Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung des faktischen Geschäftsführers anhand von oberer und höchster Rechtsprechung.
Die aufzuzeigenden Urteile haben ebenso (steuer)strafrechtliche und zivilrechtliche Bezüge. Diese detaillierte zivilrechtliche Einordnung spielt letztlich für die strafrechtliche Zuordnung von Wirtschaftsstraftaten eine fundamentale Rolle. Daher ist eine solche Auseinandersetzung im Ergebnis urteilsentscheidend. Die folgende Arbeit zeigt zudem die Einheit der deutschen Rechtsordnung auf, denn es liegt ein Einklang zwischen dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem öffentlichen Recht (Steuerrecht) vor.
Im Fokus steht die Frage - wann eine Person als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist. Hierüber gibt es verschiedene Ansätze. Daher liegt ein dünner juristischer Faden zwischen bspw. einer Handlungsvollmacht oder dem strafrechtlich relevanten faktischen Geschäftsführer. Der Aufsatz zeigt drei verschiedene Ansätze auf und führt diese zu einem argumentativen Resümee. Im vorliegenden Fall war die Revisionsbegründung auch auf die folgenden Ausführungen gestützt, denn die Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft und schlussendlich die Kammer unterstellten die faktische Geschäftsführung mit wenigen Sätzen.
Inhaltsverzeichnis
I Problemaufriss
II Definitionstheorien zum faktischen Geschäftsführer
1. Die Ansichten
a) Formel der faktischen Geschäftsführung (BayOLG, Urteil vom 20.02.1997 5 St RR 159/96, NJW 1997, 236)
b) Gesamtschau BGHZ 104, 44,48; BGHZ 150, 61,69)
c) Restriktion der Ansicht des BGH (OLG München Urt. 08.09.2010 – 7 U 2568/10)
2. Abwägung der Theorien
3. Sonstiges
4. Praxisexkurs: Falsche Zurechnung des wirtschaftlichen Erfolges
III Resümee
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die komplexe rechtliche Einordnung des faktischen Geschäftsführers an der Schnittstelle zwischen Zivil-, Steuer- und Strafrecht, mit dem Ziel, die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Zurechnung in Wirtschaftsstrafverfahren präziser zu definieren.
- Rechtliche Einordnung des faktischen Geschäftsführers in der Rechtsprechung
- Analyse der verschiedenen Theorien zur Definition faktischer Geschäftsführung
- Verhältnis von Handlungsvollmacht zu faktischer Geschäftsführung
- Bedeutung der zivilrechtlichen Expertise für strafrechtliche Wirtschaftsstrafsachen
- Restriktion der BGH-Rechtsprechung zur Vermeidung von Haftungsausweitungen
Auszug aus dem Buch
1. Die Ansichten
Das Oberlandesgericht versuchte mit verschiedenen Elementen zunächst überhaupt zu deklarieren, was der Kernbereich der Unternehmensführung ist. Davon sollte die Ableitung gelingen, wann eine Geschäftsführung im Faktischem vorliegt. Das Gericht stellt für einen Kernbereich der Unternehmensführung auf die folgenden Eckpunkte ab:
Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Einstellung der Mitarbeiter, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung.
Von diesen aufgezeigten Parametern müssen mindestens sechs Parameter für mehrere Monate einschlägig sein, damit von einer faktischen Geschäftsführung ausgegangen werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
I Problemaufriss: Dieses Kapitel führt in die Problematik der rechtlichen Einordnung des faktischen Geschäftsführers ein und verdeutlicht die notwendige Verknüpfung von Zivil- und Steuerstrafrecht.
II Definitionstheorien zum faktischen Geschäftsführer: Hier werden die verschiedenen Ansätze und Theorien der Rechtsprechung zur Bestimmung der faktischen Geschäftsführung detailliert gegenübergestellt.
III Resümee: Das Schlusskapitel fasst die Einheit der deutschen Rechtsordnung zusammen und betont die Notwendigkeit einer präziseren Restriktion der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers für die Rechtssicherheit.
Schlüsselwörter
Faktischer Geschäftsführer, Unternehmensführung, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstraftaten, BGH-Rechtsprechung, Handelsregister, Geschäftsführerhaftung, Handlungsvollmacht, Rechtsfortbildung, Gesamtschau, Zivilrecht, Strafrecht, Rechtsfigur, Unternehmenspolitik, Außenwirkung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Definition und der strafrechtlichen Einordnung des sogenannten faktischen Geschäftsführers anhand aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen offiziell bestellten Geschäftsführern und faktischen Geschäftsführern, die Rolle von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie die strafrechtliche Verantwortung bei Steuerstraftaten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Kriterien für eine faktische Geschäftsführung kritisch zu würdigen und aufzuzeigen, wie eine rechtssichere Abgrenzung vorgenommen werden kann, um unbillige strafrechtliche Haftungsfolgen zu vermeiden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Methodenlehre durch die Analyse von ober- und höchstrichterlichen Urteilen sowie die Auseinandersetzung mit theoretischen Ansätzen in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die verschiedenen Definitionstheorien (Formel des BayOLG, Gesamtschau des BGH, restriktive Ansätze) detailliert abgewogen und in einem Praxisexkurs die Zurechnung wirtschaftlicher Erfolge untersucht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere faktischer Geschäftsführer, steuerstrafrechtliche Revisionsverfahren, Rechtssicherheit und die Abgrenzung zur Handlungsvollmacht.
Warum ist die Restriktion der BGH-Ansicht laut Autor notwendig?
Der Autor argumentiert, dass eine zu weite Auslegung dazu führen würde, dass jeder Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte als faktischer Geschäftsführer haften müsste, was den gesetzgeberischen Willen bei der Einführung dieser Vertretungsformen unterlaufen würde.
Welche Rolle spielen die Gesellschafter für den faktischen Geschäftsführer?
Der BGH erkennt das Verhalten der Gesellschafter als relevant an, da nur diese einen ordnungsgemäßen Geschäftsführer bestellen können; die Tätigkeit des Handelnden muss daher aus Sicht der Gesellschafter zumindest konkludent als eine solche Bestellung gewertet werden können.
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- Clemens Eydt (Autor), Der faktische Geschäftsführer im steuerstrafrechtlichen Revisionsverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/537749