Grenzen der Staatsgewalt - Legislative und Exekutive in Rousseaus Contrat Social


Dossier / Travail de Séminaire, 1997

19 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG UND FRAGESTELLUNG

2 DIE GRENZEN DER STAATSGEWALT
2.1 DIE DEFINITION DER GEWALT DES SOUVERÄNS IM CONTRAT SOCIAL
2.2 GRENZEN DER STAATSGEWALT UND GRUNDRECHTE

3 GEWALTENTEILUNG
3.1 DIE LEGISLATIVE IN DER REPUBLIK ROUSSEAUS
3.2 DIE EXEKUTIVE IN DER REPUBLIK ROUSSEAUS
3.3 KURZES FAZIT ZU LEGISLATIVE UND EXEKUTIVE

4 FAZIT UND VERSUCH EINER KRITISCHEN BEWERTUNG

5 LITERATUR

Abkürzungen:

CS II/4, Seite 50: Contrat Social, Buch 2, Kapitel 4, Seite 50. Die Seitenangaben beziehen sich auf die Reclam Ausgabe der deutschen Übersetzung (Reclam Universal Bibliothek Nr. 1769 aus dem Jahr 1976).

1 Einleitung und Fragestellung

Das Thema dieser Hausarbeit soll die Grenzen der Staatsgewalt, Grundrechte und Gewaltenteilung bei Rousseau aufzeigen. Die Fragestellung dabei ist: Gibt es bei Rousseau überhaupt Grundrechte und wenn ja sind diese unveränderlich, unveräußerlich, oder können sie beliebig geändert werden?

Bei der Frage der Gewaltenteilung soll betrachtet werden, ob Rousseau eine Gewaltenteilung überhaupt gewollt hat, oder ob er gegen eine Gewaltenteilung ist, bzw. nur eine „Schein“-Gewaltenteilung eingeführt hat.

Zur Behandlung dieser Fragen wird vor allem Rousseaus contrat social (in deutscher Übersetzung) zugrunde gelegt. Antworten sollen durch intensive Betrachtung relevanter Textstellen gefunden werden, so daß Sekundärliteratur nur zur Ergänzung herangezogen wird.

Der Anspruch dieser Hausarbeit liegt keinesfalls in der Vollständigkeit der hier dargestellten Materie. Vielmehr soll eine kurze Einführung zum Thema und am Schluß eine kurze Bewertung gegeben werden. Auch ist der Umfang der Arbeit nicht dazu geeignet, dieses sehr komplexe Thema vollständig zu erarbeiten. Interessant wäre sicherlich auch ein Vergleich rousseauscher Elemente und ihre Anwendung in modernen und bestehenden Verfassungen, dieser mußte aber leider der Kürze zum Opfer fallen.

2 Die Grenzen der Staatsgewalt

Um Rousseaus Ansatz zu verstehen erscheint folgende Äußerung Rousseaus wichtig:

„Folgendes ist - nach meiner Auffassung - das große Problem der Politik: eine Regierungsform zu finden, die das Gesetzüber den Menschen stellt. Wenn sich diese Form unglücklicherweise nicht finden lassen sollte, und ich glaube, daßes so ist, dann m üß te man - meiner Meinung nach - zum andren Extremübergehen und mit einem Male den Menschen so hoch wie möglichüber das Gesetz stellen, also einen willkürlichen Despotismus und zwar den willkürlichsten, der sich denken l äß t, einführen.“ 1

Wie also verhält es sich mit den Grenzen der Staatsgewalt in der Republik Rousseaus?

2.1 Die Definition der Gewalt des Souveräns im Contrat Social

Rousseau definiert die Gewalt des Souveräns wie folgt:

„Wie die Natur jedem Menschen eine unumschränkte Gewaltüber alle seine Glieder gegeben hat, so gibt der Gesellschaftsvertrag der politischen Körperschaft eine unumschränkte Gewaltüber all die ihren, und eben diese Gewalt ist es, die, wie ich gesagt habe, vom Gemeinwillen geleitet, den Namen Souveränität trägt.“ 2

In dieser Arbeit soll als Staatsgewalt sowohl die Gewalt des Souverän als auch die Gewalt der Regierung angesehen werden, wobei als Grundrechte die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Souverän und der Regierung angesehen werden sollen.

2.2 Grenzen der Staatsgewalt und Grundrechte

Betrachtet man zunächst einmal den Übergang vom Naturzustand über das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages bis zur Errichtung der Republik, ist es wichtig zu wissen, daß kein Bürger Rechte aus dem Naturzustand reserviert, das heißt alle Bürger sollen in der Republik Rousseaus gleich sein. Des weiteren geht Rousseau davon aus, daß jedes Mitglied des Volkskörpers die Persönlichkeit und die Rechte des Anderen respektiert3. Das wiederum würde implizieren, daß damit auch jeder Einzelne vor Willkür des Souveräns geschützt ist, da bei Rousseau schließlich alle Bürger den Souverän bilden. In Rousseaus Contrat Social sind dazu die folgenden beiden Zitate zu finden:

„Da er sich (der Souverän, Anm. d. Autors) nur in ein- und derselben Beziehung sehen kann, ist er dann in der Lage eines Einzelnen, der einen Vertrag mit sich selbst schließt: daraus sieht man, daßes für den Volkskörper keinerlei verpflichtendes Grundgesetz gibt noch geben kann, welcher Art auch immer, nicht einmal den Gesellschaftsvertrag.“ 4

und etwas weiter:

„Da nun der Souverän nur aus den Einzelnen besteht, aus denen er sich zusammensetzt, hat er kein und kann auch kein dem ihren widersprechendes Interesse haben; folglich braucht sich die Souveräne Macht gegenüber den Untertanen nicht zu verbürgen, weil es unmöglich ist, daßdie Körperschaft allen ihren Gliedern schaden will, und wir werden im folgenden sehen, daßsie auch niemandem im besonderen schaden kann.“ 5

Die beiden Zitate zeigen, daß die Souveränität prinzipiell unbeschränkt und unbeschränkbar ist. Sie kann nicht durch Gesetze oder sogar ein Grundgesetz eingeschränkt werden. Die Souveränität hat also eine absolute Gewalt über alle ihre Mitglieder. Der Einzelne bringt beim Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages seine absolute Freiheit mit in den Staat ein, dies wiederum befähigt den Staat dazu, in absoluter Freiheit alles zu tun.6

Allerdings besteht in dieser unbeschränkten Gewalt auch wieder eine Einschränkung der Staatsgewalt. Die Grenze der Staatsgewalt ist die gleiche wie der Wille des freien Menschen, sie besteht darin, wenn man die Natur der Dinge verletzt:7

„Alle Dienste, die ein Bürger dem Staat leisten kann, mußer ihm leisten, sobald der Souverän es verlangt: der Souverän kann aber von sich aus die Untertanen nicht mit einer für die Gemeinschaft unnötigen Kette belasten; er kann es nicht einmal wollen: denn unter dem Gesetz der Vernunft geschieht nichts ohne Grund, ebensowenig wie unter dem der Natur“ 8

Eine weitere Einschränkung von willkürlicher Gewalt bildet der über alles herrschende Gemeinwille. Da, nach Rousseau, der Gemeinwille immer gerecht ist und auch das Beste darstellt, kann er im Umkehrschluß auch für den Einzelnen nie etwas schlechtes bedeuten. Er garantiert dem Individuum daher seine persönliche Freiheit.

Des weiteren sagt Rousseau, daß alle Bürger rechtlich gleichgestellt sind. Das Gesetz kann niemanden bevorzugen. Der Souverän kann im Gesetz vorschreiben, was alle tun müssen, d.h. es kann und darf keine Gesetze geben, die Einzelne bevorzugen oder benachteiligen:

[...]


1 Rousseau 1767 in einem Brief an den Marquis de Mirabeau

2 CS II/4, Seite 32.

3 vgl.: Masters, R. D.: The Political Philosophy of Rousseau. Princeton 1968, S.314.

4 CS I/7, Seite 20.

5 CS I/7, Seite 20f.

6 vgl. Maier, H., H. Rausch u. H. Denzer: Klassiker des politischen Denkens. Bd. 2. München 1987, Seite 97.

7 vgl. Masers, R. D.: a.a.O., Seite 319.

8 CS II/4, Seite 33.

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Grenzen der Staatsgewalt - Legislative und Exekutive in Rousseaus Contrat Social
Université
University of Tubingen  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
1,5
Auteur
Année
1997
Pages
19
N° de catalogue
V5290
ISBN (ebook)
9783638132251
Taille d'un fichier
481 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rousseau, Contrat Social, Grundrechte, Gewaltenteilung
Citation du texte
Marc Oliver Kersting (Auteur), 1997, Grenzen der Staatsgewalt - Legislative und Exekutive in Rousseaus Contrat Social, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5290

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