Das Verhältnis von Regierung und Parlament in den parlamentarischen Regierungssystemen Italiens und Spaniens


Trabajo, 2005

43 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

1. Einleitung

2. Das Regierungssystem in Italien und Spanien

3. Das Parlament in den Regierungssystemen Italiens und Spaniens
3.1. Italien
3.2. Spanien
3.3. Vergleich

4. Die Regierung in den politischen Systemen Italiens und Spaniens
4.1. Struktur und Arbeitsweise des Ministerrates
4.1.1. Italien
4.1.2. Spanien
4.1.3. Vergleich
4.2. Einfluss des Parteiensystems auf die Stabilität der Regierungen
4.2.1. Italien
4.2.2. Spanien
4.2.3. Vergleich

5. Das Verhältnis von Parlament und Regierung
5.1. Italien
5.2. Spanien
5.3. Vergleich

6. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Eine vergleichende Analyse der politischen Systeme Italiens und Spaniens mag auf den ersten Blick schwer erscheinen, jedoch beim genaueren Betrachten stellt man eine Reihe von institutionellen Lösungen fest, die als Vergleichskategorien dienen können. Beide Länder haben politische Umbrüche verschiedenen Typus erlebt, die in gewissem Ausmaß die Entwicklung ihrer parlamentarischen Systeme geprägt haben.

Im Folgenden wird der Versuch unternommen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen italienischer und spanischer Ausprägung des parlamentarischen Regierungssystems darzulegen und zu untersuchen, welche Einflussfaktoren den Differenzen zugrunde liegen.

Der Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen ist die Analyse des Verhältnisses von Regierung und Parlament in den Regierungssystemen dieser beiden südeuropäischen Länder, wobei neben dem Verfassungstext auch die Verfassungswirklichkeit betrachtet werden soll.

Um die Beziehung zwischen den zwei untersuchten Verfassungsorganen korrekt darstellen zu können, ist es unabdingbar, diese in dem dazugehörigen Systemzusammenhang zu präsentieren. Somit werden zunächst die Grundzüge der politischen Systeme beider Länder skizziert.

Im Weiteren wird auf die Struktur, die Funktionen und die Arbeitsweise der zwei untersuchten Staatsorgane- des Parlaments und der Regierung- detailliert eingegangen. Dabei geht es um eine Erläuterung ihrer verfassungsmäßigen Position und die tatsächliche Stellung im Institutionsgefüge beider Länder. Zudem wird bei der Analyse der Regierung ein Schritt weiter gegangen- neben den strukturellen Merkmalen wird auch der Einfluss des Parteiensystems auf die Stabilität der Regierungen überprüft.

Der letzte Teil dieser Arbeit ist dem Wechselverhältnis der zwei Verfassungsorgane zueinander gewidmet, wobei die Untersuchung in fünf Schritten erfolgt. Im ersten Schritt wird auf die Rolle der Regierungsmehrheit für die Stabilität der Regierungen und somit ihre Stärkung gegenüber den anderen Organen eingegangen. Daraufhin werden die Möglichkeit der parlamentarischen Abberufung der Regierung und die Art der Vertrauensbeziehungen zwischen den beiden Verfassungsorganen untersucht. Anschließend wird die Antwort auf die Frage gesucht, wer das Plenum lenkt und was die Ausschüsse dürfen, um die formale Einflussverteilung zwischen Parlament und Regierung in der Gesetzgebung bestimmen zu können. Dabei wird besonderes Augenmerk den Mitspracherechten der Opposition gewidmet. Als Nächstes wird auf die Kontrollmöglichkeiten des Parlaments gegenüber der Regierung und ihre tatsächliche Anwendung eingegangen. Und schließlich wird im letzten Schritt die Frage behandelt, inwieweit das Parlament zur „Auslesestätte“ der politischen Führung in beiden Ländern geworden ist und ob damit die Handlungsfreiheit der Regierung beeinträchtigt wird.

2. Das Regierungssystem in Italien und Spanien.

Trotz der unterschiedlichen Staatsformen- Republik in Italien und Monarchie in Spanien- gehören die politischen Systeme beider Länder zu dem parlamentarischen Systemtypus.

Das heutige politische System Italiens ist das Ergebnis eines auf Kompromiss zwischen den großen politischen und kulturellen Lagern- Katholiken, Sozialisten/Kommunisten und Liberalen- ausgerichteten Verfassungsgebungsprozesses[1], der mit dem Inkrafttreten einer neuen Verfassung im Jahre 1948 endete. Nach ihr wurde Italien Republik mit einem parlamentarischen Regierungssystem und einem vom Parlament auf sieben Jahre gewählten Präsidenten als Staatsoberhaupt. Die Verfassung räumt dem Präsidenten nur wenige Kompetenzen ein, die hauptsächlich repräsentativer Natur sind. Im Vergleich mit anderen indirekt gewählten Staatsoberhäuptern in parlamentarischen Regierungssystemen sind seine Rechte dennoch verfassungsrechtlich weiter gefasst- Ernennung des Ministerpräsidenten (muss vom Parlament bestätigt werden), Möglichkeit einer Ablehnung des Rücktrittsgesuchs des Regierungschefs und starkes Mittel der Parlamentsauflösung nach Absprache mit den Parlamentspräsidenten, die ihm je nach politischer Situation einen mehr oder weniger großen Manövrierraum ermöglichen.[2]

Das italienische Zwei-Kammer-Parlament stellt eine im internationalen Vergleich ungewöhnliche Konstellation der Gleichrangigkeit beider Kammern dar.[3] Diese wird aber durch die Verfassungswirklichkeit aufgehoben- die Abgeordnetenkammer ist bedeutender als der Senat. Außer der Gesetzgebungskompetenz kommt dem italienischen Parlament die Aufgabe der Regierungskontrolle zu, wobei von großer Bedeutung ist, dass kein konstruktives Misstrauensvotum existiert[4], was formal das Parlament gegenüber der Regierung stärkt. Die italienische Regierung stellt im internationalen Vergleich eine Besonderheit dar- sie trägt die parlamentarische Verantwortung gegenüber beiden Kammern des Parlaments.[5] Sie ist ein Kollektivorgan und zeichnet sich durch Ressortprinzip aus; die Stellung des Ministerpräsidenten im Ministerrat ist schwächer als die der anderen europäischen Regierungschefs, da er über keine wirkliche Richtlinienkompetenz verfügt.

Das im internationalen Vergleich etwas schwächere Verfassungsgerichtshof wurde 1955 eingeführt und konnte seit den 70er Jahren seine, politisch bedeutendere, Rolle behaupten.[6]

Die während des Übergangs von Diktatur zur Demokratie ausgearbeitete und im Jahre 1978 in Kraft getretene spanische Verfassung charakterisiert die Staats- und Regierungsform zum ersten Mal in der Geschichte des Landes eindeutig als parlamentarische Monarchie.[7] Das Staatsoberhaupt ist König Juan Carlos I. aus der Dynastie der Bourbonen. Gleich anderer westeuropäischen Monarchien sind seine Aufgaben zeremonieller, repräsentativer und notarieller Natur, wobei er keine politischen Kompetenzen und keine Entscheidungsgewalt besitzt.[8]

Ähnlich dem Bonner Grundgesetz schränkt das parlamentarische Regierungssystem Spaniens das Abberufungsrecht des Parlaments gegenüber der Regierung durch die Existenz eines konstruktiven Misstrauensvotums ein. Dabei kann ein Regierungschef mit relativer Mehrheit im zweiten Wahlgang ins Amt gelangen, seine Absetzung ist jedoch nur mit absoluter Mehrheit möglich. Eine weitere Stärkung der Regierung gegenüber dem Parlament stellt bei den geschwächten Abberufungsmöglichkeiten die Tatsache dar, dass anders als im deutschen Grundgesetz kein eingeschränktes Parlamentsauflösungsrecht existiert.[9] Aus den institutionellen Lösungen sowie den umfangreichen Kompetenzen des Ministerpräsidenten ergibt sich die im internationalen Vergleich sehr starke Stellung des spanischen Regierungschefs.[10] Die Regelung des konstruktiven Misstrauensvotums, die die Stabilität von Regierungen erhöhen soll, geht in Spanien drüber hinaus- dadurch werden (Minderheits-) Regierungen im Amt gehalten, die die parlamentarische Mehrheit nicht besitzen.[11] Das spanische Kanzlerprinzip wird durch das Kollegialitätsprinzip und die Ressortverantwortlichkeit der Minister aufgeweicht.[12]

Cortes Generales, das spanische Zwei-Kammer-Parlament charakterisiert sich durch eine eindeutige Nachrangigkeit der Zweiten Kammer, des Senats. Gegenüber der Abgeordnetenkammer, die das politische Schwergewicht mit den maßgeblichen Gesetzgebungskompetenzen besitzt, ist der Senat eher eine beratende Kammer, die den Gesetzgebungsprozess begleitet.[13]

Spanien hat im internationalen Vergleich eine der umfassendsten Verfassungsgerichtbarkeiten, die an das bundesrepublikanische Modell anknüpft. In seiner kurzen Existenz, dank der hohen Präsenz im politischen Leben des Landes, was auf den Kompromisscharakter der Verfassung von 1978 zurückzuziehen ist, konnte es ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit erwerben.[14]

3. Das Parlament in den Regierungssystemen Italiens und Spaniens

3.1. Italien

Das von der Verfassung vom Jahre 1948 etablierte Parlament Parlamento Italiano besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenhaus und dem Senat, die in gleichzeitig stattfindenden Wahlen auf 5 Jahre gewählt werden.[15] Das Abgeordnetenhaus Camera dei Deputati setzt sich aus 630 Mitgliedern und der Senat Senato della Republica aus 315 Senatoren zusammen, die alle über ein freies Mandat verfügen- sie vertreten die Nation und sind nicht weisungsgebunden.[16] Laut Verfassung sind beide Kammern mit exakt den gleichen Kompetenzen ausgestattet.[17] Der Wahlmodus für Abgeordnetenhaus und für Senat führt zum gleichen Kräfteverhältnis in beiden Kammern.[18]

Das italienische Zweikammersystem stellt im internationalen Vergleich wegen der Gleichrangigkeit beider Häuser (bicameralismo perfetto) eine Besonderheit dar und ist als ein Relikt des alten Zweikammersystems der konstitutionellen Monarchie vor dem Faschismus anzusehen. Diese verfassungsmäßige Funktions- und Aufgabengleichheit sowohl bei der Gesetzgebung als auch der Regierungskontrolle wird jedoch durch die Praxis aufgehoben - so ist die 1. Kammer, das Abgeordnetenhaus, dem die meisten Parteivorsitzenden und führenden Politiker angehören, zu politisch dominanterem Organ geworden.[19] Die Verdoppelung der beratenden und beschlußfassenden Aufgaben des Parlaments sollte eine qualitativ bessere Arbeit der Legislative garantieren, bewirkte jedoch das Gegenteil- große Zeitverluste und taktische Verschleppung der wichtigen Gesetzesvorhaben durch einzelne Fraktionen oder Faktionen, was zu einer ungewöhnlich starken Verlagerung der legislativen Arbeit in die Ausschüsse führte (hier die Möglichkeit einer endgültigen Beschlussfassung). So wurde seit den 70er Jahren die Abschaffung oder ein grundlegender Umbau des Zweikammersystems durch Ausdifferenzierung der Funktionen beider Kammern oder eine „Kammer der Regionen“ gefordert.[20]

Jede Kammer wählt den Präsidenten und das Präsidium aus der Reihe ihrer Mitglieder[21] und beschließt ihre eigene Geschäftsordnung.[22] Neben den Präsidenten beider Kammern gibt es Vizesekretäre und Sekretäre, die für die Tagesordnung und das Protokoll der Debatten verantwortlich sind, sowie Quästoren, die über einen ordentlichen Verlauf der Sitzungen wachen. Die Wahl der Kammerpräsidenten, die entweder ein Kompromiss oder ein konfrontatives Kräfteverhältnis ausdrückt, stellt am Anfang jeder Legislaturperiode eine Richtungsentscheidung dar.[23]

Beide Kammern des italienischen Parlaments oder nur eine von ihnen können nach vorheriger Anhörung der Kammerpräsidenten vom Staatspräsidenten aufgelöst werden, wenn er zu der Einsicht gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit oder die Legitimationsgrundlage einer der beiden Kammern mangelhaft ist.[24]

Eine sehr wichtige Rolle[25] im parlamentarischen Entscheidungsprozeß spielen die Ausschüsse, deren Sitzverteilung der Mandatsverteilung im Plenum entspricht und die, neben gesetzesvorbereitender Arbeit und der Kontrolle der legislativen Aktivitäten der Regierung, auch selbst Gesetze im verkürzten Verfahren verabschieden können.[26] Allerdings dürfen Fragen zu Verfassung, Wahlrecht, internationalen Abkommen und Haushalt ausschließlich im Plenum behandelt werden.[27] Derzeit hat die Abgeordnetenkammer 19 und der Senat 16 Ausschüsse, gemeinsam beschicken sie noch 2 ständige Zweikammer- Ausschüsse (bicammerale); des Weiteren können Sonderausschüsse gebildet werden.[28]

Strukturell gesehen bilden die Fraktionen neben den Ausschüssen die zweite Säule der beiden Parlamentskammern. Für alle Parlamentarier besteht ein Zugehörigkeitszwang zu einer Fraktion, wobei die Mitgliedschaft in gleicher Partei nicht erforderlich ist.[29] Mindeststärke der Fraktionen beträgt 20 im Abgeordnetenhaus und 10 im Senat. Isolierte Parlamentarier sowie kleinere Gruppierungen gehören obligatorisch einer politisch heterogenen, „technischen“ Fraktion- sog. gruppo misto. Die italienischen Fraktionen haben nie ein großes politisches Gewicht gehabt, da sie in der Verfassungsrealität bis zum Umbruch der 90er Jahre und dann wieder seit 1996 ein „Instrument der Parteien“ gewesen sind.[30]

Die Gesetzgebung wird von beiden Kammern gemeinsam ausgeübt[31], für den Fall der Uneinigkeit fehlt jedoch ein Schlichtungsverfahren. Ein Reformvorschlag nach deutschem Vorbild beabsichtigt den parlamentarischen Prozess zu beschleunigen und zu effektivieren.[32]

Außer der Gesetzgebung werden andere (nicht- legislative) Funktionen von jeder Kammer einzeln wahrgenommen. Dazu gehören die Wahlfunktionen sowie Regierungskontrolle, die durch die klassischen Instrumente der Misstrauens- und Vertrauensvoten, parlamentarischer Anfragen, parlamentarischer Untersuchungen und Resolutionen ausgeübt werden kann. Dabei ist zu bemerken, dass das Parlament sich auf diesem Gebiet selbst entmachtet hat.[33]

Nach dem Verfassungstext ist eine Zentralität des Parlaments eindeutig, diese blieb jedoch seit den 50er Jahren eine verfassungsrechtliche Fiktion, da das Parlament institutionell blockiert und parteipolitisch gelähmt war.[34] Trautmann listet folgende institutionelle Schwächen des Parlaments auf:[35]

„- das geringe öffentliche Ansehen der beiden Kammern;
- die häufige Verschleppung wichtiger Gesetzesprojekte durch das Plenum;
- die parlamentarische Obstruktion durch sog. Heckenschützen aufgrund geheimer Schlussabstimmungen im Plenum, die erst 1980er Jahren durch eine neue Geschäftsordnung aufgehoben wurden;
- die ungewöhnlich starke Verlagerung der parlamentarischen Arbeit in die Ausschüsse mit Hilfe sog. leggine;
- die geringe Autonomie des Parlaments gegenüber den zentralen Parteiapparaten;
- die kompensatorische Wahrnehmung von Gesetzesaufgaben durch die Regierung mit Hilfe der sog. decteri legge;
- die geringe Funktionstrennung von Regierung und Opposition;
- das Fehlen einer effektiven Regierungskontrolle, da sich Christdemokraten und Kommunisten bis zu Beginn der 1990er Jahre mit den Kommissionen sehr oft auf Gesetzeskompromisse verständigten.“

3.2. Spanien

Das spanische Parlament, genannt Cortes Generales, besteht aus zwei Kammern- dem Abgeordnetenkongress Congreso de los Diputados und dem Senat Senado de España,[36] die beide eine Legislaturperiode von 4 Jahren haben. In der Literatur wird immer wieder von einer Unausgewogenheit des spanischen Zweikammersystems (bicameralismo desequilibriado) gesprochen.[37] Diese ist auf die verfassungsrechtlich konstituierte deutliche Nachrangigkeit des Senats gegenüber dem Abgeordnetenhaus zurückzuführen.[38] Sie drückt sich in der Überlegenheit der 1. Kammer hinsichtlich der parlamentarischen Regierungskontrolle, die laut Verfassung über Anfragen, Interpellationen und Untersuchungsausschüsse beiden Kammern zusteht[39] jedoch die politische Vertrauensabhängigkeit der Regierung nur gegenüber dem Kongress etabliert.[40] Auch betreffs

der legislativen Funktionen des Parlaments besteht eine Dominanz des Abgeordnetenkongresses, der im Falle einer Uneinigkeit beider Kammern auch nach der Einschaltung eines paritätisch und proportional der Fraktionsstärke besetzten Vermittlungsausschusses, so genannter Comisión Mixta, den Senat überstimmen kann.[41]

Die Zahl der Mitglieder, die über ein freies Mandat verfügen, beträgt im Kongress zwischen 300 und 400 und ist bisher durch Wahlnormen auf 350 fixiert; die Zahl der Senatoren ist dagegen 259. Beide Kammern organisieren sich nach ihren jeweiligen Geschäftsordnungen gleich- sie wählen ihren Präsidenten, Vizepräsidenten (Kongress 4 und Senat 2) und 4 Sekretäre, die zusammen Mesa - ein Leitungsorgan in jeder Kammer- bilden, außerdem gibt es jeweils einen Rat der Fraktionsvorsitzenden, der beratend wirkt und die Tagesordnung mitbestimmt.[42] Die Mesa des Kongresses spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Gesetzgebung, da sie die eingebrachten Gesetzesvorschläge vor ihrer Weiterleitung zur Bearbeitung in die Ausschüsse nach formaler Verfassungs- und Gesetzeskonformität überprüft.[43]

Der Regierungschef besitzt ein uneingeschränktes Parlamentsauflösungsrecht, wodurch das Parlament in Anbetracht des spanischen Systemzusammenhangs und im Vergleich zu anderen parlamentarischen Systemen eine geschwächte Stellung hat.[44] Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat und unter seiner alleinigen Verantwortung die Auflösung des Kongresses, des Senats oder der Cortes Generales vorschlagen, die vom König verfügt wird.[45]

Die Ausschüsse des Abgeordnetenkongresses sind nach Sachgebieten der Verwaltung und nicht entsprechend der Ressorteinteilung gebildet, was ihre größere Unabhängigkeit gegenüber dem Regierungsvorgehen garantieren soll. Außer zu Verfassungsreform, den internationalen Angelegenheiten, Organgesetzen und dem Staatshaushalt können sie endgültige Beschlüsse fassen, wenn sie vom Plenum dazu ausdrücklich ermächtigt werden.[46]

Derzeit gibt es im Kongress 23[47] und im Senat 25[48] ständige Ausschüsse, 5 gemischte, von beiden Kammern beschickte Ausschüsse[49] sowie Ad-hoc- und Untersuchungsausschüsse.

Sehr wichtige Rolle im parlamentarischen Prozess spielen die Fraktionen, denen jeder Parlamentarier angehören muss, da die spanische Regelung keinen Status des Fraktionslosen kennt.[50] Da viele Rechte nur von Fraktionen wahrgenommen werden können, sind sie autonom und haben ein großes politisches Gewicht bei Debatten und parlamentarischen Kontrollmechanismen, was durch die Fraktionsdisziplin beider Kammern begünstigt wird.[51] Eine Besonderheit der Senatsorganisation sind die Territorialen Gruppierungen (Grupos Territoriales) innerhalb einer Fraktion.[52]

[...]


[1] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003): Das politische System Italiens, in: Ismayr, W. (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, 3. Auflage, Opladen, S. 553f.

[2] Vgl. Ismayr, W. (2003): Die politischen Systeme Westeuropas im Vergleich, in: Ismayr, W. (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, 3. Auflage, Opladen, S. 18.

[3] Vgl. Ismayr, W. (2003), S. 30.

[4] Vgl. Seißelberg, J. (1991): Republik Italien. In: Steffani, W. (Hrsg.): Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG. Opladen, S. 244f.

[5] Vgl. Ismayr, W. (2003), S. 22.

[6] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 589-591.

[7] Vgl. Barrios, H. (2003): Das politische System Spaniens, in: Ismayr, W. (Hrsg.): Die politischen Systeme Westeuropas, 3. Auflage, Opladen, S.611.

[8] Vgl. Schultz, J. (1991): Königreich Spanien. In: Steffani, W. (Hrsg.): Regierungsmehrheit und Opposition in den Staaten der EG. Opladen, S.348f.

[9] Vgl. Schultz, J. (1991), S.348.

[10] Vgl. Ismayr, W. (2003), S. 26.

[11] Vgl. Ismayr, W. (2003), S. 22.

[12] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 618f.

[13] Vgl. Schultz, J. (1991), S.350.

[14] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 639f.

[15] Art. 60 Abs. 1 Verf.

[16] Art. 67 Abs. 1 Verf.

[17] Art. 70 bis 82 Abs.2 Verf.

[18] Vgl. Seißelberg, J. (1991), S. 246. Vgl. auch Anhang Graphik 1.

[19] Vgl. Seißelberg, J. (1991), S. 246. Die weitaus größere Anzahl an Gesetzesinitiativen wird zuerst in der Abgeordnetenkammer präsentiert, genauso wird der Haushalt traditionell zuerst in der 1.Kammer behandelt. Auch die meisten Ministerpräsidenten kommen aus dem Abgeordnetenhaus.

[20] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 557f.

[21] Art. 63 Abs. 1 Verf.

[22] Art. 64 Abs. 1 Verf.

[23] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 557.

[24] Art. 88 Verf.

[25] Della Sala, V. (1997): The Itallian Parliamentary Committees: from Democratic Consolidation to Decision-Making. In: L. D. Longley/A. Ágh: Working Papers on Comparative Legislative Studies II. The changing roles of parliamentary committees. S. 407-421.

[26] Sogen. Mini-Gesetze, leggine Art. 72 Abs.2 Verf.

[27] Art 72 Abs. 3 Verf.

[28] http://www.camera.it/index.asp, http://www.senato.it/commissioni/27826/commissionicopertina.htm, http://www.parlamento.it/parlam/bicam/home.htm

[29] Vgl. Anhang, Graphik 1

[30] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 560f.

[31] Art. 70 Verf.

[32] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 558.

[33] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 558.

[34] Vgl. Pasquino, G. (1996): Italy. A democratic regim under reform. In: J. M. Colomer: Political Institutions in Europe. London and New York, S. 150f.

[35] Vgl. Trautmann, G./H. Ullrich (2003), S. 559.

[36] Art. 66 Abs. 1 Verf.

[37] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 613.

[38] Vgl. Schultz, J. (1991), S.350.

[39] Art. 66 Abs. 2 Verf.

[40] Art. 99., Art. 112, Art. 113 Verf.

[41] Art. 74 Abs. 2 Verf.

[42] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 613f., 616.

[43] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 623.

[44] Nohlen, D./ A. Hildenbrand (1992): Spanien. Wirtschaft, Gesellschaft, Politik; Opladen, S. 282.

[45] Art. 115 Abs.1 Verf.

[46] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 614f.

[47] http://www.congreso.es/

[48] http://www.senado.es/legis8/comyponen/index.html

[49] http://www.senado.es/legis8/comyponen/index.html

[50] Vgl. Anhang, Graphik 2 und 3.

[51] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 614, 616f.

[52] Vgl. Barrios, H. (2003), S. 616.

Final del extracto de 43 páginas

Detalles

Título
Das Verhältnis von Regierung und Parlament in den parlamentarischen Regierungssystemen Italiens und Spaniens
Universidad
Dresden Technical University  (für Politikwissenschaft)
Curso
Hauptseminar Parlamentarische Demokratien im Vergleich
Calificación
1,3
Autor
Año
2005
Páginas
43
No. de catálogo
V53495
ISBN (Ebook)
9783638489348
ISBN (Libro)
9783656810551
Tamaño de fichero
1077 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verhältnis, Regierung, Parlament, Regierungssystemen, Italiens, Spaniens, Hauptseminar, Parlamentarische, Demokratien, Vergleich
Citar trabajo
Katarzyna Angelika Bednarz (Autor), 2005, Das Verhältnis von Regierung und Parlament in den parlamentarischen Regierungssystemen Italiens und Spaniens , Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/53495

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