Fragen von Leben und Tod. Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden


Trabajo de Seminario, 2005

29 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Verbindung zu Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik

3. Was ist Sterbehilfe?
3.1. historische Bezüge
3.2. Formen der Sterbehilfe
3.2.1. Passive Sterbehilfe
3.2.2. Indirekte Sterbehilfe
3.2.3. Aktive Sterbehilfe
3.2.4. Tötung auf Verlangen / Beihilfe zum Suizid

4. Kulturelle Hintergründe
4.1. Niederlande
4.2. Bundesrepublik Deutschland

5. Zur Rechtslage
5.1. Die Rechtslage in den Niederlanden 13
5.2. Die Rechtslage in Deutschland
5.3. Das Patiententestament

6. Ethische Kontroversen
6.1. Medizinische Standesethik
6.2. Christliche Ethik

7. Hospize / Palliativmedizin

8. Fazit

Anhang

Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen

Sterbebegleitung (2004)

Sorgfaltskriterien und Meldeverfahren

Regionale Kontrollkommissionen in den Niederlanden

Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Der Tod stellt seit jeher eine unabdingbare Tatsache des Lebens, doch hat sich im Hinblick auf Sterben und Sterbebegleitung gerade in den letzten Jahrzehnten in Deutschland, wie auch anderen Ländern, sehr viel verändert. Hier rückt vor allem der zunehmende Einsatz modernster Technik in den Vordergrund und bringt einschnei dende Veränderungen im Bezug auf den persönlichen Sterbeprozess und die S ter bekultur der Gesellschaften mit sich.

Trägt der medizinische Fortschritt vielerlei Vorteile, wie ein hohes Maß an Gesund heit und Versorgung der Bevölkerung in sich, so verbergen sich auch hier Nachteile. Dies zeigt sich besonders im Bereich pflegerischer und medizinischer Maßnahmen, welche zur Lebensverlängerung beitragen, aber damit auch das Leid des Betroffe nen, in den meisten Fällen unheilbar kranken Patienten zum Teil unnötig verlängern. Besonders ältere, aber auch schwerstkranke Menschen fürchten nun das Andauern und Hinauszögern des S terbeprozesses, und somit auch des Leidens, durch den Einsatz modernster Apparatemedizin. Zudem wird aber auch der Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der Patienten befürchtet, vor allem in Fällen in denen der Pati ent nicht selbst fähig ist Aussagen zu seinem Wunsch nach lebensverlängernden Maßnahmen zu treffen, um diese entweder abzulehnen oder zu befürworten. Der Patient ist somit dem Handeln des Arztes „ausgeliefert“. Gerade in den Medien ist im mer öfter von „Sterbehilfe“ - Prozessen die Rede, bei denen Ärzte wie auch Pfle gepersonal den Sterbeprozess des Patienten durch rechtlich unzulässiges, aktives Handeln verkürzt haben. Gerade im Hinblick auf den Kostendruck im Gesundheits wesen wird hier im Zusammenhang mit Sterbehilfe von der „wirtschaftlichsten“ Lö sung gesprochen, steigen die Kosten für Behandlung und Gesunderhaltung gerade im letzten Lebensabschnitt deutlich an.

Nicht zuletzt durch Vergleiche mit den Euthanasieprogrammen der Nationalsozialis ten hat das Thema „Sterbehilfe“ in den letzten Jahren wieder vermehrt an Aktualität und vor allem Streitwert gewonnen.

Die Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden warf nicht nur in Deutschland, sondern auch anderen Ländern Europas, den USA und Australien wieder neue De batten auf, welche sich mit dem Thema auseinandersetzen.

„Das Bemühen um einen guten Tod und eine gelingende Sterbebegleitung ist Gegenstand verschiedener Disziplinen und eingebettet in zahlreiche religiöse, weltanschauliche und soziale Konzepte. Sterben ist ein – vielleicht sogar das – Kernproblem für Gesellschaft und Kultur.“ (vgl.: A. Frewer in: Frewer / Wie nau, 2002, S. 15)

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema Sterbehilfe in verschiedener Hinsicht, vor allem aber soll ein Vergleich zur Rechtslage in Deutschland mit den herrschen den Regelungen in den Niederlanden hergestellt werden. Die Frage die sich hierbei stellt, ist, ob das Modell der Niederlande als Vorlage für eine Legalisierung der Ster behilfe in der Bundesrepublik Deutschland dienen kann und welche Herausforderun- gen sich hierbei stellen.

Hierzu soll zunächst der Zusammenhang zur Gesundheitspolitik und – Wissenschaft kurz beleuchtet werden. Darauf folgt eine Differenzierung des Sterbehilfebegriffes anhand der verschiedenen Einteilungen. Im Anschluss daran zeige ich die kulturellen Hintergründe der einzelnen Länder, sowie die vorliegende Rechtslage auf. Daran anschließend gehe ich auf sich stellende ethische Kontroversen ein und gebe einen kurzen Einblick in den medizinischen, sowie pflegerischen Alltag bzw. Umgang mit der S terbehilfe, wobei hier vor allem auf die Hospizarbeit und die Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung 1 sowie der KNMG 2 zum Thema Sterbehil- fe verwiesen wird.

Den Abschluss der Arbeit bildet das Fazit mit dem Versuch die anfangs gestellte Frage zu beantworten.

2 Verbindung zu Gesundheitswesen und zur Gesundheitspolitik

Nach Hartmut Kreß hat sich das Verständnis von Gesundheit und Krankheit heutzu- tage weitgehend von den „…religiösen Vorgaben und von überlieferten konfessionel- len, kirchlichen Deutungshorizonten…“ gelöst

(vgl.: H. Kreß, 2003, S. 28)

Die WHO hat in ihrer Satzung den Begriff der Gesundheit folgendermaßen definiert:

„Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und so- zialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebre- chen.“ (vgl.: H. Kreß, 2003, S. 42)

Gesundheit stellt somit das höchste Gut eines Menschen und sollte daher mit allen zur Verfügung stehenden Maßnahmen geschützt und erhalten werden.

Inwieweit lässt sich nun aber die Sterbehilfe im Zusammenhang mit Gesundheit und Gesundheitspolitik erklären?

Neben der Erhaltung der Gesundheit, der Linderung von Schmerzen und der mögli- chen Verlängerung des Lebens durch intensivmedizinische Maßnahmen zählt aber auch die Sterbehilfe bzw. Sterbebegleitung zu den Aufgaben der in einer Gesell- schaft lebenden Personen, insbesondere der Ärzte als medizinischem Fachpersonal.

Der Vorgang des Sterbens ist heute kein privater Prozess mehr, sondern wird zu- nehmend öffentlich. Das Sterben findet immer weniger Platz im Privaten und wird zunehmend in Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen verlagert. Sterbehilfe „passiert“ also in den Bereichen des Gesundheitswesens und kann von daher nicht aus dem Kreislauf des „Gesundwerdens“ und der Heilung ausgeschlossen werden, denn Sterben ist keine Krankheit.

Mit dieser Verlagerung des Sterbens in öffentliche Bereiche ist es zudem aufgrund neuer technologischer Errungenschaften in der Medizin möglich geworden, das Le- ben schwerstkranker Patienten zu verlängern. (D. Giesen in: H. Hepp (Hg.), 1992, S. 10)

Doch damit stellt sich auch die Frage, ob der Medizin alles in ihrer Macht stehende erlaubt ist oder ob auch hier Grenzen überschritten werden.

Der Zusammenhang zur Gesundheitspolitik zeigt sich vor allem in der Frage um die Kosten, die durch die intensivmedizinischen Behandlungen entstehen. Dass nicht jedem leidenden Menschen das gleiche Recht auf Behandlung zusteht zeigt sich vor allem in den begrenzten finanziellen Mitteln. „In einem Gesundheitswesen, das auf der Solidargemeinschaft der Versicherten beruht, empfinden es die meisten Mitglie- der als ungerecht, dass sie für eine Behandlung mit zur Kasse gebeten werden, die nicht nötig wäre, wenn der Betroffene vernünftiger gelebt hätte. […] Das System funktioniert ohnehin nur, wenn die überwiegende Mehrheit der Versicherten gesund ist und dies durch ihren Obolus honoriert.“ (vgl.: A. Pieper in: Orsi et.al (Hg.), 1998, S. 13-14)

Doch inwieweit kann man hier die P ersonen einbeziehen, die unverschuldet an einer nicht mehr heilbaren Krankheit leiden oder durch Unfälle dazu gezwungen sind auf intensivm edizinische Hilfe zurückzugreifen und das Gesundheitssystem in hohem

Maße dadurch beanspruchen? Diese Fragen sind allerdings bisher in der Diskussion um Sterbehilfe unbeantwortet geblieben, bedürfen aber dringend einer Regelung durch den Staat.

3 Was ist Sterbehilfe?

Sterbehilfe ist kein Phänomen der Neuzeit, denn bereits in der Antike war es ein in der Gesellschaft angenommenes Thema.

In diesem Abschnitt möchte ich einen kurzen historischen Abriss zur Entstehung und den Ursprung des Begriffes geben und dann anschließend näher auf die einzelnen „Formen“ eingehen.

3.1 historische Bezüge

Eu - thanatos – der gute Tod, euthanasie – einen guten Tod bereiten. Beides stammt aus dem griechischen S prachgebrauch und findet auch hier seine Wurzeln. Gemeint war der Inbegriff eines leichten Todes ohne schwere Leiden, ohne Krankheit; es ging um das würdevolle Sterben des Menschen.

Einen ersten entscheidenden Wandel erfuhr der Begriff der Euthanasie im Humanis- mus unter dem Einfluss des Franziskanermönches Roger Bacon. Er hielt es unter anderem für die Aufgabe der Medizin und der Ärzte nicht nur die Gesundheit eines Menschen zu erhalten oder wieder her zu stellen, sondern auch einen sanften Tod zu ermöglichen. Hiermit erfuhr der Begriff erstmals wieder seine eigentliche Bedeu- tung der gezielten Lebensverkürzung durch den Arzt. (Schoor, 2002, S . 7)

Im Rahmen der Lehren Charles Darwins veränderte sich der Begriff auf eine weitere tief greifende Art und Weise. „Euthanasie wurde als Form der schm erzlosen Tötung beschrieben, für den Fall, dass das Leben durch Krankheit, Missgeschick und über- mäßiges Alter weder angenehm noch nützlic h sei.“ (vgl.: Schoor, 2002, S.7)

Die Darwinistische Lehre bildete den Grundstein für Hoches und Binding, welche mit ihrem Werk „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ der Vernichtung tausender Geisteskranker und Behinderter unter der Herrschaft der Nationalsozialis- ten einen geistigen Weg bahnten. (siehe: Schoor, 2002, S. 7)

Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des Begriffes wurde er lange Zeit ge- mieden und trat erst Mitte der 60er Jahre wieder zunehmend an die Öffentlichkeit.

In Deutschland hat sich neben dem Begriff der E uthanasie, aufgrund eben dieses >Missbrauches, das Äquivalent der Sterbehilfe durchgesetzt.

Was aber nun genau ist Sterbehilfe? Mit Sterbehilfe ist zum einen die „Hilfe zum Sterben“ gemeint, die vor allem darin besteht, den Sterbenden durch pflegerische und medizinische Betreuung den oftmals durch schwere Krankheit ausgelösten Lei densweg zu erleichtern und angenehm, im Sinne von möglichst schmerzfrei, zu ges- talten. Hierbei sollten zudem menschliche Aspekte nicht zu kurz kommen.

Auf der anderen Seite ist mit S terbehilfe auch das Töten oder sterben lassen ge- meint, welches auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbenden eingeleitet wird. In der

Literatur trifft man hierbei meist auf 4 Form en, wobei die Grenzen zwischen den ein- zelnen „Maßnahmen“ nicht immer deutlich erkennbar sind und daher auch hier der

Streit um die Zulässigkeit der Sterbehilfe einen weiteren Nährboden findet. Gewiss ist, dass Sterbehilfe in den Niederlanden, vor allem aber die aktive betreffend, nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden darf, wobei allerdings die Dun- kelziffer der nicht gemeldeten Fälle weitaus höher geschätzt wird.

Diese Voraussetzungen bilden sich aus den folgenden Kriterien:

- Die Patientin muss ihren Wunsch zu sterben schon lange Zeit geäußert haben, am besten schriftlich.
- Die Meinung eines zweiten Arztes ist einzuholen.
- Der Patient leidet „endlos“; d.h. es besteht keine Aussicht auf Heilung.
- Die Ä rztin m uss die Sterbehilfe einer regionalen Prüfungskommission melden.3

In Deutschland bleibt die aktive Sterbehilfe weiterhin verboten, auch wenn hier davon auszugehen ist, dass sie in der Praxis insgeheim auch von Medizinern bei unheilbar kranken, sowie alten Menschen angewendet wird. Gerade Berichte in den Medien über Gerichtsverfahren und Urteile zu aktiven Sterbehilfemaßnahmen unterstützen diesen Verdacht zunehmend.

3.2 Formen der Sterbehilfe

Die reine Form der Sterbehilfe, also die Schmerzlinderung und Basisversorgung des Patienten, ist für den Arzt verpflichtend. Hierbei handelt es sich sozusagen um den pflegerischen Begleitprozess des Sterbens, aber auch die Betreuung und Begleitung der Angehörigen ist hierbei Ziel der reinen Sterbehilfe.

Wie oben bereits erwähnt finden sich in der Literatur 4 verschiedene Formen der Sterbehilfe, wobei die Unterscheidung zwischen rechtlich zulässigen Maßnahmen und Eingriffen in das Recht auf Leben des Patienten nicht immer deutlich hervorgeht.

3.2.1 Passive Sterbehilfe

Bei der passiven Sterbehilfe geht es darum, therapeutische Maßnahmen entweder nicht weiter über das bisherige Maß der Anwendung zu steigern, wenn diese den Sterbeprozess nur unnötig verlängern oder aufhalten, ohne ihn mit Gewissheit än- dern zu können, oder aber gar nicht erst einzusetzen. In der „aktiven“ Variante der passiven Sterbehilfe geht es um die Frage der Einschränkung oder gar des Abbru- ches der Therapie bei den oben genannten Anzeichen. Die Frage die sich hierbei allerdings stellt, ist, ob der Sterbeprozess des Patienten bald beginnen muss oder aber auch von passiver Sterbehilfe gesprochen werden kann, wenn lediglich Thera- piebegrenzungsmaßnahmen bei Patienten vorgenommen werden, bei denen die

Prognose einer Genesung sehr schlecht steht. (siehe: M. Dornberg, 1997, S. 9ff) „Der schicksalhafte, natürliche Sterbeprozess soll seinen Lauf nehmen können und nicht technisch überfremdet, nicht von außen her durch medizintechnische Maßnah- men überlagert werden“ (vgl.: H. Kreß, 2003, S. 165)

Die B undesärztekammer hat in ihren Richtlinien zur Sterbebegleitung von 1998 die passive Sterbehilfe bei Patienten mit unausweichlich tödlicher Prognose für zulässig erklärt, „wenn die Krankheit weit fortgeschritten ist und eine lebenserhaltende Be- handlung nur Leiden verlängert.“ (siehe: H. Kreß, 2003, S. 165)

Ebenso betont Kreß, das die passive Sterbehilfe nicht nur zulässig, sondern auch geboten ist. Er sieht hierbei zudem eine deutliche Abgrenzung von der in der Bun- desrepublik Deutschland untersagten aktiven Sterbehilfe, auch wenn Handlungen innerhalb der passiven Sterbehilfe in eine aktive übertragen werden könnten. (siehe: H. Kreß, 2003, S. 166)

3.2.2 Indirekte Sterbehilfe

Unter indirekter Sterbehilfe werden Maßnahmen verstanden, bei denen symptom und schmerzlindernde Mittel, meist in höherer Dosis, verabreicht werden, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese zum Tod des Patienten führen, aber die Tötung in der Gabe der Medikamente nicht impliziert ist.

Hierbei ist von der Theorie der „doppelten Wirkung“ die Rede, nach welcher davon auszugehen ist, dass eben das Verabreichen des Medikamentes oder das Einsetzen der Maßnahme einerseits eine Leidensm inderung, aber auch den Tod des Patienten zur Folge haben kann bzw. hat.

Problem e zeigen sich darin, dass unklar ist, ob durch die Behandlung der Tod des Patienten intendiert werden darf, was die aktive Variante der indirekten Sterbehilfe bedeutet oder aber, ob der Tod des Patienten als unbeabsichtigt in Kauf genommen wird, was der passiveren Variante der indirekten Sterbehilfe zuzuschreiben ist. (sie- he: M. Dornberg, 1997, S. 9)

Es zeigt sich hier nun schon die Grenzvers chiebung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe.

Kreß betont hierbei allerdings auch, dass das Leben kein absolutes Gut darstellt und von daher eine rein quantitative Lebensverlängerung nicht angestrebt werden muss und eine, durch Schmerzlinderung hervorgerufene Lebensverkürzung durchaus legi- tim erscheint. (siehe: H. Kreß, 2003, S. 164)

3.2.3 Aktive Sterbehilfe

Mit aktiver Sterbehilfe ist die geplante Tötung eines anderen Menschen bzw. Patien- ten durch den Arzt gemeint. Hierbei werden aktive Maßnahmen, wie z.B. das setzen tödlicher Injektionen, getroffen, um das Leben des Patienten wissentlich zu verkür- zen.

Besonders problematisch zeigt sich hierbei die Euthanasie an entscheidungsunfähi- gen Personen. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderem Komapatienten, De- menzpatienten, schwerstbehinderte Neugeborene, aber auch Jugendliche und alte

Menschen, die nicht in der Lage sind, sich zu artikulieren. Hier geschieht der Einsatz der Lebensverkürzenden Maßnahm en ohne die Einwilligung des Betroffenen bzw. ohne dass dieser den expliziten Wunsch geäußert hat. (siehe: M. Dornberg, 1997, S. 8)

Ein weiteres Problem stellt die Gefahr, dass derartige Maßnahmen unter dem Vorbe- halt der indirekten Sterbehilfe getroffen werden und es daher umso schwieriger ist, diese Fälle ungewollter, aktiver Sterbehilfe aufzuklären. (siehe: H. Kreß, 2003, S. 164)

3.2.4 Tötung auf Verlangen / Beihilfe zum Suizid

Beim Fall der „Tötung auf Verlangen“ handelt es sich um eine spezielle Form der ak- tiven Euthanasie. Ich spreche hier bewusst nicht von Sterbehilfe, da der Tod des Pa- tienten bei dieser Handlung unmittelbar gewollt ist, ja vom Patienten selbst sogar ge fordert wird. In diesen Fällen sieht sich der Arzt als „Beauftragter“ des Patienten des- sen Leben vorzeitig zu beenden.

Die Beihilfe zum Suizid wiederum kann sich in der Form einer Verschreibung oder des Beschaffens tödlicher Mittel, aber auch in direkter Teilnahme am Suizid des Be- troffenen äußern. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Patient entscheidungsfä-

hig ist und der Akt der Handlung alleinig bei ihm liegt, der Arzt also nur bei der Aus- führung im Sinne der Beschaffung der notwendigen Mittel einbezogen ist. Der Patient bestimmt som it den eigentlichen Ablauf. (siehe: M. Dornberg, 1997, S. 9; D. Giesen in H. Hepp (Hg.), 1992, S. 26)

4 Kulturelle Hintergründe

Dass sich in der Diskussion um die Legalisierung von Sterbehilfe 2 Länder gegenü berstehen, die verschiedener nicht sein können, zeigt sich vor allem in den kulturel- len Hintergründen. Die Niederlande einerseits als ein Land, welches sich selbst als liberal und durchaus offen innerhalb der Gesellschaft gegenüber Neuerungen sieht.

Die Bundesrepublik Deutschland andererseits, geprägt durch den Nationalsozialis- mus die damit verbundenen Gräueltaten gegen die Menschheit.

4.1 Niederlande

Die Niederlande selbst sehen sich als ein Land mit einer langen Tradition offen ge- führter gesellschaftlicher Diskussionen. Damit sind viele Themen enttabuisiert, die Gesellschaft scheut nicht den offenen Konflikt. Voraussetzung sind Offenheit und gegenseitige Toleranz, denn nur sie ermöglichen auch ein schaffendes und einver- nehmliches Zusammenleben verschiedener, gar gegensätzlicher theologischer und weltanschaulicher Lebensumstände.

Nach dem 2. Weltkrieg fand eine Säkularisierung der Gesellschaft statt, man nahm Abstand von den Weltanschauungen der Kirche und erreichte hierdurch eine weitrei- chend selbst bestimmte Lebensgestaltung der Gesellschaftsmitglieder.

Bei Fragen und Angelegenheiten, die etwa die Intimsphäre eines Menschen betref- fen, hat jeder das Recht auf ein Höchstmaß an eigener E ntscheidungsfreiheit, aller- dings darf auch hier nie der gesellschaftliche Bezug außen vor gelassen werden. Dies zeigt sich nun besonders deutlich in der doch immer wieder aufflammenden Debatte um die aktive Sterbehilfe. So ist m an versucht alle Fragen, von Lebensbeginn bis Lebensende in einen ge- meinsamen gesellschaftlichen Kontext zu stellen und diesen in geeignetem Rahmen rechtlich, wie auch gesellschaftlich zu verankern.4

4.2 Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich im Bezug auf die Debatte um Sterbehilfe vor allem mit ihrer Geschichte konfrontiert. So werden von Gegnern immer wieder Argumente laut, die einen Rückgriff auf die Methoden wie zu Zeiten der Nationalsozi- alisten befürchten. Aber auch von mangelnder Zuwendung den Sterbenden gegen über ist die Rede.

Der Nationalsozialismus hat die Lehren Hochers und Bindings aufgegriffen und schon bald folgte die Anordnung zur legalen Tötung „lebensunwerten Lebens“. Nachdem es sich hierbei zunächst um die Tötung von Neugeborenen und Kleinkin- dern handelte, dehnte sich der Tötungswahn der Nationalsozialisten mit der unter dem Pseudonym bekannt gewordenen „Aktion T4“ auch auf erwachsene Menschen aus. (siehe: Schoor, 2002, S. 16)

Gerade vor dem Hintergrund dieser Ereignisse ist es daher umso schwieriger, eine Einigung im Bereich der Fragen um Sterbehilfe in Deutschland zu finden, da die Ta- buisierung dieses Bereiches eine öffentliche Diskussion bislang noch unmöglich macht. Allerdings ist eine gesetzliche Regelung auch hier längst überfällig, da wie Umfragen zeigen, die Gesellschaft dem Thema weit weniger verschlossen gegen über steht als Ärzte und Vertreter der Kirche.

5 Zur Rechtslage

Die Rechtslage in den beiden Ländern stellt sich in einer Art und Weise dar, die sich einerseits ähnelt, aber auch Unterschiede, vor allem im Bereich der aktiven Sterbehil- fe, aufweist. Gerade vor dem geschichtlich-kulturellen Hintergrund ist dies aber wenig verwunderlich.

5.1 Die Rechtslage in den Niederlanden

Am 1. April 2002 trat in den Niederlanden das „Gesetz zur Überprüfung bei Lebens- beendigung auf Verlangen und bei der Hilfe der Selbsttötung“ in Kraft.

[...]


1 siehe Anhang

2 Konin klijke Nederlandsche Maatschappij tot bevordering der Geneeskunst (Niederländ ische Ärztekammer)

3 siehe: http://www.akweb.de/ak_s/ak469/24.htm , letzte Recherche vo m 20.09.2005

4 http://www.uni-muenster.de/HausDerNiederlande/Zentrum/Projekte/NiederlandeNet/Dossiers/25- 00/index.html ff, letzte Recherche vom 21.09.2005

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Fragen von Leben und Tod. Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden
Universidad
Ruhr-University of Bochum
Curso
Ansätze der Medizin- und Gesundheitssoziologie
Calificación
2,0
Autor
Año
2005
Páginas
29
No. de catálogo
V52976
ISBN (Ebook)
9783638485463
ISBN (Libro)
9783638662475
Tamaño de fichero
546 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Hausarbeit entstand im Rahmen dieser Veranstaltung.
Palabras clave
Fragen, Leben, Legalisierung, Sterbehilfe, Niederlanden, Ansätze, Medizin-, Gesundheitssoziologie
Citar trabajo
Steffi Ebeling (Autor), 2005, Fragen von Leben und Tod. Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/52976

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