Die Anknüpfung der Adoption und ihre Folgen für die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten


Dossier / Travail de Séminaire, 2005

27 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Gliederung

I. Einleitung

II. Allgemeines zum Internationalen Privatrecht

III. Eine Adoption in Deutschland
1. Adoptionsarten
a) Minderjährigen- und Volljährigenadoption
b) Vertrags- und Dekretsystem
c) Volladoption und Teiladoption
2. Der Ablauf einer Adoption
3. Die Wirkungen einer Adoption
4. Die Aufhebung einer Adoption
5. Beispielsfall

VI. Eine Adoption auf internationaler Ebene
1. Das Einführungsgesetz des BGB
a) Artikel 22 EGBGB
b) Artikel 23 EGBGB
2. Das Haager Adoptionsübereinkommen
a) Das Haager Adoptionsübereinkommen im Allgemeinen
b) Die Artikel des Haager Abkommens
c) Der Ablauf einer Adoption
3. Die Auswirkungen einer Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse
a) Das Verhältnis zu den leiblichen Verwandten
b) Das Verhältnis zur Adoptivfamilie

V. Schluss

I. Einleitung

Manche Ehepaare oder auch Alleinstehende können oder wollen keine eigenen Kinder bekommen und denken deshalb über die Adoption eines fremden Kindes nach. Eine Adoption, bei der sowohl der Adoptierende als auch der Adoptierte aus Deutschland kommen, ist im Familienrecht, in den §§ 1741 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches, geregelt.

Wenn eine Familie ein Kind aus einem anderen Land adoptieren möchte, wird es noch komplizierter. Denn hier kommen das adoptierte Kind und der oder die Adoptierenden nicht aus demselben Land und sind somit nicht demselben Recht unterworfen. Es muss außerdem dabei beachtet werden, dass in solchen Fällen unter umständen Gesetze vorliegen, die sich sehr voneinander unterscheiden.

Hier tritt das Internationale Privatrecht (IPR) in den Vordergrund, das sich mit Angelegenheiten befasst, die verschiedene Rechtsordnungen betreffen. Im IPR werden Sachgebiete wie Schuldrecht, Sachenrecht oder Familienrecht auf internationaler Ebene behandelt und es wird entschieden, nach der Rechtsnorm welchen Landes ein Fall entschieden wird. Das Internationale Privatrecht findet sich in Deutschland in den Vorschriften des Einführungsgesetzes des BGB wieder. Eine internationale Adoption ist hier besonders in den Artikeln 22 und 23 geregelt.

Zu betrachten sind außerdem noch die Artikel das Haager Adoptionsübereinkommens vom 29.5.1993, die für Deutschland am 1.3.2002 in Kraft getreten sind, und den Ablauf einer internationalen Adoption klären.

Bei einer internationalen Adoption müssen viele Voraussetzungen, nicht nur vom Herkunftsland des Kindes, sondern auch vom Aufnahmestaat, gegeben sein, damit sie reibungslos ablaufen kann. Gesetze wie das EGBGB und das Haager Adoptionsübereinkommen sollen helfen damit sowohl die Voraussetzungen als auch die Wirkungen einer Adoption den Annehmenden und dem Angenommenen das best mögliche Ergebnis liefern.

II. Allgemeines zum Internationales Privatrecht

Durch die Globalisierung werden die Lebensverhältnisse heutzutage immer internationaler. Besonders in Europa kommt es praktisch täglich zu grenzüberschreitenden Aktivitäten der Bürger wie zum Beispiel Arbeiten im Ausland, Innanspruchnahme von Dienstleistungen aus dem Ausland oder medizinische Behandlungen, die im Ausland stattfindet.[1] Kommt es in solchen Fällen zu Streitigkeiten, stellt sich oft das Problem, dass verschiedene beteiligte Rechtsordnungen miteinander kollidieren oder zumindest unterschiedliche Normen für eine Lösung zur Verfügung stehen.[2] Für Konflikte dieser Art ist das Internationale Privatrecht zuständig, welches die Rechtsordnung bestimmt nach der entschieden werden soll. Aus der Vielzahl der geltenden Rechtsordnungen ist dann diejenige anzuwenden, zu der der Sachverhalt die engste Verbindung hat. Auf diese Weise wird ausländisches Recht auf die gleiche Stufe gestellt wie inländisches.[3] Man kann somit sagen, dass Internationales Privatrecht die Gesamtheit der Rechtssätze einer nationalen Rechtsordnung ist, die aus der Vielzahl nationaler Rechtsordnungen diejenige berufen, welche auf ein konkretes Lebensverhältnis zur Anwendung kommen soll.[4] Das Internationale Privatrecht entscheidet folglich nicht selbst über einen Sachverhalt, sondern löst den Konflikt zwischen mehreren Rechtsordnungen indem es auf die betreffenden Normen in der nationalen Rechtsordnung verweist.

Schon Friedrich Karl von Savigny, der Begründer der Historischen Rechtsschule, führte an, dass ein internationaler Entscheidungseinklang sehr wichtig sei. Dieser solle durch die Gleichstellung von ausländischem mit inländischem Recht ermöglicht werden. Der Einklang werde dann verwirklicht, wenn die Rechtsverhältnisse, in Fällen einer Kollision der Gesetze, dieselbe Beurteilung zu erwarten haben, ohne Unterschied, ob in diesem oder jenem Staat das Urteil gesprochen wird.[5]

In Deutschland ist das Internationale Privatrecht im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, und zwar in Artikel 3 I, 1 EGBGB. In diesem ist festgelegt, dass das Internationale Privatrecht bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweisen, die anwendbare (Privat-) Rechtsordnung zu bestimmen hat.[6] Es findet sich aber nicht nur in Rechtsordnungen sondern auch in völkerrechtlichen Verträgen, wie den verschiedenen Abkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.

III. Eine Adoption in Deutschland

Unter einer Adoption versteht man den Wechsel einer Person aus einer Familie, mit der er oder sie blutsverwandt ist, in eine andere Familie, zu der ein Verwandtschaftsverhältnis durch einen Rechtsakt hergestellt wird.[7] Ziel einer Adoption ist in aller Regel, dem adoptierten Kind die umfassende Rechtsstellung eines leiblichen Kindes einzuräumen.

1. Adoptionsarten

Es gibt mehrere Arten von Adoptionen, die sich durch bestimmte Kriterien unterscheiden und vom Gesetz unterschiedlich behandelt werden.

a) Minderjährigen- und Volljährigenadoption

Bei einer Adoption muss zunächst einmal zwischen einer Annahme als Minderjähriger und einer Annahme als Volljähriger unterschieden werden. Die Annahme eines Minderjährigen ist die Regel. Die Bedingungen hierfür sind in den Paragraphen 1741 bis 1772 des BGB zu finden.

Die Aufnahme eines Volljährigen als Kind kann nur vorgenommen werden, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, § 1767 I, 1 BGB. Sie hat dann dem Grundsatz nach nur eine beschränkte Wirkung, denn sie erstreckt sich laut § 1770 BGB nicht auf die Verwandten des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt. Laut § 1772 BGB kann die Annahme eines Volljährigen aber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls mit den Wirkungen der Volladoption durchgeführt werden.[8]

Da die Adoption Volljähriger aber nur die Ausnahme ist, wird diese Arbeit sich vorwiegend mit der Adoption Minderjähriger beschäftigen.

b) Vertrags- und Dekretsystem

Überdies kann eine Adoption auch in das Vertragssystem, einer Adoption durch einen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Kind, und das Dekretsystem, einer Adoption durch einen staatlichen Hoheitsakt, unterteilt werden.

Beim Vertragssystem kommt die Adoption durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden zustande. Ihre Wirksamkeit beurteilt sich nach dem gemäß Internationalem Privatrecht anzuwendenden Sachrecht und unterliegt somit einer bloßen Wirksamkeitskontrolle. Bei dieser muss überprüft werden, ob die Adoption die Wirksamkeitsbedingungen erfüllt, die das Adoptionsstatut aufstellt und ob die nach dem Heimatrecht des Kindes zusätzlich erforderlichen Zustimmungen vorliegen.

Beim Dekretsystem werden Adoptionen durch einen Gerichtsbeschluss durchgeführt. In Deutschland hat man sich bei der Reform durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1.7.1998 dazu entschieden, das Dekretsystem einzuführen, da eine Adoption ein großer Eingriff in die natürlichen und sozialen Ordnungen ist, der den unmittelbar Beteiligten nicht alleine überlassen bleiben kann und sorgsam überlegt sein muss.[9] Die Annahme als Kind erfolgt daher laut § 1752 BGB durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts auf Antrag des Annehmenden. Die Annerkennung der Wirkung des Adoptionsaktes für den deutschen Rechtsbereich, wird nach § 16 a FGG, also nach Internationalem Verfahrensrecht, geprüft.[10]

c) Volladoption und Teiladoption

Schließlich wird auch zwischen einer Volladoption, die die Herstellung der Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit all seinen Wirkungen herbeiführt, und einer Teiladoption, bei der nicht alle Wirkungen hergestellt sind, unterschieden.

Bei einer Volladoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Bande zu seinen leiblichen Eltern und es tritt in die Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes des Annehmenden ein.

Bei einer Teiladoption bleiben restliche Rechtsbeziehungen, wie etwa Erbrechte oder Unterhaltspflichten zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten bestehen.[11]

2. Der Ablauf einer Adoption

Die Initiative zu einer Adoption geht vom Annehmenden aus. Er stellt einen notariell beurkundeten Antrag an das Vormundschaftsgericht, der weder bedingt oder befristet noch durch Vertreter gestellt werden kann. Der Antragsteller muss üblicherweise laut § 1743 BGB mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn er aber nur das Kind seines Ehegatten annehmen will, kann er auch erst 21 Jahre alt sein.

Das zuständige Vormundschaftsgericht, in erster Linie das Gericht am Wohnsitz des Annehmenden, prüft die gesetzlichen Erfordernisse sowie die sachliche Rechtfertigung der Adoption. Hierfür sind die Einwilligungen des Kindes, seiner Eltern und sofern vorhanden seines Ehegatten sowie des Ehegatten des Annehmenden erforderlich. Diese bedürfen laut § 1750 I-III BGB der notariellen Beurkundung, sind bedingungs- und befristungsfeindlich, persönlich zu erklären und unwiderruflich. Sie werden wirkungslos, wenn der Antrag auf Adoption zurückgezogen oder abgewiesen wird, § 1750 IV, 1.[12] Wenn das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, handelt der gesetzliche Vertreter, ansonsten das Kind selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.[13] Die Einwilligung der Eltern des Kindes ist erforderlich, egal, ob sie das Sorgerecht innehaben oder nicht. Das Kind muss zum Zeitpunkt der elterlichen Einwilligung mindestens acht Wochen alt sein. Damit soll den Eltern genug Zeit gegeben werden, sich zu überlegen, ob sie das Kind wirklich zur Adoption freigeben wollen. Die Annehmenden brauchen den Eltern laut § 1747 II, 2 BGB nicht bekannt zu sein, müssen aber zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung schon feststehen.[14] Wenn ein Elternteil zu einer Erklärung dauerhaft außerstande ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn anders schwerer Schaden vom Kind nicht abgewendet werden kann muss die Einwilligung der Eltern nicht vorliegen, sondern kann durch eine vormundschaftsgerichtliche Entscheidung ersetzt werden, § 1748 I, 1 BGB.[15]

[...]


[1] Koch / Magnus / Winkler von Mohrensfeld, IPR und Rechtsvergleichung, S. 3.

[2] Hay, Internationales Privatrecht, S. 125.

[3] v. Hoffmann / Thorn, Internationales Privatrecht, S. 4.

[4] v. Hoffmann / Thorn, Internationales Privatrecht, S. 8.

[5] v. Hoffmann / Thorn, Internationales Privatrecht, S. 4.

[6] v. Hoffmann / Thorn, Internationales Privatrecht, S. 2-3.

[7] Lüderitz, Familienrecht, S. 417.

[8] Schwab, Familienrecht, S. 329.

[9] Lüderitz, Familienrecht, S. 418.

[10] www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/Sem03/Thema1.pdf am 16.6.2005, S. 5.

[11] http://www.bundeszentralregister.de/bzaa/adop_pdf/adoptionsform.pdf am 16.6.2005.

[12] Schwab, Familienrecht, S. 330.

[13] Lüderitz, Familienrecht, S. 423.

[14] Schwab, Familienrecht, S. 331.

[15] Schwab, Familienrecht, S. 332.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Die Anknüpfung der Adoption und ihre Folgen für die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten
Université
http://www.uni-jena.de/
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2005
Pages
27
N° de catalogue
V53079
ISBN (ebook)
9783638486217
ISBN (Livre)
9783638693158
Taille d'un fichier
473 KB
Langue
allemand
Mots clés
Anknüpfung, Adoption, Folgen, Verwandtschaftsverhältnisse, Adoptierten
Citation du texte
Nadja Heinz (Auteur), 2005, Die Anknüpfung der Adoption und ihre Folgen für die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53079

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