Privilegium minus - Bedeutung der Erhebung der Mark Österreich zum Herzogtum


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

19 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung
1. Zum Forschungsstand
2. Österreich auf dem Weg zum Herzogtum und der Streit um das Herzogtum Bayern

II HauDtteil
3. Der Fürstenspruch
3.1. Die Mitbelehnung der Herzogin Theodora
3.2. Die weibliche Erbfolge und die libertas affectandi
3.3. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit
3.4. Hoffahrt und Heeresfolge

III Zusammenfassende Bedeutung der Privilegien

v Überlieferung und Text des Privilegium minus

VI Literaturnachweis

VII Quellennachweis

I Einleitung

In der vorliegenden Arbeit wird die Bedeutung des Privilegium minus, also jener Urkunde des Jahres 1156, in der Kaiser Friedrich I. die Mark Österreich in ein Herzogtum umwandelte und dadurch Heinrich Jasomirgott zugleich herzogliche Rechte zuteil wurden, untersucht.

Das Hauptanliegen dieser Arbeit soll dabei weniger auf methodologischen Untersuchungen der Urkunde selbst liegen, sondern es soll viel mehr versucht werden, die Besonderheiten dieser Urkunde und seine Bedeutung für Österreich selber herauszukristallisieren. Es soll sozusagen eine rechts- und verfassungsgeschichtliche Interpretation angestrebt werden.

Es soll untersucht werden, ob die Festlegungen der Urkunde für die Mitte des 12. Jahrhunderts typisch waren oder ob sie eher ein Novum darstellten. Daraus resultiert natürlich die Frage, inwieweit das Privilegium minus einen logischen Schritt auf der Entwicklungsleiter des Hauses der Babenberger darstellte oder ob die Urkunde als ein radikaler Bruch mit bisherigen Entwicklungstendenzen anzusehen ist.

Verfolgte das Kaisertum mit dieser Urkunde und der Fülle der in ihr festgehaltenen Rechte eine Neuordnung der Reichsstruktur oder kann das Privilegium minus lediglich als Reaktion auf die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern gewertet werden?

Um den Klärungsbedarf dieser Fragen decken zu können, ist es notwendig, zunächst auf den Stand der Forschung einzugehen und die Entwicklung und Bedeutung des Hauses der Babenberger näher zu erläutern, sowie die Streitigkeiten um das Herzogtum Bayern kurz darzustellen.

Im Hauptteil wird dann die Urkunde im Einzelnen untersucht. Dabei wird zunächst der Fürstenspruch untersucht, gefolgt von der Festlegung über die Mitbelehnung seiner Gattin Theodora, die Regelung der weiblichen Erbfolge, die Festlegungen über die libertas affectandi und die Gerichtsbarkeit im Herzogtum, um letztendlich die Bestimmungen der Hoffahrt und Heeresfolge genauer zu erläutern. Am Ende erfolgt dann die Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit und der Literatur- und Quellennachweis.

Mir erschien dieses Thema für eine Hausarbeit deshalb als geeignet, da sich anhand dieser Urkunde sehr schön der Weg der Forschung von der anfänglichen Einstufung als Fälschung hin zur Aussage über die Echtheit und immer neuen Interpretationsversuchen und Herangehensweisen darstellen lässt.

1. Zum Forschungsstand

Das österreichische Privilegium minus wird von nicht wenigen Forschern als die Geburtsurkunde eines selbstständigen österreichischen Staates aufgefasst.

In diesem Abschnitt soll nun versucht werden, den Weg der Forschung in einer groben, unvollständigen Skizze nachzuvollziehen, um die Bedeutung und eine erste Einordnung der Urkunde zu ermöglichen. Das besondere Augenmerk liegt hierbei auf dem 19. und dem Beginn des 20. Jahrhundert, da in dieser Zeit eine besonders heftige Forschungsdebatte über das Privilegium minus herrschte.

Zunächst ist zu erwähnen, dass die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist, wahrscheinlich bereits seit dem Jahr 1299.[1] Es war jedoch eine zweite Urkunde vorhanden, die in der heutigen Forschung als Privilegium maius bezeichnet wird. Dieses Privilegium maius wurde von der Forschung zweifelsfrei als echt eingestuft. Zwar war die Existenz des Privilegium minus bekannt, es wurde von einigen Forschern aber lediglich als eine Art kurzgefasste Beurkundung der Abmachungen aus dem Jahr 1156 verstanden.[2]

Bereits im Jahre 1831 stellte Josef Moriz die Behauptung auf, dass das Privilegium maius ein Fälschung darstelle, da der Wortlaut der Urkunde mit den Zuständen im 12. Jahrhundert nicht übereinstimme. Es folgten nun weitere Gelehrte, die ebenfalls dieser Meinung waren. So bezeichnete Johann Friedrich Böhmer im Jahr 1847 das Privilegium maius als eine Fälschung aus der Zeit Herzog Rudolf IV. Die Echtheit des Privilegium minus meinte dann zum ersten Mal Wilhelm Wattenbach beweisen zu können. Er bezeichnete das Privilegium maius als Fälschung und führte als Gründe die äußeren Merkmale der Urkunde an und zeigte den Wiederspruch zu den historischen Tatsachen auf. Auch Wattenbach führte die Fälschung auf Rudolf IV. zurück. Besonders die Festlegungen der Urkunde über die Gerichtsbarkeit im neu entstandenen Herzogtum, die an späterer Stelle noch ausführlicher behandelt werden, stellte die Forschung vor einige Probleme. 1857 ordnete Julius von Ficker die Festlegungen über die Gerichtsbarkeit als durchaus zeitgemäß ein, als er diese mit den herzoglichen Rechten, die der Kaiser Friedrich I. dem Bischof von Würzburg 1168 bestätigte, verglich.[3]

Um die Jahrhundertwende entbrannte dann ein großer Streit über das Privilegium minus, der durch das Erscheinen einer Monographie von Wilhelm Erben im Jahr 1902 ausgelöst wurde und einige Zeit andauern sollte. In seinem Werk vertrat Erben die These, dass das Privilegium minus einer Interpolation, also einer nachträglichen Einfügung bzw. Änderung im Text der Urkunde, unterzogen worden sei. Erben versuchte durch eine neue diplomatische Methode dies zu beweisen. Er untersuchte das gesamte Urkundenmaterial der Kanzlei und versuchte Unterschiede in diesem festzustellen. Dabei erarbeitete er ein Muster der Reichskanzlei Friedrich I., welches er jedoch auf nur einen Kanzleiangehörigen zurückführte und nach dessen Namen als „Codex Udalrici“ bezeichnete. Durch diese fatale Entscheidung entdeckte Erben natürlich Abweichungen im Privilegium minus von dem erarbeiteten Muster und schlussfolgerte, dass die Festlegungen über die Hoffahrtspflicht, die Heeresfolge und die libertas affectandi interpoliert seien.[4]

Diese Interpolationstheorie wurde jedoch von den meisten Forschern der damaligen Zeit abgelehnt, da es sich wahrscheinlich nicht um nur einen Kanzleiangehörigen handelte und sich daraus diese Unterschiede ableiten ließen. Knapp drei Jahrzehnte später griff jedoch Harold Steinacker[5] Erbens Interpolationstheorie wieder auf. Diese wurde aber von Ferdinand Güterbock[6] überzeugend wiederlegt. Dennoch blieb ein Rest an Unsicherheit. So schrieb Steinacker: „Die formell auffälligen und die inhaltlich zeitwidrigen Stellen decken sich nämlich genau. Alle stilwidrigen, d. h. diplomatisch gesprochen „objektiv“ gefassten Stellen, sind auch sachlich für ihre Zeit auffällig.“[7]

Einen neuen Ansatz entwickelte Konrad Josef Heilig[8] im Jahr 1944. Dieser führte die Mitbelehnung der Herzogengattin Theodora, die libertas affectandi und die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge auf den Einfluss byzantinischer Rechtsanschauungen zurück.[9] Diese Herangehensweise hielt jedoch einer gründlichen Überprüfung nicht stand. Heinrich Appelt schrieb hierzu: „In Wirklichkeit überschneiden sich im Privilegium minus weitverbreitete Tendenzen des mittelalterlichen Lehenrechtes mit den dynastischen und hausrechtlichen Interessen eines Fürstenhauses.“[10] Im Hinblick auf diese Sichtweise lassen sich dann auch die Probleme der Forschung in der Auseinandersetzung mit dieser Urkunde erklären. Betrachtet man nämlich nur einen dieser Aspekte, dann entsteht sehr schnell der Eindruck einer späteren Interpolation.

In der modernen Forschung ist letztendlich diese Interpolationstheorie gänzlich verworfen worden. Das Privilegium minus wird in seiner Gesamtheit als echt aufgefasst, während das Privilegium maius als Fälschung entlarvt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass Rudolf IV. das Privilegium maius auf Grundlage des Privilegium minus erstellen ließ, es jedoch bedeutend erweiterte, um die gleichen Rechte wie die Kurfürsten zu erhalten.[11]

2. Österreich auf dem Weg zum Herzogtum und der Streit um das Herzogtum Bayern

Unter dem Markgraf Leopold III. war das babenbergische Haus zu bedeutender Macht gelangt. Der Markgraf hatte den Status des principatus terre inne, der ihm eine Art „übergräfliche Stellung“ zuschrieb und wodurch er in einzelnen Rechten und Würden an die Herzoge im Reich heranlangte. Mit dessen Tod 1136 entstand die Frage der Nochfolge, die erst mit dem Tod des Adalbert im Jahr 1138 entschieden wurde.[12] Danach übernahm Heinrich II. Jasomirgott die Hausgüter am Rhein und wurde im Jahr 1140 Pfalzgraf, während sein Bruder Leopold IV. als Nachfolger

Leopold III. die Mark Österreich übernahm.[13] Bereits unter Leopold III. hatte sich Wien als Residenz der Babenberger entwickelt. Die Mark gehörte aus lehenrechtlicher Sicht zum Herzogtum Bayern, wo seit 1126 Heinrich der Stolze, ein Welfe, herrschte. Dieser wurde 1137 dann auch Herzog von Sachsen.[14] Die Ursache des Streites um das Herzogtum Bayern lag in der Wahl Konrad III., eines Staufers, zum König im Jahr 1138. Um seine Macht in ganz Deutschland durchsetzen zu können, musste Konrad III. den Einfluss Heinrich des Stolzen, Herzog von Sachsen und Bayern, eindämmen. Daher wurden Heinrich dem Stolzen beide Herzogtümer aberkannt. Sachsen wurde an Albrecht den Bären verliehen und Bayern an Leopold IV. Durch die Aberkennung entstanden schwere Kämpfe in Bayern.[15]

Nach langer Abstinenz wurde 1139 wieder ein Babenberger Herzog. Nach nur kurzer Regierungszeit stirbt Leopold IV. jedoch schon 1141. Es folgte ihm sein Bruder Heinrich II. Jasomirgott in der österreichischen Mark, indem er auf die Pfalzgrafschaft sowie auf die Hausgüter am Rhein Verzicht leistete. Jedoch folgt er nicht sogleich im Herzogtum Bayern.

Im Jahr 1142 vermählte sich Gertrud, die Witwe des bayerischen Herzogs Heinrich des Stolzen, mit Heinrich II. Jasomirgott. Deren Sohn aus erster Ehe, Heinrich der Löwe, wurde das Herzogtum Sachsen übergeben und Heinrich II. Jasomirgott wurde 1143 mit dem Herzogtum Bayern belehnt.[16] Nach dem Tod seiner Gemahlin Gertrud und seiner Mutter Agnes, einer Salierin, stellten die Welfen Ansprüche auf Bayern und es entflammten starke Auseinandersetzungen. Heinrich II. Jasomirgott vermählte sich 1148 erneut, und zwar mit Theodora Komnena, einer Nichte des byzantinischen Kaisers Manuel I. 1152 wurde nun Friedrich I. Barbarossa zum deutschen König gewählt, der 1155 zum Kaiser gekrönt wurde. Dieser war zum einen der Vetter Heinrich des Löwen und zum anderen der Neffe Heinrich II. Jasomirgott, Herzog von Bayern und Markgraf von Österreich. Dies war eine Konstellation, die durchaus auf eine Lösung der bayerischen Frage hoffen ließ. Nachdem Heinrich II. Jasomirgott wiederholt auf Hoftagen nicht erschienen war, wurde Bayern jedoch durch Fürstenspruch an Herzog Heinrich den Löwen verliehen.

Im Juni 1156 fand in Würzburg ein Hoftag statt, um unter anderem die leidige Auseinandersetzung um das Herzogtum Bayern zu beenden. Bereits vorher, am 5.

[...]


[1] Fichtenau, Heinrich: Von der Mark zum Herzogtum. Grundlagen und Sinn des „Privilegium minus“ für Österreich, Schriftenreihe des Arbeitskreises für österreichische Geschichte, 2. Aufl., Wien, 1965, S. 37.

[2] Appelt, Heinrich: Privilegium minus. Das staufische Kaisertum und die Babenberger in Österreich, 2. Aufl., Wien, 1976, S. 12.

[3] Vgl. für diesen Abschnitt Appelt, Heinrich: a.a.O., S. 12-13.

[4] Vgl. hierzu Erben, Wilhelm: Das Privilegium Friedrich I. für das Herzogtum Österreich, Wien, 1902. Für das Problem der Hoffahrtspflicht siehe S. 70-71, für die Heeresfolge S. 80-82 und für die Festlegungen über die libertas affectandi siehe S. 130.

[5] Steinacker, Harold: Zum Privileg Friedrich I. für das Herzogtum Österreich, in: Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Geschichtsforschung, Erg.Bd. 11, 1929, S. 205 f.

[6] Güterbock, Ferdinand: Barbarossas Privileg für das Herzogtum Österreich. Eine methodologische und fachwissenschaftliche Auseinandersetzung, in: Historische Zeitschrift, 147, 1933, S. 507 f.

[7] Steinacker, Harold: Der Streit um das österreichische Privilegium minus und die methodische Lage in

der Diplomatik, in: Historische Zeitschrift, 150, 1934, S. 269.

[8] Heilig, Konrad Josef: Ostrom und das Deutsche Reich um die Mitte des 12. Jahrhunderts. Die Erhebung Österreichs zum Herzogtum 1156 und das Bündnis zwischen Byzanz und dem Westreich, Leipzig, 1944.

[9] Appelt, Heinrich: a.a.O., S. 17.

[10] Appelt, Heinrich: a.a.O., S. 17.

[11] Mayer, Theodor: Mittelalterliche Studien, Lindau, Konstanz, 1959, S. 202.

[12] Lechner, Karl: Die Babenberger. Markgrafen und Herzoge von Österreich 976- 1246, Wien, 1976, S. 142- 143.

[13] Zum besseren Verständnis siehe S. 12.

[14] Lechner, Karl: a.a.O., S. 144.

[15] Appelt, Heinrich: a.a.O., S. 32.

[16] Lechner, Karl: a.a.O., S. 147.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Privilegium minus - Bedeutung der Erhebung der Mark Österreich zum Herzogtum
Université
Dresden Technical University  (Institut für Geschichte)
Cours
Proseminar: Fürstengeschlechter im deutschen Hochmittelalter
Note
2,0
Auteur
Année
2002
Pages
19
N° de catalogue
V5240
ISBN (ebook)
9783638131940
Taille d'un fichier
551 KB
Langue
allemand
Mots clés
Babenberger, Privilegium minus, Reichslehen, Lehenrecht, Urkunde, Forschung, Mittelalter, Heinrich
Citation du texte
Stephan Fischer (Auteur), 2002, Privilegium minus - Bedeutung der Erhebung der Mark Österreich zum Herzogtum, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5240

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