassung von geistiger Behinderung eingehen.

In Kapitel 2.2 werden Studien zur Prävalenz vorgestellt. Das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung soll hierdurch bewusst gemacht werden. Darauf folgend werden kurz relevante Informationen zur Tätergruppe gegeben.

Der Frage nach den Ursachen für sexuelle Gewalt wird im Kapitel 2.4 nachgegangen. Es werden verschiedene Erklärungsansätze gegenübergestellt. Im Anschluss wird herausgestellt, inwieweit geistige Behinderung das Risiko erhöhen kann, sexuell missbraucht zu werden.

Das Kapitel 2.6 verdeutlicht die gravierenden Folgen von sexuellem Missbrauch. Zudem stellt sich hier die Frage, ob Behinderung auch Folge von sexuellem Missbrauch sein kann.

Das zweite Kapitel abschließende Unterkapitel setzt sich mit dem Strafrechtsbestand bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung auseinander. Es wird kritisch hinterfragt, inwieweit dieser Personengruppe ein vergleichbarer Strafschutz vor Übergriffen auf ihre sexuelle Selbstbestimmung zuteil wird wie der Personengruppe ohne geistige Behinderung.

Das dritte Kapitel thematisiert explizit die Prävention des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung. Einführend wird der Begriff “Prävention“ erläutert. Im Anschluss werden verschiedene Präventionsformen bezüglich ihrer Wirksamkeit zum vorbeugenden Schutz vor sexuellem Missbrauch analysiert.

In Kapitel 3.3 erfolgt eine ausführliche Auseinandersetzung mit präventiven Maßnahmen auf der individuellen Ebene.

Eingangs wird die Notwendigkeit einer adäquaten Sexualerziehung diskutiert. Im Anschluss werden allgemeine Präventionsgrundsätze aufgezeigt und hinsichtlich ihrer Relevanz für Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung bewertet. Weiter wird auf unterschiedliche Präventionsmaterialien eingegangen und hierbei hinterfragt, inwieweit vorhandene Materialien die Zielgruppe der Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung adäquat ansprechen. Zudem erfolgt eine Darstellung von Kriterien, die es bei der Auswahl von Präventionsmaterialien zu berücksichtigen gilt. Abschließend wird die Wirksamkeit primärpräventiver Arbeit analysiert und einhergehende Schwierigkeiten werden herausgestellt.

Im nachfolgenden Unterkapitel wird der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Präventionsmaßnahmen auf der gesellschaftlichen und institutionellen Ebene nachgegangen. Herausgestellt wird zum einen, wie dem sexuellen Missbrauch von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung auch hier im Vorfeld entgegengewirkt werden kann. Zum anderen werden ergänzende Maßnahmen vorgestellt, die für die Mädchen und Frauen nach Missbrauchserfahrungen relevant erscheinen.

Eine Vor- und Gegenüberstellung häufig diskutierter und angewendeter Präventionsprogramme erfolgt in Kapitel 3.5.

Im vierten Kapitel endet diese Arbeit mit einer Schlussbetrachtung, in der zentrale Aspekte resümiert werden.

Beim Lesen wird auffallen, dass ich nicht ausschließlich Primärliteratur verwendet habe. Mir ist die Gefahr einer Verfälschung durch die Arbeit mit Sekundärliteratur bekannt. Dennoch musste ich vereinzelt und insbesondere in den Kapiteln 2.2 und 3.5 auf entsprechendes Material zurückgreifen, da mir die Originalliteratur nicht zur Verfügung stand.

Abschließend möchte ich mich noch zu der von mir gewählten Sprache und Begrifflichkeit äußern:

In dieser Arbeit benutze ich im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch den Begriff “Opfer“. Da dieser Begriff in doppelter Hinsicht fehlinterpretiert werden kann, erweist er sich als nicht unproblematisch. Zum einen kann er dazu verleiten, Betroffene nach Missbrauchserfahrungen hierüber zeitlebens zu definieren. Zum anderen kann durch diese Begriffswahl die bewusste Wahrnehmung der Stärke, die Betroffene zum Überleben entwickeln, unterdrückt werden (vgl. Zemp 1997, 17). Dennoch habe ich mich für die bewusste Verwendung dieses Begriffes entschlossen. Betroffene stellen zum Zeitpunkt des Missbrauchs Opfer dar. Durch die Verwendung der Begriffe “Opfer“ und “Täter“ liegt die Schuld und Verantwortung für sexuellen Missbrauch eindeutig auf der Täterseite.

Aufgrund einer besseren Lesbarkeit werde ich auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung von Personengruppen verzichten. Die traditionelle maskuline Form wird dabei angewendet, diese soll aber beide Geschlechter berücksichtigen.

2 Sexueller Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung

2.1 Begriffsbestimmungen

Bevor ich auf die Thematik des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung näher eingehen werde, möchte ich vorab im Rahmen einer Begriffsbestimmung einen Überblick über die Phänomene “sexueller Missbrauch“ und “geistige Behinderung“ geben.

2.1.1 Begriff “sexueller Missbrauch“

„Sexueller Missbrauch ist Gewalt und hat so wenig mit Sexualität zu tun, wie das Schlagen mit einer Bratpfanne mit Kochen zu tun hat“ (Stanzel 1992 zit. n. Gerdtz 2003, 64).

Im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch stößt man in der Fachliteratur auf unterschiedliche Termini, die in der Regel synonym benutz werden. “Sexuelle Ausbeutung“, “sexuelle Übergriffe“, “Übergriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung“, “sexuelle/sexualisierte Gewalt“ und “sexueller Missbrauch“ werden häufig zur Erläuterung ein und desselben Sachverhaltes verwendet. Bei einer genaueren Betrachtung lassen sich jedoch unterschiedliche Schwerpunktsetzungen erkennen: Ausbeutung stellt ein Macht- und Gewaltverhältnis in den Vordergrund. Übergriffe beziehen sich auf begangene Grenzüberschreitungen. Gewalt weist auf ein Machtverhältnis hin, das durch einen Stärkeren missbraucht wird und Missbrauch hebt hervor, dass ein Betroffener zum Objekt sexueller Handlungen wird (vgl. Wipplinger/Amann 1997, 15ff).

Der Begriff “sexueller Missbrauch“ wird von mehreren Autoren kritisiert. Unter anderem weisen Blinke und Zemp darauf hin, dass seine sprachliche Bedeutung sowohl einen richtigen als auch einen falschen Gebrauch impliziert, es jedoch keinen sexuellen Gebrauch gibt (vgl. Blinke 1995, 24; vgl. Zemp 1997, 16). Da “sexueller Missbrauch“ jedoch in der Alltagssprache am häufigsten benutzt wird, werde ich diesen Begriff bewusst innerhalb dieser Arbeit verwenden. Die eingangs vorgestellten weiteren Bezeichnungen werde ich aufgrund einer besseren Lesbarkeit synonym gebrauchen.

Ein sexueller Missbrauch ist in erster Linie ein Machtmissbrauch, der auf ein von Macht und Abhängigkeit bestimmtes Täter-Opfer-Verhältnis zurückzuführen ist (vgl. Kavemann 1992, 17). Die Sexualität wird als Mittel eines Stärkeren eingesetzt, um einen Schwächeren zu unterwerfen und zum Objekt eigener Bedürfnisse werden zu lassen. Der sexuelle Missbrauch stellt demnach keine aggressive Form von Sexualität, sondern eine sexualisierte Gewalttat dar.

Es gibt viele wissenschaftliche Versuche, sexuellen Missbrauch zu definieren. In Abhängigkeit davon, aus welcher Perspektive eine Missbrauchssituation beschreiben wird, fallen diese sehr unterschiedlich aus. Zu unterscheiden sind enge und weite Definitionen sowie unterschiedliche Klassen von Definitionen wie gesellschaftliche, feministische, entwicklungspsychologische und klinische (vgl. Wipplinger/Amann 1997, 20ff).

In der Regel wird vom Kindesmissbrauch ausgegangen. Jedoch können Menschen mit geistiger Behinderung sowohl im Kindes- als auch im Jugend- und Erwachsenenalter von sexuellem Missbrauch betroffen sein (vgl. Kapitel 2.2). Eine weit gefasste Definition von Zemp greift diesen Personenkreis als Opfer sexueller Übergriffe auf:

„Sexuelle Ausbeutung von Kindern und/oder psychisch und/oder geistig abhängigen Menschen durch Erwachsene (oder ältere Jugendliche) ist eine sexuelle Handlung des Erwachsenen mit einem abhängigen Menschen, der aufgrund seiner emotionalen, intellektuellen oder physischen Entwicklung nicht in der Lage ist, dieser sexuellen Handlung informiert und frei zuzustimmen. Dabei nützt der Erwachsene, der/die HelferIn die ungleichen Machtverhältnisse zwischen sich und der/dem Abhängigen aus, um es/sie/ihn zur Kooperation zu überreden oder zu zwingen. Zentral ist dabei die Verpflichtung zur Geheimhaltung, die das Kind/die abhängige Person zur Sprachlosigkeit, Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit verurteilt“ (Zemp 1997, 17f).

Zemp definiert sexuellen Missbrauch nicht ausschließlich als körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer (oraler, analer und genitaler Geschlechtsverkehr), sondern berücksichtigt ebenfalls Nichtkontakthandlungen. Abfällige Bemerkungen über den Körper eines anderen, Berührungen seiner Geschlechtsorgane oder die Forderung nach entsprechenden Berührungen am eigenen Körper bis hin zum Geschlechtsverkehr stellen nach Zemp Handlungen dar, durch die eine Person eine andere durch Ausnutzung eines Machtverhältnisses in sexueller Form als Objekt zur Bedürfnisbefriedigung ausbeutet (vgl. Zemp 1997, 18). Massiven psychischen Verletzungen werden demnach eine gleichbedeutende Aufmerksamkeit geschenkt wie schweren körperlichen Übergriffen und das Phänomen des sexuellen Missbrauchs umfangreich betrachtet. Daher soll diese Definition als Grundlage der vorliegenden Arbeit dienen.

2.1.2 Begriff “geistige Behinderung“

Der Begriff “geistige Behinderung“ wurde 1958 durch die in Marburg/Lahn gegründete Elterninitiative Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. geprägt, um bis dahin gängige Bezeichnungen wie “Idiotie“, “Oligophrenie“, “Debilität“ und “Imbezilität“ abzulösen (vgl. Metzler/Wackler 2001, 121). Da diese Termini einen negativen Bedeutungswandel erfahren haben, sollte die neue Begriffswahl Stigmatisierungen entgegenwirken. Diese Hoffnungen erfüllten sich aber nicht (vgl. Mühl 2000, 45).

Die Ausdrücke “geistige Behinderung“ oder “geistig behindert“ heben Defizite eines Individuums hervor. Aus diesem Grund sind neutrale Bezeichnungen wie “motorisch/praktisch bildbar“ als Ersatz vorgeschlagen worden. Da sich diese Ausdrücke aber nur auf die basalen Bereiche der Bildsamkeit beziehen und weiterführende Lernmöglichkeiten ausblenden, konnten sie sich nicht durchsetzen (vgl. Mühl 2000, 45).

Der Vorschlag der internationalen Liga von Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung, die Formulierung “mit geistiger Behinderung“ zu wählen, hat Anklang gefunden. Bezeichnungen wie “Mädchen mit geistiger Behinderung“; “Frau mit geistiger Behinderung“ ermöglichen eine primäre Zuordnung des Individuums zu einem bestimmten Personenkreis und stellen die geistige Behinderung als zweitrangig heraus (vgl. Mühl, 2000, 45).

Da ich denke, dass diese Formulierung möglicherweise Stigmatisierungen vermeiden kann, werde ich sie in dieser Arbeit ausschließlich gebrauchen.

2.1.2.1 Epidemiologie

Nach den Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 1994 gibt es weltweit ungefähr 156 Millionen Menschen mit geistiger Behinderung. Diese machen circa 3% der Weltbevölkerung aus (vgl. Fegert 1993a, 144; vgl. Special Olympics 2005, www.specialolympics.de [Stand: 13.06.2005]). Da genaue Statistiken in Deutschland nicht vorliegen, werden Daten der Schulen, die von Menschen mit geistiger Behinderung besucht werden, als Anhaltspunkt genommen. Nach diesen weisen 0,5- 0,6% der Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter eine entsprechende Behinderung auf (vgl. Metzler/Wacker 2001, 122). Erwiesen ist, dass geistige Behinderung beim männlichen Geschlecht etwa 1,5-mal häufiger vorkommt als beim weiblichen (vgl. Fegert 1993a, 144).

Das Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Gesellschaft (DSM IV) und die von der WHO herausgegebene Internationale Klassifikation psychi-scher Störungen (ICD 10) stellen die gängigsten Diagnosemanuale zur Klassifizierung psychischer Krankheiten dar. Nach ihnen wird geistige Behinderung in vier Schweregrade unterteilt und einer Häufigkeitsverteilung zugeordnet. Hierauf werde ich nachfolgend auf der Grundlage des DSM IV eingehen.

1. Leichte geistige Behinderung

Der größte Teil der Menschen mit geistiger Behinderung, etwa 85%, hat einen Intelligenzquotienten (IQ) zwischen 50 und 70 und demnach eine leichte Intelligenzminderung. Menschen aus diesem Personenkreis verfügen oftmals über Schulkenntnisse bis zur sechsten Klasse. Sie haben ausreichende kommunikative Kompetenzen und sind in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Fegert 1993a, 142). Menschen mit einer leichten geistigen Behinderung können häufig einen Beruf aufnehmen und sich meistens selbstständig versorgen. Sie sind jedoch in bestimmten Bereichen der Lebensführung auf Unterstützung und Anleitung angewiesen (vgl. Saß et al. 2003, 75).

2. Mittelschwere geistige Behinderung

Circa 10% aller Menschen mit geistiger Behinderung gehören mit einem Intelligenzquotienten zwischen 35 und 50 zur Gruppe mit einer mittelschweren Intelligenzminderung. Lautsprachige Fähigkeiten, die in der frühen Kindheit erlernt werden, sind häufig neben einem Schulwissen bis zum Stand der zweiten Klasse vorhanden. Allein- und Selbstversorgung ist ihnen nicht möglich. Begleitung und Unterstützung sowohl im Beruf als auch im Alltag sind notwendig. Menschen mit einer mittelschweren geistigen Behinderung leben in ihrer Familie oder in betreuten Wohneinrichtungen und sind oftmals in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig (vgl. Saß et al. 2003, 75).

3. Schwere geistige Behinderung

3- 4% der Menschen mit geistiger Behinderung weisen eine schwere Form geistiger Behinderung auf und leben häufig in stationären Einrichtungen. Ihr Intelligenzquotient liegt zwischen 25 und 35. Sie haben sehr eingeschränkte Fähigkeiten zur lautsprachigen Verständigung. Jedoch können sie grundlegende Wörter, wie beispielsweise “Essen“ und “Trinken“ erlernen, und über ein Basiswissen der Körperpflege verfügen. Engmaschige Begleitung im Alltag ist für diese Menschen eine Notwendigkeit (vgl. Fegert 1993a, 143; vgl. Saß et al. 2003, 76).

4. Schwerste geistige Behinderung

Als schwerst geistig Behindert werden 1- 2% der Menschen mit geistiger Behinderung eingestuft. Dieser Personenkreis ist meist mehrfachbehindert und lebt in Pflegeeinrichtungen. Menschen mit schwerster geistiger Behinderung verfügen über einen Intelligenzquotienten < 25, ihre Sensomotorik ist erheblich von ihrer Beeinträchtigung betroffen (vgl. Saß et al. 2003, 75f). Um die Aufsichts- und Pflegebedürftigkeit dieser Menschen zum Ausdruck zu bringen, wurde früher ihr Entwicklungsalter mit dem eines bis zu 18 Monate alten Kleinkindes verglichen (vgl. Fegert 1993a, 143). Es sollte berücksichtigt werden, dass sowohl die motorischen als auch die kommunikativen Fähigkeiten der Menschen mit schwerer geistiger Behinderung durch angemessenes Training gefördert werden können und sollten (Saß et al. 2003, 75f).

2.1.2.2 Problem einer Definition

Der Begriff “geistige Behinderung“ hat sich in den Sprachgebrauch etabliert, jedoch einer allgemeingültigen Definition mit präziser Eingrenzung dessen, was als geistig behindert gelten soll, entzogen. „Definieren bedeutet festlegen und zwar endgültig (’definitiv’)“ (Speck 1999, 40). Dies konnte bisher für den Terminus “geistige Behinderung“ nicht realisiert werden, und ist nach Speck auf zwei Ursachen zurückzuführen: Erstens handelt es sich bei geistiger Behinderung nicht um eine statische Erscheinung, sondern vielmehr um ein individuelles, von Umweltfaktoren beeinflusstes Lebensphänomen. Zweitens fällt in Abhängigkeit von Profession und Intention des Definierenden die Klärung des Begriffs unterschiedlich aus. Verschiedene Sichtweisen und Beurteilungskriterien führen zu verschiedenen Definitionsvorschlägen (vgl. Speck 1999, 38).

Geistige Behinderung kann aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Um sie richtig zu verstehen, sollten möglichst alle Perspektiven berücksichtigt werden. In der Pädagogik ist eine fächerübergreifende Sicht- und Handlungsweise erforderlich, um dem Menschen mit geistiger Behinderung gerecht zu werden. Wichtige Zugriffsweisen zur Erfassung von geistiger Behinderung möchte ich daher im Folgenden vorstellen.

2.1.2.2.1 Medizinisch- biologischer Zugriff

Die Medizin versucht Ätiologie und Pathogenese von geistiger Behinderung zu klären und tritt ihr mit unterschiedlichen Behandlungs- und Therapiemaßnahmen gegenüber (vgl. Fronefeld 2002, 51). Sie führt geistige Behinderung auf organische Schädigungen, die direkt oder indirekt zu einer Hirnfunktionsstörung führen, zurück (vgl. Mühl 2000, 57).

Geistige Behinderung kann in jeder Lebensphase auftreten. Die Ansicht, dass sie immer auf ein Erbleiden zurückzuführen sei, ist heute nicht mehr tragbar. In Anlehnung an Zerbin-Rüdin kann lediglich von 5- 7% erbbedingter Formen ausgegangen werden (Zerbin-Rüdin 1990, 24).

Abhängig vom Zeitraum des Auftretens der Gehirnschädigung können nach Neuhäusers medizinischem Klassifikationssatz klinisch-kausaler Syndrome drei verschiedene Formen geistiger Behinderung unterschieden werden:

1. Pränatale Formen

Pränatale Formen bilden sich vorgeburtlich heraus und können endogen oder exogen bestimmt sein. Genmutationen, Fehlbildungen des Nervensystems oder Chromosomenanomalien zählen zu den körpereigenen Ursachen; Infektionen, Strahlen, Medikamente und Alkoholmissbrauch zu den körperfremden.

2. Perinatale Formen

Perinatale Formen sind auf Geburtskomplikationen zurückzuführen. Besonders häufig führen Sauerstoffmangel oder Hirnblutungen zur geistigen Behinderung des Neugeborenen.

3. Postnatale Formen

Die Ursache von postnatalen Formen geistiger Behinderung wird in einer Hirnschädigung, die in jeder Lebensphase auftreten kann, gesehen. Sowohl Schädelverletzungen, die besonders häufig bei Verkehrsunfällen erfolgen, Hirntumore, Hirnhaut- und Gehirnentzündungen (Meningitis und Enzephalitis) als auch der Konsum chemischer Drogen können nachgeburtlich geistige Behinderung verursachen (vgl. Neuhäuser 1990, 100ff).

2.1.2.2.2 Psychologischer Zugriff

Aus psychologischer Sicht wurde geistige Behinderung ursprünglich ausschließlich als Intelligenzminderung im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung gesehen. Eine kognitive Leistungsschwäche stand im Mittelpunkt der Betrachtung.

Zur Messung der Intelligenzleistung dient ein Intelligenztest. Die individuell erbrachte Leistung wird in Form eines Vergleiches mit dem Intelligenzleistungsmittelwert der entsprechenden Altersgruppe berechnet und als Intelligenzquotient ausgedrückt. Wird von einer Normalverteilung der Intelligenz ausgegangen, siedelt sich der Bevölkerungsdurchschnitt bei dem Mittelwert 100 mit einer Standardabweichung von 15 an (vgl. Metzler/Wacker 2001, 122). Nach den Empfehlungen des Deutschen Bildungsrats ist geistige Behinderung dann zu diagnostizieren, wenn eine Person einen Intelligenzquotienten < 55 aufweist und somit mindestens drei Standartabweichungen negativ vom Mittelwert 100 abweicht (vgl. Speck 1999, 50).

Intelligenztests tragen durch die Möglichkeit der Eingrenzung bestimmter Personenkreise dazu bei, Begriffe wie “geistige Behinderung“ beispielsweise mit der in den USA gängigen Bezeichnung “mental retardation“ vergleichen zu können (vgl. Becker 2001, 42f). Als Diagnoseinstrument sind sie jedoch aus mehreren Gründen in die Kritik geraten: Zum einen können sie den Anforderungen der Messung in Intelligenzbereichen < 50 nicht genügen (vgl. Dörr/Günther 2003, 63). Zum anderen gelten diese Tests heute als zu einseitige Messinstrumente (vgl. Fronefeld 2002, 58). Sie beziehen sich lediglich auf die intellektuellen Leistungen eines Menschen, die kommunikativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten bleiben aber unberücksichtigt (vgl. Lingg/Theunissen 2000, 15). Weiter bleibt die individuelle Entwicklung eines Menschen unter Berücksichtigung von Umwelteinflüssen unbeachtet. Ein Intelligenztest sollte deshalb immer in Verbindung mit allen wesentlichen Verhaltensbereichen einer Person unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebenssituation bewertet werden.

Das Bewusstsein, dass es sich bei geistiger Behinderung um ein stetigen Veränderungsprozessen unterliegendes Lebensphänomen handelt, hat in den letzen Jahren zu einem erweiterten Blickfeld in der psychologischen Diagnostik geführt. Im Rahmen der Förderdiagnostik wird eine Person mit geistiger Behinderung anhand seiner individuellen Fähigkeiten und Leistungsmöglichkeiten im Kontext zur sozialen Umwelt betrachtet (vgl. Fronefeld 2002, 59). Die ursprüngliche Defizitorientierung wurde somit aufgebrochen.

2.1.2.2.3 Soziologischer Zugriff

Der Einfluss bestimmter gesellschaftlicher Bedingungssysteme auf ein Individuum wird hier in den Vordergrund gerückt. Umwelteinflüsse bestimmen Ausprägungsform und -dauer geistiger Behinderung entscheidend mit (vgl. Mühl 2000, 59). Jede Gesellschaft stellt für sie charakteristische Erwartungen an Menschen bezüglich ihrer Leistungs- und Anpassungsfähigkeit. Eine nicht hinreichende Erfüllung entsprechender Erwartungen kann zu Diskriminierungen führen. Diese beeinflussen erheblich die Lebenssituation der Betroffenen und wirken sich minimierend auf ihre Möglichkeiten zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aus (vgl. Metzler/Wacker 2001, 122).

Kinder mit geistiger Behinderung werden häufig in der sozial benachteiligten Bevölkerungsschicht geboren. Hier werden seltener medizinische und therapeutisch- pädagogische Präventionsangebote und pränatale Diagnosemöglichkeiten in Anspruch genommen. Dies führt zu einer geringeren Anzahl von Abtreibungen und demnach zu einer höheren Anzahl von Kindern mit Behinderungen in Familien dieser Bevölkerungsschicht (vgl. Liepmann 1979, 35).

Soziale Beeinträchtigungen bestimmen die Entstehung geistiger Behinderung entscheidend mit. Nach Bach können ungünstige kulturelle und materielle Umstände, etwa mangelnde Wohnverhältnisse und schlechte Lernbedingungen, an der Entstehung von geistiger Behinderung wesentlich beteiligt sein (vgl. Bach 2000, 59f).

Speck macht auf den Zusammenhang von sozial anregungsarmen Umfeldern und leichten Formen geistiger Behinderung aufmerksam (vgl. Speck 1999, 51). In einigen Fällen konnte durch extreme Hospitalisierung eine Verringerung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten festgestellt werden, die bis zum Niveau einer geistigen Behinderung reichte (vgl. Mühl 2000, 60f).

2.1.2.2.4 Pädagogischer Zugriff

Früher wurde angenommen, Menschen mit geistiger Behinderung seien nicht in der Lage zu lernen. Heute ist man aber auch von der Lern- und Bildungsfähigkeit von Menschen mit schwersten Formen geistiger Behinderung überzeugt (vgl. Böhm 2000, 201).

Die Geistigbehindertenpädagogik stellt, der allgemeinen Pädagogik entsprechend, die Notwendigkeit pädagogischer Förderung heraus. Sie unterscheidet sich kaum von der üblichen Pädagogik, muss jedoch die Behinderung in ihr Erziehungsverständnis integrieren. Im Vergleich zur allgemeinen Pädagogik sollte sie zusätzliche Felder der Wissenschaftsbereiche Medizin, Psychologie und Soziologie mit berücksichtigen (vgl. Fronefeld 2002, 16).

„Für die Pädagogik ist eine geistige Behinderung sowohl ein Phänomen vorgefundener und erfassender Wirklichkeit, wie sie sich im organischen […] Zustand, und der individuellen Befindlichkeit und in den gesellschaftlichen Bedingungen darstellt, als auch eine Wirklichkeit, die unter dem Anspruch von Menschlichkeit erzieherische Hilfe zur Entfaltung braucht und von Werten und Normen bestimmt ist“ (Speck 1999, 57).

In der modernen Geistigbehindertenpädagogik geht es nicht darum, den Menschen mit geistiger Behinderung an unsere Gesellschaft anzupassen. Vielmehr wird der Schwerpunkt auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen gelegt. Dieser wird in seiner Einzigartigkeit betrachtet und seine individuellen Lebensverwirklichungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft erhalten Beachtung und Förderung. Durch einen respektvollen Umgang, in dem Pädagogen den Menschen achten, sich auf diesen einlassen und ihm angemessene und attraktive Lernangebote bieten, soll er sich angesprochen fühlen und eine Motivation zur Arbeit an sich selbst entwickeln (vgl. Fronefeld 2002, 75).

Prävalenz

Der sexuelle Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung wurde bisher kaum erforscht. Eindeutige Prävalenzzahlen existieren nicht. Die aktuelle Kriminalstatistik des Jahres 2004, herausgegeben vom Bundes-kriminalamt, erfasst bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mögliche Behinderungen der Opfer nicht. Über Straftaten gemäß § 174c StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) und § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) werden keine Angaben gemacht (vgl. Bundeskriminalamt 2004, www.bundeskriminalamt.de [Stand: 23.09.2005]). Die hiesige Ignoranz bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Menschen mit geistiger Behinderung wird hierdurch besonders offensichtlich.

Anhand einer Studie von Noack/Schmid lässt sich feststellen, dass Mitarbeiter aus Behinderteneinrichtungen im Berufsalltag immer wieder mit dem Thema der sexuellen Gewalt konfrontiert sind. Im Rahmen einer bundesweiten Erhebung bei 874 Einrichtungen nahmen pädagogische Teams von 35% der angeschriebenen Institutionen (n=308) an einer schriftlichen Befragung zum Thema “sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung“ teil (Noack/Schmid 1994, 13f). Mitarbeiter aus 51,3% dieser Einrichtungen benannten die Kenntnis von Sexualdelikten gegenüber ihren Bewohnern. Die übrigen pädagogischen Teams äußerten sich aus unbekannten Gründen nicht (vgl. Noack/Schmid 1994, 44).

Ergänzend zum bekannten Ausmaß von sexueller Gewalt weist die Studie darauf hin, dass nicht ausschließlich Kinder und Jugendliche, sondern ebenfalls erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung in erheblichem Maße sexuellem Missbrauch ausgesetzt sind. Zudem erleben Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung mindestens drei- bis viermal häufiger sexuelle Gewalt als Jungen und Männer dieses Personenkreises (vgl. Noack/Schmid 1994, 44f).

In einer österreichischen Studie untersuchte Zemp anhand einer explorativen Fragebogenerhebung in Einrichtungen der Behindertenhilfe das Ausmaß an Betroffenheit von sexueller Ausbeutung bei 130 dort lebenden Frauen im Alter zwischen 17 und 69 Jahren (vgl. Pircher 1997, 75ff). Die überwiegende Mehrheit der Frauen (57,5%) hatte eine geistige Behinderung, 23,3% hatten eine Körperbehinderung, 12,5% waren mehrfach- und 6,6% lernbehindert (vgl. Pircher 1997, 83).

Zemp befragte die Frauen zu sexuellen Belästigungs- und Gewalterfahrungen. Im Schnitt geben 62% der Frauen an, mindestens einmalig sexuell belästigt worden zu sein. 64% benannten persönlich erlebte sexuelle Gewalt. Eine Gegenüberstellung dieser Ergebnisse mit denen einer vergleichbaren Untersuchung mit Frauen ohne Behinderung von Draijer (1988) ergab, dass Frauen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen fast um das zweifache häufiger von sexueller Ausbeutung betroffen sind als Frauen ohne Behinderung (vgl. Pircher 1997, 107ff).

In den USA und in Kanada liegen schon seit den 70-er Jahren Studien vor, die sich explizit mit dem sexuellen Missbrauch von Menschen mit Entwicklungsstörungen befassen. Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse können jedoch nicht dem Anspruch der Generalisierung genügen, da die Datenerhebung entweder anhand einer unzulänglichen Stichprobenauswahl erfolgte oder methodische Schwierigkeiten vorlagen (vgl. Becker 2001; vgl. Senn 1993, 22). Folgend stelle ich drei Studien vor, deren Ergebnisse ich für entscheidend erachte. Sie sind den Veröffentlichungen von Becker (2001) und/oder Senn (1993) entnommen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Studien nur das Ausmaß der Problematik andeuten können und nicht repräsentativ sind.

Ryerson (1984) veröffentlichte Ergebnisse einer vom Seattle Rape Relief Projekt durchgeführten siebenjährigen Studie über das Ausmaß des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Erwachsenen mit geistiger Behinderung. Zwischen 1977 und 1983 wurden unter Berücksichtigung der Daten des Seattle Rape Relief und des Sexual Assault Center auf dem Gebiet des Seattle-King County 700 Fälle dieser Art bekannt. Ihnen konnte Ryerson entnehmen, dass häufig zwei- bis fünfjährigen Kindern mit geistiger Behinderung erstmals und über einen Zeitraum von fünf bis 15 Jahren sexuelle Gewalt angetan wurde (vgl. Becker 2001, 49f; vgl. Senn 1993, 23).

1987 verglich Cowardin die Anzahl der dem Seattle Rape Relief gemeldeten Fälle von sexuellen Übergriffen eines Jahres mit den in Kalifornien bekannt gewordenen Vergewaltigungen. Menschen mit geistiger Behinderung sind hiernach mehr als viermal häufiger Sexualdelikten ausgesetzt als Menschen ohne Behinderung (vgl. Becker 2001, 50; vgl. Senn 1993, 23). Bei diesem Ergebnis ist von einer hohen, nicht erfassten Dunkelziffer auszugehen, da nur ein Teil der sexuellen Gewalttaten gegen Menschen mit geistiger Behinderung gemeldet werden, nach Ryerson (1981) etwa 20% (vgl. Becker 2001, 50).

1986 befragte Hard 95 Beschäftigte mit geistiger Behinderung eines Work-Activity-Centers zu persönlichen Erfahrungen mit sexueller Gewalt. 30 Personen konnten wegen Kommunikationsschwierigkeiten oder wegen Unlust nicht erfasst werden, von den übrigen 65 Angestellten berichteten 83% der Frauen und 32% der Männer von Missbrauchserfahrungen. 38 Befragte konnten Angaben zu ihrem Alter beim ersten Übergriff machen. Nach diesen Ergebnissen waren 45% (n=17) zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Missbrauchs jünger als 18 Jahre (vgl. Becker 2001, 49; vgl. Senn 1993, 24).

Nach Senn bietet Hards Studie die beste Schätzung der Verbreitung von sexuellen Übergriffen auf Menschen mit geistiger Behinderung. Sie genüge den Ansprüchen einer repräsentativen Stichprobenauswahl und Untersuchungsmethode am ehesten, obwohl die gewonnenen Ergebnisse nur auf Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, zu verallgemeinern sind (vgl. Senn 1993, 24).

Anhand der Darstellung dieser Forschungsergebnisse lassen sich folgende Tendenzen erkennen:

Menschen mit geistiger Behinderung erleben mindestens doppelt so häufig sexuelle Gewalt wie Menschen ohne Behinderung. Hierbei sind Mädchen und Frauen mindestens dreimal häufiger von sexuellen Übergriffen betroffen als Jungen und Männer. Viele Betroffene erleben erste sexuelle Gewalt noch vor der Volljährigkeit, und selbst Kleinkindern wird über viele Jahre sexuelle Gewalt angetan. Jedoch erfahren ebenfalls erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung häufig Übergriffe gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung.

Täterkreis

Ebenso wie im Nichtbehindertenbereich üben fast ausschließlich Männer (98%) sexuelle Gewalt an Menschen mit geistiger Behinderung aus (vgl. Nelder 1993, 248). Verschiedene Studien zeigen auf, dass 70- 80% der Täter in ihrer Jugend selbst sexuelle Übergriffe erlebt haben (vgl. Lohaus/Schorsch 1997, 681). Demnach scheinen eigene Missbrauchserfahrungen Einfluss auf die Tatmotivation zu haben. Ein eindeutiges Täterprofil liegt jedoch nicht vor (vgl. Wawrok 2002, 85).

Sexueller Missbrauch geschieht nicht spontan. Die Planung des Übergriffes und das strategische Vorgehen bei diesem beherrschen lange Zeit vorab die Gedanken der Täter (vgl. Schläthölter 2002, 9; vgl. Schulische Prävention 2005a, www.schulische-praevention.de [Stand: 04.07.2005]). Sexualstraftäter suchen zum Teil bewusst Arbeitsplätze, in denen ein hohes Abhängigkeitspotential bei den zu Betreuenden besteht (vgl. Hallstein 1995, 37; vgl. Klein/Wawrok 2001, 81). Ein großer Machteinfluss am Arbeitsplatz kann ihnen den sexuellen Missbrauch erleichtern.

2.1.3 Täter aus dem Nahbereich versus Fremdtäter

Täter stammen überwiegend aus dem sozialen Nahbereich der Opfer. Dieser ist bei Menschen mit geistiger Behinderung über den familiären Rahmen hinaus auf Bezugspersonen aus Einrichtungen der Behindertenhilfe zu erweitern (vgl. Nelder 1993, 248f). Dieser Personenkreis ist ebenfalls wesentlich am Alltagsleben von Menschen mit geistiger Behinderung beteiligt. Walter weist auf das Sealltle Rape Relief Developmental Disabilities Projekt hin, dessen Ergebnissen zufolge Menschen mit geistiger Behinderung überdurchschnittlich häufig Opfer von sexuellen Übergriffen durch wichtige Bezugspersonen werden (vgl. Walter 2005b, 416). Anhand eines Vergleichs unterschiedlicher Studien stellt auch Becker heraus, dass sexueller Missbrauch von Menschen mit geistiger Behinderung in den meisten Fällen eine Beziehungstat darstellt. Sie verweist auf Erfahrungen von Aiello (1986), die in ihrer beruflichen Laufbahn in einem Rehabilitationszentrum bei über 90 bekannten Fällen nur von einem sexuellen Übergriff durch einen Fremdtäter erfahren hat (vgl. Becker 2001, 63).

Sexuelle Gewalt durch Fremdtäter wird dennoch am häufigsten gemeldet (vgl. Nelder 1993, 249). Da Menschen mit geistiger Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen sind, werden insbesondere Täter aus dem sozialen Nahbereich ihre Ressourcenmacht effektiv zur Geheimhaltung der Tat missbrauchen können, etwa durch die Androhung der Verweigerung weiterer notwendiger Hilfestellungen. Zudem werden Opfer, die emotional stark an die Täter gebunden sind, einen Zuneigungsverlust fürchten können, wenn sie anderen von ihren Gewalterlebnissen berichten. Darüber hinaus sind sexuelle Übergriffe für Menschen mit geistiger Behinderung oftmals schwer erkenntlich. Sie werden eher in Kombination mit Zuneigung und Fürsorge ausgeübt und weniger durch den Einsatz von körperlicher Gewalt eingefordert (vgl. Hallstein 1993, 36). Übergänge von einfühlsamer Pflege hin zur sexuellen Ausbeutung werden von Opfern insbesondere dann nur schwer wahrgenommen werden können, wenn sie gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt sind.

2.1.4 Täter mit geistiger Behinderung

Menschen mit geistiger Behinderung kommen ebenfalls als Täter sexueller Gewalt in Frage. Die Vermutung, dass Sexualdelikte von ihnen aufgrund ihrer scheinbar extremen Triebhaftigkeit besonders häufig begangen würden, beruht jedoch auf einem Mythos. Dieser wurde in der alten Literatur häufig aufgegriffen und hat zum Teil auch heute noch Bestand (vgl. Senn 1993, 80; vgl. Noack/Schmid 1994, 65). Noack/Schmid verweisen auf Stöckmann (1976), nach dem brutales Sexualverhalten bei Jugendlichen mit geistiger Behinderung seltener als bei nichtbehinderten vorzufinden ist. Zudem ist nach Stöckmann die Ursache für sexuelle Gewalt durch Menschen mit geistiger Behinderung weniger auf scheinbar krankhafte Triebhaftigkeit, sondern vielmehr auf bestimmte Sozialisationsbedingungen zurückzuführen (vgl. Noack/Schmid 1994, 65f). Täter mit eigenen Missbrauchserfahrungen könnten sich so verhalten, wie sie es selbst zuvor erlebt haben. Zudem könnte sich ein Bedürfnis nach Machtausübung aus eigenen erfahrenen Abhängigkeitsverhältnissen herausbilden und durch sexuellen Missbrauch von Schwächeren befriedigt werden (vgl. Kapitel 2.4.3). Meines Erachtens könnte sexueller Missbrauch durch Täter mit geistiger Behinderung ebenfalls auf eine repressive Sexualerziehung kombiniert mit einem fatalen Modelllernen zurückzuführen sein. Wenn kein verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Sexualität erlernt wurde, könnte ein zum Beispiel durch die neuen Medien verbreitetes Bild aggressiver männlicher Sexualität durch sexuelle Gewaltausübung nachgeahmt werden.

Erklärungsansätze

Auf die Frage nach den Ursachen für sexuellen Missbrauch lassen sich unterschiedliche Erklärungsansätze aufführen. Am häufigsten werden der familiendynamische und der feministische Ansatz sowie das Modell der vier Vorbedingungen herangezogen. Im letztgenannten Modell sehe ich den umfangreichsten und besten Ansatz, sexuellen Missbrauch zu erklären. Diesen werde ich nachfolgend ausführlicher beschreiben. Auf den familiendynamischen und den feministischen Ansatz hingegen werde ich nur kurz eingehen.

2.1.5 Familiendynamischer Ansatz

Der familiendynamische Ansatz erklärt ausschließlich intrafamiliale sexuelle Übergriffe und findet in dieser verengten Perspektive seine Kritik. In diesem Erklärungsmodell ist sexueller Missbrauch die Folge einer gestörten sexuellen Paarbeziehung, die durch sexuelle Übergriffe auf eigene Kinder wieder ins Gleichgewicht gebracht werden soll. Gesellschaftlich bedingte Einflussfaktoren werden nicht als Erklärungsmöglichkeit in Betracht gezogen. Zusätzlich wird der Mutter eine indirekte Mitschuld am Missbrauch gegeben, etwa durch die Verweigerung zum sexuellen Kontakt (vgl. Koch/Kruck 1998, 20ff).

2.1.6 Feministischer Ansatz

Der feministische Ansatz begründet sexuelle Gewalttaten durch patriarchiale Gesellschaftsstrukturen, in denen der Missbrauch als Ausdruck der Machtausübung von Männern gegenüber Mädchen und Frauen verstanden wird (vgl. Koch/Kruck 1998, 18f). In diesem Ansatz werden sowohl männliche Opfer als auch Täterinnen ausgeschlossen. Somit ist auch diese Theorie nicht als hinreichendes Erklärungsmodell zu verstehen.

2.1.7 Modell der vier Vorbedingungen

Im Modell der vier Vorbedingungen nach Finkelhor (1984) wird sexueller Missbrauch als multikausales Phänomen verstanden. Sowohl das Wissen über den Täter als auch über das Opfer und dessen soziales Umfeld wird integriert und eine psychologische Betrachtungsebene mit einer soziologischen verbunden. Vier zusammenwirkende Faktoren ergeben eine Erklärung für das häufige Aufkommen sexueller Übergriffe gegenüber einzelnen Gruppen von Kindern.[1] Jedoch schließt dieses Modell Risikofaktoren, die sich insbesondere aus einer geistigen Behinderung ergeben, nicht mit ein. Aus diesem Grund werde ich Finkelhors Ansatz in einigen Punkten erweitern, um eine Erklärungsmöglichkeit speziell für sexuelle Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit geistiger Behinderung zu formulieren. Zudem werde ich in diesen Ausführungen auf entsprechende Risikofaktoren, die im nachfolgenden Kapitel ausführlicher vorgestellt werden, verweisen.

Ein sexueller Missbrauch geschieht, wenn folgende Vorbedingungen, die in unterschiedlicher Gewichtung auftreten können, zusammenwirken:

1. Ein potentieller Täter muss eine Motivation zum Missbrauch aufweisen.
2. Innere Hemmungen, die gegen die Tat sprechen, müssen vom potentiellen Täter überwunden werden.
3. Äußere Hindernisse für die Verübung des Missbrauchs müssen vom potentiellen Täter überwunden werden.
4. Der Widerstand des Opfers muss entweder durch den potentiellen Täter oder durch einen anderen Faktor geschwächt oder überwunden werden (vgl. Finkelhor 1984, 54).

[...]


[1] Eine Tabelle zur Erklärung des sexuellen Kindesmissbrauchs nach Finkelhor ist im Anhang I angeführt

Excerpt out of 111 pages

Details

Title
Prävention des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung
College
University of Münster
Grade
2,3
Author
Year
2005
Pages
111
Catalog Number
V52393
ISBN (eBook)
9783638481205
ISBN (Book)
9783656806202
File size
710 KB
Language
German
Keywords
Prävention, Missbrauchs, Mädchen, Frauen, Behinderung
Quote paper
Friederike Blaue (Author), 2005, Prävention des sexuellen Missbrauchs von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52393

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