Politische Herrschaft bei Max Weber und Wilhelm Hennis


Dossier / Travail, 2002

20 Pages, Note: 1,0


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG UND EINE KLEINE GESCHICHTE DES HERRSCHAFTSBEGRIFFES

II. HERRSCHAFT IN MAX WEBERS SOZIOLOGIE
1.) Macht – Herrschaft – Staat
2.) Legitimitätsgründe der Herrschaft
3.) Bürokratische Herrschaft und Politik in der modernen Massendemokratie

III. WILHELM HENNIS’ REKURS AUF DIE POLIS
1.) Herrschaft und Staat als Ausdruck des Politischen
2.) Legitime politische Herrschaft

IV. ZUSAMMENFASSUNG: DIE HERRSCHAFTSTHEORIEN MAX WEBERS UND WILHELM HENNIS’ IM VERGLEICH

V. SCHLUSS UND AUSBLICK: POLITISCHE HERRSCHAFT IM RAHMEN VON FRAGMENTIERUNG UND GLOBALISIERUNG

VI. LITERATURVERZEICHNIS

I. EINFÜHRUNG IN DAS THEMA UND EINE KLEINE GESCHICHTE DES HERRSCHAFTSBEGRIFFES

Die Beschäftigung mit dem Phänomen der Herrschaft bildet zweifellos einen der Hauptgegenstände politikwissenschaftlicher Forschung. Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die Entstehung von Herrschaft, deren Legitimation, aber auch auf die Umstände ihres Vergehens. Unter dem Begriff Herrschaft verstehen wir heute „eine asymmetrische soziale Wechselbeziehung von Befehlsgebung und Gehorsamsleistung“, die erst durch Regelmäßigkeit und dauerhaften Erfolg zur Institution wird. Als solche wirkt sie auf eine ansonsten von Chaos und permanentem Wechsel geprägte soziale Welt nicht nur stabilisierend, sondern bildet deren strukturelles Zentrum.[1]

Die Relation zwischen Herrschenden und Beherrschten kann dabei folgendermaßen klassifiziert werden: Zum einen vertikal als Verhältnis von Oben und Unten und zum anderen horizontal, das heißt als eine soziale Beziehung unter Gleichen. Die erstere dieser beiden Perspektiven wird unter anderen von Max Weber repräsentiert, die zweite vertritt - ebenfalls nicht allein - Wilhelm Hennis. Aufgabe dieser Arbeit soll es nun sein, die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden oben genannten Autoren bei deren Annäherung an das rein Begriffliche und die Legitimation politischer Herrschaft herauszuarbeiten. Zunächst werden Max Webers Herrschafts- und Staatssoziologie aus „Wirtschaft und Gesellschaft“ (erschienen 1922) - einem seiner Hauptwerke - vorgestellt, wobei allerdings eine Beschränkung auf deren themenrelevante Aspekte notwendig ist. Diese wollen wir anschließend mit der Bearbeitung desselben Sujets durch Wilhelm Hennis in seinen beiden Schriften „Ende der Politik? Zur Krisis der Politik in der Neuzeit“ (1971) und „Legitimität. Zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft“ (1976) konfrontieren. Nach einer kurzen Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Vergleiches soll abschließend noch auf Akzentverschiebungen innerhalb der Herrschaftstheorie im Rahmen von Fragmentierung und Globalisierung hingewiesen werden.

Vorab mag jedoch eine grob umrissene Geschichte des Herrschaftsbegriffes nützlich sein: In der attischen Polis seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. und in der politischen Theorie Aristoteles’ bildete sich ein Herrschaftsbegriff heraus, der zwischen Anarchie und Tyrannei die „goldene Mitte“ suchte. Er grenzte politische, von Vernunft gekennzeichnete Herrschaftsbeziehungen klar gegen auf Gewalt und Willkür gegründete häusliche Herr-Knecht-Verhältnisse ab. Auch die römische Republik und das darauf folgende Mittelalter trennten mittels der lateinischen Wörter „dominum“ (Eigentumsrecht über Güter und Leibeigene) und „imperium“ (Ausübung öffentlicher Gewalt) diese beiden Sphären der Herrschaft, die jedoch gleichermaßen eine personale und gegenseitige Beziehung darstellten. Die Entstehung der Landesherrschaft verlieh der politischen Herrschaftssphäre schließlich eine räumlich-territoriale Dimension, die ab dem Beginn der Neuzeit in ein abstrakt-rationales Bild vom Staat einmündet. In Folge der Ausbildung eines Amtsapparates während des Absolutismus kam es dann zu einer schrittweisen Entpersonalisierung der Herrschaft, die zunehmend von dem Zwang begleitet wurde, sich dauerhaft zu legitimieren. Am Ende dieser Entwicklung steht die vollständige Substitution personaler Herrschaft durch diejenige des Gesetzes.[2]

Den soeben beschriebenen historischen Prozess reflektiert Max Webers Herrschaftssoziologie in den drei reinen Typen legitimer Herrschaft. Das nun folgende zweite Kapitel soll sich allein in deren Beschreibung jedoch nicht erschöpfen.

II. HERRSCHAFT IN MAX WEBERS SOZIOLOGIE

1.) Macht – Herrschaft – Staat

Bevor wir uns nämlich der Frage der Legitimation von Herrschaft zuwenden können, ist es notwendig, das rein Begriffliche zu klären. In der Alltagssprache werden Macht und Herrschaft oftmals synonym verwendet. Es versteht sich von selbst, dass Wissenschaft ganz allgemein in ihrer Arbeit auf begriffliche Klarheit nicht verzichten kann und darf. Max Webers besonderer Verdienst liegt nun unter anderem darin, erstmals Macht und Herrschaft soziologisch gegeneinander abgegrenzt zu haben.

Macht ist für Weber ein sehr allgemeiner Begriff. Er betrachtet sie als „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“. Wichtig ist vor allem der letzte Nebensatz des Zitates, denn er bedeutet, dass Macht unter allen vorstellbaren Voraussetzungen auftreten kann, solange eben nur der eigene Wille gegen denjenigen eines anderen obsiegt und dessen Verhalten bestimmt. Max Weber bezeichnete sie deshalb auch als „soziologisch amorph“.[3] Da politische Herrschaft nun aber einmal nicht überall auftritt, sondern an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, kann sie durch „Macht“ nicht hinreichend definiert werden.

Deshalb stellt Max Weber das Verhältnis von Befehl und Gehorsam in das Zentrum seines Begriffes der Herrschaft: Er sieht sie als „Chance, für einen Befehl bestimmten Inhalts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden“.[4] Herrschaft besteht also nur dann, wenn die erteilten Befehle auch ausgeführt werden und zwar nicht zufällig von irgendjemandem, sondern regelmäßig durch eine bestimmbare Gruppe von Menschen. Die Motive dieses Gehorchens können freilich ganz verschiedener Natur sein. Nach ihnen klassifiziert Max Weber Herrschaft in zwei „polar einander entgegengesetzte Typen“, nämlich in die „Herrschaft kraft Interessenskonstellation“ einerseits und die „Herrschaft kraft Autorität“ andererseits. Der erste Typ tritt vor allem in der Wirtschaft auf, insbesondere bei Anwesenheit von Monopolen. Er verkörpert also keine politische Herrschaft und soll hier deshalb auch nicht näher ausgeführt werden. Der zweite Typ fußt auf der Befehlsgewalt des Hausvaters oder des Staates, ganz gleich, ob an dessen Spitze nun ein Fürst oder ein Verwaltungsapparat steht. Entscheidend ist für Max Weber daran, dass die Beherrschten unabhängig von ihren persönlichen Interessen und Motiven verpflichtet sind, sich dieser Autorität zu fügen. Allerdings bleibt auch ein Mindestmaß an solch subjektiver Unterstützung für das Herrschaftsverhältnis unentbehrlich.[5] Die Befehlsgewalt der Herrschenden wird also anerkannt, weil autoritäre Herrschaft innerhalb einer bestimmbaren sozialen Gruppe allgemeinverbindliche Normen setzt und sich dadurch legitimiert. Herrschaft ist somit ein „Sonderfall von Macht“, denn sie beinhaltet eben gerade nicht jede Chance benennbarer Personen und Gruppen, innerhalb einer sozialen Beziehung ihren Willen auch gegen Widerstand durchzusetzen, sondern nur diejenigen Chancen, die ihr eine gesetzte Ordnung einräumt. Unter Herrschaft versteht Max Weber also legitime, nach dem Schema von Befehl und Gehorsam funktionierende Ausübung von Macht.[6]

Die Mitglieder einer sozialen Gruppe, die auf der Grundlage einer solchen allgemeinverbindlichen Ordnung beherrscht werden, bilden zusammen mit den Herrschenden einen Herrschaftsverband. Dieser ist nun allerdings für Max Weber noch nicht per se ein politischer Verband. Wie weiter oben schon erwähnt, existiert schließlich auch zwischen Hausvater und Hausgemeinschaft eine Herrschaftsbeziehung. Anders als der häusliche Herrschaftsverband erfüllt der politische Verband nach Max Weber seine Aufgaben jedoch mittels eines Verwaltungsstabes. Die kontinuierliche Anwendung und Androhung physischen Zwanges durch den bzw. die Herrschenden bleibt dabei allerdings auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt. Diese Gewaltausübung gilt als legitim, solange der politische Verband besteht. Somit fehlt zu Max Webers Definition des Staates nur noch ein Schritt: Im Gegensatz zum bloßen politischen Verband ist es dem Staat gelungen, das Recht auf Ausübung physischen Zwanges bei sich zu monopolisieren. Kraft der geltenden Ordnung ist also allein er legitimiert, Gewalt anzuwenden, um notfalls Gehorsam für seine Befehle erzwingen zu können. Bei Max Weber heißt es: „Staat soll ein politischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und insoweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt.“[7]

2.) Legitimitätsgründe der Herrschaft

Im letzten Abschnitt wurde bereits festgestellt, dass sich Herrschaft auch auf die private Interessenlage der Beherrschten gründen kann. So wie in diesem Fall wäre eine Herrschaftsbeziehung auch bei „dumpfer Gewöhnung an das eingelebte Handeln“, rein ideell motivierter oder ausschließlich affektgeleiteter Unterstützung seitens der Gehorchenden eine recht labile. Wir wissen bereits, dass eine politische Herrschaft dagegen auf einer gesetzten Ordnung fußen muss bzw. dem Glauben der Beherrschten daran. Es handelt sich bei Max Weber also um „Rechtsgründe“, die Herrschaft in einem politischen Verband legitimieren. Das leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich vergegenwärtigt, welchen Gefährdungen ein Staat seitens der Beherrschten ausgesetzt wäre, wenn diese die Herrschenden je nach Gemütslage entweder stützten oder fallen ließen. Zwar kann nach Webers Auffassung auch der Legitimitätsglaube an die verbindlichen Rechtsnormen nachhaltig erschüttert werden, doch geschehe das nur in absoluten Ausnahmefällen so rasch und oft wie bei rein subjektiv motivierter Fügsamkeit der Gehorchenden. Deshalb sei jede Herrschaft stets bestrebt, Glauben an ihre Legitimität zu schaffen und diesen auch aufrechtzuerhalten.

Die Struktur einer Herrschaftsbeziehung ergibt sich nun für Max Weber genau aus diesem Verhältnis des Anspruches auf Legitimität durch die Herrschenden einerseits und den Legitimitätsglauben der Beherrschten andererseits. Das Ergebnis der Untersuchung dieser Relation sind „die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft“, in denen sich die Art der beanspruchten Legitimität, der Typ des Gehorchenden und der Charakter des kontinuierlichen Verwaltungsstabes in erheblichem Maße voneinander unterscheiden. Da es sich hierbei um konstruierte Idealtypen handelt, versteht es sich von selbst, dass diese drei nirgends in ihrer Reinform anzutreffen waren und sind, sondern vielmehr in allen nur erdenklichen Mischformen.[8]

[...]


[1] Vgl. Leggewie, Claus: Herrschaft, in: Dieter Nohlen (Hrsg.), Wörterbuch Staat und Politik, Bonn 1995,

S. 251f.

[2] Vgl. ebd., S. 252f.

[3] Vgl. Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 19725, S. 28.

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. ebd., S. 542f.

[6] Vgl. Bader, Veit-Michael: Einführung in die Gesellschaftstheorie. Gesellschaft, Wirtschaft und Staat bei Marx und Weber, Frankfurt am Main 19802, S. 430.

[7] Vgl. Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 19725, S. 29.

[8] Vgl. Weber, Max: Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft, in: Ders., Staatssoziologie,

Berlin 19662, S. 99 und Ders.: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 19725, S. 122f.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Politische Herrschaft bei Max Weber und Wilhelm Hennis
Université
University of Freiburg  (Politikwissenschaften)
Note
1,0
Auteur
Année
2002
Pages
20
N° de catalogue
V5338
ISBN (ebook)
9783638132510
Taille d'un fichier
591 KB
Langue
allemand
Mots clés
Politische, Herrschaft, Weber, Wilhelm, Hennis
Citation du texte
Arndt Schreiber (Auteur), 2002, Politische Herrschaft bei Max Weber und Wilhelm Hennis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5338

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