Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit den Anknüpfungsregeln der Rom I-Verordnung zu Beförderungsverträgen. Dabei wird zunächst der Wandel des EVÜ zur Rom I-VO beleuchtet, um sodann das Kollisionsrecht nach Art. 5 Rom I-VO einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass im Bereich der Rechtswahl von Güterbeförderungsverträgen liberalere Regelungen, wie sie noch im Entwurf der Rom I-VO zu finden waren, überzeugender gewesen wären. Im Bereich von Personenbeförderungsverträgen verfehlt die Rechtswahlmöglichkeit am Sitz des Beförderers nach Auffassung des Verfassers den gewünschten Normzweck des Art. 5 II Rom I-VO. Im Rahmen der objektiven Anknüpfung gewinnen Güterbeförderungsverträge jedoch an Rechtssicherheit, indem sie keiner vagen subsidiären Anknüpfung unterliegen, ihre Flexibilität jedoch beibehalten. Die objektive Anknüpfung von Personenbeförderungsverträgen schafft es ebenfalls, die Ziele des Gesetzgebers zu erfüllen, obgleich präzisere Begriffsbestimmungen auf diesem Gebiet wünschenswert gewesen wären. Weitere Informationen zum Privatrecht stellt der Verfasser auf seiner Homepage www.rechtsanwalt-caspary.de zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Gegenwärtige Rechtslage nach EGBGB/EVÜ
I. Güterbeförderungsverträge
II. Personenbeförderungsverträge
C. Wandel des geltenden Rechts
D. Die neue Regelung nach der Rom I-VO
I. Auslegung des Gemeinschaftsprivatrechts
II. Anwendungsbereich
1. Sachlicher Anwendungsbereich/Universelle Anwendung
2. Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
3. Eingriffsnormen/ordre public
4. Zeitlicher Anwendungsbereich/Inkrafttreten
5. Räumlicher Anwendungsbereich
6. Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten
7. Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
III. Anknüpfungsregeln
1. Güterbeförderungsverträge
a) Rechtswahlvereinbarung/Subjektive Anknüpfung
aa) Grundsatz der freien Rechtswahl
aaa) Kreis der wählbaren Rechte
bbb) Stellungnahme
ccc) Stillschweigende Rechtswahl
bb) Rein innerstaatliche Sachverhalte
cc) Binnenmarktklausel
dd) Zwischenergebnis
b) Objektive Anknüpfung
aa) Begrifflichkeiten/Detailfragen des Art. 5 I Rom I-VO
bb) Subsidiäre Anknüpfung gem. Art. 5 I S. 2 Rom I-VO
cc) Bewertung
aaa) Kontinuität von EVÜ und Rom I-VO bei der Güterbeförderung
bbb) Fragwürdigkeit der übernommenen kumulativen Anknüpfung
ccc) Übertragung auf Art. 5 I Rom I-VO
ddd) Hinreichende Lösung durch Art. 5 I Rom I-VO
dd) Zwischenergebnis
2. Personenbeförderungsverträge
a) Objektive Anknüpfung
aa) Auslegung des „Abfahrts-/Bestimmungsorts“
bb) Auslegung des Begriffs „zu befördernde Person“
cc) Subsidiäre Anknüpfung
dd) Zwischenergebnis
b) Rechtswahlvereinbarung/Subjektive Anknüpfung
c) Alternative zu Art. 5 II Rom I-VO
d) Zwischenergebnis
3. Ausweichklausel des Art. 5 III Rom I-VO
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Anknüpfung von Beförderungsverträgen im Internationalen Privatrecht gemäß Art. 5 der Rom I-Verordnung. Ziel ist es, die inhaltlichen Auswirkungen des Wandels vom EVÜ zur Rom I-VO zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit der Regelungen für Güter- und Personenbeförderungen.
- Anknüpfungssysteme bei Güter- und Personenbeförderungsverträgen
- Vergleich zwischen EVÜ und der Rom I-Verordnung
- Parteiautonomie und Grenzen der Rechtswahl
- Schutzbedürftigkeit bei der Personenbeförderung
- Ausweichklauseln und subsidiäre Anknüpfung
Auszug aus dem Buch
A. Einführung
„Als Gregor Samsa eines Morgens aus unruhigen Träumen erwachte, fand er sich in seinem Bett zu einem ungeheueren Ungeziefer verwandelt.“
Liest man Stellungnahmen zu Teilen der neuen Kollisionsregel des Art. 5 Rom I-Verordnung (Rom I-VO), so kann man fast den Eindruck gewinnen, dass die abwertenden Attribute der einleitenden Worte aus Kafkas Buch „Die Verwandlung“ auf die Rom I-VO übertragen werden können. Wie diese Abhandlung jedoch zeigen wird, ist dies mitnichten der Fall.
Zumindest hat sich das gesamte Regelungssystem im Bereich des internationalen Schuldvertragsrechts keineswegs vom Übereinkommen über das auf schuldvertragliche Verhältnisse anzuwendende Recht aus dem Jahre 1980 (EVÜ) über Nacht in ein „ungeheures Ungeziefer“ verwandelt. Dafür hatten sich die Regelungen des EVÜ bereits in zu vielen Bereichen bewährt und wurden daher vielerorts übernommen. Durch den Wandlungsprozess versuchte man, die bestehenden Schwächen des EVÜ zunächst zu revolutionieren. Später beschränkte man sich auf eine behutsame Fortentwicklung, die die Rom I-VO in ein neues Rechtsgewand kleidete, dadurch unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten schuf und somit das größte Manko des EVÜ überwunden hat.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Diese Einleitung skizziert den Übergang vom EVÜ zur Rom I-Verordnung und stellt die Forschungsfrage zur Anknüpfung von Beförderungsverträgen.
B. Gegenwärtige Rechtslage nach EGBGB/EVÜ: Hier werden die Anknüpfungsprinzipien für Güter- und Personenbeförderungen unter der alten Rechtslage erläutert.
C. Wandel des geltenden Rechts: Dieses Kapitel behandelt die Kommissionsvorschläge zur Reform und die Motivation hinter dem Wandel zur Rom I-VO.
D. Die neue Regelung nach der Rom I-VO: Ein ausführlicher Hauptteil, der die Auslegung, den Anwendungsbereich und die spezifischen Anknüpfungsregeln der neuen Verordnung analysiert.
Schlüsselwörter
Rom I-Verordnung, Beförderungsverträge, Internationales Privatrecht, Güterbeförderung, Personenbeförderung, Rechtswahl, Parteiautonomie, Kollisionsrecht, EVÜ, Anknüpfung, Rechtssicherheit, Verbraucherschutz, charakteristische Leistung, Beförderer, Ablieferungsort.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die kollisionsrechtliche Anknüpfung von Beförderungsverträgen im Rahmen der europäischen Rom I-Verordnung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Vergleich der neuen Regelungen zur Rom I-VO gegenüber dem alten EVÜ sowie der kritischen Würdigung der neuen Anknüpfungspunkte für Güter- und Personenbeförderung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Ergründung der Auswirkungen der Rom I-VO auf die Anknüpfung von Beförderungsverträgen und die Bewertung, ob diese Änderungen zu einer höheren Rechtssicherheit führen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor wendet eine juristische Analyse der Verordnungstexte, Erwägungsgründe, historische Betrachtungen der Gesetzgebungsentwürfe sowie eine teleologische Auslegung an.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden der Anwendungsbereich der Rom I-VO, die verschiedenen Anknüpfungsmomente bei Rechtswahl und bei fehlender Rechtswahl sowie die spezielle Ausweichklausel detailliert untersucht.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Rom I-VO, Rechtswahl, Beförderungsverträge, Anknüpfung und Rechtssicherheit.
Wie bewertet der Autor die kumulative Anknüpfung bei der Güterbeförderung?
Der Autor sieht sie als solide Modifikation des EVÜ, die zwar die Systemschwächen des EVÜ verbessert, aber bei der Auslegung der Begrifflichkeiten weiterhin kritisch hinterfragt werden sollte.
Welchen Standpunkt vertritt der Autor zur Rechtswahl bei Personenbeförderungsverträgen?
Der Autor argumentiert, dass die Möglichkeit der Rechtswahl am Sitz des Beförderers den Schutzgedanken der Verordnung konterkariert und daher für diesen Bereich ausgeschlossen werden sollte.
- Quote paper
- Daniel Caspary (Author), 2008, Die Anknüpfung von Beförderungsverträgen (Art. 5 Rom I-VO), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/536725