Die Richtlinie 1993/13/EG (über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), die Umsetzungsprobleme in Deutschland und ihre Umsetzung in verschiedenen europäischen Staaten


Trabajo de Seminario, 2002

29 Páginas, Calificación: 9 Punkte


Extracto


B. Gliederung

A. Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie

B. Die Richtlinie als Gegenstand der Kritik

C. Der Anwendungsbereich der Richtlinie
I. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Verbraucher
2. Gewerbetreibender
3. Abgrenzungsfragen
a) Verträge außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs Seite
b) Gemischte Verträge
c) Vorstellungsbild des Vertragspartners
4. Nationale Unterschiede im persönlichen Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1. "Nicht im einzelnen ausgehandelt"
2. Individualverträge
3. Insbesondere: Notarverträge
4. Begrenzungen des sachlichen Anwendungsbereichs

D. Die eingeführte Inhaltskontrolle
I. Die Generalklausel des Art. 3 I
II. Der Klauselkatalog im Anhang, Art. 3 III
III. Die Kriterien der Missbräuchlichkeit, Art. 4 I
1. Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände
2. Andere Klauseln desselben oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt
IV. Die Reichweite der Kontrolle, Art. 4 II
V. Das Transparenzgebot, Art. 5 S. 1
VI. Die verbraucherfreundliche Auslegung, Art. 5 S. 2
VII. Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit, Art. 6 I
VIII. Rechtswahlklauseln, Art. 6 II
IX. Das Abstrakte Kontrollverfahren, Art. 7

E. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland
I. Anpassung des AGB-Gesetzes
1. Vorfragen
2. Übertragung des persönlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie auf das AGBG
3. Sonderregeln für Verbraucherverträge, § 24a AGBG
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Einmalige Verwendung von Vertragsbedingungen
c) Individualisierender Kontrollmaßstab
4. Verbandsklage §§ 13 ff. AGBG
5. Kollisionsrecht
6. Nicht umgesetzte Vorschriften
II. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
1. Systematik
2. Änderungen allgemeiner Art
3. Änderungen in Bezug zur Klauselrichtlinie
III. Unterlassungsklagengesetz Seite

F. Die Umsetzung der Richtlinie in ausgewählten Staaten Europas
I. Österreich
II. Großbritannien
III. Griechenland

G. Zusammenfassung Seite

Die Richtlinie 1993/13/EG (über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), die Umsetzungsprobleme in Deutschland und ihre Umsetzung in verschiedenen europäischen Staaten

A. Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie

Die AGB-Richtlinie wurde nach fast 20jähriger Entwicklungszeit am 02.03.1993 politisch beschlossen und am 05.04.1993 verabschiedet.[1]

Erwähnt wurden Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln bereits im Ersten Verbraucherschutzprogramm von 1975. Zur Vorbereitung der späteren Richtlinie ließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1976 ein Gutachten zum Stand der nationalen Rechte über missbräuchliche Klauseln in den Mitgliedstaaten erstellen[2] und legte im selben Jahr den Vorentwurf[3] einer Richtlinie über Standardklauseln in Verträgen mit Verbrauchern vor.

Zwischenzeitlich hatten einige Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über missbräuchliche Vertragsklauseln erlassen,[4] andere planten gesetzgeberische Maßnahmen.[5] Die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, aber auch die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, einer Änderung ihres einzelstaatlichen Ansatzes zu akzeptieren, erschien daher fraglich. Die Ansätze der Kommission wurden deshalb zunächst nicht weiter verfolgt.

Das Thema der missbräuchlichen Vertragsklauseln wurde erneut in das Zweite Verbraucherschutzprogramm von 1981 aufgenommen. Die Kommission wollte ein Diskussionspapier erarbeiten, in dem sie die Problematik darlege und die verschiedenen Möglichkeiten für eine Harmonisierung aufzeigte. Im Jahre 1984 wurde seitens der Kommission ein Grünbuch vorgelegt, dem 1987 das ausgearbeitete Vorprojekt für eine Richtlinie folgte.[6]

Einen ersten Richtlinienvorschlag legte die Kommission 1990 vor. Der Rat ersuchte daraufhin den Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) sowie das Europäische Parlament um Stellungnahmen. Folge war 1992 ein überarbeiteter zweiter Vorschlag. Weitere Änderungen erfolgten im "Gemeinsamen Standpunkt" vom 22.09.1992 und nach einer zweiten Lesung im Parlament vom 16.12.1992. Am 05.04.1993 hat der Rat die Richtlinie schließlich erlassen.[7]

B. Die Richtlinie als Gegenstand der Kritik

Die AGB-Richtlinie hat – nicht zuletzt aus Deutschland - heftige Kritik erfahren.

In formeller Hinsicht wurde die Entscheidung für eine Richtlinie als Maßnahmeart und die Kompetenzfrage gerügt.[8] Die Richtlinie ist auf die Binnenmarktkompetenz des Art. 100a EGV gestützt. Die Kritik ging hierbei dahin, dass das Hauptziel der Richtlinie nicht in der Verwirklichung des Binnenmarktes, sondern im Schutz der Verbraucher liege[9] und damit nicht mehr von der Kompetenznorm gedeckt sei.

In materieller Hinsicht wurden der vorgeschlagene Anwendungsbereich der Richtlinie – sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht - und die vorgeschlagene Missbrauchsdefinition bemängelt.[10] Der Richtlinie wurde vorgeworfen, dass sie über ihren verbraucherschutzrechtlichen Charakter hinaus auch vertragsrechtliche Züge entwickelt.[11]

Seit der Verabschiedung der Richtlinie kam eine Diskussion über die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere die Auswirkungen der Richtlinie betreffend, hinzu.[12]

C. Der Anwendungsbereich der Richtlinie

I. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Richtlinie betrifft nach Art. 1 I nur "missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern". Die Begriffe des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers sind in Art. 2 definiert.

1. Verbraucher

Verbraucher ist gemäß Art. 2 b) jede "natürliche Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dem Wortlaut der Definition nach zu urteilen, geht es nicht um den konkreten sozialen Schutz des Schwächeren, sondern vielmehr um eine typisierte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aufgrund seiner ökonomischen Stellung, die er am Markt einnimmt.[13]

Verbraucher können nur natürliche Personen sein. Kritisiert wird deshalb, dass kleine eingetragene Vereine oder Ein-Mann-Unternehmen, welche als juristische Person auftreten, unbillig benachteiligt würden.[14]

2. Gewerbetreibender

Gewerbetreibender ist nach Art. 2 c) "eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter die Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist".

Der Gewerbebegriff der Richtlinie umfasst – anders als der des HGB – auch den technischen, handwerklichen und landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich. Mit "beruflicher Tätigkeit" werden auch die freien Berufe einbezogen. Außerdem kann die berufliche Tätigkeit selbständig, grundsätzlich aber auch unselbständig ausgeübt werden.[15]

3. Abgrenzungsfragen

Die Definitionen des Art. 2 b) c) lassen noch viele Fragen zur Abgrenzung zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden offen.

a) Verträge außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs

Fraglich ist beispielsweise, ob ein Gewerbetreibender ausnahmsweise auch als Verbraucher auftreten kann, wenn er Verträge außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs abschließt.

Mit einem ähnlichen Problem hatte sich der EuGH im Rahmen der Haustürwiderrufsrichtlinie in der Rechtssache "Di Pinto" zu befassen. Die Kommission vertrat in diesem Verfahren die Ansicht, dass der Gewerbetreibende Verbraucher sei, wenn das angebotene Geschäft nicht in den Rahmen seiner üblichen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit falle.

Der EuGH lehnte diese Auffassung ab. Seiner Ansicht nach sei Art. 2 der Haustürwiderrufsrichtlinie allgemein gefasst und erlaube eine derartige Differenzierung nicht. Dieses Argument ist auch auf die AGB-Richtlinie übertragbar.

Allgemein läßt sich daher sagen, dass mit Verbraucher nur der private Endverbraucher gemeint ist, der zur Deckung seines persönlichen Bedarfs Geschäfte abschließt. Gewerbetreibender ist dagegen, wer im Zusammenhang mit seinem Beruf oder Gewerbe tätig wird, auch wenn er außerhalb seines Spezialgebiets und damit außerhalb seines beruflichen Fachwissens handelt.[16] Die Grenzen der Gewerbetätigkeit sind demnach dort zu ziehen, wo Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung noch fehlen und das für den Verbraucher typische Schutzbedürfnis besteht.[17]

b) Gemischte Verträge

Fraglich ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie weiterhin bei gemischten Verträgen. Hierbei wird differenziert: Handelt jemand teils inner-, teils außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit und ist der Vertrag entsprechend teilbar, fällt nur der auf den persönlichen Gebrauch bezogene Teil unter die Richtlinie. Ist eine partielle Anwendung dagegen nicht möglich, kommt es darauf an, worauf der Schwerpunkt der Leistung gerichtet ist. Dient sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch, so ist die Richtlinie anwendbar.[18]

c) Vorstellungsbild des Vertragspartners

Für die Einordnung als Verbraucher bzw. Gewerbetreibender kommt es grundsätzlich nur auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf das Vorstellungsbild der Vertragspartner an.[19]

Anders sind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen ein Verbraucher in einem Geschäft mit einem Gewerbetreibenden zurechenbar den Anschein erweckt, selbst auch als Gewerbetreibender zu handeln. In diesem Fall findet die Richtlinie keine Anwendung.

Der umgekehrte Fall betrifft den Gewerbetreibenden, der ein Geschäft nur zum persönlichen Gebrauch und damit als Verbraucher tätigt. Er wird nur als Verbraucher behandelt, wenn dies für den Vertragspartner erkennbar war. Ist der Vertragspartner selbst Verbraucher und denkt, der Gewerbetreibende handelt innerhalb seiner Geschäftstätigkeit, so greift der Vertrauensschutz der Richtlinie ein und unterwirft den Schein-Gewerbetreibenden der erhöhten Formulierungsverantwortung.[20]

4. Nationale Unterschiede im persönlichen Anwendungsbereich

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, ihre Schutzvorschriften gegen missbräuchliche Klauseln auch auf Gewerbetreibende zu erstrecken.[21] Die Umsetzung in den verschiedenen Staaten divergiert deshalb: Teilweise wurde der persönliche Anwendungsbereich umfassend ausgestaltet und durch Spezialvorschriften für Verbraucher lediglich ergänzt. Andere praktizieren ein abgestuftes System, das Gewerbetreibende einbezieht, aber mit geringerer Intensität schützt. Wieder andere besitzen ein zweispuriges System. Schließlich gibt es auch Länder mit reinen Verbraucherschutzregelungen.[22]

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der AGB-Richtlinie erstreckt sich gemäß Art. 3 I auf alle Vertragsklauseln, die "nicht im einzelnen ausgehandelt wurden".

1. "Nicht im einzelnen ausgehandelt"

Als "im einzelnen ausgehandelt" ist eine Klausel immer dann zu betrachten, wenn sie gemäß Art. 3 II "im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte". Die Abfassung im voraus ist dabei zunächst nur ein Indiz dafür, dass die Klausel nicht im einzelnen ausgehandelt wurde. Des weiteren muss die Vorausabfassung kausal dafür sein, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.[23]

Im einzelnen kann es jedoch schwierig sein zu beurteilen, ob eine Klausel ausgehandelt wurde oder nicht. Dies ist beispielsweise der Fall bei ad hoc formulierten Klauseln, die der Gewerbetreibende spontan während des Vertragsschlusses einbringt und die der Verbraucher ohne Diskussion akzeptiert. Dasselbe gilt, wenn sich Gewerbetreibender und Verbraucher zwar zusammensetzen, um den Vertrag gemeinsam auszuarbeiten, de facto aber der Gewerbetreibende die Bedingungen einseitig diktiert. Hierbei kommt es auf die Betrachtung der individuellen Situation an, wobei im Zweifel die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers Vorrang genießt.

Darüber hinaus wird erwogen, ob Klauseln auch dann nicht im einzelnen ausgehandelt sind, wenn der Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Unterlegenheit keinen Einfluß auf sie nehmen konnte oder wenn Umstände wie Zwang oder erhebliche Willensschwäche eine Rolle spielen.[24] Dies dürfte jedoch eher eine Frage des Missbräuchlichkeitstatbestandes des Art. 4 I sein und spielt deshalb für die Beurteilung dafür, ob die Klausel im einzelnen ausgehandelt wurde, keine Rolle.[25]

Gemäß Art. 3 II 2 schließt die Tatsache, dass bestimmte Teile einer Klausel oder eine einzelne Klausel ausgehandelt wurden, die Missbrauchskontrolle des übrigen Vertrags nicht aus; vielmehr ist in einem solchen Fall eine Gesamtwertung vorzunehmen.[26]

Die Beweislast dafür, dass eine Klausel im einzelnen ausgehandelt wurde, obliegt gemäß Art. 3 II 3 dem Gewerbetreibenden.

2. Individualverträge

Obwohl die Richtlinie nur die nicht im einzelnen ausgehandelten Klauseln erfasst, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie immer noch weiter als der des alten deutschen AGBG, da es keine entsprechende Formulierung der "für eine Vielzahl von Fällen" enthielt. Zum Teil wurde angenommen, dass die Richtlinie trotzdem nur die vielfach verwendeten Verträge erfasst. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf den Begriff des "Standardvertrages", der begrifflich eine Mehrzahl von Fällen voraussetze.[27] Dem widersprechen jedoch Erwägungsgrund 9 und Art. 3 II 1, aus denen hervorgeht, dass die Standardverträge nur beispielhaft und nicht ausschließlich benannt werden.[28] Lediglich bei Art. 3 II 2, 3 könnte angesichts des Wortlauts geprüft werden, ob die Regelungen nur auf Standardverträge erstreckt werden sollten.[29] Grundsätzlich werden jedoch auch vorformulierte Vertragsbedingungen erfasst, die nur zur einmaligen Verwendung vorgesehen sind.[30]

Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten weicht voneinander ab. Größtenteils wurden Gesetze geschaffen, die zumindest im Verbraucherbereich auch auf Individualverträge anwendbar sind.[31] Andere beschränken sich dagegen auf die Standardregelungen.[32]

3. Insbesondere: Notarverträge

Erfasst von der Richtlinie werden auch Vertragsbedingungen, die nicht direkt vom Vertragspartner des Verbrauchers in Vertragswerk aufgenommen wurden, sondern auf dem Vorschlag eines neutralen Dritten beruhen.[33] Auch insofern ist der Anwendungsbereich weiter als der des alten AGBG, welches an dem Merkmal des "Stellens" der Vertragsbedingungen durch den Verwender anknüpfte und deshalb die Fälle ausschloss, in denen beispielsweise ein Notar oder Rechtsanwalt den Vertrag erstellt und den Parteien zur Billigung und Unterschrift vorlegt.[34]

4. Begrenzungen des sachlichen Anwendungsbereichs

Der Missbrauchskontrolle der Richtlinie unterliegen nach Art. 1 II keine Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen. Diese Einschränkung wurde aufgenommen, weil die Richtlinie nur vertragliche Vereinbarungen der Kontrolle unterziehen will, nicht aber das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten.[35] Unter "bindenden Rechtsvorschriften" ist auch dispositives Recht zu verstehen. Außerdem werden damit nicht nur formelle Gesetze, sondern auch alle Gesetze im materiellen Sinne umfasst.[36]

Wie sich aus Erwägungsgrund 10 ergibt, findet die Richtlinie keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Richtlinie sei nur auf bestimmte Vertragsarten anwendbar.[37] Dagegen spricht jedoch der Titel der Richtlinie mit seiner einschränkungslosen Formulierung sowie Erwägungsgrund 10, nachdem "alle" Verträge erfasst werden sollen. Umstritten ist speziell, ob auch Grundstücksverträge unter die Richtlinie fallen. Teilweise wird dies mit Hinweis auf die fehlende Rechtssetzungskompetenz der Gemeinschaft angezweifelt.[38] Dagegen spricht wiederum der allumfassende Titel der Richtlinie. Außerdem sind Grundstücksverträge nicht – wie in anderen Richtlinien geschehen – ausdrücklich ausgenommen, was den Umkehrschluss zulässt, dass sie mit erfasst werden sollen.[39] Eine Eingrenzung auf bestimmte Vertragsarten ist demnach nicht geboten.

D. Die eingeführte Inhaltskontrolle

I. Die Generalklausel des Art. 3 I

Die Generalklausel des Art. 3 I erklärt eine Klausel für missbräuchlich, "wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht".

Das Gebot von Treu und Glauben stellt für das deutsche Recht keine Neuerung dar. Andere Länder kannten es dagegen bislang nicht oder in einem anderen Zusammenhang.[40] Entgegen dem Wortlautverständnis in den meisten anderen Ländern[41] handelt es sich um ein objektives Prinzip.

Durch das "erhebliche und ungerechtfertigte Mißverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten" wird der Äquivalenzaspekt der Inhaltskontrolle akzentuiert. Es stellt immer zugleich eine "unangenehme Benachteiligung" iSd. AGBG dar.[42]

Beide Aspekte der Generalklausel sind inhaltlich kaum trennbar: Eine Vertragsklausel, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Mißverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten hervorruft, muss zwangsläufig auch gegen Treu und Glauben verstoßen.[43]

II. Der Klauselkatalog im Anhang, Art. 3 III

Die AGB-Richtlinie enthält in ihrem Anhang eine Liste von Einzelklauseln, die als missbräuchlich betrachtet werden. Die rechtliche Natur dieser Einzelklauselliste hat sich im Laufe des Entstehungsprozesses der Richtlinie gewandelt. Während der ursprüngliche Kommissionsvorschlag bindende Klauselverbote vorsah, bestimmt Art. 3 III nunmehr, dass die Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können "nicht erschöpfend" ist und lediglich "als Hinweis" dient. Der Klauselkatalog soll also nicht verbindlich sein, sondern Beispielcharakter zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel besitzen.[44]

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten eine unbeschränkte Wahlfreiheit haben, nur einzelne Klauseln oder kein Klauselgebot der Liste zu übernehmen.[45] Nach anderer Auffassung betreffe der Hinweischarakter nur die Gerichte der Mitgliedstaaten, die eine verbotene Klausel ausnahmsweise einmal akzeptieren könnten. Die Mitgliedstaaten hingegen seien verpflichtet, alle Klauseln der Liste als missbräuchlich zu übernehmen.[46] Diese Ansicht ist jedoch angesichts der Entstehungsgeschichte der Richtlinie abzulehnen.[47]

III. Die Kriterien der Missbräuchlichkeit, Art. 4 I

Art. 4 I gibt Kriterien vor, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel zu berücksichtigen sind. Dies sind neben der Art des Rechtsgeschäfts insbesondere die Begleitumstände des Vertragsabschlusses und alle anderen Klauseln desselben oder eines anderen Vertrages. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Vertragsabschlusses.

[...]


[1] Frie S. 1

[2] v. Hippel RabelsZ 77, 237; Hondius EuZVR 88, 159 ff.

[3] v. Hippel RabelsZ 81, 353, 367 ff.

[4] Dänemark 1975; Deutschland 1976, Frankreich 1978, Großbritannien 1978

[5] Irland 1980, Luxemburg 1983, Spanien 1984, Portugal 1985

[6] Lemmer S. 2

[7] Lemmer S. 3, Frie S. 2

[8] Müller-Graff FS-Börner S. 303, 323 ff.; Bunte FS-Locher S. 325 ff.; Hommelhoff AcP 92, 71; Rittner JZ 95, 849, 850 ff.

[9] Lemmer S. 3

[10] Bunte FS-Locher S. 325; Canaris FS-Lerche S. 873, 887 ff.; Hommelhoff AcP 92, 71; von Westphalen EWS 93, 161, 164

[11] Frie S. 3

[12] Damm JZ 94, 161; Eckert WM 93, 1070; Hommelhoff / Wiedenmann ZIP 93, 562; Remien ZEuP 94, 34, 38 ff.

[13] Reich, ZEuP 94, 381, 389; Hommelhoff / Wiedenmann ZIP 93, 562, 565; Eckert WM 93, 1070, 1074; Müller-Graff NJW 93, 13, 19

[14] Remien ZEuP 94, 34, 42

[15] Heinrichs NJW 96, 2190; Heinrichs NJW 95, 153, 159; Wolf / Horn / Lindacher Art. 2 RiLi Rn. 9, 13, 15

[16] Lemmer S. 12

[17] Wolf / Horn / Lindacher Art. 2 RiLi Rn. 7

[18] Heinrichs NJW 95, 153, 159

[19] Heinrichs NJW 96, 2190

[20] Lemmer S. 13

[21] Ulmer EuZW 93, 337 ff.; Remien ZEuP 94, 34, 42 ff.; Hommelhoff / Wiedenmann ZIP 93, 562, 572; Eckert WM 93, 1070

[22] im einzelnen Lemmer S. 13 f.

[23] Lemmer S. 22

[24] Wolf / Horn / Lindacher Art. 3 RiLi Rn. 25 ff.; Wolf FS-Brandner S. 299, 308

[25] vgl. Lemmer S. 24

[26] Klauer S. 127

[27] Ulmer EuZW 93, 337, 342

[28] Lemmer S. 21

[29] Lemmer S. 21

[30] Klauer S. 128

[31] z.B. Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Italien

[32] Griechenland, Niederlande, Portugal

[33] Klauer S. 128

[34] Ulmer / Brandner / Hensen § 1 Rn. 31; Wolf / Horn / Lindacher § 1 Rn. 28

[35] Wolf / Horn / Lindacher Art. 1 RiLi Rn. 33; Heinrichs NJW 95, 153, 155; Remien ZEuP 94, 34, 45; Micklitz ZEuP 93, 522, 526

[36] Wolf / Horn / Lindacher Art. 1 RiLi Rn. 34

[37] Heinrichs NJW 95, 153, 159

[38] Kappus NJW 94, 1847

[39] Lemmer S. 19

[40] Skandinavische Länder, Großbritannien

[41] Lemmer S. 32, FN 305

[42] Heinrichs NJW 93, 1817; Ulmer EuZW 93, 337, 345; Damm JZ 94, 161, 171

[43] Lemmer S. 33

[44] Klauer S. 137

[45] Eckert ZIP 96, 1238, 1241; Eckert ZIP 94, 1986, 1989

[46] Kapnopoulou S. 140

[47] Klauer S. 138

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Die Richtlinie 1993/13/EG (über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), die Umsetzungsprobleme in Deutschland und ihre Umsetzung in verschiedenen europäischen Staaten
Universidad
University of Leipzig  (Lehrstuhl für Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung und Bürgerliches Recht)
Curso
Seminar
Calificación
9 Punkte
Autor
Año
2002
Páginas
29
No. de catálogo
V5372
ISBN (Ebook)
9783638132640
ISBN (Libro)
9783638638968
Tamaño de fichero
661 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie und betrachtet dann die Umsetzung in Deutschland sowie in Österreich, Großbritannien und Griechenland. Sehr dichte Arbeit. Inkl. 3-seitigem Handout. 197 KB
Palabras clave
Richtlinie, Klauseln, Verbraucherverträgen), Umsetzungsprobleme, Deutschland, Umsetzung, Staaten, Seminar
Citar trabajo
Yvonne Gehrke (Autor), 2002, Die Richtlinie 1993/13/EG (über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen), die Umsetzungsprobleme in Deutschland und ihre Umsetzung in verschiedenen europäischen Staaten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5372

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