Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit den Anknüpfungsregeln der Rom I-Verordnung zu Beförderungsverträgen. Dabei wird zunächst der Wandel des EVÜ zur Rom I-VO beleuchtet, um sodann das Kollisionsrecht nach Art. 5 Rom I-VO einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass im Bereich der Rechtswahl von Güterbeförderungsverträgen liberalere Regelungen, wie sie noch im Entwurf der Rom I-VO zu finden waren, überzeugender gewesen wären. Im Bereich von Personenbeförderungsverträgen verfehlt die Rechtswahlmöglichkeit am Sitz des Beförderers nach Auffassung des Verfassers den gewünschten Normzweck des Art. 5 II Rom I-VO. Im Rahmen der objektiven Anknüpfung gewinnen Güterbeförderungsverträge jedoch an Rechtssicherheit, indem sie keiner vagen subsidiären Anknüpfung unterliegen, ihre Flexibilität jedoch beibehalten. Die objektive Anknüpfung von Personenbeförderungsverträgen schafft es ebenfalls, die Ziele des Gesetzgebers zu erfüllen, obgleich präzisere Begriffsbestimmungen auf diesem Gebiet wünschenswert gewesen wären. Weitere Informationen zum Privatrecht stellt der Verfasser auf seiner Homepage www.rechtsanwalt-caspary.de zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einführung
- B. Gegenwärtige Rechtslage nach EGBGB/EVÜ
- I. Güterbeförderungsverträge
- II. Personenbeförderungsverträge
- C. Wandel des geltenden Rechts
- D. Die neue Regelung nach der Rom I-VO
- I. Auslegung des Gemeinschaftsprivatrechts
- II. Anwendungsbereich
- 1. Sachlicher Anwendungsbereich/Universelle Anwendung
- 2. Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
- 3. Eingriffsnormen/ordre public
- 4. Zeitlicher Anwendungsbereich/Inkrafttreten
- 5. Räumlicher Anwendungsbereich
- 6. Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
- 7. Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
- III. Anknüpfungsregeln
- 1. Güterbeförderungsverträge
- a) Rechtswahlvereinbarung/Subjektive Anknüpfung
- aa) Grundsatz der freien Rechtswahl
- aaa) Kreis der wählbaren Rechte
- bbb) Stellungnahme
- ccc) Stillschweigende Rechtswahl
- bb) Rein innerstaatliche Sachverhalte
- cc) Binnenmarktklausel
- dd) Zwischenergebnis
- b) Objektive Anknüpfung
- aa) Begrifflichkeiten/Detailfragen des Art. 5 I Rom I-VO
- bb) Subsidiäre Anknüpfung gem. Art. 5 I S. 2 Rom I-VO
- cc) Bewertung
- aaa) Kontinuität von EVÜ und Rom I-VO bei der Güterbeförderung
- bbb) Fragwürdigkeit der übernommenen kumulativen Anknüpfung
- ccc) Übertragung auf Art. 5 I Rom I-VO
- ddd) Hinreichende Lösung durch Art. 5 I Rom I-VO
- dd) Zwischenergebnis
- 2. Personenbeförderungsverträge
- a) Objektive Anknüpfung
- aa) Auslegung des „Abfahrts-/Bestimmungsorts“
- bb) Auslegung des Begriffs „zu befördernde Person“
- cc) Subsidiäre Anknüpfung
- dd) Zwischenergebnis
- b) Rechtswahlvereinbarung/Subjektive Anknüpfung
- c) Alternative zu Art. 5 II Rom I-VO
- d) Zwischenergebnis
- 3. Ausweichklausel des Art. 5 III Rom I-VO
- Auslegung des Art. 5 Rom I-VO
- Anwendungsbereich der Rom I-VO im Kontext der Beförderung
- Verhältnis der Rom I-VO zu bestehenden internationalen Übereinkommen
- Subjektive und objektive Anknüpfung bei Güter- und Personenbeförderungsverträgen
- Bewertung der Neuerungen im Vergleich zu den Rechtslagen nach EGBGB/EVÜ
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Arbeit analysiert die Anknüpfung von Beförderungsverträgen im Internationalen Privatrecht gemäß Art. 5 Rom I-Verordnung. Im Zentrum der Untersuchung stehen die Neuerungen, die die Rom I-Verordnung gegenüber der bisherigen Rechtslage nach EGBGB/EVÜ mit sich bringt. Insbesondere die Auslegung der Regelungen zur objektiven und subjektiven Anknüpfung im Bereich der Güter- und Personenbeförderung werden in detaillierter Weise betrachtet.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die einen Überblick über die Thematik der Anknüpfung von Beförderungsverträgen im Internationalen Privatrecht bietet. Anschließend werden die Rechtslage nach EGBGB/EVÜ sowie die Veränderungen durch die Rom I-Verordnung näher betrachtet. Die Arbeit widmet sich insbesondere der Auslegung des Art. 5 Rom I-VO und analysiert sowohl die objektive als auch die subjektive Anknüpfung im Bereich der Güter- und Personenbeförderung.
Das Kapitel über Güterbeförderungsverträge behandelt die Rechtswahlvereinbarung, die objektive Anknüpfung und die Subsidiäre Anknüpfung gemäß Art. 5 I S. 2 Rom I-VO. Dabei werden die Auswirkungen der Rom I-VO auf die bisherige Rechtslage im Vergleich zu EGBGB/EVÜ kritisch beleuchtet.
Das Kapitel über Personenbeförderungsverträge befasst sich ebenfalls mit der objektiven und subjektiven Anknüpfung. Insbesondere die Auslegung des „Abfahrts-/Bestimmungsorts“ und des Begriffs „zu befördernde Person“ werden detailliert analysiert.
Abschließend behandelt die Arbeit die Ausweichklausel des Art. 5 III Rom I-VO und bietet somit eine umfassende Analyse der Rechtslage zur Anknüpfung von Beförderungsverträgen im Internationalen Privatrecht.
Schlüsselwörter
Internationales Privatrecht, Rom I-Verordnung, Beförderungsverträge, Güterbeförderung, Personenbeförderung, Anknüpfung, Rechtswahlvereinbarung, Objektive Anknüpfung, Subsidiäre Anknüpfung, EVÜ, EGBGB, Auslegung, Anwendungsbereich, Vergleich, Bewertung, Kritik.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt die Rom I-Verordnung bei Beförderungsverträgen?
Sie legt fest, welches nationale Recht auf grenzüberschreitende Güter- und Personenbeförderungsverträge anzuwenden ist (Kollisionsrecht).
Wie wird das Recht bei Güterbeförderungsverträgen bestimmt?
In Ermangelung einer Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Übernahme- oder Ablieferungsort befindet.
Was gilt für die Rechtswahl bei Personenbeförderungsverträgen?
Die Rechtswahl ist eingeschränkt; Parteien können in der Regel nur das Recht des Staates wählen, in dem die Person oder der Beförderer ihren Sitz haben oder wo Abfahrts-/Bestimmungsort liegen.
Was ist die "Ausweichklausel" des Art. 5 III Rom I-VO?
Sie ermöglicht es, von den Standardregeln abzuweichen, wenn der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist.
Was hat sich vom EVÜ zur Rom I-VO geändert?
Die Rom I-VO bringt präzisere Anknüpfungsregeln und erhöht die Rechtssicherheit, indem sie vage subsidiäre Anknüpfungen des alten EVÜ vermeidet.
- Quote paper
- Daniel Caspary (Author), 2008, Die Anknüpfung von Beförderungsverträgen (Art. 5 Rom I-VO), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/536725