Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20-22 UmwStG


Trabajo, 2004

23 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG
2.1 Einbringende
2.2 Aufnehmende Kapitalgesellschaft
2.3 Einbringungsgegenstände
2.3.1 Betrieb
2.3.2 Teilbetrieb
2.3.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen
2.3.4 Mitunternehmeranteil
2.3.5 Mehrheitsverschaffende Anteile an einer Kapitalgesellschaft
2.4 Gegenleistungen für die Sacheinlage
2.4.1 Neue Gesellschaftsanteile
2.4.2 Andere Wirtschaftsgüter
2.5 Bewertungswahlrecht und Maßgeblichkeitsprinzip bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft
2.5.1 Buchwertansatz
2.5.2 Teilwertansatz
2.5.3 Zwischenwertansatz
2.5.4 Grundsatz der Maßgeblichkeit
2.6 Wertansatz und Besteuerung beim Einbringenden
2.7 Zeitpunkt der Einbringung

3 Besteuerung des Anteilseigners nach § 21 UmwStG
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
3.2.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns
3.2.2 Besteuerung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 3 Nr.40 EStG, § 16 Abs.4 EStG und § 8b KStG
3.3 Ersatztatbestände der Veräußerung
3.4 Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen in ein Betriebsvermögen

4 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 22 UmwStG
4.1 Übernahme des Vermögens mit dem Buchwert
4.2 Übernahme des Vermögens mit einem Zwischenwert
4.3 Übernahme des Vermögens zum Teilwert
4.4 Verlustvorträge aus dem eingebrachten Vermögen
4.5 Einbringungsfolgegewinn

5 Zusammenfassung

Verzeichnis der Gesetze, Rechtsprechungen, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Einbringung i.S.v. § 20 UmwStG ist eine spezielle Form der Umwandlung[1], die sowohl im Wege der Gesamt- als auch der Einzelrechtsnachfolge stattfinden kann. Bei der Gesamt-rechtsnachfolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden dem neuen Rechtsträger übertragen, der somit gesetzlich in die Rechtsposition des alten Rechtsträgers eintritt. Einbrin-gungen dieser Art sind Verschmelzungen durch Aufnahme oder Neugründung, Spaltungen wie z.B. Aufspaltungen, Abspaltungen oder Ausgliederungen und Vermögensübertragungen.[2]

Bei der Einzelrechtsnachfolge werden die Vermögensgegenstände und Schulden einzeln auf das aufnehmende Unternehmen übertragen.[3] Zu derartigen Einbringungen zählen Sacheinlagen bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Sachkapitalerhöhungen aus Gesellschaftermitteln. Die Anwachsung wird als Unterfall der Einzelrechtsnachfolge behandelt.[4]

Diese Arbeit setzt sich mit der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmer-anteils in eine unbeschränkt KSt-pflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesell-schaftsanteilen auseinander, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge stattfindet und im achten Teil des UmwStG gesetzlich geregelt ist. In Kapitel 2 werden Bewertungsvorschriften im Zusammenhang mit dem eingebrachten Betriebsvermögen und der Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG aufgezeigt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Besteuerung des Anteilseigners nach § 21 UmwStG. Kapitel 4 geht auf die Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesell-schaft nach § 22 UmwStG ein.

2 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile nach § 20 UmwStG

Die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft wird aus steuerlicher Sicht als ein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang bezeichnet. Die aufnehmende Kapital-gesellschaft muss dabei eine Gegenleistung für das eingebrachte Betriebsvermögen in Form neuer Gesellschaftsanteile erbringen.[5] Normalerweise fällt ein derartiges Tauschgeschäft unter § 16 EStG, wonach alle im eingebrachten Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven auf-gedeckt werden müssen. Durch § 20 UmwStG wird diese Regelung jedoch aufgehoben. Er gilt als ertragsteuerrechtliches Sonderrecht und geht § 16 EStG vor.[6]

2.1 Einbringende

Einbringender ist derjenige, der Vermögen auf die Kapitalgesellschaft überträgt und stattdessen neue Gesellschaftsrechte entgegennimmt. Er kann unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.[7] Einbringende sind natürliche Personen und alle unbeschränkt KSt-pflichtigen Körperschaf-ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in § 1 Abs.1 KStG aufgeführt sind.[8] Wird ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.6 KStG eingebracht, so gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts als Einbringende.[9] Eine Einbringung liegt auch vor, „wenn die einbringende Körperschaft nach der Einbringung nur noch vermögensverwaltend tätig ist“.[10]

Wird Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht, sind an Stelle der Personenge-sellschaft stets die einzelnen Gesellschafter (Mitunternehmer) als Einbringende anzusehen. Die Voraussetzungen des § 20 Abs.3 und 5 UmwStG sind deshalb stets personen- und damit gesell-schafterbezogen zu prüfen. Unabhängig davon ist „der als Gegenleistung gewährte Gesell-schaftsanteil dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen“.[11]

Wird das gesamte Vermögen einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, was zum Erlöschen der Personengesellschaft und somit auch der Mitunternehmerschaft führt, kann die Personengesellschaft keine neuen Anteile als Gegenleistung entgegennehmen. Somit ist sie auch kein Einbringender i.S.v. § 20 UmwStG. Die Anteile gehen dann an die ehemaligen Mitunternehmer der Personengesellschaft über.[12]

2.2 Aufnehmende Kapitalgesellschaft

Die übernehmende Kapitalgesellschaft ist eine unbeschränkt KSt-pflichtige Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.1 KStG[13], also eine GmbH, AG oder KGaA mit Sitz (§ 11 AO) oder Ge-schäftsleitung (§ 10 AO) im Inland.[14] Dazu gehören nach Kussmaul auch ausländische Kapital-gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt haben.[15] Frotscher/Herrmann hin-gegen verweisen auf den BFH, wonach nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesell-schaften nur dann unbeschränkt KSt-pflichtig sind, wenn sie Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben.[16] Ob die aufnehmende Kapitalgesellschaft schon vor der Einbringung existierte oder erst im Zuge der Sacheinlage zur Entstehung kommt ist für die Anwendung des § 20 Abs.1 UmwStG unerheblich.[17] Bei EU-Einbringungen i.V.m. einer beschränkt KSt-pflichtigen Kapitalgesell-schaft ist auf § 23 UmwStG zu verweisen[18], worauf hier aber nicht näher eingegangen wird.

Aufnehmende Rechtsträger können auch mehrere Kapitalgesellschaften sein. Während die Ein-bringenden, wie bereits erwähnt, gesellschafterbezogen behandelt werden, müssen bei mehreren Kapitalgesellschaften alle die Voraussetzungen des § 20 UmwStG erfüllen. Dies bedeutet, dass „der Einbringende jeder Kapitalgesellschaft eine Sacheinlage […] eines Betriebs, […] Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erbringen“ muss.[19]

2.3 Einbringungsgegenstände

Zu den Einbringungsgegenständen nach § 20 Abs.1 S.1 UmwStG gehören die im Folgenden erläuterten Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile. Jedoch können keine einzelnen Wirtschaftsgüter eingebracht werden, die nicht wesentliche Betriebsgrundlage des (Teil-) Betriebs sind.[20] Als Ausnahme gilt die in Kapitel 2.3.5 beschriebene mehrheitsverschaffende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs.1 S.2 UmwStG.

2.3.1 Betrieb

Ein Betrieb muss als „selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens“ auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden und von dieser auch als solcher weitergeführt werden können.[21] Die drei wichtigsten Merkmale eines Gewerbebetriebs sind nach § 15 Abs.2 EStG eine „selbständige nachhaltige Betätigung“, die Absicht „Gewinn zu erzielen“ und die „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“. Zudem darf die Betätigung „weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstän-dige Tätigkeit“ angesehen werden. Es darf sich auch nicht um eine private Vermögensverwal-tung handeln.[22] Nach Widmann/Mayer ist die Einbringung eines land- und forstwirtschaft-lichen Betriebs oder eines freiberuflichen Vermögens i.S.v. § 18 Abs.3 EStG jedoch möglich.[23]

2.3.2 Teilbetrieb

Ein Teilbetrieb i.S.v. § 16 Abs.1 Nr.1 EStG ist ein „organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der – für sich betrachtet – alle Merk-male eines Betriebs im Sinne des EStG ausweist und als solcher lebensfähig ist“.[24] Als für sich lebensfähig kann ein Teilbetrieb dann bezeichnet werden, „wenn durch ihn eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, insbesondere muß er einen eigenen Kundenkreis und eigene Einkaufsbeziehungen haben“.[25] Die geforderte Eigenständigkeit kommt nach Heinhold z.B. „durch räumliche Trennung, durch getrennte Buchführung und Kostenrechnung [oder] durch Beschäftigung eigenen Personals“ zum Ausdruck.[26]

[...]


[1] Nach Madl R. (2002), S. 1 ist unter einer Umwandlung „das Fortbestehen einer wirtschaftlichen Einheit in einer anderen als der bislang geführten Rechtsform“ zu verstehen.

[2] Vgl. Dötsch/Jost/Patt/Pung (2003), S. 25

[3] Vgl. Madl, R. (2002), S. 2

[4] Vgl. Gehm, M., S. 891 und UmwSt-Erlass, Tz. 20.02

[5] Vgl. UmwSt-Erlass, Tz. 20.01

[6] Vgl. Kussmaul, H./Blank, O. (2001), in StuB 5/2001, S. 219 und Frotscher/Herrmann (2004), § 20 Rdnr. 1

[7] Vgl. Gehm, M. (2003), S. 891

[8] Vgl. § 20 Abs.1 UmwStG

[9] Vgl. UmwSt-Erlass, Tz. 20.05

[10] Vgl. Frotscher/Herrmann (2004), § 20 Rdnr. 31

[11] Vgl. UmwSt-Erlass, Tz. 20.05

[12] Vgl. Kussmaul, H./Blank, O. (2001), in StuB 5/2001, S. 221

[13] Vgl. § 20 Abs.1 S.1 UmwStG

[14] Vgl. UmwSt-Erlass, Tz. 20.06

[15] Vgl. Kussmaul, H./Blank, O. (2001), in StuB 5/2001, S. 221 und BFH-Urteil v. 23.6.1992, BStBl II 1992,S. 972

[16] Vgl. Frotscher/Herrmann (2004), § 20 Rdnr. 232 und BFH-Beschluss vom 13.11.1991, BStBl. II 1992, S. 263

[17] Vgl. Kussmaul, H./Blank, O. (2001), in StuB 5/2001, S. 221

[18] Vgl. UmwSt-Erlass, Tz. 20.07

[19] Vgl. Frotscher/Herrmann (2004), § 20 Rdnr. 26

[20] Vgl. § 123 Abs.2 UmwG und Kussmaul, H. (2000), S. 646

[21] Vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1991, BStBl II 1992, S. 380

[22] Vgl. BFH-Urteil vom 21.6.2001, BFH/NV 12/2001

[23] Vgl. Widmann/Mayer (2004), Anm. 6828

[24] Vgl. BFH-Urteil vom 21.6.2001, BFH/NV 12/2001

[25] Vgl. Heinhold, M. (2003), Abschnitt 4, Kapitel 2, S. 14

[26] Vgl. auch Frotscher/Herrmann (2004), § 20 Rdnr. 48

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20-22 UmwStG
Universidad
University of Augsburg  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Curso
Steuerbilanzpolitik
Calificación
1,0
Autor
Año
2004
Páginas
23
No. de catálogo
V53002
ISBN (Ebook)
9783638485661
ISBN (Libro)
9783656771715
Tamaño de fichero
573 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Einbringung, Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils, Kapitalgesellschaft, UmwStG, Steuerbilanzpolitik
Citar trabajo
Stephanie Voh (Autor), 2004, Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20-22 UmwStG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53002

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